projets
LVwG-2025/31/1552-10•LVwG T LVwG-2025/31/1552-10
LVwG-2025/31/1552-10Tribunal administratif régional30 déc. 2025
Nachbarbeschwerden<br/>Immissionen durch Schidepot<br/>Brandschutz<br/>Zufahrtssituation<br/>Bebauungsplan <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.5.2025, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bauansuchen vom 13.3.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.3.2025, beantragte die CC mit Sitz in **** X, Adresse 3 (im Weiteren kurz „Bauwerberin“ genannt), die Baubewilligung für den Neubau eines Schidepots auf Gst **1 KG Z.
Die Baubeschreibung zum gegenständlichen Bauansuchen kann entnommen werden, dass geplant sei, ein viergeschoßiges Gebäude in Massivbauweise zu errichten, bestehend aus Untergeschoß, Erdgeschoß und ein Obergeschoß sowie eine Bushaltestelle im zweiten Untergeschoß. Im Untergeschoß werden Schidepot, Technikräume, Eingangsbereich mit Rolltreppenverbindung ins Erdgeschoß sowie nach Geschlechtern getrennte WC-Anlagen und sieben Personalzimmer angeordnet. Im Erdgeschoß werden Kassaraum, Backoffice, Aufenthaltsraum, Tresorraum, WC-Anlagen, Shop und Schischulbüro untergebracht. Im südlichen höhenversetzten Erdgeschoßbereich werden sieben Personalzimmer situiert. Im Obergeschoß sind sieben Personalzimmer geplant. Die Vertikalerschließung der Personalzimmerebenen erfolgt überein zweiläufiges Treppenhaus. Die öffentlichen Bereiche werden zusätzlich über einen Personenaufzug erschlossen.
Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 25.3.2025 wurde von der belangten Behörde für den 14.4.2025 eine mündliche Bauverhandlung vor Ort anberaumt.
Vor Durchführung der Bauverhandlung erging die Stellungnahme der DD vom 27.3.2025, das Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung W, vom 3.4.2025, das brandschutztechnische Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 3.4.2025 und die Stellungnahme des Baubezirksamtes V, Straßenbau, vom 10.4.2025.
Darüber hinaus erfolgte am 10.4.2025 eine Stellungnahme des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen EE.
Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 14.4.2025 wurden von der nunmehrigen Beschwerdeführerin diverse Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben erhoben, insbesondere die Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens infolge eines Verstoßes gegen den Flächenwidmungsplan, Immissionsschutz und der behaupteten Beeinträchtigung der bestehenden Zufahrt.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.5.2025, ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für das eingereichte Projekt zum Neubau eines Schidepots auf Gst **1 KG Z unter Vorschreibung diverser, näher angeführter Auflagen erteilt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarin AA (im weiteren kurz „Beschwerdeführerin“) Bezug genommen und hinsichtlich des Einwandes, dass das Bauvorhaben gegen die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes verstoße, auf die Änderung des Flächenwidmungsplanes, welche durch Kundmachung am 13.5.2025 im elektronischen Flächenwidmungsplan in Kraft getreten ist und eine „Sonderfläche standortgebunden gemäß § 43 Abs 1 lit a mit der Bezeichnung SSe: Seilbahnstation mit ergänzenden Einrichtungen (Schidepot, Schischulbüro, Sportgeschäft, Gastronomie und dgl), Personalunterkünfte für Seilbahnmitarbeiter, Parkplatz“ festgelegt hat, verwiesen und diese Einwendungen als unberechtigt qualifiziert.
Hinsichtlich der ins Treffen geführten Immissionsbelastung wurde ausgeführt, dass von Flächenwidmungen nach § 43 TROG 2022 kein Immissionsschutz ausgehe, sodass auch diese Einwendungen nicht zutreffend seien.
Hinsichtlich der behaupteten Mängel in Bezug auf die Zufahrtssituation wurde ausgeführt, dass derartigen Einwendungen keine subjektiv-öffentlichen Recht iSd § 33 TBO 2022 zugrunde liegen und wurde schließlich bei dem behaupteten Verstoß des Konkurrenzverbot darauf hingewiesen, dass es sich um eine zivilrechtliche Einwendung handle, welche auch den Zivilrechtsweg verwiesen werde.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass zum Zeitpunkt der Bauverhandlung die aufsichtsbehördliche Genehmigung der erforderlichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanänderung noch nicht vorgelegen habe. Das Vorhaben umfasse ein Schidepot mit 1098 Spinden, wobei die geschätzte Nutzerzahl ca 2.000 Personen/Tag betrage. Trotz dieser Personenkapazität werde in Auflage 21 lediglich eine interne Brandmeldeanlage vorgeschrieben und werde die automatische Alarmweiterleitung an die Feuerwehr nur „dringend angeraten“, was nicht den Vorgaben der OIB-Richtlinie 2 und der TRVB 123 S für vergleichbare Publikumsanlagen entspreche.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Gste **2 und **3 sowie der landwirtschaftlich genutzten Fläche Gst **4, welche im 5-Meter-Nahbereich an den Bauplatz angrenzen. Entlang der Grundgrenze zur öffentlichen Straße **5 werde das Gelände bis sechs Meter tief abgegraben. Direkt an der Grenze sei die Errichtung einer Stützmauer samt Zaun vorgesehen. Die Geländeveränderung erfolge innerhalb des Bereichs der Straßenfluchtlinie, obwohl die Baufluchtlinie im Bebauungsplan deutlich zurückversetzt festgelegt worden sei.
Der Bebauungsplan B** sehe eine gestaffelte Baufluchtlinie mit Höhenbezug vor. Im südöstlichen Bereich betrage der Abstand zur Straßenfluchtlinie nur 1,3 m, im nordöstlichen Bereich werden lediglich 1,5 m zur Landesstraße L *** eingehalten. Diese geringen Abstände in Verbindung mit massiven Geländeeingriffen führen faktisch zur Nichterfüllung der Fluchtlinienregelung gemäß § 59 TROG 2022.
Auch die geltend gemachte Höhe (die Bezugshöhe lautet 1.222,70 m über Adria) lassen keine nachvollziehbare Kontrolle der Gebäudehöhe im Verhältnis zum natürlichen Gelände zu. Zudem werde die Zufahrt auf Gst **5 zum Hotelbetrieb der Beschwerdeführerin faktisch erschwert bzw verunmöglicht.
Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Baubescheid der belangten Behörde hienach ersatzlos zu beheben bzw die Baubewilligung zur Gänze zu versagen.
Der ebenfalls in diesem Rechtsmittel gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.6.2025 als unbegründet abgewiesen. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung erfolgte nicht.
Im ergänzenden Ermittlungsverfahren wurde seitens des gefertigten Gerichts am 27.8.2025 zu ausgewählten Fragestellungen der Beschwerde ein hochbautechnisches Gutachten des Amtssachverständigen FF eingeholt, welcher mit Gutachten vom 8.9.2025, ***, zusammenfassend ausführte wie folgt:
„Aufgrund der oben angeführten Feststellungen darf zusammenfassend festgehalten werden, dass die Bebauungsplanbestimmungen nicht vollständig eingehalten werden.
Einerseits wurde bei der geplanten Stützmauer mit aufgesetzter Absturzsicherung keine Beurteilung der Zulässigkeit aufgrund einer möglichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes und der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs vorgenommen. Andererseits wird der höchste Gebäudepunkt durch die geplante Attika des Flachdaches um 0,05 m überschritten.
Unzulässige Aufschüttungen und Abgrabungen konnten keine festgestellt werden.
Abschließend kann gesagt werden, dass die brandschutztechnische Auflage 21 aus bautechnischer Sicht hinsichtlich Personenrisiko und hinsichtlich des Schutzes der Nachbarn als ausreichend anzusehen ist.“
Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.9.2025 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis 6.10.2025 übermittelt.
Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 5.10.2025 wurde ausgeführt, dass Grundlage für die baubehördliche Bewilligung der vom Gemeinderat der Gemeinde Z in der Sitzung vom 9.4.2025 beschlossene und vom Amt der Tiroler Landesregierung am 23.5.2025 aufsichtsbehördlich geprüfte und genehmigte Bebauungsplan „B** Seilbahn- Xerberg Bergbahnen“ vom 21.2.2025 (siehe Beilage/Anhang./2) gewesen sei. Im rechtskräftigen Bebauungsplan weise der vom hochbautechnischen Amtssachverständigen angeführte Höhenfestlegungsbereich nicht einen höchstzulässigen Gebäudepunkt HG H von 1227,50 m üA, sondern tatsächlich einen HG H von 1227,80 m üA auf, womit durch die beanstandete Höhe von 1227,55 üA keine Überschreitung des Bebauungsplanes gegeben ist, sondern die geplante Attika den bestehenden Bebauungsplan einhalte.
Im Hinblick auf die im Gutachten angeführte fehlende Beurteilung der Zulässigkeit aufgrund einer möglichen Beeinträchtigung des Ort- und Straßenbildes sowie der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs wurde auf die beiliegende Stellungnahme des Raumplaners der Gemeinde Z, Firma Planalp ZT GmbH, GG, vom 1.10.2025 laut Beilage/Anhang./3 verwiesen. Es werde ersucht, die dargelegten Schilderungen in die weitere Behandlung des Verfahrens einzubeziehen.
Mit ergänzender Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen FF vom 9.10.2025, ***, wurde ausgeführt, dass unter Zugrundelegung eines höchsten Gebäudepunktes von nunmehr 1227,8 m üA zu attestieren ist, dass die ursprünglich beanstandete Höhe von 1227,55 m üA durch die geplante Attika nunmehr den höchsten Gebäudepunkt des Bebauungsplanes nicht überschreite.
Hinsichtlich der Ausführungen zur Baufluchtlinie wurde durch die Stellungnahme des Raumplaners GG vom 1.10.2025 sichergestellt, dass auch die im Gutachten vom 8.9.2025 monierten Mängel bezüglich einer allfälligen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes und der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs durch die geplante Stützmauer mit aufgesetzter Absturzsicherung nunmehr beseitigt werden konnten, sodass aus bautechnischer Sicht festzuhalten ist, dass nunmehr keine Widersprüche zum Bebauungsplan mehr bestehen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2025, in deren Rahmen das im ergänzenden Ermittlungsverfahren eingeholte hochbautechnische Gutachten vom 8.9.2025 samt ergänzender Stellungnahme vom 9.10.2025 in Anwesenheit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin sowie der Rechtsvertretung der Bauwerberin und des hochbautechnischen Amtssachverständigen eingehend erörtert wurde.
Im Rahmen dieser Verhandlung wurde seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auch der zu Grunde liegende Bebauungsplan B ** Seilbahn Xer Bergbahnen eingesehen, welcher im südöstlichen Bereich eine Höhenfestlegung HG H von 1227,8 m üA vorsieht.
Schließlich wurde auch dem Umstand Rechnung getragen, dass nunmehr eine Vereinigung der Grundstücke **1 und **6, beide KG Z zu einem Bauplatz vorgenommen wurde und wurde diesbezüglich seitens der Rechtsvertretung der Bauwerberin ergänzende Unterlagen vorgelegt, ua eine Vermessungsurkunde, ein aktueller Beschluss des Bezirksgerichts U und Grundbuchsauszüge der Liegenschaften, aus denen sich ergibt, dass nunmehr eine Vereinigung des Gst **1 KG Z, mit Teilflächen des Gst **7 und **6, beide KG Z, vorgenommen wurde, sodass nunmehr von einer einheitlichen Widmung des Bauplatzes im Sinn des § 2 Abs 12 TBO 2022 auszugehen ist.
II.Rechtliche Grundlagen:
Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 72/2025 (TBO 2022), von Relevanz:
§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(…)“
III.Rechtliche Erwägungen:
1. Unstrittig ist im Gegenstandsfall zunächst, dass die Beschwerdeführerin AA unter anderem Eigentümerin des nordwestlich des Bauplatzes befindlichen Gst **2 KG Z ist, welches unmittelbar an den Bauplatz angrenzt. Die Beschwerdeführerin ist sohin gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 berechtigt, die Nichteinhaltung sämtlicher bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften gemäß lit a bis lit f leg cit geltend zu machen.
2. Der Bauplatz **1 liegt in der Widmungskategorie Sonderfläche SSe, wobei der Legende zur gegenständlichen Flächenwidmungsänderung zu entnehmen ist, dass diese Sonderfläche wie folgt beschrieben ist: Sonderfläche standortgebunden gemäß § 43 Abs 1 lit a, Seilbahnstation mit ergänzenden Einrichtungen (Schidepot, Schischulbüro, Sportgeschäft, Gastronomie und der gleichen), Personalunterkünfte für Seilbahnmitarbeiter, Parkplatz.
3. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkt ist:
Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH vom 31.1.2008, 2007/06/0152; VwGH vom 3.4.2008, 2007/06/0304 uvA).
4. Präklusionsfolgen spielen im gegenständlichen Fall nur eine untergeordnete Rolle, da seitens der belangten Behörde zwar eine Bauverhandlung durchgeführt wurde, in deren Rahmen jedoch rechtzeitig schriftliche Einwendungen seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht wurden, über die mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid abgesprochen wurde und die sich in der nunmehrigen Beschwerde wiederfinden.
5. Hinsichtlich des Vorbringens, dass eine Widmungswidrigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens gegeben sei, ist darauf zu verweisen, dass mit Gemeinderatsbeschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 9.4.2025 die Erlassung einer entsprechenden Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich des Gste **1, **6 und **7, KG Z erlassen wurde und mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.5.2025 die aufsichtsbehördliche Genehmigung dieser Änderung erteilt wurde. Mit dem obzitierten Widmungswortlaut wurden die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung des Bauplatzes in Bezug auf die projektgegenständliche Einreichung (Schidepot und Personalzimmer) geschaffen und war diese Widmung aufgrund der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu Grunde zu legen. Der Umstand, dass die aufsichtsbehördliche Genehmigung der erforderlichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanänderung zum Zeitpunkt der Bauverhandlung noch nicht vorgelegen hat, ist daher nicht relevant.
6. Aus der Widmung des Baugrundstücks als Sonderfläche Seilbahnstation mit ergänzenden Einrichtungen erhellt, dass den Nachbarn kein Immissionsschutz zusteht (vgl VwGH 21.09.1999, 97/06/0202).
Gemäß § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 kommt den Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zu steht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl etwa VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061; 25.2.2010, 2008/06/0172; 30.3.2004, 2003/06/0065).
Darunter fallen nur jene Widmungskategorien, die zumindest mittelbare Regelungen über Immissionen treffen. Derartige Flächenwidmungen sind etwa das Wohngebiet hinsichtlich der in § 38 Abs 1 lit d TROG 2022 genannten „Betriebe und Einrichtungen“, weiters das gemischte Wohngebiet hinsichtlich der dort genannten „Gebäude für sonstige Kleinbetriebe“ (vgl § 38 Abs 2 TROG 2022) und die in § 40 Abs 1 TROG 2022 angeführten Mischgebiete.
Aufgrund dieser gesetzlichen Anordnungen besteht kein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrung der Übereinstimmung mit örtlichen Planungen (vgl VfSlg 6664; 10605, 11.934, 12.465). Wenn nämlich eine Bauordnung eine taxative Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn enthält, erübrigt es sich nach der Judikatur des Höchstgerichts, die Bestimmungen allgemein überörtlicher Planungen daraufhin zu untersuchen, ob ihnen aufgrund allgemeiner Überlegungen ein Immissionsschutz und dadurch nachbarschützender Inhalt beigelegt werden könnte (vgl VwGH 20.10.1994, 92/06/0272, 0274).
Die übrigen Flächenwidmungskategorien des TROG 2022, also das Gewerbe- und Industriegebiet, das Freiland, sowie die jeweiligen Sonderflächen und Vorbehaltsflächen scheiden daher aus dem Anwendungsbereich des § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 von Vornherein aus. Keinen nachbarlichen Immissionsschutz gibt es daher beispielsweise für die Flächenwidmung Vorbehaltsfläche (vgl VwGH 21.1.1999, 97/06/0202 = ZfVB 2000/974) für Sonderflächen, für Sport- und Spielanlagen (vgl VwGH 30.6.1998, 97/05/0132 = bbl 91999/13) sowie für Freilandwidmungen (vgl VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061; 25.2.2010, 2008/06/0172; 30.3.2004, 2003/06/0065).
7. Hinsichtlich der mit der gegenständlichen Beschwerde erstmalig ins Treffen geführten (und somit präkludierten) Nichteinhaltung von Festlegungen des Bebauungsplanes wurde seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen zuletzt mit ergänzender Stellungnahme vom 9.10.2025 ausgeführt, dass unter Zugrundelegung eines höchsten Gebäudepunktes von 1.227,80 m üA, wie nunmehr aus dem erlassenen Bebauungsplan B** Seilbahn Xer Bergbahnen mit Planerstellungsdatum vom 21.2.2025 ersichtlich, die Festlegungen eingehalten sind.
Selbst der noch im hochbautechnischen Gutachten vom 8.9.2025 monierten fehlenden Beurteilung der geplanten Stützmauer mit aufgesetzter Absturzsicherung in Bezug auf eine mögliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes und der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs wurde durch die ergänzende Stellungnahme des Raumplaners GG vom 1.10.2025 Rechnung getragen.
8. Darüber hinaus wurde bereits im Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 8.9.2025 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass durch das gegenständliche Projekt weder unzulässige Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden noch die (erstmals) als unzureichend monierte Auflage 21 aus bautechnischer Sicht zu beanstanden ist, zumal eine Brandmeldeanlage im Sinne der OIB Richtlinie 2 vorwiegend dem Personenschutz dient und im Gegenstandsfall keine Gefahr für die Nachbargrundstücke aufgrund ausreichender Abstände gegeben ist.
Schließlich wurde im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 19.11.2025 die Ausführungen und Schlussfolgerungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen weder näher hinterfragt noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass den diesbezüglichen hochbautechnischen Ausführungen, welche schlüssig und nachvollziehbar sind, gefolgt werden konnte.
9. Schließlich ist der belangten Behörde darin beizupflichten, dass es sich bei der Einwendung, wonach die Zufahrtssituation der Beschwerdeführerin durch das gegenständliche Bauvorhaben beeinträchtigt werde, um kein im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 zulässiges Vorbringen handelt (vgl etwa VwGH 31.1.2008, 2007/06/0178 oder VwGH 1.2.2023, Ra 2023/06/0011).
10. Eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten im Sinn des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 war vor diesem Hintergrund somit im Gegenstandsfall auszuschließen.
Der Beschwerde kam somit keine Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – wie die obzitierte Judikatur belegt – an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.