LVwG T LVwG-2025/38/2976-1

LVwG-2025/38/2976-1Tribunal administratif régional1 déc. 2025

Regest

Mandatsbescheid<br/>Vorstellung<br/>verspätet<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/38/2976-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.38.2976.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.10.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.08.2025, Zl: ***, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Bescheids die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Befunde, nämlich, die Kontrolluntersuchung auf alkoholsensitive Laborwerte alle 6 Monate, bei der Bezirkshauptmannschaft X vorzulegen. Dieser Bescheid wurde am 29.08.2025 zugestellt.

Da die Frist ungenutzt verstrichen ist, wurde schließlich mit Mandatsbescheid vom 16.09.2025 die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klasse AM und B bis zur Befolgung der mit Bescheid vom 07.08.2025, Zl: ***, getroffenen Anordnungen, ebenfalls wie eine allfällig erteilte ausländische Lenkberechtigung entzogen. Daraufhin wurde von Seiten des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers Beschwerde erhoben. Schließlich wurde von der belangten Behörde, die als Vorstellung gewertete Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 22.10.2025 nachweislich zugestellt. Gegen diesen Bescheid wiederum erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am 14.11.2025 Beschwerde.

In dieser wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Behörde es zunächst verabsäumt habe, der Vertreterin Akteneinsicht zu gewähren. Darüber hinaus habe die Behörde den angefochtenen Bescheid unter Verletzung der Verfahrensvorschriften erlassen. Der Beschwerdeführer werde in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Für jedes von Art 6 EMR erfasste Verfahren würden die allgemeinen Verfahrensgarantien des ersten Absatzes der angeführten Norm gelten. Konkret habe die Vertreterin die Vollmacht am 02.10.2025 gegenüber der belangten Behörde angezeigt und Akteneinsicht im digitalen Wege beantragt. Dieser Antrag sei bis dato unerledigt geblieben. Der Beschwerdeführer könne sich daher nicht in das gegenständliche Verwaltungsverfahren einbringen und werde zu Unrecht „ausgeklammert“ und übermäßig durch den ausgesprochenen Entzug des Führerscheins in seinem Grundrecht auf Eigentum belastet.

Im stattgefundenen Verfahren sei das faire Verfahren und das Recht auf Parteiengehör missachtet worden. Schließlich wäre bei fristgerechter Aktenübersendung erkennbar gewesen, in welchem Verfahrensstand sich das gegenständliche Verfahren befinde. Die Behörde habe in einem verknappten Verfahren mit ungehörigem Parteiengehör in Kenntnis der erfolgten Hinterlegungen und damit tatsächlichem Nichtempfang der Aufforderungen, sowohl den gegenständlichen Bescheid als auch den Bescheid vom 16.09.2025 erlassen und sohin den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt.

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers stelle für sich bereits einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, wodurch der Bescheid bereits mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Im gegenständlichen Fall sei dem Beschwerdeführer jegliche Möglichkeit zur Stellungnahme verwehrt worden, wodurch entscheidungsrelevante Tatsachen unkritisch in den Verwaltungsakt übernommen worden seien und im Anschluss einer rechtlichen Würdigung ohne Beteiligung des Betroffenen unterzogen worden wären. Wie bereits ausgeführt, sei der Beschwerdeführer unter der Woche regelmäßig auf verschiedensten Montagen und kehre immer erst am Abend des Freitags zurück. Vielleicht wäre die sonst viel gepriesene ID-Austria der zu wählende Weg gewesen, um den Beschwerdeführer von seinem angeblichen notwendigen Pflichten zu verständigen. Die rechtlichen Voraussetzungen zur Erlassung des Bescheides vom 16.09.2025 seien tatsächlich nicht gegeben gewesen. Der Beschwerdeführer habe bereits angegeben, dass er seit Jahren keinen Alkohol mehr konsumiere. Diese Angaben seien nicht gewürdigt worden.

Zudem finde die angeordnete Gamma-GT-Kontrolle keine Deckung gesetzt, insbesondere nicht in der Form von halbjährlichen Kontrollen. Gemäß § 24 FSG seien regelmäßige medizinische Kontrollen nur dann zulässig, wenn ein konkreter Verdacht auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, die durch solche Kontrollen nachgewiesen werden können.

Im vorliegenden Fall sei jedoch kein solcher Verdacht gegeben gewesen. Die wiederholte Anordnung dieser Kontrollen stelle eine unverhältnismäßige Belastung für den Beschwerdeführer dar. Daher sei der Bescheid in der gegenwärtigen Form rechtlich nicht haltbar.

Des Weiteren sei der Spruch im erlassenen Bescheid in seiner Formulierung zu unbestimmt und lasse wesentliche Punkte aus. So sei nicht klar, welche Gamma-GT-Werte oder CT-Werte der Beschwerdeführer aufweisen müsse, um den Anforderungen zu genügen. Eine präzise Festlegung der Werte sei unerlässlich. Der Beschwerdeführer sei wie bereits ausgeführt, unter der Woche aufgrund diverser beruflicher Aufträge häufig abwesend und somit nicht dauernd an seiner eigentlichen Adresse anzutreffen. Dies führe dazu, dass er nicht in der Lage gewesen sei, das Schreiben der Behörde entgegen zu nehmen oder bei der zuständigen Poststelle zu beheben. Dieser Umstand habe zur Folge gehabt, dass der Beschwerdeführer dem Auftrag erst verspätet nachkommen konnte.

Aus all diesem werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X, Zl: ***, vom 16.10.2025 ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen; in eventu den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X, Zl: ***, vom 16.10.2025 beheben und dieser die neuerliche Entscheidung auftragen. Jedenfalls werde aber eine mündliche Verhandlung beantragt.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, sich alle sechs Monate einer Kontrolluntersuchung auf alkoholsensitive Laborwerte: gGT, GPT und CDT zu unterziehen und bis zum 29.07.2025 dem amtsärztlichen Dienst der Bezirkshauptmannschaft X den Befund vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Schließlich wurde mit Bescheid vom 07.08.2025, Zl ***, nachweislich am 29.08.2025 zugestellt, aufgetragen, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens betreffende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, erforderlichen Befunde/Gutachten, nämlich Kontrolluntersuchungen auf alkoholsensitive Laborwerte gGT, GPT, CDT alle sechs Monate (Ausständig war bereits der 29.07.2025) bei der Bezirkshauptmannschaft X vorzulegen.

Da die Vorlage der Befunde nicht erfolgte, wurde mit Bescheid vom 16.09.2025, Zl: ***, nachweislich zugstellt am 26.09.2025, dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse AM und B bis zur Befolgung der mit Bescheid vom 07.08.2025, Zl: ***, getroffenen Anordnungen entzogen. Gleiches gilt für eine allfällig erteilte ausländische Lenkberechtigung.

Der Bescheid der belangten Behörde erfolgte als Mandatsbescheid und die Rechtsmittelbelehrung wies auf die Möglichkeit der Erhebung der Vorstellung binnen zwei Wochen hin.

Mit Schriftsatz vom 02.10.2025 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass sie nunmehr den Beschwerdeführer vertrete und stellte einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht und auf Zustellung einer vollständigen Abschrift des Aktes. Des Weiteren wurde die Einräumung einer Frist von drei Wochen ab Akteneinsicht zur entsprechenden Rechtfertigung beantragt.

Die Behörde übermittelte keine Abschrift des Aktes. Am 13.10.2025 wurde schließlich Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2025, Zl ***, erhoben. Hierzu erging am 16.10.2025 zur Zl: ***, der nunmehr bekämpfte Bescheid der belangten Behörde, mit dem die als Vorstellung gewertete „Beschwerde“ als verspätet zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Mandatsbescheid am 26.09.2025, zur Abholung hinterlegt wurde und somit die Vorstellungsfrist am 10.10.2025 geendet hat. Dieser Bescheid wurde wiederum am 22.10.2025 zugestellt. Schließlich erfolgte die fristgerechte Beschwerde.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus diesem Akt. Da der Sachverhalt somit eindeutig vorgelegen ist, konnte auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idgF BGBl I Nr 50/2025, lauten wie folgt:

„§ 57

(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer moniert im gegenständlichen Verfahren zunächst, dass ihm keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Hierzu ist festzustellen, dass von Seiten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 02.10.2025, einerseits die Vollmacht durch den Beschwerdeführer bekanntgegeben wurde und andererseits ein Antrag auf uneingeschränkte Akteneinsicht gestellt wurde, sowie eine vollständige Abschrift des Aktes sollte übermittelt werden. Darüber hinaus wurde auf Einräumung einer Frist von drei Wochen ab Akteneinsicht zur entsprechenden Rechtfertigung ersucht.

Hierzu ist festzuhalten, dass von Seiten der belangten Behörde die Akteneinsicht nicht verwehrt wurde. Es wäre der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers jederzeit offen gestanden, während der Amtszeiten bei der Behörde eine entsprechende Akteneinsicht durchzuführen. Die Akteneinsicht an sich umfasst aber nicht das Recht, dass einem Beschwerdeführer bzw dessen Rechtsvertreter eine Abschrift des Aktes übermittelt wird. Es wird sich der jeweils Betroffene deshalb darum kümmern müssen, dass ihm entsprechende Unterlagen für die Erhebung einer Vorstellung vorliegen. Somit ist mit diesem Vorbringen zunächst nichts zu gewinnen. Gleiches gilt für die Einräumung einer Frist von drei Wochen ab Akteneinsicht zur entsprechenden Rechtfertigung. Es handelt sich im gegenständlichen Fall um eine prozessuale Frist. Eine derartige Frist kann nicht erstreckt werden, sodass auch mit diesem Vorbringen und Ansuchen nichts zu gewinnen ist.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass der gegenständliche Bescheid vom 16.09.2025, Zl: ***, in Form eines sogenannten Mandatsbescheides gemäß § 57 AVG erlassen wurde.

Grundsätzlich hat gemäß § 56 AVG vor Erlassung des Bescheides die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts in einem Ermittlungsverfahren zu erfolgen.

§ 57 AVG normiert aber ausdrücklich zwei Ausnahmen (vgl VwGH 14.12.2004, 2002/05/0244). Danach kann die Behörde unabhängig davon, ob der Sachverhalt in jeder Hinsicht bereits gegeben ist, auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren, einen sogenannten Mandatsbescheid erlassen, wenn es sich entweder um die Vorschreibung bestimmter Geldleistungen, oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt.

Dies hat zur Folge, dass den Parteien ausnahmsweise nicht schon vor Erlassung des Bescheides Gehör gewährt werden muss (vgl VwGH 10.01.1963, 459/61). Die Partei hat es aber in der Hand, durch die rechtzeitige Erhebung einer Vorstellung die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens herbeizuführen.

Auch die Annahme zur Verkehrsunzuverlässigkeit ist ein Verfahren, das mittels Mandatsbescheid durchgeführt werden kann. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof dezidiert in seiner Entscheidung vom 21.01.1997, 96/11/0333, ausgesprochen.

§ 57 Abs 2 AVG sieht als ordentliches Rechtsmittel gegen einen nach seinem Absatz 1 erlassenen Bescheid die Vorstellung vor. Diese ist bei der Behörde, die den Mandatsbescheid erlassen hat, einzubringen. Die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist erst gegen den aufgrund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid zulässig (vgl VwGH 24.06.2021, Ro 2021/09/0004).

In Anwendung auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Behörde im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Recht mittels Mandatsbescheid den vorläufigen Entzug der Lenkberechtigung angeordnet hat. Somit ist auch die Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf die Einbringung der Vorstellung binnen zwei Wochen korrekt im Bescheid enthalten. Dies wiederum bedeutet, dass die am 13.10.2025 eingebrachte Beschwerde, jedenfalls verspätet bei der belangten Behörde eingelangt ist. Da eine direkte Beschwerde an das Verwaltungsgericht für einen Mandatsbescheid nicht zulässig ist, hat daraufhin die belangte Behörde zu Recht die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen.

Wenn der Beschwerdeführer nun in seinem Beschwerdevorbringen gegen diesen Bescheid die Verletzung von Verfahrensvorschriften aufwirft, so ist ihm entgegen zu halten, dass es sich eben im gegenständlichen Fall nicht um ein ordentliches Verfahren mit Durchführung eines vollständigen Ermittlungsverfahrens, sondern eben aufgrund der vorliegenden Gefahr im Verzug um ein Mandatsverfahren gehandelt hat. Bei rechtzeitiger Vorstellung wäre dann in weiterer Folge noch die Möglichkeit bestanden, nähere Erhebungen durchzuführen. Allerdings wurde von Seiten des Beschwerdeführers die als „Beschwerde“ betitelte Vorstellung verspätet eingebracht, da die Frist zur Erhebung der Vorstellung mit 10.10.2025 abgelaufen ist, sodass die belangte Behörde die Vorstellung zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.

Am Rande sei auf die Ausführungen zur Zustellung an den Beschwerdeführer und die Anwendung der ID-Austria noch angeführt, dass der Beschwerdeführer sämtliche Vorbescheide der belangten Behörde nachweislich mit Unterschrift am Rückschein persönlich entgegengenommen hat, sodass auch diesbezüglich das Vorbringen ins Leere geht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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