LVwG T LVwG-2025/12/2770-4

LVwG-2025/12/2770-4Tribunal administratif régional5 févr. 2026

Regest

Auflösung der Versammlung<br/>Ersatzfreiheitsstrafe<br/>Austausch der Tat<br/>Shemagh<br/>Verhüllung der Gesichtszüge<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/12/2770-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.12.2770.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.10.2025, ***, betreffend zwei Übertretungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. dahingehend Folge gegeben, dass die zu Spruchpunkt 1. verhängte Strafe von Euro 180,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage 12 Stunden) auf Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 12 Stunden) herabgesetzt wird. Die erlittene Vorhaft von 9 Stunden 5 Minuten wird gemäß § 19a Abs 1 iVm Abs 3 VStG auf die zu verhängende Strafe im Ausmaß von Euro 37,80 angerechnet, sodass eine Geldstrafe von Euro 112,20 verhängt wird.

2. Die Kosten des Behördenverfahrens werden zu Spruchpunkt 1. mit Euro 11,22 neu festgesetzt.

3. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 2. Folge gegeben, der angefochtene Spruchpunkt 2. des Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.10.2025, ***, wurden dem Beschwerdeführer folgende zwei Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 06.06.2025, 11:00 Uhr - 11:35 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 2, BB Gebäude

Sie haben als Teilnehmer der Versammlung zum Thema "Free Palestine" es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 11:00 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 11:35 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.

2. Datum/Zeit: 06.06.2025, 11:05 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 2, BB Gebäude

Sie haben als Teilnehmer der Versammlung zum Thema "Free Palestine" Ihre Gesichtszüge durch ein Shemagh verhüllt, um Ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern.“

Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer zu 1. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 63/2017, und zu 2. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs 1 Z 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 63/2017, begangen.

Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 19 VersammlG zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 180,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tage und 12 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 180,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tage und 12 Stunden) verhängt. Des Weiteren wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe des Betrages von Euro 36,00 festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat gegen das gegenständliche Straferkenntnis fristgerecht am 27.10.2025 Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass sich der Sachverhalt nicht wie beschrieben zugetragen habe. Er machte unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse geltend und beantragte die Aufhebung des Straferkenntnis, die Einstellung des Verfahrens und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in eventu die verhängten Strafen herabzusetzen.

Am 15.12.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wurden die Verfahren zu LVwG-2025/47/2769 und LVwG-2025/12/2770 mit Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin zu LVwG-2025/47/2769 CC sowie die Zeugen DD und EE einvernommen. Vor Ende der Verhandlung wurde der Beschluss gefasst, die zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren LVwG-2025/47/2769 und LVwG-2025/12/2770 für die Entscheidung wieder zu trennen. Anlässlich dieser Verhandlung hat die Vertreterin des Beschwerdeführers ergänzend vorgebracht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht rechtswidrig gewesen sei, weil es sich um eine Notstandslage im Sinne des § 6 VStG gehandelt habe. Es habe die Gefahr der „fortgesetzten Normalisierung schwerster Menschenrechtsverletzungen durch mediale Verzerrung“ bestanden, weil Medienberichterstattung unmittelbare Auswirkung auf politische Entscheidungen habe. Die Notstandshandlung habe in der gewaltlosen Ausübung zivilen Ungehorsams bestanden. Alle legalen Mittel seien durch die Beschwerdeführer bereits ausgeschöpft worden. Diese seien wirkungslos gewesen, sodass die unmittelbare Konfrontation im BB die ultimo ratio gebildet habe. Die Verletzung einer formellen Ordnungsvorschrift wiege unvergleichlich geringer als die fortdauernde Verletzung des Art 2 und 3 EMRK. Zum zweiten Spruchpunkt wurde ausgeführt, dass die Versammlungsteilnehmer die traditionelle palästinensische Kufiya zum Zweck der nonverbalen Meinungsäußerung getragen haben. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme ein Einkommen in Höhe von monatlich Euro 800,00, kein Vermögen und Schulden in Höhe von Euro 40.000,00 an.

II.Sachverhalt:

Am Vormittag des 06.06.2025 nahmen ca zehn Personen, darunter der Beschwerdeführer, an einer nicht angezeigten Versammlung zum Thema „Free Palestine“ im BB an der Adresse 2 in **** teil, wobei sich ca fünf Versammlungsteilnehmer im Erdgeschoss im Eingangsbereich des BB-Gebäudes und die übrigen sich am Dach des Gebäudes aufhielten.

Die Versammlungsteilnehmer hielten Schilder hoch, trugen Texte vor, skandierten über ein Megaphon und verteilten Flyer an die Mitarbeiter des BB, um auf die Situation in Palästina aufmerksam zu machen.

Der Beschwerdeführer, der sich im Erdgeschoss/Stiegenhaus befand, trug einen weißen Anzug und hatte sein Gesicht – mit Ausnahme der Augenpartie – mit dem typischen palästinensischen Tuch („Shemagh“ bzw „Kufiya“) vermummt.

Die Versammlung wurde durch den Behördenvertreter um 11:00 Uhr aufgelöst. Die Versammlungsteilnehmer wurden ausdrücklich aufgefordert, den Versammlungsort sofort zu verlassen. Die Auflösung der Versammlung wurde von den Teilnehmern zur Kenntnis genommen.

Der Beschwerdeführer hat das Gebäude trotz Auflösung der Versammlung nicht verlassen und wurde um 11.35 Uhr festgenommen. Beim Verbringen aus dem BB-Gebäude leistete der Beschwerdeführer passiven Widerstand in Form von Erschlaffen der Beinmuskulatur sowie Anspannen des Oberkörpers und der Arme. Der Beschwerdeführer hat gegenüber den Polizeibeamten seine Identität nicht bekanntgegeben.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere auf die Anzeige der PI X vom 05.07.2025, GZ: ***, auf die Festnahmebestätigung der PI X vom 30.10.2025 sowie auf die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen EE und DD in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.12.2025.

Der Beschwerdeführer hat seine Teilnahme an der nicht angezeigten Versammlung am genannten Ort und zur genannten Zeit selbst eingestanden. Das Thema der Demonstration und die verwendeten Mittel zur Meinungskundgabe ergeben sich aus der angeführten Anzeige der PI X vom 05.07.2025

Dass die Versammlung am 06.06.2025 vom Behördenvertreter um 11:00 Uhr aufgelöst wurde und der Beschwerdeführer bis zu seiner Festnahme um 11:35 Uhr am Versammlungsort verblieben ist und diesen nicht freiwillig verlassen hat, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen EE und DD sowie wiederum aus der oben angeführten Anzeige der PI X vom 05.07.2025. Dieser Sachverhalt wurde auch vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt.

Die Feststellung hinsichtlich der Vermummung des Gesichts des Beschwerdeführers mit einem „Kufiya“ während der Versammlung folgt wiederum aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst und wurde übereinstimmend vom Zeugen DD beschrieben.

Der Zeuge EE hat glaubhaft geschildert, dass die Versammlungsteilnehmer die Auflösung der Versammlung zur Kenntnis genommen haben. Außerdem hat der Zeuge nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Polizeibeamten seine Identität nicht bekanntgegeben hat.

IV.Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953 (§ 14), in der Fassung BGBl I Nr 127/2002 (§ 9), BGBl I Nr 50/2012 (§19) sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:

§ 9

(1) An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen,

1. die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder

2. die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

[…]

[…]

§ 14

(1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.

(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.

[…]

§ 19

Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.

V.Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Vorab ist im gegenständlichen Fall zu klären, ob es sich bei der gegenständlichen Aktion im BB um eine Versammlung im Sinne des VersammlG gehandelt hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl zB VfSlg 20.610/2023) ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl VfSlg 15.109/1998 mwN, zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalnyy, 29.580/12 ua, Rz 98 ff mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg 11.935/1988).

Bei der Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat man sich primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (VfSlg 11.651/1988, VfGH 15.06.2023, E 1135, 1142/2022 ua).

Im gegenständlichen Fall haben ca zehn Personen, darunter der Beschwerdeführer, im Eingangsbereich, im Stiegenhaus sowie auf dem Dach des BB demonstriert. Dabei hielten die Versammlungsteilnehmer Schilder hoch, trugen Texte vor, skandierten über ein Megaphon und verteilten Flyer an die Mitarbeiter des BB, um auf den Völkermord in Palästina aufmerksam zu machen.

Durch das Zusammentreffen einer Personengemeinschaft zu dieser Protestaktion mit dem gemeinsamen Zweck, die Öffentlichkeit und die Journalisten aufzurütteln und zu einer objektiven Berichterstattung über die Krise in Palästina zu bewegen, liegt – auch ohne Versammlungsanzeige - eine Versammlung im Sinne des Art 12 StGG, Art 11 EMRK und § 1 VersammlG vor.

Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden gemäß § 14 Abs 1 VersammlG verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276) sind für eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 14 Abs 1 iVm 19 VersammlG drei Voraussetzungen erforderlich:

1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt.

2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“.

3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“.

Der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung des § 14 Abs 1 VersammlungsG 1953 stellt tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde (arg: "Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist"; vgl zum Vorrang des Gesetzeswortlautes und zur tatbestandlichen Anknüpfung VwGH 30.09.2019, Ra 2019/01/0312-0313, mwN). Dabei wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl zu einer solchen Maßnahmenbeschwerde und deren Gegenstand etwa VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0216, mwN).

Im Beweisverfahren hat sich zweifelsfrei ergeben, dass die Auflösung der Versammlung durch den Behördenvertreter erfolgte und durch Polizeibeamte den Versammlungsteilnehmern laut und verständlich kundgetan wurde. Eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Auflösung der Versammlung wurde nicht eingebracht, sodass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterbleibt.

Der zu diesem Zeitpunkt anwesende Beschwerdeführer leistete der mehrmals ausgesprochenen Aufforderung, den Versammlungsort zu verlassen, keine Folge. Erst durch seine Festnahme konnte bewirkt werden, dass er die Versammlung verlässt.

Somit liegen die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 14 VersammlG iVm § 19 Abs 1 VersammlG vor.

Hinsichtlich des Verschuldens wird aufgrund des passiven Verhaltens des Beschwerdeführers, der zuletzt sogar vom Verhandlungsort weggetragen werden musste, obwohl er die Auflösung der Versammlung und die Aufforderung zum Verlassen des Versammlungsortes wahrgenommen hat, und seiner - auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestandenen - bewussten Entscheidung am Versammlungsort trotz Auflösung der Versammlung zu verbleiben von einem vorsätzlichen Handeln ausgegangen.

Soweit vorgebracht worden ist, dass die Tat nicht strafbar ist, weil sie durch Notstand entschuldigt ist, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Der – auch im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelte, dort aber stillschweigend vorausgesetzte – Rechtsfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands besteht darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges (nicht notwendig notwehrfähiges) Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mitteln ist das relativ schonendste zu wählen. Es besteht zusätzlich ein Angemessenheitskorrektiv [vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6, Anm 6 (Stand 1.7.2023, rdb.at)].

Unter entschuldbaren Notstand ist eine Pflichten(Interessen)kollision zu verstehen, in der jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr nur dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht (vgl. VwGH 28.02.2006, 2002/03/0095; 11.12.2004, 2001/03/0421; 12.07.2021, Ra 2021/09/0161).

Demnach gehört nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 19.02.1987, 86/02/0177; 16.04.1997, 96/03/0334; 28.02.2001, 2000/03/0376) zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist. Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots muss in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr sein [vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 6 (Stand 1.7.2023, rdb.at)].

Diese Voraussetzung trifft jedoch im Beschwerdefall nicht zu:

Das Verbleiben des Beschwerdeführers am Versammlungsort nach Auflösung der Versammlung hat weder Einfluss auf das Vorgehen des israelischen Militärs in Palästina, noch bewirkt ihr Verbleiben, dass Politiker unmittelbar konkrete Maßnahmen zum Schutz der Menschen in Palästina ergreifen und wird auch keine unmittelbare Änderung in der Berichterstattung des BB bewirkt, die ihrerseits wohl kaum Einfluss auf die israelischen politischen Entscheidungsträger hätte.

Durch die an sich verwaltungsstrafrechtlich nicht zu sanktionierende Teilnahme an einer (auch unangemeldeten) Versammlung, auch wenn diese nicht angemeldet worden ist, bis zu ihrer Auflösung war es dem Beschwerdeführer möglich, auf die Situation in Palästina und im Gazastreifen hinzuweisen und seine Ziele zu verfolgen. Nach der Auflösung der Versammlung war es dem Beschwerdeführer als einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen jedenfalls zumutbar, sogleich den Versammlungsort zu verlassen und auseinanderzugehen. Das Verbleiben am Versammlungsort ist weder das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr, noch handelt es sich um das schonendste Mittel, zumal zahlreiche Mittel des legalen Protests bestehen. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf strafbefreienden Notstand berufen.

Ein Entschuldigungsgrund liegt somit nicht vor. Die belangte Behörde warf dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung somit zu Recht vor.

Zur Strafbemessung:

Wer eine Übertretung des Versammlungsgesetzes begeht, ist gemäß § 19 VersammlG mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu Euro 720 zu ahnden.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind §§ 32-35 StGB sinngemäß anzuwenden. Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil § 14 Abs 1 VersammlG der raschen Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung nach Auflösung einer Versammlung dient.

Als Verschulden ist Vorsatz, nämlich Wissentlichkeit, anzunehmen. Erschwerungs- oder Milderungsgründe liegen zur Tatzeit nicht vor. Aufgrund der Angaben zu den Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen wird von unterdurchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen, zumal der Beschwerdeführer nur Euro 800,00 netto verdient, kein Vermögen und Schulden über Euro 40.000,00 hat.

Unter Beachtung dieser Strafzumessungsgründe, insbesondere der unterdurchschnittlichen Vermögensverhältnisse erscheint die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf Euro 150,00 als tat- und schuldangemessen. Die Verhängung einer solchen Geldstrafe ist aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich. Wenn die Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögenslage die Herabsetzung einer Geldstrafe erfordert, muss die Ersatzfreiheitsstrafe nicht herabgesetzt werden. Im Hinblick auf das in Art 1 Abs 3 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit verankerte Verhältnismäßigkeitsgebot erscheint bei einer verhängten Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen und 12 Stunden allerdings unverhältnismäßig hoch, sodass im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation des § 19 VersammlG eine entsprechende Herabsetzung auf einen Tag und zwölf Stunden geboten erscheint.

Eine Ermahnung iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG kommt schon allein deshalb nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des Versammlungsgesetzes sowie das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden können.

Aus dem Verwaltungsstrafakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 06.06.2025 um 11:35 Uhr festgenommen und am selben Tag um 20:40 Uhr wieder entlassen wurde (Haftdauer: 9 Stunden 5 Minuten).

Die verwaltungsbehördliche und eine allfällige gerichtliche Verwahrungs- oder Untersuchungshaft sind gemäß § 19a VStG auf die zu verhängende Strafe insoweit, als sie nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet worden sind, anzurechnen, wenn sie der Täter wegen der Tat, für die er bestraft wird (Z 1), oder sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung erlitten hat (Z 2).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 19a Abs 1 VStG auf die „zu verhängende Strafe“ abstellt, während § 64 Abs 2 VStG bei der Festsetzung der Verfahrenskosten von der „verhängten Strafe“ spricht. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut ist somit die Anrechnung der Vorhaft der Festsetzung der Verfahrenskosten vorgelagert und normiert insoweit einen sukzessiven Berechnungsvorgang. Demnach hat zunächst die Anrechnung der Vorhaft zu erfolgen, während sich die Festsetzung der Verfahrenskosten am danach verbleibenden Strafbetrag zu orientieren hat.

Die am 06.06.2025 wegen der angelasteten Tat erlittene Vorhaft von 9 Stunden 5 Minuten (das sind 25,2 % der nunmehr festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden) wird gemäß § 19a Abs 1 iVm Abs 3 VStG auf die verhängte Strafe im Ausmaß von Euro 37,80 (25,2 % der verhängten Geldstrafe) angerechnet. Es wird sohin nach Anrechnung der Vorhaft eine Geldstrafe von Euro 112,20 verhängt.

Zu den Kosten des Behördenverfahrens:

Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit Euro 11,22 neu festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen, da der Beschwerde (teilweise) Folge gegeben wurde.

Zu Spruchpunkt 2.:

An einer Versammlung dürfen gemäß § 9 Abs 1 Z 1 VersammlG keine Personen teilnehmen, die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern.

Dem Beschwerdeführer wurde zu Spruchpunkt 2. eine Übertretung des § 9 Abs 1 Z 1 VersammlG zur Last gelegt, zumal er am 06.06.2025 um 11:05 Uhr im BB Gebäude im Rahmen einer Versammlung seine Gesichtszüge mit einem Shemagh verhüllt hat, um die Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Verhandlung zu verhindern. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht zweifelsfrei hervor, dass die Versammlung um 11.00 Uhr vom Behördenleiter aufgelöst wurde. Ab diesem Zeitpunkt liegt eine Versammlung nicht mehr vor.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens (vgl VwGH 20.08.2019, Ra 2019/16/0101, mwN). Dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dieser Bestimmung genügt oder nicht genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl VwGH 13.08.2019, Ra 2019/03/0068).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Erfüllung der Erfordernisse nach § 44a VStG darauf an, dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass dieser in die Lage versetzt ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein.

Eine Auswechslung der Tatzeit durch das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht zulässig. Das Verwaltungsgericht ist aber nach ständiger Rechtsprechung - ebenso wie vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle die Berufungsbehörde - berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen bzw einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/10/0013; 05.11.2014, Ra 2014/09/0018). Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl VwGH 16.09.2020, Ra 2020/09/0036; 20.05.2015, Ra 2014/09/0033).

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt worden ist, indem in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt ist, dass am 06.06.2025, um 10:05 Uhr, mehrere Streifen zum BB, in **** Y, Adresse 2, beordert wurden, … und vor Ort in der Eingangshalle fünf Personen festgestellt werden konnten, die mit einem Kopftuch „Shemagh“ vermummt waren und zu dem Nahost Konflikt demonstrierten“, zumal der Beschwerdeführer durch einen Austausch der Tatzeit hier jedenfalls in seinen Verteidigungsrechten berührt wäre:

Nachdem eine Verhüllung der Gesichtszüge durch ein Tuch als Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 Z 1 VersammlG – so der eindeutige Wortlaut – ausschließlich während der Teilnahme an einer Versammlung strafbar ist, hat die Angabe der Tatzeit bei einer Übertretung des § 9 VersammlG eine besondere Bedeutung.

Spruchgemäß wurde dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall das Verhüllen seiner Gesichtszüge zu einem Zeitpunkt vorgeworden, zu dem die Versammlung bereits aufgelöst war. Um 11.05 Uhr liegt eine Übertretung des § 9 Abs 1 Z 1 VersammlG nicht (mehr) vor.

Eine Umstellung der Tatzeit auf 10.05 Uhr (allenfalls bis 10.59 Uhr) würde hier nicht eine bloße Präzisierung der Tatzeit darstellen, sondern einen unzulässigen Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhalts bewirken (Verhüllung der Gesichtszüge außerhalb einer Versammlung um 11.05 Uhr– Vermummung im Rahmen der Teilnahme an einer Versammlung um 10.05 Uhr). Erst durch einen Austausch der Tatzeit würde eine nicht nach § 9 VersammlG strafbare Handlung zu einer solchen Verwaltungsübertretung werden. Insoweit sind die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers jedenfalls berührt und stellt in dieser besonderen Fallkonstellation eine „Konkretisierung der Tatzeit“ einen unzulässigen „Austausch der Tat“ dar.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG ist das Strafverfahren einzustellen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Eine Verhüllung der Gesichtszüge mit einem Shemagh um 11.05 Uhr bildet nach Auflösung der Versammlung um 11.00 Uhr keine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 Z 1 VersammlG. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Angemerkt wird, dass das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Antigesichtsverhüllungs-Gesetz insoweit nicht geprüft wird, zumal dem Beschwerdeführer das Verhüllen seiner Gesichtszüge durch Kleidung an einem öffentlichen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude bislang nicht vorgeworfen worden ist. Zudem war das BB jedenfalls zur vorgeworfenen Tatzeit kein öffentliches Gebäude, zumal das BB nicht ständig oder zu bestimmten Zeiten für einen nicht von vornherein beschränkten Personenkreis zugänglich ist (vgl zu „öffentlichen Ort oder öffentlichen Gebäuden“ VwGH 18.06.2020, Ro 2020/01/0006).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung des § 14 Abs 1 und des § 9 Abs 1 Z 1 VersammlG 1953 eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist (vgl VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0243).

§ 19 VersammlG 1953 sieht bei Übertretung des VersammlG 1953 nicht nur die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis zu Euro 720,00, sondern auch einer primären Freiheitsstrafe („Arrest bis zu sechs Wochen“) vor, weshalb die absolute Unzulässigkeit der Revision in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 25a Abs 4 VwGG hier nicht zum Tragen kommt.

Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist daher gegeben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, waZ entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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