LVwG T LVwG-2025/15/2916-2

LVwG-2025/15/2916-2Tribunal administratif régional22 déc. 2025

Regest

wasserpolizeilicher Auftrag

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/15/2916-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.15.2916.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.10.2025, Zl ***, betreffend Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer auf Grundlage des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verpflichtet, unverzüglich, jedoch bis spätestens 20.06.2026, die Versickerung der bloß mechanisch gereinigten häuslichen Abwässer der Almhütte auf dem Grundstück Nr **1, GB ***** Y, ab dem Zeitpunkt des Anschlusses bzw der Inbetriebnahme einer gesetzlich entsprechenden Abwasseranlage, spätestens jedoch bis zum 20.06.2026, einzustellen.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer erst seit dem Jahr 2019 Eigentümer besagter Almhütte sei, wobei sich der Altbauer im Übergabevertrag das lebenslange Wohnungsgebrauchsrecht in dieser Almhütte zurückbehalten habe. Die in der Hirtenhütte anfallenden Abwässer würden daher durch den alleinigen Nutzungsberechtigten der Hütte, Herrn CC und seine etwaigen Gäste, verursacht. Der Beschwerdeführer habe keinen Zutritt zur Hirtenhütte. Der gegenständliche Bescheid sei offensichtlich nur gegen den Beschwerdeführer als zwischenzeitlichen Eigentümer erlassen worden, obwohl § 138 Abs 1 WRG 1959 ausdrücklich statuiere, dass derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten habe, jedenfalls zur Setzung von Maßnahmen verhalten werden könne.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der auf der Gp **1 in GB ***** Y gelegenen Almhütte. Zu Folge des Übergabsvertrages vom 06.02.2019 ist alleiniger Nutzungsberechtigter dieser Almhütte der Übergeber, Vater des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer selbst besitzt für die vorliegenden Almhütte keine Schlüssel und ist ihm der Zutritt zur Almhütte vom Nutzungsberechtigten nicht gestattet.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom 07.05.2025 zur Zl LVwG-2025/16/0257-2 sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst.

Der maßgebliche Sachverhalt wurde den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht und wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben.

IV.Rechtslage:

WRG

„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.

§ 138.

(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

[…]

(4) Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. § 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.

[…]“

V.Erwägungen:

§ 138 Abs 1 WRG 1959 verpflichtet primär denjenigen, der gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen hat, zur Setzung bestimmter Maßnahmen. Zwar kennt § 138 Abs 4 WRG 1959 eine subsidiäre Haftungspflicht des Liegenschaftseigentümer, diese greift allerdings nur dann, wenn der eigentlich Verpflichtete nach § 138 Abs 1 nicht zur Setzung von Maßnahmen verpflichtet werden kann. Dass dies im vorliegenden Fall der Fall wäre, ergibt sich aus dem Akt nicht, auch bestehen sonst keinerlei Anhaltspunkte, weshalb nicht der derzeitige Nutzer der Almhütte zur Setzung von Maßnahmen verpflichtet werden könnte. Insofern erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Voraussetzungen des § 138 Abs 4 WRG 1959 betreffend die subsidiäre Haftungspflicht des Liegenschaftseigentümers.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass nicht der Beschwerdeführer Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, zumal er selbst die besagte Almhütte rechtlich nicht nutzen kann und tatsächlich nicht nutzt. Ein allfälliger wasserpolizeilicher Auftrag hat sich daher an den nutzungsberechtigten Vater des Beschwerdeführers zu richten.

Vor diesem Hintergrund konnte gemäß § 24 Abs 1 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beantworten war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall um eine einfache Auslegung des insofern klaren Gesetzeswortlauts

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Vizepräsident)

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