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LVwG-2025/31/1929-6•LVwG T LVwG-2025/31/1929-6
LVwG-2025/31/1929-6Tribunal administratif régional2 déc. 2025
Untersagung der weiteren Benützung<br/>Freizeitwohnsitz<br/>Arbeitswohnsitz<br/>Bermuda<br/>familiärer Lebensmittelpunkt<br/>Gesamtbetrachtung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 7.7.2025, ***, betreffend die Untersagung der weiteren Benutzung eines Wohnobjektes als Freizeitwohnsitz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Benützung des Objektes Top 2 unter der Adresse 3 in **** Z als Freizeitwohnsitz „mit sofortiger Wirkung“ untersagt wird. Im Übrigen wird der Bescheid bestätigt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.6.2024 wurde AA als Eigentümer des Wohnobjektes Adresse 1 in **** Z (Gst **1 KG Z) darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Objekt nicht als Freizeitwohnsitz, sondern nur als mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnsitz verwendet werden dürfe.
Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge vor dem Hintergrund exemplarisch angeführter Kriterien für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zur Stellungnahme aufgefordert, in welcher Art und Weise das Objekt vom Adressaten dieses Schreibens genutzt werde und diese Nutzung durch die Beilage von entsprechenden Belegen glaubhaft zu machen.
Mit Stellungnahme vom 22.7.2024 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass der Beschwerdeführer als „Head of Financial Planning Analysis“ für die CC auf Bermuda, welches ein britisches Inselterritorium im Atlantik (Nordamerika) darstelle, tätig sei. Naturgemäß verbringe er dort beruflich bedingt einen Großteil des Jahres und habe AA auf Bermuda eine Mietwohnung angemietet, wobei die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes an seine Anstellung bei der CC geknüpft sei. Aus diesem Grund ist vorgesehen, dass das Mietverhältnis automatisch ende, wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer Aufgabe oder eines Verlustes seiner Anstellung aus Bermuda ausgewiesen werde.
Der Beschwerdeführer verfüge in Bermuda über keinerlei familiäre Beziehungen, es handle sich ausschließlich um einen Arbeitswohnsitz, zumal er bei Verlust der Arbeitsstätte nicht weiter dazu in der Lage wäre, sich in Bermuda aufzuhalten und in diesem Fall ohne den gegenständlich beanstandeten Wohnsitz in Z die Obdachlosigkeit drohe.
Bis zur Scheidung im September 2011 sei der Beschwerdeführer mit DD verheiratet gewesen. Dieser Ehe entstamme ein gemeinsamer Sohn, EE, der 13 Jahre (nunmehr 15 Jahre) alt und Schüler an einem Gymnasium in X sei.
Nach der Ehescheidung habe sich der Beschwerdeführer so oft wie nur möglich in X aufgehalten, um seinen Sohn regelmäßig zu sehen und dadurch seinen Kontaktpflichten nachkommen zu können.
Neben seinem Sohn in X und der verbleibenden Familie in Südafrika verfüge der Beschwerdeführer über keine weiteren Familienanknüpfungspunkte. Die nunmehr gegenständliche Wohnung in Z wurde vom Beschwerdeführer einerseits als Investment, andererseits aber auch zu dem Zweck angeschafft, um seinen gesetzlich vorgesehenen Kontaktpflichten nachzukommen und Zeit mit seinem Sohn zu verbringen. Während dieser Zeiten arbeitet der Beschwerdeführer auch regelmäßig noch im Homeoffice von Z aus. Von einer Wohnsitznutzung zu Erholungszwecken könne sohin keine Rede sein. Mit dem Arbeitgeber sei eine Absprache getroffen worden, dass der Beschwerdeführer jährlich für einen Zeitraum von insgesamt maximal drei Monaten von Z aus im Homeoffice arbeiten könne, wobei dieser Zeitraum nie voll ausgeschöpft worden sei. Der Wohnsitz in Z stellt daher den Mittelpunkt der familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers dar.
Hervorzuheben ist weiters, dass der Beschwerdeführer innerhalb der EU über keine weiteren Wohnsitze verfügt.
Mittelfristig, innerhalb der nächsten drei bis vier Jahre, beabsichtige der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit in Bermuda zu beenden und als Privatier in Z zu leben.
Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.8.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 14a Abs 3 und 26 Tiroler Grundverkehrsgesetz (TGVG) die sofortige Unterlassung der unzulässigen Verwendung der Wohnung Adresse 1 in **** Z als Freizeitwohnsitz aufgetragen und wurde für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages die Zwangsversteigerung der Wohnung angedroht.
Die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.11.2024, LVwG-2024/38/2545-8, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass sich das gegenständliche Rechtsmittel gegen eine Verfahrensanordnung richte, wobei in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt sei, dass gegen diese Verfahrensanordnung kein gesondertes Rechtsmittel zulässig sei. Das gegenständlich bekämpfte Schreiben sei nicht als Bescheid zu qualifizieren, sodass eine Bekämpfung der Verfahrensanordnung mittels Beschwerde nicht zulässig gewesen und die Beschwerde folglich als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 7.7.2025, ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die weitere Benützung des Objektes Adresse 1 als Freizeitwohnsitz untersagt.
Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde diverse Erhebungen zur Nutzung des gegenständlichen Objektes durchgeführt bzw veranlasst worden seien, etwa eine Betriebskostenabrechnung, welche am 30.6.2025 vom Beschwerdeführer vorgelegt wurde, sowie Aufstellungen der Flüge von W über V nach Bermuda und zurück in den Jahren 2022 bis 2024.
Für die belangte Behörde sei die Frage, warum ein Wohnsitz in Z für den Mittelpunkt der Lebensinteressen, die Verbringung von möglichst viel Zeit mit dem minderjährigen Sohn, notwendig sei, nicht ausreichend beantwortet worden. Vielmehr wäre es für die belangte Behörde naheliegender, einen Wohnsitz im Nahebereich des Wohnsitzes der Kindesmutter zu wählen, um das Besuchsrecht ausüben zu können. In gebotener Gesamtbetrachtung ergebe sich daher, dass das gegenständliche Wohnobjekt nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses und als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen diene, sodass im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung gegeben sei.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass es die Bezirkshauptmannschaft Y entgegen der belangten Behörde als erwiesen ansehe, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig mit seinem Sohn am gegenständlichen Objekt aufhalte. Der Mittelpunkt der familiären Lebensinteressen des Beschwerdeführers sei in Z gelegen, da er dort regelmäßig seinen Sohn sehe und das Kontaktrecht zu diesem ausüben könne.
Der Bescheid der belangten Behörde lasse maßgebliche rechtliche Erwägungen vermissen und begnüge sich dieser mit bloßen Floskeln und dem Verweis auf § 13 TROG 2022. Die Schlussfolgerung auf eine unzulässige Nutzung des gegenständlichen Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz könne somit nicht getroffen werden.
Aufgrund welcher konkreten Hinweise Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden seien, könne nur vage erahnt werden. Offenbar sei ein solcher Verdacht aufgrund der Grundverkehrsanzeige des Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft Y, die vor über einem Jahr abgegeben worden sei, abgeleitet. Vielmehr sei der gegenständliche Wohnsitz familiär bedingt, nachdem das Kontaktrecht ganzjährig bestehe, ergebe sich daraus das ganzjährige Wohnbedürfnis. Der Beschwerdeführer sei deutscher Staatsbürger und erweise sich die Vorgangsweise der belangten Behörde im Lichte des Unionsrechtes (Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit) als rechtswidrig.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Ex-Frau des Beschwerdeführers, DD, als Zeugin einzuvernehmen, um regelmäßige Kontakte des Beschwerdeführers mit seinem Sohn zu bestätigen und hienach den Bescheid ersatzlos zu beheben bzw die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat mit Kaufvertrag vom 31.3.2023 die Wohnung Top 2 und die Tiefgaragenabstellplätze G3 und G4 der auf Gst **1KG Z befindlichen Wohnanlage erworben.
Die Nutzung der gegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz wurde weder baubewilligt noch handelt es sich um einen festgestellten Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 3 TROG 2022 oder um einen solchen mittels Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 3 lit b TROG 2022. Auch eine Festlegung der Zulässigkeit des Freizeitwohnsitzes im Flächenwidmungsplan gemäß § 13 Abs 3 zweiter Satz TROG 2022 liegt gegenständlich nicht vor. Das Grundstück befindet sich in der Widmungskategorie „landwirtschaftliches Mischgebiet“.
Der Beschwerdeführer hat nach Erwerb der Liegenschaft ab 27.9.2023 einen Nebenwohnsitz an der Adresse 1 in **** Z gemeldet und weist seinen Hauptwohnsitz auf Bermuda auf, wo sich auch der Sitz jenes Unternehmens befindet, für das der Beschwerdeführer tätig ist.
Laut den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers verbringt der Beschwerdeführer die meiste Zeit des Jahres, nämlich zwei Drittel, auf den Bermudas, das restliche Drittel, das auch in V verbracht wird, wird vorwiegend in Z gelebt. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufzeichnungen über Flüge ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2022 bis 2024 ca dreimal im Jahr von den Bermudas nach Europa fliegt und dabei zwischen zwei Wochen und gut zwei Monaten in Europa aufhältig ist.
Unstrittigerweise verbringt der Beschwerdeführer in den Zeiten, an denen er sich in Z befindet, die Wochenenden mit seinem mittlerweile 15-jährigen Sohn EE, der im gut 200 Kilometer entfernten X das Gymnasium besucht, und arbeitet in diesem Zuge auch für die in Bermuda ansässige Firma in Z. Befragt nach seinen Zukunftsvisionen gab der Beschwerdeführer an, dass er in absehbarer Zukunft noch an seine Firma gebunden sei, aber danach seinen Exit aus Bermuda plane und eine Pause einlegen und dann in Z die Füße hochlegen wolle.
Dem im Rahmen der Beschwerde gestellten Antrag auf Einvernahme der Ex-Frau des Beschwerdeführers wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2025 nicht nachgekommen, zumal seitens des gefertigten Gerichts keinerlei Zweifel daran bestehen, dass sich der Beschwerdeführer in regelmäßigen Abständen im oben dargestellten Ausmaß um seinen Sohn EE kümmert.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde sowie in den gegenständlichen Verwaltungsakt, sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.10.2025, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters und einer Vertreterin der belangten Behörde hinsichtlich seiner maßgeblichen Lebensumstände einvernommen werden konnte.
Die Wohnsitzmeldung und der Eigentumserwerb ergeben sich aus den öffentlichen Registern des ZMR und des Grundbuches, die eingesehen wurden. Der Baukonsens und die Nichtgenehmigung der Nutzung als Freizeitwohnsitz ergibt sich unzweifelhaft aus dem Bauakt und wurde seitens des Rechtsvertreters auch außer Streit gestellt, dass es weder eine Widmung für die Wohnung Top 2 als Freizeitwohnsitz noch eine Eintragung ins Freizeitwohnsitzverzeichnis noch eine Ausnahmegenehmigung gebe und der zulässige Verwendungszweck laut Baubescheid nicht Freizeitwohnsitz laute.
Befragt, ob dem Beschwerdeführer bei Erwerb der Liegenschaft nicht bewusst gewesen sei, dass eine Nutzung als Freizeitwohnsitz nicht in Betracht komme, gab dieser an, dass er bei der Anschaffung der Wohnung vielleicht etwas naiv gewesen sei (vgl Verhandlungsprotokoll Seite 4, vierter Absatz).
Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und der Besuche in Z einerseits und seines Sohnes EE andererseits, wurden der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2025 entnommen.
Die Aufenthaltszeiten des Beschwerdeführers in Europa in den Jahren 2022 bis 2024 wurden den vom Beschwerdeführer vorgelegten Buchungsaufzeichnungen für Flüge entnommen, die jeweilige Aufenthaltsdauer zwischen zwei Wochen und maximal zwei Monaten ist daraus ebenso ersichtlich wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer dreimal pro Jahr von Bermuda nach Europa bzw. nach Z kommt, was auch vom Beschwerdeführer selbst anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2025 bestätigt wurde (vgl Verhandlungsprotokoll Seite 3, sechster Absatz).
Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in Bermuda mitunter auch dienstliche Verrichtungen von Z aus erledigen kann, ist unstrittig; inwiefern es sich als geboten und zweckmäßig erweist, zur Wahrung seines Besuchsrechts seines Sohnes einen Wohnort zu wählen, der selbst unter Zugrundelegung der schnellsten Verbindung knapp zweieinhalb Autostunden vom Wohn- und Studienort des Sohnes entfernt liegt, wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung thematisiert.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
1. Tiroler Bauordnung 2022, LBGl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 72/2025 (TBO 2022):
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
[…]
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
[…]
g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
[…]
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
[…]“
2. Tiroler Raumordnungsgesetz, LGBl Nr 53/2022 idF LGBl Nr 72/2025 (TROG 2022):
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitz
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,
2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;
nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,
d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
[…]
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
[…]“
V.Rechtliche Erwägungen:
1. Nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Baubehörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen § 13 Abs 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.
Die Baubehörde ist daher zur Erlassung eines baupolizeilichen Bescheides gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 grundsätzlich zuständig und kommt aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes den Bestimmungen des § 13 TROG 2022 in einem solchen baupolizeilichen Verfahren zentrale Relevanz zu.
2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Akt, dass es sich weder um einen festgestellten Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 3 TROG 2022 noch um einen solchen mittels Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 3 lit b TROG 2022 handelt. Schließlich liegt auch keine Ausnahmebewilligung iSd § 13 Abs 8 TROG 2022 vor. Auch eine Festlegung der Zulässigkeit des Freizeitwohnsitzes im Flächenwidmungsplan gemäß § 13 Abs 3 zweiter Satz TROG 2022 liegt gegenständlich nicht vor. Das Grundstück befindet sich in der Widmungskategorie „landwirtschaftliches Mischgebiet“.
Diesbezüglich darf seitens des gefertigten Gerichts angemerkt werden, dass laut aktuellen statistischen behördlichen Erhebungen (Stand: 16.10.2025, vgl https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/freizeitwohnsitze/) in der Gemeinde Z insgesamt 873 festgestellte oder auf Genehmigungen nach § 13 Abs 8 TROG 2022 beruhende Freizeitwohnsitze vorhanden sind und somit bei einer festgestellten Freizeitwohnsitzquote von 18,8 % gemäß § 13 Abs 4 TROG 2022 die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze unzulässig ist.
3. Im Übrigen wird nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst bestritten, dass die für den Wohnbedarf bewilligte Wohnanlage mit Garagen nicht als Freizeitwohnsitz Verwendung finden darf.
4. Obwohl die belangte Behörde hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat – wie die oben angeführten Erhebungen zeigen – hat sich der Beschwerdeführer über die bloße Behauptung hinaus, dass das gegenständliche Objekt dazu diene, seinen Kontaktpflichten gegenüber seinem Sohn EE nachzukommen und deswegen als familiärer Lebensmittelpunkt und somit nicht als Freizeitwohnsitz zu qualifizieren sei, nicht eingehend in der Sache geäußert.
Zur Glaubhaftmachung der Verwendung der gegenständlichen Wohnung als familiärer Lebensmittelpunkt wurden seitens des Beschwerdeführers Aufzeichnungen zu den von ihm getätigten Flügen nach Europa sowie diverse Betriebskostenabrechnungen vorgelegt.
Diese Darstellung ist jedoch nicht geeignet, eine ganzjährige Deckung des Wohnbedarfs und der Mittelpunkt der privaten und familiären Lebensbeziehungen in Z darzulegen.
5. Dass der Mittelpunkt der privaten und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in Z liegt, ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers selbst, wonach er den Großteil des Jahres in Bermuda aufhältig sei und dreimal im Jahr von den Bermudas nach V fliege und dann in weiterer Folge in Europa und auch in Z aufhältig sei, wobei diese Aufenthalte in Europa zwischen zwei Wochen und zwei Monaten dauern, defacto widerlegt.
Der Beschwerdeführer gab vielmehr an, dass sich auf den Bermudas der Sitz jenes Unternehmens befinde, für das er für finanzielle Planung und Analysen zuständig sei. Der Beschwerdeführer sei in absehbarer Zukunft noch an seine Firma gebunden und werde allenfalls längerfristig wieder zurück nach Europa ziehen. In den Monaten August, September, Oktober und November gebe es immer am meisten Arbeit auf Bermuda und sei es für den Beschwerdeführer in diesem Zeitraum schwierig, nach Europa zu kommen. Erst ab Mitte Dezember könne der Beschwerdeführer wieder nach Europa kommen.
6. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Flugaufzeichnungen ergeben sich folgende Aufenthalte in Europa in den Jahren 2022 bis 2024:
1. Flug von U nach V am 1.4.2022, Aufenthalt in Europa bis 24.5.2022 (Aufenthaltsdauer acht Wochen, davon 2 Tage in Deutschland/Österreich)
2. Flug von Bermuda nach V am 1.9.2022, Aufenthalt in Europa bis 30.9.2022 (Aufenthaltsdauer vier Wochen, davon 12 Tage in Deutschland/Österreich),
3. Flug von Bermuda nach V am 12.11.2022, Aufenthalt in Europa bis 25.11.2022 (Aufenthaltsdauer zwei Wochen, kein Aufenthalt in Deutschland/Österreich ersichtlich),
4. Flug von Bermuda nach V am 15.12.2022, Aufenthalt in Europa bis 8.1.2023 (Aufenthaltsdauer drei Wochen),
5. Flug von Bermuda nach V am 16.2.2023, Aufenthalt in Europa bis 17.4.2023 (Aufenthaltsdauer zwei Monate),
6. Flug von Bermuda nach V am 13.9.2023, Aufenthalt in Europa bis 14.10.2023 (Aufenthaltsdauer ein Monat, davon zwei Wochen in Deutschland/Österreich),
7. Flug von Bermuda nach V am 14.12.2023, Aufenthalt in Europa bis 19.2.2024 (Aufenthaltsdauer zwei Monate und eine Woche),
8. Flug von Bermuda nach V am 18.3.2024, Aufenthalt in Europa bis 7.4.2024 (Aufenthaltsdauer drei Wochen,),
9. Flug von Bermuda nach V am 12.5.2024, Aufenthalt in Europa bis 3.6.2024 (Aufenthaltsdauer drei Wochen, davon zweieinhalb Wochen in Deutschland/Österreich),
10. Flug von Bermuda nach V am 4.7.2024, Aufenthalt in Europa bis 23.7.2024 (Aufenthaltsdauer knapp drei Wochen, davon zwei Wochen in Deutschland/Österreich)
11. Flug von Bermuda nach V am 27.9.2024, Aufenthalt in Europa bis 29.10.2024 (Aufenthaltsdauer gut ein Monat),
12. Flug von Bermuda nach V am 10.12.2024, Aufenthaltsdauer unbekannt (Ende der Aufzeichnungen).
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung erst am 31.3.2023 erworben hat, sodass potentielle Aufenthalte in dieser Wohnung frühestens ab 1.4.2023 zu berücksichtigen waren.
Daraus ergeben sich in den Jahren 2022 bis 2024 folgende Aufenthaltsdauern in Europa bzw. Deutschland/Österreich:
2022: 16 Wochen in Europa, davon vier Wochen in Deutschland/Österreich
2023: 3 Monate und drei Wochen in Europa, davon gut drei Monate in Deutschland/Österreich (davon ein Monat und zweieinhalb Wochen im Zeitraum 1.4.2023 bis 31.12.2023).
2024: 5 Monate eineinhalb Wochen in Europa, davon knapp 5 Monate in Deutschland/Österreich.
7. Die Steuern entrichtet der Beschwerdeführer in Bermuda, wo er auch sozialversichert ist. Sämtliche berufliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers stehen ausschließlich im Zusammenhang mit Tätigkeiten für die auf Bermuda befindliche CC.
8. Soweit in der Beschwerde angedeutet wird, dass die Nutzung eines Objektes zur Übernachtung und zur Entfaltung beruflicher Tätigkeiten im Verhältnis zu den an diesem Wohnsitz verrichteten Freizeittätigkeiten einen Arbeitswohnsitz begründe, steht dieses Vorbringen in krassem Widerspruch zur ständigen Judikatur der Höchstgerichte, wonach das Tiroler Raumordnungsgesetz den Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ nicht kennt.
Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht ist vielmehr davon auszugehen, dass die (vorwiegende) Nutzung einer Wohnung zu beruflichen Zwecken das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes gerade nicht ausschließt (vgl in diesem Sinn zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 19.5.2023, Ra 2022/06/0076 bis 0077 mwN).
Die muss umso mehr dann gelten, wenn die in Rede stehende Wohnung offenbar nicht der Befriedigung eines dauernden Wohnbedarfs dient, sondern dem Beschwerdeführer neben seinem Hauptwohnsitz auf Bermuda, der zweifelsohne als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu qualifizieren ist, als weiterer Wohnsitz dient, wobei das Ausmaß der Nutzung der gegenständlichen Wohnung zwischen einem Monat und zweieinhalb Wochen im Jahr 2023 und knapp fünf Monaten im Jahr 2024 beträgt.
Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf Befragen an, dass er sich die meiste Zeit des Jahres, nämlich zwei Drittel, auf Bermuda aufhalte, das restliche Drittel, das auch in V verbracht wird, wird vorwiegend in Z gewohnt (vgl Beschwerde Seite 3, dritter Absatz).
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mit seinem Arbeitgeber vereinbart habe, dass er sich drei Monate jährlich in Österreich aufhalten könne, um Kontakt mit seinem Sohn zu pflegen, ist daher von einem klaren Übergewicht der Lebensinteressen auf Bermuda auszugehen.
9. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objektes, das zur Wahrnehmung seiner Kontaktpflichten gegenüber seinem Sohn dient, keine Freizeitwohnsitznutzung gegeben sei, ist dazu zunächst Folgendes grundsätzlich auszuführen:
Gemäß der gegenständlichen entscheidungsrelevanten Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze, Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Mit dem auch im gegenständlichen Fall entscheidenden Begriff des Freizeitwohnsitzes hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt (so auch zur Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 13 Abs 1 TROG 2022 im Tiroler Grundverkehrsgesetz).
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist.
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der zentrale Anknüpfungspunkt des Wohnsitzes in Z durch die Entfaltung der Kontaktpflichten des Beschwerdeführers zu seinem minderjährigen Sohn hervorgerufen sei, womit der zentrale familiäre Anknüpfungspunkt ebendort zu erblicken sei, gilt darauf hinzuweisen, dass die privaten Lebensumstände nur einen Teilaspekt der Qualifikation eines Wohnsitzes ausmachen und eine Beurteilung als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen unter Berücksichtigung der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen vorzunehmen ist.
In Zusammenschau dieser Kriterien wird klar, dass der berufliche Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers völlig unstrittigerweise auf Bermuda zu erblicken ist, zumal er dort steuerpflichtig ist und seine beruflichen Lebensbeziehungen entfaltet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer drei- bis maximal fünfmal im Jahr wochenweise nach Europa kommt und in diesen Aufenthaltszeiträumen an den Wochenenden bzw. in den Schulferien seine Kontakte zu seinem minderjährigen Sohn wahrzunehmen, kann kein derart wesentliches familiäres Kriterium darstellen, dass das klare berufliche Übergewicht des Beschwerdeführers auf Bermuda zu kompensieren imstande ist.
10. Dies muss umso mehr dann gelten, wenn der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass der Wohnsitz in Z auch beruflichen Notwendigkeiten und nicht ausschließlich der Ausübung des Besuchsrechtes dient. Auch der Umstand, dass der Wohnsitz in Z dem Beschwerdeführer entweder als Arbeitswohnsitz oder zur Ausübung des Besuchsrechtes dient, vermag das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht auszuschließen (vgl in diesem Sinn etwa VwGH vom 19.5.2023, Ra 2022/06/0076-0077 mwN).
Hinsichtlich der privaten Lebensumstände gab der Beschwerdeführer an, dass er ansonsten nicht im sozialen Leben in Z beteiligt sei und dort auch kein Auto besitze.
11. Schließlich gilt zu vergegenwärtigen, dass vor dem Hintergrund der seitens des Beschwerdeführers dargelegten Nutzung, die im Verhältnis zur Nutzung der Mietwohnung in Bermuda deutlich untergeordnet ist, sich auch keinerlei nähere Ausführungen zu Erdgas-, Wasser- und Stromverbräuchen als notwendig erwiesen haben, zumal selbst aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers selbst zwingend davon auszugehen ist, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers eindeutig auf den Bermudas zu erblicken ist.
Auch bleibt zu attestieren, dass sich ein Wohnort, der sich in einer Entfernung von mehr als 200 Kilometer vom Wohn- und Studienort des Sohnes befindet, auch nicht als Archetyp eines Ortes zur Ausübung des Besuchsrechtes erweist, sondern sich in der Wahl des Wohnsitzes auch die Intention des Beschwerdeführers manifestiert, ein sinnvolles Investment zu tätigen (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 2, zweiter Absatz nach Eröffnung des Beweisverfahrens) und in der gebotenen Ruhe berufliche Tätigkeiten zu versehen.
12. Zusammengefasst ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich für das erkennende Gericht keine Bedenken dahingehend ergeben haben, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung, Adresse 1 in **** Z, als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 genutzt wird.
Dementsprechend war die seitens der belangten Behörde bescheidmäßig verfügte Untersagung der weiteren Benützung als Freizeitwohnsitz nicht zu beanstanden und war daher unter Spruchverbesserung dahingehend, dass die Untersagung mit sofortiger Wirkung zu erfolgen hat, spruchgemäß zu entscheiden.
13. Eine allfällige zukünftige Verlagerung der Lebensinteressen des Beschwerdeführers – wie anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2025 als mittel- bis längerfristig beabsichtigt angegeben – nämlich dergestalt, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Anstellung in Bermuda aufgibt und seinen Wohnsitz ohne berufliche Bindung nach Z verlegt, sodass dementsprechend in fernerer Zukunft von einer Hauptwohnsitznutzung auszugehen sein könnte, wird durch allfällige weitere Objektkontrollen zu erheben und verifizieren sein.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung – wie die zitierte Judikatur belegt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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