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LVwG-2025/41/1516-4•LVwG T LVwG-2025/41/1516-4
LVwG-2025/41/1516-4Tribunal administratif régional20 janv. 2026
Perfektionsfahrt<br/>Fahrsicherheitstraining<br/>Probezeitverlängerung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.06.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (FSG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides angeordnete Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings gemäß § 4b Abs 3 Z 1 FSG und der Perfektionsfahrt gemäß § 4b Abs 3 Z 2 FSG zu entfallen haben.
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr) als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.06.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 4c Abs 2 FSG als Besitzerin einer Lenkberechtigung der Klasse A1 die Absolvierung der nachstehend angeführten Stufen iSd § 4b FSG im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase angeordnet:
„des Fahrsicherheitstrainings mit verkehrspsychologischem Gruppengespräch und
Gefahrenwahrnehmungstraining
der Perfektionsfahrt“
Weiters wurde ausgesprochen, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängere.
Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, den Führerschein zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung bei der belangten Behörde unter Mitnahme eines Passfotos unverzüglich vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin wurde auch darüber informiert, dass, wenn dieser Anordnung nicht bis längstens 06.10.2025 entsprochen werde, die Lenkberechtigung entzogen werde.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass sie aufgrund einer ärztlich attestierten Verletzung der Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase nicht nachkommen habe können. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie, sobald es ihr möglich gewesen sei, um eine Nachholung der vorgeschriebenen Termine bemüht gewesen sei. Sie werde das Fahrsicherheitstraining am 04.07.2025 absolvieren, eine Buchung diesbezüglich sei am 04.06.2025 erfolgt.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 11.07.2025, eingelangt am 14.07.2025, übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Y ein Schreiben der BB vom 04.07.2025 sowie eine Bestätigung über das am 04.07.2025 von der Beschwerdeführerin absolvierte Motorrad Mehrphasen Training. Mit Schreiben vom 21.07.2025, eingelangt am 23.07.2025, übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Y die Bestätigung der CC vom 16.07.2025, wonach die Beschwerdeführerin am 16.07.2025 die Perfektionsfahrt absolviert habe.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführerin wurde am 31.07.2023 die Lenkberechtigung für die Klasse A1 erteilt. Innerhalb von 14 Monaten ab Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A1 hat die Beschwerdeführerin weder das Fahrsicherheitstraining mit verkehrspsychologischem Gruppengespräch und Gefahrenwahrnehmungstraining noch die Perfektionsfahrt absolviert. Auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Nachfrist von vier Monaten wurde weder das Fahrsicherheitstraining noch die Perfektionsfahrt absolviert. Auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 06.06.2025 hatte die Beschwerdeführerin das für die zweite Ausbildungsphase erforderliche Fahrsicherheitstraining, befristet bis zum 31.07.2024, sowie die Perfektionsfahrt, befristet bis zum 30.09.2024, noch nicht abgeschlossen.
Erst nach Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides hat die Beschwerdeführerin am 04.07.2025 das Fahrsicherheitstraining und am 16.07.2025 die Perfektionsfahrt A absolviert.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Im Hinblick auf das nunmehr absolvierte Fahrsicherheitstraining und die absolvierte Perfektionsfahrt ergibt sich der Sachverhalt aus den dazu von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 61/2011 lauten auszugsweise wie folgt:
„Zweite Ausbildungsphase – Konkrete Inhalte
§ 4b.
[…]
(3) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
[…]“
„Zweite Ausbildungsphase – Verfahren
§ 4c.
(1) Die jeweils durchführende Stelle hat die Absolvierung der einzelnen in § 4b genannten Stufen der zweiten Ausbildungsphase im Führerscheinregister einzutragen und dem Teilnehmer eine Bestätigung über die Absolvierung der jeweiligen Stufe auszustellen, wobei das Fahrsicherheitstraining und das, bei den Klassen A1, A2 und A auch das Gefahrenwahrnehmungstraining, als Einheit anzusehen sind und von der das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle einzutragen und zu bestätigen sind. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Anbindung der Fahrschulen und der in § 4a Abs. 6 Z 1 genannten Vereine an das Führerscheinregister zu ermöglichen.
(2) Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.
[…]“
V.Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von vierzehn Monaten ab Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse A1 am 31.07.2023 die zweite Ausbildungsphase nicht absolviert hat.
Weiters steht fest, dass innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Nachfrist von vier Monaten noch kein Modul der zweiten Ausbildungsphase absolviert wurde.
Erst am 04.07.2025 absolvierte die Beschwerdeführerin das Fahrsicherheitstraining und am 16.07.2025 die Perfektionsfahrt. Da das Fahrsicherheitstraining und die Perfektionsfahrt sohin erst nach Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides absolviert wurden, erfolgte die entsprechende Vorschreibung mittels dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zu Recht. Aufgrund der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung war die Vorschreibung des Fahrsicherheitstrainings und der Perfektionsfahrt infolge faktischer Erfüllung spruchgemäß aus dem Rechtsbestand zu entfernen.
Im Hinblick auf die von der belangten Behörde ausgesprochene Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr ist festzuhalten wie folgt:
Es besteht im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage keine Möglichkeit, auf Grund des Beschwerdevorbringens eine weitere Nachfrist zu setzen oder von der bescheidmäßigen Anordnung der Probezeitverlängerung infolge der nicht fristgerechten Absolvierung der entsprechenden Module der zweiten Ausbildungsphase Abstand zu nehmen.
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass sie aufgrund einer ärztlich attestierten Verletzung an der Hand (Gips) über einen längeren Zeitraum außer Stande gewesen sei, das Fahrsicherheitstraining und die Perfektionsfahrt fristgerecht zu absolvieren, ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände- so zutreffend sie auch sein mögen – aufgrund der diesbezüglichen eindeutigen Rechtslage des § 4c Abs 2 FSG keine Berücksichtigung finden konnten.
Die in § 4c Abs 2 FSG genannten „besonders berücksichtigungswürdigen Gründe“ können lediglich dazu führen, dass „auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung abgesehen“ werden kann. Es besteht keine vergleichbare Regelung, die vorsieht, im Falle des Vorliegens von berücksichtigungswürdigen Gründen von der Anordnung fehlender Ausbildungsstufen oder der Probezeitverlängerung abzusehen.
Ungeachtet der dargestellten Rechtslage liegt es außerdem in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, sich um die rechtzeitige Absolvierung der ausstehenden Teile der Mehrphasenausbildung zu kümmern. Schon im Vorfeld wird im Rahmen des Fahrschulunterrichts wiederholt auf die einzuhaltenden Modalitäten bei der Mehrphasenausbildung hingewiesen und bekommen jene Kandidaten, die die Führerscheinprüfung bestehen, nach Aushändigung des sog vorläufigen Führerscheins auch ein entsprechendes Formblatt seitens der Fahrschule ausgehändigt. Schließlich ergeht auch noch ein Erinnerungsschreiben an die Probeführerscheinbesitzer, aus dem zu entnehmen ist, welche Inhalte der zweiten Ausbildungsphase noch nicht absolviert wurden und es wird darin weiters darauf hingewiesen, bis zu welchem Endtermin die fehlenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase spätestens zu absolvieren sind.
Im Vorbringen der Beschwerdeführerin kann auch – unabhängig davon, dass es auf Grund der oben angeführten Rechtslage im gegenständlichen Fall unerheblich ist –kein schuldloses Verhalten erblickt werden. Zwischen der Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A1 am 31.07.2023 und der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides am 06.06.2025 liegt ein Zeitraum von mehr als 22 Monaten. Aus den von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 09.07.2024 eine Handverletzung zugezogen hat, für eine Woche ein Kahnbeingips verordnet wurde und am 04.10.2024 die Behandlung abgeschlossen wurde. Bereits bis zur unfallbedingten Verletzung hätte die Beschwerdeführerin bereits beinahe ein Jahr Zeit gehabt, sich um die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase zu bemühen.
Im Ergebnis war daher die Beschwerde bezüglich der ausgesprochenen Probezeitverlängerung abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer – seitens der Beschwerdeführerin ohnehin nicht beantragten - mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes fest. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erwarten gewesen wäre. Eine Beschränkung der Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin durch den Entfall der mündlichen Verhandlung war nicht ersichtlich. Da Artikel 6 EMRK dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegenstand, durfte die Entscheidung ohne Durchführung einer solchen gefällt werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
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