LVwG T LVwG-2024/30/2633-12

LVwG-2024/30/2633-12Tribunal administratif régional16 déc. 2025

Regest

Wohnsitzbeschränkung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/30/2633-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.30.2633.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am xx.xx.xxxx, wonhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 30.08.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

„1. Datum/Zeit:08.04.2024, 16:10 Uhr

Ort:**** Y, Adresse 2

Sie haben als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z1 FPG) am 08.04.2024 um 16:10 Uhr in Y, Adresse 2, eine seit 21.07.2023 geltende Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG (Ihre Belehrung erfolgte am 29.04.2023) missachtet, indem Sie am 20.07.2023 in Y, somit außerhalb des Bundeslandes Tirol, aus eigenem Ihren Hauptwohnsitz begründet haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 121 Abs. 1a zweiter Satz FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017 i.V.m. § 15c Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 1.000,00

4 Tage(n) 4 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 121 Abs. 1a zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€1.100,00“

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 27.09.2024, wurde Folgendes ausgeführt:

„Gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 30.08.2024, GZ:***, zugestellt nicht vor dem 30.08.2024, mit dem gegen den BF gem. 5121 Abs. la zweiter Satz FPG 2005 eine Geldstrafe von 1.000,- Euro (zzgl. 100,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens), und falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 4 Stunden verhängt wurde, weil der BF als Fremder (S 2 Abs. 4 2 1 FPG) am 08.04.2024 um 16:10 Uhr in Y , Adresse 2 eine seit 21.07.2023 geltende Wohnsitzbeschränkung nach S 15c AsylG missachtet habe, indem er am 20.07.2023 in Y, somit außerhalb des Bundeslandes Tirol, aus eigenem seinen Hauptwohnsitz begründet habe,

erhebt der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der

BESCHWERDE

und ficht das Straferkenntnis in vollem Umfang an.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Das oa. Straferkenntnis wurde dem BF nicht vor dem 30.08.2024 (Datum der Amtssignatur) zugestellt. Die Erhebung der Beschwerde erfolgt daher innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist.

Begründung:

Der BF ist staatenloser Flüchtling mit dem Herkunftsland Syrien, ihm droht in seinem Herkunftsland Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK).

Der BF hat am 29.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, sein Antrag wurde zugelassen, er hält sich rechtmäßig (SI 3 AsylG) in Osterreich auf, über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde bis dato — seit mehr als einem Jahr - noch nicht entschieden. Darauf bezog sich der BF in seiner E-Mail vom 16.06.2024, als er meinte, er hoffe so schnell wie möglich ein Interview zu bekommen, dass er eine Einvernahme zu seinen Fluchtgründen bekommt.

Der BF ist durch die Ereignisse in Syrien und die Flucht nach Österreich sowie das lange Warten in einer schlechten psychischen Verfassung. Seine Schwester, die in Y lebt, ist für den BF eine wichtige emotionale Unterstützung.

Der BF ist Flüchtling, die Flüchtlingseigenschaft ergibt sich unmittelbar aus Art 1 A Z 2 der

GFK, Flüchtling ist, wer die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl erfüllt (materieller Flüchtlingsbegriff), die Flüchtlingseigenschaft ist nicht von der deklarativen Feststellung durch die Behörde im Verwaltungsverfahren (S 3 Abs 5 AsylG 2005) abhängig.

Nach Art 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) wird das Recht auf Asyl nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „die Verträge") gewährleistet.

Nachdem Art 18 GRC — wie auch Art 78 Abs I AEUV — an die GFK anknüpft, ist der materielle Flüchtlingsbegriff der Flüchtlingskonvention zur Bestimmung des persönlichen Schutzbereichs heranzuziehen. Grundrechtsträger sind somit nicht nur anerkannte Flüchtlinge, sondern sämtliche Personen, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl erfüllen — somit auch Asylwerber oder Personen, die beabsichtigen, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (vgl. Matti in Holoube/Lienbacher, GRC-Kommentar2 Art 18 Rz9, Stand 1.4.2019, rdb.at).

Aus der GFK (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBI 55/1955) ergeben sich subjektive Rechte eines Flüchtlings, sobald dieser unter der Jurisdiktion eines Konventionsstaates steht, so beispielsweise das Verbot der Ausweisung und Zurückweisung nach Art 33 Abs I GFK. Sobald der Aufenthalt eines Flüchtlings rechtmäßig ist, tritt das Recht auf Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nach Art 18 GFK, das Recht auf Freizügigkeit nach Art 26 GFK und der Schutz vor Ausweisung nach Art 32 GFK hinzu (vgl. Matti in Holoube/Lienbacher, GRC-Kommentar2 Art 18 Rz38, Stand 1.4.2019, rdb.at).

Das Recht auf Freizügigkeit nach Art 26 GFK sieht vor, dass die Freizügigkeit von Flüchtlingen vorbehaltlich der Bestimmungen gewährt wird, die allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden. Die Freizügigkeit umfasst das Recht, sich frei zu bewegen und seinen Aufenthalt frei zu wählen. Aus der Entstehungsgeschichte der GFK ergibt sich, dass dieses Recht nur im Falle eines Massenzustroms von Flüchtlingen und während der Überprüfung der Identität und dem Vorliegen eines möglichen Sicherheitsrisikos eingeschränkt werden darf. Der EuGH zog in seiner bisherigen Rsp zur Auslegung der Statusrichtlinie Art 26 GFK heran und sprach aus, dass sowohl das Recht von Flüchtlingen, sich frei zu bewegen, als auch das Recht den Aufenthalt zu wählen, durch den Unionsgesetzgeber übernommen wurde. Insofern sind diese in der GFK garantierten Rechte auch vom sachlichen Schutzbereich des Art 18 GRC umfasst. (vgl. Matti in Holoube/Lienbacher, GRC-Kommentar2 Art 18 Rz40, Stand I .4.2019, rdb.at).

Matti weist in der Fußnote 176 des GRC-Kommentar dezidiert darauf hin, dass deswegen die Bestimmung hinsichtlich der Wohnsitzbeschränkung in S 15c AsylG 2005, sofern sie rechtmäßig in Österreich aufhältige Asylwerber:innen betrifft, nicht mit Art 18 GRC vereinbar ist, wenn deren Missachtung bei drohender Verwaltungsstrafe untersagt ist.

Verwiesen sei an dieser Stelle auch auf die UNHCR Stellungnahme zum Recht auf Freizügigkeit nach Art. 26 der Genfer Flüchtlingskonvention vom November 2023 (https://www.unhcr.org/dach/wp-content/upIoads/sites/27/2023/11/UNHCR-Stellungnahme-zum-Recht-Freizugigkeit-nach-Art26-der-Genfer-Flcuhtlingskonvention.pdf.)

Art. 26 GFK verpflichtet die Vertragsstaaten, Flüchtlinge mit rechtmäßigem Aufenthalt von sämtlichen flüchtlingsspezifischen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zu befreien. Möglich sind lediglich Einschränkungen, die allgemein auf Ausländerinnen und Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden. Art. 3 GFK verbietet zudem eine Diskriminierung zwischen verschiedenen Flüchtlingsgruppen bei der Gewährung der Rechte nach Ad. 26 GFK.

Eine Wohnsitzbeschränkung ist in Österreich nur für Asylwerber:innen und nicht für andere in Österreich rechtmäßig aufhältige Fremde, denen Grundversorgung gewährt wird bzw. die einen Anspruch auf Grundversorgung hätten (beispielsweise Personen mit einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem AsylG oder mit einem Aufenthaltstitel nach dem NAG) vorgesehen, insofern stellt sie eine unzulässige Einschränkung von Art. 26 GFK und von Art. 18 GRC dar.

Der rechtmäßig sich in Österreich aufhältige BF hat durch seine Wohnsitzverlegung nach Y nur sein Recht auf Freizügigkeit nach Art 26 GFK bzw. sein Grundrecht nach Art. 18 GRC in Anspruch genommen, eine Bestrafung deswegen wäre mit dem Grundrecht nach Art. 18 GRC nicht vereinbar.

Zudem würde eine Bestrafung auch einen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Freizügigkeit gem. Art 2 Abs 1 4. ZPEMRK bedeuten („Jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen. ")

Gem. Abs 3 leg. cit. darf die Ausübung dieser Rechte keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als jenen, die gesetzlich vorgesehen und die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Im Falle des unbescholtenen BF liegen keine derartigen legitimen Eingriffsziele vor.

Die verhängte Verwaltungsstrafe widerspricht somit den Grundrechten des BF und liegt jedenfalls ein gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach S 6 VStG vor.

Aus den oben dargelegten Gründen wird beantragt,

1. eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen

2. das Straferkenntnis vom 30.08.2024 zur GZ:*** zu beheben

AA vertreten durch

BB

i.A. CC”

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im vorgelegten Verwaltungsstrafakt befindet sich auch die rechtskräftige Strafverfügung der belangten Behörde vom 03.08.2023, Zl ***, mit der dem Beschwerdeführer rechtskräftig angelastet wurde, dass der Beschwerdeführer als Fremder am 20.07.2023 in Y eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG auf das Bundesland Tirol missachtete, in dem er am 20.07.2023 seinen Wohnsitz auf (HWS) in Y, Adresse 3, begründete. Es wurde ein Verwaltungsübertretung nach § 121 Abs 1a FPG iVm § 15c AsylG angelastet und gemäß § 121 Abs 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 9 Stunden verhängt. Die Zustellung dieser dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vorausgegangene Strafverfügung erfolgte am 09.08.2023. Es erfolgte keine Beeinspruchung und ist diese Strafverfügung nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen und wurde die verhängte Geldstrafe auch vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich beglichen.

Im Beschwerdeverfahren wurde ein aktueller Auszug aus dem Zentralen Melderegister eingeholt. Aus diesem Auszug aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 20.07.2023 seinen Hauptwohnsitz von **** X, Adresse 4, nach **** Y, Adresse 3, verlegt hat. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer innerhalb der Bundeshauptstadt Y seinen Hauptwohnsitz am 18.09.2023 nach ****, Adresse 5, und am 08.01.2025 nach **** Y, Adresse 6, verlegt. Mit 12.02.2025 hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz wiederum nach Tirol an die Adresse **** Z, Adresse 1, verlegt und ist er an dieser Adresse seit 12.02.2025 weiterhin mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Am 04.11.2025 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab auf Befragung in der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:

„Da ich mich mit dem Ehemann meiner Schwester nicht gut vertragen habe, bin ich dann von der Wohnung meiner Schwester in der Adresse 5 zu meinem Freund DD gezogen und habe dort bis 12.02.2025 mit Hauptwohnsitz gewohnt.

Da ich in Y keine Unterstützung erhalten habe und auch keiner Beschäftigung nachgehen konnte bin ich dann im Februar 2025 wieder zurückgekehrt nach Tirol. In Y war ich einige Tage obdachlos und habe auch nur wenige Tage bei meinem Freund gewohnt. Mir wurde dann von einem Freund geraten, dass ich wieder nach Tirol gehen sollte.

Ich bin dann zum Flüchtlingsheim nach W gefahren und habe dort eine Unterkunft bekommen. Seit 12.02.2025 wohne ich jetzt in diesem Flüchtlingsheim. Ich erhalte in W die Unterkunft und ein Taschengeld in der Höhe von ca Euro 285,00 monatlich.

Mein Asylverfahren ist seit drei Jahren immer noch anhängig. Ich bin am 29.04.2023 illegal von Ungarn nach Österreich eingereist und habe nach meinem Aufgriff sofort um Asyl angesucht. Mein Asylausweis wurde am 04.05.2023 ausgestellt. Das Asylverfahren ist seit damals anhängig und es wurde noch keine Asylerstbefragung durchgeführt. Ich habe auch noch keine Entscheidung bekommen.

Ich bin ein Palästinenser und habe mich in Syrien aufgehalten. Ich besitze aber nicht die syrische Staatsbürgerschaft. Ich bin eigentlich staatenlos. Meine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz 2005 zeige ich vor. Ich bin immer noch in Bundesbetreuung. Die Auszahlung des Unterstützungsgeldbetrages erfolgt über das Heim.

Ich bin einkommens- und vermögenslos, verfüge nur über eine zur Verfügung gestellte Unterkunft und einen monatlichen Taschengeldbetrag. In Österreich lebt nur meine Schwester in Y als einzige nahe Angehörige.

Vor meinem Wegzug zu meiner Schwester nach Y im Frühjahr 2023 war ich in einem Flüchtlingsheim in X untergebracht. Ich habe nicht gewusst, dass ich in Tirol bleiben hätte müssen und meinen Wohnsitz nicht nach Y verlegen hätte dürfen. Hätte ich das gewusst, hätte ich den Wohnsitz nicht nach Y verlegt, außerdem habe ich meine Schwester fast acht Jahre lang nicht mehr gesehen. Auch das war ein Grund, um zu ihr nach Y zu fahren.

Bei der Fahrzeugkontrolle am 08.04.2024 um 15:10 Uhr, bei der ich kontrolliert und in weiterer Folge auch angezeigt wurde, war ich nur Beifahrer bei einem Freund von mir. Ich besitze kein Auto und verfüge nur über einen syrischen Führerschein. Ich war in Syrien LKW-Fahrer.

Ich sehe eigentlich nicht ein, warum ich noch einmal mit Euro 1.000,00 bestraft werde, nachdem ich für die Wohnsitzverlegung nach Y bereits mit Strafverfügung von August 2023 mit einem Geldbetrag von Euro 100,00 bestraft wurde. Weiters ist mein Wohnsitz jetzt wieder in Tirol.

Als Beweismittel, dass ich die Strafe auch bezahlt habe, zeige ich die Einzahlungsbestätigung für den Strafbetrag von Euro 100,00 zuzüglich Mahngebühr von Euro 5,00, also insgesamt Euro 105,00, vor. Die Überweisung an die Landespolizeidirektion erfolgte am 07.12.2023.“

In der Beschwerdeverhandlung wurde der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsstrafakt dargetan, auf ein Verlesen wurde verzichtet. Weitere Beweisanträge liegen nicht vor.

Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Beschwerdeführer noch Folgendes aus:

„Ich fühle mich im gegenständlichen Falle nicht schuldig. Ich könnte auch gar nicht die verhängte Geldstrafe von Euro 1.000,00 bezahlen, weil ich einfach nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfüge. Ich müsste gegebenenfalls die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen. Ich beantrage weiterhin, dass meiner Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Ich wurde bereits für die gleiche Tat mit einer Strafe von Euro 100,00 bestraft. Die Strafe wurde von mir auch akzeptiert und auch einbezahlt. Die neuerliche Bestrafung erscheint mir unzulässig und rechtswidrig.“

Der Beschwerdeführer stimmte einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung ausdrücklich zu.

Aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und dem durchgeführten Beschwerdeverfahren ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist zugelassener Asylwerber und unterliegt laut Mitteilung des BFA Regionaldirektion Tirol vom 03.08.2023 seit 25.05.2023 einer für das Bundesland Tirol geltenden Wohnsitzbeschränkung gemäß § 15c AsylG. Am 20.07.2023 verlegte der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb den Hauptwohnsitz in das Bundesland Y. Die Anmeldung des Hauptwohnsitzes in Y erfolgte vom Beschwerdeführer am 20.07.2023. Mit der Anmeldung des Hauptwohnsitzes am 20.07.2023 in der Stadtgemeinde Y wurde auch die Abmeldung des Hauptwohnsitzes in der Stadtgemeinde X veranlasst.

Für die Begründung des Hauptwohnsitzes in der Stadtgemeinde Y mit der erfolgten polizeilichen Hauptwohnsitzmeldung am 20.07.2023 wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 03.08.2023 rechtskräftig wegen einer begangenen Verwaltungsübertretung nach § 15c AsylG iVm § 121 Abs 1a FPG mit einer rechtskräftigen Geldstrafe von Euro 100,00, bestraft. Die konkrete Tatanlastung in der Strafverfügung vom 03.08.2023 lautete:

„..., indem sie am 20.07.2023 ihren Wohnsitz (HWS) in Y Adresse 3, begründeten.“

Zu den im angefochtenen Straferkenntnis der Spruchanlastung vorausgehenden Angaben zu Datum/Zeit und Ort („08.04.2024, 16.10 Uhr, **** Y, Adresse 2“) ist auszuführen, dass zu diesen Zeit- und Ortsangaben, keine Wohnsitzverlegung innerhalb des Bundeslandes Y erfolgte. Der Beschwerdeführer wurde zu der angegebenen Tatzeit (08.04.2024, 16:10 Uhr) am angegebenen Ort (**** Y, Adresse 2) im Rahmen einer straßenverkehrsrechtlichen Kontrolle auch einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und ist den die Verkehrskontrolle durchführenden Polizeibeamten aufgrund der durchgeführten Abfragen die bestehende Wohnsitzbeschränkung für das Bundesland Tirol aufgefallen und wurde diesbezüglich der Sachverhalt dann in der Anzeige vom 25.04.2024 zur Anzeige gebracht. In der konkreten Tatanlastung im angefochtenen Straferkenntnis vom 30.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten als konkrete Tathandlung angelastet, dass er die geltende Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG dadurch (wortwörtlich) missachtet habe, „indem Sie am 20.07.2023 in Y, somit außerhalb des Bundeslandes Tirol, aus eigenem Ihren Hauptwohnsitz begründet haben.“

Die unter den Straftatbestand des § 15c Abs 1 AsylG fallende Verlegung (Begründung) des Wohnsitzes außerhalb des Bundeslandes Tirol, das ihm Grundversorgung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung gewährte, in die Bundeshauptstadt (Bundesland) Y erfolgte am 20.07.2023. Diese Wohnsitz- bzw Hauptwohnsitzbegründung am 20.07.2023 außerhalb des die Grundversorgung gewährenden Bundeslandes Tirol im Bundesland Y, wurde dem Beschwerdeführer als konkrete Tathandlung ident und inhaltsgleich sowohl in der rechtskräftigen Strafverfügung vom 03.08.2023 als auch im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 30.08.2024 als Verwaltungsübertretung nach § 15c AsylG iVm § 121 Abs 1a FPG angelastet. Der Beschwerdeführer wurde daher für die auch im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 30.08.2024 angelastete Tathandlung, dass er nämlich am 20.07.2023 in Y, somit außerhalb des Bundeslandes Tirol, aus eigenem den Hauptwohnsitz begründet habe, bereits inhaltsgleich mit der dem angefochtenen Straferkenntnis vom 30.08.2024 vorausgegangenen und bereits vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Straferkennntisses rechtskräftigen Strafverfügung vom 03.08.2023 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 15c AsylG iVm § 121 Abs 1a FPG rechtskräftig mit einer Geldstrafe von € 100,00 bestraft.

Der Beschwerdeführer hat auch mit der im angefochtenen Straferkenntnis neuerlich angelasteten Tat, den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 15c AsylG nicht neuerlich erfüllt. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer für seine Verletzung der Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG, nämlich für die Verlegung (Begründung) seines Wohnsitzes vom Bundesland Tirol in die Bundeshauptstadt Y, wie bereits ausgeführt, bereits rechtskräftig mit dieser zitierten Strafverfügung vom 03.08.2023 von der belangten Behörde bestraft.

Zum im angefochtenen Straferkenntnis einleitend angeführten Datum/Zeit (08.04.2024, 16.10 Uhr) und dem angegebenen Ort (**** Y, Adresse 2) erfolgte eine im Rahmen einer Verkehrskontrolle durchgeführte fremdenpolizeiliche Kontrolle des Beschwerdeführers innerhalb des Bundeslandes Y. Es erfolgte zu diesen Zeit- und Ortsangaben aber keine (neuerliche) Wohnsitzverlegung vom Bundesland Tirol in die Bundeshauptstadt Y.

Es wird ergänzend noch festgehalten, dass der Beschwerdeführer die angelastete Wohnsitzbegründung am 20.07.2023 außerhalb des Bundeslandes Tirol, das ihm die Grundversorgung gewährte, als Fremder und nicht als Asylwerber angelastet wurde und es sich bei dieser gewählten Formulierung um keine taugliche Verfolgungshandlung für eine Verwaltungsübertretung nach § 15c AsylG gemäß § 32 Abs 2 VStG handelt und auch schon deswegen Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 1 VStG eingetreten ist.

Zum im Straferkenntnis angeführten Zeitpunkt am 08.04.2024 erfolgte am angegebenen Ort in **** Y, Adresse 2, keine (neuerliche) Wohnsitzverlegung vom Bundesland Tirol in das Bundesland Y. Ungeachtet der Tatsache, dass innerhalb der einjährigen Verfolgungs- Verjährungsfrist keine taugliche und den Eintritt der einjährigen Verfolgungsverjährung Verfolgungshandlung seitens der belangten Behörde erging, wurde die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung zu diesem Zeitpunkt (08.04.2024) am angeführten Ort (Y, Adresse 2) jedenfalls nicht begangen. Für die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis im letzten Halbsatz konkret angelastete Tathandlung, nämlich die Hauptwohnsitzbegründung vom 20.07.2023 in Y, wurde der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 03.08.2023 bereits vor der Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses rechtskräftig bestraft.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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