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LVwG-2025/37/1978-17•LVwG T LVwG-2025/37/1978-17
LVwG-2025/37/1978-17Tribunal administratif régional12 janv. 2026
Behandlungsauftrag<br/>Entfernungsauftrag<br/>Abfalleigenschaft<br/>Kontrollsystem<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 04.06.2025, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 420,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 04.06.2025, Zl ***, legte die belangte Behörde AA (= dem Beschwerdeführer) als handelsrechtlichem Geschäftsführer und damit vertretungsbefugter Person der CC zur Last, entgegen dem Bescheid vom 03.10.2024, Zl ***, die nachfolgenden Gegenstände nicht bis spätestens 08.11.2024 vom ehemaligen JJ- und Recyclinghofgelände auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, entfernt und den Nachweis einer vollständigen und ordnungsgemäßen Entsorgung durch befugte Entsorgungsunternehmen vorgelegt zu haben, da diese Gegenstände am 09.01.2025 im Rahmen einer Erhebung am angegebenen Ort festgestellt werden konnten.
Schaltschrank, 35220 gn unter dem nördlichen Flugdach
Flachbildschirm, SN 35212 gn, unter Flugdach in einer Kunststoffwanne
Altes Feuerwehrfahrzeug, SN 35203 gn, unter nördlichem Flugdach
Großer, leerer Tank, SN 35103 oder SN 35106 g, unter nördlichem Flugdach
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 79 Abs 2 Z 21 iVm § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm dem Entfernungsbescheid vom 03.10.2024, Zl ***, verletzt, weswegen über ihn gemäß § 79 Abs 2 AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage und 12 Stunden) verhängt wurde.
Mit Schriftsatz vom 08.07.2025 erhob AA, nunmehr vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Beschwerde und beantragte, das angefochtene Straferkenntnis vom 04.06.2025, Zahl ***, ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; hilfsweise wurde beantragt, eine Verhandlung anzuberaumen und in der Sache selbst zu entscheiden, allenfalls die verhängte Strafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß zu reduzieren.
Mit Schriftsatz vom 12.08.2025, Zahl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 04.06.2025 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.08.2025, Zl LVwG-2025/37/1978-1, übermittelte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 26.08.2025, Zl ***, die dem Beschwerdeführer im Verfahren zu Zl *** zugestellte Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.10.2024 sowie die hierauf bezogene – mit Eingabe vom 06.11.2024 protokollierte – Rechtfertigung des Beschuldigten. Der Beschwerdeführer äußerte sich ergänzend im Schriftsatz vom 05.09.2025.
Am 15.12.2025 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 08.07.2025 und in den Stellungnahmen vom 05.09.2025 und 14.12.2025. Ergänzend dazu erläuterte er unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 14.12.2025 die Handhabung von Poststücken in der Rechtsanwaltskanzlei DD. Darüber hinaus erläuterte er auch die durch die Rechtsanwaltskanzlei DD wahrgenommene Vertretung des Beschwerdeführers in verschiedenen Verwaltungsverfahren.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und der EE, Mitarbeiterin der belangten Behörde, als Zeugin. Von einer Verlesung von Aktenstücken konnte gemäß § 48 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG Abstand genommen werden.
Weitere Beweise wurden nicht beantragt und auch nicht aufgenommen.
II.Beschwerdevorbringen und Vorbingen der belangten Behörde:
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 17.10.2024 zu Zahl ***, aufgefordert worden sei, zu diversen angeblichen Verwaltungsübertretungen Stellung zu nehmen. Unter anderem sei ihm vorgeworfen, dass er als Geschäftsführer der CC es zu vertreten habe, dass unter dem Flugdach auf Gst Nr **1, GB *** Z, Abfall abgelagert worden sei, unter anderem ein Schaltschrank, ein Flachbildfernseher, ein altes Feuerwehrauto und ein großer, leerer Tank. Dazu habe er [= der Beschwerdeführer] gegenüber der belangten Behörde Stellung genommen und dargelegt, dass es sich beim Schaltkasten und dem Feuerwehrfahrzeug um keinen Abfall handle. Die weiteren Abfälle seien ihm [= dem Beschwerdeführer] nicht zuzurechnen. Dennoch seien diese Abfälle in der Zwischenzeit entfernt worden. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass der Bescheid vom 03.10.2024, Zl ***, weder an ihn als Geschäftsführer und somit vertretungsbefugtem Organ der CC, noch zu Handen seines Rechtsvertreters Rechtsanwalt DD zugestellt worden sei. Ebenso könne nicht von einer Zustellung der Rechtfertigung vom 14.03.2025, Zl ***, ausgegangen werden.
2. Vorbringen der belangten Behörde:
Die belangte Behörde betonte, dass dem Beschwerdeführer in der zu Zl *** zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.10.2024 unter anderem zur Last gelegt worden sei, diverse gefährliche Abfälle sowie nicht gefährliche Abfälle entgegen § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 in Verbindung mit § 15 Abs 3 Z 1 AWG 2002 auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, außerhalb der hiefür genehmigten Anlagen gesammelt, gelagert oder behandelt zu haben. Allerdings sei es in dem zu Zl ***, anhängigen Verfahren bislang zu keiner Bestrafung gekommen.
Der mit Straferkenntnis vom 04.06.2025, Zahl ***, erhobene Tatvorwurf beziehe sich auf den mit Bescheid vom 03.10.2024, Zahl ***, ergangenen Auftrag. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis werde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer und damit vertretungsbefugten Organ der CC gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) vorgeworfen, dass die CC entgegen § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 Aufträge oder Anordnungen gemäß den §§ 73, 74, 82 Abs 4 oder 83 Abs 3 AWG 2002 nicht befolgt habe.
III.Sachverhalt:
1. Feststellungen zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, ist und war auch im Jahr 2024 handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC. Bei der CC handelt es sich um eine reine „Besitzgesellschaft“, sie ist alleinige Gesellschafterin der FF. Sie war bereits im Oktober 2024 Eigentümerin des Gst Nr **1, GB *** Z.
Die CC verfügt über keine Erlaubnis für die Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen.
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der FF. Diese Gesellschaft verfügt über die Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit 19 (neunzehn) Lastkraftwagen. Neben der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer ist der Beschwerdeführer auch gewerberechtlicher Geschäftsführer. Die FF verfügt über keine Erlaubnis für die Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen. Die GG und die JJ, bei denen der Beschwerdeführer ebenfalls die Funktion eines Geschäftsführers innehatte, befinden sich beide derzeit in Liquidation. Das für die JJ angemeldete freie Gewerbe „Abfallbeauftragter“ endete mit Ablauf des 28.02.2023.
Als Geschäftsführer der FF bezieht der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen von Euro 6.000,00. Er ist Eigentümer einer Wohnung und eines Hauses. Allerdings hat er für die Wohnung monatliche Kreditraten von Euro 700,00 und für die Rückzahlung eines Kredites für das Haus monatliche Raten von Euro 2.000,00 zu leisten.
Der Beschwerdeführer ist gegenüber dritten Personen nicht sorgepflichtig. Den Beschwerdeführer betreffend liegen zahlreiche Verwaltungsübertretungen nach dem AWG 2002 und der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) vor.
Mit Bescheid vom 03.10.2024, Zl ***, erteilte die belangte Behörde der CC, Adresse 1, **** Z, vertreten durch den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) den behördlichen Auftrag, die auf dem ehemaligen Betriebsareal der GG auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, nachfolgenden gesammelten und gelagerten Abfälle unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 08.11.2024 zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen:
1. Biomüll, SN 92401 bzw 92450, in der südlichen Box unter dem Flugdach im Osten des ehemaligen JJ-Areals im Ausmaß von ca 10 m³
2. Baustellenabfälle, SN 91206, 1 Stk 30 m³ Container und eine 7 m³ Mulde
3. Laborabfälle und Chemikalienreste, SN 59305 g, in dichter grüner Wanne unter Flugdach inkl außerhalb der Box gelagerten Gebinde mit „Antisol E“
4. Sperrmüll, SN 91401, kleiner Haufen unter östlichen Flugdach, max 500 kg
5. Sperrmüll, SN 91401, 10 m³ Mulde mit Matratzen unter dem nördlichen Flugdach
6. Eisen- und Stahlabfälle, SN 35103, Container mit 30 m³ unter dem östlichen Flugdach
7. Öltank mit Restinhalt, SN 35106 g, unter dem östlichen Flugdach
8. Altpapier und Kartonagen, SN 18718, ca 5 m³ im nordöstlichen Bereich der Halle unter Flugdach
9. Künstliche Mineralfasern, SN 31437 41 gn, 21 Stk Big Bags mit KNF Abfällen unter dem nördlichen Flugdach
10. Bauschutt, SN 31409, ca 1 m³ in einem kleinen Container unter dem nördlichen Flugdach
11. Bau- und Abbruchholz, SN 17202 Spez 1, ca 7 m³ im Container unter dem nördlichen Flugdach
12. Schaltschrank, SN 35220 gn unter dem nördlichen Flugdach
13. LKW-Starterbatterien, SN 35322 gn und Flachbildschirm, SN 35212 gn, unter Flugdach in einer Kunststoffwanne
14. Baustellenabfälle, möglicherweise auch kontaminiert, SN 91206 oder möglicherweise auch SN 91206 77 g, in einer Mulde mit ca 7 m³
15. Altes Feuerwehrfahrzeug, SN 35203 gn, unter nördlichem Flugdach
16. Großer, leerer Tank, SN 35103 oder SN 35106 g, unter nördlichem Flugdach
Die belangte Behörde verfügte eine Zustellung an die CC, zu Handen des Beschwerdeführers als handelsrechtlichen Geschäftsführer, und eine Zustellung zu Handen von Rechtsanwalt DD. Der Beschwerdeführer bestätigte die Übernahme des Behandlungsauftrages vom 03.10.2024 durch Unterfertigung des entsprechenden Zustellnachweises am 09.10.2024.
Am 09.01.2025 führten KK und EE, beide Bedienstete der belangten Behörde, einen Lokalaugenschein auf dem ehemaligen Betriebsgelände der in Liquidation befindlichen GG auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, durch. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins waren die nachfolgenden Abfälle auf dem angeführten Betriebsareal gelagert:
Schaltschrank, 35220 gn unter dem nördlichen Flugdach
Flachbildschirm, SN 35212 gn, unter dem Flugdach in einer Kunststoffwanne
Altes Feuerwehrfahrzeug, SN 35203 gn, unter nördlichem Flugdach
Großer, leerer Tank, SN 35103 oder SN 35106 g, unter nördlichem Flugdach
Es handelt sich dabei um jene im Bescheid vom 03.10.2024, Zl ***, unter 12. (Schaltschrank), 13. (Flachbildschirm), 15. (altes Feuerwehrfahrzeug) und 16. (großer, leerer Tank), angeführten Abfälle.
IV.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers stützen sich im Wesentlichen auf dessen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.12.2025. Zur FF holte das Landesverwaltungsgericht Tirol einen Auszug aus dem Gewerberegister ein. Ergänzend äußerte sich der Landeshauptmann von Tirol zur Frage, in wie weit Unternehmen, bei denen der Beschwerdeführer die Funktion des Geschäftsführers bekleidet, über abfallrechtliche Sammler– und/oder Behandlererlaubnisse verfügen.
Zu den Verwaltungsstrafvormerkungen des Beschwerdeführers holte das Landesverwaltungsgericht Tirol einen entsprechenden Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister ein.
Der Bescheid vom 03.10.2024, Zl ***, ist Bestandteil des behördlichen Aktes. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung räumte der Beschwerdeführer ein, dass die Unterschrift auf dem Zustellnachweis, wonach dieser Bescheid ihm als vertretungsbefugten Organ am 09.10.2024 ausgehändigt wurde, von ihm stammt.
Zum Lokalaugenschein am 09.01.2025 liegt der Bericht der belangten Behörde vom 13.01.2025 vor, der 13 Abbildungen beinhaltet. Die Zeugin EE, die am Lokalaugenschein am 09.01.2025 teilgenommen hatte, erläuterte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.12.2025 den Anlass der Überprüfung und den aufgrund des Ortsaugenscheines erstatteten Bericht. Auf den Lichtbildern des Berichtes vom 13.01.2025 sind ein Flachbildschirm und ein Schaltschrank (Abbildung 6), das alte Feuerwehrfahrzeug (Abbildung 8) und der große leere Tank (Abbildung 9) dokumentiert. Bei diesen Gegenständen handelt es sich jene, die im Bericht des LL vom 24.06.2024 auf den Abbildungen 20, 21, 22, 24 und 25 erkennbar sind und die der Entfernungsauftrag vom 03.10.2024 jedenfalls umfasste.
Ausgehend von diesen Beweismitteln trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
V.Rechtslage:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 79 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 66/2023, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Strafhöhe
§ 79. […]
(2) Wer
[…]
21. Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73, § 74, § 82 Abs. 4 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt,
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen.
[…]“
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in den Fassungen BGBl Nr 52/1991 (§ 20), BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
„Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
[…]“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung (idF) BGBl I Nr 57/2018, lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:
„Schluss der Verhandlung
§ 47. (1) Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Vernehmung des der Verhandlung fern gebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.
[…]
(4) Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor dem Senat zieht sich dieser zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
„Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
[…]“
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
[…]“
VI.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 10.06.2025 zugestellt. Die gegen das Straferkenntnis erhobene Beschwerde vom 08.07.2025 wurde an diesem Tag auf digitalem Weg an der für diese Form der Einbringung vorgesehene E-Mail-Adresse der belangten Behörde und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
Mit Schreiben vom 08.08.2024, Zl ***, richtete der Landeshauptmann von Tirol eine Anfrage an die CC. Es sollte mitgeteilt werden, wer nach dem Untergang der GG nunmehr Anlageninhaberin des ehemaligen JJ-Areals ist. Zudem erging das Ersuchen um Stellungnahme zu den im Zuge des vom abfalltechnischen Amtssachverständigen LL durchgeführten Lokalaugenschein festgestellten Ablagerungen. Zu dieser Anfrage äußerte sich die CC durch ihren Rechtsvertreter Rechtsanwalt DD mit Schriftsatz vom 26.08.2024. Der Landeshauptmann von Tirol übersandte mit Schriftsatz vom 10.09.2024 den Bericht des abfalltechnischen Amtssachverständigen und die Äußerung der CC vom 26.08.2024 mit dem Bemerken an die belangte Behörde, dass aufgrund der genannten Unterlagen von einer Ab- und Zwischenlagerung von diversen Abfällen auf dem Betriebsareal auszugehen sei. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den an die CC gerichteten Entfernungsauftrag vom 03.10.2024, Zl ***, welchen der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit vertretungsbefugtem Organ am 09.10.2025 übernahm. Der Schriftsatz vom 26.08.2024 bezog sich auf ein behördliches Handeln des Landeshauptmannes von Tirol, sodass im Hinblick auf das nunmehr von der belangten Behörde eingeleitete Behandlungsverfahren und den im Rahmen dieses Verfahrens ergangenen Entfernungsauftrag kein Vollmachtsverhältnis bestand. Die Stellungnahme durch Rechtsanwalt DD vom 06.11.2024 in Vertretung des Beschwerdeführers erfolgte aufgrund der Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 1710.2024, Zl ***. Das diesbezügliche Vollmachtsverhältnis wurde somit aus Anlass der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.10.2024 und somit bereits nach Erlassung des Bescheides vom 03.10.2024, Zl ***, begründet.
Die belangte Behörde verfügte damit zu Recht die Zustellung des Entfernungsauftrages vom 03.10.2024, Zl ***, an die CC. Die Übergabe dieses Bescheides erfolgte entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Zustellnachweis am 09.10.2024. Folglich ist von einer den Bestimmungen des Zustellgesetzes in Einklang stehenden Zustellung und in weiterer Folge einem Wirksamwerden des Entfernungsauftrages vom 03.10.2024, Zahl ***, auszugehen.
Gemäß § 40 Abs 1 VStG ist grundsätzlich dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Versäumt die Verwaltungsstrafbehörde dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben, so begründet dies zwar einen Verfahrensfehler. Die Verletzung des Parteiengehörs durch die Verwaltungsstrafbehörde wird allerdings im Beschwerdeverfahren dann saniert, wenn das Verwaltungsgericht dem Beschuldigten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit zur Rechtfertigung einräumt und er somit nicht ungünstiger gestellt wird, als dies bei einem vor der Verwaltungsstrafbehörde gewährten Parteiengehör gewesen wäre [Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 40 (Stand 1.7.2023, rdb.at)]. Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit, sich zu dem im angefochtenen Straferkenntnis vom 04.06.2025, Zl ***, umschriebenen Tatvorwurf zu äußern. Ein allfälliger, auf mangelnde Zustellung der Rechtfertigung vom 14.03.2025 zurückzuführender Verfahrensfehler ist somit saniert.
3.2. Zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC.
Ergeht ein Strafbescheid an den Beschuldigten infolge seiner Stellung gemäß § 9 VStG, so hat der Spruch diesen Umstand entsprechend zum Ausdruck zu bringen. Dabei ist anzugehen, ob die Bestrafung des Beschuldigten als nach außen befugtes Vertretungsorgan iSd § 9 Abs 1 VStG oder als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG erfolgt [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG 3 § 9 Rz32 mwN (Stand 1.7.2023, rdb.at); Fister in Lewisch/Fister/ Weilguni, VStG 3 § 44a Rz4 mwN (Stand 1.7.2023, rdb.at)]. Die belangte Behörde führte den Beschwerdeführer als „nach außen vertretungsbefugte Person (handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC)“ an und qualifizierte ihn damit als nach außen vertretungsbefugtes Organ. Dies ergibt sich auch aus der Zitierung des § 9 Abs 1 VStG. Die sich aus § 44a Z 1 VStG ergebenden Anforderung im Zusammenhang mit nach außen vertretungsbefugten Organen oder verantwortlichen Beauftragten wird im angefochtenen Straferkenntnis erfüllt.
3.3.1. Zur objektiven Tatseite:
Die CC war aufgrund des Bescheides vom 03.10.2024, Zahl ***, verpflichtet, genau definierte Gegenstände, die sich auf dem ehemaligen Betriebsareal der GG auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, befanden, bis 08.11.2024 zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer hatte für die Umsetzung und Erfüllung des mit Bescheid vom 03.10.2024 erteilten Entfernungsauftrages zu sorgen.
Am 09.01.2025 waren jedenfalls die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten, als Abfälle zu qualifizierende Gegenstände auf den vormaligen Betriebsareal der JJ gelagert. Der Beschwerdeführer war somit der Verpflichtung aus dem Bescheid vom 03.10.2024, Zl ***, betreffend die unter 12. (Schaltschrank), 13. (Flachbildschirm), 15. (altes Feuerwehrfahrzeug) und 16. (großer leerer Tank), angeführten Abfälle innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Damit war bezogen auf den Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht der Straftatbestand des § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 erfüllt.
Der Beschwerdeführer bestritt in diesem Zusammenhang die Abfalleigenschaft der eben angeführten beweglichen Sachen. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Die belangte Behörde qualifizierte die im Bescheid vom 03.10.2024, Zl ***, in den Ziffern 1. bis 16. angeführten beweglichen Sachen als Abfälle. An diese von der belangten Behörde im Bescheid vom 03.10.2024 vorgenommene rechtskräftige rechtliche Qualifizierung der angeführten Gegenstände als Abfälle ist das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden. Eine neuerliche Prüfung der Abfalleigenschaft der im angefochtenen Straferkenntnis vom 04.06.2025, Zl ***, angeführten beweglichen Sachen verbietet sich daher.
3.3. Zur subjektiven Tatseite:
Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit vertretungsbefugten Organ der CC hatte darzulegen, welche Maßnahmen er setzte, damit das von ihm vertretene Unternehmen dem Erfüllungsauftrag rechtzeitig nachkommt. Der Beschwerdeführer hat somit das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen und folglich darzulegen, auf welcher Weise er sicherstellt, dass behördliche Aufträge erfüllt werden. Mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers ist dann anzunehmen, wenn er nachweist, inwiefern er als verantwortliches Organ für die Umsetzung des Entfernungsauftrages gesorgt hatte. Es lag daher beim Beschwerdeführer, konkret aufzuzeigen, welche Maßnahmen er zur Erfüllung des Entfernungsauftrages vom 03.10.2024 gesetzt hatte.
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung allgemein vor, den an die CC gerichteten behördlichen Aufträge insofern nachzukommen, als die erforderlichen Arbeiten die FF ausführt oder Drittunternehmen beauftragt werden. Gegebenenfalls würden auch Arbeiten durch ihn persönlich erledigt. Zur Umsetzung des Entfernungsauftrages vom 03.10.2024 brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass einzelne der im angefochtenen Straferkenntnis genannten Abfälle im Jahr 2025 – Februar und März – entfernt worden seien. Dieses Vorbringen begründet jedenfalls kein mangelndes Verschulden.
Der Beschwerdeführer hat somit die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 79 Abs 1 Z 21 AWG 2002 auch subjektiv zu verantworten.
Der Beschwerdeführer hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit nach außen vertretungsbefugtes Organ der CC zu verantworten, dass dem mit Bescheid vom 03.10.2024, Zl ***, erteilten Entfernungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen wurde. Die Erfüllung von Aufträgen, die der Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes und damit einer geordneten Abfallwirtschaft dienen, kommt ein öffentliches Interesse zu. Die vom Beschwerdeführer zu vertretende Rechtsverletzung weist somit einen maßgeblichen Unrechtsgehalt auf.
Nach ständiger Rechtsprechung zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG müssen die dort genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Gutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – gemeinsam vorlegen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl VwGH 20.03.2025, Ra 2024/03/0072, mit Hinweisen auf die Judikatur). Durch die Nichterfüllung des bescheidmäßig ergangenen Entfernungsauftrages betreffend der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Abfälle verwirklichte der Beschwerdeführer genau das durch § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 strafbare Verhalten. Folglich ist von keinem geringen Verschulden auszugehen. Die im § 45 Abs 1 letzter Satz VStG normierten Voraussetzungen für die Umwandlung der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe in einer Ermahnung liege nicht vor.
§ 79 Abs 2 AWG 2002 sieht eine Mindeststrafe vor, folglich ist auch die außerordentliche Strafmilderung des § 20 VStG zu prüfen. Für die beträchtlich überwiegenden Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kommt es nicht auf die Zahl der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes an. Entscheidend ist, dass die vorliegenden Milderungsgründe die Erschwerungsgründe dem Gewicht nach erheblich überwiegen. Diese Voraussetzung ist nachvollziehbar darzulegen.
Der Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit wegen einer Reihe von Verstößen gegen das AWG 2002 und die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) belangt. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG liegen somit nicht vor.
Für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sieht § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 einen Strafrahmen von Euro 450,00 bis Euro 8.400,00 vor. Den Beschwerdeführer betreffend liegen für den Zeitraum 2022 bis 2025 mehrere Verwaltungsübertretungen nach dem AWG 2002 und der GewO 1994 vor. Unter Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden monatlichen Einkommens von rund Euro 3.300,00 (Nettoeinkommen von Euro 6.000,00 abzüglich Rückzahlungsverpflichtungen in Höhe von rund Euro 2.700,00) ist die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.100,00 angemessen, um den Beschwerdeführer die Notwendigkeit, behördliche Aufträge umzusetzen, bewusst zu machen. Darüber hinaus wird damit ganz allgemein die Notwendigkeit, behördliche Entfernungsaufträge fristgerecht umzusetzen, unterstrichen. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist somit sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen schuld- und tatangemessen. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Vorgaben des § 16 und 19 VStG.
Die CC ist dem Entfernungsauftrag vom 03.10.2024, Zl ***, nicht fristgerecht nachgekommen. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit nach außen vertretungsbefugtes Organ der CC hat folglich die Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 begangen.
Wie auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG kommt es bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Sanktionsnorm gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG darauf an, dass die Norm unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (ausführlich dazu VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0382, mit zahleichen Hinweisen; VwGH 28.01.2025, Ra 2024/09/0071). Eine Berichtigung war allerdings nicht notwendig, da die belangte Behörde die verletzte Rechtsvorschrift und die Strafsanktionsnorm in der korrekten Fassung zitierte.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind insgesamt Euro 420,00 zu leisten. Dementsprechend lautet Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses.
4.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Nach § 47 Abs 4 letzter Satz VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt nach der zitierten Bestimmung den, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen. Andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0110; dieser Entscheidung folgend VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/0182).
Das Verwaltungsgericht hat ein Absehen von der mündlichen Verkündung zu begründen. Eine solche Begründung im Einzelfall ist, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel (VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/0182, mit weiteren Nachweisen; dieser Entscheidung folgend VwGH 12.02.2021, Ra 2020/02/0291).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, insbesondere galt es den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Schon allein dieser Umstand rechtfertigt das Absehen von der mündlichen Verkündung. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.12.2025 auf die mündliche Verkündung der Entscheidung ausdrücklich verzichtet.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Der insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhobene Sachverhalt war anhand der relevanten Bestimmungen des AWG 2002 iVm dem VStG zu beurteilen. Der rechtlichen Erörterung, ob der Entfernungsauftrag vom 03.10.2024 fristgerecht erfüllt wurde, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Diesbezüglich war jedenfalls keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu beurteilen. Die Strafbemessung stützt sich auf die eindeutigen Bestimmungen des § 79 Abs 2 Z 21 iVm § 19 VStG. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 VStG abgewichen. Auch die Frage, ob im konkreten Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Aus all den dargelegten Gründen wird die Revision für nicht zulässig erklärt (vgl Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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