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LVwG-2025/14/1541-1•LVwG T LVwG-2025/14/1541-1
LVwG-2025/14/1541-1Tribunal administratif régional9 janv. 2026
Auskunftspflichtgesetz<br/>Säumnisbeschwerde<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter, Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bürgermeister der Stadt Z (belangte Behörde) über das am 16.10.2020 eingelangte Auskunftsbegehren nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz (TAPG),
zu Recht:
1. Der Säumnisbeschwerde wird Folge gegeben.
2. Das am 16.10.2020 bei der belangten Behörde eingelangte Auskunftsbegehren wird, soweit es die Frage „Können Sie mir bitte konkret Auskunft darüber geben, wie diese Personenstandsurkunde aussieht und welche konkreten Informationen und personenbezogenen Daten, diese Personenstandsurkunde enthält?“ betrifft, gemäß § 3 Abs 2 lit d TAPG als unbegründet abgewiesen.
Im Übrigen wird dieses Auskunftsbegehren als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit Säumnisbeschwerde vom 18.6.2025 rügte der Beschwerdeführer – auf das Wesentliche zusammengefasst –, sein Auskunftsersuchen vom 16.10.2020 sei von der belangten Behörde bisher noch nicht erledigt worden. Es liege überwiegendes Verschulden der Behörde vor. Deshalb beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge über sein Auskunftsbegehren in der Sache selbst entscheiden und die begehrten Auskünfte von der Behörde einholen. Darüber hinaus beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme seines 2015 geborenen Sohnes, dessen Mutter, sowie mehrere Mitarbeiter der belangten Behörde bis hin zum früheren Bürgermeister und jetzigen Vizebürgermeister.
Am 2.7.2025 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt
Mit dem – an @.at und @.at geschickten und an eine konkrete Standesbeamtin gerichteten – E-Mail vom 16.10.2020 stellte der Beschwerdeführer ein „Auskunftsbegehren nach dem T-APG“ und beantragte für den Fall der „Nichtbeauskunftung … einen Bescheid über die Verweigerung der Auskunft bzw. der Auskünfte.“ Wörtlich führte er aus: „(K)önnen Sie mir bitte Auskunft darüber geben, auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage und richtigen rechtlichen Anwendung mit Datum vom 18.06.2015 zu meinem Sohn, deutscher Staatsangehöriger mit österreichischer Sozialversicherungsnummer, per Einschreiben an die ‘‘Botschaft der italienischen Republik Konsularabteilung Adresse 2 **** Y“ unter ‘‘Betreff: Matrikenaustausch mit Italien“ eine Personenstandsurkunde übermittelt worden sein soll?
Können Sie mir bitte konkret Auskunft darüber geben, wie diese Personenstandsurkunde aussieht und welche konkreten Informationen und personenbezogenen Daten, diese Personenstandsurkunde enthält?
Soweit ich das österreichische Recht richtig verstanden habe, hätte das Standesamt Z mir diesen Umstand (Zusendung an die italienische Konsularbehörden und die konkreten Informationen und personenbezogenen Daten) als bekannter Vater amtswegig unmittelbar zukommen lassen müssen. Sehe ich das richtig?
Warum ist das nicht geschehen?
Woher nehmen Sie den Auftrag (von Z, Bundesland Tirol Österreich aus) zu meinem Sohn, deutscher Staatsangehöriger mit österreichischer Versicherungsnummer, eine Personenstandsurkunde an die italienischen Konsularbehörden zu senden?
Hätte die mit mir zusammenlebende amtsbekannte Kindesmutter ordnungsgemäß nicht ebenfalls informiert werden müssen? Ich gehe davon aus! Warum ist das nicht geschehen?
War und ist Ihnen bekannt, dass italienische Elternteile eine rechtskonforme, rechtwirksame Anerkennung der Mutterschaft bzw. Vaterschaft abgeben müssen, damit überhaupt sich überhaupt ein Verwandtschaftsverhältnis zum eigenen Kind konstituiert? Ich gehe davon aus, dieser Umstand einer Standesbeamtin in Z sicher bekannt ist.
War Ihnen klar, dass ein entsprechendes Mutterschaftsverhältnis nicht vorliegt? Erinnerlich bin ich vom Standesamt Z auch wiederholt darüber beauskunftet worden, dass eine Anerkennung der Mutterschaft nicht vorliegt bzw. auch nicht vorliegen muss. Erinnerlich wurden meine Anfragen diesbezüglich mehrfach stark (Ich meine mich noch an Zuschreibungen wie ‘‘unsinnig“ und sogar ‘‘schizophren“ erinnern) als abwegig abgetan. Bei Akteneinsicht in den analogen Handakt des Standesamtes, lag keine Anerkennung der Mutterschaft im Akt. Eine Anerkennung der Mutterschaft hätte ich dort wohl sehen müssen?
Ist Ihnen bekannt gewesen oder zu irgendeinem Zeitpunkt bekannt geworden, dass das gesamte Familiengefüge (der Sohn und seine Eltern) unrichtig und zweifelsfrei widerrechtlich von Geburt an in einer zeitlich, örtlich und sachlich unzuständigen italienischen Gemeinde mit einer Beharrungsanschrift auf dem Rathausplatz dieser Gemeinde in Südtirol, Autonome Provinz X, Italien festgestellt worden ist? Zu meinem Sohn wurde von Geburt an Aufenthaltsstatus und Personalstatut (betrifft auch die italienische Staatsangehörigkeit und den Namen “BB) in einer unzuständigen italienischen Gemeinde widerrechtlich unzulässig festgestellt.
Können Sie mir als Standesbeamtin erklären, wie das überhaupt rechtlich funktionieren soll, dass ein auf der Z Klinik geborenes Kind, dessen Eltern den Hauptwohnsitz in Z haben auf irgendeiner Adresse im Ausland von Geburt an beurkundet werden kann?
In Österreich steht mir als Vater, der von Geburt an elterliche Verantwortung ausübt, so der nicht daran gehindert wird, elterliche Verantwortung zu meinem Sohn und diese habe ich auch nach der gerichtlichen Anerkennung meines Sohnes erhalten. Warum hat dazu kein Austausch mit den deutschen Konsularbehörden Österreich stattgefunden?
Ist es richtig, dass mir nach dem österreichischen Personenstandsgesetz eine vollständige Auskunft hinsichtlich der analogen und digitalen Aktenlage und zu Aktenbestandteilen hinsichtlich des Ereignisses der Geburt zu meinem Sohn zukommt? Bis zum heutigen Tag ist das nicht geschehen.
Tatsächlich können meine ehemalige Lebensgefährtin unser gemeinsamer Sohn und ich auch nicht an zwei Orten gleichzeitig sein.
Haben Sie einmal darüber nachgedacht, was eine unrichtige Beurkundung von Geburt an in zwei verschiedenen Staaten für ein Kind und seine Eltern bedeutet?
Kann die Stadt Z unter Zugriff auf die internationale Kommunikationsplattform IMI, die widerrechtlichen internationalen Sacherhalte nicht jederzeit aufklären?
Ist Ihnen ‘‘IMI“ bekannt?
Ist Ihnen die Verordnung (EU) 2019/1157 bekannt? …
Sehen Sie in der gegenständlichen Angelegenheit eine Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO anzuzeigen?“
Mit E-Mail vom 18.6.2025 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde, wonach die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das E-Mail vom 16.10.2020 „hinsichtlich verschiedener Auskunftsansuchen“ säumig sei. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 2.7.2025 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
Am 22.3.2019 brachte der Beschwerdeführer eine Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Mit Bescheid vom 6.9.2019, ***, wies die Datenschutzbehörde diese Beschwerde als unbegründet ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XX.XX.XXXX, ***, teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt wurde, in dem die belangte Behörde zur Bearbeitung einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine bei ihr tätigen Diplomsozialarbeiterin im Juni 2018 den Arbeitgeber des Beschwerdeführers kontaktiert und ihn über die Einbringung der Beschwerde informierte. In diesem Verfahren fand am 22.12.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers statt.
III.Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ist aufgrund des vorgelegten Aktes der belangten Behörde unstrittig.
IV.Erwägungen
A. Gegenstand des Verfahrens
Hintergrund des gegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahrens – sowie auch weiterer vom Beschwerdeführer angestrengter Verfahren – ist eine Streitigkeit hinsichtlich Namen und Obsorge seines 2015 geborenen Sohnes.
In seinem E-Mail vom 16.10.2020 stellte der Beschwerdeführer folgende – nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Tirol nummerierte – Fragen:
1. (K)önnen Sie mir bitte Auskunft darüber geben, auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage und richtigen rechtlichen Anwendung mit Datum vom 18.06.2015 zu meinem Sohn, deutscher Staatsangehöriger mit österreichischer Sozialversicherungsnummer, per Einschreiben an die ‘‘Botschaft der italienischen Republik Konsularabteilung Adresse 2 **** Y“ unter ‘‘Betreff: Matrikenaustausch mit Italien“ eine Personenstandsurkunde übermittelt worden sein soll?
2. Können Sie mir bitte konkret Auskunft darüber geben, wie diese Personenstandsurkunde aussieht und welche konkreten Informationen und personenbezogenen Daten, diese Personenstandsurkunde enthält?
3. Soweit ich das österreichische Recht richtig verstanden habe, hätte das Standesamt Z mir diesen Umstand (Zusendung an die italienische Konsularbehörden und die konkreten Informationen und personenbezogenen Daten) als bekannter Vater amtswegig unmittelbar zukommen lassen müssen. Sehe ich das richtig?
4. Warum ist das nicht geschehen?
5. Woher nehmen Sie den Auftrag (von Z, Bundesland Tirol Österreich aus) zu meinem Sohn, deutscher Staatsangehöriger mit österreichischer Versicherungsnummer, eine Personenstandsurkunde an die italienischen Konsularbehörden zu senden?
6. Hätte die mit mir zusammenlebende amtsbekannte Kindesmutter ordnungsgemäß nicht ebenfalls informiert werden müssen? Ich gehe davon aus! Warum ist das nicht geschehen?
7. War und ist Ihnen bekannt, dass italienische Elternteile eine rechtskonforme, rechtwirksame Anerkennung der Mutterschaft bzw Vaterschaft abgeben müssen, damit überhaupt sich überhaupt ein Verwandtschaftsverhältnis zum eigenen Kind konstituiert? Ich gehe davon aus, dieser Umstand einer Standesbeamtin in Z sicher bekannt ist.
8. War Ihnen klar, dass ein entsprechendes Mutterschaftsverhältnis nicht vorliegt? Erinnerlich bin ich vom Standesamt Z auch wiederholt darüber beauskunftet worden, dass eine Anerkennung der Mutterschaft nicht vorliegt bzw. auch nicht vorliegen muss. Erinnerlich wurden meine Anfragen diesbezüglich mehrfach stark (Ich meine mich noch an Zuschreibungen wie ‘‘unsinnig“ und sogar ‘‘schizophren“ erinnern) als abwegig abgetan. Bei Akteneinsicht in den analogen Handakt des Standesamtes, lag keine Anerkennung der Mutterschaft im Akt. Eine Anerkennung der Mutterschaft hätte ich dort wohl sehen müssen?
9. Ist Ihnen bekannt gewesen oder zu irgendeinem Zeitpunkt bekannt geworden, dass das gesamte Familiengefüge (der Sohn und seine Eltern) unrichtig und zweifelsfrei widerrechtlich von Geburt an in einer zeitlich, örtlich und sachlich unzuständigen italienischen Gemeinde mit einer Beharrungsanschrift auf dem Rathausplatz dieser Gemeinde in Südtirol, Autonome Provinz X, Italien festgestellt worden ist? Zu meinem Sohn wurde von Geburt an Aufenthaltsstatus und Personalstatut (betrifft auch die italienische Staatsangehörigkeit und den Namen “BB) in einer unzuständigen italienischen Gemeinde widerrechtlich unzulässig festgestellt.
10. Können Sie mir als Standesbeamtin erklären, wie das überhaupt rechtlich funktionieren soll, dass ein auf der Z Klinik geborenes Kind, dessen Eltern den Hauptwohnsitz in Z haben auf irgendeiner Adresse im Ausland von Geburt an beurkundet werden kann?
11. In Österreich steht mir als Vater, der von Geburt an elterliche Verantwortung ausübt, so der nicht daran gehindert wird, elterliche Verantwortung zu meinem Sohn und diese habe ich auch nach der gerichtlichen Anerkennung meines Sohnes erhalten. Warum hat dazu kein Austausch mit den deutschen Konsularbehörden Österreich stattgefunden?
12. Ist es richtig, dass mir nach dem österreichischen Personenstandsgesetz eine vollständige Auskunft hinsichtlich der analogen und digitalen Aktenlage und zu Aktenbestandteilen hinsichtlich des Ereignisses der Geburt zu meinem Sohn zukommt? Bis zum heutigen Tag ist das nicht geschehen.
13. Tatsächlich können meine ehemalige Lebensgefährtin unser gemeinsamer Sohn und ich auch nicht an zwei Orten gleichzeitig sein.
14. Haben Sie einmal darüber nachgedacht, was eine unrichtige Beurkundung von Geburt an in zwei verschiedenen Staaten für ein Kind und seine Eltern bedeutet?
15. Kann die Stadt Z unter Zugriff auf die internationale Kommunikationsplattform IMI, die widerrechtlichen internationalen Sacherhalte nicht jederzeit aufklären?
17. Ist Ihnen die Verordnung (EU) 2019/1157 bekannt? …
18. Sehen Sie in der gegenständlichen Angelegenheit eine Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO anzuzeigen?
Aufgrund der Säumnisbeschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Säumnis der belangten Behörde sowie – für den Fall des Übergangs der Entscheidungsbefugnis – auch die 18 Fragen inhaltlich zu prüfen.
B. Säumnis der belangten Behörde
Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann die Säumnisbeschwerde erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrags entschieden hat.
Nachdem die belangte Behörde über das am 16.10.2020 eingelangte Auskunftsbegehren noch nicht entschieden hatte, erhob der Beschwerdeführer am 18.6.2025 Säumnisbeschwerde. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 2.7.2025 diese Beschwerde zur Entscheidung vor.
Die belangte Behörde entschied nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG. Nach Eingang der Säumnisbeschwerde am 18.6.2025 entschied die belangte Behörde wiederum nicht binnen der in § 16 Abs 1 VwGVG vorgesehenen dreimonatigen Frist zur Bescheiderlassung, sondern legte die Säumnisbeschwerde schon vorher dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Die Säumnis im gegenständlichen Fall ist auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen.
Deshalb ist der Säumnisbeschwerde Folge zu geben. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über das Auskunftsbegehren geht somit an das Landesverwaltungsgericht Tirol über.
C. Weitere Anwendbarkeit des Art 20 Abs 3 B-VG aF und des Tiroler Auskunftspflichtgesetz
Gemäß Art 151 Abs 68 Satz 4 B-VG sind auf die am 1.9.2025 anhängigen Verfahren gemäß den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder Art 20 Abs 3 und 4 B-VG in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, die auf Grund des Art 20 Abs 4 erlassenen Gesetze und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen weiter anzuwenden.
Das dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Auskunftsersuchen übermittelte der Beschwerdeführer 2020 der belangten Behörde. Nach seiner Säumnisbeschwerde vom 18.6.2025 legte die belangte Behörde diese Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 2.7.2025 zur Entscheidung vor.
Somit war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art 22a B-VG, BGBl I 2024/5, zusammen mit dem Informationsfreiheitsgesetz, mit 1.9.2025 und dem zeitgleichen Außerkrafttreten des Art 20 Abs 3 und 4 B-VG sowie unter anderem des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes, sowohl das behördliche als auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren schon anhängig. Dieses ist somit – weiterhin – nach den mittlerweile außer Kraft getretenen Art 20 Abs 3 und 4 B-VG und dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz zu führen.
D. Teilweise keine auskunftspflichtigen Informationen im Sinne des § 1 Abs 1 TAPG
Gemäß Art 20 Abs 4 B-VG in Verbindung mit § 1 Abs 1 TAPG sind die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper verpflichtet, jedermann über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereichs Auskunft zu erteilen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Von den insgesamt 18 gestellten Fragen fallen 17 nicht in den Anwendungsbereich des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes.
1. Fragen mit den Charakter eines Rechtsgutachtens
§ 1 Abs 2 TAPG versteht Auskunft als „Mitteilung des gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind“. Somit bezieht sich die Auskunftspflicht ausschließlich auf die Mitteilung eines gesicherten Wissensstandes, auch im Hinblick auf den Inhalt von Rechtsvorschriften. Nicht umfasst sind hingegen Meinungen, persönliche Einschätzungen oder bloße Mutmaßungen.
Die Auskunftspflicht beinhaltet somit die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in behördlichen Unterlagen und Akten zu Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiterzugeben (VwGH 28.3.2014, 2014/02/0006). Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Begriff der Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes (VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038; 8.6.2011, 2009/06/0059).
In Anknüpfung an die Gesetzesmaterialien, in denen der Begriff „Auskunft“ ausdrücklich mit einer „Wissenserklärung“ gleichgesetzt wird, stellte der Verwaltungsgerichtshof wiederholt fest, nur gesichertes Wissen (sei es faktischer oder rechtlicher Natur) kann Gegenstand einer Auskunft sein. Nicht erfasst sind hingegen Inhalte eines noch nicht abgeschlossenen behördlichen Willensbildungsprozesses (VwGH 20.5.2015, 2013/04/0139). In diesem Zusammenhang fallen Anfragen über eine bloß hypothetische innere Bereitschaft eines Organs zu künftigen Maßnahmen nicht unter die Auskunftspflicht.
Auch Beweggründe und Motive behördlichen Handelns, selbst wenn sie in Form von Wissenserklärungen formuliert werden, sind nicht vom Begriff der Auskunft im Sinne des Art 20 Abs 4 B-VG erfasst (Wieser, Art 20 Abs 4 B-VG, in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [4. Lfg, 2001] Rz 30). Die Pflicht zur Auskunftserteilung umfasst zwar die Information über den Tätigkeitsbereich und die Funktionsweise einer Behörde, nicht jedoch eine Verpflichtung zur nachträglichen Begründung oder Rechtfertigung behördlicher Entscheidungen oder Unterlassungen gegenüber dem Auskunftswerber. Der Gesetzgeber beabsichtigte ausdrücklich nicht im Wege der Auskunftspflicht eine zusätzliche Erklärungspflicht gegenüber Einzelpersonen zu schaffen, die über die politische Verantwortlichkeit gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften hinausgeht (VwGH 11.10.2000, 98/01/0473).
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß Art 20 Abs 4 B-VG iVm § 2 TAPG umfasst ausschließlich die Mitteilung von Informationen, die der Verwaltung bereits bekannt sind, insbesondere solche, die sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten oder der behördlichen Dokumentation ergeben. Die Behörde ist nicht verpflichtet, im Zuge der Beantwortung eines Auskunftsbegehrens erst Nachforschungen anzustellen oder zusätzliche Erhebungen durchzuführen, um neue Informationen zu beschaffen (VwGH 25.11.2008, 2007/06/0084).
Die Verwaltung ist im Rahmen der Auskunftspflicht nicht zur Erstellung von Gutachten – insbesondere nicht von Rechtsgutachten bzw umfangreichen inhaltlichen Ausarbeitungen oder zur Analyse hypothetischer Fallkonstellationen verpflichtet (VwGH 9.9.2015, 2013/04/0021; Wieser, Art 20 Abs 4 B-VG, Rz 30 f).
Bei sogenannten Rechtsauskunftsersuchen beschränkt sich das Auskunftsrecht auf Wissenserklärungen zu bestehenden Rechtsnormen, wie etwa die Mitteilung des Wortlauts einer bestimmten Vorschrift oder den Hinweis auf deren Fundstelle. Keine Verpflichtung besteht hingegen zur rechtlichen Beurteilung konkreter oder hypothetischer Sachverhalte, da dies inhaltlich bereits die Erstattung eines Rechtsgutachtens darstellen würde, welche dem behördlichen Auskunftspflichtgesetz fremd ist (VwGH 15.5.1990, 90/05/0074).
Diese Einschränkung gilt sowohl für noch nicht verwirklichte Sachverhalte als auch für bereits eingetretene Tatbestände. Die rechtliche Einordnung eines bestimmten Sachverhalts fällt nicht unter die Pflicht zur bloßen Wissensmitteilung, sondern erfordert eine rechtliche Bewertung, die außerhalb des Geltungsbereichs des Auskunftspflichtgesetzes liegt (VwGH 30.9.1997, 95/01/0200).
Vor diesem Hintergrund sind folgende Fragen des Beschwerdeführers nicht von der Auskunftspflicht nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz umfasst:
1. Können Sie mir bitte Auskunft darüber geben, auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage und richtigen rechtlichen Anwendungen mit Datum vom 18.06.2015 zu meinem Sohn, deutscher Staatsangehöriger mit österreichischer Sozialversicherungsnummer, per Einschreiben an die “Botschaft der Italienischen Republik Konsularabteilung Adresse 2 **** Y “unter “Betreff: Matrikenaustausch mit Italien“ eine Personenstandsurkunde übermittelt worden sein soll?
3. Soweit ich das österreichische Recht richtig verstanden habe, hätte das Standesamt Z mir diesen Umstand (Zusendung an die italienische Konsularbehörden und die konkreten Informationen und personenbezogenen Daten) als bekannter Vater amtswegig unmittelbar zukommen lassen müssen. Sehe ich das richtig?
4. Warum ist das nicht geschehen?
5. Woher nehmen Sie den Auftrag (von Z, Bundesland Tirol Österreich aus) zu meinem Sohn, deutscher Staatsangehöriger mit österreichischer Versicherungsnummer, eine Personenstandsurkunde an die italienischen Konsularbehörden zu senden?
6. Hätte die mit mir zusammenlebende amtsbekannte Kindesmutter ordnungsgemäß nicht ebenfalls informiert werden müssen? Ich gehe davon aus! Warum ist das nicht geschehen?
7. War und ist Ihnen bekannt, dass italienische Elternteile eine rechtskonforme, rechtwirksame Anerkennung der Mutterschaft bzw Vaterschaft abgeben müssen, damit überhaupt sich überhaupt ein Verwandtschaftsverhältnis zum eigenen Kind konstituiert? Ich gehe davon aus, dieser Umstand einer Standesbeamtin in Z sicher bekannt ist.
10. Können Sie mir als Standesbeamtin erklären, wie das überhaupt rechtlich funktionieren soll, dass ein auf der Z Klinik geborenes Kind, dessen Eltern den Hauptwohnsitz in Z haben auf irgendeiner Adresse im Ausland von Geburt an beurkundet werden kann?
17. Ist Ihnen die Verordnung (EU) 2019/1157 bekannt? …
18. Sehen Sie in der gegenständlichen Angelegenheit eine Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO anzuzeigen?
Die Beantwortung derartiger Fragestellungen würde eine rechtliche Würdigung voraussetzen, welche nicht von der Auskunftspflicht umfasst ist.
2. Frage außerhalb des sachlichen Wirkungsbereichs der belangten Behörde
Eine Frage bezog sich auf Angelegenheiten, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der belangten Behörde im Sinne des § 3 Abs 2 lit a TAPG gehören: „9. Ist Ihnen bekannt gewesen oder zu irgendeinem Zeitpunkt bekannt geworden, dass das gesamte Familiengefüge (der Sohn und seine Eltern) unrichtig und zweifelsfrei widerrechtlich von Geburt an in einer zeitlich, örtlich und sachlich unzuständigen italienischen Gemeinde mit einer Beharrungsanschrift auf dem Rathausplatz dieser Gemeinde in Südtirol, Autonome Provinz X, Italien festgestellt worden ist?“ Für diese Frage besteht keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung.
3. Fragen ohne Bezug zum gesicherten Wissensstand der Behörde
Teilweise waren die gestellten Fragen nicht darauf gerichtet, Informationen aus dem gesicherten Wissensstand der belangten Behörde zu erlangen, sondern spiegelten inhaltlich lediglich den persönlichen Unmut des Beschwerdeführers wider:
8. War Ihnen klar, dass ein entsprechendes Mutterschaftsverhältnis nicht vorliegt? Erinnerlich bin ich vom Standesamt Z auch wiederholt darüber beauskunftet worden, dass eine Anerkennung der Mutterschaft nicht vorliegt bzw. auch nicht vorliegen muss. Erinnerlich wurden meine Anfragen diesbezüglich mehrfach stark (Ich meine mich noch an Zuschreibungen wie ‘‘unsinnig“ und sogar ‘‘schizophren“ erinnern) als abwegig abgetan. Bei Akteneinsicht in den analogen Handakt des Standesamtes, lag keine Anerkennung der Mutterschaft im Akt. Eine Anerkennung der Mutterschaft hätte ich dort wohl sehen müssen?
11. In Österreich steht mir als Vater, der von Geburt an elterliche Verantwortung ausübt, so der nicht daran gehindert wird, elterliche Verantwortung zu meinem Sohn und diese habe ich auch nach der gerichtlichen Anerkennung meines Sohnes erhalten. Warum hat dazu kein Austausch mit den deutschen Konsularbehörden Österreich stattgefunden?
12. Ist es richtig, dass mir nach dem österreichischen Personenstandsgesetz eine vollständige Auskunft hinsichtlich der analogen und digitalen Aktenlage und zu Aktenbestandteilen hinsichtlich des Ereignisses der Geburt zu meinem Sohn zukommt? Bis zum heutigen Tag ist das nicht geschehen.
13. Tatsächlich können meine ehemalige Lebensgefährtin unser gemeinsamer Sohn und ich auch nicht an zwei Orten gleichzeitig sein.
14. Haben Sie einmal darüber nachgedacht, was eine unrichtige Beurkundung von Geburt an in zwei verschiedenen Staaten für ein Kind und seine Eltern bedeutet?
15. Kann die Stadt Z unter Zugriff auf die internationale Kommunikationsplattform IMI, die widerrechtlichen internationalen Sacherhalte nicht jederzeit aufklären?
Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht die emotionale Wichtigkeit der Angelegenheit für den Beschwerdeführer, dem als Vater im Allgemeinen in der österreichischen Rechtsordnung und im Besonderen in seinem konkreten Fall nicht jene Rechte zukommen, die er für richtig erachtet. Trotzdem ist es nicht Aufgabe der auskunftspflichtigen Behörden die vom Beschwerdeführer offenbar als ungerecht betrachtete Unterscheidung zwischen der gesetzlich in § 143 ABGB vorgegebenen Eigenschaft als Mutter, die das Kind geboren hat, und der Anerkennung oder gerichtliche Feststellung als Vater in § 144 Abs 1 Z 2 und 3 ABGB näher zu erläutern. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich einer vom Beschwerdeführer verlangten „Anerkennung der Mutterschaft im Akt“. Auch die übrigen oben angeführten Fragen sind einem Auskunftsbegehren nicht zugänglich.
E. Zugängliche Fragen im Einklang mit dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz
Übrig bleibt lediglich eine Frage, die in den Anwendungsbereich des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes fällt: „2. Können Sie mir bitte konkret Auskunft darüber geben, wie diese Personenstandsurkunde aussieht und welche konkreten Informationen und personenbezogenen Daten, diese Personenstandsurkunde enthält?“
Gemäß § 3 Abs 2 lit d TAPG ist ein Auskunftsbegehren abzuweisen, wenn der Auskunftswerber die begehrten Informationen auf einen anderen zumutbaren Weg unmittelbar erhalten kann.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die vom Beschwerdeführer gestellte Frage im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (XX.XX.XXXX, ***) bereits vollständig, nachvollziehbar und inhaltlich erschöpfend erörtert wurden. Zum Inhalt der Personenstandsurkunde des Sohnes des Beschwerdeführers führte das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf Seite 23 f umfassend aus. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als Partei rechtswirksam zugestellt und war ihm somit bekannt. Angesichts dessen kann von einem anderen zumutbaren Weg der Informationsbeschaffung im Sinne des § 3 Abs 2 lit d TAPG ausgegangen werden, sodass kein Anspruch auf nochmalige behördliche Auskunftserteilung besteht.
F. Ergebnis
Der Beschwerdeführer ist mit seiner Säumnisbeschwerde im Recht, die belangte Behörde entschied nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG. Die Säumnis ist auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über das gegenständliche Auskunftsbegehren ging somit an das Landesverwaltungsgericht Tirol über.
Allerdings erweist sich einzig die Frage „Können Sie mir bitte konkret Auskunft darüber geben, wie diese Personenstandsurkunde aussieht und welche konkreten Informationen und personenbezogenen Daten, diese Personenstandsurkunde enthält?“ als zulässig. Diese Frage wurde jedoch schon umfassend in dem – auch dem Beschwerdeführer als Partei zugegangenen – Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XX.XX.XXXX, ***, erörtert. Somit liegen dem Beschwerdeführer die begehrten Informationen bereits vor, weshalb das Begehren gemäß § 3 Abs 2 lit d TAPG abzuweisen ist.
Die übrigen Fragen erweisen sich als unzulässig, da die Beantwortung den Charakter eines Rechtsgutachtens hätte, außerhalb des sachlichen Wirkungsbereichs der belangten Behörde liegt oder keinen Bezug zum gesicherten Wissensstand der Behörde aufweist.
G. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Beschwerdeführer beantragte zwar in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Verwaltungsgerichte können gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066-0068 mwN).
Gegenstand der Beschwerdeverfahren sind – ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt – ausschließlich die Rechtsfragen über erstens die Säumnis der belangten Behörde bei fünfjähriger Untätigkeit sowie zweitens die Zulässigkeit eines Auskunftsbegehrens. Diese Fragen konnten nach dem klaren Gesetzeswortlaut und anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entschieden werden. Deshalb bedurfte es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme seines zehn Jahre alten Sohnes und dessen Mutter sowie zahlreicher Mitarbeiter der belangten Behörde bis hin zum damaligen Bürgermeister und jetzigen Vizebürgermeister. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann nicht erkennen, inwieweit die Einvernahme dieser beantragten Zeugen zu einer Klärung des vom Beschwerdeführer klar formulierten Auskunftsbegehrens beitragen kann. Im Gegenteil sieht es das Landesverwaltungsgericht Tirol vor dem Hintergrund des zweifelsfrei feststehenden Sachverhalts als zweckmäßiger an, den emotional aufgeladenen Hintergrund des Verfahrens nicht in einer mündlichen Verhandlung zu entladen.
V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0282; 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN).
Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Y für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Y, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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