projets
LVwG-2025/38/2891-9•LVwG T LVwG-2025/38/2891-9
LVwG-2025/38/2891-9Tribunal administratif régional4 févr. 2026
Baupolizeilicher Auftrag<br/>Geländeveränderung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerden des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, des Herrn BB, Adresse 2, **** Z und des Herrn CC, Adresse 3, **** Z, alle vertreten durch DD Rechtsanwaltskanzlei, Adresse 4, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.09.2025, ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Den Beschwerden wird stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 24.09.2025, ***, wird behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.09.2025, ***, wurde den Beschwerdeführern gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 der baubehördliche Auftrag erteilt, auf Gst Nr **1, in EZ ***1, KG ***** Z, das Geländeniveau dem der Baubewilligung vom 18.12.2017 entsprechenden Zustand bis längstens 31.03.2026 herzustellen.
Hiergegen wurde von Seiten der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führen sie zusammengefasst aus, dass sie grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft **1, in EZ ***1, KG ***** Z, seien. Entgegen der Behauptungen im Bescheid der belangten Behörde seien von den Eigentümern und Beschwerdeführern im Zeitraum von der vor Ort durchgeführten Bauverhandlung im Jahr 2017 bis zum heutigen Zeitpunkt keine Aufschüttungen im umliegenden Bereich der Garage vorgenommen und somit auch keine Veränderungen des ursprünglichen Geländeniveaus der Liegenschaft herbeigeführt worden. Lediglich in den Bereichen der im Rahmen des Umbaus des Wohnhauses im Jahr 2017 neu errichteten Seitenwände auf der West-Ost-Achse des Wohnhauses seien bei dessen Errichtung zur Erfüllung der von der Gemeinde Z vorgegebenen Auflagen, dass mehr als 50% des Wohnhauses unterirdisch sein müsse, Aufschüttungen vorgenommen worden. Diese Vorgehensweise entspreche jedoch gänzlich der Baubewilligung vom 18.12.2017.
Dazu sei aber noch erwähnt, dass diese allfälligen Aufschüttungen bei Errichtung direkt an den Seitenwänden des Wohnhauses, die nicht im räumlichen Nahbereich der auf dem Gst Nr **2 befindlichen Garage liegen würden, vorgenommen worden seien. Darüber hinaus seien seit dem Erwerb der Liegenschaft durch die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Aufschüttungen vorgenommen worden und sei insbesondere das Geländeniveau im Bereich der gegenständlichen Garage bereits seit Jahrzehnten gleich geblieben.
Vergleiche man aktuelle Lichtbilder der Liegenschaft mit jenen, die bei Erwerb der Liegenschaft durch die Beschwerdeführer im Jahr 1999 angefertigt worden seien, so sei eindeutig ersichtlich, dass das Geländeniveau – insbesondere im räumlichen Nahebereich der zum Gst **2 befindlichen Garage – unverändert geblieben sei und seitdem keine Aufschüttungen erfolgt seien.
Selbst wenn es vor Errichtung des Wohnhauses Aufschüttungen gegeben habe, denen keine Bauanzeige zugrunde gelegen sei, was jedoch ausdrücklich bestritten werde, so sei das Geländeniveau in dem dem Umbau des Wohnhauses ob des Gst **1 zurückliegenden Einreichplan aus dem Jahr 2017 zweifellos ersichtlich und sogar mit genauen Höhenangaben vermerkt gewesen. Aus dem Einreichplan gehe zudem ausdrücklich hervor, dass das Geländeniveau nach der Bauführung gemäß Einreichplan dem Geländeniveau des Bestandes entspreche. Gegen den Einreichplan sei schlussendlich kein Einspruch erhoben worden und sei dieser nach Maßgabe des Baubescheides genehmigt.
Der belangten Behörde sei das Geländeniveau (infolge einer allfälligen Aufschüttung) somit spätestens mit dem Einreichplan zum Umbau im Jahr 2017 angezeigt sowie von dieser bewilligt worden. Zudem werde aus der Situierung der beiden Stützmauern (links: ostseitig; rechts: westseitig) ersichtlich, wie das Bodenniveau von der Straße bis zur Grundgrenze bei der Garage verlaufe und dass es hier zu keiner weiteren Änderung des Bodenniveaus gekommen sei.
Es habe auch ein mangelndes Ermittlungsverfahren gegeben. Aus dem bekämpften Bescheid ergebe sich, dass der nichtamtliche hochbautechnische Sachverständige bestellt und beauftragt worden sei, ein Gutachten zu erstellen. Die belangte Behörde habe ihr Ermittlungsverfahren lediglich auf das Schreiben des Rechtanwaltes EE gestützt. Das Gutachten sei auch nur auf diese Unterlage hin erstellt worden. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sowohl Beweise zu den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten als auch zur ursprünglichen Errichtung des Wohnhauses aufzunehmen. Sie stütze sich nur auf das Gutachten des FF. Dieses Gutachten sei aber nicht auf ausreichenden Grundlagen erstellt worden.
Darüber hinaus sei auch keine Möglichkeit der Stellungnahme den Beschwerdeführern eingeräumt worden.
Der Bescheid entbehre daher jeglichen Tatsachensubstrats und habe die belangte Behörde auch den Grundsatz des fairen Verfahrens jedenfalls verletzt.
Schließlich erweise sich auch der Spruch als unverständlich.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und gemäß § 28 Abs 2 VwGVG und Artikel 130 Abs 4 B-VG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein hochbautechnisches Gutachten von Herrn GG eingeholt.
Dieses Gutachten vom 07.01.2026, ***, wurde im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung am 03.02.2026 erörtert.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass den Beschwerdeführern mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.12.2017, ***, die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben Ausbau Keller, Zubau Erdgeschoss und Ausbau Dachgeschoss auf Gst Nr **1, KG Z, erteilt wurde. Indem dem Bauvorhaben zugrundeliegenden Planunterlagen war für den nordwestlichen Eckbereich des Gst **1, KG Z, die an das Gst **3, KG Z anschließende Garage, weder mit konkreten Höhenangaben (Absoluthöhen) aufgenommen. noch ausgewiesen. Durch das geplante und schließlich genehmigte Bauvorhaben war auch dieser Eckbereich des Grundstückes nicht berührt. Höhenaufnahmen und Höhenausweisungen im Bereich vom Bauvorhaben betroffenen Gelände waren lediglich für das Gebäude in Bezug auf die Abstandsbestimmungen eingetragen. 2017 waren die Geländeverhältnisse so, wie sie sich derzeit auch darstellen. Von der ostseitig angrenzenden Verkehrsfläche (Gst **4, KG Z) bis zum westseitig angrenzenden Gst **2, KG Z, besteht ein nahezu waagrechter und gleichbleibender Geländeverlauf. Lediglich westseitig und zum Grundstück **2, KG Z, ist eine leichte Erhöhung von ca 20 cm gegenüber dem ostseitigen Bereich feststellbar. Eine Geländeveränderung zwischen 2017 und 2025 wurde nicht durchgeführt.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, sowie durch Einholung eines hochbautechnischen Sachverständigengutachtens. Die Feststellungen in Bezug auf die Höhenveränderungen zwischen 2017 und 2025 resultieren vor allem aus dem schlüssigen Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen vom 07.01.2026, ***. Dieses Gutachten konnte auch nicht im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erschüttert werden.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LBGl Nr 44/2022 idgF LGBl Nr 72/2025, lauten wie folgt:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2) Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3) Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4) Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(5) Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,
e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7) Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn
a)) ein Bauvorhaben nach § 28 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 75 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 oder dem § 13 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 widerspricht oder
b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 18, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 20 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.
Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen
(8) Der Eigentümer eines Grundstückes hat der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.
(9) Kommt der Eigentümer einer baulichen Anlage einer Verpflichtung aufgrund der Verordnung nach § 10 nicht oder nicht fristgerecht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen aufzutragen. Abs. 8 gilt sinngemäß.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Mit dem gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag der belangten Behörde wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, bis längstens 31.03.2026 das Geländeniveau auf Gst **1, in EZ ***1, KG ***** Z, gemäß der Baubewilligung vom 18.12.2017 wiederherzustellen.
Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde nunmehr ein hochbautechnisches Gutachten eingeholt, um zu prüfen, ob das derzeit bestehende Geländeniveau in Bezug auf das Geländeniveau 2017 verändert wurde.
In seinem Gutachten vom 07.01.2026, ***, führt der hochbautechnische Sachverständige aus, dass im angesprochenen Zeitraum keine Geländeaufschüttungen vorgenommen wurden. Dies resultiert aus den Planunterlagen, die dem Baubewilligungsbescheid vom 18.12.2017, ***, zugrunde gelegen sind. Aus der Ansicht der Planunterlagen ergab sich definitiv, dass das Geländeniveau 2017 bereits die heutige Ausgestaltung aufgewiesen hat. Konkrete Höhen, im Bereich der verfahrensgegenständlichen Garage bzw der vermuteten Anschüttungen, waren zwar in den Planunterlagen nicht ersichtlich. Dieser Bereich des Bauplatzes war aber nicht vom Bauvorhaben betroffen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt für den Fall, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht einmal die erforderliche Baubewilligung habe, kommen nur mehr ein Auftrag gemäß § 44 Abs 3, 44 Abs 4 oder 44 Abs 5 TBO 1989 (nun § 46) in Betracht, weil bei Fehlen einer erforderlichen Baubewilligung der Abbruch der baulichen Anlage bzw die konsensgemäße Wiederherstellung aufzutragen ist (vgl VwGH 11.04.1991, 90/06/0156).
Wie der Sachverständige festgestellt hat, kam es zu keinen Geländeveränderungen. Es liegt somit derzeit ein Geländeniveau vor, wie es zum Zeitpunkt der Baugenehmigung 2017 der Fall war, sodass von Seiten der belangten Behörde kein baupolizeilicher Auftrag hätte erfolgen dürfen.
Daraus folgend war somit der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.
Am Rande sei aber noch erwähnt, dass entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer mit dem Bauvorhaben 2017 nicht eine ehemalige Aufschüttung vor diesem Zeitpunkt im Bereich der verfahrensgegenständlichen Garage eine Genehmigung erhalten hätte.
Das Baugenehmigungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann; nur dieses ist demgemäß Gegenstand der Baubewilligung. Für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit sind der Bauantrag und die damit verbundenen eingereichten Baupläne maßgeblich (vgl VwGH 17.02.2004, 2002/06/0126). Da das Baugesuch zur zugrundeliegenden Genehmigung vom 18.12.2017, ***, nicht einen Antrag betreffend eine Geländeveränderung, mag sie auch Jahre zurückliegen, beinhaltet hat, konnte mit dem Bauverfahren auch nicht eine Heilung eventuell früher vorgenommener Geländeaufschüttungen erfolgen.
Wie der Sachverständige in seinem Gutachten ausführt, ist es möglich, dass zu einem früheren Zeitpunkt Geländeveränderungen durchgeführt wurden. Bei einer Fortführung des eventuellen baupolizeilichen Verfahrens wird die belangte Behörde somit ältere Unterlagen, vor 2017, heranzuziehen haben, um Geländeveränderungen zu verifizieren.
Gesamt war aber spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das sich das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzuerkennen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.