LVwG T LVwG-2025/22/1057-9

LVwG-2025/22/1057-9Tribunal administratif régional8 janv. 2026

Regest

Airbnb<br/>Beherbergung von Gästen<br/>Kurzzeitmiete<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/22/1057-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.22.1057.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, Z, geb. XX.XX.XXXX, v.d. BB - CC, Rechtsanwälte in Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 20.3.2025, Zl. *** wegen Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen, das sind je Euro 300,00, sohin insgesamt Euro 600,00, zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:29.07.2023 -01.07.2024

Ort:**** Y, Adresse 1

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma „DD“, mit Standort Adresse 2, **** Z - FN: ***, diese ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft **** Y, Adresse 1, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Die DD hat durch das öffentliche Anbieten besagter Wohnung als Ferienwohnung (laut Inserat) zur Kurzzeitmiete (tage- oder wochenweise), auf einschlägigen touristischen Plattformen wie „“ oder „“ von zumindest 29.07.2023 bis zumindest 01.07.2024 Tätigkeiten, die den Gegenstand des Gewerbes "Gastgewerbe in der Betriebsart Beherbergung von Gästen" bilden, an einen größeren Kreis von Personen angeboten, obwohl weder Sie noch besagte Firma dafür eine Gewerbeberechtigung besitzen. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird jedoch der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Laut Inserat wird die Ferienwohnung mit folgenden Nebenleistungen vermietet und beworben: Die Wohnung Adresse 1 wird auf „***“ wie folgt beworben:

www.***

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Die Unterkunft RESIDENZ ADRESSE 1 Z I FREE PARKING ist gelegen im Bezirk X in Z, 4,5 km von EE Z, 4,5 km von FF Z und 4,8 km von GG entfernt. Sie verfügt über einen Garten, eine Terrasse, Gartenblick und kostenloses WLAN in der ganzen Unterkunft.

Diese Ferienwohnung mit 1 Schlafzimmer ist versehen mit einem Wohnzimmer mit einem Flachbild-TV, einer voll ausgestatteten Küche und 1 Badezimmer.

Es wird folgende Ausstattung angeboten:

Beliebteste Ausstattungen: Parkplatz inbegriffen, WLAN inklusive, Nichtraucherzimmer, Terrasse

Parkmöglichkeiten: Öffentliche Parkplätze stehen kostenfrei in der Nähe (Reservierung ist nicht erforderlich) zur Verfügung.

Internet: WLAN ist in allen Bereichen nutzbar und ist kostenfrei.

Küche: Küche, Waschmaschine

Badezimmer: Eigenes Badezimmer

Medien Technik: Flachbild-TV

Zimmerausstattung: Heizung

Haustiere: Haustiere sind auf Anfrage gestattet. Keine zusätzlichen Gebühren.

Außenbereich: Terrasse, Garten

Outdoor Ausblick: Gartenblick

Sonstiges: Nichtraucherunterkunft (Alle öffentlichen und privaten Bereiche sind Nichtraucherzonen), Nichtraucherzimmer

Gesprochene Sprachen: Deutsch, Englisch

Die Wohnung Adresse 1 wird auf „***“ wie folgt beworben:

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Es wird folgende Ausstattung angeboten:

Badezimmer: Seife oder Duschgel, Warmwasser

Schlafzimmer und Wäsche: Waschmaschine, Grundausstattung, Handtücher, Bettwäsche, Seife und Toilettenpapier, Kleiderbügel, Bettwäsche, Abdunklung, Aufbewahrung von Kleidung Unterhaltung: TV

Heizung und Klimaanlage: Heizung

Sicheres Zuhause: Rauchmelder

lnternet_und_Büro: WLAN

Küche_und_Esszimmer: Küche, Ort, an dem Gäste ihre eigenen Mahlzeiten zubereiten können, Kühlschrank, Grundausstattung zum Kochen, Töpfe und Pfannen, Öl, Salz und Pfeffer, Geschirr und Besteck, Schüsseln, Essstäbchen, Teller, Tassen usw., Geschirrspülmaschine, Herd, Ofen, Wasserkocher, Kaffeemaschine, Backblech, Esstisch

Rund um die Unterkunft: Privater Eingang (Eigener Straßenzugang oder Hauseingang) Außenbereiche: Privater Innenhof oder Balkon, Privater Garten - Komplett umzäunt (Eine offene Fläche auf dem Grundstück, die normalerweise mit Gras bedeckt ist)

Parken und zusätzlicher Zugang: Kostenlose Parkplätze an der Straße, Aufzug (Das Haus oder Gebäude hat einen Aufzug, der mindestens 132 cm tief ist, und eine Türöffnung von mindestens 81 cm Breite besitzt.), Unterkunft auf nur einer Ebene (Keine Treppen in der Unterkunft)

Services: Langzeitaufenthalte sind möglich (Gäste können 28 Tage oder länger bleiben), Eigenständiger Check-in, Schlüsselbox

Nicht enthalten: Überwachungskameras in Außenbereichen auf dem Grundstück, Klimaanlage, Föhn, Kohlenmonoxidmelder, Shampoo

Der Check-in erfolgt selbstständig mittels einem deponierten Zahlenschlosses. Dieses hängt auf der Straßenseite am Zaun und ist mit einer auffälligen Socke verkleidet.

2. Datum/Zeit:28.08.2023 -08.02.2024

Ort:**** Y, Adresse 3

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma „DD“, mit Standort Adresse 2, **** Z - FN: ***, diese ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft **** Y, Adresse 3, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Die DD hat durch das öffentliche Anbieten besagter Wohnung als Ferienwohnung (laut Inserat) zur Kurzzeitmiete (tage- oder wochenweise), auf einschlägigen touristischen Plattformen wie „“ oder „“ von zumindest 28.08.2023 bis zumindest 08.02.2024 Tätigkeiten, die den Gegenstand des Gewerbes "Gastgewerbe in der Betriebsart Beherbergung von Gästen" bilden, an einen größeren Kreis von Personen angeboten, obwohl weder Sie noch besagte Firma dafür eine Gewerbeberechtigung besitzen. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird jedoch der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

Laut Inserat wird die Ferienwohnung mit folgenden Nebenleistungen vermietet und beworben:

Die Wohnung Adresse 3 wird auf „***“ wie folgt beworben:

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Es wird folgende Ausstattung angeboten:

Beliebteste Ausstattungen: Parkplatz inbegriffen, WLAN inklusive, Aufzug

Parkmöglichkeiten: Öffentliche Parkplätze stehen kostenfrei in der Nähe (Reservierung ist nicht erforderlich) zur Verfügung.

Internet: WLAN ist in allen Bereichen nutzbar und ist kostenfrei.

Küche: Herdplatte, Backofen, Küche, Waschmaschine, Kühlschrank

Schlafzimmer: Bettwäsche

Badezimmer Toilettenpapier, Handtücher, Eigenes Badezimmer

Medien Technik: Flachbild-TV

Zimmerausstattung: Privater Eingang, Heizung

Haustiere: Haustiere sind gestattet. Keine zusätzlichen Gebühren.

Außenbereich: Balkon

Outdoor Ausblick: Aussicht

Sonstiges: Nichtraucherunterkunft (Alle öffentlichen und privaten Bereiche sind Nichtraucherzonen), Aufzug

Gesprochene Sprachen: Deutsch, Englisch

Die Wohnung Adresse 3 wird auf „***“ wie folgt beworben:

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Es wird folgende Ausstattung angeboten:

Abdunklung, Aufbewahrung von Kleidung: Kleiderschrank, Aufzug, Bettwäsche, Elektroherd, Esstisch, Geschirr und Besteck, Grundausstattung, Grundausstattung zum Kochen, Heizung, Kleiderbügel, Kostenlose Parkplätze an der Straße, Küche, Kühlschrank, Langzeitaufenthalte sind möglich, Ofen, Privat Innenhof oder Balkon, Privater Eingang, Rauchmelder, Seife oder, Duschgel, TV, Unterkunft auf nur einer Ebene, WLAN, Warmwasser, Waschmaschine -in der Unterkunft: Kostenlos

Im Zuge einer Erhebung am 07.02.2024 konnte zudem festgestellt werden, dass die DD von 06.02.2024 bis 08.02.2024 die Wohneinheit Adresse 3 an zumindest eine Person über „***“ nicht nur angeboten, sondern auch nachweislich vermietet hat (Lichtbilder der Buchungsbestätigung und der seitens der DD ausgestellten Rechnung erliegen dem Akt). Dabei wurde ein Preis von € 397,00 für den besagten Zeitraum verrechnet. Inkludiert waren die Nutzung der gesamten Wohnung sowie einer ausgestatteten Küche mit Küchenutensilien und eine Reinigung. Es wurden Bettwäsche, Shampoo, Duschgel, Handtücher, ein Fernseher und WLAN zur Verfügung gestellt. Die gesamte Wohnung sowie ein Autoabstellplatz standen zum Gebrauch zur Verfügung.

Auch bei dieser Wohneinheit erfolgt der Check-in selbstständig mittels einem deponierten Zahlenschlosses. Dieses hängt auf der Straßenseite am Zaun und ist mit einer auffälligen Socke verkleidet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 366 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 zweiter Satz Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018

2. § 366 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 zweiter Satz Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 1.500,00

5 Tage(n) 20 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018

2. € 1.500,00

5 Tage(n) 20 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 3.300,00“

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die im bekämpften Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen mangels gewerblicher Anknüpfungspunkte nicht begangen zu haben.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in den gegenständlichen Akt sowie in jenen Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit der Geschäftszahl LVwG-2024/31/2185. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 1.10.2025 wurde der Beschwerdeführer einvernommen.

II.Rechtslage:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194 idF BGBl I 2018/45 lautet wie folgt:

„§ 1

(…)

(4) ... . Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Die Veröffentlichung über eine den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit in Registern gilt nicht als Ausübung, wenn die Veröffentlichung auf Grund von gesetzlichen Verpflichtungen erfolgt.

(…)“

III.Erwägungen:

Zunächst ist einleitend festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der „DD“ nicht die konkrete Ausübung eines Gewerbes zum Tatzeitpunkt vorgehalten wurde, sondern vielmehr, dass er an zwei Adressen im Sinne des § 1 Abs 4 2. Satz GewO 1994 „lediglich“ eine gewerbliche Tätigkeit einem größeren Kreis von Personen angeboten habe.

Konkret warf ihm die Behörde das Anbieten des Gewerbes "Gastgewerbe in der Betriebsart Beherbergung von Gästen" auf einschlägigen touristischen Plattformen wie „“ oder „“ von zumindest 29.07.2023 bis zumindest 01.07.2024 (Adresse 1) bzw. von zumindest 28.08.2023 bis zumindest 08.02.2024 (Adresse 3) vor. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis wird, bezogen auf die jeweilige touristische Plattform, der exakte Text der Bewerbung der Ferienwohnungen zitiert. Diese Veröffentlichung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ergibt sich im Übrigen völlig unbedenklich aus den im Akt der Behörde einliegenden Auszügen aus den jeweiligen Homepages der touristischen Plattformen.

Weiters gilt hervorzuheben, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 25.11.2024, LVwG-2024/31/2185-3, mithin rechtskräftig, zu den gegenständlichen Wohnungen festgestellt hat, dass die seitens der Behörde (diesfalls Stadt Z) auf § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 gestützte Untersagung der über den Verwendungszweck als „Wohnung“ hinausgehende Nutzung der Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen rechtskonform war.

Das Gericht stellte dazu fest wie folgt:

„Laut den unbestrittenen Angaben im bekämpften Bescheid wurden die Adressen 1 und 3 mit Nebenleistungen wie Parkplatz, WLAN, Küchenausstattung, Bettwäsche und Handtücher, TV, Grundausstattung und Geschirr und Besteck angeboten. Die beiden Wohneinheiten Adresse 1 und Adresse 3 wurden unter verschiedenen Bezeichnungen, nämlich das Adresse 1 als „RESIDENZ Adresse 1 Z“ und das Adresse 3 als „East Side Apartment Z“, in Buchungsportalen wie *** und ***, angeboten und an wechselnde Gäste gewerblich vermietet.

Als Gastgeber wurde dabei stets auf den Buchungsportalen „***“ und“ ***“ ein „LL“ angeführt, als Nebenleistungen wurden dabei etwa Bettwäsche, Geschirr und Besteck Grundausstattung, Heizung, kostenlose Parkplätze an der Straße, TV und WLAN angeführt.“

In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht (auszugsweise) aus wie folgt:

„Im Gegenstandsfall lagen für das gefertigte Gericht folgende Punkte vor, welche über die bloße Raummiete hinaus auf Aspekte einer gewerblichen Vermietung schließen lassen:

•Vermietung an ständig wechselnde Gäste

•Anbieten der Objekte Adresse 1 und Adresse 3 über Buchungsplattformen wie „“ und „

•Vermietung der Wohnung im möblierten Zustand

•Stromkosten werden von der Beschwerdeführerin getragen

•Parkplatz wird zur Verfügung gestellt

•Bettwäschen und Handtücher werden von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt

•Für Reparaturen ist die Beschwerdeführerin verantwortlich“

In weiterer Folge zitiert das Gericht die zur Abgrenzung zwischen bloßer Raummiete und gewerblicher Vermietung reichlich vorhandene Judikatur.

Das Gericht weiter (Hervorhebungen durch den Gefertigten):

„Im Lichte dieser Ausführungen kann kein Zweifel daran bestehen, dass im gegenständlichen Fall keine reine Raumvermietung, sondern eine gewerbliche Beherbergung vorlag. Die in Rede stehenden Wohnungen Adresse 1 und Adresse 3 wurden in den Buchungsplattformen „“ und „“ an ständig wechselnde Gäste vermietet und konnte die Beschwerdeführerin in keiner Lage des Verfahrens dartun, dass es sich bei dem in Rede stehenden zur kurzfristigen Vermietung feilgebotenen Objekten nicht um die in ihrem Eigentum stehenden Adressen 1 und 3 handelt.

Auch bleibt vollkommen unerfindlich, aus welchen Gründen die vorgelegten Nächtigungsrechnungen Beilagen./1 bis /15 der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2.4.2024 und die vorgelegten Nächtigungsrechnungen Beilagen./1 bis /18 der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14.6.2024 diesbezüglich zu einem anderen Ergebnis führen sollte, weil eine kurzfristige Vermietung an wechselnde Personen unter der Schirmherrschaft der Beschwerdeführerin als Rechnungslegerin damit eingestanden wird. Ob die Rechnung auf ein Unternehmen oder eine Einrichtung, somit eine juristische Person lautet, vermag diesbezüglich zu keiner anderen Beurteilung führen; dies umso mehr, als die Verantwortung, dass diese Mietverhältnisse nur zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Gesellschafter, Geschäftspartner und Investoren der Beschwerdeführerin, eingegangen wurden, wenn diese in Z aufhältig gewesen seien, bereits durch die öffentliche Feilbietung der Objekte auf den einschlägigen Buchungsplattformen widerlegt wurde.

6. Schließlich ist ein Vertreter der Beschwerdeführerin, etwa der handelsrechtliche Geschäftsführer AA, nicht zur gegenständlichen Verhandlung erschienen und hat sich die Beschwerdeführerin somit des Rechts begeben, durch ein substantiiertes Vorbringen Zweifel an dem Umstand, dass seitens der DD Wohneinheiten zur kurzfristigen gewerblichen Vermietung einerseits und dass es sich dabei andererseits um die Adressen 1 und 3 gehandelt hat, ins Treffen zu führen.

Dies wiegt umso schwerer, als die belangte Behörde ein äußerst akribisches Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Nutzung der in Rede stehenden Wohnobjekte Adresse 1 und 3 geführt hat, während die Beschwerdeführerin lediglich darauf pochte, dass keine hinreichenden Beweise für eine verwendungszweckwidrige Nutzung vorliegen würden, ohne dass sie gewillt gewesen wäre, den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in substantiierter Form entgegenzutreten. Vor dem Hintergrund, dass weiteren amtswegigen behördlichen Ermittlungen im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind, hätte eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes bestanden (vgl VwGH 27.6.1995, 95/04/0043 uva).

7. Auch der Umstand, dass die gegenständlichen Wohnungen in den Internetauftritten der Onlineportale einem Gastgeber LL zugeschrieben wurden, vermochte die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der von der Änderung des Verwendungszwecks umfassten Wohneinheiten nicht von ihrer primären Verantwortlichkeit gemäß § 46 Abs. 6 lit c TBO 2022 zu entbinden, wobei nicht einmal behauptet wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht Verfügungsberechtigte über die gegenständlichen Wohneinheiten sei, was aufgrund der mannigfaltigen im Akt einliegenden Nächtigungsrechnungen, die die Beschwerdeführerin als Rechnungslegerin ausweisen, auch nicht schlüssig wäre.

8. Der Umstand, dass eine Delegation der Verantwortlichkeit von der Beschwerdeführerin auf eine andere Person auch nicht vorliegt, wird auch durch die Bestätigung der MM vom 19.9.2024, wonach die Stromrechnungen für die Adressen 1 und 3 von der Firma DD beglichen werden, untermauert.

Die in diesem Zusammenhang seitens der Rechtsvertretung ins Treffen geführten Grenzen der zulässigen Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Datenschutzverordnung gilt zu entgegnen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten soweit zulässig ist, als dies für die Erreichung des damit verfolgten Zwecks erforderlich ist.

In Ermangelung jedweder Angaben der Beschwerdeführerin zu Art, Umfang und Gegenstand der gegenständlichen Nutzung unter Infragestellung ihrer Verantwortlichkeit war die Einholung der gegenständlichen Information daher erforderlich, zweckmäßig und keinesfalls als unverhältnismäßig zu erblicken.

9. In der Gesamtschau ergibt sich sohin für das Landesverwaltungsgericht Tirol, dass keine reine Raumvermietung stattgefunden hat, sondern eine weder unter § 13 Abs. 1 lit a TROG 2022 noch unter § 28 Abs. 1 lit c dritter Halbsatz TBO 2022 zu subsumierende gewerbliche Beherbergung durchgeführt wurde. Dies manifestiert sich insbesondere im Umstand, dass, wie auf Sachverhaltsebene und in der rechtlichen Beurteilung festgestellt wurde, in der gegenständlichen Wohnung ständig wechselnde Gäste untergebracht wurden, wobei touristische Zwecke – wie der Auftritt und die Bewertungen in den Onlineportalen ganz eindeutig suggerieren – ganz offensichtlich im Vordergrund standen.

Der Vermieter muss sich stets um das Wohl der neuen Feriengäste bemühen und hat bei jedem Wechsel der Feriengäste darauf zu achten, dass sich die Wohnung und ihre Einrichtung in einem weiterhin vermietbaren Zustand befinden, was neben der laufenden Kontrolle und Reinigungsarbeiten beim Mieterwechsel in einem erhöhten Maße auch Nachschaffungen und Reparaturen bei Wohnungseinrichtungen bedingen wird (vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 (2020), § 111 Rz 5 und die dort zitierte Judikatur).

10. Eine solche gewerbliche Beherbergung bildet aber gerade nicht den Gegenstand der Bauansuchen und der darauf gründenden Genehmigungen der belangten Behörde vom 24.4.2020 und vom 26.8.2021.

Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass durch das Anbieten der in Rede stehenden Wohnungen Adresse 1 und 3 samt diversen Nebenleistungen auf diversen Buchungsportalen einer von der Raummiete nicht umfasste und auch nicht widmungskonforme gewerbliche Beherbergung stattgefunden hat und war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich diesen Ausführungen, die als rechtskräftig feststehend im Übrigen auch für das gegenständliche Verfahren als bindend anzusehen sind, vollinhaltlich an. Auch im gegenständlichen Verfahren haben sich dazu keinerlei neue Aspekte ergeben.

Im Übrigen kommt es für das gegenständliche Verfahren allein darauf an, welcher Eindruck in der Öffentlichkeit durch den Internetauftritt erweckt wird. Dabei ist allein der Wortlaut der Ankündigung – objektiv – zu prüfen, auf die Absicht des Anbietenden (wie dies etwa der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol dargelegt hat) ist keine Rücksicht zu nehmen (vgl zu alledem Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, Gewerbeordnung 19944 (2020) § 1 Rz 32ff mit zahlreichen Beispielen und Hinweisen auf die Judikatur des VwGH und der Verwaltungsgerichte). Es ist dabei für die Verwirklichung des vorgehaltenen Tatbestandes – wie erwähnt – völlig unerheblich, an wie viele Personen tatsächlich vermietet wurde bzw. ob sich die einzelnen Wohnungen aufgrund ihrer Ausstattung laut Homepage dafür gar nicht eignen. Das Einrichten einer Homepage bzw. - wie hier - eine Eintragung im Internet auf einer Homepage eines touristischen Anbieters ist jedenfalls als „Anbieten“ im Sinne des § 1 Abs 4 zu qualifizieren (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, aaO, § 1 Rz 35).

Es kann nun nicht im Geringsten angezweifelt werden, dass hier aufgrund der Art und Weise des Internetauftrittes für den Betrachter der jeweiligen Internetseiten das gegenständliche Gastgewerbe angeboten wird. Wie die belangte Behörde, nachdem sie sich eingehend mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung der gewerblichen Beherbergung von der reinen Raumvermietung, speziell mit der Eigenart der Vermietung über die Plattform „NN“ auseinandersetzt, völlig richtig ausführt, wurden die verfahrensgegenständlichen Adresse 1 und Adresse 3 über die genannten touristischen Plattformen samt kostenlosen Parkplätzen an einen größeren Kreis von Personen angeboten und aufgrund der zahlreichen dokumentierten Bewertungen auch wiederholt Gästen zur Verfügung gestellt. Beide Wohnungen wurden mit komplett ausgestatteter Küche, Betten und Aufbewahrungsmöbeln, gegen Entgelt zur Vermietung angeboten. Angeboten wurde weiters Fernseher, W-Lan, Klimaanlage, Bettwäsche, Handtücher, Föhn, Geschirr, Lebensmittel und Sanitätsartikel. Die angebotenen Unterkünfte wurden als „Ferienwohnung“, Residenz“ bzw. „Appartement“ und die auf der Homepage genannten Kunden als „Gäste“ bezeichnet. Zudem wurden in der Nähe gelegene Sehenswürdigkeiten angepriesen.

Damit hat der Beschuldigte jedenfalls den objektiven Tatbestand der vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts Anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat. Wie seitens der belangten Behörde richtig ausgeführt wurde, muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten die Rechtslage bestens bekannt ist, wurde er doch mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 25.6.2020, Zl. *** für exakt das idente Delikt (bezogen auf andere Objekte in Z) bestraft.

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Tat in objektiver und in subjektiver Hinsicht begangen.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren einen Einkommenssteuerbescheid und eine Bestätigung des Finanzamts zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vorgelegt. Ein Einkommensbescheid sagt nun über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wenig aus. Konkrete Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen konnte oder wollte der Beschwerdeführer nicht machen, weshalb insofern nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer eines Immobilienunternehmens in Z, welches über zahlreiche Liegenschaften verfügt. Er ist weiters Gesellschafter der DD neben der OO. Der Beschwerdeführer ist Alleingesellschafter der OO.

Damit steht es als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer zu 100 % Eigentümer der DD ist und kann daher nicht mehr von bloß durchschnittlichen Vermögensverhältnissen ausgegangen werden, verfügt die GmbH doch entsprechend den vorliegenden Grundbuchsauszügen über mehrere Liegenschaften in Z. Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gibt er zudem noch an, selbst über drei Wohnungen zu verfügen. Das Gericht geht daher von überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus.

Der Unrechtsgehalt der vorgehaltenen Verwaltungsübertretung ist keinesfalls unerheblich, besteht doch ein großes öffentliches Interesse daran, dass Gewerbe wie das gegenständliche nur durch befugte Gewerbetreibende ausgeübt werden. Beim Verschulden war – wie erwähnt - von Vorsatz auszugehen. Mildernd war aufgrund einiger, wenngleich nicht einschlägiger Verwaltungsstrafvormerkungen, nichts zu werten. Der lange Tatzeitraum war bei der Bemessung der Strafe ebenfalls zu berücksichtigen.

Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsregeln erscheinen die verhängten Strafen jedenfalls als schuld- und tatangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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