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LVwG-2025/48/2298-7•LVwG T LVwG-2025/48/2298-7
LVwG-2025/48/2298-7Tribunal administratif régional27 févr. 2026
Holzlagerung an Einfriedungsmauer<br/>OIB-Richtlinie 2<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr. Müller, LL.M. über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die Rechtsanwalt BB GmbH, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.08.2025, Zl ***-, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (TFPO) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2025
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, als er zu lauten hat:
„Herrn AA wird gemäß § 19 TFPO als Eigentümer der Liegenschaft Gst **1 aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung die Holzlagerung auf dem Gst **1 entlang der Wand an der Grundstücksgrenze zu Gst **2 derart zu reduzieren, dass diese Holzlagerung jeweils auf ein Ausmaß von max. 15 m³ und eine maximale Höhe von 1,85 m bei gleichzeitigem Abstand zwischen diesen Holzlagerungen entlang dieser Grundstücksgrenze von 4 m einhält. Die Behebung der Mängel ist der zuständigen Behörde schriftlich durch entsprechende Nachweise mitzuteilen.“
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 AVG die mit Kostenbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.03.2025, LVwG-2019/48/2250-85, festgesetzten Sachverständigengebühren für den nichtamtlichen brandschutztechnischen Sachverständigen, in der Höhe von Euro 190,00, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses dem Landesverwaltungsgericht Tirol auf das Konto bei der CC AG, BIC: ***, IBAN: AT ***, zu überweisen.
3. Die ordentliche Revision ist zu beiden Spruchpunkten gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Nachfolgende Bescheid wurde wird bekämpft:
„SPRUCH
Der Bürgermeister der Gemeinde Z, als Behörde I. Instanz, im Sinne des § 34 Abs. 1 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, idgF, erteilt folgenden behördlichen Auftrag:
1. Die Holzlagerung an der Grundstücksgrenze zur GP **2 ist mit max. 15m3 auf einer Länge von max. 8m und einer Höhe von max. 1,85 m zu beschränken, sodass eine Brandbekämpfung nicht zusätzlich erschwert wird und eine Brandübertragung einerseits zum gegenständlichen Wohngebäude und andererseits zum Nachbargrundstück nicht begünstigt wird.
Frist:
Der vorangeführte Spruchpunkt ist umgehend bzw. bis längstens zum 31.08.2025 umzusetzen und ist der Behörde hierüber ein Nachweis (Foto) zu übermitteln bzw. vorzulegen.“
Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde wegen wesentlicher Verfahrensfehler und inhaltlicher Rechtswidrigkeit ein. Es liege kein Raum mit erhöhter Brandgefahr vor, da es sich weder um eine Lagerung in Räumen noch um Gebäudeteile oder Aufenthaltsräumen handle. Vielmehr sei die Holzlagerung auf dem Gst **1 im Garten situiert und werde nur durch eine Einfriedungsmauer in Massivbauweise mit einer Höhe von ca 2 m an der Grundstücksgrenze begrenzt. Eine Entfernung sei daher nicht notwendig.
Es sei auch unrichtig, dass Brandabschnitte herzustellen seien und diese durch Einhaltung von Mindestabständen oder durch Verwendung von Bauteilen mit definierten Feuerwiderständen erreicht werden könne. Es sei fälschlicherweise Punkt 4.6 der OIB-Richtlinie 2 sinngemäß angewendet worden, der sich jedoch auf Abstände zwischen Gebäuden auf demselben Grundstück bzw Bauplatz beziehe. Diese sinngemäße Anwendung sei jedoch nicht nachvollziehbar, da kein Raum mit erhöhter Brandgefahr vorliege und daher weder Mindestabstand eingehalten noch Bauteile mit definierten Feuerwiderständen vom Beschwerdeführer zu erreichten seien. Es sei ein Abstand zum Gebäude des Beschwerdeführers von etwa 2,5 m und eine brandabschnittsbildende Wand in Massivbauweise von ca 2 m zum Nachbargrundstück vor. Es seien daher keine Brandabschnitte herzustellen.
Es fehle auch an der Grundlage zur Beschränkung der Holzlagerung auf 15 m³ mit einer Länge von 15 m³ und einer Höhe von 1,85m. Es könne nur gemutmaßt werden, dass dies aufgrund der TRVB 141 „Lagerung fester brennbarer Stoffe im Freien“ begründet sei. Die TRVB 141 seien jedoch nicht öffentlich zugänglich und daher nicht nachvollziehbar. Im Spruch fehlten auch die angewendeten materiellrechtlichen Bestimmungen, sodass der Spruch nicht ausreichend konkretisiert sei. Auch sonst sei der Spruch nicht bestimmt ausformuliert und daher nicht vollstreckbar. Es ergebe sich auch nicht, an wen der behördliche Auftrag gerichtet sei.
Schließlich sei dem Eigentümer der baulichen Anlage oder Feuerungslage gemäß § 20 TFPO 1998 die unbedingt notwendigen zusätzlicher Maßnahmen im Sinn des § 3 Abs 1 zur Erhöhung der Brandsicherung oder zur Erleichterung der Brandbekämpfung oder der Durchführung von Rettungsarbeiten im Interesse der Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen vorzuschreiben. Diese Bestimmung sei hier jedoch nicht anzuwenden, da es sich nicht um eine bauliche Anlage oder Feuerungsanlage handle. Es wurde sohin beantragt, eine Verhandlung durchzuführen und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu zu beheben und die Angelegenheit zurückzuverweisen.
In der öffentlich mündlichen Verhandlung am 06.11.2025 ergänzte der bestellte brandschutztechnische Sachverständige sein Gutachten. Auf die mündliche Verkündung wurde verzichtet.
II.Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft auf Gst **1 sowie des Holzes, das er an die etwa 2 m hohe Mauer an der Grundgrenze zum Nachbargrundstück Gst **2 gelagert hat. Der Abstand zu seinem Wohnhaus beträgt etwa 2,5 m. Die Holzlagerung erfolgt über eine Länge von etwa 15 m und überragt die 2 m hohe Mauer an der Grundgrenze. Aufgrund dieser Lagerung in diesem Umfang und der Situierung liegt eine Brandübertragungsgefahr zum gegenständlichen Wohnhaus des Beschwerdeführers aber auch zum Nachbargrundstück vor und wird zusätzlich eine eventuelle Brandbekämpfung erschwert.
Durch die Reduktion der Holzlagerung auf jeweils ein Ausmaß von 15 m³ bei einer maximalen Höhe von 1,85 m (15 cm unter dem obersten Punkt der Einfriedungsmauer) und einem Abstand zwischen diesen Holzlagerungen von 4 m an dieser Grundstücksgrenze kann die Brandüberschlagsgefahr vermieden und reduziert werden und werden Rettungsmaßnahmen nicht erschwert.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.
Die Feststellungen betreffend die Eigentumsverhältnisse am gegenständlichen Grundstück und des gelagerten Holzes sowie des Ausmaßes und der Situierung des Holzlagerung ergeben sich unstrittig aus dem Akt, dem angefertigten Foto beim Lokalaugenschein am 13.08.2025 und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Strittig waren nur die Zulässigkeit und Erforderlichkeit der aufgetragenen Maßnahmen im festgesetzten Umfang sowie der Rechtsgrundlage und brandtechnische Beurteilung. Die erforderlichen Maßnahmen wurden vom Sachverständigen nachvollziehbar dargestellt und begründet. Ohne diese Maßnahmen besteht eine Brandüberschlagsgefahr, wie der Sachverständige unter Hinweis auf Punkt 4.6 und Punkt 3.9.6 der OIB-Richtlinie 2 darlegte. Es ist daher erforderlich, dass die Holzlagerung, die derzeit über die Einfriedungsmauer ragt, derart zu reduzieren, dass die Holzlagerung 15 cm unter der Einfriedungsmauer endet, sodass die Brandüberschlagsgefahr – wie auch bei Gebäuden – verhindert wird. Die Lagerung ist jedoch nur bis zu einem jeweiligen Ausmaß von 15 m³ aufgrund dieser technischen Ausführungen des Sachverständigen unter Einhaltung eines Abstands von jeweils 4 m zulässig, da sonst keine Brandabschnitte, insbesondere auch zum Gebäude des Beschwerdeführers vorgesehen sind. Die Modifikation der Reduktion ergab sich anhand der nachvollziehbaren Sachverständigenbeurteilung und Hinweis auf die heranziehbaren Normen, die eine Brandüberschlagsgefahr ausschließen. Dieser Beurteilung ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (TFPO), idF LGBl Nr 144/2018 lauten wie folgt:
„§ 2
Feuerpolizeiliche Aufsicht
(1) Die feuerpolizeiliche Aufsicht dient der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sowie allgemein der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.
(2) Die Organe der Behörde sind berechtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 Grundstücke und alle Teile von baulichen Anlagen im erforderlichen Ausmaß zu betreten. Die Eigentümer der Grundstücke bzw. der baulichen Anlagen und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben den Organen der Behörde den Zutritt zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen Einsicht in alle die jeweilige bauliche Anlage betreffenden Unterlagen gewährt wird und ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt auch während der Nachtstunden zu gestatten.“
„5. Abschnitt
Beseitigung brandgefährlicher Zustände
§ 19
Behördliche Aufträge und Anordnungen
(1) Werden bei einer Hauptüberprüfung oder einer Feuerbeschau oder sonst im Rahmen der feuerpolizeilichen Aufsicht auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände im Sinne des § 2 Abs. 1 festgestellt, so hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage bzw. der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten deren Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sofortige Behebung aufzutragen. Der Verpflichtete hat der Behörde die Behebung der Mängel auf geeignete Weise nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach oder ist ihm ein geeigneter Nachweis nicht möglich oder zumutbar, so hat die Behörde zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist (Nachbeschau).
(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die zur Beseitigung der unmittelbar drohenden Gefahren erforderlichen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers des betreffenden Grundstückes, der betreffenden baulichen Anlage bzw. Feuerungsanlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten auch ohne weiteres Verfahren anordnen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
a) aufgrund der Nichteinhaltung baurechtlicher Vorschriften ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 46 Abs. 1, 2 oder 4 der Tiroler Bauordnung 2018 einzuleiten ist oder
b) aufgrund des Vorliegens von Baugebrechen mit einem Auftrag oder einer Anordnung nach § 47 Abs. 2, 4 bzw. 5 der Tiroler Bauordnung 2018 vorzugehen ist.
(4) Gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 vorliegt, so hat sie dies, sofern sie nicht auch zur Durchführung des betreffenden baurechtlichen Verfahrens zuständig ist, der dafür zuständigen Behörde mitzuteilen.“
„§ 20
Zusätzliche Maßnahmen
(1) Ist bezüglich einer baulichen Anlage oder einer Feuerungsanlage, auch wenn diese entsprechend den für sie maßgebenden Verwaltungsvorschriften ausgeführt, erhalten oder betrieben wird, die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 zur Erhöhung der Brandsicherheit oder zur Erleichterung der Brandbekämpfung oder der Durchführung von Rettungsarbeiten im Interesse der Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen unbedingt notwendig, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage bzw. Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid diese Maßnahmen vorzuschreiben. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beseitigung dieser Gefahr auf möglichst wirtschaftliche Weise herbeigeführt wird. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn nach § 34 Abs. 10 der Tiroler Bauordnung 2018 gegenüber der Baubewilligung andere oder zusätzliche Auflagen oder ein (geändertes) Sicherheitskonzept vorzuschreiben sind. In diesem Fall gilt § 19 Abs. 4 sinngemäß.“
V.Erwägungen:
Nach § 19 Abs 1 TFPO hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstücks, der baulichen Anlage bzw der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Behebung von Mängeln oder sonstige Zustände im Sinne des § 2 Abs. 1 TFPO, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn dies im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist, deren sofortige Behebung aufzutragen.
Ein Vorgehen nach § 19 Abs 2 TFPO hat dann nicht zu erfolgen, wenn aufgrund der Nichteinhaltung baurechtlicher Vorschriften ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nach § 46 TBO 2022 einzuleiten ist oder aufgrund des Vorliegens von Baugebrechen mit einem Auftrag oder einer Anordnung nach § 47 TBO 2022 vorzugehen ist.
Am 13.08.2025 wurden im Rahmen der feuerpolizeilichen Aufsicht ein Lokalaugenschein auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers die feuertechnischen Mängel der Holzlagerung entlang der Einfriedungsmauer festgestellt. Bei den festgestellten Mängeln handelt es sich jedoch nicht um Baugebrechen im Sinne des § 47 TBO 2022. Es war daher dem Beschwerdeführer als Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft der feuerpolizeiliche Auftrag zur Behebung der Mängel gemäß § 19 Abs 1 TFPO innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Die ursprüngliche Frist von zwei Wochen laut dem bekämpften Bescheid wurde auch vom Beschwerdeführer nicht moniert und war diese als angemessene Frist – jedoch nicht statisch – erneut festzusetzen, zumal es sich auch nur um entsprechende Reduktionen von Holzlagerungen handelt.
Der Darstellung des Beschwerdeführers, dass § 19 TFPO nicht anzuwenden sei, konnte nicht gefolgt werde. Gegenständlich wurde weder eine konsenslose Bauführung noch ein Baugebrechen im Rahmen der feuerpolizeilichen Überprüfung bemängelt, sondern vielmehr eine Holzlagerung entlang einer Einfriedungsmauer an der Grundgrenze, sodass die feuerpolizeilichen Mängel keinen baurechtlichen Konnex oder mit einem Bauvorhaben aufweisen, sondern feuergefährlichen Zustände darstellen, die nach der TFPO zu beheben sind. Dementsprechend greift auch nicht die Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs 2 TFPO.
Aufgrund der nachvollziehbaren Darstellung des brandschutztechnischen Sachverständigen war die festgestellte Holzlagerung entlang der Einfriedungsmauer an der Grundgrenze und in dem festgestellten Umfang ein feuergefährlicher Zustand, da Brandübertragungen sowohl auf das Nachbargrundstück als auch auf das Gebäude auf dem eigenen Grund drohen.
Unter sinngemäßer Anwendung der OIB-Richtlinie 2 (Brandschutz), die technischen Vorgaben für bauliche Anlagen im Bereich des Brandschutzes festsetzt, hat der brandschutztechnische Sachverständige nachvollziehbar die brandschutztechnische Beurteilung der Art und des Umfangs der Holzlagerung vorgenommen, da keine spezielleren technischen Regelwerke zur Verfügung stehen. Umstände, die diese Heranziehung der OIB-Richtlinien für bauliche Anlagen nicht zulässig erscheinen ließen, kamen nicht hervor, zumal die OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ in Österreich die zentrale technische Grundlage für den baulichen Brandschutz bei Neu- und Umbauten ist, um die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu begrenzen sowie Rettungswege zu sichern. Umso mehr kann die OIB-Richtlinie daher als technische fundiertes Regelwert für eine Holzlagerung an einer Einfriedungsmauer sinngemäß angewendet werden, wie dies im gegenständlichen Fall auch vom brandschutztechnischen Sachverständigen dargestellt wurde.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl VwGH 28.02.2018, Ro 2014/06/0014, mwN) sind Richtlinien grundsätzlich keine Regelungen mit normativer Wirkung. Auch wenn die OIB-Richtlinie im vorliegenden Fall zu Beurteilung von Holzlagerungen keine verbindliche Wirkung zukommt, kann keine Unschlüssigkeit des brandschutztechnischen Gutachtens oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erkannt werden, dass der Sachverständige die den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Grenzwerte der OIB-Richtlinie 2 herangezogen hat (vgl VwGH 29.08.1995, 94/05/0232). Diese einschlägigen Regelwerke können auch von den brandschutztechnischen Sachverständigen als Grundlage ihrer Gutachten herangezogen werden, wenn das Gutachten zu einer nach dem Gesetz erforderlichen Sachfrage erstattet wurde (vgl VwGH Ra 19.05.2018, 2015/06/0084; 17.06.2010, 2009/07/0037).
Auf Basis des § 19 Abs. 1 TFPO konnte daher die Behörde die Behebung der festgestellten Mängel im Sinne des § 2 Abs 1 leg. cit. auftragen. Das zu den erforderlichen Sachfragen eingeholte Sachverständigengutachten konnte dabei auf die Richtlinien der Landesstelle für Brandverhütung Tirol zurückgreifen. Es begegnet somit grundsätzlich keinen Bedenken, dass dieses Gutachten der bestellten brandschutztechnischen Sachverständigen zur Beurteilung zu Grunde gelegt hat. Das LVwG hat, indem es das Vorliegen einer Rechtsgrundlage für die erteilten Entfernungsaufträge verneinte und die genannte Richtlinie ohne weitere Begründung für unmaßgeblich ansah, die Rechtslage verkannt.
Zur wirksamen Einschränkung einer Brandübertragung auf das Nachbargrundstück und auf das eigene Gebäude und zur Gewährleistung von Rettungseinsätzen wäre daher jedenfalls die festgesetzten modifizierten Maßnahmen erforderlich, konkret eine Begrenzung des obersten Punktes der Holzlagerung mit 15 cm unterhalb des obersten Punktes der Einfriedungsmauer (sinngemäß Punkt 3.1.5) sowie der Grenzwert 15 m³ Holzlagerungen (sinngemäß Punkt 3.9.6) und einem jeweiligen Abstand der Lagerungen von je 4 m Abstand (sinngemäß Punkt 4.1). Diese Maßnahmen konnten aufgrund der nachvollziehbaren Beurteilung des brandschutztechnischen Sachverständigen zur Beseitigung der festgestellten Zustände, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können, als ausreichend angesehen werden, sodass der Auftrag zu modifizieren war. Auf gleicher fachlicher Ebene ist der Beschwerdeführer dieser Beurteilung nicht entgegengetreten.
Zu Spruchpunkt 2:
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 52 Abs 2 AVG kann das Verwaltungsgericht, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen, ausnahmsweise nichtamtliche Sachverständige heranziehen.
Zur Beurteilung der brandschutztechnischen Fragen war im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich. Da dem Landesverwaltungsgericht Tirol keine amtlichen statischen Sachverständigen beigegeben sind oder zur Verfügung stehen, wurde gemäß § 52 Abs 2 AVG der brandschutztechnische Sachverständige Herr DD mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.10.2025 (OZ 3) zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Der Sachverständige erstattete sohin sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 06.11.2025.
Der Sachverständige übermittele mit Schreiben vom 15.11.2025 die Honorarnote *** und verrechnete 4,5 Stunde zu je EUR 42,00, sohin gesamt EUR 169,00. Umsatzsteuer wurde nicht verrechnet. Hingewiesen wurde in diese Honorarnote, dass die Sachverständigengebühren entsprechen der Mühewaltung gemäß § 34 Abs 1 GebAG 1975 i.d.g.F. (die Reisekosten, das Aktenstudium, das Zeitversäumnis udgl. werden nicht verrechnet) entsprechen und dass im oben angeführten Betrag ein Abschlag im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit gemäß § 34 Abs 2 GebAG bereits berücksichtigt ist. Mit Beschluss vom 10.11.2025 (OZ 6) wurden gemäß § 53a
AVG iVm § 38 VwGVG und § 34 GebAG die Gebühren des brandschutztechnischen Sachverständigen DD für seine Tätigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren LVwG-2025/48/2298 wie folgt fest:
Gebührennote vom 07.11.2025:
Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.11.2025: Euro 168,00
Gesamtsumme Euro 168,00
Die Anweisung erfolgte am 14.11.2025.
Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen zustehen (§ 76 Abs 1 AVG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gelten diese Gebühren der Behörde bzw dem Verwaltungsgericht dann als erwachsen, wenn sie dem Sachverständigen gegenüber mittels Bescheid gemäß § 53a Abs 2 AVG festgesetzt wurden. Vorher kommt – auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung – ein Ersatz der Barauslagen nicht in Betracht (vgl VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658). Zudem müssen die Gebühren bereits von der Behörde bzw dem Landesverwaltungsgericht tatsächlich bezahlt worden sein. Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, liegen keine Barauslagen im Sinne des § 76 Abs 1 AVG vor und ist die Vorschreibung des Kostenersatzes an den Antragsteller somit nicht zulässig (VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282).
Soweit Barauslagen durch die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger entstanden sind, setzt die Ersatzpflicht der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß § 76 Abs 2 AVG 1991 zudem voraus, dass die Voraussetzungen der Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger iSd § 52 Abs 2 oder 3 AVG vorlagen. Dass diese Voraussetzungen vorlagen, wurde einleitend bereits ausgeführt.
Die Ersatzpflicht trifft gemäß § 76 Abs 1 AVG die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. In der Lehre besteht kein Zweifel daran, dass damit nur (mehr) der Antrag an die erstinstanzliche Behörde, nicht aber der Berufungsantrag bzw Beschwerdeantrag gemeint ist. Bei Zugrundelegung dieser Interpretation kann § 76 Abs 1 erster Satz AVG keinesfalls als Grundlage dafür dienen, anderen Personen, also auch nicht den mitbeteiligten Parteien des auf Antrag eingeleiteten Verfahrens (also zB dem berufenden Nachbarn), die Kosten des Berufungs- bzw Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls unabhängig davon, ob sie mit ihrer Berufung durchdringen oder nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 76 Rz 24 und 25).
Hat die Partei etwa dadurch, dass sie Baugebrechen nicht aus eigener Initiative beseitigen hat lassen, ein behördliches Einschreiten herbeigeführt, so ist ihr ein Verschulden hinsichtlich aller behördlichen Maßnahmen zuzurechnen, die zur Feststellung des für die Erteilung baupolizeilicher Aufträge maßgeblichen Sachverhalts erforderlich gewesen sind (VwGH 08.03.1971, 323/70; 26.03.1985, 84/05/0253).
Im vorliegenden Fall wurde das baupolizeiliche Verfahren aufgrund der Untätigkeit des Beschwerdeführers eingeleitet. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 trifft diesen daher die Pflicht, die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.11.2025 bestimmten und bereits bezahlten Kosten in der Höhe von insgesamt Euro 168,00 zu tragen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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