LVwG T LVwG-2025/40/3314-5

LVwG-2025/40/3314-5Tribunal administratif régional26 févr. 2026

Regest

Beobachtungsfahrt

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/40/3314-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.40.3314.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.11.2025, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass es im Spruch des angefochtenen Bescheides nach der Wendung „Lenkberechtigung für die Klassen AM, A79.03, 79.04, B“ „für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen“ zu lauten hat.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 09.09.2025, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen und ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass nach Untersuchung beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y dieser in seinem Gutachten gemäß § 8 FSG vom 09.09.2025 festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer gesundheitlichen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht geeignet sei.

Der dagegen fristgerecht erhobenen Vorstellung wurde nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens keine Folge gegeben und gemäß § 25 Abs 2 FSG die von der Bezirkshauptmannschaft Y am 22.04.2021 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A79.03, 79.04, B entzogen. Gemäß Spruchpunkt 2. wurde die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr im Verzug aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde am 17.03.2025 Kenntnis über einen Verkehrsunfall mit Verdacht auf fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr habe. Zudem sei eine Meldung auf Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 FSG ergangen. Der Beschwerdeführer sei entsprechend amtsärztlich untersucht worden, zudem sei eine verkehrspsychologische Untersuchung beigebracht worden. Mit amtsärztlichem Gutachten nach § 8 FSG sei der Beschwerdeführer als nicht geeignet für die Gruppe 1 attestiert worden. Begründend werde auf die negative Beobachtungsfahrt vom 09.04.2025 sowie auf die negative VPU vom 04.08.2025, worin die nötige kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit nicht gegeben sei, verwiesen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sich der Beschwerdeführer einer Befragung des Amtsarztes unterziehen habe müssen und diese angeordnete Untersuchung sei rechtswidrig und überschießend gewesen. Eine Untersuchung sei nur dann zulässig, wenn bei der Behörde begründete Bedenken bestünden, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken der Kraftfahrzeuge nicht mehr besitze. Der den Anlass für die beschwerdegegenständlichen Maßnahmen der Führerscheinbehörde bildende Unfall vom 24.02.2025, in welchen der Beschwerdeführer verwickelt gewesen sei, stelle jedenfalls keine ausreichende Grundlage für die eingeleitete Maßnahme da. Selbst die Staatsanwaltschaft sei nicht von einem schweren Verschulden ausgegangen und habe das Verfahren unter Bestimmung einer Probezeit vorläufig eingestellt. Der Beschwerdeführer habe ausreichend Platz für die Fußgänger entlang der Hausmauer gelassen. Sohin hätte er ein knapp 10-jähriges Kind, von welchem man sich erwarten könne, dass es auf den Verkehr Acht gebe, auf dem verbleibenden freien für Fußgänger ausgewiesenen Bereich verbleiben können und müssen. Aus dem Unfallhergang und den Lichtbildern könnten jedenfalls keine ausreichenden Bedenken an einer Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Es sei davon auszugehen, dass einfach das Alter des Beschwerdeführers zur Meldung der Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit geführt habe. Unfälle dieser Art würden täglich passieren. Der Beschwerdeführer habe mit Stellungnahme vom 27.06.2025 eine ärztliche Bescheinigung seines jahrelangen Hausarztes vom 13.06.2025 vorgelegt, welcher zudem Sachverständiger für Verkehrsmedizin sei. Aus dieser Bescheinigung gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht fahrtüchtig und gesundheitlich in der Lage sei, ein Fahrzeug zu fahren und keine gesundheitlichen Einschränkungen bestünden, die gegen eine Teilnahme am Straßenverkehr sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe eine knapp 60-jährige Fahrpraxis und sei bis dorthin unfallfrei gefahren. Aus den Handnotizen im Akt würden sich keine gesundheitlichen oder geistigen Defizite, welche eine weitere Überprüfung vom Beschwerdeführer erfordern oder begründet hätten ergeben. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Untersuchung beim Amtsarzt unter anderem nach Landeshauptleuten und deren Namen befragt, wobei die Kenntnis der Namen weder als Maßstab nach einer gesundheitlichen noch nach geistigen Defiziten für eine Verkehrszuverlässigkeit eigne. Obwohl sich aus dem Akt kein Defizit ableiten lasse, bzw es keines vermerkt sei, sei dem Beschwerdeführer am Ende des Termins beim Amtsarzt mitgeteilt worden, dass er sich ca in einem Monat einer Probefahrt unterziehen müsse. Dieser habe der Beschwerdeführer freiwillig zugestimmt. Es sei ihm auch mitgeteilt worden, dass die Probefahrt mit seinem Alltagsauto stattfinden werde. Völlig überraschend sei dem Beschwerdeführer bereits am nächsten Tag ca 10.00 Uhr telefonisch kontaktiert worden und noch für denselben Tag das Stattfinden der Probefahrt mitgeteilt. Der Beschwerdeführer habe entgegnet, dass sein Auto beim Reifenwechsel sei, worauf er angeleitet worden sei, sich einen Wagen mit Platz für 3 Personen zu besorgen, damit die Probefahrt durchgeführt werden könne. Der Beschwerdeführer sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass der Termin bis 12.00 Uhr abgesagt hätte werden können. Aus dem Akt gehe nicht hervor, welcher Maßstab an das Fahrkönnen des Beschwerdeführers gesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei ein versierter jahrelang unfallfrei fahrender Lenker, sodass die zu seinem Nachteil herangezogenen handschriftlichen Vermerke wie unter anderem zum Beispiel 56 km/h anstatt 50 km/h, Abstand oder einhändiges Fahren jedenfalls dem Fahrkönnen und der jahrelangen Praxis geschuldet seien. Aus den handschriftlichen Notizen ließen sich wohl lediglich geringfügige Geschwindigkeitsübertretungen entnehmen, welche weder für eine Verwaltungsübertretung Relevanz hätten, noch eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit begründen würden. Wenn bei einer Probefahrt der Maßstab eines Fahranfängers herangezogen werde, hätte der Beschwerdeführer vor der Fahrt dementsprechend aufgeklärt werden müssen, nämlich dahingehend, dass sein Fahrverhalten im Sinne einer Führerscheinprüfung beobachtet werde, er also unter anderem die Geschwindigkeiten exakt genau einzuhalten habe und wie ein Fahranfänger fahren müsse. Der Fahrlehrer selbst habe den Beschwerdeführer nach der Beobachtungsfahrt mitgeteilt, dass er ein sehr versierter Fahrer mit sehr großer Erfahrung sei. Der Beschwerdeführer habe sich einer Verkehrspsychologischen Untersuchung unterziehen müssen. Aus der Stellungnahm lasse sich aber nicht entnehmen. Welche Ansprüche an den Beschwerdeführer gestellt worden seien und wie er im Verhältnis zu den Anforderungen abgeschnitten habe. Das von der Verkehrspsychologin hervorgestrichene Arrogante und nicht selbstreflektierte Auftreten sei jedenfalls keine Voraussetzung für die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung. Im Ergebnis der ärztlichen Untersuchung gemäß § 8 FSG, welche der Amtsarzt seinem Gutachten angeführt habe, sei angeführt, dass der Untersuchte gemäß § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der angeführten Klassen geeignet sei.

Am 05.02.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer, der Amtsarzt der belangten Behörde sowie der technische Amtssachverständige der belangten Behörde einvernommen sowie die Akten verlesen wurden.

II.Sachverhalt:

Am 24.02.2025 lenkte der Beschwerdeführer den PKW mit dem Kennzeichen *** auf dem Parkplatz in **** X und wollte sein Fahrzeug in eine Parklücke einparken. Zur gleichen Zeit ging ein 10-jähriges Mädchen mit seiner Großmutter auf demselben Kundenparkplatz. Das Kind wollte sich zu seiner Großmutter umdrehen, die sich ein paar Meter weiter hinten befand. Zum Zeitpunkt als sich das Kind umdrehte, wollte der Beschwerdeführer an ihr vorbeifahren, um in die Parklücke weitervorne einzuparken. Durch das Umdrehen des Kindes kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug an der vorderen rechten Seite. Der Fuß des Kindes wurde vom rechten Vorderreifen des Fahrzeuges, das vom Beschwerdeführer gelenkt wurde, eingequetscht. Am 24.02.2025 erstattete der Meldungsleger der PI X einen Antrag auf Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 FSG an die belangte Behörde, dass berechtigte Bedenken, welche die Verkehrszuverlässigkeit des Lenkers in Frage stellen würden, bestünden.

Am 08.04.2025 erfolgte die Untersuchung beim Amtsarzt der belangten Behörde. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde die Durchführung einer Beobachtungsfahrt angeregt.

Am 09.04.2025 fand die Beobachtungsfahrt im Beisein des Amtsarztes sowie des technischen Amtssachverständigen CC statt. Dabei wurde trotz Automatik ein übertrieben starkes Anfahren festgestellt, sehr ruckartig, keine feindosierte Pedalbedienung. Das Bremsen war ruckartig, teilweise zeitverzögert und zu spät. Beim Lenken wurde festgestellt, dass dies Großteils nur mit einer Hand erfolgte, einem Hindernis könnte nicht adäquat und rechtzeitig ausgewichen werden; tendiert speziell im Tunnel zur Fahrbahnmitte, überfährt mehrfach Leit- und Sperrlinien (Kurven schneiden). Das Verhalten im Fließverkehr wurde insgesamt im gesamten Bereich der Fahrtstrecke viel zu schnell festgestellt. Die 30er Zone durch W wurde nicht wahrgenommen, dadurch in beide Fahrtrichtungen nicht eingehalten. Insgesamt wurde eine sehr schlechte und für die erforderlichen Kriterien völlig unzureichende Fahrleistung festgestellt, fast in allen Bereichen viel zu schnell. Zudem meist lässiges Fahren mit einer Hand, sodass bei einem abrupten Hindernis keinesfalls rechtzeitig reagiert werden kann. Der Beschwerdeführer meint auch nach ruhiger Ansprache des jeweiligen Problems eine konkrete Geschwindigkeitswahl gewählt zu haben. Dadurch viel zu geringe Sicherheitsabstände zum Vordermann. Insgesamt völlig fehlende Selbsteinschätzung, keine Selbstkritik, keine Selbstreflexion.

Am 04.08.2025 wurde eine verkehrspsychologische Untersuchung bei DD durchgeführt. Im Bereich Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung zeigen sich unterdurchschnittliche Fähigkeiten im optischen Nachverfolgen von Linienverläufen. Es ergeben sich unterdurchschnittlich gute Fähigkeiten, kurz dargebotene verkehrsrelevante Inhalte visuell richtig aufzufassen. Im Bereich des Reaktionsverhaltens bearbeitet der Untersuchte Einfach-Wahlreaktionsaufgaben mit unterdurchschnittlicher Reaktionsgeschwindigkeit, die motorische Geschwindigkeit liegt im unteren Normgrenzwertbereich, bei keiner falschen Reaktion. Insgesamt verringert. Wird die Reaktionsleistung auf mehreren unterschiedlichen Stimuli und unter Belastung gemessen, zeigt sich für die Anzahl der ausgelassenen Reaktionen ein durchschnittliches Ergebnis, die Anzahl der falschen und ausgelassenen Reaktionen ein durchschnittliches Ergebnis, die Anzahl der richtigen Reaktionen ist unterdurchschnittlich. Insgesamt verringert. Die Messung des Konzentrationsvermögens zeigt ein unterdurchschnittliches Ergebnis. Das Erinnerungsvermögen ist durchschnittlich ausgeprägt.

Weiters ergeben sich unterdurchschnittliche Leistungswerte im Bereich der formal-logischen Intelligenz. Hinsichtlich der Sensomotorik sind quantitativ unterdurchschnittlich und qualitativ und qualitativ im oberen Normgrenzwertbereich liegende leistungswerte erkennbar. Insgesamt verringert. Aus verkehrspsychologischer Sicht ist die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit nicht ausreichend gegeben. Es ergeben sich ein nicht ausreichendes Problembewusstsein und eine mangelnde selbstkritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Fahrverhalten. Arrogantes und nicht selbstreflektiertes Auftreten auch in der verkehrspsychologischen Untersuchung.

Am 09.09.2025 wurde vom Amtsarzt der belangten Behörde das ärztliche Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz erstattet und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht geeignet ist für die Gruppe 1, aufgrund einer negativen Beobachtungsfahrt am 09.04.2025 und einer negativen VPU vom 04.08.2025, da die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist, kein ausreichendes Problembewusstsein sowie mangelndes selbstkritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Fahrverhalten – keinerlei Einsicht hinsichtlich der Kritik des Amtsarztes.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem ärztlichen Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz vom 09.08.2025, der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 27.08.2025 sowie aufgrund der Einvernahme des Amtsarztes sowie des Sachverständigen der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Beide als Zeugen befragte Personen gaben übereinstimmend an, dass im Rahmen der Beobachtungsfahrt gravierende Mängel hinsichtlich der Geschwindigkeitswahl und des Einhaltens des Seitenabstandes gegeben waren.

Der Beschwerdeführer gab demgegenüber an, dass er sich auf die technischen Hilfsmittel des Fahrzeuges verlassen habe und ihm diese keine Geschwindigkeitsübertretung oder kein Überfahren der doppelten Sperrlinie angezeigt hätten. Dazu ist festzuhalten, dass diese technischen Hilfsmittel einerseits deaktiviert werden können und andererseits derartige technische Hilfsmittel kein verlässliches Instrument darstellen, die korrekte Geschwindigkeit einzuhalten bzw den Seitenabstand einzuhalten. Vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass dem technischen Sachverständigen derartige Feststellungen möglich sind, da dieser aus Sicht des Beifahrers über die entsprechende Sicht auf das Verkehrsgeschehen einerseits verfügt und andererseits er aufgrund seiner jahrelangen Berufspraxis nicht nur als Fahrprüfer sondern auch als bestellter Sachverständiger gemäß § 125 KFG für Beobachtungsfahren dies korrekt feststellen kann. An den Feststellungen im Rahmen der Beobachtungsfahrt ergeben sich sohin für das erkennende Gericht keinerlei Zweifel. Wenn nun der Sachverständige im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht angibt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Beobachtungsfahrt mit „Bomben und Granaten“ durch eine Führerscheinprüfung gefallen wäre, so verdeutlicht dies in unzweifelhafter Weise die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des allgemeinen Verkehrsgeschehens. Auch wenn der Sachverständige die Routine und die jahrelange Fahrpraxis im Rahmen der Beobachtungsfahrt wiederholt anerkannt hat, so bleibt letztlich doch festzustellen, dass gravierende Übertretungen hinsichtlich der gewählten Fahrgeschwindigkeit vorliegen (50 km/h anstatt der erlaubten 30 km/h, mehrfaches Überfahren von Sperrlinien, keine Verringerung bei der Geschwindigkeit bei Gefahrensituationen. Dass sohin die durchgeführte Beobachtungsfahrt negativ beurteilt wurde, erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar.

Hinsichtlich der verkehrspsychologischen Untersuchung ist auf das schlüssige und nachvollziehbare Untersuchungsprotokoll vom 27.08.2025 der verkehrspsychologischen Untersuchung- und Nachschulungsstelle DD vom 27.08.2025 zu verweisen. Die darin durchgeführten Tests werden mit überwiegend als verringerten Leistungswerten beurteilt. Auch wenn nicht verkannt werden soll, dass es sich dabei um einen computergestützten Test handelt, welcher für ältere Personen durchaus mit Schwierigkeiten verbunden ist, so bleibt dennoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch im Gespräch ein nicht ausreichendes Problembewusstsein und eine mangelnde selbstkritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Fahrverhalten gezeigt hat.

In Zusammenschau sowohl der Beobachtungsfahrt als auch der verkehrspsychologischen Untersuchung kann für den Beschwerdeführer nun kein positives Bild erkannt werden. Dementsprechend erweist sich auch das amtsärztliche Gutachten gemäß § 8 FSG als schlüssig und nachvollziehbar. Auch wenn das Formular für das amtsärztliche Gutachten in einer Rubrik den Satz aufweist „die/der Untersuchte ist gemäß § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der angeführten Klassen geeignet“, so ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass dies die erste Seite für die ärztliche Untersuchung nach § 8 FSG dient. Die zweite Seite dieses Gutachtens weist jedoch die klare Feststellung aus, dass der Beschwerdeführer nicht geeignet für die Gruppe 1 und wird dies mit der negativen Beobachtungsfahrt vom 09.04.2025 und der negativen VPU vom 04.08.2025 begründet. Selbst wenn man darin einen gewissen Widerspruch erkennen könnte, so ergibt sich zweifellos aus der durchgeführten Untersuchung des Amtsarztes, der durchgeführten Beobachtungsfahrt sowie der VPU eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer nicht für die Gruppe 1 geeignet ist. Im Übrigen hat der Amtsarzt im Rahmen seine Einvernahme die Protokollierung der Untersuchung näher erläutert und ergeben sich für das erkennende Gericht keinerlei Zweifel an den festgestellten Unzulänglichkeiten des Beschwerdeführers.

Daran ändern auch die beiden Stellungnahmen des EE und des FF nichts. Beide Stellungnahmen basieren nicht auf einer ausführlichen Befunderhebung und setzen sich in keinster Weise mit der durchgeführten Beobachtungsfahrt sowie der verkehrspsychologischen Untersuchung auseinander, sodass diese beiden Stellungnahmen nicht geeignet sind, die im Verfahren eingeholten Gutachten in Zweifel zu ziehen.

IV.Rechtsgrundlage:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997 idgF maßgeblich:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3.

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

Gesundheitliche Eignung

§ 8.

(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

Technisches Gutachten und Beobachtungsfahrt

§ 9.

(1) Wenn das ärztliche Gutachten eine Beurteilung technischer Fragen voraussetzt, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, ob die Bauart und Ausrüstung eines bestimmten Fahrzeuges die in einem auf „beschränkt geeignet“ lautenden Gutachten angeführten körperlichen Mängel ausgleicht (§ 8 Abs. 3 Z 3), ist ein Gutachten eines von der Behörde bestellten technischen Sachverständigen hierüber einzuholen.

(2) Wenn das ärztliche Gutachten eine Beobachtung des zu Begutachtenden beim Handhaben von Betätigungsvorrichtungen eines bestimmten, für den Ausgleich einer Körperbehinderung umgebauten Kraftfahrzeuges erfordert, ist vor Erstellung des ärztlichen Gutachtens eine Beobachtungsfahrt anzuordnen; die erforderlichen entsprechenden technischen Umbauten sind bei der Erteilung der Lenkberechtigung vorzuschreiben.

(3) Die Beobachtungsfahrt darf nur mit einem Schulfahrzeug (§ 112 Abs. 3 KFG 1967) der in Betracht kommenden Klasse von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) vorgenommen werden; ist jedoch angesichts besonderer Umstände eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht zu befürchten, so kann die Beobachtungsfahrt, insbesondere bei Besitzern einer Lenkberechtigung, auch mit einem anderen geeigneten Kraftfahrzeug der in Betracht kommenden Klasse vorgenommen werden. Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende Ausgleichkraftfahrzeug bereitzustellen.

(4) Während der Beobachtungsfahrt muß, wenn möglich, neben dem zu beobachtenden Lenker ein Besitzer eines Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerausweises gemäß § 114 Abs. 1 KFG 1967, ein im § 120 Abs. 1 KFG 1967 angeführter Ausbildner, ein Besitzer einer im § 122 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten oder ein von der Behörde bestellter technischer Sachverständiger sitzen, der gegebenenfalls durch entsprechendes Eingreifen einem Unfall vorbeugen können muß. Ist die Beobachtungsfahrt auch zur Beurteilung technischer Fragen erforderlich, so hat der im Abs. 1 angeführte technische Sachverständige daran teilzunehmen.

(5) Wenn die Beobachtungsfahrt ergibt, daß die körperlichen Mängel mit einem oder mehreren bestimmten, für den Begutachteten umgebauten Kraftfahrzeugen hinlänglich ausgeglichen werden, so sind Kennzeichen und Fahrgestellnummer dieser Fahrzeuge im ärztlichen Gutachten nachzutragen und im Führerschein zu vermerken. Bei einem Wechsel der Kraftfahrzeuge hat die Behörde diese Angaben im Führerschein zu berichtigen, wenn ein von der Behörde bestellter Sachverständiger bestätigt, daß die technischen Umbauten des neuen Kraftfahrzeuges denen der im ärztlichen Gutachten bezeichneten Kraftfahrzeuge entsprechen.

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Dauer der Entziehung

§ 25

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

…“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung BGBl II Nr 322/1997 idgF lauten:

„Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3.

(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

(2) Die ärztliche Untersuchung ist in der Regel mit den einem Arzt für Allgemeinmedizin üblicherweise zur Verfügung stehenden Untersuchungsbehelfen durchzuführen. Die Untersuchung umfaßt jedenfalls

1. die Erhebung der Krankheitsgeschichte, bezogen auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen;

2. den Gesamteindruck – zusammengesetzt aus Motorik, Mimik, Gestik, Koordination und Sprachvermögen;

3. die Größe und das Gewicht;

4. eine Sehschärfenkontrolle ohne Sehbehelf sowie eine grobe Überprüfung des Gesichtsfeldes; falls die angegebenen Mindestsehschärfen unterschritten werden, zusätzlich eine Sehschärfekontrolle mit Sehbehelf. Bei Brillenträgern der Gruppe 2 ist die Brillenstärke zu bestimmen; wenn dem sachverständigen Arzt die erforderlichen Untersuchungsbehelfe nicht zur Verfügung stehen, ist eine Brillenglasbestimmung eines Augenoptikers oder ein augenfachärztlicher Befund beizubringen; die Brillenglasbestimmung oder der augenfachärztliche Befund dürfen zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht älter als sechs Monate sein;

5. einen Hörtest mit Konversationssprache (ein Meter für Lenker der Gruppe 1, sechs Meter für Lenker der Gruppe 2);

6. eine Herzkreislaufkontrolle durch Blutdruckmessung und Pulszählung;

7. eine Kontrolle der Beweglichkeit der Extremitäten (insbesondere durch Kniebeugen, seitliches Bewegen der Arme, Griffunktion beider Hände);

8. eine Überprüfung auf Tremor.

(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anläßlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

Verkehrspsychologische Stellungnahme

§ 17.

(1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder

2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.

(2) Die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.

…“

V.Erwägungen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen hat. Ob die Anordnung einer Untersuchung zulässig war kann dahingestellt bleiben, ebenso wie die Frage, warum es zu einem Unfall mit Personenschaden gekommen ist.

Im Rahmen dieser Untersuchung durch den Amtsarzt der belangten Behörde sind – soweit nachvollziehbar – zumindest Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen entstanden. Um einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zu entgehen, hat der Amtsarzt die Durchführung einer Beobachtungsfahrt (§ 8 Abs 2 iVm § 9 FSG) angeordnet, welche vom Beschwerdeführer auch in weiterer Folge absolviert wurde. Die jahrelange Fahrpraxis des Beschwerdeführers wurde dabei vom Sachverständigen gewürdigt.

Das Führerscheingesetz geht davon aus, dass gesundheitliche Einschränkungen nicht zwingend die erforderliche gesundheitliche Eignung iSd FSG ausschließen, sondern vielmehr einem Ausgleich durch erlangte Geübtheit zugänglich sind. Schon § 8 Abs 2 FSG normiert, dass dann, wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen ist.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Beobachtungsfahrt nur mit einem Schulfahrzeug vorgenommen werden darf. Wenn jedoch angesichts besonderer Umstände eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht zu befürchten ist, kann die Beobachtungsfahrt auch mit einem anderen geeigneten Kraftfahrzeug vorgenommen werden. Diesbezüglich liegt es sohin im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, ein geeignetes Kraftfahrzeug für diese Beobachtungsfahrt zu wählen. Wenn nun der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt steht, dass sein Fahrzeug beim Reifenwechseln war und er sich das Fahrzeug seines Sohnes ausgeliehen hat, welches über eine hohe Leistung verfügt, so muss festgehalten werden, dass dies im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers liegt, hätte er auch die angeordnete Beobachtungsfahrt verschieben können. Indem sich jedoch der Beschwerdeführer auf die Durchführung der Beobachtungsfahrt eingelassen hat, ist diese als taugliches Beweismittel im Verfahren zulässig herangezogen worden.

Die – überwiegend negativen - Ergebnisse der Beobachtungsfahrt sind in den Feststellungen ersichtlich.

Die Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergibt sich zwingend aus § 8 Abs 2 FSG. Die – überwiegend negativen - Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung sind ebenfalls in den Feststellungen ersichtlich.

In Zusammenschau mit einer negativen verkehrspsychologischen Untersuchung und einer negativen Beobachtungfahrt kann daher eine negative Stellungnahme des Amtsarztes der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Gemäß § 25 Abs 2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs 4 FSG eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen der belangten Behörde beim Beschwerdeführer eine mangelnde gesundheitliche Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben ist. Diese Feststellungen konnten auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten medizinischen Stellungnahmen nicht widerlegen.

Im Hinblick darauf, dass im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung festgehalten wurde, dass eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung zur Überprüfung verbesserter kraftfahrspezifischer Leistungsfunktionen aus verkehrspsychologischer Sicht nicht vor Ablauf mehrerer Monate und dem Absolvieren eines kognitiven Trainings zur Leistungssteigerung sinnvoll erscheint, war daher der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehen zu konkretisieren, dass die Entziehung für die Dauer der Nichteignung festzusetzen war. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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