LVwG T LVwG-2025/50/3014-1

LVwG-2025/50/3014-1Tribunal administratif régional4 févr. 2026

Regest

Freizeitwohnsitzpauschale

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/50/3014-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.50.3014.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.1.2025, ***, betreffend einer Angelegenheit nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.1.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer gegenüber als Eigentümer des Objektes mit der Adresse 2, **** Y, für das Jahr 2024 das Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz an den Tourismusverband ***, berechnet an einer Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes von über 100 m2, mit Euro 720,00 festgesetzt sowie ein Säumniszuschlag in der Höhe von Euro 14,40 vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus wie folgt:

„Ich erhebe Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.1.2025, (***).

Der Bescheid wurde am 29.1.2025 zugestellt. Die Beschwerde ist binnen einem Monat ab

Zustellung einzubringen, somit bis 28.2.2025.

Ich begehre den Bescheid aufzuheben und weiters sämtliche schon entrichtete Aufenthaltsabgaben für das Jahr 2024 an die Personen, die die Abgaben bereits geleistet haben, zurückzuzahlen.

Ich begründe die Beschwerde wir folgt:

Der Bescheid und das zugrundeliegende Gesetz (Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 in Verbindung mit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 23.10.2014 ist rechtswidrig, und diskriminierend.

Diese Form der Aufenthaltsabgabe wird seit 2015 eingehoben, und die Abgabe ist seit 2015 unrechtmäßig. Daher habe ich soweit ich konnte, und soweit es die Behörden dies zugelassen haben, auch Beschwerde gegen die jeweiligen Abgabebescheide erhoben. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die von mir seit 2015 eingebrachten Beschwerden.

Mittlerweile gibt es 3 Entscheidungen vom Tiroler Landesverwaltungsgericht (zuletzt vom 2.12.2024, LVwG-2024/29/2503-5) in denen die Beschwerden abgewiesen wurden und eine Revision als nicht zulässig erklärt wurde.

Im Wesentlichen argumentiert das Landesverwaltungsgericht folgend dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz:

Wenn keine Hauptwohnsitzmeldung - dann Freizeitwohnsitz -- dann Verpflichtung zur

Aufenthaltspauschale.

Es gibt viele Gründe warum diese Argumentationskette, aus meiner Sicht, falsch, verfehlt

und diskriminierend ist.

Nach Prüfung der Entscheidungsgründe des Landesverwaltungsgerichts, halte ich fest, dass die "Entscheidungsbegründung" die von mir vorgebrachten Argumente nicht entkräften. Zwar muss das Urteil zur Kenntnis genommen werden, aus meiner Sicht beruht es jedoch auf nichtzutreffenden Annahmen und kommt zu einem unrichtigen Ergebnis.

Das Tiroler Landesverwaltungegericht schreibt im Erkenntnis (LVwG-2024/292503-

5):

"Es wäre nicht glaubwürdig und nachvollziehbar, dass das Objekt während des Sommers

als Hauptwohnsitz benutzt werde. Es wäre Widersprüchlich da der Hauptwohnsitz in Z

gemeldet ist und das Objekt nicht dem ganzjährigen Wohnbedürfnis dient."

Dem ist entgegenzuhalten:

Ich halte fest, dass das Objekt während dem Sommer als Hauptwohnsitz benutzt wird obwohl der Hauptwohnsitz in Z gemeldet ist. Dies ist so, weil der Lebensmittelpunkt während dem Jahr an unterschiedlichen Orten liegt. Das Objekt wurde in den Vorjahren, von den Eltern als Hauptwohnsitz benützt.

Die Unterstellung des Gesetzgebers, dass eine Unterkunft ohne Hauptwohnsitzmeldung in jedem Fall touristisch benützt wird, ist unrichtig. Der Gesetzgeber kommt zu der widersprüchlichen Vorstellung, dass man sein eigener Gast in der eigenen Unterkunft wäre. Die Ausnahmeregelung der beruflichen Nutzung bei mehr als 10 Nächtigungen greift hierzu kurz.

Das Tiroler Landesverwaltungsgericht argumentiert, dass die Aufenthaltspauschale, abgestuft je nach Nutzflächen der Unterkunft nicht unsachlich wäre.

Diese Schlussfolgerung ist in hohem Ausmaß unzutreffend.

Das Aufenthaltsabgabengesetz ist unsachlich aus folgenden Gründen:

1. Schätzung der Anzahl der Betten

Der Gesetzgeber nimmt eine Anzahl an Betten pro Fläche an ohne die tatsächlichen

vorhandenen Betten zu berücksichtigen.

2. Schätzung der Übernachtungen pro Jahr

Weiters nimmt der Gesetzgeber eine Anzahl von Übernachtungen pro Jahr an, ohne die

tatsächlichen Übernachtungen zu berücksichtigen.

3. Gleichstellung kommerzieller Übernachtungen mit privaten Übernachtungen

Der Gesetzgeber stellt private Übernachtungen kommerziellen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben gleich. Der Gesetzgeber berücksichtigt nicht, dass keine Einahmen erzielt werden. Dies ist grob unsachlich.

4. Sämtliche Übernachtungen werden dem Tourismus zugeordnet

Der Gesetzgeber nimmt weiters an, dass sämtliche Nächtigungen im touristischen Rahmen erfolgen. Dies ist zum Großteil ebenso unrichtig.

5. Übernachtungen während dem ganzen Jahr

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Übernachtungen über das ganze Jahr stattfinden. Er berücksichtigt nicht, ob es in den Unterkünften überhaupt möglich ist, wenn diese z.B. im Winter nicht ausreichend beheizbar sind und gar nicht benützt werden.

6. Kategorisierung je nach Nutzflächen

Eine Kategorisierung an sich nach Nutzfläche mag man als sachlich beurteilen können, wenn es auch die anderen Umstände erlauben. Eine Kategorisierung in jedem Fall, ohne Berücksichtigung anderer relevanter Umstände, kann nicht als sachlich beurteilt werden.

Z.B.hat mein Vater (akademischer Maler) auf einem Teil der von den Behörden jetzt herangezogenen Nutzflächen damals als Maltatelier für Malzwecken verwendet. Die Unterstellung, dass auf jenen Nutzfläche Betten aufgestellt werden und dort Übernächtigungen zu touristischen Zwecken stattfinden, sind falsch, weil das nie geschehen ist.

In diesem Fall ist das Argument, dass die Abgabe sachlich wäre weil ja eine

Kategoriesierung je nach Nutzflächen erfolgt, insgesamt unsachlich.

Z.B. wird das Einkommen für die Steuererklärung auch nicht je nach Nutzfläche des Geschäftslokal pauschaliert aus "verwaltungsökonomischen Gründen", sondern es werden

die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für die Berechnung der Höhe der Einkommensteuer, herangezogen. Dies ist so weil es klar ist, dass ein Einkommen ebennicht nur von der Nutzfläche abhängig ist.

7. Die Pauschalierung als Zweck für die Verwaltungsökonomie

Das Argument, dass aus Zwecken der Verwaltungsökonomie die Freizeitwohnsitzpauschale pauschaliert wird, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Gesetz grob unsachlich und diskriminierend ist.Gerade diese Pauschalierung zeigt auf, dass der Gesetzgeber willkürliche und eben nicht auf Tatsachen beruhende Annahmen trifft und er verhindert, dass tatsächliche Bedingungen berücksichtigt werden. Weiters ist auch die Höhe der Pauschale so hoch, dass es ungerecht ist, diese pauschal zu berechnen.

8. Die Höhe der Pauschale als angemessene Relation in der Besteuerung

Das zugrundeliegende Gesetz muss eine angemessene Relation in der Besteuerung einhalten. Diese Angemessenehit ist nicht gegeben, da die Pauschale ein Mehrfaches der Höhe für die Grundsteuer beträgt. Zu der Unsachlichkeit des Aufenthaltsabgabengesetzes trägt auch bei, dass weitere Aufenthaltsabgaben, auf Gemeindeebene, von Eigentümern von Zweitwohnsitzen verlangt werden. Weiters wird nicht berücksichtigt, dass Zweitwohnsitze nicht durch Landeszuschüsse oder Landesförderungen für Renovierungen, der Inanspruchnahme beim Öffenlichen Verkehr (z.b auf Gemeindeebene bei Gratisbussen für" Einheimische" oder für Gäste mit Gästekarte), usw. unterstützt werden.

Weiters wäre zu berücksichtigen, dass Zweitwohnsitze durch Grundgebühren bei Abfalllentsorgung, Energieversorgung, Wasserversorgung ihren Teil zu den "Betriebskosten" vollumfänglich mittragen und die Ausgaben für Infrastruktur dadurch auch für Hauptwohnsitze stützen. Es ist daher nicht nachvollziehbar und unsachlich warum für Zweitwohnsitze Aufenthaltsabgaben abverlangt werden, bzw. warum für gemeldete Hauptwohnsitze keine Aufenthaltsabgaben vom Gesetzgeber verlangt werden.

9. Ausnahmeregelung für Personen mit Hauptwohnsitzmeldung

Einer der Ausnahmen von der Pauschale sind unter § 4: "Nächtigungen von Personen in

der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben."

Diese Regelung ist diskriminierend, weil dadurch ein viel größerer Teil der Tourismuskosten auf eine Minderheit, ohne Hauptwohnsitz, aufgteteilt wird. Personen können von ihrem Hauptwohnsitz aus ebenso die Ferien in der Gemeinde verbringen und somit ihr Wohnsitz auch als Ferienwohnsitz verwenden. Weiters gilt diese Ausnahme sogar bei Zweitwohnsitzen, die ja laut Gesetzgeber als "Ferienwohnungen" beurteilt werden, wenn der Besitzer in der Gemeinde einen Hauptwohnsitz hat. Diese Ausnahme ist daher widersprüchlich. Ich fordere daher diese Ausnahmebestimmung zu streichen und die Pauschale entsprechend für alle Bewohner in der Höhe zu verringern.

10. Vergleich der Pauschale mit Tourismuspflichtbeitrag

Vergleich der Pauschale mit der Höhe der Tourismusplichtabgabe für Betriebe nach dem

Tiroler Tourismusgesetz 2006 (§30-38; §45 .

Die Tourismuspflichtabgabe entspricht einem Anteil vom Umsatz, je nach Art des Betriebes, z.B. in Höhe von ca. 1 Promille.

Wendet man das gleiche Kriterium für die vom Gesetzgeber als" Ferienwonung" titulierten Wohnungen/Häuser an, dann wäre der Umsatz: ca. 735.000,- Euro. Dies erscheint unverhältnismäßig weit überhöht zu sein. Die Freizeitwohnsitzpauschale ist übermäßig viel

höher als die anderen Abgaben für den Tourismus, obwohl keine Einnahmen erzielt werden. Ich fordere daher die Freizeitwohnsitzpauschale aufzuheben oder zumindest so anzupassen, dass eine verhältnismäßige und sachliche Relation hergestellt wird. Auch ein Normprüfungsverfahren durch ein Bundesgericht könnte der Tiroler Landesverwaltungsgerichtshof einleiten, falls er sich als nicht kompetent dazu erklärt, das

Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz zu überprüfen.

11. Die nachvollziehbare Höhe der Freizeitwohnsitzpauschale

Mit der Freizeitwohnsitzpauschale sollen die Ausgaben für den Tourismus finanziert

werden. Es fehlt eine nachvollziehbare Berechnung über die Höhe der Tourismusausgaben aus denen sich die Höhe der Aufenthaltsabgabe und der Freizeitwohnsitzpauschle nachvollziehbar ergeben. Ich fordere daher diese zugrundeliegenden Daten offenzulegen und eine nachvollziehbare Berechnung vorzulegen.

12. Weitere Diskriminierungen bei Zweitwohnsitzen

Nebenwohnsitze erhalten keine oder weit weniger Landesförderungen (z.B. für

Renovierungen) und werden auch sonst auf Gemeindeebene benachteiligt. Z.B. können in

X Busse von Einheimischen und Gästen über die Gästekarte gratis benützt werden,

diese Leistungen stehen für Bewohner von Zweitwohnsitzen nicht zur Verfügung. Dies ist

diskriminierend und dieser Umstand sollte bei der Berechung einer Aufenthaltsabgabe

berücksichtigt werden. Ich fordere daher diesen Umstand bei der Höhe einer Tourismusabgabe zu berücksichtigen. Das Tiroler Landesverwaltungsgericht kann eine diesbezügliche Überprüfung auchbeim Verfassungsgericht initiieren.

Alle diese in den Punkten 1. bis 12. angeführten Umstände machen das Gesetz zur Freitzeitwohnsitzpauschale unsachlich.

Es scheint eher so zu sein, dass der Gesetzgeber eine Eigentumsabgabe für "Nichttiroler" bezweckt, und im Wissen, dass dies offensichtliches Unrecht ist, diese als touristische

Nächtigungsabgabe betitelt.

Würde es dem Gesetzgeber wirklich nur um eine Abgeltung für touristische

Infrastrukturbenützung gehen, müssten alle Unterkünfte umfasst werden auch jene mit

einer Hauptwohnsitzmeldung, da deren Bewohner auch die touristische Infrastruktur

benützen können.

Dies erfolgt nicht. Daher ist das Gesetz klar diskriminierend. Ich fordere daher, dass der Gesetzgeber die Pauschale von allen Unterkünften, von denen aus der touristische Infrastruktur benützt werden kann, also auch von Hautwohnsitzen, auch einfordert und nicht nur von einer Minderheit.Das Land Tirol wirbt ja auch mit der Aussage, dass die Aufenthaltsabgaben allen Bewohnern Tirols zugute kommen.

A. Das Tiroler Landesverwaltungegericht schreibt im Erkenntnis (LVwG-2024/292503-5):

"Bei Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen hat sich der Gesetzgeber im Interesse der Verwaltungsökonomie für eine Pauschalierung entschieden. Die Staffelung nach Wohnnutzfläche wäre nicht unsachlich. Eine angemessene Relation zwischen Besteuerung in Beherbergungsbetrieben und in Ferienwohnungen wäre einzuhalten.

Wenn keine Nächtigungen (im Tourismus) stattfindet, so würde keine Abgabeverpflichtung

begründet."

Dem ist zu entgegenzuhalten:

Einnahmen aus einem Aufenthalt wären ein sachlicher Grund für eine Aufenthaltsabgabe. Die Pauschalierung verletzt jedoch das Prinzip der angemessenen Relation. Die Relation der Einnahmen eines Beherbergungsbetriebes im Vergleich zu einem "Ferienwohnsitz", an dem keine Einnahmen erzielt werden, ist nicht gegeben, bzw wäre ein Wert zu Null.

Eine Vorgabe für die Gesetzgebung ist die "angemessene Relation". Diese angemessene

Relation kann daher bezüglich der Einnahmen nicht eingehalten werden.

Eventuell mag man bei einer Pauschalierung eine Abweichung zu tatsächlichen Werten

von 10-20 % als tolerabel einschätzen.

Aber wenn der Differenzbetrag zwischen tatsächlicher Höhe und pauschalierter Höhe 100% oder mehr beträgt, ist dies aus meiner Sicht jedenfalls unsachlich, und kann auch nicht mehr mit einem Nutzen im Namen einer "Verwaltungsökonomie" aufgewogen werden.

Eine angemessene Relation zwischen der Besteuerung von "Freizeitwohnsitzen" und

Beherbergungsbetrieben wird nicht eingehalten und kann gar nicht eingehalten werden,

weil in einem "Freizeitwohnsitz" keine Einnahmen erzielt werden. Einnahmen aber

jedenfalls relevant für eine Besteuerung wären.

Indem der Gesetzgeber das "Interesse der Verwaltungsökonomie" hier vorangig entgegen

allen anderen oben genannten objektiven Tatsachen als Grundlage für eine Abgabe

begründet, wird die Freizeitwohnsitzpauschale unsachlich und diskriminierend. Das Gestz

zur Freizeitwohnsitzpauschale entspricht somit nicht der Verfassung.

B. Das Tiroler Landesverwaltungegericht schreibt im Erkenntnis (LVwG-2024/292503-5):

"Freizeitwohnsitze wären Gebäude oder Wohnungen, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen. Freizeitwohnsitze würden verwendet zum Aufenthalt während des Urlaub, Ferien Wochenende oder zeitweilig zu Erholungszwecken.

Maßgeblich nach dem Verwaltungsgerichtshof ist nur, ob die Wohnung der Befriedigung eines ganzjähigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt. Freizeitwohnsitz wäre wenn kein deutliches Übergewicht der Lebensbeziehungen feststellbar wäre.

Eine Nutzung nur im Sommer schließt die Befriedigung eines ganzjährigen Lebensbedürfnisses aus, daher wäre die Nutzung als Freizeitwohnsitz gegeben."

Dem ist entgegenzuhalten:

Wohnungen können auch an 2 verschiedenen Orten zur Befriedigung eines dringenden

Wohnbedürfnisses dienen und es kann auch an 2 verschiedenen Orten der zu der Zeit

vorliegende Mittelpunkt der Lebensinteressen sein.

Die Einschränkung der Definition auf ein "ganzjähriges" Wohnen ist insoweit unsachlich, da jede Person ja über das Jahr betrachtet immer irgendwo wohnen muss. Wenn eine Person an einer Adresse wohnt (Hauptwohnsitz), wird oder kann diese Person auch die touristische Infrastruktur nutzen, und dann wäre dieser Wohnsitz, zu dieser Zeit, auch ein tatsächlicher "Ferienwohnsitz" und müsste von der Freizeitwohnsitzpauschle mitumfasst werden. Es ist unsachlich diese Wohnsitze von der Pauschale auszunehmen.

Falls eine Person an 2 verschiedenen Orten wohnt, kann es so sein, dass an jedem Ort touristische Infrastruktur in Anspruch genommen wird es kann aber auch so sein, dass an keinem dieser Ort die touristische Infrastruktur in Anspruch genommen wird.

Die verallgemeinenden Kategorisierungen des Gesetzgebers, dass alle Wohnsitze an

denen keine Hauptwohnsitzmeldung erfolgt, unbedingt Ferienwohnsitze mit touristischer

Nutzung sein müssen, ist unsachlich und diskriminierend.

C. Das Tiroler Landesverwaltungegericht schreibt im Erkenntnis (LVwG2024/292503-5):

"Nächtigungen an Freizeitwohnsitzen indizieren im Regelfall eine typische Nutzung und

sind somit als Nächtigungen im Rahmen des Tourismus anzusehen. Der Gesetzgeber ging

von einer typisierenden Betrachtungsweise aus, nur in Ausnahmefällen führe das zu

keiner Abgabepflicht.

Der Verfassungsgerichtshof hält die Annahme des Gesetzgebers für nicht sachfremd wenn der Inhaber zumindest einen Großteil des Urlaubes in der von ihm angeschafften Ferienwohnung verbringt."

Dem ist entgegenzuhalten:

Der Gesetzgeber qualifiziert "Ferienwohnsitze" ohne Rücksicht darauf zu nehmen, ob an

dem Wohnsitz tatsächlich eine touristische Nutzung vorliegt. Die Einschränkung, dass es

lediglich eine typisierende Betrachtungsweise wäre deutet darauf hin, dass dem Gesetzgeber auch klar ist, dass die formalen Qualitfikationsregeln, die jede Wohnung zur Ferienwohnung abstempelt, unrichtig sein können.

Die Annahme des Verfassungsgerichtshofes, dass in einer eigens angeschafften Ferienwohnung auch der Großteil des Urlaubes verbracht wird, kann ich nachvollziehen, abgesehen davon, dass es im Lauf der Zeit auch zu Änderungen, kommen kann bei denen dann nicht mehr der Großteil des Urlaubes in einer eigens angeschafften "Ferienwohnung" verbracht wird.

Der Verfassungsgerichtshof sollte als Konsequenz anerkennen, dass, wenn eine "Wohnung" nicht eigens angeschafft wurde, es dort auch nicht zwingend eine Feriennutzung gibt. Die Annahme einer Feriennutzung wäre somit in diesem Fall als sachfremd zu qualifizieren

Ich habe das betreffende Haus nicht "angeschafft" und es war auch nie "Ferienwohnung".

Meine Großmutter hat das Objekt in den 50ern gekauft, also angeschafft, hauptsächlich

für geschäftliche Zwecke, als Geschäftssitz für die Geschäftstätigkeiten in X, sie hat

damit auch zur wirtschaftlichen Entwicklung der Region beigetragen. Die Vorschreibung

der Pauschale in diesem Fall ist sachfremd.

D. Das Tiroler Landesverwaltungegericht schreibt im Erkenntnis (LVwG-2024/292503-5):

"Die Auffassung, dass die vom Gesetzgeber festgelegte Legaldefinition des Freizeitwohnsitzes gegen den Gleichheitsgrundsatzt verstoße und verfassungswidrig sei, ist nicht zu folgen, das Gericht erkennt auch keine verfassungsmäßige Bedenken, es ist auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu verweisen wonach die Kompetenz zur Überprüfung genereller Normen in Bezug auf Gesetz- und Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof liegt. Das Landesverwaltungsgericht erkennt in der Umschreibung des Freizeitwohnsitzes keine Verfassungswidrigkeit, daher hat es auch keine Veranlassung von sich aus ein Normprüfungsverfahren in die Wege zu leiten. Für die Qualifikation als Ferienwohnung ist kennzeichnend, dass sie nicht zur Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, sondern überwiegend zu anderen Zwecken bzw. nur zu bestimmten Zeiten genutzt wird."

Dem ist entgegenzuhalten:

Die Beurteilung des Tiroler Landesverwaltungsgericht in Bezug auf die Legaldefinition eines "Freizeitwohnsitzes" teile ich nicht und halte sie für sachlich nicht begründet.

Der Gesetzgeber unterstellt bei jede Übernachtung, die nicht in einem "Hauptwohnsitz" stattfindet, eine touristische Nutzung. Dies ist unzutreffend.

Eine Hauptwohnsitzmeldung kann aus formalen Gründen nur an einem Ort gelten und dient der Kommunikation mit Behörden und nicht um daraus eine Entscheidung abzuzleiten wo eine touristische Nutzung stattfindet.

Der Verfassungsgerichtshof sollte daher die Normen für das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz überprüfen und das Tiroler Landesverwaltungsgericht sollte

von sich aus ein Normprüfungsverfahren in die Wege leiten.

E. Das Tiroler Landesverwaltungegericht schreibt im Erkenntnis (LVwG-2024/292503-5):

"Dem Einspruch wegen Doppelbesteuerung ist nicht zu folgen. Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen die gleichzeitige Besteuerung von Freizeitwozhnsitzen durch verschiedene Tatbestände da "eine klare Trennung zwischen der Freizeitwohnsitzabgabe als Zweitwohnsitzabgabe und der Aufenthaltsabgabe als Fremdenverkehrsabgabe gegeben ist. Es liegt auch keine Doppelbesteuerung im Hinblick der Grundsteuer vor, da die Freizeitwohnsitzpauschale auf die Nächtigungszahlen abstellt und die Grundsteuer auf den Einheitswert und somit unabhängig von der Höhe der Freizeitwohnsitzpauschale ist."

Dem ist entgegenzuhalten:

Die Argumentation ist nicht nachvollziehbar, weil die "Tatbestände" eben nicht klar getrennt

sind sondern es sich immer um den gleichen Tatbestand handelt: "Kein Hauptwohnsitz". Der Gesetzgeber unterstellt, dass mit ohne Hauptwohnsitzmeldung sowohl eine erhöhte Benützung der touristischen Infrastruktur als auch eine mangelnde wirtschaftliche Integration in der Gemeinde, verknüpft wäre, ohne auf die tatsächlichen Fakten abzustellen.

Es ist auch so, dass sich die Begründungen für die Freizeitwohnsitzpauschale (Landesebene) und der Freizeitwohnsitzabgabe (Gemeindeabgabe) sich gegeneinander auschließen, da bei der Benützung einer touristische Infrastruktur gleichzeitig eine Beteiligung an der Wirtschaft der Gemeinden stattfindet. Aus meiner Sicht ist ist diese Mehrfachbesteuerung ungerecht, diskriminierend und widersprüchlich.

Um einen Vergleich zu bringen.: Es ist wie wenn man ein Auto besteuert und dann zusätzlich eine Besteuerung für das Lenkrad und für die Reifen einführt und dann behauptet das wären ja verschiedene Tatbestände.

Faktisch handelt es sich bei den Aufenthaltsabgaben/Pauschalen um eine Mehrfachbesteuerung auf Immobilien-Eigentum.

Nur mangelhaft begründet wird, warum es neuerdings zusätzlich auch noch eine "Leerstandsabgabe" geben soll. Um mehr Wohnungen auf den Markt zu bringen für Wohnungssuchende wäre es zielführender mehr Wohnungen zu bauen, auch wenn das aufwändig ist. Es gibt gute Gründe warum Wohnungen, manchmal, leer stehen mögen.

Diese Gründe werden vom Gesetzgeber ignoriert. Faktisch ist die "Leerstandsabgabe" neben der Freizeitwohnsitzpauschale und der Freizeitwohnsitzabgabe eine weitere Besteuerung von Wohneigentum.

Die mit der Gesetzgebung einhergehenden Steuern dürfen nicht diskriminierend sein.

Grundsteuern sind die einzige Abgabe auf Haus bzw. Wohnungseigentum für Hauptwohnsitze. Jedoch werden bei einem Nebenwohnsitz mehrere weitere Steuern verlangt, die auch noch ein Vielfaches der Grundsteuer ausmachen, daher handelt es sich um eine faktische und diskriminierende Mehrfachbesteuerung.

Ich fordere daher das diesbezügliche Gesetz abzuschaffen oder abzuändern um die Verfassungskonformität herzustellen. Wenn das Tiroler Landesverwaltungsgericht sich zu diesem Zweck als nicht kompetent erklärt, fordere ich das Tiroler Landesverwaltungsgericht auf eine Überprüfung durch den Bundesverfassungsgericht/Bundesverwaltungsgericht in die Wege zu leiten.

F. Das Tiroler Landesverwaltungegericht schreibt im Erkenntnis (LVwG-2024/292503-5):

"Es wurde nicht unter Beweis gestellt, dass mehr als 10 Nächtigungen ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wurden. Es wäre nicht nachvollziehbar, dass eine berufliche Notwendigkeit von mehr als 10 durchgehenden Nächtigungen für die Vermietertätigkeit bestanden hätte."

Dem ist entgegenzuhalten:

Im Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler, Fassung vom 26.02.2025, §4 wird als

Ausnahme definiert:

"Nächtigungen im Rahmen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der

ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächtigungen dauert ()."

In dem Gesetztext steht nicht, dass es für die Ausnahmegelung mehr als 10 Nächtigungen braucht die ausschließlich für berufliche Zwecke genützt werden. Diese Einschränkung entspricht nicht der gesetzlichen Regelung.

Aus meiner Sicht ist die Ausnahmeregelung zu eng gefasst, es ist nicht nachvollziehbar warum Erwerbstätigkeiten über einen Zeitraum von z.B. 9 Tagen nicht von der Ausnahmeregelung umfasst werden oder eine Erwerbstätigkeit die im Jahr über mit 10 Nächtigungen stattfindet, mit unterbrochenen Aufenthalten, ebenso nicht von der Ausnahmeregelung umfasst ist. Das Gesetz ist somit unsachlich.

Es wird im Nachbarort eine Erwerbstätigkeit ausgeführt, die Einnahmen werden versteuert und sind nachweisbar. Die Ausnahme im Rahmen der Erwerbstätigkeit sollte daher anerkannt werden.

G. Das Tiroler Landesverwaltungegericht schreibt im Erkenntnis (LVwG-2024/292503-5):

"Bezüglich der Unabhängigkeit des Verwaltungsgerichtes (): Die Richter sind unabsetzbar

und weisungsfrei. Es müssen besondere Gründe vorliegen um ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen."

Dem ist entgegenzuhalten:

Das Landesverwaltungsgericht ist eine Institution des Landes Tirol. Es ist ebenso der Gesetzgeber ein Teil des Landes Tirol. Bei der Beschwerde gegen die Freizeitwohnsitzpauschale prüft das Land Tirol sich selbst. Dies entspricht nicht dem Prinzip der Gewaltentrennung zwischen: Legislative, Exekutive und Judikative.

Weiters habe ich viele Gründe dargelegt warum das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz unsachlich und diskriminierend ist. Die bisher erhaltenen "Erkenntnisse" und Argumentation des Tiroler Landesverwaltungsgerichtes, lassen mich daran zweifeln ob die Richter die Beschwerden in einem neutralen Rahmen prüfen bzw. abwägen können.

Unterschrift:

AA“

Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 17.10.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung des Freizeitwohnsitzpauschales vorliegen würden. Ein Befreiungstatbestand sei nicht erfüllt. Darüber hinaus liege eine Bewilligung zur Nutzung des Objektes als Freizeitwohnsitz vor und halte sich der Beschwerdeführer den Großteil des Jahres nicht vor Ort, sondern an seinem Lebensmittelpunkt in Z auf.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie den ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Akt LVwG-2024/29/2503 (Freizeitwohnsitzpauschale 2023). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal die Durchführung einer solchen weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag beantragt wurde, und seitens des erkennenden Richters nicht als erforderlich erachtet wird.

II.Sachverhalt:

Bereits zu den Verfahren LVwG-2017/20/1858, LVwG-2019/36/1213 und LVwG-2024/29/2503-5 wurden die Beschwerden wie die gegenständliche des Beschwerdeführers gegen die Festsetzung des Freizeitwohnsitzpauschales für die Jahre 2015, 2018 und 2023 als unbegründet abgewiesen.

Wie bereits im Beschwerdeverfahren LVwG-2024/29/2503 festgestellt, ist der Beschwerdeführer Eigentümer der EZ ***, GStNr **1, **2, KG *** Y, mit der Adresse 2, **** Y. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.05.1995 wurde festgestellt, dass das GStNr **1, **2, KG Y, als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.05.1995, ***). Die Wohnnutzfläche des gegenständlichen Objektes beträgt 175,2 m2 (Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes vom 30.12.1994, Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.05.1995, ***).

Der Hauptwohnsitz bzw die Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers befindet sich an der Adresse 1 in **** Z. Der Beschwerdeführer bzw die Eltern nutzen die Liegenschaft zu Nächtigungszwecken zumindest während der Sommermonate.

Nicht festgestellt werden kann, dass der berufliche oder familiäre Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im Jahr 2024 in Y war. Weiters nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer das Objekt Adresse 2 in Y im Jahr 2024 (jeweils) für mehr als 10 Nächtigungen durchgehend ausschließlich zu Zwecken der Erwerbsausübung nutzte.

III.Beweiswürdigung:

Zuvor angeführter Sachverhalt ergibt sich aus dem Abgabenakt der belangten Behörde, sowie aus dem verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere aber auch aus dem vorausgegangenen Beschwerdeverfahren zu LVwG-2024/29/2503:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich beim Objekt Adresse 2, **** Y, um einen bewilligten Freizeitwohnsitz handelt.

In diesem Zusammenhang ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er das Objekt während des Sommers „als Hauptwohnsitz nutze“ nicht nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in Z gemeldet und hat nicht nachgewiesen, dass der familiäre und berufliche (ganzjährige) Lebensmittelpunkt in Y gelegen wäre. Das Objekt dient somit nicht einem ganzjährigen Wohnbedürfnis, zumal der Beschwerdeführer selbst vorgebracht hat, dass das Objekt im Sommer als „Hauptwohnsitz“ genutzt wird.

Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Objekt mehr als 10 Nächtigungen durchgehend ausschließlich für berufliche Zwecke nutzte, hat dieser weder konkret behauptet noch unter Beweis gestellt.

Die diesbezügliche Beweislast für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes liegt jedoch beim Beschwerdeführer als Abgabenschuldner.

Dass die Beschwerden gegen die Festsetzung der Freizeitwohnsitzpauschale für die Jahre 2015, 2018 und 2023 abgewiesen wurden, ergibt sich aus den diesbezüglich dem Beschwerdeführer bekannten Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

IV.Erwägungen:

Wie bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zum Beschwerdeverfahren LVwG-2024/29/2503 unter „Erwägungen“ ausführlich und fortfolgend wiederholt angeführt, ist die Aufenthaltsabgabe eine ausschließliche Landesabgabe, zu deren Entrichtung die nächtigende Person bzw der Inhaber/Verfügungsberechtigte eines Freizeitwohnsitzes oder eines Wohnwagens verpflichtet ist.

Der Abgabentatbestand ist in § 3 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz näher umschrieben. Nach dieser Bestimmung sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus abgabepflichtig, wobei zwischen Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben (lit a) und Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen (lit b) unterschieden wird. Hinsichtlich der Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden, besteht die Abgabepflicht, soweit in § 4 Abs 1 leg cit nichts anderes bestimmt ist.

In Bezug auf Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen hat sich der Gesetzgeber im Interesse der Verwaltungsökonomie für eine Pauschalierung entschieden. Dabei ist eine Nächtigungszahl zugrunde zu legen, die sich an einer Staffelung der Wohnnutzfläche orientiert (§ 6 Abs Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz). Eine derartige Konzeption ist nicht unsachlich. Es ist jedoch eine angemessene Relation zwischen Besteuerung und Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben und jenen in Ferienwohnungen einzuhalten (vgl VfGH 16.06.2010, Zl G10/10, V14/10).

Wenn in einem Abgabenzeitraum - aus welchen Gründen immer - keine Nächtigung (im Tourismus) stattfindet, so begründet dies gemäß § 3 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz keine Abgabeverpflichtung. Ebenso entsteht keine Abgabeverpflichtung, wenn ein Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zum Tragen kommt.

Soweit am Freizeitwohnsitz tatsächlich Nächtigungen im Rahmen des Tourismus stattfinden, ist gemäß § 3 Abs 1 lit b Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz maßgeblich, inwieweit diese Nächtigungen allenfalls gemäß § 4 leg cit von der Abgabepflicht ausgenommen sind.

Dass Nächtigungen am verfahrensgegenständlichen Objekt im Jahr 2024 durch den Beschwerdeführer und seinen Eltern erfolgten, wurde nicht in Abrede gestellt. Das Objekt ist ein bewilligter Freizeitwohnsitz.

Hiezu ist auszuführen, dass Freizeitwohnsitze gemäß § 2 lit 3 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden sind, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Die Definition des Freizeitwohnsitzes entspricht § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG).

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es werde bei der Beurteilung, ob ein Freizeitwohnsitz vorliegt, lediglich auf das Vorliegen des Hauptwohnsitzes abgestellt, so ist dem entgegenzuhalten, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt (VwGH vom 16.06.2023, Ra 2023/06/0089 uVm). Wie aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, handelt es sich um einen Freizeitwohnsitz, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist. Der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes ist zeitlich nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen (VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345, VwGH 13.03.2023, Ro 2023/06/0001, ua).

Der Beschwerdeführer selbst gibt an, das Objekt im Adresse 2, **** Y, im Sommer als „Hauptwohnsitz“ zu nutzen. Damit ist die Befriedigung eines ganzjährigen Lebensbedürfnisses nicht gegeben.

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers liegt nicht in Y, sondern in **** Z, wo der Beschwerdeführer auch mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Dass der familiäre oder berufliche ganzjährige Lebensmittelpunkt in Y gelegen wäre, wurde auch nicht behauptet. Es wurde vorgebracht, dass das Objekt während dem Sommer als „Hauptwohnsitz“ benutzt wird. Hierzu wird wiederum auf die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes erfolgten die Nächtigungen im gegenständlichen Objekt auch im Rahmen des Tourismus. Nach § 3 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 sind nur Nächtigungen im Rahmen des Tourismus abgabepflichtig. Als „Gäste“ sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Personen zu verstehen, die ihren Hauptwohnsitz in Tirol haben. Wenn sohin - auch - Tiroler Landesbürger mit Hauptwohnsitz in Tirol in ihrem eigenen Ferienwohnsitz, der schon seiner Definition nach zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wird, in Tirol nächtigen, so handelt es sich damit um den Aufenthalt eines „Gastes“ (iSd Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003) in Tirol und somit um eine Nächtigung im Rahmen des Tourismus. Gleiches gilt auch für Nächtigungen der Angehörigen des Verfügungsberechtigten des Freizeitwohnsitzes. Dazu verwies der Verwaltungsgerichtshof auch darauf, dass Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Tirol haben, ebenfalls an ihrem Freizeitwohnsitz als „Gäste“ abgabepflichtig seien. Eine andere Auslegung würde der erkennbaren Absicht des Gesetzesgebers widersprechen. Nicht übersehen wird, dass diese Auslegung dazu führt, dass der Verfügungsberechtigte als „Gast“ an seinem eigenen Wohnsitz (allenfalls auch als „Gast“ in seinem eigenen Beherbergungsbetrieb) beurteilt wird (VwGH 22.09.2021, Ra 2021/13/0111).

Die Systematik des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes (insbesondere in Bezug auf die §§ 2 lit g, 3 Abs 1 lit b und 4 leg cit) legt nahe, dass Nächtigungen an Freizeitwohnsitzen im Regelfall eine für einen Freizeitwohnsitz typische Nutzung indizieren und somit als Nächtigungen im Rahmen des Tourismus anzusehen sind. Der Gesetzgeber ging dabei offensichtlich von einer typisierenden Betrachtungsweise aus, der zufolge Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden, nur in Ausnahmefällen zu keiner Abgabepflicht führen. Der Verfassungsgerichtshof hält die Annahme des Gesetzgebers, dass der Inhaber einer Ferienwohnung und seine Angehörigen typischerweise „zumindest einen Großteil“ ihres Urlaubes in der von ihnen angeschafften Ferienwohnung verbringen, für nicht sachfremd und daher für mit dem Gleichheitssatz vereinbar (vgl VfGH 16.06.2010, B2075/08).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im oben angeführten Erkenntnis vom 22.09.2021, Ra 2021/13/0111, dazu klargestellt, dass auch ein Tiroler Landesbürger mit Hauptwohnsitz in Tirol beim Aufenthalt bzw beim Nächtigen an seinem (eigenen) Freizeitwohnsitz als Gast im Sinne des Aufenthaltsabgabegesetzes anzusehen ist.

Die Nächtigungen im verfahrensgegenständlichen Freizeitwohnsitz im Jahr 2024 unterliegen daher der Abgabenpflicht gemäß § 3 Abs 1 lit b Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz.

Entsprechend der weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers ist noch zu überprüfen, ob der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 1 lit b Z 1. Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zur Anwendung gelangt, sohin Nächtigungen im Rahmen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächtigungen dauert, zumal Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen der Abgabepflicht nicht unterliegen, wenn sie mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Zusammenhang stehen, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als 10 Nächtigungen dauert.

Mehr als 10 durchgehenden Nächtigungen zur Erwerbsausübung am Objekt konnten nicht festgestellt werden, weshalb der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 1 lit b Z 2 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz nicht greift.

Der Beschwerdeführer als Eigentümer des gegenständlichen Objektes und folglich gemäß § 7 Abs 2 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz Verfügungsberechtigter über den Freizeitwohnsitz ist daher im Ergebnis im Jahr 2024 zur Entrichtung der Freizeitwohnsitzpauschale verpflichtet und wäre die Abgabe bis zum 10.11. des Jahres gemäß § 7 Abs 3 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zu entrichten gewesen.

Bezüglich der in der Beschwerde zitierten Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-2024/29/2503-5 und den vom Beschwerdeführer dazu angeführten Ergänzungen wird auf die zuvor zitieren Entscheidungen der Höchstgerichte verwiesen.

Zu den vom Beschwerdeführer gelten gemachten weiteren Einwendungen ist wiederholend zum Beschwerdeverfahren LVwG-2024/29/2503 festzuhalten, dass diesen nicht zu folgen ist und seitens des erkennenden Gerichtes auch keinerlei verfassungsmäßige Bedenken bestehen (vgl. dazu die Ausführungen im Erkenntnis zu LVwG-2024/29/2503-5).

Die Festsetzung der Abgabe erfolgte daher zu Recht und war spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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