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LVwG-2025/40/0060-9•LVwG T LVwG-2025/40/0060-9
LVwG-2025/40/0060-9Tribunal administratif régional12 janv. 2026
Änderung des Verwendungszwecks<br/>Vermietung an wechselnde Gäste<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 27.11.2024, Zl ***, wegen einer Übertretung nach der TBO 2022, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) nunmehr wie folgt zu lauten hat:
„Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben es jedenfalls im Zeitraum vom 31.07.2021 bis 14.05.2022 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC GmbH (FN ***) und in der Zeit vom 01.06.2022 bis 01.06.2024 als Mieter zu verantworten, dass die Wohnung Top 3 an der Adresse 2, **** Z von der CC GmbH im Zeitraum 31.07.2021 bis 14.05.2022 und in weiterer Folge vom 01.06.2022 bis 01.06.2024 von Ihnen als Mieter zu einem anderen als dem bewilligten bzw als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benutzt wurde, indem die Wohnung Top 3 über die Online-Plattform Booking.com angeboten und laufend Gästen zur Verfügung gestellt wurde. Diese Nutzung der Wohnung Top 3 zur gewerblichen Beherbergung von Gästen stellt als Änderung des Verwendungszweckes gemäß § 28 Abs 1 lit c Tiroler Bauordnung 2022 eine bewilligungspflichtige Maßnahme dar, wofür keine entsprechende Baubewilligung vorliegt.“
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe, das sind Euro 800,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:jedenfalls 31.07.2021 - 01.06.2024
Ort:**** Z, Adresse 2 /Top 3
Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC GmbH (FN ***) zu verantworten, dass die Wohnung Top 3 an der Adresse 2, **** Z, von der CC GmbH zumindest im oben angeführten Zeitraum zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benutzt wurde, indem die Wohnung Top 3 über die Online-Plattform „Booking.com“ angeboten und laufend Gästen zur Verfügung gestellt wurde. Diese Nutzung der Wohnung Top 3 zur gewerblichen Beherbergung von Gästen stellt als Änderung des Verwendungszweckes gemäß § 28 Abs. 1 lit. c Tiroler Bauordnung 2022 eine bewilligungspflichtige Maßnahme dar, wofür keine entsprechende Baubewilligung vorliegt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
1. § 67 Abs. 1 lit. m Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl.Nr. 44/2022 i.d.F. LGBl.Nr. 64/2023.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 13 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 67 Abs. 1 lit. m Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl. Nr. 44/2022 i.d.F. LGBl. Nr. 64/2023.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 4.400,00“
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Vorwurf falsch sei, weil die CC GmbH mit 15.05.2022 ihr Mietrecht aufgegeben habe. Herr AA sei seit 16.05.2022 an der Adresse 2/Top 3, hauptwohnsitzlich gemeldet und bezahle dafür einen monatlichen Mietzins inklusive Betriebskostenakonto in der Höhe von zuletzt Euro 1.375,00. Die Tathandlung wäre spätestens mit 15.05.2022 abgeschlossen gewesen, sodass zwischenzeitlich die Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Die Verfolgungshandlung der belangten Behörde stamme vom 17.06.2024. Irrelevant sei, wer allenfalls den Strom für diese Wohnung bezahle. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 11% des gesetzlichen Strafrahmens sei angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft sei, völlig überzogen.
Am 01.10.2025 sowie am 12.11.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich sowie die Zeugin DD einvernommen wurden und die Akten der belangten Behörde sowie der Akt des Landesverwaltungsgerichtes verlesen wurden.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 18.05.1998, Zl ***, wurde dem Eigentümer EE die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses (2 Wohneinheiten) im Anwesen Adresse 2 unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Der Baubeschreibung zufolge handelt es sich um ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen. Mit Bescheiden des Stadtmagistrates Z vom 26.02.2001, Zl. *** und vom 15.02.2008, Zl *** und ***, wurden die baubehördlichen Bewilligung für die vorgenommenen Änderungen im bestehenden Wohnhaus genehmigt. Dem Grundbuchsauszug zufolge befinden sich auf dieser Liegenschaft 5 Wohnungseigentumseinheiten.
Der Bauplatz ist als Wohngebiet gemäß § 38 TROG 2022 gewidmet.
Mit Mietvertrag vom 21.07.2018 wurde die im ersten Untergeschoss gelegene ca 127 m² große Wohnung mit der Top Nr 3 an die CC GmbH vermietet. Mit Mietvertrag vom 14.05.2022 wurde die im ersten Untergeschoss gelegene ca 127 m² große Wohnung an Herrn AA auf die Dauer von fünf Jahren ab 01.06.2022 vermietet.
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 16.05.2022 bis 18.01.2025 in der gegenständlichen Top 3 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Die gegenständliche Wohnung wurde im Tatzeitraum auf der Internetplattform Booking.com und Airbnb.com zur kurzzeitigen Vermietung an ständig wechselnde Gäste angeboten. Im von der belangten Behörde angenommenen Tatzeitraum ab dem 31.07.2021 finden sich zahlreiche Gästebewertungen durchgängig das ganze Jahr über bis August 2024. Erhebungen an Ort und Stelle haben ergeben, dass die gegenständliche Wohneinheit kurzzeitig an wechselnde Gäste vermietet wird.
Den Gästen wird TV, WLAN, Babybett, Küche, kostenloser Parkplatz auf dem Grundstück, Bettwäsche, Kaffeemaschine, Kühlschrank, Geschirrspülmaschine, Geschirr und Besteck, Heizung, Grundausstattung zum Kochen, Waschmaschine etc angeboten. Langzeitaufenthalte sind möglich.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie aufgrund der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer persönlich sowie seine Schwester einvernommen wurden. Aus der Gesamtschau der von der belangten Behörde eingeholten Internetabfragen ergibt sich für das erkennende Gericht zweifelsfrei, dass die in Rede stehende Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient, sondern vorwiegend Urlaubsgästen als Apartment zur Verfügung gestellt wird. Auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass er in der gegenständlichen Wohnung seinen Hauptwohnsitz habe und er dort im Tatzeitraum mit Hauptwohnsitz gemeldet war, kann dies nicht überzeugen. Betrachtet man nun die durchgeführten Internetrecherchen der belangten Behörde, so wurde die tatgegenständliche Wohneinheit Top 3 während des gesamten Tatzeitraumes wiederholt an Urlaubsgäste als Apartment vermietet. Dies belegen zweifellos die Rezensionen, vor allem auf der Internetseite Booking.com. Zudem wurde im Rahmen eines Lokalaugenscheines durch die belangte Behörde auch eine Urlauberfamilie dort angetroffen und wurde bestätigt, dass sie dort ein paar Tage Urlaub machen würden.
Die Aussage der Schwester des Beschwerdeführers, dass sie in der gegenständlichen Wohnung mehrere Monate gewohnt habe, ist insofern zu relativieren, als dass sie ihrer eigenen Aussage nach keiner Erinnerung mehr habe, wann es konkret war, ob dies das Jahr 2022 gewesen sei, konnte sie nicht definitiv angeben. Zudem konnte sie nicht angeben, wie oft sie dort genächtigt habe, ob dies einmal im Monat oder einmal in der Woche gewesen sei.
Auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass er in der gegenständlichen Wohnung ein Zimmer habe und dort nächtige auch wenn Urlaubsgäste anwesend seien, kann kein Glauben geschenkt werden. Es ist doch völlig widersinnig einerseits ein Apartment als Ferienwohnung zu vermieten und andererseits dort selbst in einem Zimmer zu wohnen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er würde in der gegenständlichen Wohnung tatsächlich wohnen, entbehrt jeglicher Grundlage und erweist sich als völlig unglaubwürdig.
Der baubewilligte Verwendungszweck ergibt sich aus den im Akt einliegenden Baubescheiden des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z. Dass eine Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes von Wohnung in ein Apartment zur Vermietung an ständig wechselnde Gäste vorliegen würde, wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet und liegt sohin unstrittig nicht vor.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, TBO 2022, LGBl Nr 44 idF LGBl Nr 64/2023 lauten:
„§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
[…]
c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;
[…]
§ 67
Strafbestimmungen
(1) Wer
[…]
m)unbeschadet des § 13a Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine bauliche Anlage oder einen Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder wer entgegen dem § 44 Abs. 8 erster Satz oder Abs. 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 auf einer Hofstelle eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine Hofstelle anderen zur Ausübung einer solchen Tätigkeit überlässt,
[…]“
V.Erwägungen:
Der Tatvorwurf zielt darauf ab, dass der Beschwerdeführer bzw die CC GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, entgegen den erteilten Baubewilligungen des Stadtmagistrates Z vom 18.05.1998, Zl ***, 26.02.2001, Zl. *** und vom 15.02.2008, Zl *** und *** den normierten Verwendungszweck „Wohnhaus“ insofern konsenslos abgeändert hat, als er die Top 3 im vorgehaltenen Zeitraum nicht für eine ganzjährige Wohnnutzung, wie im Baubescheid vorgesehen, sondern als Freizeitwohnsitz bzw als Apartment zur gewerblichen Vermietung an ständig wechselnde Gästen genutzt hat. Diese Verwendungszweckänderung ist nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 jedenfalls bewilligungspflichtig. Eine Ausnahme gemäß § 28 Abs 1 lit c zweiter Satz liegt deshalb nicht vor, da neben dem Vater des Beschwerdeführers noch weitere Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen und die nicht von Angehörigen des Beschwerdeführers bewohnt werden (siehe den von der belangten Behörde eingeholten Auszug aus dem Melderegister).
Als Mieter und damit als Verfügungsberechtigter über die gegenständliche Wohnung traf daher den Beschwerdeführer als Träger von Rechten und Pflichten aus der Baubewilligung (vgl § 64 TBO 2022) die Verpflichtung, den Wohnsitz der Baubewilligung entsprechend zu nutzen bzw andernfalls um eine entsprechende Baubewilligung anzusuchen (was in diesem konkreten Fall schon aufgrund der Widmung als Wohngebiet gemäß § 38 TROG 2022 ausgeschlossen ist). Die konsenslose Nutzung als Apartment für die Vermietung an ständig wechselnde Personen zieht zwar hin eine Bestrafung nach § 67 Abs 1 lit m TBO 2022 nach sich.
Damit liegt der objektive Tatbestand des § 67 Abs 1 lit m TBO 2022 vor.
Was die subjektive Tatseite betrifft ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn einer Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat.
Wie seitens der belangten Behörde richtig ausgeführt wurde, muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten die Rechtslage bestens bekannt ist, ist er jedoch einerseits im Immobilienwesen seit mehreren Jahren tätig und andererseits wurde er mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 25.06.2020, Zl ***, bezogen auf andere Objekte in Z wegen einer ähnlichen Tat bereits rechtskräftig bestraft.
Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm angelastete Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen.
Zur Spruchkorrektur ist folgendes festzuhalten: Wie aus den vorgelegten Mietverträgen, die tatgegenständliche Wohnung betreffend, wurde die Wohnung zu Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraumes von der CC GmbH gemietet und ab 01.06.2022 vom Beschwerdeführer persönlich. Nach § 32 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung. In der Verfolgungshandlung wird eine bestimmte Person der Begehung einer konkreten Verwaltungsübertretung beschuldigt. Da nur physische Personen strafbare Handlungen oder Unterlassungen verüben können, sind Verfolgungshandlungen immer gegen physische Personen zu richten.
Die hier angelastete Übertretung ist als Dauerdelikt anzusehen. Bei einem Dauerdelikt beginnt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit deren Aufhören. Bei Dauerdelikten erfüllt die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands den Tatbestand. Hat sich während eines Dauerdeliktes oder eines fortgesetzten Deliktes die Vertretungsbefugnis geändert, haften die einzelnen Organe jeweils für die Zeit, in der ihnen die Vertretungsbefugnis zukam.
Im gegenständlichen Fall kommt sohin eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der CC GmbH im Zeitraum vom 31.07.2021 bis 15.05.2022 und ab 15.05.2022 die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit dem Beschwerdeführer persönlich zu.
Wie bereits vorhin ausgeführt, wird in der Verfolgungshandlung eine bestimmte Person der Begehung einer konkreten Verwaltungsübertretung beschuldigt. Durch die nunmehr im Spruch vorgenommene Konkretisierung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit kommt es jedoch nicht zu einem Austausch einer bestimmten Person, sondern dient dies vielmehr lediglich der Klarstellung, ohne dass dies bezügliche ein Austausch der Tat gemäß § 44a VStG vorliegt.
VI.Strafbemessungen:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren einen Einkommenssteuerbescheid und eine Bestätigung des Finanzamts zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vorgelegt. Ein Einkommensbescheid sagt nun über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wenig aus. Der Beschwerdeführer verfügt nach seinen eigenen Angaben über 3 Wohnungen. Konkrete weitere Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen konnte oder wollte der Beschwerdeführer nicht machen, weshalb insofern nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer eines Immobilienunternehmens in Z, welches über zahlreiche Liegenschaften verfügt. Er ist Gesellschafter der CC GmbH neben der FF GmbH. Der Beschwerdeführer ist Alleingesellschafter der FF GmbH.
Damit steht es als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer zu 100 % Eigentümer der CC GmbH ist und kann daher nicht mehr von bloß durchschnittlichen Vermögensverhältnissen ausgegangen werden, verfügt die GmbH doch entsprechend den vorliegenden Grundbuchsauszügen über mehrere Liegenschaften in Z. Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gibt der Beschwerdeführer zudem noch an, selbst über drei Wohnungen zu verfügen. Das Gericht geht daher von überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus.
Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist als erheblich einzustufen. Die Vermietung an ständig wechselnde Gäste von Wohneinheiten, die ihrem baubewilligten Verwendungszweck entsprechend als Wohnung und damit der Befriedigung eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses zu dienen haben, hat massive Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt. Durch diese Vorgangsweise können Wohnungen nicht mehr zum üblichen Preis vermietet werden, sondern treiben derartige Kurzzeitvermietungen die Wohnungspreise massiv in die Höhe. Dies muss dem Beschwerdeführer auch durchaus bekannt sein und ist diesbezüglich wie bereits ausgeführt von Vorsatz auszugehen. Mildernd war aufgrund einiger, wenngleich nicht einschlägiger Verwaltungsstrafvormerkungen, nichts zu werten.
Unter Bedachtnahme auf die vorhin angeführten Strafbemessungsgründe und des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von Euro 36.300,00 erscheint die verhängte Geldstrafe als nicht überhöht, wird der vorgesehene Strafrahmen zu knapp mehr als 10 % ausgeschöpft.
Vor allem im Hinblick auf die Tatsache, dass die CC GmbH Eigentümerin von mehreren Wohneinheiten im Stadtgebiet von Z ist erweist sich die gegenständliche Strafe auch in spezialpräventiver Hinsicht als erforderlich, um weitere Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten.
Hinsichtlich des Verschuldensgrades ist von Vorsatz auszugehen. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer und Alleingesellschafter von Immobilienunternehmungen und ist daher bestens mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut. Eine Änderung des Verwendungszweckes einer Wohnung in ein Apartment, welches an ständig wechselnde Personen vermietet wird, stellt bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung einen Eingriff in eine bereits bestehende Baubewilligung dar und hätte dies dem Beschwerdeführer jedenfalls erkennbar sein müssen. Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich. Die Hintanhaltung der unzulässigen Verwendung von Wohnraum als Ferienunterkünfte ist zur Sicherstellung der Einhaltung der raumplanerischen Vorgaben, insbesondere für das Ziel des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sowie der Sicherstellung von leistbarem Wohnraum von besonderer Bedeutung. Diesen Schutzinteressen hat der Beschwerdeführer in erheblichem Ausmaß über einen langen Zeitraum zuwidergehandelt.
Mildernd war aufgrund einiger, wenngleich nicht einschlägiger Verwaltungsstrafvormerkungen, nichts zu werten, erschwerend schlägt sich die Dauer von mehreren Jahren des rechtswidrigen Verhaltens nieder. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe, insbesondere des erheblichen Unrechtsgehalts und der nicht unbeträchtlichen Dauer des rechtswidrigen Verhaltens sowie der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers die ausgesprochene Strafe in der Höhe von Euro 4.000,00 als schuld- und tatangemessen anzusehen. Die verhängte Strafe ist sowohl als general- vor allem aber aus spezialpräventiven Gründen geboten, um einerseits den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, aber auch andererseits um für die Allgemeinheit das Unrecht des derartigen Verhaltens und die restriktive Handhabung der der baurechtlichen Bestimmungen zur Wahrung einschlägiger bau- und raumordnungsrechtlicher Schutzinteressen aufzuzeigen.
Hinsichtlich der Spruchkorrektur war das Landesverwaltungsgericht zu dieser Modifikation gemäß § 50 VwGVG verpflichtet.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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