LVwG T LVwG-2024/42/2942-3

LVwG-2024/42/2942-3Tribunal administratif régional16 févr. 2026

Regest

fehlende Kennzeichnungen am Wettterminal

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/42/2942-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2024.42.2942.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.10.2024, ***, betreffend zweier Übertretungen des Tiroler Wettunternehmergesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis zur Gänze behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:21.11.2023, 10:15 Uhr

Ort:**** Adresse 2, Wettterminal in den Räumlichkeiten des Einzelhandelsunternehmen CC

Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der DD GmbH, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer, zu verantworten, dass der aufgestellte Wettterminal mit der Seriennummer ***, in **** X, Adresse 2, nicht gemäß den Bestimmungen des § 22 Abs 1 2 Tiroler Wettunternehmergesetz gekennzeichnet wurde.

Im Zuge einer Kontrolle konnte festgestellt werden, dass beim aufgestellten Wettterminal der im Firmenbuch eingetragene Name des Wettunternehmers, der Gegenstand der Tätigkeit, die Betriebszeiten sowie ein deutlicher Hinweis auf das Verbot des Angebotes, des Abschlusses oder der Vermittlung von Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkunden fehlte.

2. Datum/Zeit:21.11.2023, 10:15 Uhr

Ort:**** Adresse 2, Wettterminal in den Räumlichkeiten des Einzelunternehmens CC

Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der DD GmbH, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer, unterlassen, die Verlegung des Wettterminal mit der Seriennummer *** auf den Standort in **** X, Adresse 2, gemäß § 25 lit e Tiroler Wettunternehmergesetz der Behörde anzuzeigen.

Im Zuge einer Kontrolle konnte festgestellt werden, dass sich der Wettterminal in **** X, Adresse 2 befand, obwohl dieser zum Zeitpunkt der Kontrolle in **** X, Adresse 3, angezeigt war.“

Dadurch habe der Beschuldigte zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 47 Abs. 1 lit. o iVm § 22 Abs. 1 lit. b, c, d und e iVm § 22 Abs. 2 Tiroler Wettunternehmergesetz, LGBI. Nr. 98/2019 und zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 47 Abs. 1 lit. r iVm § 25 lit. e Tiroler Wettunternehmergesetz, LGBI. Nr. 98/2019 begangen, weswegen über ihn zu 1. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Stunden und 43 Minuten) gemäß § 47 Abs 1 lit o Tiroler Wettunternehmergesetz und zu 2. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Stunden und 26 Minuten) gemäß § 47 Abs 1 lit r Tiroler Wettunternehmergesetz verhängt wurden. Der Verfahrenskostenbeitrag der belangten Behörde wurde mit Euro 150,00, festgesetzt.

Zur Begründung dieser Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der durchgeführten Behördenkontrolle als erwiesen feststehe, dass beim vorgefundenen Wettterminal der im Firmenbuch eingetragene Name des Wettunternehmers, der Gegenstand der Tätigkeit, die Betriebszeiten sowie ein deutlicher Hinweis auf das Verbot des Angebotes, des Abschlusses oder der Vermittlung von Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkunden fehlte und die Verlegung des Wettterminals nicht angezeigt wurde. Für Beides sei der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Zur Strafbemessung wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Unrechtsgehalt der unter Spruchpunkt 2. angelasteten Übertretung wesentlich höher als in Spruchpunkt 1. Ist. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten gewesen. Die verhängten Geldstrafen seien jedenfalls schuld- und tatangemessen, wenn man für den Beschuldigten durchschnittliche Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtige.

Gegen diese Strafentscheidung der belangten Behörde vom 15.10.2024 richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher beantragt wurde, dass das Verwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen möge, das Straferkenntnis ersatzlos behoben und das wider den Beschuldigten geführte Strafverfahren eingestellt werden möge.

Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor, dass mit Eingabe vom 01.03.2024 als zuständiger neuer Geschäftsführer der Beschwerdeführer angezeigt worden sei. Die Anzeige über den neuen Geschäftsführer sei gemäß § 26 Abs. 2 iVm § 25 lit. a Tiroler Wettunternehmergesetz zur Kenntnis genommen worden. Zum relevanten Zeitpunkt (21.11.2023) sei EE der bekanntgegebene Geschäftsführer gewesen. Zudem sei die Entfernung des Wettterminals eigenmächtig durch eine dritte Person, nämlich Herrn FF, erfolgt. Der DD GmbH sei die Verlegung des Terminals nicht kenntlich gewesen. Für eine Handlung einer dritten Person sei der Wettunternehmer nicht (verwaltungs)strafrechtlich verantwortlich. Weiters sei eine ausreichende Kennzeichnung vorliegend gewesen, indem - wie dem im Akt einliegenden Lichtbild zu entnehmen sei - Datenblätter beim Wettterminal angebracht gewesen wären.

II.Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind Verwaltungsstrafsachen, dem Beschwerdeführer werden zwei Verstöße gegen das Tiroler Wettunternehmergesetz zur Last gelegt.

Der Beschwerdeführer war handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD GmbH, jedenfalls am 21.11.2023.

Die DD GmbH übt die Tätigkeit eines Wettunternehmers aus und hat ursprünglich den Betrieb eines Wettterminals in den Räumlichkeiten des Einzelhandelsunternehmens CC in **** X, Adresse 3, angezeigt.

Am 21.11.2023, 10:15 Uhr, erfolgte von Organen der belangten Behörde eine Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Tiroler Wettunternehmergesetzes im Standort **** X, Adresse 2 (Wettterminal mit der Seriennummer ***) in den Räumlichkeiten des Einzelhandelsunternehmens CC. Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei dem vorgefundenen Wettterminal um jenen handelt, dessen Betrieb in den Räumlichkeiten des Einzelhandelsunternehmens CC in **** X, Adresse 3, angezeigt war. Eine Verlegungsanzeige lag zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vor.

Am aufgestellten Wettterminal mit der Seriennummer *** fehlten der im Firmenbuch eingetragene Name des Wettunternehmers, der Gegenstand der Tätigkeit, die Betriebszeiten sowie ein deutlicher Hinweis auf das Verbot des Angebotes, des Abschlusses oder der Vermittlung von Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkunden.

Auf einem neben dem Wettterminal aufgestellten Schrank war zum Zeitpunkt der Kontrolle am 21.11.2023 eine Klarsichthülle angebracht, in welcher Schriftstücke eingelegt waren.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist im Gegenstandsfall festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt einwandfrei aus der gegebenen Aktenlage und dem ergänzenden Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ergibt.

Die Feststellung zur Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers für die DD GmbH fußt auf aktenkundigen Firmenbuchunterlagen.

Die Feststellungen zum Ergebnis der am 21.11.2023 erfolgten Kontrolle in den Räumlichkeiten des Einzelhandelsunternehmens CC in **** X, Adresse 2, beruhen auf den Ausführungen in der verfahrensauslösenden Anzeige des Gewerbereferates der BH Y vom 21.08.2024.

Vom Beschwerdeführer wird nicht in Abrede gestellt, dass am Wettterminal selber der im Firmenbuch eingetragene Name des Wettunternehmers, der Gegenstand der Tätigkeit, die Betriebszeiten sowie ein deutlicher Hinweis auf das Verbot des Angebotes, des Abschlusses oder der Vermittlung von Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkunden zum Zeitpunkt der Kontrolle fehlten.

Der Beschwerdeführer hat vor Gericht mit Schriftsatz vom 15.01.2026 jedoch ergänzend vorgebracht, dass sich „…sämtliche relevanten Daten und Angaben…“ unmittelbar auf Höhe des Bildschirms an der direkt angrenzenden Wand befunden hätten.

Dass auf einem neben dem Wettterminal aufgestellten Schrank eine Klarsichthülle angebracht war, in welcher Schriftstücke eingelegt waren, ergibt sich aus dem der Anzeige des Gewerbereferates vom 21.08.2024 beiliegenden Lichtbild.

Dass die Verlegung des Wettterminals vom Standort **** X, Adresse 3 zum Standort **** X, Adresse 2 nicht angezeigt wurde, wird im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.

IV.Rechtslage:

Die belangte Strafbehörde hat die beiden angefochtenen Strafentscheidungen auf die Bestimmungen der §§ 22 Abs 1 lit. b, c, d; 22 Abs 2; 25 lit e und 47 Abs 1 lit. o und r Tiroler Wettunternehmergesetz, LGBI. Nr. 98/2019, gestützt.

Diese Bestimmungen lauten:

„§ 22

Kennzeichnungspflichten

(1) Jede Wettannahmestelle ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen; diese hat in deutlich lesbarer Schrift jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

a) bei natürlichen Personen den Familien- und Vornamen des Wettunternehmers,

b) bei juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaften den im Firmenbuch eingetragenen Namen des Wettunternehmers,

c) den Gegenstand der Tätigkeit,

d) die Betriebszeiten,

e) einen deutlichen Hinweis auf das Verbot des Angebotes, des Abschlusses oder der Vermittlung von Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkunden (§ 3 lit. e)

f) einen deutlichen Hinweis auf das Zutrittsverbot zu Wettannahmestellen nach § 24 Abs. 1.

(2) Im Fall der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal ist an diesem eine Kennzeichnung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 vorzunehmen.

(3)…

§ 25

Anzeigepflichten des Wettunternehmers

Der Wettunternehmer hat der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

a) jedes Ausscheiden der vertretungsbefugten Person einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft unter gleichzeitiger Bekanntgabe der neuen vertretungsbefugten Person,

b) jede Änderung des Wettreglements,

c) die beabsichtigte Inbetriebnahme einer weiteren Betriebsstätte, die nicht bereits im Bewilligungsbescheid angeführt ist, sowie jede Verlegung oder Auflassung einer Betriebsstätte,

d) jedes Ausscheiden einer verantwortlichen Person für den Standort eines Wettterminals unter gleichzeitiger Bekanntgabe der neuen, für den betreffenden Standort verantwortlichen Person,

e) jede beabsichtigte Inbetriebnahme eines Wettterminals das nicht bereits im Bewilligungsbescheid angeführt ist, sowie jeder Austausch, jede Verlegung oder jede Stilllegung eines Wettterminals,

f) jede Änderung der Bezeichnung einer Betriebsstätte, in der Wettterminals oder Eingabegeräte aufgestellt sind,

g) jede Einstellung einer Tätigkeit in einer Wettannahmestelle und

h) jede Änderung der Adressdaten einer Wettannahmestelle durch die Standortgemeinde.

§ 47

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(…)

o) entgegen dem § 22 keine ordnungsgemäße Kennzeichnung vornimmt,

(…) ….

r) den Vorgaben des § 24 Abs. 1, 2 und 3 zuwiderhandelt,

(…)

(2) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind zu bestrafen:

a) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis f, h und j bis w mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,- Euro.

b) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. g und i mit einer Geldstrafe bis zu 1.500,- Euro;

(3)….“

Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetztes (VStG) maßgeblich:

„§ 44a

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

V.Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1:

Dem Beschwerdeführer wird unter Spruchpunkt 1. angelastet, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten zu haben, dass der in **** X, Adresse 2, aufgestellte Wettterminal mit der Seriennummer ***, nicht gemäß den Bestimmungen des § 22 Abs 1 und 2 Tiroler Wettunternehmergesetz gekennzeichnet war. Konkret sei bei einer Kontrolle festgestellt werden, dass beim aufgestellten Wettterminal der im Firmenbuch eingetragene Name des Wettunternehmers, der Gegenstand der Tätigkeit, die Betriebszeiten sowie ein deutlicher Hinweis auf das Verbot des Angebotes, des Abschlusses oder der Vermittlung von Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkunden fehlten.

Nach § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem zu enthalten die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist.

Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Delikttatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 08.08.2008, 2008/09/0042). Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (VwGH 17.04.2012, 2010/04/0057), sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23.04.2008, 2005/03/0243). Andererseits dürfen bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auch keine Verhaltensweisen mitumfasst werden, die nicht der verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG unterliegen (VwGH 24.04.2008 2007/07/0124).

Im Hinblick auf die Textierung von § 22 Abs 2 Wettunternehmergesetz ist der formulierte Tatvorwurf, dass beim aufgestellten Wettterminal der im Firmenbuch eingetragene Name des Wettunternehmers, der Gegenstand der Tätigkeit, die Betriebszeiten sowie ein deutlicher Hinweis auf das Verbot des Angebotes, des Abschlusses oder der Vermittlung von Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkunden fehlten - darunter nicht subsumierbar.

§ 22 Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz fordert für den Fall der Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers über ein Wettterminal, dass eine (äußere) Kennzeichnung in sinngemäßer Anwendung des Abs 1 „an diesem“, also am Wettterminal, vorzunehmen ist. Geht man vom äußerst möglichen Wortsinn als Grenze jeder Auslegung (vgl VwGH 29.06.2022, Ra 2020/06/0041) aus, so ist klar, dass der Landesgesetzgeber die Angaben der äußeren Kennzeichnung am Wettterminal angebracht wissen wollte, wäre doch ansonsten nicht die Anordnung in § 22 Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz erfolgt, dass im Fall der Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers über ein Wettterminal die Kennzeichnung „an diesem“ vorzunehmen ist.

Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Wettunternehmergesetz gestützt, wenn in diesen zu § 22 ausgeführt ist, dass im Hinblick auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen wesentlich ist, dass in Bezug auf die äußeren Erscheinungsmerkmale die Kennzeichnungspflicht besteht, auf das Verbot des Vermittelns von Kindern und Jugendlichen als Wettkunden und das Verbot des Abschlusses von Wetten mit Kindern und Jugendlichen hinzuweisen. Zu § 24 wird in den Erläuternden Bemerkungen festgehalten, dass auch sicherzustellen ist, dass Kindern und Jugendlichen in Betriebsstätten mit Wettterminals die Bedienung dieser Terminals nicht ermöglicht wird (vgl § 24 Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz) und der Wettunternehmer zusätzlich auch „auf den Wettterminals“ auf das Wettverbot von Kindern und Jugendlichen hinzuweisen hat.

Schließlich ergibt sich auch aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Regelungen des Tiroler Wettunternehmergesetzes, dass die Kennzeichnungspflicht auf dem Terminal anzubringen ist. So ordnet § 24 Abs 3 Tiroler Wettunternehmergesetz an, dass der Wettunternehmer sicherzustellen hat, dass „auf jedem Wettterminal“ auf das Wettverbot für Kinder und Jugendliche hingewiesen wird, was mit der Kennzeichnungspflicht des § 22 Abs 1 lit e iVm § 22 Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz korrespondiert.

Die Wortfolge „auf jedem Wettterminal“ in § 24 Abs 3 Tiroler Wettunternehmergesetz wiederum ist zweifelsohne gleich zu verstehen wie die Anordnung des § 22 Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz, dass die äußere Kennzeichnung auf einem Wettterminal vorzunehmen ist.

Der von der belangten Behörde gewählte Tatvorwurf (beim Wettterminal anstatt richtigerweise „an diesem“) kann nicht als umgangssprachliches Vergreifen im Ausdruck abgetan werden, zumal im vorliegenden Fall – wenn auch nicht verifizierbar – doch zumindest im Raum steht (siehe Lichtbild zur Anzeige des Gewerbereferates vom 21.08.2024), dass die auf einem neben dem Wettterminal aufgestellten Schrank angebrachte Klarsichthülle jene Kennzeichnungen enthält, die nach dem Gesetz am Wettterminal anzubringen gewesen wären.

Dem ergänzenden Beschwerdevorbringen vom 15.01.2026, wonach eine Auslegung des § 22 Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz dahingehend, dass die Kennzeichnungen am Terminal zu erfolgen haben, dem angelasteten Tatvorwurf zuwiderlaufen würde, kann daher nicht entschieden entgegengetreten werden.

Damit ist aber der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten verletzt und der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt und ist eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand nicht möglich. Der Spruch des bekämpfen Straferkenntnisses ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen war.

Zur Behebung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 15.10.2024 und zur Einstellung des diesbezüglichen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer im Umfang dieses Spruchpunktes ist vom erkennenden Verwaltungsgericht Folgendes festzuhalten:

Mit dem angeführten Spruchteil wurde dem Beschwerdeführer - gestützt auf § 25 lit e Wettunternehmergesetz - zur Last gelegt, dass er die Verlegung des Wettterminals vom Standort **** X, Adresse 3 zum Standort **** X, Adresse 2 nicht angezeigt habe.

Gemäß § 25 lit e Wettunternehmergesetz hat der Wettunternehmer der Landesregierung jede Verlegung oder jede Stilllegung eines Wettterminals unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur örtlichen Zuständigkeit bei der Verletzung von Melde-, Anzeige-, Auskunftspflichten, ist eine Auskunfts- oder Meldepflicht erst dann als erfüllt anzusehen, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Sitz der Behörde, bei der die Meldung zu erstatten ist. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen (vgl. VwGH 10.11.1995, 95/17/0137; 31.1.1996, 93/03/0156).

Gestützt auf die obangeführte Rechtsprechung kommt das Gericht zum Ergebnis, dass vorliegend Ort des Deliktes der Sitz der Tiroler Landesregierung (bei dem die Verlegungsanzeige einzubringen ist) und damit die Stadt Z ist.

Somit ist aber für ein etwaiges Strafverfahren nicht die belangte Behörde sondern der Bürgermeister der Stadt Z als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig.

Auch Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses war daher zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer dazu geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

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