LVwG T LVwG-2024/19/2982-4

LVwG-2024/19/2982-4Tribunal administratif régional13 janv. 2026

Regest

Doppelresidenz<br/>Einkommen<br/>Zuflussprinzip<br/>Praktikum<br/>Naturalunterhalt<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/19/2982-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2024.19.2982.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die gemeinsame Beschwerde der AA, ihres Sohnes BB, geboren am XX.XX.XXXX, und ihrer Tochter CC, geboren am XX.XX.XXXX, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:

„AA wird gemäß §§ 5 und 9 TMSG Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitraum 01.09.2024 bis 30.09.2024 in der Höhe von Euro 166,50 und im Zeitraum 01.10.2024 bis 30.11.2024 in der Höhe von monatlich Euro 123,12 und gemäß § 6 TMSG Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs im Zeitraum 01.09.2024 bis 30.11.2024 in der Höhe von monatlich Euro 875,00 zuerkannt.

CC wird gemäß §§ 5 und 9 TMSG Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitraum 01.09.2024 bis 30.11.2024 in der Höhe von monatlich Euro 325,08 zuerkannt.

BB wird gemäß §§ 5 und 9 TMSG Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitraum 01.09.2024 bis 30.11.2024 in der Höhe von monatlich Euro 143,04 sowie gemäß § 5 Abs 3 lit b TMSG im Monat September 2024 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 104,03 zuerkannt.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit Anbringen vom 28.08.2024 beantragte die Beschwerdeführerin AA bei der belangten Behörde für sich und in Vertretung für ihre beiden Kinder, CC und BB, die Gewährung von Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes.

Mit Bescheid vom 04.09.2024, Zl ***, erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Kinder für den Zeitraum 01.08.2024 bis 31.08.2024 gemäß § 6 TMSG Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 976,00 und gemäß §§ 5 und 9 TMSG Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 591,27 zu. Dies begründete die belangte Behörde mit einer im Bescheid dargestellten Gesamtrechnung für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder und führte darüber hinaus aus, dass es für die Weitergewährung der Mindestsicherung über den 31.08.2024 hinaus erforderliche sei, bis spätestens 20.09.2024 folgende Unterlagen vorzulegen: Nettolohnzettel August 2024 von den Kindern; schriftliche Nachweise was die Kinder derzeit machen (Schulbesuchsbestätigung, Arbeitsvertrag,...). Aus der im Bescheid dargestellten Berechnung in Zusammenschau mit dem von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin gesendetem Email vom 25.09.2024 folgt, dass die belangte Behörde für den gesamten Anspruch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder die Notstandhilfe und das Bundes-Pflegegeld, welches die Beschwerdeführerin in einer Pflegekarenz bezog, als Einkommen, und in Bezug auf die Beschwerdeführerin den vollen Mindestsatz für Lebensunterhalt, in Bezug auf ihre Kinder hingegen nur jeweils den halben Mindestsatz berücksichtigte, da diese auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Y vom 01.03.2024, Zl ***, zur Hälfte beim Vater seien. Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs wurde im Umfang des pauschalierten Höchstsatzes für drei Personen im Bezirk X, ausgehend von monatlichen Miet- und Betriebskosten für die gemeinsame Wohnung in der Höhe von Euro 1.163,00 und den Bezug von Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 101,00, in der Höhe von Euro 875,00 gewährt.

Mit E-Mail vom 24.09.2024 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nochmals auf, die geforderten Unterlagen bis spätestens 30.09.2024 vorzulegen.

Mit E-Mail vom 24.09.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin aktuelle Schulbestätigungen für ihren Sohn und ihre Tochter.

Mit E-Mail vom 25.09.2024 ersuchte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde die Berücksichtigung nur des halben Mindestsatzes für ihre Kinder zu überdenken und teilte dazu zusammengefasst mit, dass die Kinder in Wahrheit tatsächlich mehr bei ihr seien als bei deren Vater und dass sich dies auch finanziell auswirke, da sie ja auch bei ihr frühstücken, duschen und sie den Kindern Geld und Jause in die Schule mitgeben müsse. Sie zahle auch ganze Kleidung und habe gerade der Tochter Euro 400,00 für das große Bahnticket gegeben.

Mit E-Mail vom 29.09.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin eine „Lohn- und Gehaltsabrechnung August 2024“, wonach ihrem Sohn, BB, für ein Pflichtpraktikum (Beginn 29.07.2024 und Ende 23.08.2024) ein Betrag in der Höhe von Euro 578,73 netto zur Auszahlung gelangte. Die Überweisung dieses Lohns erfolgte auf das Konto des BB, auf dem zum einen am 07.08.2024 eine Gutschrift in der Höhe von Euro 57,69 und zum anderen am 30.08.2024 eine Gutschrift in der Höhe von Euro 578,73 verbucht worden ist. Ebenfalls wurde die Tochter der Beschwerdeführerin betreffend eine „Lohn – Gehaltsabrechnung August 2024“ der belangten Behörde übermittelt, aus der folgt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitraum 05.08.2024 bis 30.08.2024 eine Beschäftigung bei der Werbeagentur DD ausübte und dafür ein Netto-Lohn in der Höhe von Euro 505,55 zur Auszahlung gelangte. Die Auszahlung dieses Betrages erfolgte durch Überweisung auf das Konto der CC, auf dem am 30.08.2024 eine entsprechende Gutschrift verbucht worden ist.

Mit Bescheid vom 04.10.2024, Zl ***, gewährte die belangte Behörde über Antrag vom 29.09.2024 folgende Leistungen:

„1. Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.09.2024 bis 30.09.2024 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 735,45. Die Leistung wird auf das Konto ***, EE-Bank von AA angewiesen.

2. Gemäß § 6 TMSG vom 01.10.2024 bis 30.11.2024 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 875,00. Die Leistung wird auf das Konto ***, EE-Bank von AA angewiesen.

3. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF vom 01.10.2024 bis 30.11.2024 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 591,24. Die Leistung wird auf das Konto ***, EE-Bank von AA angewiesen.

4. Gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF im Monat September 2024 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 104,03. Die Leistung wird auf das Konto ***, EE-Bank von AA angewiesen.“

Die der Rechtsmittelbelehrung folgende Begründung des Bescheides lautet wie folgt:

„Im September 2024 errechnete sich die Höhe der gewährten Mindestsicherung aufgrund abweichender Bemessungsgrundlagen (Einkommen Ihrer Kinder im August 2024).

Die Höhe der gewährten Mindestsicherung ergibt sich aufgrund folgender Berechnung zum Oktober 2024:

„Bild anonymisiert“

Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche, rechtzeitig per E-Mail am 11.11.2024 bei der belangten Behörde eingebrachte gemeinsame Beschwerde von AA und ihren Kindern CC und BB. Darin wird zunächst zusammengefasst vorgebracht, dass die jeweils ca Euro 500,00 aus dem Pflichtpraktikum der Kinder nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien, da es sich nicht um regelmäßiges Einkommen handle. Zudem seien die Kinder der Beschwerdeführerin gegenüber nicht unterhaltspflichtig, sondern vielmehr unterhaltsberechtigt. Das Geld der Kinder müsse daher auch aus diesem Grund bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben. Zudem wendet sich die Beschwerde dagegen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bei den Kindern jeweils nur die Hälfte der nach § 5 TMSG anzuwendenden Mindestsätze berücksichtigt hat. Die Beschwerdeführerin müsse ja auch die ganze Miete, Internet, GIS, BK, Strom etc zahlen und ihren Kindern Zimmer zur Verfügung stellen. Sie kaufe ihren Kindern auch kein „halbes Gewandt“ oder gebe ihnen „kein Geld oder Essen“ mit für den ganzen Schultag. Sie bekämen nur von ihr Taschengeld und gingen tatsächlich öfters von ihr aus zur Schule, wo sie bei ihr frühstückten und duschen und sie ihnen bis abends Geld und Essen/Verpflegung etc mitgeben müsse. Leider sehe das Gericht es aber so, dass wenn die Kinder in der Schule seien, diese kein Geld bräuchten. Das sei jedoch ein kompletter Blödsinn und absolut realitätsfern, so wie es auch ein Blödsinn und unfair sei, dass ca 2/3 bei der Mutter zu sein gleichbedeutend sei wie wenn sie nur halbe halbe bei ihr wären. Das sei reine Willkür von der Rechtspflegerin gewesen und zum alleinigen Vorteil ihres Ex-Mannes. Die Berechnung sei ohnehin von vorn bis hinten falsch; sie habe zB auch die Familienbeihilfe als ihr Einkommen dazu gezählt usw so dass sie nicht mal viel Überling bekomme. Die Doppelresidenz-Berechnung habe sich nur ergeben, weil die damalige Rechtspflegerin vom Bezirksgericht W im Jahr 2016 (als die Kindern 7 und 10 Jahre gewesen seien) die Nächte, die die Kinder beim Vater gewesen sind, als Betreuung dazu gezählt habe. Jetzt wo die Kinder 19 und 16 Jahre alt sind, könnte das Argument der Betreuung in den Nächten ganz bestimmt nicht mehr herangezogen werden. Das bedeutet, dass die Kinder in Wahrheit mehr bei ihr seien, was man auch von den Zeiten her sehe. Die Kinder hätten auch den Hauptwohnsitz bei ihr und sie bekomme auch die Familienbeihilfe von beiden Kindern. Es sei nicht fair, dass der Vater nicht nur keine Alimente, sondern seit neuestem nicht einmal mehr einen Überling bezahlen müsse, obwohl sie der Rechtspflegerin vom Bezirksgericht Y mitgeteilt habe, dass die von ihm bekannt gegebenen Einnahmen von vorn bis hinten gar nicht stimmen könnten, und ihr dadurch nun auch noch die Hälfte von den Lebenserhaltungskosten bei der Mindestsicherung abgezogen werden. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Y, wonach ihr Ex-Mann nicht einmal mehr einen Überling bezahlen müsse, obwohl seine Gehaltsangaben gar nicht stimmen konnten, sei interessanter Weise nach zwei Jahren genau dann gekommen, als sie auf Kur gewesen sei und sie nicht gewusst habe, dass sie der Post ihre Abwesenheit mitteilen hätte müssen, ansonsten vom Gericht zugestellte Entscheidungen als zu gestellt gelten und sie dann keinen Rekurs mehr machen könnte. Sie ersuche um keine „doppelte Bestrafung“, indem sie nun nicht nur keine „normalen Alimente oder keinen Überling“ mehr bekomme, sondern jetzt auch nur noch den halben Mindestsatz von der Mindestsicherung.

Mit Schreiben vom 26.11.2024 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit „diversen(n) Ausdrucke(n) aus dem elektronischen Akt“ zur Entscheidung.

Mit Bescheid vom 26.11.2024, Zl ***, erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin „über Anbringen vom 25.10.2024“ für sich und ihre beiden Kinder für den Zeitraum 01.12.2024 bis 31.12.2024 gemäß § 6 TMSG Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 834,56 und gemäß §§ 5 und 9 TMSG Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 104,03 zu. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Beschwerdeführerin AA wohnte im hier maßgeblichen Zeitraum (September, Oktober, November 2024) in einer 3-Zimmer-Mietwohnung an der Adresse Adresse 1, **** Y. Ihre beiden Kinder BB und CC waren in diesem Zeitraum (beide noch) Schüler und wohnten aufgrund einer zwischen den Eltern praktizierten Kontaktrechtsausübung zeitweise bei der Beschwerdeführerin und zeitweise beim Vater, dem geschiedenen Ehemann der Beschwerdeführerin. Alle Beschwerdeführer waren im maßgeblichen Zeitraum vermögenslos.

Mit dem im zweiten Rechtsgang erlassenen Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 01.03.2024, Zl ***, wurde der Vater von CC und BB ab 01.06.2022 von der Pflicht zur Leistung von Geldunterhalt gegenüber beiden Kindern (zuletzt ab 01.01.2022 in der Höhe von monatlich Euro 90,00 für CC und in der Höhe von monatlich Euro 80,00 für BB) enthoben, dies gestützt darauf, dass von den Eltern gleichwertige Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen erbracht werden und diese zudem auch über in etwa gleich hohe Einkommen verfügen. Dabei ging das Bezirksgericht Y davon aus, dass seit zumindest 01.01.2019 das Kontaktausübungsrecht in der Weise praktiziert werde, dass sich mj. BB abwechselnd in einer Woche von Mittwoch nach Schulschluss zwischen 13:00 und 14:00 Uhr – bis Freitag Schulbeginn und in einer Woche von Mittwoch am späten Nachmittag (zwischen 16:30 bis 17:30 Uhr) bis Montag Schulbeginn beim Vater aufhält. Auch CC ist abwechselnd in einer Woche von Mittwoch nach Schulschluss – ca 13:15 Uhr – bis Freitag Schulbeginn beim Vater. In der nächsten Woche kann sie sich aussuchen, ob sie schon am Mittwoch am späten Nachmittag (zwischen 16:30 bis 17:30 Uhr) oder am Donnerstag nach Schulschluss – ca 16:45 Uhr – zum Vater fährt. Sie fährt jedoch fast immer schon am Mittwoch am späten Nachmittag zum Vater, isst jedoch dann am Donnerstag bei der Mutter zu Mittag und bleibt bis zum Beginn des Nachmittagsunterrichtes um 15:00 Uhr dort und fährt nach Schulschluss wieder zum Vater und bleibt dort bis Montag Schulbeginn. In den Ferien halten sich die Kinder je zur Hälfte beim Vater und bei der Mutter auf. Weiters ging das Bezirksgericht Y davon aus, dass die Eltern neben der Betreuungsleistungen auch Naturalleistungen für die Kinder wie zB Schulsachen, Bekleidung, Hobby, Freizeitgestaltung erbringen. Zudem kam das Bezirksgericht Y zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin und ihr geschiedener Ehemann in etwa über gleich hohe Einkommen verfügten. Dieser Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 01.03.2024 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist hat die Beschwerdeführerin AA keinen Rechtsbehelf ergriffen. Einen Antrag, mit dem AA die (neuerliche) Festsetzung von Geldunterhaltsansprüchen ihrer beiden Kinder gegen deren Vater begehrte, zog diese letztlich zurück.

Sowohl die Beschwerdeführerin AA als auch der Vater von CC und BB sind – jedenfalls im Zeitraum September, Oktober, November 2024 – ihren jeweils gegenüber ihren Kindern bestehenden (Natural-)Unterhaltsverpflichtungen ihm Rahmen der praktizierten Doppelresidenz nachgekommen.

Die monatliche Miete samt Betriebskosten für die von den Beschwerdeführern im gegenständlich maßgeblichen Zeitraum bewohnte 3-Zimmer-Wohnung betrug Euro 1.163,00. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Miete traf die Beschwerdeführerin AA als Mieterin der Wohnung; sie kam auch tatsächlich für die Miet- und Betriebskosten auf. An Mietzinsbeihilfe bezog die Beschwerdeführerin monatlich Euro 101,00.

Am 02.09.2024 ist der Beschwerdeführerin AA eine Auszahlung aus Anspruch auf Notstandshilfe für 18 Tage im August zu einem Tagsatz von Euro 14,39 in der Höhe von Euro 259,02 zugeflossen. Zudem ist der Beschwerdeführerin im September 2024 eine Auszahlung aus Pflegekarenzgeld in der Höhe von Euro 224,64 für einen Anspruch von 13 Tagen zu einem Tagsatz von Euro 17,28 zugeflossen.

Im Oktober und November 2024 bezog die Beschwerdeführerin Pflegekarenzgeld in der Höhe von monatlich durchschnittlich Euro 527,04 (17,28 x 30,5).

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen folgen aus den im Akt der belangten Behörde und den im Gerichtsakt einliegenden Unterlagen, insbesondere dem als Antrag auf Weitergewährung gewerteten E-Mail-Anbringen der Beschwerdeführerin vom 29.09.2024, dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde, dem vorangehenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.08.2024 und den in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen, in Zusammenschau mit den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Kontoauszügen von CC und BB betreffend die Auszahlung des Lohnes für ihre absolvierten Berufspraktika.

Die Feststellungen betreffend den Eingang der Entgelte für die Praktika, die BB und CC im Sommer 2024 absolvierten, insbesondere betreffend den Zeitpunkt, wann diese Entgelte auf den Konten von BB und CC verbucht worden sind, folgt aus den von beiden in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kontoauszügen.

Dass die Beschwerdeführer vermögenslos waren, folgt aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Antragsformular vom 28.08.2024.

Im Akt der belangten Behörde liegt der Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 01.03.2024, Zl ***, ein. Dass dieser Beschluss unangefochten in Rechtskraft erwuchs, folgt aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. In der Verhandlung hat die Beschwerdeführerin zudem nachvollziehbar angegeben, dass sie nach anwaltlicher Beratung keinen Rechtsbehelf gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist eingelegt hat, aber mit einem neuen Antrag die (neuerliche) Verpflichtung ihres geschiedenen Ehemannes zu Geldunterhaltsleistungen für die Kinder erwirken wollte, diesen Antrag letztlich aber zurückgezogen hat. Die im Beschluss vom Bezirksgericht Y getroffenen Feststellungen betreffend die Kontaktrechtsausübung und die Erbringung von Naturalleistungen durch die Eltern wurden von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt bestritten.

Dass die Beschwerdeführerin als auch der Vater von CC und BB – jedenfalls im Zeitraum September, Oktober, November 2024 – ihren jeweils gegenüber ihren Kindern bestehenden gleichteiligen Naturalunterhaltsverpflichtungen und Betreuungspflichten ihm Rahmen der bestehenden Kontaktrechtsausübung nachgekommen sind, folgt aus den Angaben der Kinder CC und BB in der mündlichen Verhandlung, wonach sie in der Zeit, die sie bei ihrem Vater gewesen sind, von diesem mit allem versorgt und in der Zeit, die sie bei ihrer Mutter gewesen sind, von dieser versorgt worden seien. Zwar gab CC an, dass sie zur damaligen Zeit nur von ihrer Mutter Taschengeld bekommen habe, gab aber über Nachfrage an, dass sie sich zwar nicht mehr genau erinnern könne, ob sie im konkreten Zeitraum ihren Vater um Taschengeld gefragt habe, sie glaube aber eher nicht, und führte in diesem Zusammenhang ergänzend aus, dass sie, wie vorhin schon erwähnt, alles gehabt habe, was sie gebraucht habe. BB gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er zur damaligen Zeit nicht so fix wie jetzt Taschengeld von seinem Vater bekommen habe, sondern eher unregelmäßig. Es sei eher so gewesen, wenn er etwas gebraucht habe, habe er das seinem Vater gesagt und dann habe er es in diesem Umfang auch bekommen. Insgesamt kann somit festgestellt werden, dass der Vater von CC und BB die ihn treffenden Naturalunterhaltsverpflichtungen erfüllt hat. Gegenteiliges wurde auch nicht von der Beschwerdeführerin AA in der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Hinweise auf eine Verletzung der Naturalunterhaltsverpflichtungen des Vaters sind nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen betreffend Miete samt Betriebskosten und Mietzinsbeihilfe folgen aus den im von der belangten Behörde vorgelegten Akt betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.08.2024 einliegenden Mietvertrag, einem Schreiben vom 05.10.2024 der Vermieterin betreffend eine Mietpreisanpassung sowie einem Ansuchen um Mietzinsbeihilfe samt Zahlungseingang des Landes Tirol, Abteilung FF in der Höhe von Euro 101,00 am Konto der Beschwerdeführerin. Diese Feststellungen wurden auch bereits im angefochtenen Bescheid getroffen und blieben unbestritten.

Die Feststellungen betreffend den Bezug von Notstandshilfe im September 2024 und den Bezug von Pflegekarenzgeld im September, Oktober und November 2024 durch die Beschwerdeführerin AA folgen aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem AMS Behördenportal und der einliegenden Mitteilung des Sozialministeriumservices vom 13.08.2024. Die Feststellungen wurden an Hand dieser Unterlagen mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert.

III.Rechtslage:

Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 102/2023, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 1

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a)die sich in einer Notlage befinden,

b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.

(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.

(6) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.

(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.

(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.

§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,

2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,

3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,

bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,

cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,

dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.

(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:

a)Alleinerziehern,

b)minderjährigen Personen,

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.

(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Vorab wird festgehalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Frage ist, in welcher Höhe den Beschwerdeführern AA, BB und CC in den Monaten September, Oktober und November 2024 Ansprüche auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs nach dem TMSG zustehen. Insbesondere geht es um die Frage, ob und in welcher Höhe die von den Beschwerdeführern BB und CC für ihre im August 2024 absolvierten Berufspraktika bezogenen Entgelte als bedarfsminderndes Einkommen anzurechnen sind und ob die belangte Behörde bei BB und CC den auf sie anzuwendenden Mindestsatz für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Recht aufgrund des Beschusses des Bezirksgerichtes Y vom 01.03.2024 nur zur Hälfte berücksichtigt hat.

1. Zur Frage der Anrechnung der von CC und BB bezogenen Löhne aus den von ihnen im August 2024 absolvierten Berufspraktika:

Gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. Gemäß § 2 Abs 1 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann. § 15 Abs 1 TMSG bestimmt, dass der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen hat, wobei gemäß § 2 Abs 13 TMSG das Einkommen alle Einkünfte umfasst, die dem Hilfesuchenden zufließen. Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind nur die in § 15 Abs 2 lit a bis g TMSG aufgezählten Ausnahmen nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 18 Abs 1 TMSG ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Gemäß § 18 Abs 2 TMSG zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e leg cit zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen. Bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen auf die der Hilfesuchende keinen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG hat, sind wiederum nur unter den Voraussetzungen des § 18 Abs 3 TMSG zu berücksichtigen.

Zudem stellt das TMSG, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits (unter Hinweis auf § 5 Abs 1 TMSG und seine Entscheidung vom 03.02.2022, Ra 2020/10/0152, zum NÖ SAG) bestätigt hat, auf monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs ab. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage für eine Teilung von Bedarfsmonaten (bis zur und ab der Lohnzahlung) verneint. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof verdeutlicht, dass das gemäß § 15 Abs 1 TMSG „einzusetzende gesamte Einkommen im Auszahlungsmonat“ zu berücksichtigen ist, und zwar auch im Fall der Auszahlung des Arbeitsentgelts am letzten Tag des Monats (vgl VwGH 29.09.2022, Ra 2022/10/0099). In einem Fall der Verbuchung des Gehaltes für März 2020 am Konto des Hilfesuchenden am 31.03.2020 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Judikatur zur Abgrenzung der Begriffe „Einkommen“ und „Vermögen“ anhand der „Zuflussbetrachtung“ ausgesprochen, dass der am 31.03.2020 tatsächlich zugeflossene Lohn im Bedarfszeitraum (welcher für das zu Grunde liegende Ausgangsverfahren ab Antragstellung am 02.04.2020 bis 30.04.2020 angenommen worden ist) nicht als zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des dort maßgeblichen WMG anzusehen ist. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere das Argument, dem Hilfesuchenden sei nur ein sehr kurzer Zeitraum zur Konsumation des Märzlohns (im März) zu Verfügung gestanden, verworfen (VwGH 18.07.2023, Ro 2021/10/0005).

Schließlich geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur davon aus, dass im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialhilfe der Einsatz eigener Mittel (nämlich des Einkommens und des verwertbaren Vermögens) unabhängig davon vorzunehmen ist, von wem und aus welchem Rechtsgrund bzw Titel der Hilfesuchende dieses Einkommen und/oder Vermögen erhält bzw erhalten hat. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Arten eigener Mittel ist, dass es sich beim Einkommen um laufende, aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen in Geld handelt, beim Vermögen hingegen um (im jeweiligen Zeitraum) bereits vorhandene Werte, mögen sie auch aus dem Überschuss nicht verbrauchten Einkommens entstanden sein (vgl VwGH 30.09.1994, 93/08/0001; 28.02.2018, Ra 2016/10/0055; 26.09.2019, Ra 2018/10/0199). Die Abgrenzung der Begriffe „Einkommen“ und „Vermögen“ ist in Zweifelsfällen anhand einer „Zuflussbetrachtung“ durchzuführen. Danach ist für die Frage, ob Geld und Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen sind, der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend. Erfolgt der Zufluss im Bedarfszeitraum, so handelt es sich um Einkommen. Der nach Ablauf eines Bedarfsabschnitts nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen zu (vgl VwGH 25.05.2018, Ra 2017/10/0135; VwGH 29.09.2022, Ra 2021/10/0039). Ein zugeflossener Abfertigungsbetrag etwa ist im Bedarfsmonat als Einkommen bei der Gewährung der Mindestsicherung zu berücksichtigen (vgl VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0199).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

Im gegenständlichen Ermittlungsverfahren ist hervorgekommen, dass BB Ende Juli und im August 2024 ein Berufspraktikum absolvierte und den dafür bezogenen Lohn zum einen am 07.08.2024 in der Höhe von Euro 57,69 und zum anderen am 30.08.2024 in der Höhe von Euro 578,73 auf seinem Konto erhalten hat. CC hat ebenso im August 2024 ein Berufspraktikum ausgeübt und dafür einen Netto-Lohn in der Höhe von Euro 505,55 bekommen, der in dieser Höhe am 30.08.2024 auf ihrem Konto gutschrieben war.

Aus der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung ihre eigenen Mittel (Einkommen und verwertbares Vermögen) unabhängig davon, von wem und aus welchem Rechtsgrund bzw Titel der Hilfesuchende dieses Einkommen und/oder Vermögen erhält bzw erhalten hat, einzusetzen haben. Dementsprechend umfasst nach § 2 Abs 13 TMSG der Begriff Einkommen alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen. Folge dessen ist auch ein Lohn, der dem Hilfesuchenden aus der Ausübung eines Berufspraktikums im Bedarfszeitraum zufließt, als Einkommen zu betrachten, wobei der nach Ablauf eines Bedarfsabschnitts nicht verbrauchte Teil dieser Einkünfte dem Vermögen zuwächst.

Der Bedarfszeitraum ist im vorliegenden Fall die Zeit vom 01.09.2024 bis zum 30.11.2024. Der BB am 07.08.2024 in der Höhe von Euro 57,69 und am 30.08.2024 in der Höhe von Euro 578,73 am Konto gutgeschriebene Lohn aus dem von ihm absolviertem Berufspraktikum sowie der CC am 30.08.2024 der Höhe von Euro 505,55 auf ihrem Konto gutgeschriebene Lohn aus dem von ihr absolviertem Berufspraktikum ist somit beiden nicht im gegenständlich maßgeblichen Bedarfszeitraum zugeflossen. Diese Einkünfte können ihnen somit nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen der Auffassung der belangten Behörde im zu beurteilenden Zeitraum vom 01.09.2024 bis zum 30.11.2024 nicht als bedarfsminderndes Einkommen angerechnet werden. Hinweise darauf, dass CC und BB im Bedarfszeitraum über ein den Freibetrag nach § 15 Abs 5 lit e TMSG übersteigendes (verwertbares) Vermögen bzw entsprechende Ersparnisse verfügten, sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Dies wurde von der belangten Behörde auch zu keinem Zeitpunkt angenommen. Insgesamt sind somit für den gegenständlich zu beurteilenden Zeitraum in Bezug auf CC und BB keine eigenen Mittel als bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

2. Zur Frage des Zuspruches nur des halben Mindestsatzes nach § 5 TMSG für BB und CC:

Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst nach § 2 Abs 6 TMSG den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.

Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst nach § 2 Abs 7 TMSG den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.

Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist nach § 1 Abs 4 iVm § 18 Abs 1 TMSG im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Hat ein Hilfesuchender auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch, so ist diese nach § 18 Abs 3 TMSG bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie (a) regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder (b) in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.

Insgesamt folgt das TMSG somit dem – im Sozialhilferecht allgemein geltenden – Grundsatz der Subsidiarität. Daraus ergibt sich, dass Personen, die grundsätzlich zum Bezug von Mindestsicherung berechtigt sind, zunächst ihre eignen Ressourcen (erzielbares Einkommen, Vermögen, Ansprüche gegen Dritte, tatsächlich erbrachte Leistungen Dritter) einzusetzen haben und die Mindestsicherung nur zur Abdeckung des verbleibenden Bedarfs gewährt wird. Zudem liegt eine Notlage auf Grund der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen nicht vor, wenn der Bedarf durch einen Dritten – wenn auch bloß faktisch – gedeckt wird (vgl Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 410).

Gegenständlich ist die belangte Behörde (implizit) auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Y vom 01.03.2024, Zl ***, davon ausgegangen, dass der Lebensunterhalt von CC und BB zur Hälfte durch die von deren Vater (dieser bezieht keine Mindestsicherung) erbrachten Naturalunterhaltsleistungen faktisch abgedeckt wird und hat deshalb die auf CC und BB gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG bzw § 5 Abs 2 lit e Z 3 sublit aa TMSG zur Anwendung kommenden Mindestsätze in der Höhe von Euro 650,16 bzw 286,07 nur zur Hälfte gewährt.

Dem ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol nicht entgegenzutreten. Wird nämlich der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für die in den § 2 Abs 6 TMSG aufgezählten Bedarfe bereits von Dritten (teilweise) gedeckt, ist dies bei der Ausmessung der Leistungen zu berücksichtigen (vgl VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0202). Dass sich die belangte Behörde dabei auf den Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 01.03.2024, Zl ***, mit dem der Vater ab 01.06.2022 von der Pflicht zu Leistung von Geldunterhalt gegenüber BB und CC enthoben worden ist, weil von den Eltern „gleichteilige“ Betreuungs- und Naturalleistungen erbracht werden und diese zudem auch über in etwa gleich hohe Einkommen verfügen, stützt, ist im Hinblick darauf, dass das Bezirksgericht Y die Frage des Unterhaltes als dafür zuständiges Gericht mit rechtskräftigem Beschluss wenige Monate vor dem gegenständlichen Antrag bzw vor dem zu entscheidenden Zeitraum entschieden hat, nicht zu beanstanden.

In Fällen der Doppelresidenz, in denen ein Elternteil überwiegend neben der Betreuung im Haushalt zusätzlich die notwendigen Aufwendungen für Bekleidung, Schuhwerk und alle größeren, längerlebigen Anschaffungen trägt, führt dies zu einem Ausgleichsanspruch gegen den minderleistenden Elternteil (vgl zB OGH 23.02.2016, Zl 4 OB 206/15w). Gerade davon ist aber das Bezirksgericht Y im Beschluss vom 01.03.2024 in Bezug auf die Beschwerdeführer nicht ausgegangen. Das Bezirksgericht Y ist vielmehr vor dem Hintergrund der in den Feststellungen dargestellten Kontaktrechtsausübung während der Schulzeit und in den Ferien und den von beiden Eltern erbrachten Naturalleistungen für zB Schulsachen, Bekleidung, Hobby und Freizeitgestaltung zum Ergebnis gelangt, dass im gegenständlichen Fall „gleichteilige“ (nicht nur in etwa gleichwertige) Betreuungs- und Naturalleistungen von den Eltern erbracht werden. Dass die vom Bezirksgericht Y angenommene Kontaktrechtsregelung im festgestellten Ausmaß im maßgeblichen Zeitraum nicht mehr ausgeübt worden ist, wurde von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt behauptet. Dass der Vater von CC und BB seine gleichteiligen Betreuungs- und Naturalleistungspflichten diesen gegenüber im maßgeblichen Zeitraum verletzt hätte, ist im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Der Umstand alleine, dass CC und BB im maßgeblichen Zeitraum kein regelmäßiges Taschengeld von ihrem Vater bekommen haben, rechtfertigt nicht die Annahme einer Unterhaltsverletzung, welche von der Mindestsicherung auszugleichen wäre. CC und BB haben in der mündlichen Verhandlung vielmehr angegeben, alles bekommen zu haben (auch von ihrem Vater), was sie gebraucht hätten. BB gab darüber hinaus noch an, dass er damals eher unregelmäßig Taschengeld von seinem Vater bekommen habe und sie es so gehandhabt hätten, dass er immer dann, wenn er was gebraucht habe, dies seinem Vater gesagt habe und er es dann in diesem Umfang von seinem Vater bekommen habe.

Insofern als in der Beschwerde von AA vorgebracht worden ist, dass die Kinder mehr bei ihr seien, wie man auch an den vereinbarten Zeiten sehe, bzw tatsächlich öfters von ihr aus in die Schule gingen und die Kinder an diesen Tagen bei ihr frühstückten und sie ihnen bis abends Geld und Verpflegung mitgeben müsse, ist zum einen festzuhalten, dass die Versorgung mit einem Frühstück nicht davon abhängt, ob es sich um einen Schultag handelt oder nicht. Zum anderen ergibt sich bereits aus der Kontaktrechtsregelung, dass BB und CC nicht an allen Tagen von der Früh weg durchgehend bis abends Schulunterricht hatten. Im Übrigen umfasst der pauschalierte Mindestsatz nach § 5 TMSG nicht nur den Aufwand für Nahrung, sondern auch für nicht tageszeiten- oder wochentagsabhängige Aufwendungen wie etwa für Bekleidung, für die Benützung von Verkehrsmitteln oder für die Freizeitgestaltung und die Ausübung von Hobbies. Naturalleistungen des Vaters in diesen Bereichen sind somit auch als bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Bereits im Hinblick darauf ist es gegenständlich nicht maßgeblich, dass sich BB und CC entsprechend der vereinbarten Kontaktregelung während der Schulzeiten geringfügig länger bei ihrer Mutter als bei ihrem Vater aufhielten.

Schließlich ist im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, dass während des Aufenthaltes von CC und BB bei ihrer Mutter im maßgeblichen Zeitraum ein von § 2 Abs 6 TMSG erfasster Bedarf durch den halben Mindestsatz nicht gedeckt gewesen wäre. Über ausdrückliche Nachfrage gaben CC und BB in der mündlichen Verhandlung an, alles gehabt zu haben, was sie benötigten. AA führte in der mündlichen Verhandlung über Nachfrage, ob ein Bedarf ungedeckt geblieben ist, aus, dass die Kinder im Ausmaß des gekürzten Mindestsatzes weniger Taschengeld zur Verfügung gehabt hätten.

Im Lichte dieser Ausführungen bestehen somit keine Bedenken gegen die Anrechnung der vom unterhaltsverpflichteten Vater erbrachten bedarfsmindernden Naturalleistungen im Ausmaß der Hälfte des auf die Beschwerdeführer CC und BB zur Anwendung kommenden Mindestsatzes für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG bzw § 5 Abs 2 lit e Z 3 sublit aa TMSG.

Insofern als in der Beschwerde von AA noch geltend gemacht worden ist, dass sie die ganze Miete samt Betriebskosten zu bezahlen habe und ihren Kindern ein Zimmer zu Verfügung stellen müsse, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohnedies den Höchstsatz für drei Personen bei der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs berücksichtigte und zuerkannte.

3. Zum konkreten Ausmaß der Ansprüche:

Vorliegend hat die belangte Behörde über Anbringen vom 29.09.2024, gewertet als Antrag von AA und in Vertretung ihrer Kinder BB und CC auf (Weiter-)Gewährung von Mindestsicherung, entsprechend ihrer Behördenpraxis den Hilfesuchenden jeweils einen Gesamtbetrag an Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und eine Sonderzahlung im Monat September 2024 zuerkannt. Das TMSG sieht jedoch für jeden Hilfesuchenden – bei Vorliegen der Voraussetzungen – einen eigenen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung vor, und zwar unabhängig davon, ob diese eine Bedarfsgemeinschaft bilden oder nicht und ob die Hilfesuchenden minderjährig sind oder nicht. Demnach ist nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu prüfen und auszusprechen, in welchem Umfang den Beschwerdeführern Ansprüche nach dem TMSG im maßgeblichen Zeitraum zustehen.

Zwischen den Beschwerdeführern bestand im maßgeblichen Zeitraum unstrittig eine Bedarfsgemeinschaft iSd § 2 Abs 4 TMSG.

Die Beschwerdeführerin AA bezog im Zeitraum 01.09.2024 bis 30.09.2024, wie festgestellt, Notstandhilfe in der Höhe von Euro 259,02 sowie Pflegekarenzgeld in der Höhe von Euro 224,64. Im Zeitraum 01.10.2024 bis 30.11.2024 bezog sie Pflegekarenzgeld in der Höhe von Euro 527,04 durchschnittlich pro Monat. Darüber hinaus ist ihr in dieser Zeit kein Einkommen zugeflossen. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin über andere Mittel verfügte oder Ansprüche gegen Dritte bestanden. Somit ist bedarfsmindernd das Einkommen von insgesamt Euro 483,66 bzw 527,04 anzurechnen. Der auf die Beschwerdeführerin anzuwendende Mindestsatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG iVm mit der Verordnung über die Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2024, LGBl Nr 87/2023, beträgt Euro 650,16. Es errechnet sich sohin ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitraum 01.09.2024 bis 30.09.2024 in der Höhe von Euro 166,50 und im Zeitraum 01.10.2024 bis 30.11.2024 in der Höhe von Euro 123,12.

Der volljährigen CC ist im Zeitraum 01.09.2024 bis 30.11.2024 der Lohn aus dem von ihr im August 2024 absolviertem Berufspraktikum tatsächlich nicht zugeflossen und sohin – wie oben dargelegt – auch nicht als bedarfsminderndes Einkommen anzurechnen. Hinweise darauf, dass ihr anderes Einkommen zugeflossen ist oder sie über verwertbares Vermögen verfügt hat, sind nicht hervorgekommen. Wie oben ausgeführt, war im maßgeblichen Zeitraum der Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Hälfte durch die Naturalleistungen ihres unterhaltspflichtigen Vaters gedeckt. Diese Leistungen sind daher bedarfsmindernd auf den auf die volljährige Beschwerdeführerin CC anzuwendenden Mindestsatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG iVm der Verbindung mit der Verordnung über die Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2024, LGBl Nr 87/2023, in der Höhe von Euro 650,16, anzurechnen. Im Ergebnis besteht sohin ein Anspruch der Beschwerdeführerin CC in der Höhe der Hälfte des Mindestsatzes, konkret in der Höhe von Euro 325,08 monatlich.

Dasselbe gilt für den (im maßgeblichen Zeitraum minderjährigen) Beschwerdeführer BB, allerdings mit der Maßgabe, dass auf ihn der Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 3 sublit aa TMSG iVm mit der Verordnung über die Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2024, LGBl Nr 87/2023, in der Höhe von Euro 286,07 zur Anwendung kommt und sich somit nach den obigen Ausführungen ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe des halben Mindestsatzes, konkret in der Höhe von Euro 143,04 monatlich ergibt.

Die monatliche Miete samt Betriebskosten für die von der Beschwerdeführerin AA und von den Beschwerdeführern CC und BB im Rahmen der Kontaktregelung im gegenständlich maßgeblichen Zeitraum bewohnte 3-Zimmer-Wohnung betrug Euro 1.163,00. An Mietzinsbeihilfe bezog die Beschwerdeführerin monatlich Euro 101,00. Der Höchstsatz für drei Personen im Bezirk X beträgt gemäß § 6 Abs 3 TMSG iVm der Verordnung über Höchstsätze, LGBl Nr 80/2023, monatlich Euro 976,00. Die monatlich tatsächlich zu berücksichtigenden Wohn- und Betriebskosten betragen sohin insgesamt Euro 875,00. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Miete traf die Beschwerdeführerin AA als Mieterin der Wohnung; sie kam auch tatsächlich für die Miet- und Betriebskosten auf, und hat dadurch auch den Wohnbedarf ihrer Kinder abgedeckt. Im Ergebnis ist der Beschwerdeführerin sohin im Zeitraum 01.09.2024 bis 30.11.2024 gemäß § 6 TMSG Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von monatlich Euro 875,00 zuzuerkennen.

Die bereits von der belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zuerkannte einmalige Sonderzahlung im Monat September 2024 in der Höhe von Euro 104,03 steht gemäß § 5 Abs 3 lit b TMSG dem (zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen) Beschwerdeführer BB zu.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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