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LVwG-2025/19/2057-12•LVwG T LVwG-2025/19/2057-12
LVwG-2025/19/2057-12Tribunal administratif régional2 févr. 2026
Mitwirkungspflicht <br/>Kontoauszugsliste <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die gemeinsame Beschwerde von AA, geboren XX.XX.XXXX, und ihren minderjährigen Kindern BB, geboren XX.XX.XXXX, CC, geboren XX.XX.XXXX, DD, geboren am XX.XX.XXXX, EE, geboren XX.XX.XXXX, FF, geboren XX.XX.XXXX, und GG, geboren XX.XX.XXXX, alle StA Bundesrepublik Deutschland und wohnhaft an der Adresse 1, Top ***, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 30.05.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 30.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin und ihrer sechs minderjährigen Kinder vom 09.05.2025 auf Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung gemäß § 1 Abs 2 lit a, § 2 Abs 1 lit a iVm § 33 TMGS ab. In der Begründung des Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe. Diese Unterlagen seien für die Behörde unerlässlich gewesen, um ein allfälliges Vorliegen einer Notlage beurteilen zu können. Da diese Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, sei der Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin für sich und in Vertretung für ihre sechs minderjährigen Kinder rechtzeitig – am 30.06.2025 im Postweg eingebracht und am 02.07.2025 bei der belangten Behörde eingelangt – das Rechtsmittel der Beschwerde. Gemeinsam mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen vor. Zudem nahm die Beschwerdeführerin zu den einzelnen von der belangten Behörde im Verfahren geforderten Unterlagen und Erklärungen Stellung. So führte sie etwa zu der von der belangten Behörde geforderten Einnahmen- und Ausgabenrechnung des Steuerberaters für die Monate Jänner, Feber und März 2025 aus, dass der Steuerberater ihr erklärte, dass die Unterlagen zunächst ausgewertet werden müssten, bevor sie ihr zurückgeschickt werden könnten. Deshalb lägen ihr diese Unterlagen nicht vor und habe sie diese aus diesem Grund auch nicht vorlegen können. Eine aktuelle Mietvorschreibung und Betriebskostenvorschreibung legte die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vor; zu den von der belangten Behörde ebenfalls geforderten Bestätigungen über die Mietzahlungen der letzten Monate führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie diese nicht übermitteln könne, da sie aktuell kein Geld habe, um die Miete zu bezahlen. Ihr aktueller Mietrückstand belaufe sich auf Euro 3.583,54. Dies sei auch der Grund, warum sie dringend Mindestsicherung benötige. Sie sei deshalb auch schon bei der Delogierungsprävention vom Verein für Obdachlose gewesen, um Unterstützung zu bekommen. Des weiteren führte die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf ein Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Z, Stadtmagistrat Gewerbe- und Betriebsanlagen, vom 02.06.2025 aus, dass ihr die Gewerbeberechtigung (Güterbeförderung mit KFZ) am 21.05.2025 entzogen und ein Insolvenzverfahren gegen sie beantragt, welches mangels Kostendeckung jedoch nicht eröffnet worden sei und legte dazu einen Beschluss des Landesgerichtes Z vom 07.05.2025, Zl ***, mit der Beschwerde vor.
Mit Schreiben vom 11.08.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu Entscheidung vor.
Am 03.12.2025 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und Vertreterinnen der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung, in der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin als Zeuge befragt wurde, durch.
II.Sachverhalt:
Mit Anbringen vom 09.05.2025 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde für sich und ihre sechs minderjährigen Kinder Grundleistungen der Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs. Im Antragsformular nannte die Beschwerdeführerin neben ihren sechs Kindern auch Herrn JJ als Haushaltsangehörigen und gab an, weder ein Einkommen noch Vermögen zu haben. Dem Antrag war unter anderem ein Schreiben, datiert mit 07.05.2025, wonach JJ für seine sechs Kinder eine Unterhaltsleistung von Euro 400,00 zahlen werde, ein Schreiben der Wirtschaftskammer Tirol, datiert mit 09.04.2024, an die Beschwerdeführerin betreffend die Ruhendmeldung des Gewerbes der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhänger, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt ab dem Datum 14.03.2025, sowie Kontoumsatzlisten von zwei Bankkonten, wobei auf einem Konto (IBAN ***) in den Monaten Feber, März und April 2025 Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge auch im fünfstelligen Bereich aufscheinen (zB Eingänge: 05.02.2025: Euro 10.000,00; Euro 8.000,00; 06.02.2025: Euro 3.724,80; 18.02.2025: Euro 1.307,02; 25.02.2025: Euro 4.469,76; 04.03.2025: Euro 3.724,80; 11.03.2025: Euro 3.724,80, 18.03.2025: Euro 3.352,32, Euro 8.600,00, Euro 6.390,00; 25.03.2025: Euro 3.352,32; 01.04.2025: Euro 1.862,40; 08.04.2025: Euro 1.489,92; zB Ausgänge: 05.02.2025: Euro 18.442,82; Euro 1.495,94; 18.02.2025: Euro 1.022,77; 18:03.2025: Euro 12.841,90).
Mit Schreiben vom 09.05.2025 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 33 TMSG auf, bestimmte Unterlagen und Stellungnahmen (zu verschiedenen, näher bezeichneten Kontoeingängen und Kontoausgängen) binnen zwei Wochen vorzulegen. Mit E-Mail vom 13.05.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Mietvorschreibung für das Kalenderjahr 2025, wonach ab dem 01.01.2025 die Miete samt Betriebskosten für die Wohnung monatlich Euro 1.261,41 betrug. Die von der belangten Behörde im Schreiben vom 09.05.2025 sonstigen geforderten Unterlagen legte die Beschwerdeführerin nicht fristgerecht vor. Die Beschwerdeführerin ersuchte die belangte Behörde auch nicht um eine Erstreckung der Frist zur Vorlage dieser Unterlagen.
Die Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, JJ, geboren XX.XX.XXXX, welcher der Vater ihrer Kinder ist, seit Dezember 2016 in einer Mietwohnung der Neuen Heimat Tirol an der Adresse 1, **** Z. Der Mietvertrag wurde von der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten auf Mieterseite und von den Geschäftsführern der MM GmbH auf Vermieterseite abgeschlossen. Zusätzlich zur Wohnung mietete die Beschwerdeführerin einen Autoabstellplatz. Die monatliche Miete inklusive Betriebskosten für die Wohnung betrug ab 01.07.2025 Euro 1.202,54 und zuvor (ab 01.01.2025) Euro 1.261,41. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte hatten per 30.05.2025 einen mahnbaren Gesamtrückstand bei der Miete in der Höhe von Euro 3.583,54, wobei der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Kontoauszug der MM zeigt, dass Mietrückstände in unterschiedlicher Höhe durchgehend seit (zumindest) 19.08.2024 bestanden. Durch die Beschwerdeführerin erfolgte am 01.04.2025 eine letztmalige Einzahlung der Miete in der Höhe von Euro 1.346,33. Die Mietrückstände – auch für die Mieten der Monate Mai, Juni und Juli 2025 – wurde von Dritten freiwillig beglichen. Eine Rückzahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin besteht nicht. Mietzinsbeihilfe wurde von der Beschwerdeführerin – obwohl sie dazu von der belangten Behörde bereits im Schreiben vom 09.05.2025 aufgefordert worden war und auch im Schreiben der MM vom 02.06.2025 darauf hingewiesen worden war, (jedenfalls) bis zur mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Die Beschwerdeführerin hat, wie ihre Kinder, die deutsche Staatangehörigkeit und ist (zumindest) seit 10.03.2010, wie aus der vorgelegten Anmeldebescheinigung hervorgeht, im Bundesgebiet aufhältig. Vom 22.09.2017 bis 21.05.2025 verfügte die Beschwerdeführerin über eine Gewerbeberechtigung Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt am Standort Adresse 1, **** Z.
Am 07.01.2025 brachte die SVS GW, Lst. Tirol Insolvenzen, Verlassenschaften, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen das Vermögen der Beschwerdeführerin ein. Mit Beschluss vom 07.05.2025, Zl ***, stellte das Landesgericht Z die Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin fest und sprach aus, dass das Insolvenzverfahren mangels kostendeckendem Vermögen nicht eröffnet wird.
Von Mai bis Oktober 2025 hielt sich der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin und Vater ihrer Kinder, der laut ZMR-Auszug über einen Konventionsreisepass der Republik Österreich verfügt, laut eigenen Angaben in seiner Heimat Tschetschenien auf.
Am 02.07.2025 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder neuerlich einen Antrag auf Grundleistungen der Mindestsicherung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2025, Zl ***, wiederum mangels Mitwirkung abgewiesen. Dieser Abweisungsbescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 31.10.2025 beantragten die Beschwerdeführerin, ihre Kinder und ihr Lebensgefährte (neuerlich) die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung. Seit 01.11.2025 beziehen alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Mindestsicherung.
Es kann nicht festgestellt werden, in welchem Umfang die Kinder der Beschwerdeführerin im gegenständlich maßgeblichen Zeitraum (Mai, Juni, Juli 2025) von ihrem Vater – oder dessen Bruder – durch Sach- oder Geldzuwendungen unterstützt worden sind.
Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Bankkonto bei der Bank KK mit dem IBAN ***. Die Beschwerdeführerin legte für dieses Konto mit dem gegenständlichen Antrag eine Umsatzübersicht für den Zeitraum von 05.02.2025 bis 30.04.2025 und mit der Beschwerde für den Zeitraum von 18.03.2025 bis 18.06.2025 vor. Diesen Umsatzübersichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin auf dieses Konto etwa am 08.04.2025, 08.05.2025 und 06.06.2025 Familienbeihilfe oder auch der Klimabonus zugeflossen ist. Die Familienbeihilfe für die Kinder FF und GG habe sie laut Ausführungen in der Beschwerde am 14.06.2025 beantragt. Entgegen anders lautender Ausführungen in der Beschwerde wurde dieses Konto von der Bank nicht gesperrt. Im Ladungsbeschluss vom 28.10.2025, LVwG-2025/19/2057-3, wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach § 33 TMSG aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht Tirol spätestens in der mündlichen Verhandlung unter anderem „eine vollständige Kontoumsatzliste für das Konto mit dem IBAN AT *** für den Zeitraum 18.06.2025 bis 31.07.2025“ vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Über Nachfrage führte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung aus, dass „sie heute bei der Bank KK gewesen sei. Sie sei davon ausgegangen, dass sie direkt dort die Kontoauszüge für diese drei Monate mitnehmen kann. Das war nicht der Fall. Sie hat diese jetzt beantragt und hat die Auskunft bekommen, dass sie diese binnen einer Woche zugeschickt bekommt.“ Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge nochmals aufgefordert, die geforderten Unterlagen binnen 14 Tagen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen. Mit E-Mail vom 16.12.2025 legte die Beschwerdeführerin einen Nachdruck des Kontoauszuges, Auszug 0005, Blatt 2/2, welcher Buchungstexte im Zeitraum 10.06.2025 bis 23.06.2025 und einen „neuen Saldo“ von plus Euro 2.113,69 ausweist, sowie einen Kontosauszug vom 10.10.2025, „Auszug 0007“, Blatt 1/4, 2/4 und 3/4, welcher Buchungen im Zeitraum 10.07.2025 bis 29.07.2025 ausweist, vor. Nicht vorgelegt wurde von der Beschwerdeführerin der „Auszug 0006“ bzw ein Kontoauszug der den Zeitraum vom 24.06.2025 bis zum 09.07.2025 umfasst. Somit ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht in Bezug auf das Konto mit dem IBAN AT *** nicht vollständig nachgekommen. Daher kann der entscheidungswesentliche Sachverhalt in den Monaten Juni und Juli 2025 nicht festgestellt werden; insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführerin in dieser Zeit bedarfsmindernde Leistungen zugeflossen sind.
Mit dem gegenständlichen Antrag legte die Beschwerdeführerin Kontoumsatzlisten für ein weiteres Konto mit dem IBAN *** für den Abfragezeitraum 01.02.2025 bis 30.04.2025 vor. Dieses Konto bezeichnete die Beschwerdeführerin im Verfahren als „Firmenkonto“. Diese Kontoumsatzlisten weisen Buchungen auf, die zum einen der selbständigen Erwerbstätigkeit (sowohl Zahlungseingänge als auch Zahlungsgänge) und zum anderen dem Privatleben der Beschwerdeführerin (Zahlungsausgänge wie zB am 04.03.2025 die Miete an die MM Tirol und eine Übereinweisung an die Mittelschule LL ) zugeordnete werden können. Mit 29.04.2025 wies dieses Konto einen negativen Saldo von Euro 2.440,94 auf. Im Ladungsbeschluss vom 28.10.2025, LVwG-2025/19/2057-3, wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach § 33 TMSG aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht Tirol spätestens in der mündlichen Verhandlung unter anderem „eine vollständige Kontoumsatzliste für das Konto mit dem IBAN *** für den Zeitraum 01.05.2025 bis 31.07.2025“ vorzulegen. In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass sie keinen Zugriff auf dieses Konto habe, auf ihrem Handy zwar Kopien gespeichert, aber zuhause keinen Drucker habe. Sie könne diese per E-Mail schicken. Die Beschwerdeführerin wurde auch diesbezüglich vom Landesverwaltungsgericht Tirol nochmals aufgefordert, die Unterlagen binnen weiterer zwei Wochen vorzulegen. Mit E-Mail vom 09.12.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu diesem Konto mehrere Kontoauszüge und führte dazu aus, dass sie im Anhang die Kontoumsatzlisten vom „Firmenkonto“ Mai bis Juni schicke, weiter habe sie keinen Zugriff mehr auf das Konto, da ihr dieses von der Bank gekündigt worden sei. Daher sei der Juli nicht dabei. Die dem E-Mail angehängten Kontoauszüge umfassen den 02.05.2025, 05.05.2025, 06.05.2025, 09.05.2025, 15.05.2025, 20.05.2025, 21.05.2025, 26.05.2025, 27.05.2025 und den 30.05.2025 sowie den 02.06.2025 und den 06.06.2025. Somit hat die Beschwerdeführerin auch für das Konto mit dem IBAN *** keine vollständige Kontoumsatzliste für den Zeitraum 01.05.2025 bis 31.07.2025, wie aufgetragen, vorgelegt. Die vorleglegten Kontoauszüge für den Monat Mai 2025 umfassen nur 10 Tage. Daher kann der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch für den Zeitraum Mai 2025 nicht festgestellt werden; insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführerin in dieser Zeit bedarfsmindernde Leistungen zugeflossen sind.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen folgen aus der vorliegenden Aktenlage und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen in Zusammenschau mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.
Im Akt der belangten Behörde liegen insbesondere das schriftliche Anbringen der Beschwerdeführerin, bestehend aus dem Antragsformular und diversen Unterlagen (zB den Mietvertrag für die Mietwohnung), das Schreiben der belangten Behörde vom 09.05.2025 (samt Zustellnachweis), mit dem die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 33 TMSG aufgefordert wurde, bestimmte Unterlagen und Stellungnahmen binnen zwei Wochen vorzulegen, der Ausdruck des E-Mails der Beschwerdeführerin vom 13.05.2025 samt angehängter Mietvorschreibung vom 14.12.2024, der angefochtene Bescheid sowie der Beschwerdeschriftsatz samt Beilagen ein.
Die Feststellungen über die von der Beschwerdeführerin ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit und deren Beendigung folgen aus ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem Schreiben der WKÖ vom 09.04.2025 betreffend die Ruhendmeldung ihres Gewerbes zum Stichtag 14.03.2025. Vor diesem Hintergrund legte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, dass die Zahlungseingänge am Konto mit dem IBAN *** in den Monaten März und April 2025 noch in Zusammenhang mit ihrer zuvor ausgeübten Erwerbstätigkeiten standen. Es handelte sich um Überweisungen einer Speditionsfirma, für die die Beschwerdeführerin Leistungen erbrachte; die Speditionsfirma habe 30 Tage Zeit gehabt, das Entgelt für die erbrachte Leistung zu bezahlen. Damit in Einklang steht, dass die letzte Überweisung der Speditionsfirma (in Höhe von Euro 1.489,92) an die Beschwerdeführerin am 08.04.2025 erfolgte. Dass die Beschwerdeführerin von diesem Konto auch private Zahlungen tätigte, gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an. Dies folgt auch aus verschiedenen Buchungszeilen, wonach etwa die Zahlung der Miete für die Mietwohnung oder etwa eine Überweisung an die Schischule Y von diesem Konto erfolgte. Zudem legte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, dass die Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge am 05.02.2025 und am 18.03.2025 auf den Verkauf bzw die Auflösung der Leasingverträge der beiden Fahrzeuge, die der Ausübung der Erwerbstätigkeit dienten, zurückzuführen sind.
Dass der Beschwerdeführerin in den Monaten Mai, Juni und Juli 2025 außer der Familienbeihilfe keine anderen Mittel zugeflossen sind, kann nicht festgestellt werden. Für diesen Zeitraum hat die Beschwerdeführerin weder in der mündlichen Verhandlung – trotz entsprechender Aufforderung im Ladungsbeschluss – noch über nochmalige Aufforderung binnen zwei Wochen nach der Verhandlung vollständige Kontoumsatzlisten ihrer beiden Konten vorgelegt und ihr Vorbringen daher auch nicht entsprechend bescheinigt. So wurden für das Konto mit dem IBAN AT 80 1912 0500 1360 3610 mit E-Mail vom 16.12.2025 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zwar Kontoauszüge vorgelegt; diese sind allerdings nicht vollständig. Der vorgelegte Kontoauszug Nummer 0005 umfasst den Zeitraum 10.06.2025 bis 23.06.2025 und weist einen positiven Saldo von Euro 2.113,69 auf. Der vorgelegte Kontoauszug Nummer 0007 umfasst den Zeitraum 10.07.2025 bis 27.08.2025 und weist per 09.07.2025 einen positiven Saldo von Euro 3.124,03 aus. Der Kontoauszug Nummer 0006 wurde nicht vorgelegt. Es besteht somit eine Lücke betreffend der Kontoumsätze im Zeitraum 24.06.2025 bis 09.07.2025. Trotz zweifacher Aufforderung hat die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch keine vollständige Kontoumsatzliste für das Konto mit dem IBAN *** für den Zeitraum 01.05.2025 bis 31.07.2025 vorgelegt. Warum die Beschwerdeführerin keine vollständigen Kontoumsatzlisten vorgelegt hat, ist nicht nachvollziehbar. Insofern als die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie für das Konto mit dem IBAN *** für Juli 2025 keine Kontoumsatzliste vorlegen könne, da ihr dieses von der Bank gekündigt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin – wie oben festgestellt – auch für die Monate Mai und Juni 2025 keine vollständigen Kontoumsatzlisten vorgelegt hat. Im Übrigen besteht die Möglichkeit der Nachforderung von Kontoauszügen direkt bei der Bank auch bei geschlossenen bzw gekündigten Konten. Es kann somit letztlich auf Gund einer nicht erfüllten Mitwirkungspflicht nicht festgestellt werden, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführerin in der hier maßgeblichen Zeit bedarfsmindernde Mittel zugeflossen sind. Eine Bescheinigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, über keine Mittel im hier maßgeblichen Zeitraum verfügt zu haben, durch die aufgetragene Vorlage von vollständigen Kontoumsatzlisten zu beiden Bankkonten der Beschwerdeführerin erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol in vorliegendem Fall insbesondere aufgrund der zahlreichen Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge in den der Antragstellung vorangehenden Monaten sowie im Lichte des von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks für erforderlich.
Ebensowenig konnte im gegenständlichen Verfahren festgestellt werden, in welchem Umfang den sechs minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin von deren Vater bzw von dritter Seite im gesamten maßgeblichen Zeitraum Mai, Juni und Juli 2025 bedarfsdeckende Leistungen zugeflossen sind. Zunächst legte die Beschwerdeführerin dem verfahrenseinleitenden Antrag ein handschriftliches Schreiben datiert mit 07.05.2025 bei, wonach der Vater ihrer Kinder Euro 400,00 monatlich für diese zahle. In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin dazu befragt jedoch an, dass sie tatsächlich gar kein Geld von ihrem Lebensgefährten im maßgeblichen Zeitraum bekommen habe, sondern dass sie von ihm immer wieder was bekommen habe, wenn die Kinder etwas gebraucht haben, wie zB für die Schule. Über Nachfrage in welcher Höhe ihr Lebensgefährte diese Unterstützungen leistete, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dies nicht beziffern könne. Der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge befragte Lebensgefährte der Beschwerdeführerin gab an, dass er seine Kinder in der Zeit seiner Abwesenheit – er sei im EU-Ausland gewesen – unterstützt habe und gab weites an, dass dies über seinen Bruder gelaufen sei. Er wisse jedoch nicht in welcher Höhe dies erfolgte. Die Frage, ob sein Bruder in diesem Zusammenhang etwas von ihm zurückgefordert hat, verneinte der Zeuge und gab an, darüber nie mit seinem Bruder gesprochen zu haben. Aufgrund dieser Angaben lässt sich schließen, dass den Kindern der Beschwerdeführerin in den Monaten Mai, Juni und Juli 2025 bedarfsdeckende Leistungen zugeflossen sind, allerdings lässt sich nicht feststellen von wem, in welchem Umfang und in welcher Art. Dies ist unter den vorliegenden Umständen auf die mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zurückzuführen. Die erkennende Richterin hatte in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin wenig Interesse an der Feststellung des hier maßgeblichen Sachverhaltes hatte; so waren die Antworten auf Fragen häufig einsilbig. Zudem waren die Angaben der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch nicht glaubhaft, hat sie doch in der mündlichen Verhandlung angegeben, nicht zu wissen, wo sich ihr Lebensgefährte in den Monaten Mai, Juni und Juli 2025 aufgehalten hat. Dass die Unterstützung durch ihren Lebensgefährten in dessen Abwesenheit über den Bruder ihres Lebensgefährten erfolgte, hat sie zu keinem Zeitpunkt im Verfahren erwähnt. Eine Richtigstellung bezüglich der mit dem Antrag vorgelegten Vereinbarung vom 07.05.2025 über die Unterhaltsleistung von Euro 400,00 erfolgt auch nicht in der Beschwerde. Insgesamt waren die Angaben der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch wenig glaubhaft.
Die Feststellung betreffend die Mietwohnung und die Begleichung der Mietrückstände für die Monat Mai, Juni und Juli 2025 durch freiwillige Leistungen Dritter folgt aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden Mietvertrag und dem Kontostand über Mietrückstände.
Den weiteren Antrag auf Mindestsicherung der Beschwerdeführerin vom 02.07.2025 legte die belangte Behörde gemeinsam mit dem dazu ergangenen Bescheid vom 08.08.2025, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Dem ist die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Dass die Beschwerdeführerin, ihre Kinder und ihr Lebensgefährte am 31.10.2025 (neuerlich) die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung beantragten und alle seit 01.11.2025 Mindestsicherungsleistungen beziehen, wurde von den Vertreterinnen der belangten Behörde ausgeführt. Dem ist die Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten.
IV.Rechtslage:
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF BGBl Nr 16/2025, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden, zu berücksichtigen, soweit in diesem Gesetz oder in einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
[…]
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
(2) Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.
(3) Alleinerzieher ist, wer mit keiner anderen Person als den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Minderjährigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und wirtschaftet. Zusammen bilden diese Personen eine Bedarfsgemeinschaft.
(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
[…]
(6) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.
(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.
[…]
(9) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.
…
(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.
§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
[…]
§ 6
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.
(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.
[…]
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 bis 8 einzusetzen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen, die bei der Berechnung der Höhe des Einkommens und der Höhe des Vermögens nicht zu berücksichtigen sind.
(2a) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, ab dem die jeweilige Leistung erstmalig gewährt werden konnte.
….
(5) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:
a)Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,
b)Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,
c)Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,
d)Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und
e)Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.
(6) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.
[…]
§ 33
Mitwirkung des Hilfesuchenden
Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Vorab ist zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren festzuhalten, dass es sich bei den Ansprüchen auf Grundleistungen der Mindestsicherung um zeitraumbezogene Ansprüche handelt. Wie festgestellt, beantragte die Beschwerdeführerin am 09.05.2025 bei der belangten Behörde für sich und ihre sechs minderjährigen Kinder Grundleistungen der Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.05.2025 wies die belangte Behörde diesen Antrag mangels Mitwirkung gemäß § 1 Abs 2 lit a, § 2 Abs 1 lit a iVm § 33 TMGS ab. Gleichzeit mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid stellte die Beschwerdeführerin am 02.07.2025 bei der belangten Behörde einen weiteren Antrag auf Grundleistungen der Mindestsicherung, wobei sie im Unterschied zum vorangehenden Antrag auch darum ersuchte, sie und ihre Kinder in die Krankenversicherung aufzunehmen. Diesen Antrag vom 02.07.2025 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 08.08.2025, Zl ***, wiederum mangels Mitwirkung ab. Im Lichte dessen ist gegenständlich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Kindern im Zeitraum ab der ersten Antragstellung, das bedeutet konkret ab dem 09.05.2025 bis zur neuerlichen Antragstellung am 02.07.2025 ein Anspruch auf Grundleistungen der Mindestsicherung zukommt.
Der von der belangten Behörde herangezogene § 33 TMSG bestimmt, dass der Hilfesuchende an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken hat. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.
Gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG ist Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. Nach § 2 Abs 1 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, unter anderem wer seinen Lebensunterhalt und seinen Wohnbedarf nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann. § 15 Abs 1 TMSG bestimmt, dass vor der Gewährung von Mindestsicherung der Hilfesuchenden seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs 2 und der Abs 3 bis 8 einzusetzen. § 18 Abs 1 TMSG sieht vor, dass das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen ist.
Für die Beurteilung und letztlich für die konkrete Berechnung und Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden – bzw der mit dem Hilfesuchenden in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (vgl § 18 Abs 2 und 3 TMSG) – maßgeblich. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse ist insbesondere festzustellen, welche Leistungen im Bedarfszeitraum dem Hilfesuchenden bzw den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zugeflossen sind, um beurteilen zu können, ob es sich dabei um anrechenbares Einkommen bzw bedarfsmindernde Leistungen handelt.
Die belangte Behörde (und im Beschwerdeverfahren das Landesverwaltungsgericht Tirol) hat daher in Verfahren über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung konkrete Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, bezogen auf den jeweils maßgeblichen Zeitraum, zu treffen. Dabei ist die Behörde bzw das Landesverwaltungsgericht Tirol regelmäßig auf die Mitwirkung des Hilfesuchenden angewiesen. Dementsprechend ist in § 33 TMSG eine Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden normiert. Danach hat der Hilfesuchende die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu machen, und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen (sowie sich allenfalls den erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen), wobei Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, von dieser Mitwirkungspflicht ausgenommen sind.
Welche Urkunden und Unterlagen der Hilfesuchende konkret vorzulegen hat – oder anders gewendet – welche Urkunden und Unterlagen die Mindestsicherungsbehörde bzw das Landesverwaltungsgericht Tirol konkret von einem Hilfesuchenden verlangen darf, wird im TMSG nicht näher konkretisiert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Behörde bzw dem Verwaltungsgericht ein gewisser Ermessensspielraum zukommt, der sich an den Umständen des jeweiligen Einzelfalles orientiert.
Wie in den Feststellungen dargelegt, forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nach der ersten – hier verfahrensgegenständlichen – Antragstellung mit Schreiben vom 09.05.2025 unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach § 33 TMSG auf, verschiedene – näher bezeichnete – Nachweise und Unterlagen binnen zwei Wochen vorzulegen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Übermittlung der Mietvorschreibung ab 01.01.2025 nicht nachgekommen. Insofern als dazu in der Beschwerde vorgebracht wird, die von der belangten Behörde geforderten Unterlagen seien so umfangreich gewesen, dass es ihr unmöglich gewesen wäre, diese binnen zwei Wochen nachzureichen, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin dies der belangten Behörde nicht mitgeteilt hat und auch nicht um eine Fristerstreckung angesucht hat. Dass dies der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, ist aufgrund ihrer diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung angab, bis März 2025 selbständig erwerbstätig gewesen zu sein, und die mit dem Antrag vorgelegten Kontoauszüge auch im Monat April noch diverse Zahlungseingänge (Euro 1.862,40 am 01.04.2025, Euro 1.489,92 am 08.04.2025, Euro 506,68 am 27.04.2025) aufweisen, die aufgrund des Textes der Buchungszeilen allenfalls auf eine über März 2025 hinausgehende Erwerbstätigkeit hinweisen könnten, erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol die Aufforderung der belangten Behörde, zu diesen Kontobuchungen Stellung zu nehmen, jedenfalls von der Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden nach § 33 TMSG umfasst. Das Gleiche gilt für die Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge in beträchtlicher Höhe in den drei der Antragstellung vorausgehenden Monaten sowie die Aufforderung zur Vorlage einer Ausgaben- und Einnahmenrechnung für diese Zeit. Diese Auskünfte und Unterlagen wären erforderlich gewesen, um die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin feststellen zu können. Da die Beschwerdeführerin der belangten Behörde dazu nicht fristgerecht Auskunft erteilte und die Unterlagen vorlegte und der belangten Behörde auch nicht mitteilte, dass ihr die notwendigen Unterlagen für die Ausgaben- und Einnahmenrechnung nicht vorliegen würden – dies erfolgte erst in der Beschwerde – ist die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde nicht zu Unrecht erfolgt, da es der belangten Behörde aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht möglich war, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Bezug auf die tatsächliche Einkommens- und Vermögenslage der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu beurteilen.
Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen vor. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde die Beschwerdeführerin im Ladungsbeschluss vom 28.10.2025, LVwG-2025/19/2057-3, aufgefordert, spätestens in der mündlichen Verhandlung (unter anderem) „eine vollständige Kontoumsatzliste für das Konto mit dem IBAN AT *** für den Zeitraum 18.06.2025 bis 31.07.2025“ vorzulegen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Über Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 03.12.2025, dass sie vor der Verhandlung bei der Bank gewesen wäre und gedacht habe, dass sie dort direkt die Kontoauszüge für diese drei Monate mitnehmen könne. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Sie habe die Ausstellung nun beantragt und die Auskunft bekommen, dass sie diese binnen einer Woche zugeschickt bekomme. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge nochmals die Möglichkeit eingeräumt, die geforderten Unterlagen dem Landesverwaltungsgericht Tirol binnen zwei Wochen vorzulegen. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 16.12.2025 zwar Kontoauszüge zum Konto mit dem IBAN AT *** vorgelegt, welche allerdings nicht den gesamten Zeitraum von 18.06.2025 bis 31.07.2025 erfassen, sondern eine Lücke Ende Juni und Anfang Juli 2025 aufweisen. Der Aufforderung, eine vollständige Kontoumsatzliste für den Zeitraum von 18.06.2025 bis 31.07.2025 vorzulegen, hat die Beschwerdeführerin somit nicht entsprochen. Das gleiche gilt für den Bedarfsmonat Mai 2025, da die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kontoauszüge für das Konto mit dem IBAN *** nur 10 Tage im Mai 2025 erfassen und somit lückenhaft sind. Damit hat die Beschwerdeführerin nicht die entsprechenden Unterlagen beigebracht, die erforderlich gewesen wären, um feststellen zu können, welche Mittel der Beschwerdeführerin in den Bedarfsmonaten Mai, Juni und Juli 2025 zugeflossen bzw nicht zugeflossen sind.
Zudem hat die Beschwerdeführerin keine nachvollziehbaren Angaben zur Höhe und Art der Unterstützungsleistungen durch ihren Lebensgefährten für die Kinder im Zeitraum Mai, Juni und Juli 2025 gemacht und ist somit auch in diesem Punkt ihrer Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen. Auch die amtswegigen Ermittlungsschritte durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin brachten keine verwertbaren Ermittlungsergebnisse. Insgesamt konnte somit der in der Sphäre der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder liegende Sachverhalt zur Frage, in welchem Umfang den Kindern der Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum bedarfsmindernde Leistungen von deren Vater oder dessen Bruder tatsächlich zugeflossen sind, mangels konkreter Angaben der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden.
Im Ergebnis ist somit der für die Beurteilung des Vorliegens einer Notlage der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder bzw für die konkret anzustellende Berechnung beim Ausmaß allfälliger Ansprüche im maßgeblichen Zeitraum Mai, Juni und Juli 2025 entscheidungswesentliche Sachverhalt mangels ausreichender Mitwirkung nach § 33 TMSG nicht feststellbar.
Die Beschwerde war sohin aus diesem Grund im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs wird noch angemerkt, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum keine Mietzahlungen leistete und der dadurch entstandene Mietrückstand zur Gänze von dritter Seite beglichen worden ist, ohne dass diesbezüglich noch allfällige Rückzahlungsverpflichtungen für die Beschwerdeführerin bestehen. Im Ergebnis hatten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder somit im maßgeblichen Zeitraum keine tatsächlichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben bzw wurde dieser Bedarf durch freiwillige Leistungen Dritter zur Gänze gedeckt, sodass ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 5 TMSG auch aus diesem Grund zu verneinen ist.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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