projets
LVwG-2025/31/2871-2•LVwG T LVwG-2025/31/2871-2
LVwG-2025/31/2871-2Tribunal administratif régional10 févr. 2026
Nachbarbeschwerde<br/>nicht ordnungsgemäße Entsorgung der Oberflächenwässer
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden des AA, Adresse 1, ***** Z, des BB und der CC, beide wohnhaft in Adresse 2, ***** Z, sämtliche vertreten durch RA DD, Adresse 3, **** Y, gegen
den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 1.10.2025, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung, sowie
den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 7.11.2025, ***, betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bauansuchen vom 19.5.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.5.2025, beantragten EE und FF (im Weiteren als „Bauwerber“ bezeichnet), beide wohnhaft in **** X, Adresse 4, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport und einer Einliegerwohnung auf Gst **1 KG X.
Der Baubeschreibung zum gegenständlichen Bauansuchen kann entnommen werden, dass das Gebäude mit zwei oberirdischen Geschoßen, einer Wohneinheit und einer Ferienwohnung mit insgesamt nicht mehr als 400 m2 Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße und einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7,00 m und überdachten Stellplätzen von nicht mehr als 50 m² Nutzfläche in der Widmungskategorie „Wohngebiet“ errichtet werden soll.
Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 28.7.2025 wurde von der belangten Behörde für den 12.8.2025 eine mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle anberaumt.
Im Rahmen der am 12.8.2025 durchgeführten Bauverhandlung wurde seitens der Rechtsvertretung der nunmehrigen Beschwerdeführer ins Treffen geführt, dass es der Familie AA als Nachbarin wichtig sei, dass durch die Bebauung des Gst **1 KG X keine wie auch immer gearteten Einflüsse auf die Nachbarliegenschaft Gst **2 KG X im Zusammenhang mit Wasserableitungen etc entstehen können. Die Familie AA habe im Zuge der Bauverhandlung erfahren, dass es offensichtlich zur ordnungsgemäßen Entsorgung und Ableitung der Oberflächenwässer einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W unter Einbeziehung der Naturschutzbehörde gebe. Dieser Bescheid sei dem ausgewiesenen Vertreter übermittelt worden und sei es den Nachbarn wichtig, dass das Bauverfahren allen gesetzlichen Bestimmungen der TBO entspreche und auch die Bestimmungen hinsichtlich Oberflächenwasserentsorgung eingehalten werden.
Mit ergänzender Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom 20.8.2025 wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 5.5.2025 die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Oberflächenentwässerungsanlage für ein Einfamilienhaus mit Carport/Einliegerwohnung auf Gst **1 KG X erteilt worden sei.
Wie aus dem Bescheid ganz eindeutig ersichtlich sei, werde mit diesem Bescheid geregelt, wie die anfallenden Oberflächenwässer des geplanten Wohnhauses auf Gst **1 KG X zu versickern haben bzw in einen Seitenzubringer des Pfarrergrabens einzuleiten seien.
In diesem Bescheid werden lediglich die anfallenden Oberflächenwässer auf dem zu bebauendem Grundstück der Bauwerber behandelt.
Weiters werde im genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W ausgeführt, dass die Errichtung eines größeren Wohnhauses mit Einliegerwohnung, Swimmingpool und Carport sowie mit Autoabstellplätzen geplant sei. Hiezu sei zur Erreichung einer ausreichenden Ableitung von Oberflächenwässern zu gewährleisten, dass das Gelände noch deutlich höher aufgeschüttet werde, als ursprünglich bei den vorher geplanten Bauvorhaben vorgesehen.
Folge davon sei, dass kein einziger Abstand zu den die baugegenständliche Liegenschaft umgebenden Gewässern mehr eingehalten werden könne.
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 5.5.2025 könne in diesem Bauvorhaben nicht dazu führen, dass ohne Weiteres und ohne die Einleitung weiterer Überprüfungen bzw Gutachten ein Baubescheid erlassen werden könne.
Vielmehr werde, zumal der angeführte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W lediglich die Entsorgung der auf Gst **1 KG X anfallenden Oberflächenwässer behandle, im gegenständlichen Bauverfahren ein wasserbau- und naturschutzrechtliches Gutachten darüber einzuholen sein, welche Auswirkungen das geplante Bauvorhaben, vor allem auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer auf Gst **2 KG X haben werde.
Von Seiten der Eigentümer des Nachbargrundstückes Gst **2 KG X sei zu befürchten, dass Überflutungen, die über das Hanggrundstück **3 KG X auf das Baugrundstück der Bauwerber normalerweise abfließen könnten, jetzt vermehrt das Gst **2 KG X betreffen werden. Die Sperrwirkung des geplanten Neubaus mit den dazugehörenden Bauteilen und die verstärkte Abriegelung in diesem Bereich lasse befürchten, dass vermehrt Überschwemmungen auf Gst **2 KG X entstehen.
Zur endgültigen Beurteilung dieses Bauvorhabens werde es daher unbedingt erforderlich sein, ein entsprechendes Gutachten aus dem Wasserbauwesen/Naturschutz einzuholen.
Mit dem nunmehr erstbekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 1.10.2025, ***, wurde den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Einliegerwohnung sowie Poolanlage auf Gst **1 KG X unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde auf die eingelangten Einwendungen der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 12.8.2025 und im ergänzenden Schriftsatz vom 20.8.2025 hingewiesen und wurde rechtlich ausgeführt, dass hinsichtlich den Einwendungen im Zusammenhang mit der Oberflächenentwässerung nicht nur eine Überprüfung durch die Baubehörde erfolgt sei, sondern auch eine wasser- und naturschutzrechtliche Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft W vom 5.5.2025 vorliege. In diesem Verfahren seien Bemessungsniederschlag, Entwässerungsanlagen sowie Versickerung und Ableitung der Oberflächenwässer unter Einbindung der Wildbach- und Lawinenverbauung geprüft und genehmigt worden.
Ausgeführt wurde weiters, dass es sich bei den Einwendungen zu der Oberflächenentwässerung nicht um Parteirechte im Sinn des § 33 TBO 2022 handle und wurden die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vertiefend die bereits im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung vom 12.8.2025 sowie im ergänzenden Schriftsatz vom 20.8.2025 vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Thematik der Oberflächenwasserentsorgung vor und wurde erneut auf die Sperrwirkung des geplanten Neubaus mit den dazugehörenden Bauteilen und die verstärkte Abriegelung in diesem Bereich hingewiesen, welche befürchten lasse, dass vermehrt Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück **2 KG X entstehen. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die Einwendungen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Oberflächentwässerung im Bauvorhaben selbst zu überprüfen und entsprechende Gutachten einzuholen.
Die von der Baubehörde mehrfach zitierte wasser- und naturschutzrechtliche Genehmigung gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 5.5.2025 sei zur Beurteilung in diesem Verfahren nicht ausreichend, weil diese Genehmigung nur die Oberflächenwässer auf Gst **1 der Bauwerber behandle.
Die Rechtsmeinung der Baubehörde, wonach Einwendungen zur Thematik Oberflächenentwässerung keine Parteirechte seien, sei unzutreffend, zumal es bei der angeführten Thematik/Problematik vor allem um die Ableitung von Oberflächenwässern gehe, die nicht vom Grundstück der Bauwerber ausgehen und verursacht werden, sondern um solche Oberflächenwässer, die durch das Bauvorhaben der Bauwerber nunmehr auf der Liegenschaft der Bauwerber versickern können und nunmehr durch die entstandene Riegelwirkung des Bauvorhabens auf die Grundparzelle der Beschwerdeführer abgeleitet werden können.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit dem zweitbekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 7.11.2025, ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer aus Sicht der Behörde nicht nachvollziehbar begründen haben können, dass mit der Ausübung des Bauvorhabens für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens der nunmehrigen Beschwerdeführer eine weitere fristgerechte Beschwerde eingebracht.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des § 24 Abs 4 VwGVG bei gegenständlich geklärter Sach- und Rechtslage und dem Umstand, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, abgesehen werden.
II.Rechtliche Grundlagen:
Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idgF LGBl Nr 72/2025 (TBO 2022), von Relevanz:
„§ 33
Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
[…]“
III.Rechtliche Erwägungen:
1. Unstrittig ist im Gegenstandsfall zunächst, dass die Beschwerdeführer AA, BB und CC jeweils Dritteleigentümer des unmittelbar westlich an den Bauplatz Gst **1 KG X angrenzenden Nachbargrundstücks Gst **2 KG X sind.
Die Beschwerdeführer sind sohin gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 berechtigt, die Nichteinhaltung sämtlicher bau- und raumordnungsrechtliche Vorschriften gemäß lit a bis lit f leg cit geltend zu machen.
2. Der Bauplatz Gst **1 KG X liegt in der Widmungskategorie „Wohngebiet“ und gilt für den Bauplatz der Bebauungsplan des Gemeinderates der Gemeinde X vom 3.2.2022 (Erlassungsbeschluss), der die fortlaufende Änderungsnummer 0219b aufweist.
Dieser Bebauungsplan sieht für den Bauplatz neben der Kenntlichmachung der Böschungsoberkante und der Grenze der roten Zone im östlichen Bereich, Höhenkoten, eine Straßenfluchtlinie, eine Baufluchtlinie und eine Baugrenzlinie vor.
Darüber hinaus sind eine Mindest- und Höchstbaumassendichte, die offene Bauweise mit den Abständen von 0,6 gemäß § 6 Abs 1 TBO 2022, eine Höchstanzahl an oberirdischen Geschoßen von zwei, ein höchster Gebäudepunkt von 681 müA sowie eine Mindestdachneigung von 14 Grad vorgesehen.
3. Grundsätzlich ist zunächst ausführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacherweise beschränkt ist:
Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH vom 31.1.2008, 2007/06/0152; VwGH vom 3.4.2008, 2007/06/0304 uva).
4. Präklusionsfolgen spielen im gegenständlichen Fall nur eine untergeordnete Rolle, da seitens der belangten Behörde zwar eine Bauverhandlung durchgeführt wurde, in deren Rahmen jedoch rechtzeitig schriftliche Einwendungen seitens der Beschwerdeführer hinsichtlich Oberflächenwässer und der Entwässerungssituation vorgebracht wurden, über die mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid abgesprochen wurde und die sich in der nunmehrigen Beschwerde wiederfinden.
5. Zunächst gilt hinsichtlich der Art und des Umfangs der vorgebrachten Einwendungen zu konstatieren, dass mit den vorgebrachten Einwendungen keinerlei Nachbarrechte iSd § 33 Abs 3 lit a bis lit f geltend gemacht wurden, zumal weder die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist noch Bestimmungen über den Brandschutz noch Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe noch Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs 2 TROG 2022 noch Abstandsbestimmungen des § 6 noch das Fehlen eines Bebauungsplanes ins Treffen geführt wurde.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung, wonach diverse Höhenfestlegungen nicht nachvollziehbar seien, wurde in der gegenständlichen Beschwerde nicht weiter aufrechterhalten.
6. Hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführer ins Treffen geführten Entsorgung der Oberflächenwässer und der Riegelwirkung des projektierten Gebäudes dergestalt, dass auf anderen Grundstücken entstehende Hangwässer nunmehr auf das Nachbargrundstück Gst **2 KG X abgeleitet werden, gilt auf die ständige gesicherte Judikatur der Höchstgerichte zu verweisen, wonach Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht unter anderem hinsichtlich der Frage der Abwasserbeseitigung bzw der Versickerung von Regenwasser (vgl VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0036 mwN) oder zur Frage der Ableitung von Oberflächenwässern (vgl VwGH 29.5.2018, Ra 2018/06/0045) zukommt.
Auch aus dem Vorbringen, dass ein erhöhter Oberflächenwasserabfluss durch das Bauprojekt in Richtung des Nachbargrundstückes geklärt werden müsse, ist nichts zu gewinnen, zumal aufgrund der eindeutigen Judikatur des VwGH den Nachbarn im Bauverfahren kein Mitspracherecht zur Frage der Ableitung von Oberflächenwässern zukommt, dies mangels Aufzählung im Katalog des § 33 Abs 3 TBO 2022 (vgl VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061).
7. In weiteren Entscheidungen hat der VwGH ausgeführt, dass den Nachbarn im Bauverfahren im Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, kein subjektiv-öffentliches Nachbarschaftsrecht zusteht (vgl VwGH 20.7.2004, 2003/05/0249; VwGH 28.10.1999, 98/06/0158 ua, LVwG Tirol vom 14.10.2015, LVwG-2015/26/2141-5).
Einem Nachbarn kommen im Baubewilligungsverfahren vielmehr keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte hinsichtlich Gefährdungen einer Liegenschaft in Folge von Naturgewalten, wie etwa Hochwasser oder Vermurungen und Steinschlag sowie Erdrutsch zu, weil diese Fragen lediglich öffentliche Interessen berühren (vgl VwGH 29.6.2017, Ra 2017/06/0104; 30.9.2015, 2014/06/0001).
8. Eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten iSd § 33 Abs 1 lit a bis lit f TBO 2022 war vor diesem Hintergrund somit im Gegenstandsfall auszuschließen.
9. In Bezug auf die Abweisung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.11.2025, ***, ist anzuführen wie folgt:
In ständiger Rechtsprechung wird von den Höchstgerichten übereinstimmend zu den nahezu wortgleichen Bestimmungen in den höchstgerichtlichen Organisationsgesetzen (§ 30 Abs 2 VwGG und § 85 Abs 2 VfGG) judiziert, dass Nachbarbeschwerden gegen die Erteilung einer Baubewilligung keine aufschiebende Wirkung beigelegt wird und wird dies begründet wie folgt:
„Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens kann für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Bauwerbers an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslosen Baues zu sorgen.“ (vgl etwa VwGH vom 16.10.2017, Ra 2017/05/0210).
Die gegenständliche Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.