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LVwG-2025/41/1681-11•LVwG T LVwG-2025/41/1681-11
LVwG-2025/41/1681-11Tribunal administratif régional5 déc. 2025
Studienerfolg nachgewiesen<br/>Keine zwingenden Erteilungshindernisse<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: Bangladesch, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.06.2025, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Student“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Dem Beschwerdeführer wird seinem Verlängerungsantrag vom 28.03.2025 entsprechend eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol die Kosten der bei der Beschwerdeverhandlung auf Antrag des Beschwerdeführers beigezogenen Dolmetscherin in der Höhe von Euro 182,50 zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2025, Zl ***, wurde der vom Beschwerdeführer am 28.03.2025 persönlich eingebrachte Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 Abs 2 NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der als besondere Erteilungsvoraussetzung erforderliche Studienerfolgsnachweis für die gegenständliche Verlängerung nicht erbracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe den in § 64 Abs 2 NAG für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ vorgesehenen und erforderlichen Studienerfolgsnachweis im vorausgegangenen Studienjahr nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer die in § 74 Abs 6 Universitätsgesetz geforderten 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder 8 Semesterwochenstunden nicht (positiv) absolviert habe bzw nachweisen habe können. Der Beschwerdeführer habe in dem von der belangten Behörde herangezogenen Studienjahr, das vom Oktober 2023 bis September 2024 dauerte, Prüfungen im Ausmaß von lediglich 8 ECTS-Punkte bzw 5 Semesterstunden positiv absolviert. Die im laufenden Studienjahr abgelegten Prüfungen lägen außerhalb des maßgeblichen Beurteilungszeitraumes und könnten daher keinen beachtlichen Studienerfolg iSd § 64 Abs 2 NAG begründen. Unabhängig davon habe der Antragsteller auch im aktuell laufenden Studienjahr WS 2024/SS 2025 bis dato keinen nennenswerten Studienerfolg erbracht.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten schriftlichen Beschwerde vom 11.07.2025 wurde Folgendes ausgeführt:
„[…]
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y zu obengenannter Zahl vom 05.06.2025, zugestellt am 13.06.2025, mit dem der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Student gem. § 64 Abs. 2 NAG abgewiesen wurde, erhebt der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) binnen offener Frist das Rechtsmittel der
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol, in vollem Umfang, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
I. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Der Bescheid wurde dem BF am 13.06.2025 zugestellt. Die Erhebung der Beschwerde erfolgt daher jedenfalls innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist.
II.Sachverhalt
Der BF wurde am XX.XX.XXXX geboren und ist bangladeschischer Staatsbürger. Im Wintersemester 2023/2024 nahm der BF das Masterstudium Software Engineering als ordentlicher Student an der Universität Y auf. Im Wintersemester 2024/2025 wechselte der BF die Studienrichtung und nahm das Masterstudium Informatik auf. Der BF war zuletzt im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung Student (Nr. ***), welche bis zum 04.05.2025 gültig war. Den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Student gem. § 64 Abs. 2 NAG stellte der BF rechtzeitig am 28.03.2025. Dieser Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 05.06.2025, GZ: ***, abgewiesen.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
III.Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Y lehnte den Antrag des BF auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Student gem. § 64 Abs. 2 NAG mit Bescheid vom 05.06.2025 ab und begründet dies damit, dass der BF nicht die Erteilungsvoraussetzungen des § 64 Abs. 2 NAG erfülle, da er keinen nennenswerten Studienerfolg der Universität Y im vorangegangenen Studienjahr nachweisen könne. Die Bezirkshauptmannschaft Y führt weiter aus, dass insgesamt kein ernsthaftes Betreiben des Studiums von Seiten des BF gegeben sei.
Diese Rechtsansicht der belangten Behörde ist jedoch unrichtig. Der angefochtene Bescheid ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
a)Ernsthafte Betreibung des Studiums
Im angefochtenen Bescheid führt die Bezirkshauptmannschaft Y aus, dass „das Studium von Seiten des Antragstellers nicht ernsthaft betrieben wird". Dem muss jedoch widersprochen werden:
Der BF kann durchaus positive Prüfungsergebnisse vorweisen, wie auch im hier bekämpften Bescheid aufgelistet wird (S.2f). Dieser Auflistung ist zu entnehmen, dass der BF im vorangegangenen Studienjahr Prüfungen im Ausmaß von 8 ECTS und im aktuell laufenden Studienjahr bereits weitere 5 ECTS absolvierte. Der BF nahm wiederholt an Proseminaren, Vorlesungen und Übungen teil. Die genannten Lehrveranstaltungen umfassten unter anderem die Themen „Einführung in die Informationssicherheit und den Datenschutz", „Funktionale Programmierung" und „Software Produktmanagement".
Die zuerst genannten 8 ECTS absolvierte der BF im Rahmen des Masterstudiums Software
Engineering. Die anschließend genannten 5 ECTS im Rahmen des Masterstudiums Informatik. Diese beiden Masterstudiengänge sind thematisch stark miteinander verknüpft und befassen sich mit ähnlichen Themen und Aufgabenbereichen. Demnach kann das aus dem ersten Masterstudiengang erworbene Wissen des BF ohne jede Frage auch für das Masterstudium Informatik verwendet und herangezogen werden.
Darüber hinaus hat der BF -in dem noch laufenden Sommersemester 2025 - weitere universitäre Prüfungen positiv abgeschlossen:
Am 11.06.2025 absolvierte der BF das Seminar „Research Seminar in Information Retrieval", für welches er 5 ECTS erworben hat. Am 17.06.2025 erhielt der BF 5 ECTS im Rahmen des Seminars „Research Seminar in Text Mining". Darüber hinaus absolvierte der BF den Kurs „VO Climate Protection" für welchen er weitere 2,5 ECTS erhielt. Dies ergibt eine Summe von weiteren 12,5 ECTS. Zusammen mit den bereits erreichten 5 ECTS stellt dies eine Gesamtanzahl yon 17,5 ECTS dar.
Überdies ist anzumerken, dass der BF zwei weitere Prüfungen, welche - bei positiver Absolvierung - auch noch dem Sommersemester 2025 zugerechnet werden, antreten wird:
Die erste Prüfung „Software Development and Software Design Processes" ist am 9. September
2025. Die zweite Prüfung folgt am 30. September 2025 „Foundation of Data Engineering and
Analytics". Zusammengerechnet können mit den zwei genannten Prüfungen weitere 9 ECTS
erworben werde.
Demnach wäre dies, bei positiver Absolvierung der Prüfungen im September, eine Gesamtanzahl von 26,5 ECTS.
Es kann daher festgehalten werden, dass der BF durch den Besuch der genannten Lehrveranstaltungen durchaus ernsthaft und zielstrebig versucht, an dem von der Universität
vorgegeben Lehrangebot teilzunehmen und sich Wissen in diesem Themengebiet anzueignen.
Demnach kann nicht davon gesprochen werden, dass von Seiten des BF keine ernstzunehmenden Bestrebungen, sein Studium ernsthaft zu verfolgen und positiv abzuschließen, ersichtlich sind.
Aufgrund der Anzahl der bereits erbrachten ECTS-Punkte ist im vorliegenden Fall im Besonderen auf die Verhältnismäßigkeit Acht zu geben:
b)Verhältnismäßigkeit
Es ist normiert, dass jede Verweigerung einer Aufenthaltsverlängerung im Einzelfall zu prüfen und die Verhältnismäßigkeit zu wahren ist:
Richtlinie (EU) 2016/801, Artikel 21 Gründe für die Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln
(7) Unbeschadet des Absatzes 1 muss jede Entscheidung, einen Aufenthaltstitel zu entziehen oder dessen Verlängerung zu verweigern, die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.
Um nachzuweisen, dass eine zielstrebige Verfolgung des Studiums vorliegt und dem Zweck der
Aufenthaltsbewilligung entsprochen wird, sind von Seiten der Studierenden 16 ECTS vorzulegen. Im vorliegenden Fall wurden im herangezogenen Zeitraum 8 ECTS absolviert. Der ausgebliebene Studienerfolg gründet sich keinesfalls auf Unwillen und mangelnder Ernsthaftigkeit, was bereits ausführlich dargelegt wurde. Vielmehr gründet das fehlende Erreichen der 16 ECTS im herangezogenen Zeitraum auf den erfolgten Studienwechsel und den damit verbundenen Komplikationen und Schwierigkeiten im Rahmen der Lehrveranstaltungsanmeldungen.
Die oben aufgelisteten absolvierten Lehrveranstaltungen zeigen deutlich, dass der BF bemüht und gewillt ist, sein Studium erfolgreich weiter zu verfolgen und in Zukunft auch positiv abzuschließen. Der BF ist seinem Versäumnis ehestmöglich nachgekommen und kann mit Abschluss des Sommersemesters voraussichtlich 26,5 ECTS vorweisen.
In diesem Fall ist die Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten, da bei dem BF keinesfalls von keinem Studienerfolg gesprochen werden kann und die benötigten ECTS nun vom BF vorgelegt werden können.
Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Student ist daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde geboten.
IV.Begehren
Aus den dargestellten Gründen ergehen die
ANTRÄGE,
das Verwaltungsgericht möge
I. den angefochtenen Bescheid zur Zahl *** beheben, in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Student stattgeben
in eventu
II. eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann den angefochtenen Bescheid zur Zahl *** beheben, in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Student stattgeben
in eventu
den oben bezeichneten Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen.
AA
Vertreten durch
BB“
Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurde der Aufenthaltsakt der belangten Behörde mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.07.2025 dem Landesverwaltungsgericht Tirol (eingelangt am 21.07.2025) zur Beschwerdeentscheidung in Vorlage gebracht.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde mit Ladungsbeschluss vom 22.09.2025, Zl LVwG-2025/41/1681-1 eine öffentliche mündliche Verhandlung auf den 28.10.2025 anberaumt.
Mit Email vom 13.10.2025 erfolgte unter Beilage einer Bestätigung des Studienerfolges (erstellt am 26.08.2025) noch nachstehende Eingabe beim Landesverwaltungsgericht:
„BESCHWERDEERGÄNZUNG
Anknüpfungspunkt vorangegangenes Studienjahr
Wie die Bezirkshauptmannschaft Y in ihrem Bescheid vom 05.06.2025 ausführt, ist bei der Beurteilung des Studienerfolges grundsätzlich das vorangegangene Studienjahr Anknüpfungspunkt. Daraus abgeleitet zieht die Behörde zur Bewertung das Studienjahr vom 01.10.2023 bis zum 30.09.2024 heran. Verstreicht jedoch ein weiteres Studienjahr, kann auf das jüngst abgeschlossene Studienjahr abgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, GZ 2012/22/0028, vom 20.08.2013 zu verweisen:
Gemäß § 52 UniversitätsG 2002 beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Da gemäß § 24 Abs. 1 NAG 2005 Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, ist das "vorangegangene Studienjahr" im vorgenannten Sinn bei Antragstellung grundsätzlich dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (Hinweis E vom 13. September 2011, 2010/22/0036). Die Behörde hat aber nicht darauf Bedacht genommen, dass bis zu ihrer Entscheidung auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall ist es dem Fremden auch möglich, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt.
Im konkreten Fall des BF ist festzuhalten, dass mit dem 1. Oktober 2025 bereits ein neues Studienjahr begonnen hat. Demnach ist als Anknüpfungspunkt das jüngst abgeschlossene Studienjahr – Wintersemester 2024/2025 und das Sommersemester 2025 – somit der Zeitraum vom 01. Oktober 2024 bis zum 30. September 2025 heranzuziehen.
In diesem Zeitraum hat der BF folgende Lehrveranstaltungen positiv absolviert:
VO Daten und Wahrscheinlichkeiten (2024W), 3 ECTS, 29.01.2025
PS Daten und Wahrscheinlichkeit (2024W), 2 ECTS, 21.2.2025
SE Forschungsseminar: Information Retrieval (2025S), 5 ECTS, 12.6.2025
SE Forschungsseminar: Text Mining (2025S), 5 ECTS, 16.6.2025
VO Ringvorlesung: Klimaschutz (2025S), 2,5 ECTS, 11.07.2025
Dies stellt – in dem heranzuziehenden Zeitraum – zusammengerechnet eine Summe von 17,5 ECTS dar. Somit hat der BF den geforderten Studienerfolg von 16 ECTS erbracht und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Student gem. § 64 Abs. 2 NAG ist somit geboten.
AA
vertreten durch
BB“
Am 28.10.2025 wurde sodann die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Anlässlich der Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer noch weitere Unterlagen, konkret eine Studienbestätigung der Universität Y vom 28.10.2025, das Studienblatt Wintersemester 2025/2026, ein Dienstvertrag, eine Saldomitteilung seiner Bank, eine Kopie des Reisepasses, in Vorlage gebracht. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Verlängerung des Benützungsvertrages der CC Studentenheim GmbH vom 17.06.2025 vor.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist bangladeschischer Staatsangehöriger und somit Fremder und Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs 2 Z 1 und Z 6 NAG. Der Beschwerdeführer lebt seit März 2023 in Österreich als Student. Der Beschwerdeführer besitzt eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, die zuletzt bis 04.05.2025 gültig war. Rechtzeitig vor Ablauf dieser Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer am 28.03.2025 persönlich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ bei der belangten Behörde beantragt. Dem Antrag waren die für die Prüfung des Vorliegens die Erteilungsvoraussetzungen nach dem NAG erforderlichen Beilagen beigegeben. Diesbezüglich gab es seitens der belangten Behörde grundsätzlich keine Beanstandungen.
Der Beschwerdeführer hat für das für die Beurteilung durch die belangte Behörde heranzuziehende Studienjahr 2023/2024, das am 01.10.2023 begann und am 30.09.2024 endete, den nach § 64 Abs 2 NAG nachzuweisenden Studienerfolg nicht erbracht. Es konnten im für die Aufenthaltsbehörde heranzuziehenden Beurteilungszeitraum 8 positiv absolvierte ECTS-Punkte bzw 5 Semesterwochenstunden vom Beschwerdeführer nachgewiesen werden, sodass der erforderliche Studienerfolgsnachweis der Universität Y für das angeführte Studienjahr nicht vorgelegt werden konnte.
Für das Studienjahr 2024/25, das am 01.10.2024 begann und am 30.09.2025 endete, hat der Beschwerdeführer die erforderliche Bestätigung über den Nachweis des Studienerfolgs der Universität Y vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat im Studienjahr 2024/25 durch Anrechnung durch die Universität Y 17,5 ECTS-Punkte bzw 9 Semesterwochenstunden nachgewiesen und somit die in § 64 Abs 2 NAG vorgesehenen besonderen Erteilungsvoraussetzung (Vorliegen eines Studienerfolgsnachweises) erfüllt.
Der Beschwerdeführer verfügt nachweislich über den gemäß § 11 Abs 2 Z 3 NAG erforderlichen Krankenversicherungsschutz bei der ÖGK.
Auch die finanzielle Situation des Beschwerdeführers (Einkommen einer aufgenommenen Erwerbstätigkeit laut abgeschlossenem Arbeitsvertrag, anderen eigenen Mitteln und Guthaben auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers) ermöglicht dem Beschwerdeführer weiterhin einen Aufenthalt, der zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft in Österreich führt (§ 11 Abs 2 Z 4 und Z 4 NAG). Gegenteiliges ist auch dem vorgelegten Aufenthaltsakt und der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes, insbesondere dem vom Beschwerdeführer vorgelegten weiteren Unterlagen. Die Feststellungen zu den bisherigen Aufenthaltstiteln stützen sich ebenso auf den von der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie den Akt der Stadt Y betreffend dem Erstantrag, sowie aus dem Auszug aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister.
Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren aus, dass er seit dem Wintersemester 2024 nach einem entsprechenden Studienwechsel zum Masterstudium Informatik inskribiert sei und hat auch den Nachweis erbracht, dass er für das Wintersemester 2025/26 wiederum für das Masterstudium Informatik inskribierte. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 28.10.2025 eine aktuelle Studienbestätigung der Universität Y vom 28.10.2025 vor, welche zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer an der Universität Y im Studienjahr 2024/25 im Rahmen des Masterstudiums Informatik absolvierten Seminaren, Proseminaren sowie Vorlesungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Bestätigungen der Universität. Aus der Bestätigung des Studienerfolges der Universität Y vom 26.08.2025 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an der Vorlesung Daten und Wahrscheinlichkeiten (Studienkennzahl 703067, Wintersemester 2024, ECTS 3/Sst 2), am Proseminar Daten und Wahrscheinlichkeiten (Studienkennzahl 703068, Wintersemester 2024, ECTS 2/Sst 1), am Forschungsseminar Text Mining (Studienkennzahl 703338, Sommersemester 2025, ECTS 5/Sst 2), am Forschungsseminar Information Retrieval (Studienkennzahl 703347, Sommersemester 2025, ECTS 5/Sst 2) und an der Ringvorlesung Klimaschutz (Studienkennzahl 800872, Sommersemester 2025, ECTS 2,5/Sst 1) teilgenommen hat bzw zur Prüfung angetreten ist und diese bestanden hat. Der Beschwerdeführer legte in seiner Einvernahme auch nachvollziehbar dar, dass auch die Ringvorlesung Klimaschutz dem Masterstudium angerechnet wurde, zumal laut Studienplan 10 ECTS in interdisziplinären Studien zu absolvieren sind.
Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Dienstvertrag vom 01.10.2025 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei der DD OG in **** Y mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und einem Bruttolohn von Euro 1.299,00 eingestellt ist. Weiters wurde nochmals mitgeteilt und bekräftigt, dass der Beschwerdeführer im Falle von seinen Eltern unterstützt wird und über Ersparnisse verfügt. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer ein Kontoauszug vorgelegt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch über den erforderlichen Krankenversicherungsschutz bei der ÖGK verfügt, ergibt sich ua auch aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgebliche Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 56/2018 lautet wie folgt:
„§ 64.
Studenten
(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,
3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011,
oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,
4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,
5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,
6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder
7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
(3) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41, 42 oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.
(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.
(6) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.
(7) Die Aufenthaltsbewilligung als Student ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 22) teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.
Die hier maßgebliche Bestimmung der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 451/2005 idF BGBl II Nr 262/2025 lautet auszugsweise:
„Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
§ 8.
[…]
[…]“
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl I NRW 120/2002 idF BGBl I Nr. 93/2021 lautet wie folgt:
„§ 74.
Zeugnisse
[…]
(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.
[…]“
V.Erwägungen:
Der belangten Behörde ist grundsätzlich zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer für das für die Beurteilung durch die belangte Behörde heranzuziehende Studienjahr 2023/2024, das am 01.10.2023 begann und am 30.09.2024 endete, den nach § 64 Abs 2 NAG nachzuweisenden Studienerfolg nicht erbrachte.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren jedoch die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht und nicht zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde heranzuziehen (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2012/22/0028). Dies hat zur Folge, dass für den Nachweis des gemäß § 64 Abs 2 NAG erforderlichen Studienerfolgs nicht das für die Entscheidung durch die belangte Behörde relevante Studienjahr 2023/2024, sondern das Studienjahr 2024/25, das am 01.10.2024 begann und am 30.09.2025 endete, heranzuziehen ist.
Der Beschwerdeführer hat als Nachweis des für das Studienjahr 2024/2025 erreichten Studienerfolgs eine Bestätigung der Universität Y mit der Beschwerdeergänzung vom 13.10.2025 vorgelegt. Der eingebrachte Ausdruck der Bestätigung des Studienerfolgs weist das Erstellungsdatum 26.08.2025 auf. Aus dieser Bestätigung des Studienerfolgs geht hervor, dass der Beschwerdeführer im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Punkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat. Im Konkreten wurden durch Anrechnung 17,5 ECTS-Punkte bzw 9 Semesterwochenstunden nachgewiesen. Der Beschwerdeführer hat somit im Beschwerdeverfahren den für ein Verlängerungsverfahren geforderten Studienerfolgsnachweis für das heranzuziehende Studienjahr erbracht.
Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat weiters keine zwingenden Erteilungshindernisse nach § 11 Abs 1 NAG ergeben. Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund nach § 64 NAG liegt nach dem durchgeführten Beschwerdeverfahren und den ausgeführten rechtlichen Erwägungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol ebenfalls nicht (mehr) vor. Das Vorliegen der weiteren Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 NAG, insbesondere das Vorliegen der erforderlichen finanziellen Mittel und eines ausreichenden und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes wurde im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nachgewiesen. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde statt zu geben, der angefochtene Bescheid zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel aufgrund des vorhandenen und noch bis 08. Mai 2032 gültigen bangladeschischen Reisepasses mit einer zwölfmonatigen Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Die im Beschwerdeverfahren angefallenen Barauslagen für den vom Beschwerdeführer beantragten und in der Beschwerdeverhandlung beigezogene Dolmetscherin für die englische Sprache waren dem Beschwerdeführer vorzuschreiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 Abs 10 NAG die belangte Behörde die Herstellung einer Aufenthaltskarte zu beauftragen und diese auszufolgen hat, wenn der Aufenthaltstitel – wie im gegenständlichen Fall – durch ein Verwaltungsgericht des Landes erteilt wird.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
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