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LVwG-2025/45/2802-2•LVwG T LVwG-2025/45/2802-2
LVwG-2025/45/2802-2Tribunal administratif régional11 déc. 2025
Richtsatzüberschreitung<br/>Stromkosten<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.09.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Mindestsicherung, eingelangt am 20.08.2025, gemäß §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a, 5 Abs 1 bis 4 sowie 6 Abs 1 bis 2 TMSG wegen einer Richtsatzüberschreitung von Euro 16,59 abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und ersuchte um Überprüfung, da folgende Umstände nicht bzw nicht ausreichend berücksichtigt worden seien: „1. Unbedingte Wohnkosten: Siehe Kontoauszug BB 40 und Haushaltsversicherung 15,40; 2. Sozialversicherungsbeiträge/Abzüge: Bitte überprüfen Sie, ob die von meinen Pensionen abgezogenen Beiträge (SV-Beiträge, Pflichtabgaben) korrekt in die Berechnung eingeflossen sind. Diese mindern mein tatsächlich verfügbares Einkommen. 3. Wohnkosten: Die Mietbelastung beträgt trotz Mietbeihilfe 413€ monatlich. In Verbindung mit den oben angeführten unbedingten Wohnkosten liegt mein real verfügbares Einkommen klar unter dem Mindestsatz.“ Er beantragte die vollständige Neuberechnung seiner anrechenbaren Mittel unter Berücksichtigung der genannten Kosten und in der Folge die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX geboren. Er lebt alleine in einer 65 m2 großen Dreizimmer-Mietwohnung in **** Z, Adresse 1. Der monatliche Mietzins beträgt inklusive Betriebskosen Euro 600,-. Die Wohnung wird mittels einer zentralen Wärmeversorgungsanlage mit Gas beheizt, der Beschwerdeführer verwendet daneben auch einen Heizstrahler. Er erhält Mietzinsbeihilfe von monatlich Euro 187,-.
Der Beschwerdeführer bezieht eine Pensionsleistung der Deutschen Rentenversicherung von Euro 223,58 monatlich. Diese Rente wird 12mal jährlich ausbezahlt. Ebenso bezieht er eine österreichische Pension der SVS in Höhe von monatlich Euro 953,80. Diese Pension wird 14mal jährlich ausbezahlt.
Der Beschwerdeführer bezog zuletzt bis einschließlich 31.08.2025 Leistungen der Mindestsicherung. Am 20.08.2025 langte der verfahrensgegenständliche Antrag auf Weitergewährung der Mindestsicherung bei der belangten Behörde ein.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Darin liegt insbesondere der Mietvertrag sowie der Nachweis der Mietzinsbeihilfe ein. Dass die Wohnung mit Gas beheizt wird, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie dem Mietvertrag. Demnach umfasst der Mietzins auch den Anteil an den Heizungs- und Warmwasserkosten einer zentralen Wärmeversorgungsanlage. Dass der Beschwerdeführer zusätzlich einen Heizstrahler verwendet, stützt sich auf dessen Angabe gegenüber der Landesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer bezogenen Pensionsleistungen ergeben sich aus im Akt einliegenden Nachweisen. Soweit der Beschwerdeführer Zweifel vorbringt, dass allfällige Abzüge bei seiner österreichischen Pension nicht Berücksichtigung finden würden, ist ihm die im Akt einliegende Information des SVS über den Anweisungsbetrag von Euro 953,80 entgegen zu halten. Bei diesem Betrag handelt es sich um jenen Betrag, der – nach Abzug näher angeführter Beiträge – dem Beschwerdeführer angewiesen wird und findet dieser auch Deckung im vorlegten Kontoauszug. Dass diese Pension 14mal jährlich ausbezahlt wird, ergibt sich zum einen aus § 73 GSVG, zum anderen hat der Beschwerdeführer in einem von ihm vorgelegten Schreiben vom 12.12.2019 selbst angeführt, dass ihm die Pension des SVA 14mal jährlich ausbezahlt werde, jene der Deutschen Rentenversicherung 12mal jährlich. Auch aus den vorliegenden Kontoauszügen ergeben sich die Sonderzahlungen im Zusammenhang mit der österreichischen Pension.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 205/2021, lautet wie folgt:
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
[…]
(6) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.
(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.
[…]
V.Erwägungen:
Für die Berechnung des konkreten Anspruches auf Mindestsicherung ergibt sich aus den Feststellungen wie folgt: Der Beschwerdeführer ist alleinstehend, bei ihm ist somit der Satz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG für Alleinstehende in der Höhe von Euro 906,76 in Ansatz zu bringen. Davon ist das Einkommen aus der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von Euro 223,58 sowie die aliquote Auszahlung des SVS in Höhe von Euro 1.112,77 (Euro 953,80 mal 14 durch 12) in Abzug zu bringen, was zu einem „Überschuss“ von Euro 429,59 führt.
Der Höchstsatz für Wohnen gemäß § 6 Abs 3 TMSG für eine Person im Bezirk Y beträgt Euro 629, die Mietkosten von Euro 600 finden darin Deckung. Abzüglich der Mietzinsbeihilfe von Euro 187,- verbleiben Wohnkosten in der Höhe von Euro 413,- monatlich. Stellt man diesen Betrag dem „Überling“ aus dem Lebensunterhalt (Euro 429,59) gegenüber, führt dies zu der von der belangten Behörde errechneten Richtsatzüberschreitung von Euro 16,59.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er monatliche Stromkosten in der Höhe von Euro 40,- zu bestreiten hat. Gemäß § 2 Abs 6 TMSG umfasst die Sicherung des Lebensunterhaltes den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.
Mit der Novelle zum TMSG, LGBl Nr 52/2017, wurde der bis dahin verwendete Terminus „Strom“ im damaligen § 2 Abs 8 TMSG durch den umfassenderen Begriff „Energie“ ersetzt. Unter „Energie“ wird dabei gemäß den Erläuternden Bemerkungen typischerweise neben Strom auch Gas zu verstehen sein, das etwa zum Kochen oder für die Warmwasseraufbereitung (Boiler) verwendet wird. Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass Stromkosten als Energiekosten unter die Kosten zur Sicherung des Lebensunterhaltes fallen und somit vom Richtsatz nach § 5 TMSG abgedeckt werden. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als mit Strom geheizt wird. Die gegenständliche Mietwohnung wird über eine zentrale Wärmeversorgungsanlage mit Gas und nicht mit Strom geheizt. Der Beschwerdeführer bringt vor, er verwende auch einen Heizstrahler. Die zusätzliche Verwendung eines mit Strom betriebenen Heizstrahlers vermag nichts daran zu ändern, dass die gegenständliche Wohnung nicht mit Strom geheizt wird, sondern über eine zentrale Wärmeversorgungsanlage mit Gas. Im Übrigen ist auch vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten monatlichen Stromkosten von Euro 40 für eine 65 m2 große Dreizimmerwohnung nicht davon auszugehen, dass die Wohnung in einem ins Gewicht fallenden Ausmaß mit Strom geheizt wird. Mit diesem Vorbringen dringt er somit nicht durch und sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Stromkosten von Euro 40,- monatlich im Richtsatz gemäß § 5 TMSG (Sicherung des Lebensunterhaltes) als „Energie“ abgedeckt.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass für ihn monatliche Kosten für eine Haushaltsversicherung in der Höhe von Euro 15,40 anfallen, die seiner Ansicht nach im Rahmen der Berechnung der Mindestsicherung zu berücksichtigen wären. Angesichts der ausgeführten Richtsatzüberschreitung von Euro 16,59 war auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen, da es hinsichtlich der gegenständlichen Abweisung des Antrages nicht von Relevanz wäre.
Im Ergebnis war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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