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LVwG-2025/29/3017-3•LVwG T LVwG-2025/29/3017-3
LVwG-2025/29/3017-3Tribunal administratif régional5 janv. 2026
Steuerlast<br/>Gesamtschuldner<br/>Ermessensausübung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.10.2025, Rechnungsnummer ***, Kundennummer ***, betreffend Vorschreibung der Müllgrundgebühr, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, soweit damit die Müllgrundgebühr für das „Büroservice – BB“ für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 festgesetzt wurde, behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z wurde dem Beschwerdeführer gegenüber (unter anderem) die Müllgrundgebühr für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 in Höhe von Euro 172,00 (inklusive 10% USt) festgesetzt, wobei sich dieser Betrag aus der Müllgrundgebühr für AA, sechs Personen, Euro 72,00, und die Müllgrundgebühr für das Büroservice BB in Höhe von Euro 100,00 berechnet.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht ausschließlich gegen die Vorschreibung der Müllgrundgebühr in Höhe von Euro 100,00 für das „Büroservice – BB, 100 Gewerbe“ Beschwerde erhoben.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Einzelunternehmen BB – Buchhaltung und Büroservice ausschließlich digital und im Homeoffice innerhalb des privaten Wohnsitzes betrieben werde. Dadurch entstünden keine gesonderten Abfälle, welche über den bereits privat entrichteten Haushaltstarif hinausgehen würden. Zumal keine separate Entsorgungsleistung der Gemeinde erfolge, liege auch die gesetzliche Voraussetzung für die Erhebung einer zusätzlichen Abfallgebühr nicht vor. Die Bestimmung der Abfallgebührenverordnung der Gemeinde Z entspreche nicht den Vorgaben des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes und sei die Abgabe dem Beschwerdeführer gegenüber unrichtig erfolgt, zumal dieser nicht der Gewerbetreibende sei. Es wurde beantragt, den Bescheid, soweit er die Müllgrundgebühr für den Gewerbebetrieb Büroservice BB betreffe, aufzuheben und festzustellen, dass für das Homeoffice BB – Buchhaltung und Büroservice mangels eigener Entsorgungsleistung keine gesonderte Abfallgebühr anfalle.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.11.2025, Zl ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass die Vorschreibung, bei welcher es sich um eine Grundgebühr handle, gemäß den Bestimmungen der Abfallgebührenverordnung der Gemeinde Z richtigerweise für das von BB betriebene Gewerbe vorgeschrieben werde. Gemäß der Abfallgebührenverordnung sei der Grundstückseigentümer Abgabenschuldner, Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes seien der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin, zumal jedoch eine Zustellvollmacht hinsichtlich der Abgaben seitens des Beschwerdeführers vorliege, würden nur ihm gegenüber den entsprechenden Abgaben vorgeschrieben.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag und wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 12.12.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin BB sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft GStNr **1 KG *** Z mit der Adresse 1, **** Z (offenes GB, unstrittig).
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin (sowie weitere 4 Personen) sind an der Adresse 1, **** Z, wohnhaft.
BB betreibt ohne weitere Mitarbeiter als Einzelunternehmerin seit 03.02.2025 an der Adresse 1, **** Z, das Gewerbe „Büroservice (Zurverfügungstellung bürotechnischer Einrichtungen und die Durchführung von Büroarbeiten, eingeschränkt auf Schreibarbeiten, die Adressierung, Kuvertierung, Paketierung von Poststücken, die Durchführung von Botengängen sowie die Entgegennahme und Weitergabe von telefonischen oder im Wege anderer Kommunikationsmittel eingelangten Nachrichten)“ (GISA-Auszug vom 31.10.2025).
Seit die Liegenschaft bewohnt wird (2014) wurden die Abgaben und Gebühren seitens der Abgabenbehörde immer nur gegenüber dem Beschwerdeführer vorgeschrieben/festgesetzt, diese Vorgehensweise hat weder der Beschwerdeführer noch seine Gattin beeinsprucht. Aus diesem Grund wurde auch der angefochtene Bescheid ausschließlich an den Beschwerdeführer adressiert. Der Beschwerdeführer wurde gegenüber der Behörde nicht als Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und ist im Wesentlichen unstrittig. Der Beschwerdeführer selbst gab anlässlich der mündlichen Verhandlung an, dass er und seine Gattin Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sind, ebenso dass an der Adresse 6 Personen im gemeinsamen Haushalt leben. Es wurde von beiden Parteien auch bestätigt, dass Gebühren/Abgaben seitens der Gemeinde immer nur dem Beschwerdeführer gegenüber vorgeschrieben wurden, dass dies je bemängelt wurde, wurde vom Beschwerdeführer oder dem Bürgermeister der Gemeinde Z nicht behauptet. Der Bürgermeister der Gemeinde Z teilte anlässlich der mündlichen Verhandlung auch mit, dass der Beschwerdeführer zwar nicht als Zustellbevollmächtigter gegenüber der Behörde namhaft gemacht worden sei, es jedoch immer so gehandhabt worden sei, dass die Bescheide nur dem Beschwerdeführer und nicht auch seiner Ehegattin gegenüber erlassen worden seien.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 20.12.2022 über die Erhebung von Abfallgebühren (aufgrund des § 17 Abs 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 und § 1 des Tiroler Abfallgebührengesetzes) lautet wie folgt:
„§ 1
Abfallgebühren
Die Gemeinde Z erhebt Abfallgebühren als Grundgebühr und als weitere Gebühr.
§ 2
Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr bemisst sich nach der Anzahl der Bewohner eines Gebäudes und beträgt pro Jahr:
€ 11,00 (ab 2025 Euro 12,00 ) pro Person
50,00 Grundbetrag für sonstige gebührenpflichtige x Probesatz
a)Handels-, Gewerbe, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe, freiberufliche Tätige sowie Behörden, Banken und Geldinstitute
bis 5 Beschäftigte200%
[…]
§ 4
Vorschreibung
Die Abfallgebühren sind jeweils zum 15.11. eines jeweiligen Jahres vorzuschreiben.
§ 5
Gebührenschuldner, gesetzliches Pfandrecht
(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfallen und die Abfallberatung bereitgestellt werden.
(2) Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren.
(3) Für die Abfallgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.
[…]“
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Abfallgebührengesetzes, LGBl Nr 36/1991 idF LGBl Nr 59/2024, lauten wie folgt:
§ 1
Ermächtigung der Gemeinden
Die Gemeinden werden ermächtigt, zur Deckung des Aufwandes, der ihnen durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren zu erheben.
§ 2
Festsetzung der Abfallgebühren
(1 )Die Abfallgebühren sind von der Gemeinde durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Abfallgebühren dürfen höchstens so hoch festgesetzt werden, dass das zu erwartende Aufkommen an Abfallgebühren das doppelte Jahreserfordernis nicht übersteigt. Das Jahreserfordernis umfasst:
a) die Kosten für den Betrieb der öffentlichen Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung;
b) die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von Behandlungsanlagen und Deponien;
c) die Tilgung der zum Zwecke der Einrichtung der öffentlichen Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung, der Errichtung von Behandlungsanlagen und Deponien sowie der Durchführung größerer Erhaltungsmaßnahmen an diesen Einrichtungen und Anlagen aufgewendeten Fremdmittel unter Berücksichtigung der nach der Art der Einrichtung oder Anlage zu erwartenden Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer;
d) die Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der lit. c genannten Zwecken aufgewendet wurden;
e) die Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der lit. c genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse sowie nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden;
f) das Entgelt für die Behandlung und die Ablagerung von Abfällen sowie die angemessenen Kosten für sonstige Maßnahmen der Gemeinde im Rahmen der Entsorgung von Abfällen, die nicht von ihr selbst durchgeführt werden;
g) die Kosten der Abfallberatung.
(3) Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Abs 2 sind Beiträge und Entgelte von Dritten, Erlöse aus der Verwertung von Abfällen, nicht rückzahlbare Zuschüsse sowie Gebührenüberschüsse vergangener Haushaltsjahre in Abzug zu bringen. Ungedeckte Gebührenabgänge vergangener Haushaltsjahre können dem Aufwand hinzugerechnet werden.
(4) Haben sich Gemeinden zur Besorgung von Aufgaben der Entsorgung von Abfällen oder der Abfallberatung zu einem Gemeindeverband zusammengeschlossen, so dürfen die Abfallgebühren höchstens so hoch festgesetzt werden, daß der auf die Gemeinde entfallende Anteil am Aufwand des Gemeindeverbandes durch das zu erwartende Gebührenaufkommen nicht überschritten wird. Für die Ermittlung des Aufwandes des Gemeindeverbandes gelten die Abs 2 und 3 sinngemäß.
§ 3
Arten und Höhe der Gebühren
(1) Die Abfallgebühren sind als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben.
(2) Die Abfallgebühren sind unter Bedachtnahme auf die bestmögliche Verwirklichung der Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach § 4 Abs 1 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990, in der jeweils geltenden Fassung so festzusetzen, daß das Aufkommen aus der Grundgebühr und der weiteren Gebühr insgesamt dem § 2 Abs 2, 3 und 4 entspricht.
§ 4
Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr ist nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen.
(2) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung.
[…]
§ 6
Gebührenschuldner, gesetzliches Pfandrecht
(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt werden. […]“
V.Erwägungen:
Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.10.2025 ausschließlich gegen die Festsetzung der Müllgrundgebühr in Höhe von Euro 100,00 für das Einzelunternehmen BB richtet, sodass ausschließlich über die Festsetzung dieser Grundgebühr zu entscheiden ist. Darüber hinaus ist der Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
Im Gebäude an der Adresse 1 in **** Z wohnen 6 Personen im gemeinsamen Haushalt. Zudem betreibt die Ehegattin des Beschwerdeführers seit 03.02.2025 an derselben Adresse als Einzelunternehmerin das freie Gewerbe „Büroservice“. Folglich wurde von Seiten der Abgabenbehörde die Abfallgrundgebühr für den 6-Personenhaushalt in Höhe von Euro 72,00 sowie für das Einzelunternehmen in Höhe von Euro 100,00 festgesetzt.
Seitens des Beschwerdeführers wird die Festsetzung der Müllgrundgebühr für das Einzelunternehmen bekämpft, dies einerseits mit der Begründung, als das Einzelunternehmen ausschließlich digital ausgeübt werde und keinerlei Abfall anfalle und zudem durch die Ausübung des Einzelunternehmens durch die Gattin des Beschwerdeführers sich keine zusätzlichen Personen im Gebäude aufhalten würden. Andererseits sei die Abgabe unzulässiger Weise nur ihm und nicht der Gewerbetreibenden gegenüber festgesetzt worden.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass die Gemeinde Z die Abfallgebühren (gemäß den gesetzlichen Vorgaben) als Grundgebühr und als weitere Gebühr einhebt. Gemäß § 2 der Abfallgebührenverordnung der Gemeinde Z bemisst sich die Grundgebühr nach der Anzahl der Bewohner eines Gebäudes, wobei im Jahr 2025 die Grundgebühr Euro 12,00 pro Person betrug. Gemäß Abs 1 lit a leg cit beträgt für Handels-, Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe, freiberuflich Tätige sowie Behörden, Banken und Geldinstitute bis 5 Beschäftigte die Grundgebühr 200 % des Grundbetrages (im Jahr 2025 € 50,00) für sonstige Gebührenpflichtige.
Die Abfallgebührenverordnung der Gemeinde Z unterscheidet hierbei nicht, ob die gewerbetreibende Person bereits im gegenständlichen Gebäude wohnt oder nicht, sodass einerseits auf die im Gebäude lebenden Personen und andererseits auf Gewerbebetriebe abzustellen ist. Aufgrund des Umstandes, dass BB seit 03.02.2025 an der Adresse 1 in Z ein freie Gewerbe als Einzelunternehmerin betreibt, ist für dieses Einzelunternehmen folglich gemäß § 2 Abs 1 lit a der Abfallgebührenverordnung der Gemeinde Z die Müllgrundgebühr zu entrichten, zumal auch für das Einzelunternehmen schon ab diesem Zeitpunkt die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung bereitgestellt waren.
In diesem Zusammenhang ist es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers irrelevant, ob für das Gewerbe (zusätzlicher) Müll anfällt oder nicht, zumal gemäß § 3 Abs 1 des Tiroler Abfallgebührengesetzes von den Gemeinden die Abfallgebühren unter Bedachtnahme auf die bestmögliche Verwirklichung der Grundsätze für die Abfallwirtschaft so festzusetzen sind, dass das Aufkommen aus der Grundgebühr und der weiteren Gebühr insgesamt dem § 2 Abs 2, 3 und 4 leg cit entspricht. Aus diesen gesetzlichen Aufzählungen ist klar ersichtlich, dass den Gemeinden nicht nur Aufwendungen durch das Einsammeln und Entsorgen des tatsächlichen Müllaufkommens eines Haushaltes oder Unternehmens entstehen, sondern auch die Kosten für die Bereithaltung und Finanzierung der entsprechenden Einrichtungen und Beratungstätigkeiten zu decken sind.
Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur festhält, werden gemäß § 17 Abs 3 Z 4 FAG (Finanzausgleichsgesetz) Gemeinden ermächtigt, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigt, auf Grund freien Beschlussrechtes einzuheben.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf den Gleichheitssatz in seiner Judikatur zur Höhe der Benützungsgebühr in Bezug auf den einzelnen Benützer stets gefordert, dass die Gebühr in der Weise sachlich ausgestaltet sein müsse, dass ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zum Ausmaß der Benützung steht. Dieses Ausmaß kann unmittelbar – wie etwa durch die Abfallmenge – oder mittelbar – wie etwa nach der Anzahl der auf einer Liegenschaft wohnenden Personen oder der Größe des Hauses oder der Nutzfläche – berechnet werden; der Berechnungsfaktor hat aber in jedem Fall in einem sachlichen Zusammenhang zur Benützung zu stehen (VfSlg 10.947/1986). Wie sich aus der in dem genannten Erkenntnis ausführlich wiedergegebenen Judikatur ergibt, kann der Verordnungsgeber hiebei von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auch eine pauschalierte Grundgebühr festsetzen. Die Benützungsgebühr muss nicht vom Ausmaß der konkreten Benützung im Einzelnen berechnet werden, weil die Kosten nicht nur für die tatsächliche Leistung der Gemeinde entstehen, sondern auch für die Bereithaltung der Anlage als solche (VfSlg 10.791/1986, S 155 f).
Aus dieser Judikatur folgt, dass der Verordnungsgeber durch den Gleichheitsgrundsatz verpflichtet ist, im Rahmen des vorhin geschilderten Spielraumes bei der Festsetzung der Gebührenhöhe darauf Bedacht zu nehmen, welcher Nutzen aus der Gemeindeeinrichtung vom Benützer durchschnittlich gezogen wird und welche Kosten dadurch entstehen, dem Benützer diesen Nutzen zu verschaffen. Hiebei kann der Verordnungsgeber die Tarife auch typisierend festlegen, wenn die tatsächliche Inanspruchnahme durch die Benützer – im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung im Großen und Ganzen – miteinander vergleichbar ist (VfGH 26.11.2018, V120/2017).
Gemäß § 4 Abs 1 des Tiroler Abfallgebührengesetzes ist die Grundgebühr nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner festzusetzen. Dem entspricht die Abfallgebührenverordnung der Gemeinde Z insofern, als sie einerseits die Grundgebühr nach der in einem Haushalt lebenden Personen berechnet und im Hinblick des Verwendungszweckes bei gewerblicher Nutzung eines Gebäudes auf die Anzahl der Beschäftigten abstellt.
Zumal grundsätzlich davon auszugehen ist, dass durch den Betrieb eines Gewerbes, mag es auch im Wohngebäude des Gewerbetreibenden ausgeübt werden, (zusätzliche) Abfälle anfallen, ist im Rahmen der vom Verfassungsgerichtshof angesetzten Durchschnittsbetrachtung für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass der aus der Abfallentsorgung für das Einzelunternehmen gezogene Nutzen außerhalb des Rahmens liegt, der in einem sachlichen Zusammenhang zur Benützung steht, weshalb weder verfassungs- noch gesetzmäßige Bedenken an der Vorschreibung der Müllgrundgebühr für das Einzelunternehmen bestehen.
Für das Einzelunternehmen BB ist daher die Müllgrundgebühr gemäß § 2 Abs 1 lit a der Abfallgebührenverordnung der Gemeinde Z zu entrichten. Zumal gemäß § 2 Abs 2 der Abfallgebührenverordnung der Gemeinde Z jedoch Änderungen der Bemessungsgrundlage erst mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam werden und BB ihr Gewerbe erst am 03.02.2025 angemeldet hat, kann die Grundgebühr – mangels Vorliegens einer Bemessungsgrundlage für die Monate Jänner bis März – lediglich aliquot für die Monate April 2025 bis Dezember 2025 mit Euro 75,00 (Euro 100,00 / 12 x 9) festgesetzt werden.
Dennoch war der Beschwerde aus nachfolgenden Erwägungen Folge zu geben: Gemäß § 5 der Abfallgebührenverordnung der Gemeinde Z sind Schuldner der Abfallgebühren die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke, für welche die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt werden. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes in Z, weshalb sie beide Abgabenschuldner (Gesamtschuldner iSd § 6 BAO) sind.
Im bürgerlichen Recht liegt die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern im Belieben des Gläubigers, im Abgabenrecht jedoch im Ermessen (§ 20 BAO) des Abgabengläubigers (VwGH 28.11.2011, 2008/13/0180 ua). So liegt es ua im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (VwGH 17.10.2002, 2000/17/0099 ua).
Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen. Eine Abgabenbehörde darf sich jedoch nicht ohne sachgerechten Grund an die Person halten, die zB nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte. Würden nun dadurch, daß auf die besonderen Umstände des Schuldverhältnisses und der Schuldnerbeziehungen Rücksicht genommen wird, Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigt, dann erschiene es nicht ermessensgerecht (damit nicht iSd Gesetzes), würde sich die Abgabenbehörde über die besonderen Gegebenheiten des Gesamtschuldverhältnisses hinwegsetzen. Vor allem die Regelungen im Innenverhältnis dürfen nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn bei gleichen Gläubigerchancen und Gläubigerrisken, wenn bei so und so gesicherter Gläubigerposition mehrere Lösungsmöglichkeiten bestehen und ohne Beeinträchtigung der berechtigterweise zu wahrenden Gläubigerinteressen vertreten werden können, dann wäre es ermessensfehlerhaft, würde bei Geltendmachung des Anspruches, bei Auswahl der Schuldner und bei Festlegung des Ausmaßes ihrer Heranziehung nicht auf das Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern Bedacht genommen werden (VwGH 11.09.2014, 2013/16/0028).
Haften für eine Abgabenschuld zwei oder mehrere Gesamtschuldner, so wird sich die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensübung nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten dürfen, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte. Liegen Umstände vor, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe erkennen lassen, wird die Vorschreibung an den Gesamtschuldner, der nach dem Innenverhältnis die Abgabe nicht tragen sollte, nahe liegen. Die Vorschreibung an einen der Gesamtschuldner ist auch dann begründet, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden ist (VwGH 26.09.2024, Ra 2022/13/0106).
Auch wenn der Beschwerdeführer – wie seine Ehegattin – Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und folglich auch Abgabenschuldner iSd Abfallgebührenverordnung der Gemeinde Z ist, so ist gegenständlichenfalls zu berücksichtigen, dass im Innenverhältnis der beiden Abgabenschuldner davon auszugehen ist, dass die Steuerlast der Grundgebühr für das Gewerbe die Miteigentümerin BB (und nicht den Beschwerdeführer) trifft.
Auf diese (offenkundige) Sondersituation wäre im Rahmen der gemäß § 6 BAO gebotenen Ermessensübung Rücksicht zu nehmen gewesen. Auch wenn bislang die Gebühren für das verfahrensgegenständliche Grundstück nur gegenüber dem Beschwerdeführer vorgeschrieben wurden und dies seitens der beiden Gesamtschuldner nie moniert wurde, so stellt die Festsetzung der Grundgebühr für einen Gewerbebetrieb, den nur einer der beiden Gesamtschuldner betreibt, einen bei der Festsetzung zu berücksichtigendem Umstand dar, den die Abgabenbehörde jedoch gegenständlich nicht bedacht hat. Bei ihrer Ermessensausübung hat die Behörde lediglich berücksichtigt, dass die bisherigen Vorschreibungen nur dem Beschwerdeführer gegenüber erfolgt sind, auf die vorliegende Sonderkonstellation im Innenverhältnis wurde nicht eingegangen.
Der Beschwerdeführer wurde der Behörde gegenüber auch nicht als Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht und hat das Beweisverfahren nicht ergeben, dass die Einhebung der Grundgebühr bei der Gesamtschuldnerin BB mit (großen) Schwierigkeiten verbunden wäre, weshalb die Festsetzung der Müllgrundgebühr nur dem Beschwerdeführer gegenüber ermessensfehlerhaft ist.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der Bescheid im angefochtenen Umfang, sohin soweit damit die Müllgrundgebühr für das Einzelunternehmen BB festgesetzt wurde, zu beheben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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