LVwG T LVwG-2025/29/2595-5

LVwG-2025/29/2595-5Tribunal administratif régional20 janv. 2026

Regest

Nachbarbeschwerde<br/>untergeordnetes Bauteil<br/>Abstandsbestimmungen<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/29/2595-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.29.2595.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 25.08.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der TBO 2022, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die CC (nachfolgend Bauwerberin genannt) beantragte bei der belangten Behörde mit Eingabe vom 20.12.2024 unter Anschluss von Einreichunterlagen auf GStNr **1 KG X die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit 18 Wohnungen, Keller mit Kellerabteilen und Nebenräumen, Tiefgarage und Nebenbauwerken, Abfallsammelraum und Fahrradräumen.

Im baubehördlichen Verfahren wurden dazu unter anderem eine Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie hochbau- und brandschutztechnische Stellungnahmen eingeholt. Mit Kundmachung der belangten Behörde vom 02.06.2025 wurde eine mündliche Bauverhandlung für den 24.06.2025 anberaumt.

Die Beschwerdeführerin (sowie weitere Nachbarn) erhoben während der Bauverhandlung Einwendungen und brachten hiezu zusammengefasst vor, dass für die beabsichtigte Bebauung kein notwendiger rechtswirksamer Bebauungsplan vorliege, durch das Bauprojekt der erforderliche horizontale Mindestabstand zum GStNr **2, KG X, im Ausmaß des 0,6-fachen des lotrechten Abstandes, zumindest aber 4,0 m nicht eingehalten werde, das geplante Gebäude ein Geschoß mehr aufweise, als das bestehende Gebäude Adresse 3 und der Bebauungsplan sohin nicht der bestehenden Höhenentwicklung entspreche, die laut vorliegendem Einreichplan geplante bauliche Anlage im Mindestabstandsbereich zu GStNr **2 (Tiefgaragenabfahrt) die zulässige Maximalhöhe nach § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 übersteige und zur Herstellung der Tiefgaragenabfahrt und der Tiefgarage für den Baugrubenaushub bzw für die Baugrubensicherung das GStNr **2, KG X, benötigt werde. Einer diesbezüglichen Grundinanspruchnahme hätte die Eigentumsgemeinschaft des GStNr **2, KG X, jedoch nicht zugestimmt. Zudem werde aufgrund der zu erwartenden Erschütterungen eine Beweissicherung der Gebäude Adresse 3 und Adresse 4 eingefordert und seien dementsprechend die Auflagen in den Baubescheid aufzunehmen.

Nach Einlangen einer weiteren Stellungnahme des Architekten DD wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit 18 Wohnungen, Keller mit Kellerabteilen und Nebenräumen, Tiefgarage und Nebenbauwerken, Abfallsammelraum und Fahrradräume auf GStNr **1, KG ***** X, nach Maßgabe der, einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Planunterlagen, Beilagen und der Baubeschreibung unter Einhaltung der aufgelisteten Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Einwendungen der Nachbarn wurden zu den Punkten 1. bis 6. zurückgewiesen, hinsichtlich der Einwendungen zu Punkt 7. wurde eine entsprechende Auflage in den Bescheid mit aufgenommen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass sie in ihrem Recht auf ein faires und tranGGentes Verfahren verletzt worden sei. Auch wenn dies nicht verpflichtend sei, so sei es in anderen Gemeinden durchaus üblich, dass auch Nachbarn schriftlich darauf hingewiesen würden, dass ein Bebauungsplan für ein unmittelbar angrenzendes Grundstück erlassen und aufgelegt wurde, eine solche Benachrichtigung sei gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass im Planungsbereich die Höhe des Gebäudes um ein Geschoß mehr ausfalle als auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin und zudem die Höhenlage durch Aufschüttungen um bis 2,4 m höher erfolgen könne, seien die Nachbarn und so auch die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein faires, offenes und tranGGentes Verfahren verletzt worden, zumal sie im Verordnungsgebungsverfahren ihre Parteienrechte nicht wahrnehmen haben können.

Es sei zudem verpönt, Anlassverordnungen zu erlassen. Es gebe für den gegenständlichen Bebauungsplan zwar einen Erläuterungsbericht, dieser nehme jedoch ausdrücklich auf das Bauansuchen Bezug. Zudem seien vor Verordnungserlassung keine ausreichenden Erhebungen und keine Interessensabwägung durchgeführt worden. Insbesondere sei gesetz- und verfassungswidrig eine andere Höhenlage und eine höhere höchstzulässige Gebäudehöhe festgesetzt worden, welche ohne Durchführung der entsprechenden Erhebungen und Abwägungen nicht erfolgen hätte dürfen. In diesem Zusammenhang sei auch nicht berücksichtigt worden, dass am Nachbargrundstück des Bauplatzes lediglich ein eingeschossiger Supermarkt errichtet werden solle, weshalb die festgesetzten Höhenlagen nicht nachvollziehbar seien. Der Bebauungsplan vom 21.01.2025 sei offenkundig verfassungswidrig, zumal eine massivst beeinträchtigende Anlassverordnung vorliege.

Darüber hinaus würden die Abstandsbestimmungen gemäß § 6 Abs 1 lit a TBO nicht eingehalten. Auf Grund der im Bebauungsplan zulässigen Geländeniveauveränderung ergebe sich eine Gesamtfirsthöhe von 18,25 m, woraus folge, dass ein Abstand zum Nachbargrundstück von 10,95 m einzuhalten sei. Dieser Abstand werde um 0,6 m unterschritten. Auch durch die geplante Rampe der Tiefgaragenabfahrt und der notwendiger- und unzulässigerweise festgesetzten Höhenlage werde die zulässige Bebauung der Mindestabstandsfläche gemäß § 6 Abs 4 TBO zugunsten der Bauwerberin massivst erweitert.

Weiters wurde bemängelt, dass bei Erlassung des Bebauungsplanes die Ziele der örtlichen Raumordnung nicht eingehalten worden seien. Es wurde beantragt, einen Antrag gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG auf Aufhebung des Bebauungsplanes der Gemeinde X vom 21.01.2025, ***, wegen Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung zu stellen, in Stattgebung der Beschwerde das Bauansuchen abzuweisen, in eventu in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

In der Folge wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt und seitens des Landesverwaltungsgerichtes ein ergänzendes hochbautechnisches Sachverständigengutachten eingeholt. Am 15.01.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage in Anwesenheit des hochbautechnischen Amtssachverständigen sowie der Parteien und deren Vertreter erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

EE ist Eigentümerin des GStNr **1, EZ ***1, KG ***** X, mit einer Grundstücksfläche von 1409 m² (Grundbuch). Mit Zustimmung der Grundstückseigentümerin hat die Bauwerberin um die behördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit 18 Wohnungen, Keller mit Kellerabteilen und Nebenräumen, Tiefgarage und Nebenbauwerken, Abfallsammelraum und Fahrradräumen auf GStNr **1, KG ***** X, angesucht, wobei die Einzelheiten den eingereichten Planunterlagen und der Baubeschreibung zu entnehmen sind. Der Verwendungszweck des Gebäudes ist ein Wohnhaus mit 18 Wohneinheiten für den ständigen Wohnbedarf (Einreichunterlagen).

Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin des GStNr **2, EZ ***2, (sowie GStNr **3, EZ ***3) KG ***** X, welches unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt.

Der Bauplatz ist als „VW“ Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau gemäß § 52a TROG 2022 gewidmet. Das Grundstück liegt in der gelben Gefahrenzone (Tiris, unstrittig).

Für den Bauplatz besteht ein Bebauungsplan gemäß § 56 Abs 1 TROG 2022 (Bebauungsplan vom 21.01.2025, ***). Der Bebauungsplan wurde vom Gemeinderat der Gemeinde X am 10.04.2025 beschlossen und vom 11.04.2025 bis 12.05.2025 zur öffentlichen Einsicht gemäß § 67 TROG 2022 aufgelegt (Kundmachungsvermerk vom 11.04.2025). Die Kundmachung über die Erlassung des Bebauungsplanes erfolgte vom 27.06.2025 bis 14.07.2025 (Kundmachungsvermerk vom 27.06.2025).

Die raumordnungsfachliche Prüfung durch die Abteilung Raumordnung und Statistik, Amt der Tiroler Landesregierung, erfolgte am 03.06.2025, die aufsichtsbehördliche Prüfung am 17.06.2025 zu ***. Es bestanden weder inhaltliche noch formalrechtliche Einwände (Stellungnahme Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, ***).

Vor Beschlussfassung über den Bebauungsplan *** wurde eine raumplanerische Stellungnahme des FF eingeholt (Erläuterungsbericht, ergänzende textliche Festlegungen Bebauungsplan „CC, GG“, Planungsbereich: GStNr **1, GStNr **4 vom 21.01.2025), ebenso eine Stellungnahme der Wildbauch- und Lawinenverbauung.

Für den Bauplatz erfolgten im genannten Bebauungsplan nachstehende Festlegungen:

Allgemein:

BMD

M

2,0

§ 61 TROG

Baumassendichte, Mindestfestlegung

BMD

H

4,5

§ 61 TROG

Baumassendichte, Mindestfestlegung

BW

o

0,4

§ 60 TROG

offene Bauweise, Abstände gemäß § 6 Abs. 1 lit. a TBO

BP

H

1500m²

§ 56 TROG

höchstzulässige Bauplatzgröße

HL

554,***1

§ 62 TROG

Höhenlage in Meter über Adria

Höchste Gebäudepunkte:

Hauptgebäude

HG

H

571,00

§ 62 TROG

oberster Gebäudepunkt, absoluter Wert in Metern über Adria, Höchstfestlegung

Nördlicher Bereich unmittelbar zu Grundstück **2

HG

H

557,50

§ 62 TROG

oberster Gebäudepunkt, absoluter Wert in Metern über Adria, Höchstfestlegung

Die HG H von 557,50 wurde auf eine Länge von 60,50 m, ausgehend vom nordöstlichen Eckpunkt des Bauplatzes mit einem Abstand von 4,0 m und im weiteren Anschluss (nordwestlich) in einem Abstand von 6,0 m zum GStNr **2, KG X, festgelegt. Planlich stellt sich der Bebauungsplan wie folgt:

„Bild anonymisiert“

Der oberste Gebäudepunkt (Oberkante Attika im Firstbereich) beträgt laut den bewilligten Planunterlagen absolut 570,85 m. Die im Dachbereich vorgesehenen Firstlüfter und Lichtkuppel im Bereich des Treppenhauses sind in einer absoluten Höhe von 570,90 m geplant.

Die Oberkante der Fortlufthaube befindet sich auf einer absoluten Höhe von 571,30 m, sohin 0,30 m über dem im Bebauungsplan festgelegten höchsten Gebäudepunkt von 571,00 m. Diese Fortlufthaube weist eine Querschnittsfläche von 0,64 m² auf. Bezogen auf die Gesamtfläche des Dachbereiches ist dieser Bereich untergeordnet, weit weniger als 50 % der Gesamtdachfläche.

Ausgehend von der im Bebauungsplan festgelegten Höhenlage von 554,***1 m errechnen sich die durch das projektierte Gebäude zum Grundstück der Beschwerdeführerin eingehaltenen Abstände wie folgt:

Punkt 536 lt. Lageplan gemäß § 31 TBO 2022 (nordwestlicher Eckpunkt Gebäude)

Geländehöhe vor Bauführung = Höhenlage =

554,80m

Schnittpunkt mit OK Attika =

569,74 m

Wandhöhe = 569,74 – 554,80=

14,94 m

erforderlicher Abstand =14,94 m x 0,6 =

8,96 m

Abstand gegeben =

11,94 m

!

First

Geländehöhe vor Bauführung = Höhenlage =

554,80m

Schnittpunkt mit OK Attika =

570,85 m

Wandhöhe = 570,85 – 554,80=

16,05 m

erforderlicher Abstand = 16,05 m x 0,6 =

9,63 m

Abstand gegeben =

10,31 m

Punkt 516 lt. Lageplan gemäß § 31 TBO 2022 (nordöstlicher Eckpunkt Gebäude)

Geländehöhe vor Bauführung = Höhenlage =

554,80m

Schnittpunkt mit OK Attika =

569,74 m

Wandhöhe = 569,74 – 554,80=

14,94 m

erforderlicher Abstand = 14,94 m x 0,6 =

8,96 m

Abstand gegeben =

10,31 m

Die mittlere Wandhöhe im Ein- und Ausfahrtsbereich der Tiefgarage errechnet sich wie folgt:

Geländehöhe vor Bauführung = Höhenlage =

554,80m

Höhe der Oberkante der Garagendecke =

557,33 m

Wandhöhe = 557,33 – 554,80=

2,53 m

Die Gesamtlänge der gemeinsamen Grundstücksgrenze (Baugrundstück Nachbargrundstück) beträgt 46,70 m, die Hälfte davon 23,35 m. Die Gesamtlänge der Tiefgaragenabfahrt beträgt 22,21 m, weshalb es zu einer Verbauung von lediglich 47,56 % der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück kommt.

Die Mindestabstandsfläche auf dem Bauplatz im Bereich der Tiefgaragenabfahrt wird zu 3,76 % verbaut. Es wird keine Fangmündung errichtet bzw ausgestaltet. Die im Mindestabstandsbereich von 4 m geplante oberirdische bauliche Anlage bzw deren Dachfläche ist nicht begehbar.

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden, insbesondere dem Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der Akt der Behörde umfasst auch den Verordnungsakt, weshalb die Feststellungen zur Ausarbeitung und Erlassung des Bebauungsplanes sowie die entsprechenden Kundmachungen unbedenklich getroffen werden konnten.

Unstrittig ist zwischen den Parteien die Widmung des Baugrundstückes sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Miteigentümerin des im Norden unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes ist. Zur Situierung des zu errichtenden Gebäudes samt Tiergaragenabfahrt und dessen Höhen, insbesondere zum Umstand, ob im Zusammenhang mit den Vorgaben des Bebauungsplanes die Mindestabstände gemäß § 6 TBO 2022 eingehalten werden, wurde ein hochbautechnisches Sachverständigengutachten durch den Amtssachverständigen JJ eingeholt. Dieser führt in seinem Gutachten vom 01.12.2025 schlüssig und nachvollziehbar aus, dies unter Darlegung der entsprechenden Berechnungen, dass durch das geplante Projekt die im Bebauungsplan festgesetzten Höhen nicht überschritten werden und zudem der Mindestabstand des 0,6-fachen der Gebäudehöhe bzw mindestens 4,0 m zum Grundstück der Beschwerdeführer eingehalten werden.

Im Gutachten wird ebenfalls ausgeführt, dass lediglich durch eine Lüftungsöffnung im Dachbereich die vorgesehene HG H geringfügig um 0,30 m überschritten wird. Zumal diese Lüftungsöffnung eine Fläche von 0,64 m² aufweist, beträgt diese jedenfalls wesentlich weniger als 50 % der gesamten Dachfläche, wie der Sachverständige anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2026 ergänzte.

Auch hinsichtlich der zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin geplanten Tiefgarage bzw Tiefgaragenabfahrt führt der Sachverständige unter Darlegung der entsprechenden Höhenlagen und geplanten Höhen der Abfahrt aus, dass die mittlere Höhe 2,8 m nicht überschritten und auch die gemeinsame Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin lediglich zu 47,56 %, sohin weniger als 50 % verbaut wird. Weiters stellt der Sachverständige fest, dass die verbaute Fläche der Tiefgaragenabfahrt 53 m² beträgt. Bezogen auf die gesamte Grundstücksgröße erfolgt daher eine Verbauung der Mindestabstandsflächen von 3,76 %.

Der Sachverständige kommt daher zum Ergebnis, dass sämtliche Abstandsbestimmungen im Sinne des § 6 TBO eingehalten werden. Das Gutachten des Sachverständigen ist schlüssig und nachvollziehbar und verständlich. Seitens der Beschwerdeführerin wurden die diesbezüglichen Ausführungen und Berechnungen nicht bemängelt oder dem Gutachten auch nicht auf gleicher sachlicher und fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten vom 01.12.2025 den Feststellungen unbedenklich zugrunde gelegt werden konnten.

IV.Rechtslage:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 72/2025 lauten wie folgt:

„§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen

und von anderen baulichen Anlagen

(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen Bauweise oder aufgrund einer darin festgelegten besonderen Bauweise zusammenzubauen oder ein anderer Abstand einzuhalten ist oder aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,

c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(2) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(3) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:

a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;

b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;

c)Solarenergieanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder der Abstand der Solarenergieanlage zur Dach- bzw. Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt, sowie Fassadenbegrünungen, sofern der Abstand der Fassadenbegrünung zur Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Im Fall der Anbringung auf Flachdächern darf davon abweichend die Neigung der Solarenergieanlage höchstens 15° betragen; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Solarenergieanlage zu entsprechen;

d)Bauteile, die aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen zur Wartung von Fängen, Lüftungsanlagen, Aufzugsanlagen, Telekommunikationsanlagen und dergleichen erforderlich sind.

(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,***1 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,***1 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;

b)erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen;

c)freistehende Photovoltaikanlagen mit höchstens 100 m² Fläche, sofern der Abstand der Photovoltaikanlage zum darunterliegenden Gelände an keinem Punkt 30 cm übersteigt, wobei davon abweichend auf ebenem Gelände eine Neigung von höchstens 15° jedenfalls zulässig ist; dabei darf dieser Abstand an keinem Punkt 2 m übersteigen, außer der betroffene Nachbar stimmt einem größeren Abstand nachweislich zu;

d)Pergolen, überdachte Terrassen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,***1 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, Kinderspielplätze, offene Schwimmbecken bis zu einer Gesamthöhe von 1,5 m, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; Schwimmbeckenabdeckungen bis zu einer Höhe von 1 m, gemessen ab dem Schwimmbeckenrand, wobei die Gesamthöhe des Schwimmbeckens samt Schwimmbeckenabdeckung 1,5 m nicht übersteigen darf; überdachte Terrassen jedoch nur, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;

e)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,***1 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;

f)Stellplätze einschließlich der Zufahrten, erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Ladestationen sowie ebenerdige Gebäudezugänge einschließlich Freitreppen;

g)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;

h)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn;

i)bauliche Anlagen für Hebeanlagen zur Personenbeförderung in Gebäuden sowie überdeckte Rampen zur vertikalen Erschließung einer baulichen Anlage, wenn nach Bauvollendung nachweislich Umstände eintreten, aufgrund derer die Nutzung für einen oder mehrere Bewohner des Gebäudes nur mit Hilfe einer entsprechenden Hebeanlage oder Rampe möglich ist, mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.

(5) Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 3 und 4 lit. e sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 4 lit. g sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen, Kinderspielplätze sowie Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.

(6) Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.

(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. b bis f und i sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a, c und d dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt. (…)

§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(…)

(8) Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen. (…)“

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 6/2025 lauten wie folgt:

„§ 56

Inhalte

(1) Im Bebauungsplan sind

a)hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien (§ 58) und hinsichtlich der Bebauung die Baufluchtlinien (§ 59 Abs. 1, 2 und 3) sowie

b)die Bauweisen (§ 60), die Mindestbaudichten (§ 61) und die Bauhöhen von Gebäuden (§ 62 Abs. 1)

festzulegen.

(2) Ist im Bebauungsplan eine besondere Bauweise festgelegt, so sind in einem ergänzenden Bebauungsplan die Festlegungen nach § 60 Abs. 4 dritter und vierter Satz zu treffen. Weiters können ergänzende Festlegungen über Bauhöhen getroffen werden.

(3) Im Bebauungsplan können weiters die Höchstgröße der Bauplätze, die Mindest- und die Höchstnutzfläche (§ 61 Abs. 5 zweiter und dritter Satz), die Firstrichtungen und Dachneigungen, die Baugrenzlinien (§ 59 Abs. 4, 5 und 6) und die Höhenlage (§ 62 Abs. 7) festgelegt sowie ergänzende Festlegungen über die Baudichten (§ 61) und die Bauhöhen (§ 62 Abs. 1 bis 5) getroffen werden. Weiters kann das zulässige Ausmaß der Veränderung des Geländeniveaus im Verhältnis zum Geländeniveau vor der Bauführung festgelegt werden. Ferner kann festgelegt werden, dass statt der Mindestabstände nach § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2022 jene nach § 6 Abs. 1 lit. a der Tiroler Bauordnung 2022 einzuhalten sind. Gegenüber den Grenzen zu Grundstücken, für die diese Festlegung nicht gilt, sind jedoch stets die Mindestabstände nach § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2022 einzuhalten.

(4) Schließlich können textliche Festlegungen über die Fassadengestaltung, die Gestaltung der Dachlandschaften, das zulässige Ausmaß von Geländeveränderungen und dergleichen getroffen werden. Soweit eine geordnete verkehrsmäßige Erschließung anderweitig nicht sichergestellt werden kann, ist ferner die Festlegung der höchstzulässigen Anzahl an Wohnungen zulässig.“

V.Erwägungen:

Gegenständlich liegt eine Nachbarbeschwerde iSd § 33 Abs 3 TBO 2022 vor. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Einerseits besteht es nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und dies andererseits nur in jenem Umfang, in welchem Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015, 27.11.2023, 2002/06/0062).

Die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Nachbargrundstückes, dessen Grenze unmittelbar an den Bauplatz angrenzt, ist berechtigt, sämtliche Einwendungen gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163).

Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtige Bauführung verletzt erachtet (VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist.

Ein Bauverfahren definiert sich einerseits aus dem eingereichten Baugesuch und andererseits aus den eingereichten Projektunterlagen. Das Baugenehmigungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte Projekt beziehen kann; nur dieses ist demnach Gegenstand der Baubewilligung. Für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit sind der Bauantrag und die damit verbundenen Baupläne maßgeblich (VwGH 17.02.2004, 2002/06/0126). „Sache“ ist daher gegenständlichenfalls die Bewilligung der Errichtung des Neubaus eines Wohnhauses mit 18 Wohnungen, Keller mit Kellerabteilen und Nebenräumen, Tiefgarage und Nebenbauwerken, Abfallsammelraum und Fahrradräumen auf GStNr **1 KG X.

Im Nachbarverfahren ist das Verwaltungsgericht in seiner Prüfungsbefugnis auf den Umfang der geltend gemachten zulässigen Mitspracherechte, sprich Einwendungen, beschränkt. Sämtliche Einwände, mit welchen nicht die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 geltend gemacht wird, sind daher unzulässig.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des unmittelbar an den gegenständlichen Bauplatz grenzenden Grundstücks. Sie war daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 normierten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch jeweils ihrem Schutz dienen. Die Beschwerdeführerin hat im behördlichen Verfahren rechtzeitig Einwendungen und gegen den Baubescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten ist auszuführen wie folgt:

Mindestabstand gemäß § 6 TBO

Die Beschwerdeführerin wendet hiezu ein, dass insbesondere aufgrund der im Bebauungsplan vorgesehenen Aufschüttungen/Neufestsetzung des Geländeniveaus die Abstandsbestimmungen zum Grundstück der Beschwerdeführerin durch das geplante Projekt nicht eingehalten würden.

Die diesbezüglichen Einwendungen gehen, wie sich aus dem eingeholten hochbautechnischen Amtssachverständigengutachten eindeutig ergibt, ins Leere.

Die gemäß § 6 Abs 1 lit b TBO 2022 einzuhaltenden Mindestabstände im Ausmaß des 0,6fachen des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau, jedenfalls aber vier Metern, werden an sämtlichen Gebäudepunkten zum Grundstück der Beschwerdeführerin eingehalten. Der lotrechte Mindestabstand im nordwestlichen Eckpunkt des Gebäudes beträgt 8,96 m, der tatsächlich gegebene Abstand 11,94 m. Der erforderliche Abstand im Bereich des Firstes beträgt 9,63 m, wobei hier ein Abstand von 10,31 m gegeben ist. Auch im nordöstlichen Eckpunkt des Gebäudes wird der erforderliche lotrechte Abstand von 8,96 m eingehalten, zumal der tatsächliche Abstand 10,31 m beträgt.

Zudem wird auch die im Bebauungsplan vorgesehenen Höhe (HG H 571,00 m) durch das geplante Gebäude nicht überschritten. Die geringfügige Überschreitung der HGH von 571,00 m um 0,30 m durch die am Dach befindliche Oberkante der Fortlufthaube hat hiebei außer Betracht zu bleiben, zumal es sich im Sinne des § 2 Abs 18 lit a TBO 2022 lediglich um einen untergeordneten Bauteil handelt und somit die gemäß § 62 Abs 6 TROG 2022 den festgelegten höchsten Gebäudepunkte überschreiten darf.

Zur geplanten Tiefgaragenabfahrt ist festzuhalten, dass gemäß § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der, der Grundstücksgrenze zukehrenden Seite, 2,***1 m nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten, errichtet werden dürfen.

Gemäß § 2 Abs 11 TBO 2022 versteht man unter der mittleren Wandhöhe den Abstand zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Gebäudes und im Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut, wobei Höhenunterschiede, die sich aus der Neigung einer Dachfläche bzw des anschließenden Geländes ergeben, bis insgesamt höchstens 3,0 m gemittelt werden. Sofern das Geländeniveau durch Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung geändert wurde, so ist vom Geländeniveau von dieser Veränderung auszugehen. Ist jedoch im Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

Zudem dürfen gemäß § 6 Abs 7 TBO die Mindestabstandsflächen von 3,0 bzw 4,0 m insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs 3 lit a und Abs 4 verbaut werden.

Der Sachverständige hat die mittlere Wandhöhe mit 2,53 m errechnet, sodass die diesbezüglichen Vorgaben des § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 eingehalten werden. Auch wurde die gemeinsame Grenze des Bauplatzes zum Grundstück der Beschwerdeführerin zu weniger als 50 %, nämlich zu 47,56 %, verbaut, sodass auch die diesbezüglichen Vorgaben der Abstandsbestimmungen eingehalten werden. Die Verbauung der Mindestabstandsfläche erfolgte lediglich zu 3,76 % der Gesamtfläche des Bauplatzes, weshalb den diesbezüglichen Bestimmungen des § 6 Abs 7 TBO 2022 entsprochen wird. Die projektierte oberirdische bauliche Anlage soll im Mindestabstandsbereich lediglich als Tiefgaragenabfahrt genutzt werden, es werden keine Fänge errichtet und ist die Dachfläche der Abfahrt auch nicht als begehbares Dach ausgestaltet, sodass die Vorgaben des § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 zur Gänze eingehalten werden.

Auch die Festlegungen im Bebauungsplan, so die Nicht-Überschreitung der HG H von 557,50 m über Adria sind gewahrt, weshalb die Abstandsbestimmungen durch das geplante Projekt inklusive der geplanten Tiefgaragenabfahrt eingehalten werden und die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin ins Leere gehen. Dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass – wie ausgeführt – die Berechnungen von der im Bebauungsplan *** festgesetzten Höhenlage gemäß § 62 TROG 2022 von 554,80 m üA auszugehen haben.

Bebauungsplan

Die Bedenken der Beschwerdeführerin, dass der Bebauungsplan *** gesetz- bzw verfassungswidrig sei, werden seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht geteilt.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem eingeholten Verordnungsakt zu entnehmen ist, dass eine raumplanerische Stellungnahme eingeholt wurde, ebenso Stellungnahmen von der Wildbach- und Lawinenverbauung. Die Verordnung wurde sowohl von der Abteilung Raumordnung und Statistik als auch Bau- und Raumordnungsrecht einer Prüfung unterzogen wurden keine Bedenken aufgezeigt. Insbesondere im Hinblick auf die gelbe Gefahrenzone ist nachvollziehbar, dass im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplanes durch die Anhebung des Geländeniveaus bereits vorab das Eintreten einer Naturgefahr und damit einhergehenden Gefährdung von Menschen oder Gebäuden hintangehalten werden. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes im Zusammenhang mit dem Umstand, dass im genannten Bebauungsplan eine Bebauung von einem Obergeschoß mehr im Vergleich zum Grundstück der Beschwerdeführerin ermöglicht wurde, ist ebenso nicht zu erblicken, zumal das nordöstlich gelegene Gebäude ebenfalls über fünf Geschoße verfügt (vier Obergeschoße und ein Dachgeschoß), das am Grundstück der Beschwerdeführerin befindliche Grundstück über vier Geschoße.

Auch erschließt sich für das Landesverwaltungsgericht nicht, dass der Bebauungsplan der Intention des örtlichen Raumordnungskonzeptes widerspricht, welches insbesondere auch vorsieht, dass im Gemeindegebiet von X geförderter Wohnbau forciert werden soll. Entsprechende Ausführungen finden sich auch im ausführlichen Erläuterungsbericht des Raumplaners.

Im Rahmen des planerischen Gestaltungsspielraumes wurde auf die bestmögliche raumplanerische Gestaltung Rücksicht genommen, dass auch andere planerische Möglichkeiten vorgelegen haben mögen, ändert nichts daran, dass im Rahmen der raumplanerischen Gestaltungsmöglichkeiten die gegenständliche Festlegung der entsprechenden Höhen- und des Geländeniveaus in Erwägung gezogen wurde, um das Bauprojekt (sowie das auf dem südlich gelegenen Nachbargrundstück des Bauplatzes) bestmöglich verwirklichen zu können.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bestehen daher weder gesetz- noch verfassungsmäßige Bedenken betreffend den für den Bauplatz geltenden Bebauungsplanes *** vom 25.01.2025 und ist dem vorgelegten Verordnungsakt auch nicht zu entnehmen, dass dieser mit Verfahrensmängeln behaftet wäre.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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