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LVwG-2025/31/2389-12•LVwG T LVwG-2025/31/2389-12
LVwG-2025/31/2389-12Tribunal administratif régional17 févr. 2026
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes<br/>Verletzung Mitwirkungsplicht<br/>nachträgliche Übermittlung der relevanten Unterlagen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, pA CC, Adresse 2, **** Y (ohne Zustellvollmacht), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.9.2025, ***, betreffend die Abweisung eines Mindestsicherungsantrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als
im Zeitraum 29.7.2025 bis 31.7.2025 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 19,02,
im Zeitraum 1.8.2025 bis 31.8.2025 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in Höhe von Euro 143,33 und schließlich
im Zeitraum 1.9.2025 bis 14.9.2025 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 113,54
gewährt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.9.2025, ***, wurde der Mindestsicherungsantrag des AA vom 29.7.2025 (Einlangen bei der belangten Behörde) gemäß §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a und § 33 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) abgewiesen.
Begründend wurde seitens der belangten Behörde ins Treffen geführt, dass der Antragsteller mit Schreiben der belangten Behörde vom 7.8.2025 nachweislich aufgefordert worden sei, diverse für das Mindestsicherungsverfahren relevante Unterlagen bis zum 4.9.2025 vorzulegen, etwa eine Aufenthaltsgenehmigung, eine Kontoumsatzliste mit Saldo der letzten drei Monate und eine Finanzübersicht/Vermögensdarstellung seiner Bank mit Auflistung sämtlicher Produkte und Sparformen samt aktuellen Einlagenstand (zB Sparbuch, Bausparvertrag, Wertpapiere, Aktien etc).
Diese geforderten Unterlagen seien für die erkennende Behörde unabdingbar gewesen, um ein allfälliges Vorliegen einer Notlage beurteilen zu können. Da diese Unterlagen nicht vorgebracht worden seien, sei der Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seine ausgewiesene Vertreterin vor, dass nunmehr sämtliche Unterlagen eingereicht worden seien, nämlich Asylbescheid, Kontoumsatzliste, Finanzübersicht der Bank und ein unterschriebenes Infoblatt. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über keinen KFZ-Besitz. Es werde daher um Leistungsgewährung ersucht.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der belangten Behörde und in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2025, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und seiner Vertreterin, zweier Vertreter der belangten Behörde zu den maßgeblichen Lebensumständen befragt werden konnte.
II.Sachverhalt:
Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der am 17.1.1977 geborene asylberechtigte AA bewohnt unter der Adresse 1 eine ca 45 m² große Mietwohnung in **** Z. Der Mietzins für diese Wohnung inkl Betriebskosten beträgt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Euro 760,-.
Am 29.7.2025 (laut Eingangsstempel der belangten Behörde) stellte der Beschwerdeführer für sich einen Antrag auf Mindestsicherung in Form der Übernahme der Kosten für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes.
Aktenkundig ist weiters, dass der Beschwerdeführer mit Folgebescheid der belangten Behörde vom 19.9.2025, ***, im Zeitraum vom 15.9.2025 bis 31.10.2025 Mindestsicherung in Form der Übernahme von Kosten für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erhalten hat.
Der verfahrensgegenständliche Zeitraum lautet somit vom 29.7.2025 (dem Datum der Antragstellung) bis zum 14.9.2025, zumal der Folgeantrag am 15.9.2025 eingebracht wurde.
Im Rahmen der am 17.12.2025 durchgeführten Verhandlung ergab sich weiters, dass nunmehr sämtliche Unterlagen vorliegen, um einen inhaltlichen Abspruch über den gegenständlichen Mindestsicherungsantrag vom 29.7.2025 vorzunehmen zu können (vgl Verhandlungsprotokoll vom 17.12.2025, Seite 2, letzter Absatz).
An Eigenmitteln bezog der Beschwerdeführer im oben angeführten Zeitraum Notstandshilfe bzw Krankengeld im Ausmaß von Euro 43,26 täglich.
Diesem Einkommen steht im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein monatlicher Bedarf des Beschwerdeführers in der Höhe des zur Anwendung gelangenden Mindestsatzes für einen volljährigen Alleinstehenden gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG in der Höhe von Euro 906,76 sowie ein im Bezirk Y für einen Ein-Personen-Haushalt anrechenbarer Höchstsatz für Mietaufwand in der Höhe von Euro 606,- gegenüber.
III.Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und den seitens der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer vorgelegten weiteren Unterlagen, insbesondere dem Folgebescheid der belangten Behörde vom 19.9.2025, dem Asylbescheid vom 8.3.2017, dem Mietvertrag vom 25.3.2025, den Bewertungsbögen für die Monate Juli bis September 2025 samt der ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde vom 12.2.2026, den Aufstellungen des Krankengeldbezuges der Österreichischen Gesundheitskasse vom 18.9.2025 und der Mitteilung über den Leistungsanspruch seitens des Arbeitsmarktservice vom 24.6.2025 und der im Akt einliegenden Konto- und Finanzübersicht vom 15.9.2025.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2025 (TMSG), relevant:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
[…]
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
[…]
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 bis 8 einzusetzen.
[…]
§ 33
Mitwirkung des Hilfesuchenden
Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen. § 29a Abs. 2 ist sinngemäß auch in jenen Verfahren anzuwenden, in denen Mindestsicherung von Amts wegen gewährt wird.“
V.Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Gegenüberstellung seines Einkommens und seines mindestsicherungsrechtlichen Bedarfs im Zeitraum vom 29.7.2025 bis 14.9.2025 ein Mindestsicherungsanspruch zukommt.
Gemäß § 33 TMSG hat der Hilfesuchende an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und insbesondere entsprechende Unterlagen beizubringen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können – solange ein Verfahren über einen Mindestsicherungsantrag anhängig ist – wesentliche Änderungen der Verhältnisse in diesem anhängigen Verfahren geltend gemacht werden und sind von der Behörde zu berücksichtigen, was mangels Neuerungsverbot auch für das Berufungsverfahren gilt (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.5.2013, 2013/10/0108). Die Rechtsprechung ist auch auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten, in dem ebenfalls kein Neuerungsverbot gilt, zu übertragen.
Bei dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren hat das Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigt, dass die Mitbeteiligte zugleich mit der Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist (vgl VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0044).
Umgelegt auf den Gegenstandsfall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer durch die nachträgliche Vorlage der Unterlagen im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.
Dass die nunmehr vorliegenden Unterlagen für eine Berechnung des Mindestsicherungsanspruches offenbar ausreichen, erhellt aus der Zustimmung der Vertreter der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025, wonach nunmehr ein inhaltlicher Abspruch über den Mindestsicherungsantrag möglich ist; in weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde eine schlüssige und nachvollziehbare Berechnung des Mindestsicherungsanspruches des Beschwerdeführers im oben angeführten Zeitraum vorgenommen, welche – wie anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 avisiert - in Wahrung des Parteiengehörs an die Vertreterin des Beschwerdeführers übermittelt und seitens letzterer mit Mail vom 17.2.2026 für richtig befunden wurde.
Es war daher für den gegenständlichen Zeitraum 29.7.2025 bis 14.9.2025 eine Berechnung der Mindestsicherung vorzunehmen und war dabei eine Gegenüberstellung von Einkommen und mindestsicherungsrechtlichen Bedarf vorzunehmen.
Dabei ergibt sich folgendes monatsweises Berechnungsschema:
Im gesamten Zeitraum floss dem Beschwerdeführer unter dem Titel Notstandshilfe bzw. Krankengeld ein (identes) Taggeld in der Höhe von Euro 43,26 zu, was aliquot für drei Tage im Juli 2025 ein Einkommen von Euro 129,78 ergibt; diesem Einkommen steht ein Bedarf in der Höhe des für drei Tage aliquotierten Alleinstehendenrichtsatzes (Euro 89,19) und des aliquotierten Höchstsatzes für Miete für einen Ein-Personen-Haushalt im Bezirk Y von Euro 59,61 gegenüber, sodass sich für die letzten drei Tage des Juli 2025 ein aus Mindestsicherungsmitteln zu deckender Saldo in der Höhe von Euro 19,02 ergibt.
Für den Monat August 2025 berechnet sich auf diese Weise ein aus Mindestsicherungsmitteln zu tragender Saldo von Euro 143,33 und für September 2025 (hier waren 14 Tage zu berücksichtigen) ein solcher in der Höhe von Euro 113,54.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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