LVwG T LVwG-2025/41/1459-7

LVwG-2025/41/1459-7Tribunal administratif régional9 janv. 2026

Regest

Strafgerichtliche Verurteilung<br/>Vorsatztat<br/>Tilgungsfrist<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/41/1459-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.41.1459.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, geb am xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit Türkei, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.05.2025, Zl ***, betreffend die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht :

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte bereits am 23.05.2022 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein. Sein Antrag vom 23.05.2022 wurde mit rechtskräftigem, (und hier nicht beschwerdegegenständlichem) Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.03.2023, Zl *** gemäß § 10 Abs 1 Z 2, Abs 1 a und Abs 6 StbG abgewiesen.

Mit Antrag vom 17.07.2024 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde erneut einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 11a Abs 4 Z 3 StbG eingebracht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.05.2025, Zl ***, wurde der Antrag gemäß § 10 Abs 1 Z 2 und Abs 1a StbG 1985 abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer weise eine strafgerichtliche Verurteilung auf, deren Tilgung erst mit 21.04.2032 eintrete.

In seiner Beschwerde vom 17.06.2025 bringt der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass es nicht verhältnismäßig erscheine, eine einzelne bedingt nachgesehene Verurteilung aus der Vergangenheit über so lange Zeiträume hinweg absolut zu gewichten, ohne seine seitherige Lebensrealität und positive Entwicklung zu berücksichtigen.

Der Vorfall, der zur damaligen Verurteilung geführt habe, liege über sechs Jahre zurück. Seitdem habe sich der Beschwerdeführer konsequent gesetzestreu, verantwortungsbewusst und unauffällig verhalten. Er sein in einem stabilen Beschäftigungsverhältnis, leiste seinen Beitrag zur Gesellschaft und habe keine weiteren strafrechtlichen Vorkommnisse. Er habe bereits im Verfahren vor der belangten Behörde eine schriftliche Stellungnahme eingebracht, aus welcher eindeutig hervorgehe, dass keine weiteren Bedenken gegen seine Person bestünden. Die belangte Behörde habe sich lediglich auf die formale Tilgungsfrist gestützt und seine Stellungnahme nicht gewürdigt. Die konsequente Anwendung der Tilgungsfrist ohne jegliche Einzelfallprüfung widerspreche dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Darüber hinaus liege durch die starre Ablehnung eine Verletzung seiner Grundrechte vor. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Aufgrund der eingebrachten Beschwerde legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes vor.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde – nach Einholung weiterer Unterlagen – am 06.11.2025 die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer sowie zwei Vertreter der belangten Behörde erschienen sind.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde am xx.xx.xxxx in Y geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Am 17.07.2024 begehrte er bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheinen folgende Verurteilungen auf:

  1. LG W *** vom 09.04.2019 RK 13.04.2019

§ 105 (1) StGB

§ 84 (4) StGB

§ 125 StGB

Datum der (letzten) Tat 19.01.2018

Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Geldstrafe von 360 Tags zu je 4,00 EUR (1.440,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 12.11.2019

zu LG W *** RK 13.04.2019

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG X *** vom 26.11.2019

zu LG W *** RK 13.04.2019

Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 12.11.2019

LG W *** vom 30.12.2019

zu LG W *** RK 13.04.2019

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 12.11.2019

LG W *** vom 19.04.2024

  1. BG X *** vom 26.11.2019 RK 30.11.2019

§ 83 (1) StGB

§ 125 StGB

Datum der (letzten) Tag 01.09.2019

Geldstrafe von 250 Tags zu je 13,00 EUR (3.250,00 EUR) im NEF 125 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 21.04.2022

Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en) ...

... wird die Tilgung voraussichtlich mit 21.04.2032 eintreten.

... ist die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen.

III.Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol stützt seine Feststellungen auf den gesamten Akteninhalt (Verwaltungsakt und verwaltungsgerichtlicher Akt), an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind und auf das Beschwerdevorbringen.

Die Daten zur Person und zum Antrag des Beschwerdeführers wurden auf Grund der im Akt einliegenden unbedenklichen Urkunden festgestellt.

Die Feststellungen zu den im Strafregister der Republik Österreich aufscheinenden Verurteilungen beruhen auf der im Akt der belangten Behörde einliegenden Abfrage sowie auf der Abfrage, die das Landesverwaltungsgericht Tirol am 05.11.2025 vorgenommen hat. Diese Abfrage ist in OZ 4 dokumentiert. Zudem hat der Beschwerdeführer die bereits von der belangten Behörde festgestellten Verurteilungen in der Beschwerde nicht bestritten und allein seinen persönlichen Hintergrund erläutert.

Die Feststellung zur voraussichtlichen Tilgung mit 21.04.2032 basiert auf dem im Akt der belangten Behörde einliegenden bzw vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister sowie auf dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 03.02.2025, GZ ***.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG 1985), BGBl Nr 311/1985, idF BGBl I Nr 154/2024 (§ 10) und idF BGBl I Nr 162/2021 (§ 11a) lauten auszugsweise wie folgt:

„Verleihung

§ 10.

(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

[…]

[…]

(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

[…]“

„§ 11a.

[…]

(4) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

[…]

[…]“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl Nr 68/1972 (§ 2, § 3, § 4), BGBl Nr 68/197 idF BGBl I Nr 65/2025 (§ 1), lauten auszugsweise wie folgt:

„Tilgung von Verurteilungen

§ 1.

(1) Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (§ 5), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein.

[…]

(5) Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und in Strafregisterbescheinigungen aufgenommen, noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden. Dies gilt nicht für Auskünfte gemäß §§ 9b und10a Strafregistergesetz.

[…]“

„Beginn der Tilgungsfrist

§ 2.

(1) Die Tilgungsfrist beginnt, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.

(2) Ist keine Freiheits- oder Geldstrafe verhängt worden oder sind die verhängten Freiheits- oder Geldstrafen durch Anrechnung einer Vorhaft zur Gänze verbüßt und ist auch keine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft der Verurteilung.

(3) Unter Geldstrafen sind in diesem Bundesgesetz jeweils auch Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen zu verstehen.“

„Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung

§ 3.

(1) Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist

(2) Sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt worden, so ist zur Berechnung der Tilgungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen.

(3) Bei Strafen die nicht auf ganze Monate lauten, ist der Monat mit dreißig Tagen zu berechnen.

(4) Andere Strafen als Freiheits- oder Geldstrafen und vorbeugende Maßnahmen haben unbeschadet der Z 3 des Abs. 1 auf das Ausmaß der Tilgungsfristen keinen Einfluß.“

„Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen

§ 4.

(1) Wird jemand rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein.

(2) Die Tilgungsfrist ist im Falle des Abs. 1 unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach § 3 zu bestimmen, sie muß aber mindestens die nach § 3 bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.

(3) Verurteilungen, bei denen die verhängte Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder deren Summe einen Monat nicht übersteigt, bewirken keine Verlängerung der Tilgungsfrist nach Abs. 2; ebensowenig werden ihre Tilgungsfristen durch andere Verurteilungen verlängert. Die Tilgung aller Verurteilungen tritt jedoch auch in diesem Fall nur gemeinsam ein (Abs. 1).

(4) Die Tilgung der Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches tritt unabhängig davon ein, ob andere Verurteilungen vorliegen. Eine solche Anordnung hindert weder die Tilgung anderer Verurteilungen, noch bewirkt sie eine Verlängerung der Tilgungsfrist nach Abs. 2; ebensowenig wird die Tilgungsfrist einer solchen Anordnung durch andere Verurteilungen verlängert.

(4a) Eine Verlängerung der Tilgungsfrist gemäß § 4a hindert weder die Tilgung anderer Verurteilungen, noch bewirkt sie eine Verlängerung der Tilgungsfrist anderer noch nicht getilgter Verurteilungen nach Abs. 2.

(5) Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis des § 265 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, stehen, gelten für die Tilgung nicht als gesonderte Verurteilungen. Die Tilgungsfrist ist unter Zugrundelegung der Summe der verhängten Strafen nach § 3 zu bestimmen. Das gleiche gilt für Verurteilungen, die wegen derselben Tat im Inland und im Ausland erfolgt sind.“

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer begehrt den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 11a Abs 4 Z 3 StbG.

Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn er nicht durch ein inländisches (oder ausländisches) Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs 1 Z 2 StbG steht jede wegen einer Vorsatztat erfolgte rechtskräftige gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe der Verleihung der Staatsbürgerschaft entgegen (vgl etwa VwGH 19.09.2012, 2012/01/0110; VwGH 23.04.2009, 2006/01/0694).

Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes W vom 09.04.2019, ***, zu 1. wegen des Vorsatzdeliktes der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, zu 2. wegen des Vorsatzdeliktes der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und 3. wegen des Vorsatzdeliktes der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten und zu einer Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen (zu je EUR 4,00) rechtskräftig verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von (zunächst) 3 Jahren bedingt nachgesehen. In der gekürzten Urteilsausfertigung wurde ua ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die zu 1. und 2. beschriebenen Tathandlungen absichtlich und die unter 3. beschriebene Tathandlung mit zumindest bedingtem Vorsatz begangen hat.

Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 03.12.2003, 2002/01/0291, 93/01/0968) ist es für das Vorliegen des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs 1 Z 2 StbG nicht von Belang, ob die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde, auch bedingte rechtskräftige Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe sind vom Anwendungsbereich des Abs 1 Z 2 umfasst. Die bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB berührt nur den Vollzug einer Verurteilung und ändert nichts an der Tatsache, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0449).

Maßgeblich ist eine Verurteilung, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde aufgenommen werden darf (§ 10 Abs 1a Satz 1 StbG). Ausweislich der Gesetzesmaterialien zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 10 Abs 2 StbG idF BGBl I Nr 124/1998 nimmt diese auf das Tilgungsgesetz 1972 Bedacht (ErläutRV 1283 BlgNR 20. GP 7; vgl bereits VwGH 14.10.1998, 98/01/0449). Diese Auslegung ist auf § 10 Abs 1a Satz 1 StbG zu übertragen (vgl VwGH 25.11.2009, 2009/01/0057).

Dementsprechend stehen nur solche Verurteilungen, die infolge Zeitablaufs der Tilgung nach dem TilgG 1972 unterliegen (also getilgt sind) einer Verleihung nicht im Weg (vgl VwGH 06.07.1999, 98/01/0603, VwGH 03.12.2003, 2002/01/0291).

Die Tilgungsfrist beginnt gemäß § 2 TilgG, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 TilgG beträgt die Tilgungsfrist, sofern jemand nur einmal verurteilt worden ist, fünf Jahre, wenn er etwa zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Laut § 4 Abs 1 TilgG (Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen) tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein, sofern jemand rechtskräftig verurteilt wird, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind. Des Weiteren ist gemäß § 4 Abs 2 TilgG im Fall des Abs 1 die Tilgungsfrist unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach § 3 zu bestimmen.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nach dessen Verurteilung durch das Landesgerichtes W zu ***, mit Urteil des Bezirksgerichtes X vom 26.11.2019, ***, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 125 Tagen) rechtskräftig verurteilt wurde. Das diesbezügliche Vollzugsdatum ist mit 21.04.2022 vermerkt, dementsprechend scheint im eingeholten Strafregister eine Tilgung mit voraussichtlich 21.04.2032 auf.

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass - aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch Urteil des Landesgerichtes W vom 09.04.2019, ***, wegen des Vorsatzdeliktes der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, wegen des Vorsatzdeliktes der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und wegen des Vorsatzdeliktes der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB ua zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung noch nicht getilgt ist - der Beschwerdeführer die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 2 StbG nicht erfüllt.

Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Vorfall, der zur damaligen Verurteilung geführt habe, über sechs Jahre zurückliege, lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. Soweit er in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass es seither keine weiteren strafrechtlichen Vorkommnisse mehr gegeben habe, er sich konsequent gesetzestreu, verantwortungsbewusst und unauffällig verhalten habe, hat er offenbar § 10 Abs 1 Z 6 StbG im Auge. Abgesehen davon, dass laut dem eingeholten Auszug aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vier rechtskräftige, ungetilgte Verwaltungsübertretungen (nach § 102 Abs 1 iVm § 18 KFG, nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 36 lit e iVm § 57a Abs 5 KFG, nach § 20 Abs 2 StVO und nach § 102 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 KFG) aufscheinen, können Überlegungen in diese Richtung dahingestellt bleiben, weil dieses Vorbringen nichts daran ändert, dass einer Einbürgerung das selbstständige Hindernis nach § 10 Abs 1 Z 2 StGB im Weg steht, welches entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für eine Interessenabwägung keinen Platz lässt. Der vom Beschwerdeführer angesprochenen „Zeitkomponente“ käme nur dann Bedeutung zu, wenn infolge des Zeitablaufs eine Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilung eingetreten wäre, was gegenständlich im Entscheidungszeitpunkt nicht der Fall ist.

Ein allfälliges Wohlverhalten des Beschwerdeführers in den letzten Jahren ist daher gegenständlich – anders als in der Beschwerde vorgebracht – bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 2 StbG nicht von Bedeutung (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0449; 23.2.2006, 2005/01/0832; 20.11.2007, 2005/01/0091).

Die Beurteilung, ob die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 2 StbG vorliegt, ist einer Ermessensübung nach § 11 StbG vorgelagert und liegt nicht im (freien) Ermessen der zuständigen Vollziehungsorgane (vgl VwGH 25.11.2009, 2009/01/0057; VwGH 23.4.2009, 2006/01/0694).

Im Ergebnis erfüllt der Beschwerdeführer die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 2 StbG nicht.

Seine Beschwerde war bereits aus diesem Grunde spruchgemäß abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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