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LVwG-2026/22/0082-3•LVwG T LVwG-2026/22/0082-3
LVwG-2026/22/0082-3Tribunal administratif régional2 mars 2026
Gesundheitliche Eignung<br/>Mandatsbescheid <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, geb. xx.xx.xxxx, Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2025, Zl. *** wegen Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines KFZ nach § 24 Abs 4 FSG
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 20.11.2025 behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.11.2025 wurde der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 31.7.2025 wegen § 24 Abs 4 FSG keine Folge gegeben. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde eingelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete nach entsprechenden Ermittlungen folgendes, mit 28.1.2026 datiertes Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers:
„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
die Überprüfung des gegenständlichen Rechtsmittels hat ergeben, dass der Mandatsbescheid vom 31.7.2025 dem zu diesem Zeitpunkt noch unvertretenen Beschwerdeführer am 7.8.2025 – persönlich – mittels RSb-Rückscheines zugestellt wurde. Offenkundig wendete er sich dann an CC, Rechtsanwalt, und übergab diesem den Bescheid. Mit Schreiben vom 12.8.2025 teilte Rechtsanwalt CC der Bezirkshauptmannschaft Y mit, dass er den Beschwerdeführer vertrete und von diesem den Bescheid „zur weiteren Bearbeitung“ übergeben bekommen habe. Mit E-Mail vom 18.8.2025 übermittelte die Behörde dem Rechtsvertreter den Akt in digitaler Form. Die Vorstellung gegen den zitierten Mandatsbescheid wurde per 9.10.2025 bei der Behörde eingebracht. Diese erweist sich daher als – weit – verspätet und hätte die Behörde diese Vorstellung als verspätet zurückweisen müssen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol wird daher nach dem Stand des bisherigen Ermittlungsverfahrens Ihrer Beschwerde insofern Folge geben, als der angefochtene Bescheid vom 20.11.2025 wegen Widerspruchs zur Rechtskraft des Mandatsbescheides vom 31.7.2025 behoben wird.
Es wird Ihnen hiermit die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eine allfällige schriftliche Stellungnahme abzugeben.“
Gegen die vom Gericht in Aussicht gestellte Erledigung der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit wurde seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 26.2.2026 kein Einwand erhoben.
Es war daher im Sinne der obigen Ausführungen des Gerichts spruchgemäß zu entscheiden.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Franz Triendl
(Richter)
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