LVwG T LVwG-2025/18/3031-1

LVwG-2025/18/3031-1Tribunal administratif régional9 déc. 2025

Regest

Wiederverleihung <br/>Zurückweisung <br/>Verbesserungsauftrag <br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/18/3031-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.18.3031.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.10.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit E-Mail vom 22.01.2022 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die „wasserrechtliche Wiederverleihung“ für ihr Kleinwasserkraftanlage BB. Die dafür mit Bescheid vom 30.09.1991 erteilte wasserrechtliche Bewilligung war gemäß Spruchpunkt I. Ziffer 11. bis 31.12.2022 befristet.

Mit Schreiben vom 27.08.2025 berichtete der von der belangten Behörde mit einer Gutachtenserstellung beauftrage elektrotechnische Amtssachverständige ua Folgendes:

„[…]

Der Verteilerkasten wurde im Zuge des Wechsels der Francis-Turbine auf eine Durchströmturbine neu errichtet, wobei sämtliche Beschriftungen an den Bedienelementen des Verteilerkastens in italienischer Sprache erfolgte. Eine Bedienungs- und Wartungsanleitung in deutscher Sprache war ebenfalls nicht verfügbar.

Stellungnahme aus elektrotechnischer Sicht

Eine Beurteilung ist aus elektrotechnischer Sicht auf Grund der zwischenzeitlich durchgeführten Änderungen derzeit nicht möglich.

Es wird vorgeschlagen, dass folgende elektrotechnische Unterlagen für das wasserrechtliche Wiederverleihungsverfahren vorgelegt werden:

a) Technische Beschreibung der elektrotechnischen Einrichtungen der Wasserkraftanlage

b) Angaben zur Verwendung der erzeugten elektrischen Energie bzw. Angaben, welche Betriebsmittel/Anlagen angeschlossen sind.

c) Angaben wie die erforderliche Frequenz-/Spannungsqualität im Inselbetrieb eingehalten wird (Angabe über das Vorhandensein einer Frequenz-/Spannungsüberwachung mit eingestellten Grenzwerten.

Anmerkung: Erforderlich erachtet wird unter Hinweis auf OVE E 8101 551.2.3 und ÖVE/ÖNORM EN 50160, dass die Anlage mit einer Frequenz- und zusätzlich, sofern die Spannungsqualität damit nicht garantiert ist, mit einer Spannungsüberwachung ausgestattet ist, welche spätestens bei einer Abweichung des 10s-Mittelwertes der Frequenz außerhalb von 50 Hz +/- 15%, und bei einer Abweichung des 10min-Mittelwertes der Spannung außerhalb von +10%/-15% die Stromversorgung zur Verbraucheranlage (zu versorgendes Gebäude) oder zu einzelnen Verbrauchern unterbricht. Die Frequenz-/Spannungsüberwachung und die zugehörige Trenneinrichtung kann auch direkt bei der Verbraucheranlage angeordnet werden. Ein optische/akustische Warnung bei der Verbraucheranlage, bevor diese Grenzwerte erreicht werden, wird empfohlen.

d) Einpoliges Schaltbild der elektrischen Einrichtungen der Wasserkraftanlage

e) Angaben zu Änderungen der elektrotechnischen Ausrüstung gegenüber der ursprünglichen wasserrechtlichen Genehmigung; Gegebenenfalls technische Beschreibungen und Planunterlagen der geänderten elektrotechnischen Einrichtungen.

f) Bericht eines Fachkundigen (hierzu befugten Elektrounternehmen oder Person mit den erforderlichen fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne von §12 (3) Elektrotechnikgesetz) über einen allfälligen Instandsetzungsbedarf der elektrischen Anlage oder Feststellung, dass die elektrischen Niederspannungsanlagen sicherheitstechnisch in Ordnung sind, aufgrund einer Überprüfung der elektrischen Anlagen gem. OVE E 8101 Abschnitt 600.5.

Hinweis: Im Bericht bzw. bei der Prüfung ist insbesondere auf den erforderlichen Potentialausgleich im Krafthaus und – sofern elektrische Einrichtungen an der Wasserfassung vorhanden sind – an der Wasserfassung und auf das Vorhandensein eines allenfalls vorhandenen Zusatzschutzes durch 30mA Fehlerstromschutzeinrichtungen in Steckdosenstromkreisen einzugehen.“

Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.09.2025 zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig in Hinblick auf die Punkte a) bis f) ein Verbesserungsauftrag (unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs 3 AVG) mit einer Fristsetzung von vier Wochen erteilt. Gleichzeitig wurde die Übermittlung einer projektsmäßigen Darstellung der Pflichtwasserabgabeeinrichtung samt Beschreibung derselben (3-fach) innerhalb der angeführten Frist aufgetragen.

Das Schreiben vom 03.09.2025 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 08.09.2025 zugestellt. Sie legte in weiterer Folge keine weiteren Unterlagen mehr vor.

Bereits mit E-Mail vom 03.09.2025 übermittelte ein elektrotechnisches Planungsbüro diverse Unterlagen in italienischer Sprache aus welchen der Name der Beschwerdeführerin hervorgeht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung der Wasserkraftanlage am CC bach gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 103 Wasserrechtsgesetz 1959 zurück.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die im Verbesserungsauftrag geforderte Übersetzung der technischen Dokumentation in die deutsche Sprache in der vorgegebenen Frist nicht möglich gewesen sei. Die vollständigen Unterlagen in deutscher Sprache seien der Beschwerde nunmehr angeschlossen. Da der Mangel somit vollständig behoben sei, mangele es dem Zurückweisungsbescheid an seiner Grundlage. Es werde daher beantragt, diesen ersatzlos aufzuheben und das wasserrechtliche Verfahren fortzuführen.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahmen in den behördlichen Akt. Aus diesem ergeben sich die getroffenen Feststellungen in unbedenklicher Weise.

III.Rechtslage:

§§ 21 und 103 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 73/2018, lauten auszugsweise wie folgt:

Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung

§ 21.

(1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

(2) Wurde die Bestimmung der Bewilligungsdauer unterlassen, kann der Bescheid binnen drei Monaten ab Erlassung ergänzt werden. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann das Verwaltungsgericht – sofern es gemäß § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat – die Frist festsetzen. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Abs. 1 genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1.Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt.

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.

[…]

Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung

§ 103.

(1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen – zu versehen:

a) Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;

b) grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;

Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;

c) die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;

d) Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;

e) die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;

f) bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

g) bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen;

h) bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;

i) bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;

j) bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

k) bei genossenschaftlichen Vorhaben die Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen;

l) bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht, Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen;

m) Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befaßt sind;

n) gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;

o) Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen.

[…]

§ 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 57/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt:

Anbringen

§ 13.

[…]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]

IV.Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für den Betrieb der betreffenden Wasserkraftanlage rechtzeitig im Sinne des § 21 Abs 3 WRG 1959 eingebracht hat. Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des § 21 Abs 3 WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes im Anschluss an ein durch Zeitablauf untergegangenes Recht dar. Es sind daher die Anforderungen des § 103 Abs 1 WRG 1959 auf einen Antrag auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes iSd § 21 Abs 3 WRG 1959 anzuwenden (VwGH 23.02.2017, Ra 2014/07/0070).

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel „schriftlicher Anbringen“ die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Sie hat viel mehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Voraussetzung für einen gesetzmäßig ausgeführten Verbesserungsauftrag ist, dass dieser konkrete Angaben betreffend die fehlenden Eigenschaften des Anbringens beinhaltet (VwGH

21.0. 2021, 2009/04/0153).

Im Verbesserungsauftrag vom 03.09.2025 hat die belangte Behörde konkret auf das angeschlossene Gutachten und die dort enthaltenen einzelnen Punkte verwiesen. Daraus erschloss sich des Weiteren, dass die Unterlagen in deutscher Sprache verfügbar sein müssen. Die Beschwerdeführerin konnte somit hinreichend konkret erkennen, was sie nachzuholen hat (vgl (VwGH 13.11.2012, 2010/05/0047). Dass die nachgeforderten Unterlagen sich zB aus lit e und g des § 103 Abs 1 WRG 1959 ergeben, steht unzweifelhaft fest. Der Verbesserungsauftrag ist somit rechtmäßig ergangen.

Trotzdem erfolgte nach seiner Zustellung keine Reaktion der Beschwerdeführerin bis zum angefochtenen Zurückweisungsbescheid.

In Hinblick auf die bereits am 03.09.2025 durch ein Planungsbüro übermittelten Unterlagen ist anzumerken, dass die Frage der Zurechenbarkeit zur Beschwerdeführerin dahingestellt bleiben kann, zumal die in italienischer Sprache verfassten Unterlagen ohnedies den Anforderungen des Verbesserungsauftrages nicht Genüge getan hätten (zum Erfordernis der Formulierung von Anbringen in deutscher Sprache: vgl zB VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288). Die Beschwerdeführerin behauptet auch keine fristgerechte Verbesserung, sondern begründet ihre Säumnis damit, dass die Frist zur Erstellung der geforderten Unterlagen zu kurz bemessen gewesen sei.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Frist zur Verbesserung eines Vorhabens dann, wenn sich die Antragsunterlagen bereits hinlänglich klar aus dem Gesetz ergeben, so festzusetzen ist, dass diese für die Vorlage vorhandener, nicht allerdings für die Beschaffung neuer Antragsunterlagen ausreichend sein muss (vgl VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101). Dies wäre in den im Verbesserungsauftrag gewährten vier Wochen jedenfalls möglich gewesen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch nicht um eine Fristverlängerung angesucht hat.

Auch kann eine allfällige Verbesserung der Unterlagen anlässlich der Beschwerdeerhebung dem gegenständlichen Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen, da eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos ist und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (VwGH 03.12.1987, 87/07/0115). Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl etwa VwGH 12.07.2023, Ro 2022/03/0053 mwN).

Im Ergebnis hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Wiederverleihung als mangelhaft zurückgewiesen, die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Die Abhaltung einer solchen war auch von keiner Partei beantragt.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die getroffene Entscheidung beruht auf einem unstrittigen Sachverhalt und konnte im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und im Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur getroffen werden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

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