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LVwG-2024/41/2825-1•LVwG T LVwG-2024/41/2825-1
LVwG-2024/41/2825-1Tribunal administratif régional9 déc. 2025
Handelsunternehmen<br/>Vergütung Verdienstentgang<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die RAe BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.10.2024, Zl ***, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz (EpiG),
zu Recht :
1. Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. 2. und 3. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. 4. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges betreffend CC für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 13.04.2020 gemäß §§ 24, 32 Abs 1 Z 7 und Abs 3 EpiG, abgewiesen wird.
3. Die Beschwerde zu Spruchpunkt II. 1. und 2. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 04.05.2020 brachte die beschwerdeführende Partei betreffend den Handelsbetrieb „DD“ mit Standort Adresse 1, **** Z, einen mit 23.04.2020 datierten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum von 16.03.2020 bis zum 13.04.2020 in Höhe von Euro 45.554,26 sowie geleisteter Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen für namentlich genannte Dienstnehmer für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 13.04.2020, in Höhe von Euro 32.556,28, sohin insgesamt in der Höhe von € 78.110,54 bei der belangten Behörde ein.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.11.2022, Zl *** wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei aufgrund rechtlicher Erwägungen bereits dem Grunde nach ab.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.03.2024, Zl LVwG-2023/43/1201-1 wurde der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverwiesen. Begründend führte des Landesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass gegenständlich keine Ansprüche nach § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG vorliegen. Im vorliegenden Fall könnten jedoch Vergütungsansprüche nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG gegeben sein. Dies zumal in Betracht kommen könnte, dass infolge der auf § 24 EpiG erlassenen Verkehrsbeschränkungen Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei nicht zu ihrer Arbeitsstelle hätten kommen können und hierdurch ein Verdienstentgang, der auf die beschwerdeführende Partei übergegangen sein könnte, entstanden sein könnte. Weiters könnte ein eigener Vergütungsanspruch für die beschwerdeführende Partei, bei der es sich um eine natürliche Person handelt, für den Fall entstanden sein, wenn sie selbst aufgrund von Maßnahmen nach § 24 EpiG nicht zu ihrer Arbeitsstelle hätte gelangen können und ihr dadurch ein Verdienstentgang entstanden wäre. Aufgrund dessen wurde mit dem oa Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes die vorliegende Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen, um zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe iSd obigen Ausführungen ein Vergütungsanspruch der beschwerdeführenden Partei besteht.
Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.03.2024, Zl LVwG-2023/43/1201-1 wurde weder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
Von der belangten Behörde wurde in weiterer Folge ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt und die jeweiligen Ergebnisse der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zu Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
So wurde etwa mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.04.2024, Zl *** die beschwerdeführende Partei zur Prüfung eines allfälligen Anspruches auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen im Zeitraum 13.03.2020 bis 22.04.2020 aufgefordert, ua den Aufenthaltsort der im verfahrenseinleitenden Antrag genannten Dienstnehmer während der Geltung der behördlichen Maßnahmen bekannt zu geben, die jeweils beantragte Vergütungshöhe je Dienstnehmer anzugeben sowie für jene Dienstnehmer, die von der Verkehrsbeschränkung betroffen gewesen seien, entsprechende Unterlagen (Gehaltsabrechnung, Auszahlungsnachweis, etc) vorzulegen und wurde hierfür eine Frist gesetzt.
Mit Eingabe des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 23.05.2024 wurde betreffend der Dienstnehmer EE, FF und GG, Lohnunterlagen vorgelegt.
Seitens der belangten Behörde wurde am 02.07.2024 bei der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei um Vorlage der erforderlichen Unterlagen betreffend der Dienstnehmer JJ und KK ersucht und wurde die Nachreichung der Auszahlungsbestätigungen der Löhne für die Monate März und April 2020 für die Dienstnehmer JJ, KK, GG, EE und FF angefordert.
Mit Eingabe vom 17.07.2024 wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer ein Lohnkonto samt Stundenaufzeichnung betreffend Stefan und KK, die Endabrechnung betreffend Stefan und KK sowie Kontoauszüge betreffend der Löhne März und April 2020 in Vorlage gebracht.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.08.2024 wurden die laut Ansicht der Behörde vergütungsfähigen Zeiträume hinsichtlich der Dienstnehmer JJ, KK, GG, EE und FF bekannt gegeben sowie um Benennung des konkreten Vergütungsbetrages samt Konkretisierung der Dienstgeberbeiträge ersucht.
Mit Eingabe des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 10.09.2024 wurden mehrere Unterlagen (Endabrechnungspapiere betreffend LL, JJ, KK, EE, FF, Lohnjournal März-April) übermittelt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.09.2024 wurde mitgeteilt, dass auf das Verbesserungsschreiben nicht eingegangen worden sei und wurde eine nochmalige Frist bis zum 18.09.2024 gesetzt.
Mit Email vom 18.09.2024 wurde sodann seitens der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass der Antrag vom 04.05.2020 nicht eingeschränkt worden sei, sodass nach wie vor für die selbständige Erwerbstätigkeit ein Refundierungsbetrag in Höhe von Euro 45.554,26 sowie für die verauslagten Arbeitnehmerentgelte ein Betrag in Höhe von Euro 32.556,28 begehrt werde. Für die von der belangten Behörde angenommenen eingeschränkten Zeiträume werde ein (nicht näher konkretisierter) Betrag in Höhe von Euro 20.632,17 geltend gemacht.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.09.2024, Zl *** wurde der rechtsfreundlich vertretenen beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass nach Prüfung der eingelangten Unterlagen und der darauf gestützten Berechnung die Behörde zum Schluss gelange, dass ein Anspruch in Höhe von Euro 8.673,56 bestehe. Es handle sich hierbei um Ansprüche gemäß §§ 32 Abs 1 Z 7 iVm § 24 EpiG betreffen der Dienstnehmer JJ, KK, GG, EE und FF für jeweils näher konkretisierte Zeiträume und wurde auf die Differenz zum beantragten Betrag erläuternd eingegangen.
Mit Eingabe vom 08.10.2024 erfolgte eine weitere Stellungnahme seitens der beschwerdeführenden Partei, in der auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Nachfrage/Warenauslieferung ua aufgrund der geringen Nachfrage nur äußerst eingeschränkt möglich gewesen sei. Es erscheine die Ansicht, wonach nur bei unmittelbaren Betriebsschließungen eine Vergütung zustehen würde, nicht sachgerecht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.10.2024, Zl ***, über den am 04.05.2020 eingebrachten, mit Eingabe vom 18.09.2024 konkretisierten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges und der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen, wurde
zu Spruchpunkt I. Entgeltfortzahlungen:
1. gemäß §§ 24 und 32 Abs 1 Z 7 und Abs 3 EpiG iVm den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 128/2020) und Bote für Tirol Stück 12b (Nr 186/2020), in der Fassung Bote für Tirol Stück 14a (Nr 235/2020), der beschwerdeführenden Partei aufgrund verkehrsbeschränkender Maßnahmen, die mit genannten Verordnungen über die Gemeinden des W-Tals und Z verhängt wurden und ursächlich waren für die Dienstverhinderung des Dienstnehmers JJ für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 19.03.2020, des Dienstnehmers KK für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 19.03.2020, des Dienstnehmers GG für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 13.04.2020, des Dienstnehmers EE für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 13.04.2020 und des Dienstnehmers FF für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 27.03.2020, eine Vergütung in Höhe von insgesamt Euro 8.673,56 zuerkannt;
2. das Mehrbegehren betreffend die geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen für den Dienstnehmer JJ für den Zeitraum vom 20.03.2020 bis 13.04.2020, für den Dienstnehmer KK für den Zeitraum vom 20.03.2020 bis 13.04.2020 und für den Dienstnehmer FF für den Zeitraum vom 28.03.2020 bis 13.04.2020 wurde gemäß §§ 24 und 32 Abs 1 Z 7 und Abs 3 EpiG abgewiesen;
3. der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin LL für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 13.04.2020 gemäß §§ 24, 32 Abs 1 Z 7 EpiG iVm § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 128/2020) und § 2 Z 3 COVID-19-MG iVm § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 12b (Nr 186/2020) idF Bote für Tirol Stück 14a (Nr 235/2020) als unbegründet abgewiesen;
4. der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges betreffend CC für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 14.03.2020 gemäß den §§ 24, 32 Abs 1 Z 7 und Abs 3 EpiG, abgewiesen.
Zu Spruchpunkt II. des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 10.10.2024, Zl *** wurde betreffend den Handelsbetrieb/selbständige Erwerbstätigkeit zu
1. der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges in Höhe von insgesamt Euro 45.554,26 für den Zeitraum von 16.03.2020 bis 13.04.2020 gemäß den §§ 15, 20, 24 und 32 Abs 1 Z 4, 5 und 7 EpiG iVm den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol, Stück 10a (Nr 118/2020), Stück 10b (Nr 119/2020 und 128/2020), Stück 10c (Nr 137/2020), Stück 11b (Nr 164/2020), Stück 12a (Nr 181/2020), Stück 12b (Nr 189/2020) sowie §§ 1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) abgewiesen.
2. der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum von 16.03.2020 bis 13.04.2020 gemäß den §§ 24, 32 Abs 1 Z 7 EpiG iVm § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 128/2020) und § 2 Z 3 CVID-19-MG iVm § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 12b (Nr 186/2020) als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde seitens der belangten Behörde zu Spruchpunkt I. (Entgeltfortzahlungen) auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X Nr 128/2020, die auf der Grundlage des § 24 EpiG erlassen worden sei und von 13.03.2020 bis 27.03.2020 in Kraft gewesen sei und der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X Nr 235/2020, die anschließend auf der Grundlage des COVID-19-MG erlassen worden sei und von 28.03.2020 bis 22.04.2020 in Kraft gewesen sei, die Zu- und Abfahrt ins W-Tal und nach Z, abgesehen von einer Reihe von Ausnahmen, verboten worden sei.
Die unter (dem nicht angefochtenen) Spruchpunkt I.1. angeführten Vergütungszeiträume würden jenen Zeiträumen entsprechen, in dem die anspruchsbegründenden behördlichen Maßnahmen in Geltung gewesen seien. Gemäß § 32 Abs 5 EpiG sei die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßige Entgelt iSd des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen. Die Arbeitgeber hätten den Dienstnehmern den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Gemäß § 32 Abs 2 EpiG sei eine taggenaue Abrechnung des Anspruchs vorzunehmen, weshalb jeweils durch die Kalendertage zu dividieren sei.
Für den Dienstnehmer JJ (Aufenthaltsort V, Arbeitsort Z) errechne sich unter Zugrundlegung der entsprechenden Lohnunterlagen für den Monat März 2020 bei insgesamt vier Absonderungstagen (konkret vom 16.03.2020 bis 19.03.2020) ein aliquoter Vergütungsbetrag in Höhe von Euro 338,53. Für den Dienstnehmer KK (Aufenthaltsort V, Arbeitsort Z) errechne sich für den Monat März 2020 unter Zugrundelegung der entsprechenden Lohnunterlagen bei insgesamt vier Absonderungstagen (konkret vom 16.03.2020 bis 19.03.2020) ein aliquoter Vergütungsbetrag in Höhe von Euro 330,17. Für den Dienstnehmer GG (Aufenthaltsort V, Arbeitsort Z) errechne sich für den Monat März 2020 unter Zugrundelegung der entsprechenden Lohnunterlagen bei insgesamt 16 Absonderungstagen (konkret vom 16.03.2020 bis 31.03.2020) ein aliquoter Vergütungsbetrag in Höhe von Euro 1.810,56 und für den Monat April bei insgesamt 13 Absonderungstagen (konkret vom 01.04.2020 bis 13.04.2020) ein aliquoter Vergütungsbetrag in Höhe von Euro 1.520,12, sohin gesamt Euro 3.330,68. Für den Dienstnehmer EE (Aufenthaltsort U, Arbeitsort Z) errechne sich für den Monat März 2020 unter Zugrundelegung der entsprechenden Lohnunterlagen bei insgesamt 16 Absonderungstagen (konkret vom 16.03.2020 bis 31.03.2020) ein aliquoter Vergütungsbetrag in Höhe von Euro 1.809,58 und für den Monat April bei insgesamt 13 Absonderungstagen (konkret vom 01.04.2020 bis 13.04.2020) ein aliquoter Vergütungsbetrag in Höhe von Euro 1.554,56, sohin gesamt Euro 3.364,14.
Für den Dienstnehmer FF (Aufenthaltsort V, Arbeitsort Z) errechne sich für den Monat März 2020 unter Zugrundelegung der entsprechenden Lohnunterlagen bei insgesamt 12 Absonderungstagen (konkret vom 16.03.2020 bis 27.03.2020) ein aliquoter Vergütungsbetrag in Höhe von Euro 1.310,04.
Die Abweisung des Mehrbegehrens im nunmehr bekämpften Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides, betreffend der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen des Dienstnehmer JJ für den Zeitraum vom 20.03.2020 bis 13.04.2020, des Dienstnehmers KK für den Zeitraum vom 20.03.2020 bis 13.04.2020 und des Dienstnehmers FF für den Zeitraum vom 28.03.2020 bis 13.04.2020, begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass der Dienstnehmer JJ am 19.03.2020, der Dienstnehmer KK am 19.03.2020 und der Dienstnehmer FF am 27.03.2020 aus dem Arbeitsverhältnis ausgetreten seien. Es sei sohin ab diesen Zeitpunkten kein aufrechtes Arbeitsverhältnis mehr vorgelegen, weshalb Vergütungsansprüche für die in Spruchpunkt I.2. genannten Zeiträume nicht mehr bestünden.
Die unter dem nunmehr angefochtenen Spruchpunkt I.3. des angefochtenen Bescheides erfolgte Abweisung des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin LL (Dienstort Z, Aufenthaltsort Z) für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 13.04.2020 begründete die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass sowohl der Aufenthaltsort der Dienstnehmerin als auch der Dienstort sich innerhalb der Gemeinde Z befunden habe. Die Dienstnehmerin sei daher nicht vom Verbot der Zu- und Abfahrt in bzw aus den Gemeinden des W-Tals und der Gemeinde Z betroffen gewesen. Es lasse sich weder aus der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X Nr 128/2020 noch aus der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X Nr 137/2020 für diese Dienstnehmerin ein Anspruch auf Vergütung ableiten.
Die mit dem angefochtenen Spruchpunkt I.4. des Bescheides erfolgte Abweisung des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges betreffend Herrn CC für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 14.03.2020 (gemeint vom 16.03.2020 bis 13.04.2020) begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass unklar sei, in welchem Dienstverhältnis CC zur beschwerdeführenden Partei stehe, es sei aus den vorgelegten Unterlagen zwar ersichtlich, dass Lohnsteuer abgeführt werde, jedoch keine Sozialversicherung. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei CC um einen freien Dienstnehmer handele, welcher entweder unselbständig oder selbständig erwerbstätig gewesen sei. Es seien diesbezüglich keine näheren Angaben gemacht worden, weshalb der Anspruch diesbezüglich abzuweisen gewesen sei.
Zu Spruchpunkt II. (Handelsbetrieb/selbständige Erwerbstätigkeit) des angefochtenen Bescheides wurde seitens der belangten Behörde zusammengefasst begründend ausgeführt, dass ein Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG nicht bestehe, da keine Schließung des Betriebs der beschwerdeführenden Partei nach § 20 EpiG vorgelegen sei. § 32 Abs 1 Z 5 EpiG sei nicht auf mittelbare Beeinträchtigungen des Betriebes eines Unternehmens auszudehnen. Bei Verkehrsbeschränkungen gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG bestehe nur dann ein Vergütungsanspruch, wenn die Maßnahme auf eine Einschränkung der Befugnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit abziele, nicht jedoch, wenn sie auf die Verminderung anderer Ausbreitungsrisiken ausgerichtet sei und die Behinderung der Erwerbsausübung bloßer Nebeneffekt sei.
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer sowohl seinen Aufenthaltsort als auch seinen Dienstort laut eigenen Angaben in Z, die Partei sei daher nicht von den Zu- und Abfahrtsverboten in bzw aus den Gemeinden des W-Tals und der Gemeinde Z betroffen gewesen, zumal sie auch weiterhin ihren Dienstort erreichen habe können. Die Erwerbstätigkeit hätte sohin grundsätzlich weiter ausgeübt werden können, folglich bestehe mangels Erwerbsbehinderung kein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.10.2024, Zl *** wurde mit Email- Eingabe vom 07.11.2024 vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nachstehende Beschwerde eingebracht:
„[…]
Geltend gemacht wird der Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Mit Antrag vom 23.04.2020, versendet am 04.05.2020, begehrte der Beschwerdeführer eine Entschädigung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950, wobei er insgesamt € 78.110,54 begehrte. € 45.554,26 begehrte der Beschwerdeführer aufgrund der Betriebsschließung und weitere € 32.556,28 aufgrund der fortbezahlten Arbeitsentgelte.
Mit dem hier bekämpften Bescheid sprach die BH X lediglich einen Teilbetrag in Höhe von € 8.673,56 zu. Der Zuspruch seitens der BH X wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.
Bekämpft wird lediglich der abweisende Teil des Bescheides im Umfang von € 69.436,98, sodass der Betrag in Höhe von € 8.673,56 unbekämpft in Rechtskraft erwachsen kann.
Unrichtig vermeint die belangte Behörde, dass keine unmittelbare Betriebsschließung des Betriebes des Beschwerdeführers stattgefunden hätte und daher der Ersatz der Arbeitsentgelte für die im Sperrgebiet Z wohnhaften Arbeitnehmer nicht zustehen würde, weil der Betrieb des Beschwerdeführers aufrecht erhalten hätte werden können.
Die Bezirkshauptmannschaft X übersieht dabei allerdings, dass sämtliche Gastronomiebetriebe im Gemeindegebiet von Z im maßgeblichen Zeitpunkt geschlossen waren. Zudem war das Verlassen des Gemeindegebietes von Z bei Strafe verboten. Z war im maßgeblichen Zeitraum zur Gänze abgeriegelt.
Nachdem der Beschwerdeführer einen Getränkehandel betreibt, welcher auch zahlreiche Kunden außerhalb von Z zu beliefern hatte, war es dem Beschwerdeführer unmöglich, Lieferungen zu Gastronomiebetrieben und Hotels zu bewerkstelligen, welche außerhalb von Z ihren Sitz hatten. Dies entspricht einer Betriebsschließung im engeren Sinn. Der Beschwerdeführer wurde dadurch seiner Möglichkeit beraubt, seine Kunden außerhalb Zs zu beliefern. Ein wesentlicher Teil seines Umsatzes entfällt hierauf.
Die Auslieferung von Handelswaren hätte grundsätzlich per LKW stattgefunden, doch war dies aufgrund des Verbotes, die Gemeindegrenzen zu verlassen, völlig ausgeschlossen. Im bekämpften Bescheid wurde dies von der BH X an keiner Stelle mitberücksichtigt.
Zudem kam es auch zu einer mittelbaren Betriebsschließung dadurch, dass sämtliche Betriebe im Gemeindegebiet von Z geschlossen waren, sodass auch hierdurch die Absatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers maßgeblich beschnitten wurden.
Es ist jedoch völlig unmaßgeblich, ob es zu einer mittelbaren oder zu einer unmittelbaren Betriebsschließung gekommen ist. Relevant ist ausschließlich, ob der Antragsteller seiner Geschäftsgrundlage durch die behördlichen Maßnahmen beraubt wurde oder nicht. Dies ist hier eindeutig der Fall.
Würde man irrigerweise davon ausgehen, dass nur Ersatz für unmittelbare Betriebsschließungen zustehen würde, so wäre dies gleichheitswidrig. Nachdem unmittelbar von der Behörde geschlossene Betriebe einen Ersatz erhalten haben, steht dieser auch dem Beschwerdeführer zu, dies insbesondere deshalb, da er aufgrund der behördlichen Maßnahmen keine Betriebe außerhalb der Gemeinde Z im relevanten Zeitraum beliefern konnte und auch ein Absatz seiner Handelswaren innerhalb von Z unmöglich wurde .
Beweis: PV des Beschwerdeführers
[…]“
Beantragt wurde der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.10.2024, Zl *** dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 23.04.2020 zur Gänze stattgegeben werde, eventualiter eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in der Sache selbst zu entscheiden.
II.Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Partei betreibt bzw betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 16.03.2020 bis 13.04.2020 am Standort Adresse 1, **** Z den Handelsbetrieb „DD“. In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer in **** Z, Adresse 1, wohnhaft.
Die Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei JJ, KK, GG, EE und FF hatten während der verkehrsbeschränkenden Maßnahmen ihren Hauptwohnsitz außerhalb von Z und waren sohin gehindert zu ihrer Arbeitsstelle zu kommen. Die Mitarbeiterin LL hatte während der verkehrsbeschränkenden Maßnahmen ihren Aufenthaltsort und ihren Dienstort in Z. Es konnte nicht festgestellt werden, dass CC während der verkehrsbeschränkenden Maßnahmen in einem Dienstverhältnis zur beschwerdeführenden Partei gestanden ist, weiters konnte der Aufenthaltsort des CC während der verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nicht festgestellt werden
Das Arbeitsverhältnis zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem Dienstnehmer JJ und das Arbeitsverhältnis zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem Dienstnehmer KK wurden jeweils zum 19.03.2020 beendet. Das Arbeitsverhältnis zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem Dienstnehmer FF wurde zum 27.03.2020 beendet.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde.
Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten der Dienstnehmer JJ, KK, GG, EE, FF und LL im verfahrensrelevanten Zeitraum basiert auf den von der beschwerdeführenden Partei im behördlichen Verfahren erstatteten Angaben (Behördenakt ***) sowie vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstverhältnisse der Mitarbeiter JJ, KK und FF ergibt sich aus den von der beschwerdeführenden Partei in Vorlage gebrachten Unterlagen (Behördenakt ***).
Aus der im Behördenakt einliegenden Lohn- Gehaltsabrechnung betreffend CC ist ersichtlich, dass eine Abfertigung abgerechnet wurde. Weitere Unterlagen wurden – trotz entsprechender Aufforderung – diesbezüglich nicht vorgelegt, weshalb hinsichtlich der Dienstnehmereigenschaft des CC zumindest hinsichtlich des Zeitraumes der verkehrsbeschränkenden Maßnahmen eine Negativfeststellung zu treffen war.
Der Sachverhalt wurde im Übrigen von der beschwerdeführenden Partei nicht in Abrede gestellt und ist unstrittig.
IV.Rechtslage:
§ 50 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 50/2025, lautet (auszugsweise):
„[…]
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.
[…]“
Die weiteren verfahrensrelevanten Vorschriften des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950, idF 195/2022 lauten (auszugsweise):
„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.
§ 20
(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.“
„Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete
§ 24
(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.
(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie
a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,
b)das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c)das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,
2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie
a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes, das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
b)zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-
19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID-19-MG sinngemäß.
(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.“
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“
COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 16/2020:
„Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte
§ 1
Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.
[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl I Nr 16/2020 war die Überschrift zu § 1 neu gefasst und in § 1 die Wortfolge „oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ eingefügt worden.]
Betreten von bestimmten Orten
§ 2
Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.
Inkrafttreten
§ 4
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.
(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.
(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
(4) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl I Nr 16/2020 war § 4 Abs 2 durch Einführung der Wortfolge „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ neu gefasst und der Abs 1a eingefügt worden.]“
§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020 idF BGBl II 130/2020 lautete (auszugsweise):
„Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I Nr 12/2020 wird verordnet:
§1
Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.“
(Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09. März 2021, 530/2020-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 23. März, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig war.
[…]“
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020, in der Fassung vor ihrer Aufhebung durch die COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II Nr 197/2020, lautete (auszugsweise):
„§ 3
(1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.“
§ 5 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020, in der Fassung vor ihrer Aufhebung durch die COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II Nr 197/2020, lautete (auszugsweise):
„§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2020 tritt mit Ablauf des 3. April 2020 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Verordnungen eines Landeshauptmannes oder einer Bezirksverwaltungsbehörde über Betretungsverbote von Beherbergungsbetrieben bleiben unberührt.
(4) Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
(5) § 4 tritt mit Ablauf des 24. April 2020 außer Kraft.“
Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.03.2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (in weiterer Folge: VO-LH-35, LGBl 2020/35 idF 41)
„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, wird verordnet:
§ 1
(1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.
(2) Durch diese Verordnung bleiben etwaige durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für die Gemeinden des W-Tals und die Gemeinde Z sowie für die Gemeinde Sölden erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 und für diese Gemeinden erlassene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach § 2 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz unberührt.
§ 2
(1) Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
(2) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
(3) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, ist abweichend von Abs. 2 die Einreise in das Landesgebiet gestattet, wenn dies zur Besorgung wichtiger und unaufschiebbarer persönlicher Verpflichtungen (z.B. Begräbnis, Obsorgeverpflichtungen) unbedingt notwendig ist.
(4) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt; sie haben sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5 gestattet, zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit jedoch nur zum Zweck der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit; diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die Felbertauernstraße passieren müssen.
(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 ist die Durchreise durch das Landesgebiet ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route zulässig, sofern die Ausreise sichergestellt ist.
(6) Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.
§ 3
(1) Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,
b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung),
c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger), und
d) Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5.
(3) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs ist das Durchfahren der Gemeinden im Landesgebiet erlaubt.
(Anm.: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 535-2020-17, zu Recht erkannt:
1. § 3 und § 4 Abs. 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, waren bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 100/2021.)
§ 4
(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§ 2 Abs. 6) ist verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.
(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.
(4) Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im § 3 Abs. 2 lit. d genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
(5) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
(Anm.: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 535-2020-17, zu Recht erkannt:
1. § 3 und § 4 Abs. 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, waren bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 100/2021.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 512/2020-12, zu Recht erkannt:
1. § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, war gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 104/2021.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 2021, V 81/2021-9, zu Recht erkannt:
I. § 4 Abs. 3 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, war bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig.
II. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 319/2021.)
§ 5
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 6
Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt mit 21. März 2020 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Für die Gemeinde Z treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.
(3) Für die Gemeinden im W-Tal treten § 1 Abs. 2 und § 4 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.
(4) Für die Gemeinde Sölden treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.
(5) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April außer Kraft.
(6) Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 33/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2020, tritt mit dem Ablauf des 20. März 2020 außer Kraft.“
Verordnung des Landeshauptmannes vom 06.04.2020, mit der die Verordnung nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2020, aufgehoben wird (in weiterer Folge: VO-LH-44, LGBl 2020/44):
„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2020, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
VO-BH X-118 – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 11. März 2020 betreffend Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH X-118, Bote für Tirol 10a/2020, 118, kundgemacht am 11.3.2020):
„Gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, wird zur Verhinderung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“, vormals: 2019-nCoV) wie folgt verordnet:
§ 1
Die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, die ein Zusammenströmen von mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder von mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum mit sich bringen, werden untersagt.
§ 2
Dies gilt für alle Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere solche, die in Betrieben, Unternehmen, Schulen (z.B. Schulausflüge), im hochschulischen Betrieb, Kindergärten, Pflegeheimen, zu religiösen Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten abgehalten werden sollen.
Davon nicht erfasst sind jedenfalls Zusammenkünfte allgemeiner Vertretungskörper, der Organe von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheers, der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr, in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung, im Zusammenhang mit der Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens (Lebensmittelhandel, Einkaufszentren, gastronomische Einrichtungen hauptsächlich zugelassen für die Verabreichung von Speisen, usw.), nach völkerrechtlichen Verpflichtungen, die Arbeitstätigkeit in Unternehmen, Betriebsversammlungen und der öffentliche Personenverkehr sowie der unmittelbar zum Betrieb gehörenden Einrichtungen und Anlagen.
§ 3
Strafbestimmung
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 bestraft.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 3. April 2020, 12.00 Uhr, außer Kraft.“
(Diese Verordnung trat am 12.3.2020 in Kraft und wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol, 12a/2020, 181, am 26.3.2020 aufgehoben und trat damit mit Ablauf des 25.3.2020 außer Kraft.)
VO-BH X-119 – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirks X (in weiterer Folge VO-BH X-119, Bote für Tirol 10b/2020, 119):
„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARSCoV-2 erkrankten Personen im Bezirk X sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft X verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, Zahl ***, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a) Für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in den Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.
b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit 13. April 2020 außer Kraft.
Mit Kundmachung gegenständlicher Verordnung treten die Verordnungen vom 10. März 2020, *** und vom 12. März 2020, ***, die Gemeinde T betreffend, außer Kraft.
§ 4
Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450 im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
(Diese Verordnung trat am 13.3.2020 in Kraft und wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol, 12a/2020, 181, am 26.3.2020 aufgehoben und trat damit mit Ablauf des 25.3.2020 außer Kraft.)
VO-BH X-128 – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für die Gemeinden im W-Tal und Gemeinde Z (in weiterer Folge VO-BH X-128, Bote für Tirol 10b/2020, 128, kundgemacht am 14.3.2020):
„Um eine geordnete Rückkehr der Gäste in die Heimatländer sicherstellen zu können, den Verbleib einer relevant großen Menschenmenge in den Hotspot - Gebieten zu unterbinden und gleichzeitig aber eine mögliche zusätzliche Verbreitung der SARS-CoV-2 durch Heimreisen bzw. in den Gemeinden einzudämmen, werden für das W-Tal, darunter zählen die Gemeinden S, T, R und Q sowie für die Gemeinde Z nachstehende Anordnungen getroffen.
Die Bezirkshauptmannschaft X verordnet als zuständige Behörde gemäß § 24 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a)Die Zu- und Abfahrt ins W-Tal und nach Z wird mit Ausnahme der unter lit. b angeführten Bestimmung verboten. Dieses Verbot gilt insbesondere für das Personal der Tourismusbetriebe und für Gäste aus Österreich. Davon ausgenommen werden (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen, allgemeine Versorgungsfahrten (z.B. Lebensmitteltransporte) und Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr), Fahrten zur Erfüllung der täglichen Bedürfnisse und Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge, sowie Alten- und Krankenpflege und individuelle unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialysepatient etc.).
b)Sonderregelung für Urlaubsgäste aus dem Ausland: Das gesamte W-Tal und die Gemeinde Z werden insofern verkehrsbeschränkt, als für ausländische Gäste die Abfahrt aus den betroffenen Gebieten (W-Tal und die Gemeinde Z) nur mehr kontrolliert und nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein wird. Im Rahmen der Regelung für das Abreisemanagement ist für jeden abreisenden Gast aus dem W-Tal oder der Gemeinde Z in das Ausland das beiliegenden Formular mit den wesentlichen Kontaktdaten auszufüllen und an den Kontrollpunkten der Exekutive vorzuweisen.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 28. März 2020 außer Kraft.
§ 4
Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
VO-BH X-137 – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk X nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH X-137, Bote für Tirol 10c/2020, 137, kundgemacht am 15.3.2020):
„Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes X nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.
Die Bezirkshauptmannschaft X verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):
§ 1
Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
Dieser Absatz gilt nicht für die Gemeinden im W-Tal und für die Gemeinde Z.
Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
§ 2
Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.
Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
§ 3
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
§ 5
Wer den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
(Diese Verordnung trat am 15.3.2020 in Kraft und wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol, 11b/2020, 164, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Ausgangsperre in den Gemeinden des W-Tals und der Gemeinde Z, am 19.3.2020 aufgehoben und trat damit mit Ablauf des 18.3.2020 außer Kraft.)
VO-BH X-164 – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 15. März 2020, Bote für Tirol Nr. 137/2020, aufgehoben bzw. geändert wird (in weiterer Folge VO-BH X-164, Bote für Tirol 11b/2020, 164, kundgemacht am 19.3.2020):
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.03.2020, Bote für Tirol Nr. 137, mit welcher gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes X angeordnet wurden, wird mit Ausnahme nachfolgender Bestimmungen aufgehoben.
Nur für das W-Tal, somit für die Gemeinden S, T, R und Q sowie für die Gemeinde Z bleiben die §§ 2, 3 und 5 der Verordnung vom 15. März 2020, GZ. *** in Kraft.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
Die Bestimmungen über die Ausgangsperre in den Gemeinden des W-Tals und der Gemeinde Z treten erst mit Ablauf des 28. März 2020 außer Kraft.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 19. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks X sowie der Bezirkshauptmannschaft X kundgemacht.)“
(Diese Verordnung trat am 19.3.2020 in Kraft und wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol, 12a/2020, 181, am 26.3.2020 aufgehoben und trat damit mit Ablauf des 25.3.2020 außer Kraft.)
VO-BH X-181 – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X mit der Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft X nach dem Epidemiegesetz 1950 aufgehoben werden (in weiterer Folge VO-BH X-181, Bote für Tirol 12a/2020, 181):
§ 1
[…]
b) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 13. März 2020 (GZ. ***), Bote für Tirol Nr. 119/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes X angeordnet wurden (Beförderung im Rahmen des Schibusverkehres und der Seilbahnanlagen, sowie teilweise Sperre von Gastgewerbetriebe) wird, entgegen dem ursprünglich angeführten Datum des Außerkrafttretens mit 13. April 2020, vorzeitig aufgehoben.
[…]
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks X sowie der Bezirkshauptmannschaft X kundgemacht.“
VO-BH X-186 – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 27. März 2020 nach § 2 Z 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (in weiterer Folge VO-BH X-186, Bote für Tirol 12b/2020, 186):
„[…]
§ 1
(1) Die Zufahrt in das und die Abfahrt aus dem W-Tal sowie nach und aus Z werden verboten.
[…]“
VO-BH X-189 – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 14. März 2020, Bote für Tirol Nr. 128/2020 (in weiterer Folge VO-BH X-189, Bote für Tirol 12b/2020, 189):
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 13. März 2020, GZ. ***, kundgemacht im Boten für Tirol Nr. 128/2020 am 14. März 2020, mit welcher gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARSCoV-2) für das W-Tal, darunter zählen die Gemeinden S, T, R und Q sowie die Gemeinde Z angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 27. März 2020, GZ. *** in Kraft.
Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 28. März 2020 an den Amtstafeln der Gemeinden Q, R, T, S und Z sowie der Bezirkshauptmannschaft X kundgemacht.
VO-BH X-235 – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 11. April 2020, mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 186/2020, geändert wird (in weiterer Folge VO-BH X-235, Bote für Tirol 14a/2020, 235):
„Auf Grund des § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 186/2020, wird wie folgt geändert.
1. § 1 Abs. 2 lit. b) hat zu lauten:
"b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte), notwendige Warentransporte für ortsansässige Unternehmen durch nicht ortsansässige Unternehmen und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung) sowie Fahrten, die zur Abwendung von Schäden unbedingt notwendig und unaufschiebbar sind,"
2. Im § 4 wird das Datum „13. April 2020“ durch das Datum „26. April 2020“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Hinweis: Diese Verordnung wurde am 11. April 2020 an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden sowie der Bezirkshauptmannschaft X kundgemacht.“
VO-BH X-245 – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 186/2020, in der Fassung der Verordnung Bote für Tirol Nr. 235/2020 aufgehoben wird (in weiterer Folge VO-BH X-245, Bote für Tirol 16a/2020, 245):
„Auf Grund des § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 186/2020, in der Fassung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 11. April 2020, Bote für Tirol Nr. 235/2020, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Hinweis: Diese Verordnung wurde am 22. April 2020 an der Amtstafel der betroffenen Gemeiden sowie der Bezirkshauptmannschaft X kundgemacht.“
V.Erwägungen:
Wie zu Punkt I. dieses Erkenntnisses ausgeführt wurde, machte die beschwerdeführende Partei mit dem verfahrenseinleitenden Antrag einerseits Vergütungsansprüche wegen Verdienstentganges des von ihr betriebenen Unternehmens (§ 32 Abs 1 Z 5 EpiG) und andererseits Ersatz von an sie übergegangenen Vergütungsansprüchen für im Antrag genannte Arbeitnehmer (§ 32 Abs 1 Z 4 oder 7 EpiG, jeweils in Verbindung mit Abs 3 leg cit) geltend.
Die belangte Behörde traf mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.10.2024, Zl ***, hinsichtlich des geltend gemachten Vergütungsanspruchs wegen Verdienstentganges des von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Handelsbetriebes zu Spruchpunkt II. eine abweisende Entscheidung. Hinsichtlich des von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Ersatzes für an sie übergegangene Vergütungsansprüche für namentlich genannten Dienstnehmer, wurde seitens der belangten Behörde zu Spruchpunkt I. 1. eine (teilweise) Vergütung in Höhe von Euro 8.673,56 zuerkannt (nicht angefochten) und das beantragte Mehrbegehren mit den Spruchpunkten I. 2., 3. und 4. abgewiesen.
Auszuführen ist, dass der Spruchpunkt I.1. dieses Bescheides von der beschwerdeführenden Partei nicht angefochten wurde.
Gemäß ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung setzt ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG 1950 voraus, dass eine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG 1950 aufgezählten Maßnahmen zu einem Verdienstentgang geführt hat, oder anders gewendet scheidet ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG 1950 aus, wenn keine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG 1950 aufgezählten Maßnahmen vorliegt, die zu einem Verdienstentgang geführt hat (vgl VwGH 28.02.2022, Ra 2022/09/0229).
Zu den geltend gemachten Ansprüche nach § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG (betreffend Punkt I. des Antrages auf Vergütungsanspruch wegen Verdienstentgang des von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Unternehmens):
Gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandener Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 EpiG in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. In diesem Sinn kann die beschwerdeführende Partei Ersatzansprüche nach § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG nur dann wirksam geltend machen, wenn ihr aufgrund einer Maßnahme nach § 20 EpiG (Einschränkung oder Sperre des Betriebs) ein Verdienstentgang entstanden ist.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach – entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde – eine unmittelbare Betriebsschließung vorgelegen sei, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.03.2024, Zl LVwG-2023/43/1201 in den Erwägungen detailliert ausgeführt wurde.
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 11. März 2020 betreffend Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem EpiG (kurz VO-BH X-118) auf § 15 EpiG gestützt wurde und keine vergütungsfähige Maßnahme nach § 32 Abs 1 EpiG darstellt. Mit dieser Verordnung wurde ein Versammlungsverbot ausgesprochen, Betriebsschließungen waren nicht gegenständlich.
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirks X (kurz VO-BH X-119,) wurde zwar (ua) auf § 20 EpiG erlassen, betraf jedoch lediglich die Schließung von Gastgewerbebetrieben zu touristischen Zwecken, sowie die Beförderung mit Schibussen und Seilbahnanlagen. Mangels Anwendbarkeit dieser Verordnung auf den Handelsbetrieb der beschwerdeführenden Partei können daher Vergütungsansprüche der beschwerdeführenden Partei nach § 32 Abs 1 Z 4 oder 5 EpiG nicht auf diese Verordnung gestützt werden.
Der Handelsbetrieb der beschwerdeführenden Partei war von dieser Art der Schließung, entgegen dem Beschwerdevorbringen, nicht umfasst.
Zum nunmehrigen Vorbringen in der Beschwerde, wonach – aufgrund der Auswirkungen der Schließung von Gastronomiebetrieben - eine Schließung des Betriebes der beschwerdeführenden Partei im engeren Sinn vorgelegen sei, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof zwischenzeitlich wiederholt ausgesprochen hat, dass eine Ausweitung der Vergütungsansprüche nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG über den Anwendungsbereich des § 20 EpiG auf mittelbar in ihrem Betrieb beeinträchtigte Unternehmen nicht zulässig ist. Ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG setzt vielmehr voraus, dass die betroffene Partei selbst unmittelbarer Adressat einer nach § 20 EpiG verfügten Betriebsbeschränkung oder Betriebsschließung war (vgl VwGH 01.09.2022, Ra 2022/09/0084 ua). In der Entscheidung vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0229 etwa führte der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung aus, dass eine bloß mittelbare Auswirkung der durch Verordnung verfügten Maßnahme der Schließung von Seilbahnen und Beherbergungsbetrieben bzw Betretungsverbote von Gastgewerbebetrieben zu keinem eigenen Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG führt. Mit der gleichen Begründung verneinte der Verwaltungsgerichtshof einen geltend gemachten Anspruch einer Betreiberin eines Einkaufszentrums, in dem sich insbesondere Betriebe und (Geschäfts-) Lokale des Handelsgewerbes und der Gastronomie befanden, auf Vergütung ihres Verdienstentganges (Ersatz für einen konkreten Aufwand zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur) nach § 32 EpiG (vgl VwGH 09.08.2022, Ra 2022/09/0049). Darüber hinaus brachte der Verwaltungsgerichtshof auch zum Ausdruck, dass er keine Bedenken habe, wenn nicht für alle Maßnahmen nach dem EpiG, die (mittelbar) Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens hätten, eine Entschädigung nach § 32 EpiG vorgesehen wäre (vgl VwGH 22.04.2021, Ra 2021/09/0005).
Somit verfängt auch die von der beschwerdeführenden Partei behauptete wirtschaftliche Verbindung zwischen den Betrieben der beschwerdeführenden Partei und den geschlossenen Betrieben, wie Gastronomie, Hotellerie etc nicht.
In Bezug auf die – auf § 24 EpiG gestützte – VO-BH X-137, welche am 15.03.2020 in Kraft trat, wird festgehalten, dass mit dieser lediglich allgemeine Verkehrsbeschränkungen, jedoch weder eine Schließung noch eine Beschränkung des Betriebs der beschwerdeführenden Partei verfügt wurde. Dies gilt auch für die, ebenso auf § 24 EpiG gestützte, VO-LH-35. Ein Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 4 oder 5 EpiG kann daher aus dieser Maßnahme nicht abgeleitet werden. Auch in diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass eine Ausweitung des Vergütungsanspruchs nach § 32 Abs 1 Z 4 bzw 5 EpiG über den Anwendungsbereich des § 20 EpiG hinaus auf mittelbar in ihrem Betrieb beeinträchtigte Unternehmen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausdrücklich verneint wurde (vgl VwGH 09.08.2022, Ra 2022/09/0049; sowie etwa 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; 09.08.2021, Ra 2021/09/0179). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 07.09.2023, Ra 2023/09/0142 ausführte, besteht für den durch das Ausbleiben von Gästen infolge des Zu- und Abfahrtsverbotes bewirkten und sich insofern als bloße Reflexwirkung dieser Maßnahmen darstellenden Verdienstentgang kein Vergütungsanspruch der nach § 32 Abs. 1 Z 5 (bzw 4) EpiG.
Soweit sich die Verordnungen auf das COVID-19-MG stützen, kann nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich kein Verdienstentgang nach § 32 EpiG geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber des COVID-19-MG und die Verordnungserlasser der darauf gestützten COVID-19-MG-Verordnungen haben die pandemiebedingten Einschränkungen nämlich nicht isoliert erlassen, sondern in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet. Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MG es für notwendig erachtet hat, ein eigenes – nach dem oben Gesagten in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes – Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch iSd (im Zuge des genannten Pakets insoweit unverändert belassenen) § 32 iVm § 20 EpiG auslösen (vgl etwa VwGH 22.11.2022, Ro 2022/03/0047).
Zu § 32 Abs 1 Z 7 EpiG aufgrund von Verkehrsbeschränkungen (betreffend Punkt II. des Antrages auf Ersatz von an die beschwerdeführende Partei übergegangene Vergütungsansprüche von Dienstnehmern):
Nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG (ggf iVm Abs 3 leg cit, soweit es um übergegangene Ansprüche von Arbeitnehmern geht) setzen Vergütungsansprüche voraus, dass Maßnahmen auf § 24 EpiG zu einem Verdienstentgang bei der betroffenen Partei geführt haben.
Mit der Frage, wann ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG in Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG besteht, befasste sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.06.2023, Ra 2023/09/0023, ausführlich. So führte er aus:
„[…] Zur Novellierung des § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG durch BGBl. I Nr. 90/2021 ist den Materialien (AB 757 BlgNR 27.GP 2 f) zu entnehmen:
`Zu § 32 Abs. 1 Z 7 und § 36 Abs. 1 lit.f:
Es erfolgen Anpassungen an die neue Diktion des § 24. Ein Verdienstentgang gebührt Personen, die in einem Epidemiegebiet über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen worden sind. Nicht erfasst sind Personen, denen nach Verlassen des Epidemiegebietes auf Grundlage einer Verkehr[s]beschränkung ein Verdienstentgang entstanden ist.`
Ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG knüpft somit – nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers – daran an, dass Personen durch die Verhängung von Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG, weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig sind oder am Betreten dieses Gebietes beschränkt werden, einen Verdienstentgang erleiden. § 32 Abs 1 Z 7 EpiG begründet damit für jene einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang, die durch eine nach § 24 EpiG erlassene Maßnahme beschränkt werden und dadurch einen Verdienstentgang erleiden.“
Im Lichte dieser Judikatur ist für einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nicht ausreichend, dass – auf der Grundlage von § 24 EpiG erlassene – Maßnahmen deshalb zu Umsatzeinbußen führen, weil „ortsfremde“ Personen (idR Touristen) einen Betrieb – da dieser in einem von den Maßnahmen betroffenen Epidemiegebiet liegt – oder „ortsanwesende“ Personen auf Grund eines Ausgangsverbotes diesen nicht mehr aufsuchen dürfen. Ein Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG setzt nach der oben genannten Rechtsprechung vielmehr voraus, dass die (anspruchswerbende) Person durch die nach § 24 EpiG verordneten Maßnahmen einen Verdienstentgang erleidet, „weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig (ist) oder am Betreten dieses Gebietes beschränkt (wird)“.
Wie der Verwaltungsgerichtshof festhielt, erfasse diese Bestimmung schon auf Grund ihres Wortlautes nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten, oder Personen, die am Betreten eines Epidemiegebietes gehindert würden. Ein eigener Anspruch einer juristischen Person auf Vergütung ihres Verdienstentgangs nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG der revisionswerbenden Partei scheide daher aus. Allerdings könnten Ansprüche von Mitarbeitern, welche infolge einer auf § 24 EpiG erlassenen Verkehrsbeschränkung nicht zu ihrer Arbeitsstelle hätten kommen können, auf die revisionswerbende Partei übergegangen sein. Derartige Ansprüche der beschwerdeführenden Partei selbst sind dem verfahrenseinleitenden Antrag (ua auch unter Zugrundelegung der dort vorgenommenen Berechnung eines Verdienstentganges aufgrund der „behördlich angeordneten Betriebsschließung“ und sohin – soweit ersichtlich -auf Basis eines betrieblichen Umsatzausfalles, nicht zu entnehmen.
Gegenständlich waren jedoch 5 Dienstnehmer (JJ, KK, GG, EE, FF) mit ihrem Hauptwohnsitz außerhalb des Epidemiegebietes wohnhaft. Die verkehrsbeschränkende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X Nr 128 gemäß § 24 EpiG für die Gemeinden des W-Tales und Z war vom 14.03.2020 bis zum 27.03.2020 in Kraft. Die 5 Mitarbeiter konnten durch die Verkehrsbeschränkungen nach Z nicht zu ihrer Arbeitsstätte zufahren.
Die belangte Behörde hat dementsprechend zu Spruchpunkt I. 1. des Bescheides vom 10.10.2024, der beschwerdeführenden Partei aufgrund der mit den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft X Nr 128 und 186 verhängten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen gemäß § 32 Abs 1 Z 7 iVm § 24 EpiG für aufgrund der Dienstverhinderung der Dienstnehmer JJ (für den Zeitraum 16.03.2020 bis 19.03.2020), KK (für den Zeitraum 16.03.2020 bis 19.03.2020), GG (für den Zeitraum 16.03.2020 bis 13.04.2020), EE (für den Zeitraum 16.03.2020 bis 13.04.2020) und FF (für den Zeitraum 16.03.2020 bis 27.03.2020) eine Vergütung in Höhe von insgesamt Euro 8.673,56 zuerkannt. Dieser Spruchpunkt blieb unbekämpft.
Aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs zum Spruchpunkt I. 2. (Abweisung des Mehrbegehrens betreffend der Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträge betreffend der Dienstnehmer JJ, KK und FF, wird an dieser Stelle ausgeführt, dass die zu Spruchpunkt 1. 1. des Bescheides zuerkannten Beträge jeweils unter Zugrundlegung der vorgelegten (Lohn-) Unterlagen, und den darauf aufbauenden, im Akt der belangten Behörde einliegenden Prüfprotokollen (Plausibilitätsrechnung zum Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950) von einer buchhalterischen Amtssachverständigen errechnet wurden und sich die beschwerdeführende Partei nicht dagegen aussprach.
Zur Abweisung des Mehrbegehrens betreffend der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen wird ausgeführt wie folgt:
Zu Spruchpunkt I.2. führte die belangte Behörde aus, dass das Dienstverhältnis zwischen der beschwerdeführenden Partei und den Dienstnehmern JJ und KK mit 19.03.2020 beendet worden sei und sohin der von der beschwerdeführenden Partei (über die Beendigung des jeweiligen Dienstverhältnisses) geltend gemachte diesbezügliche Vergütungsanspruch ab dem 20.03.2020 bis zum 13.04.2020 nicht mehr zustehe. Auch das Dienstverhältnis zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem Dienstnehmer FF sei beendet worden und zwar mit 27.03.2020, sodass ein diesbezüglicher Vergütungsanspruch ab dem 28.03.2020 bis zum 13.04.2020 nicht mehr zustehe.
Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse wurden unter Punkt II. diese Erkenntnisses auch entsprechende Feststellungen zu Beendigung der Dienstverhältnisse der oa Dienstnehmer getroffen.
Unter Zugrundlegung des § 32 Abs 3 EpiG, wonach die Vergütung für Personen, die „in einem Arbeitsverhältnis stehen“ (nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,) zu bemessen ist und nachdem gemäß § 32 Abs 3 EpiG der „für die Zeit der Erwerbsbehinderung“ vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, vom Bund zu ersetzen ist, war für den (beantragten) Zeitraum nach der Beendigung des Dienstverhältnisses, wie von der belangten Behörde zu Spruchpunkt I. 2. festgestellt wurde, laut Ansicht der erkennenden Richterin kein Anspruch mehr gegeben.
Die Dienstnehmerin LL, ebenso wie die beschwerdeführende Partei selbst, waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit ihrem Hauptwohnsitz in Z wohnhaft, weshalb ein diesbezüglicher Vergütungsanspruch ausscheidet.
Dass Herr CC im verfahrensrelevanten Zeitraum tatsächlich (noch) Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei gewesen ist, konnte unter Zugrundlegung der vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden. Tatsächlich ist aus der in Vorlage gebrachten Lohn- Gehaltsabrechnung April 2020 vielmehr ersichtlich, dass ein Abfertigungsbetrag abgerechnet wurde. Dementsprechend konnte nicht von einem Vergütungsanspruch ausgegangen werden.
Abschließend ist der Vollständigkeit halber ergänzend festzuhalten, dass Vergütungsansprüche nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG auf die VO-LH-35 nicht gestützt werden können. Zwar gilt diese als auf § 24 EpiG erlassen, die Ausübung beruflicher Tätigkeiten war jedoch ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen.
Zur VO-LH-35 hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.12.2020, V 535/2020, ausdrücklich festgehalten, dass zu Folge der Novellierung des EpiG durch die Novelle BGBl I Nr 23/2020 das in dieser Verordnung in § 3 und § 4 Abs 4 angeordnete Verbot des Überschreitens von Gemeindegrenzen ab dem 05.04.2020 seine Grundlage in § 24 EpiG finden konnte (zuvor noch bestand für derartige Verordnungen keine Zuständigkeit des Landeshauptmannes). Damit gilt dieses in dieser Verordnung normierte Verbot ab dem 05.04.2020 als Verkehrsbeschränkung iSd § 24 EpiG. Die in § 4 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl 35/2020, angeordneten Verbote den eigenen Wohnsitz zu verlassen, überschritten laut dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2020, V 512/2020, die gesetzliche Ermächtigung in § 2 COVID-19-MG. Darüber hinaus fanden sie auch sonst keine gesetzliche Grundlage, insbesondere – so der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich – handelte es sich dabei „um keine ‚Verkehrsbeschränkungen‘ im Sinne des § 24 Epidemiegesetz 1950.“
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl 35/2020, durch die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 44/2020, aufgehoben wurde. Diese Aufhebungsverordnung trat am 07.04.2020 in Kraft. Daher kann die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl 35/2020, schon dem Grunde nach für einen Entschädigungsanspruch ab dem 07.04.2020 nicht mehr herangezogen werden.
Betreffend den verbleibenden Zeitraum vom 05.04.2020 bis zum 06.04.2020 wird auf die Ausführungen obigen Ausführungen betreffend das Nichtbestehen eines Vergütungsanspruchs vor dem 15.03.2020 verwiesen: Auch die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl 35/2020, in § 4 Abs 5 normierte, dass die Verkehrsbeschränkungen im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten nicht gelten.
Es ergibt sich somit, dass Vergütungsansprüche gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG auf die VO-LH-35 selbst für den kurzen Zeitraum derer Geltung als Maßnahme auf Grundlage von § 24 EpiG nicht in Betracht kommen.
Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass gegenständlich keine Ansprüche nach § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG bestehen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2024, Zl *** wurden die Ansprüche der beschwerdeführenden Partei nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG aufgrund von Verkehrsbeschränkungen (Ersatz von auf die beschwerdeführende Partei übergegangene Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern) in Höhe von insgesamt Euro 8.673,56 zuerkannt, darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und der zu den Spruchpunkten I. 2., 3. und 4. sowie zu Spruchpunkt II. 1. und 2. angefochtene Bescheid im Ergebnis zu bestätigen. Die zu Spruchpunkt I.4. vorgenommene Spruchkorrektur basiert lediglich auf einem offensichtlichen Schreibfehler der belangten Behörde betreffend das Enddatum des beantragten Vergütungszeitraumes (14.03.2020, anstelle richtig: 13.04.2020).
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht ausnahmsweise von der –seitens der beschwerdeführenden Partei beantragten – Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt unstrittig ist und lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 2015/08/0005). Für die vorliegende Entscheidung waren ausschließlich Rechtsfragen in Bezug auf § 32 EpiG maßgeblich. Diese wurden – wie dargelegt – in der höchstgerichtlichen Judikatur (inzwischen) geklärt, weshalb von deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
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