LVwG T LVwG-2024/43/1392-17

LVwG-2024/43/1392-17Tribunal administratif régional21 janv. 2026

Regest

Ne bis in idem<br/>Feuerbeschau<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/43/1392-17

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2024.43.1392.17

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 08.05.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Maßnahmen 1. aufgrund der Feuerbeschau 2020 und 5. aufgrund der Feuerbeschau 2024 werden behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Mit Bescheid vom 08.05.2024, Zl ***, trug die Bürgermeisterin der Gemeinde Z (im Folgenden: die belangte Behörde) AA (im Folgenden: der Beschwerdeführer) unter Berufung auf § 19 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 folgende Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln auf:

„Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel Feuerbeschau 2020:

1. Die automatische Brandmeldeanlage ist im Vollschutzumfang zu erweitern (dies betrifft insbesondere den südwestlichen Zubau und die noch nicht überwachten Kellerräume).

2. Die automatische Brandmeldeanlage ist der zweijährigen Revisionsüberprüfung durch eine dazu berechtigen Stelle zuzuführen und der Überwachungsbericht ist in der Betriebsanlage zu jederzeitigen Einsichtnahme durch Behördenvertreter aufzubewahren. Sollte für die automatische Brandmeldeanlage noch keine Abschlussüberprüfung durchgeführt worden sein, so ist eine solche von einer hierzu berechtigen Stelle durchführen zu lassen.

3. Der Abfallsammelraum, welcher als Räume mit erhöhter Brandgefahr gilt, ist gegenüber dem vorgelagerten Gangbereich mittels einer Feuerschutztüre EI2 30-C gemäß Ö-Norm EN 1634 auszustatten.

Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel Feuerbeschau 2024:

1. Die gesamten Elektroanlagen/Elektroinstallationen sind durch ein konzessioniertes Unternehmen nachweislich prüfen zu lassen (E-Check, Elektroschutz-VO). Gegebenenfalls vorgefundene Mängel sind beheben zu lassen.

2. Die Blitzschutzanlage ist nachweislich durch ein konzessioniertes Unternehmen prüfen zu lassen. Gegebenenfalls vorgefundene Mängel sind zu beheben.

3. Die Notlichtanlage und die Rauchabzugseinrichtung sind nachweislich durch ein konzessioniertes Unternehmen prüfen zu lassen. Gegebenenfalls vorgefundene Mängel sind zu beheben.

4. Die automatische Brandmeldeanlage ist der zweijährigen Revisionsüberprüfung durch eine akkreditierte, oder gesetzlich befugte Stelle zu unterziehen, wobei gegebenenfalls auch eine Abschlussüberprüfung erforderlich ist.

5. Die automatische Brandmeldeanlage ist gemäß TRVB 123 S im Vollschutzumfang zu erweitern, die Erweiterungen sind jedenfalls einer Abschlussüberprüfung zu unterziehen.

6. Für das Gebäude ist ein aktueller Brandschutzplan gemäß TRVB 121 0 zu erstellen, sowie vom Bezirksfeuerwehrinspektor formal vidieren zu lassen. Der Ortsfeuerwehr ist ein aktueller Plansatz in zweifacher planlicher, sowie digitaler Form (PDF) zu übermitteln.

7. In allen Gästezimmern sind die Informationsblätter über das Verhalten im Brandfalle, sowie aktuelle Fluchtwegpläne aufzulegen. Die bestehenden Fluchtwegpläne sind auf Aktualität zu prüfen.

8. Die Steckdose im Gangbereich 3.OG ist fachgerecht zu montieren.

9. Die Brandschutztüre ist so einzustellen, dass diese von selbst ins Schloss fällt. Dies betrifft sinngemäß auch die Verbindungstüre zwischen Saunabereich und Wellnessbereich im KG.

10. Der Türschließer der Heizraumzugangstüre und der Zugangstüre zum Technikraum Sauna ist so nachzustellen, dass diese von selbst ins Schloss fällt.

11. Sämtliche Lampenabdeckungen sind wieder anzubringen, oder durch neue Beleuchtungen zu ersetzen.

12. Die betroffenen Elektroinstallationen sind fachgerecht zu klemmen (Klemmdose) oder zu entfernen (unabhängig vom E-Check).

13. Die Brandschutztüre ist fachgerecht einzubauen (z.B.: einmauern, PU-Schaum entfernen).

14. Die bestehende Sicherheitsbeleuchtung ist unter Berücksichtigung der Tabelle 6 der 0IB-RL2 / TRVB 102 E zu erweitern. Über die fachgerechte Ausführung ist von der ausführenden Fachfirma eine entsprechende Bestätigung der Behörde vorzulegen.

15. Die Installationsdurchbrüche in brandabschnittsbildenden Wänden und Decken sind in der Feuerwiderstandsklasse REI 90, El 90 gemäß ÖNORM EN 13501 abzumauern bzw. in der Feuerwiderstandsklasse El 90 gemäß ÖNORM EN 1366-3 abzuschotten.

16. Es ist nachzuweisen, dass die Türe einen definierten Feuerwiderstand aufweist (zumindest T30 oder EI230-C gemäß ÖNORM EN 13501) oder die Türe ist gegen eine Feuerschutztüre EI230-C zu tauschen.

17. Die Türe ist von der Brandmeldeanlage im Brandfalle ansteuern zu lassen und es ist eine manuelle Auslöseeinheit vorzusehen (TRVB 148 S bzw. TRVB 151 S).“

Der nunmehrige Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde.

Beschwerdevorbringen

„Wir sind momentan voll dabei die aufgezeigten Mängel zu beheben! Der Großteil ist schon geschehen, aber einige Sachen mussten erst bestellt werden, sobald diese erledigt sind, bekommen Sie dann von mir eine Fertigmeldung!

Wie Ihnen die Firma BB bestätigt hat, wurden sie von mir beauftragt, alle in ihren Bereich fallenden Mängel zu beheben!

Da mir noch nie ein Vollschutz von einer dazu befugten Behörde oder Institution vorgeschrieben wurde, bitte ich Sie das nochmal zu prüfen, mir diese Zukommen zu lassen, dass ich dann auch sehe wie ich das im Altbestand machen könnte!

Ich habe auch die vorgeschriebene Beschwerdegebühr von € 30,- bereits angewiesen!“

2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

Seitens des Landesverwaltungsgerichts wurde der brandschutztechnische Sachverständige der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung CC beigezogen und eine mündliche Verhandlung am 14.01.2026 durchgeführt.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Bereits mit einem vorangegangenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.05.2020, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgende Maßnahme aufgrund der zuvor durchgeführten Brandbeschau vorgeschrieben: „Die automatische Brandmeldeanlage ist im Vollschutzumfang zu erweitern (dies betrifft insbesondere den südwestlichen Zubau und die noch nicht überwachten Kellerräume).“

Die Maßnahmen 1. aufgrund der Feuerbeschau 2020 und die als Maßnahme 5. aufgrund der Feuerbeschau 2024 schreiben exakt dasselbe vor.

III.Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen konnten aufgrund der Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gemacht werden. Dieser führte aus: „Hierzu halte ich fest, dass sich sowohl die im bekämpften Bescheid als Maßnahme 1 entsprechend der Feuerbeschau 2020, als auch die als Maßnahme 5. bezüglich der Feuerbeschau 2024, vorgeschriebenen Maßnahmen eben auf dasselbe beziehen. Das heißt, was in den beiden letztgenannten Maßnahmen vorgeschrieben ist, wurde bereits in dem vorgenannten Bescheid von 2020 vorgeschrieben, in der zitierten Maßnahme.“

Der Bescheid vom 01.05.2020 wurde von der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht vorgelegt ebenso wie der diesbezügliche Rückschein.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Vorschriften der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl Nr 111/1998, idF LGBl Nr 128/2019, lauten (auszugsweise):

§ 2 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998

§ 2

Feuerpolizeiliche Aufsicht

(1) Die feuerpolizeiliche Aufsicht dient der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sowie allgemein der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.

(2) Die Organe der Behörde sind berechtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 Grundstücke und alle Teile von baulichen Anlagen im erforderlichen Ausmaß zu betreten. Die Eigentümer der Grundstücke bzw. der baulichen Anlagen und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben den Organen der Behörde den Zutritt zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen Einsicht in alle die jeweilige bauliche Anlage betreffenden Unterlagen gewährt wird und ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt auch während der Nachtstunden zu gestatten.

§ 19 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998

(1) Werden bei einer Hauptüberprüfung oder einer Feuerbeschau oder sonst im Rahmen der feuerpolizeilichen Aufsicht auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände im Sinne des § 2 Abs. 1 festgestellt, so hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage bzw. der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten deren Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sofortige Behebung aufzutragen. Der Verpflichtete hat der Behörde die Behebung der Mängel auf geeignete Weise nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach oder ist ihm ein geeigneter Nachweis nicht möglich oder zumutbar, so hat die Behörde zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist (Nachbeschau).

(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die zur Beseitigung der unmittelbar drohenden Gefahren erforderlichen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers des betreffenden Grundstückes, der betreffenden baulichen Anlage bzw. Feuerungsanlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten auch ohne weiteres Verfahren anordnen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn

(4) Gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 vorliegt, so hat sie dies, sofern sie nicht auch zur Durchführung des betreffenden baurechtlichen Verfahrens zuständig ist, der dafür zuständigen Behörde mitzuteilen.

V.Erwägungen:

Vorweg ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht wurde. Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 17.05.2024 zugestellt (unbedenklicher Rückschein im Behördenakt enthalten). Die Beschwerdefrist endete daher mit dem 14.06.2024. Die Beschwerde wurde am 21.05.2024 bei der belangten Behörde eingebracht (belegt durch die entsprechende E-Mail, welche im Behördenakt einliegt).

Der Beschwerdeführer wendete sich in seiner Beschwerde lediglich dagegen, dass ihm ein Vollschutz vorgeschrieben worden sei und beantragte, es möge dies noch einmal geprüft werden. Das Verwaltungsgericht konnte somit ohne Zweifel darauf schließen, dass sich die Beschwerde gegen die Maßnahmen 1. aufgrund der Feuerbeschau 2020 und 5. aufgrund der Feuerbeschau 2024 richtet.

Wie oben zu Punkt II. festgestellt werden konnte, erfolgte die Vorschreibung eines Vollschutzes, inhaltsgleich mit den oben genannten bekämpften Maßnahmen, bereits mit Bescheid des Bürgermeisters vom 01.05.2020, Zahl ***.

Im österreichischen Verwaltungsrecht stellt der in § 68 Abs. 1 AVG verankerte Grundsatz „ne bis in idem“ ein fundamentales Rechtsprinzip dar. Dieses Prinzip besagt, dass über denselben Sachverhalt nur einmal rechtskräftig abgesprochen werden darf; eine nochmalige Entscheidung ist daher wegen entschiedener Sache rechtswidrig.

Entsprechend den obigen Ausführungen wurde dem Beschwerdeführer ein Vollschutz im sprechenden Ausmaß bereits mit Bescheid vom 01.05.2020 vorgeschrieben, weshalb sich die nochmalige Vorschreibung desselben Maßnahme als unzulässig erweist.

Daher war spruchgemäß der Beschwerde stattzugeben und waren die mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen 1. aufgrund der Feuerbeschau 2020 und 5. aufgrund der Feuerbeschau 2024 ersatzlos zu beheben.

VI.Ergebnis

Die Erweiterung der Brandmeldeanlage im Vollschutzumfang wurde bereits mit Bescheid vom 01.05.2020, Zl ***, vorgeschrieben.

Nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ durfte diese Maßnahme nicht noch einmal vorgeschrieben werden. Daher waren die entsprechenden Maßnahmen 1. aufgrund der Feuerbeschau 2020 und 5. aufgrund der Feuerbeschau 2024 zu beheben.

VII.Unterlassene mündliche Verkündung

Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.