LVwG T LVwG-2025/13/0066-3

LVwG-2025/13/0066-3Tribunal administratif régional10 févr. 2026

Regest

Nichtnachkommen der Stellungspflicht<br/>Befund über geforderte Untersuchung nicht fristgerecht vorgelegt

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/13/0066-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.13.0066.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.11.2024, GZ ***, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach dem Wehrgesetz 2001,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 11 Stunden) auf Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) herabgesetzt wird.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als die verletzte Rechtsvorschrift „§ 18 Abs 1 iVm § 18 Abs 1a Z 2 Wehrgesetz 2001, BGBl Nr 146/2001, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 181/2013“ zu lauten hat, die verletzte Strafnorm „§ 49 Abs 1 Wehrgesetz 2001, BGBl Nr 146/2001, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 85/2009“.

2. Dementsprechend wird der Betrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 40,00 neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Tatvorwurf, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem am XX.XX.2004 geborenen Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:07.12.2023

Ort:**** Y, Adresse 2

Sie sind ihrer Stellungspflicht gemäß § 18 Abs. 1 iVm § 18 Abs. 1a Wehrgesetz 2001 insofern nicht nachgekommen, dass Sie zumindest vom 22.11.2023 bis zum 11.01.2024 keinen Befund über die seitens der Stellungskommission Tirol geforderte fachärztliche Untersuchung bei Herrn BB, Fa f. Neurologie, Adresse 3, **** X, bzw. keinen vereinbarten Untersuchungstermin, vorgelegt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 49 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 iVm § 18 Abs. 1a Wehrgesetz, BGBI. I Nr. 146/2001 idgF BGBI. I Nr. 207/2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 750,00

1 Tag, 11 Stunden

§ 49 Wehrgesetz BGBI. I Nr. 146/2001 i.d.g.F.

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 825,00“

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein.

„Ich habe am 02.12.24 das Dokument mit der Straferkenntnis erhalten.

Ich habe meine Untersuchung beim Herrn BB, FA f. Neurologie am 31.01.2024 wahrgenommen da ich davor keinen Termin bekommen habe. Den Befund habe ich dann über eine andere Email an @.at gesendet wie Sie unten anhand eines Screenshots sehen können.

Können Sie mir da weiterhelfen?“

Dieser Beschwerde war ein Befund betreffend den Beschwerdeführer von Herrn BB, Facharzt für Neurologie, Adresse 3, **** Z vom 31, Januar 2024 angeschlossen, welcher am 05. Februar 2024 an die Stellungskommission Tirol (@.atmailto:bundesheer.t.@bmlv.gv.at) versendet wurde.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und erschien am 22.09.2022 zur Feststellung seiner Eignung zum Wehrdienst vor der Stellungskommission Tirol, Adresse 2, **** Y. Im Zuge dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass eine weiterführende fachärztliche Untersuchung erforderlich war, da anamnestisch immer wieder auftretende Episoden von Drehschwindel dokumentiert wurden.

Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Stellung eine schriftliche Zuweisung zu einer fachärztlichen Untersuchung bei Herrn BB, Facharzt für Neurologie in X, ausgehändigt. Dabei wurde er ausdrücklich aufgefordert, diese Untersuchung unverzüglich durchführen zu lassen. Zudem erhielt der Beschwerdeführer durch die untersuchende Ärztin bereits am Tag der Stellungsuntersuchung eine ausführliche Information hinsichtlich rechtlicher Konsequenzen bei Nichtbefolgung.

Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde er von der Stellungskommission Tirol mit RSa-Brief vom 07.09.2023 erneut aufgefordert, der Überweisung an Herrn BB unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche Folge zu leisten, widrigenfalls Anzeige wegen Verletzung der Stellungspflicht gemäß § 18 Abs 1 Wehrgesetz erstattet werden müsse.

Dieses Schreiben wurde nicht behoben und der Behörde am 12.09.2023 mit dem Vermerk „nicht behoben“ rückübermittelt.

Nachfolgend erging eine weitere Aufforderung der Behörde, nämlich jene vom 04.10.2023 an den Beschwerdeführer. Auch diese Aufforderung wurde der Behörde am 31.10.2023 mit dem Vermerk „nicht behoben“ rückübermittelt. Letztlich erging eine dritte Aufforderung vom 09.11.2023 an den Beschwerdeführer, welche jedoch wiederum der Behörde am 07.12.2023 mit dem Vermerk „nicht behoben“ rückübermittelt wurde.

In der Folge erstattete die Stellungskommission Tirol am 11.01.2024 Strafanzeige wegen Verletzung der Stellungspflicht gemäß § 49 Abs 1 iVm § 18 Abs 1 des Wehrgesetzes 2001.

Die im behördlichen Verfahren ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 10.10.2024, Geschäftszahl ***, an den Beschwerdeführer wurde der belangten Behörde am 05.11.2024 mit dem Vermerk „nicht behoben“ rückübermittelt. Sodann wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 26.11.2024 erlassen.

Der Beschwerdeführer führte die geforderte fachärztliche Untersuchung bei BB, Facharzt für Neurologie, am 31.01.2024 durch und übermittelte den Befund nachweislich am 05.02.2024 an die Stellungskommission Tirol (@.at).

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die vorliegenden Beweismittel und ergeben ein in sich schlüssiges und widerspruchsfreies Bild. Aus der Niederschrift zur Feststellung der Eignung zum Wehrdienst vom 22.09.2022 geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer über die Notwendigkeit einer fachärztlichen Untersuchung informiert wurde. Diese Zuweisung wurde ihm schriftlich ausgehändigt.

Die Stellungskommission Tirol dokumentierte in den schriftlichen Aufforderungen vom 07.09.2023, 04.10.2023 und 09.11.2023, dass der Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert wurde, entweder einen Termin für die fachärztliche Untersuchung zu vereinbaren und bekanntzugeben oder den Befund vorzulegen. Diese Schreiben wurden versendet, jedoch vom Beschwerdeführer nicht behoben. Die Postvermerke „nicht behoben“ bestätigen den Nichterhalt der Schreiben.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 03.12.2024 vor, die Untersuchung am 31.01.2024 durchgeführt und den Befund anschließend per E-Mail übermittelt zu haben.

Dieses Vorbringen wird insoweit als glaubhaft angesehen, als die Untersuchung tatsächlich durchgeführt und der Befund übermittelt wurde. Jedoch erfolgte dies erst nach Ablauf mehrerer Fristen und erst nachdem ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde.

Der Beschwerdeführer behauptete zudem, vor dem 31.01.2024 keinen Termin erhalten zu haben. Diese Behauptung wird als Schutzbehauptung gewertet, da keinerlei Nachweise vorgelegt wurden, die belegen könnten, dass er rechtzeitig versucht hätte, einen Termin zu vereinbaren. Vielmehr zeigt die Aktenlage eindeutig, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen und ausreichend gesetzter Fristen keinerlei Schritte unternahm, der Anordnung nachzukommen, und weder telefonisch noch schriftlich reagierte.

Die Beweismittel zeigen klar, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht nur die Durchführung der Untersuchung erheblich verzögerte, sondern auch zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand führte. Die Belehrung am 22.09.2022 über seine Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Wehrgesetz und die Rechtsfolgen eines Verstoßes lassen keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer sich der Tragweite seines Verhaltens bewusst sein musste.

Die späte Vorlage des Befundes ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Verwaltungsübertretung begangen hat und die Verzögerung des Stellungsverfahrens zu vertreten hat.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die Bestimmungen des Wehrgesetztes, BGBI. I Nr. 146/2001 idgF BGBI. I Nr. 207/2022 lautet wie folgt:

„Stellungspflicht

§ 18.

(1) Wehrpflichtige sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen. In der Aufforderung zur Stellung sind der Zeitpunkt des Beginnes, die Dauer und der Ort der Stellung bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden.

Nähere Bestimmungen

§ 18a.

(1) Die Wehrpflichtigen sind von Amts wegen frühestens in dem Kalenderjahr erstmalig zur Stellung heranzuziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Wehrpflichtige, die

1. dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang noch nicht angehören oder

2. von der Stellungspflicht befreit sind,

können sich freiwillig der Stellung unterziehen. Diese Wehrpflichtigen sind vom Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Stellungspflichtige und Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben sich bei der nach ihrem Hauptwohnsitz zuständigen Stellungskommission zu stellen. Das Militärkommando hat diese Personen einer anderen Stellungskommission zuzuweisen, sofern das Stellungsverfahren durch eine solche Zuweisung wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder diese Personen die Zuweisung beantragt haben und dieser Zuweisung militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen.

(3) Personen, die sich der Stellung unterziehen, sind verpflichtet, während des Stellungsverfahrens die zur Durchführung der Stellung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der militärischen Unterkunft erforderlichen Weisungen der mit der Durchführung der Stellung betrauten und besonders gekennzeichneten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung zu befolgen.

Verletzung der Stellungspflicht

§ 49.

(1) Wer der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 7 000 € zu bestrafen.

(2) Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 18a Abs. 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.“

Die maßgebliche Strafbestimmung des § 49 Abs. 1 WehrG sieht für die Missachtung der Stellungspflicht eine Geldstrafe von bis zu Euro 7.000,00 vor. Diese wurde durch die belangte Behörde in einer reduzierten Höhe von Euro 750,00 verhängt.

Gemäß § 19 VStG sind für die Bemessung der Strafe insbesondere das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie die Frage, inwieweit die Tat nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, maßgeblich. Zudem sind alle relevanten Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Ein besonderes Augenmerk ist auf das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers zu legen. Im Verwaltungsstrafrecht sind die entsprechenden Vorschriften des Strafgesetzbuches, insbesondere §§ 32 bis 35 StGB, sinngemäß anzuwenden. Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sowie mögliche Sorgepflichten sind bei der Festsetzung einer Geldstrafe zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Stellungspflicht nicht wahrgenommen, wodurch der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 1 WehrG erfüllt ist. Es wurde jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Stellung zumindest fahrlässig nicht nachgekommen ist. Ein solche Fahrlässigkeit stellt zwar keinen Schuldausschließungsgrund dar, ist jedoch als mildernder Faktor zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vorsätzlich, sondern aus Unachtsamkeit gehandelt hat.

Die unbescholtene Vorgeschichte des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass keine schwerwiegenden Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verzeichnen sind, wirken ebenfalls mildernd. Ein Erschwerungsgrund ist nicht ersichtlich.

In Anbetracht der mildernden Umstände, wie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, und der Tatsache, dass er die Stellung nicht absichtlich missachtet hat, erscheint eine Reduzierung der Geldstrafe auf Euro 400,00 als tat- und schuldangemessen.

Dieser Betrag liegt deutlich unter dem gesetzlichen Höchstmaß und berücksichtigt die Schwere des Verstoßes gegen die Stellungspflicht in angemessenem Verhältnis. Die festgesetzte Strafe dient dem Zweck, die Beachtung der gesetzlichen Verpflichtungen zu fördern und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der Unrechtsgehalt der Tat ist nicht unerheblich, da die Stellungspflicht eine zentrale Grundlage für die ordnungsgemäße Organisation der Wehrpflicht darstellt. Jedoch überwiegen die mildernden Faktoren, sodass die festgesetzte Geldstrafe den Anforderungen an eine angemessene Strafzumessung gerecht wird.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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