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LVwG-2023/11/1930-18•LVwG T LVwG-2023/11/1930-18
LVwG-2023/11/1930-18Tribunal administratif régional1 déc. 2025
Spezialisierung <br/>Allergologie<br/>Übergangsbestimmung <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 02.05.2023, Zahl ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Anerkennung der Spezialisierung in Allergologie im Rahmen der Übergangsbestimmung gemäß § 11a ÄrzteG 1998 iVm § 37 Abs 2 Spezialisierungsverordnung (idF der 5. Novelle), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 76 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat der Beschwerdeführer die mit Beschlüssen vom 28.08.2025 und vom 20.11.2025 bestimmten Kosten für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens vom 26.08.2025 und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2025 in der Höhe von Euro 480,- und Euro 120,-, sohin insgesamt Euro 600,- binnen 14 Tagen dem Landesverwaltungsgericht Tirol auf das Konto bei der Landeshypothekenbank Tirol AG, BIC HYPTAT22, IBAN AT82 5700 0002 0000 1000, zu überweisen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 03.01.2023 stellte AA (in der Folge: der Beschwerdeführer) einen Antrag auf Anerkennung der Spezialisierung bzw Ausstellung des Spezialisierungsdiploms in Allergologie. Dem Antrag angeschlossen waren mehrere Anlagen zum Nachweis der Spezialisierungsvoraussetzungen (Teilnahmebestätigungen Fortbildungsveranstaltungen und Tagungen, Evaluierung ausländischer Ausbildungszeiten, Dienstzeugnisse).
Mit Schreiben der Österreichischen Ärztekammer (in der Folge: die belangte Behörde) vom 13.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach vorläufiger Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzungen für die Anerkennung aufgrund der Spezialisierungsverordnung nicht vorlägen.
Mit E-Mail der BB vom 29.01.2023 teilte diese mit, dass der Beschwerdeführer vom 01.08.2008 bis 31.05.2010 in ihrer Hautarzt-Ordination gearbeitet habe und „ausreichend Allergologie betrieben“ habe. Dem Schreiben angeschlossen war eine Leistungsaufstellung für die Zeit dieser Anstellung.
Mit weiterem E-Mail vom 22.02.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass nach ihrer Einschätzung für eine Anerkennung der Spezialisierung weiterhin Unterlagen fehlen würden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2023, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der Spezialisierung bzw Ausstellung des Spezialisierungsdiploms in Allergologie abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.05.2023 zugestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend Zeiten für die sechsundreißigmonatige Tätigkeit im Spezialisierungsgebiet vor dem 01.07.2021 absolviert habe.
Mit Schreiben vom 24.05.2023 erhob der Beschwerdeführer einen als Beschwerde zu wertenden „Einspruch“. Zusammengefasst brachte dieser darin vor,
-von ihm fristgerecht vorgelegte zusätzliche Unterlagen seien nicht berücksichtigt worden,
-seine hautfachärztliche, allergologische Tätigkeit bei BB könne jederzeit von mehreren Personen bezeugt werden,
-Gehaltsauszahlungen, Fallzahlen und Arbeitsinhalte seien ausreichend belegt worden,
-seine umfangreiche, spezielle, allergologische Tätigkeit als Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten gingen weit über 36 Monaten hinaus,
-seine umfassende ärztliche allergologische Tätigkeit umfasse seit vielen Jahren die speziellen Inhalte der allergologischen Spezialisierung,
-die Regelungen der Spezialisierungsverordnung in der Fassung der 5. Novelle seien systematisch nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerde angeschlossen war eine Aufstellung von der Krankenkasse erstatteter Positionen für die Jahre 2010 bis 2023 sowie ein Programmheft der 26. Fortbildungswoche für praktische Dermatologie und Venerologie (Deckblatt).
Aufgrund der Beschwerde hat die Spezialisierungskommission der Österreichischen Ärztekammer die eingereichten Unterlagen erneut geprüft und festgehalten, dass nach Ansicht der Spezialisierungskommission die Voraussetzungen der Anerkennung nicht vorlägen. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.07.2023 mitgeteilt; eine formelle Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.
Mit Schreiben vom 26.07.2023 wurde der Akt der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht holte einen Auszug aus der Ärzteliste und ein Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen CC ein.
Der Beschwerdeführer erstattete mit E-Mail vom 15.10.2023 und Schreiben vom 21.10.2025 weitere Vorbringen und legte weitere Unterlagen zum Nachweis der Spezialisierungsvoraussetzungen vor.
Das Landesverwaltungsgericht führte am 10.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung und auch nach telefonischer Kontaktaufnahme nicht teilnahm.
II.Sachverhalt:
Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer hat nach dem Abschluss seines Medizinstudiums die Ausbildung zum Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten absolviert (Eintragung als Facharzt mit 02.07.2008).
Der Beschwerdeführer war als Arzt vom 01.04.2001 bis 31.07.2001 am Dept. f. Psychiatrie, Psychoth., Psychos. und Med. Psychologie, **** Y (in Ausbildung), vom 01.08.2001 bis 28.02.2002 an der Univ.-Klinik für Chirurgie (in Ausbildung), vom 01.03.2002 bis 31.05.2002 am Department für Innere Medizin, **** Y (in Ausbildung), vom 01.08.2008 bis 31.12.2008 in der Praxis OMR BB (Fach: Haut- und Geschlechtskrankheiten), vom 08.01.2009 bis 31.10.2009 als Wohnsitzarzt (Fach: Haut- und Geschlechtskrankheiten) und seit 01.11.2009 als selbstständiger Facharzt mit Ordination in **** Z tätig. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer während seiner Ausbildung zum Facharzt in Deutschland tätig (Fachklinik X: 15.11.2004 bis 19.11.2007 Abteilung Dermatologie und Allergologie 25 Monate, 01.06.2007 bis 31.12.2007 Abteilung Pneumologie und Allergologie 7 Monate).
Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als selbstständiger Facharzt mit Ordination in **** Z (seit 01.11.2009) hat der Beschwerdeführer über einen sehr langen Zeitraum Allergiepatientinnen und -patienten betreut. Deren Behandlung umfasste insbesondere Epikutantestungen, Intrakutantestungen, Exploration von Allergien Provokationstest, molekularbiologische Festphasenimmunoassays. Diese Leistungen umfassen Teile – aber nicht sämtliche Teile – des Spezialisierungsinhalts der Allergologie.
Der Beschwerdeführer hat für die Anrechnung der von ihm angegebenen Tätigkeiten kein Rasterzeugnis iSd Spezialisierungsverordnung vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat folgende anerkennbare Fortbildungen für die Spezialisierung in Allergologie absolviert:
-13. Tiroler Allergietagung vom 10.03.2018 (Vollanerkennung 6 DFP)
-14. Tiroler Allergietagung vom 23.03.2019 (Vollanerkennung 6 freie Fortbildungspunkte)
-FOBI 2018 vom 24.-28.07.2018 – 26. Fortbildungswoche für praktische Dermatologie und Venerologie (Teilanerkennung 2 DFP)
-FOBI 2020 27. Fortbildungswoche für praktische Dermatologie und Venerologie (Teilanerkennung 2 DFP)
Die Spezialisierungskommission der Österreichischen Ärztekammer hat einen „internen Beschluss“ auf Erweiterung des maßgeblichen Zeitraums für die Anerkennung von einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen gefasst, nach dem hiefür der Zeitraum vom 15.03.2017 bis 01.07.2021 maßgeblich sein sollte (anstelle „in den letzten drei Jahren“, gerechnet ab 01.07.2021). Dieser Zeitraum ist auch auf der Internetseite der Österreichischen Ärztekammer angegeben.
Der nichtamtliche Sachverständige CC war nicht in der Sache aus selbstständigem rechtlichem Interesse beteiligt, nicht Bevollmächtigter einer Partei (insbesondere des Beschwerdeführers) und war auch nicht an der Erlassung des angefochtenen Bescheides beteiligt. Er ist nicht Funktionär der Österreichischen Ärztekammer und auch nicht Mitglied der Spezialisierungskommission. Er fühlt sich auch aus sonst keinem persönlichen Grund außer Stande, ein unabhängiges Gutachten zu erstatten. Er ist Past-Präsident der österreichischen Gesellschaft für Allergologie und Immunologie – dies ist eine wissenschaftliche Organisation, die sich dem Thema widmet.
III.Beweiswürdigung:
Die allgemeinen Feststellungen zum Beschwerdeführer (Geburtsdatum, Medizinstudium, Ausbildung zum Facharzt) ergeben sich aus den unbedenklichen Urkunden im verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers im verfahrensleitenden Antrag.
Die Feststellungen zu den medizinischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus der Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer sowie aus den Akten der belangten Behörde (insbesondere aus den Antragsunterlagen des Beschwerdeführers selbst).
Die Feststellungen, welche ärztlichen Leistungen der Beschwerdeführer in seiner Ordination in **** Z erbringt, ergeben sich hinsichtlich der Leistungen Epikutantestungen, Intrakutantestungen, Exploration von Allergien aus dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen, dessen Befund sich auf die vorgelegten Abrechnungen des Beschwerdeführers mit der Krankenkasse und dem Gesamtvertrag für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte stützt. Die Feststellungen zu den Leistungen Provokationstest, molekularbiologische Festphasenimmunoassays ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 21.10.2025. Die Feststellung, dass diese Leistungen Teile, aber nicht sämtliche Teile des Spezialisierungsgebietes umfassen, ergibt sich aus dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen und dessen Erörterung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Dass der Beschwerdeführer kein Rasterzeugnis vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts sowie der Erörterung der Befundgrundlagen des nichtamtlichen Sachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu den anzuerkennenden Fortbildungsveranstaltungen ergeben sich aus dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen und dessen Erörterung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dessen Befund sich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fortbildungsbestätigungen stützt.
Die Feststellungen zum Beschluss der Spezialisierungskommission der Österreichischen Ärztekammer auf Erweiterung des maßgeblichen Zeitraums für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen ergeben sich aus der Auskunft der Vertreterin der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Veröffentlichung dieses Zeitraums auf der Internetseite der Österreichischen Ärztekammer ergeben sich durch eine Einschau des Landesverwaltungsgerichts auf dieser öffentlichen zugänglichen Internetseite.
Die Feststellungen, dass kein Ausschluss- oder Befangenheitsgrund hinsichtlich des nichtamtlichen Sachverständigen CC vorliegt, ergeben sich aus dessen glaubwürdigen Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zu seiner Funktion in der österreichischen Gesellschaft für Allergologie und Immunologie ergibt sich aus dessen glaubwürdigen Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und ausweislich der maßgeblichen Internetseite dieser Vereinigung.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 11a Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl I Nr 169/1998 (hinsichtlich § 11a und § 117c in der Fassung BGBl I Nr 21/2024, hinsichtlich § 11 b in der Fassung BGBl I Nr 17/2023; hinsichtlich § 117c in der Fassung BGBl I Nr 191/2023), lautet auszugsweise wie folgt:
„Spezialisierung
§ 11a. (1) Nach Abschluss der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ist eine Spezialisierung in Form einer Weiterbildung, die auch sonderfachübergreifend sein kann, möglich. Die Spezialisierung darf die Dauer von sechsunddreißig Monaten nicht überschreiten.
(2) Die Spezialisierung ist in gemäß § 11b als Spezialisierungsstätten anzuerkennenden
1. Ausbildungsstätten gemäß §§ 9 und 10 oder
2. in Lehrpraxen gemäß § 12, in Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a, in Lehrambulatorien gemäß § 13 oder
3. in Einrichtungen, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dienen, insbesondere Pflegeheime, Altersheime und Hospize,
zu absolvieren. Einrichtungen, in denen Spezialisierungen absolviert werden können, sind in das elektronisch geführte Verzeichnis der Spezialisierungsstätten aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.
(3) Näheres über die
1. Weiterbildungserfordernisse einschließlich Definition der Aufgabengebiete, Ziele, Dauer, Inhalte, Erfolgsnachweise,
2. Anrechnungs- und Übergangsbestimmungen zu den Erfordernissen der Z 1 sowie
3. die Organisation der Spezialisierungen
hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung zu regeln.“
„Spezialisierungsstätten
§ 11b. (1) Die Anerkennung als Spezialisierungsstätte für die Weiterbildung in einer Spezialisierung ist einzelnen Einrichtungen gemäß § 11a Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 oder mehreren solcher Einrichtungen gemeinsam im Verbund (Spezialisierungsverbund) zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass diese entsprechend den fachlichen Erfordernissen nachweislich
1. die in Weiterbildung stehenden Ärztinnen/Ärzte von Ärztinnen/Ärzten angeleitet werden, die über die entsprechende Spezialisierung verfügen,
2. für jede Spezialisierungsstelle eine Beschäftigung einer Ärztin/eines Arztes oder mehrerer Ärztinnen/Ärzte mit entsprechender Spezialisierung in einem Gesamtausmaß von zumindest 35 Wochenstunden sicherstellen; wobei eine Ärztin/ein Arzt als Spezialisierungsverantwortliche/ Spezialisierungsverantwortlicher zur Vermittlung der Spezialisierungsinhalte verpflichtet ist,
3. über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügen, um den in Weiterbildung stehenden Ärztinnen/Ärzten, die nach Inhalt und Umfang gemäß der Verordnung gemäß § 11a Abs. 3 erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten der entsprechenden Spezialisierung zu vermitteln, wobei dieses ausreichende Leistungsspektrum in Einrichtungen gemäß § 11a Abs. 2 Z 2 auch an der zur Erreichung des Weiterbildungsziels erforderlichen Patientenfrequenz zu messen ist,
4. über alle zur Erreichung des Spezialisierungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügen sowie
5. über ein schriftliches Konzept verfügen, das unter Darlegung der Einrichtungsstruktur und möglicher Rotationen die Vermittlung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß der Verordnung gemäß § 11a Abs. 3 zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.
[…]
(12) Die Absolvierung einer Spezialisierung durch Ärztinnen/Ärzten in einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit, die unter ihrer eigenen Leitung steht, ist unzulässig.“
„Übertragener Wirkungsbereich
§ 117c. […]
(2) Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung nachfolgender Verordnungen:
[…]
[…]“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung über Spezialisierungen (SpezV), kundgemacht am 20.12.2017, i.d.F. der 9. Novelle, kundgemacht am 17.06.2025 lauten auszugsweise wie folgt (hinsichtlich § 4, § 37 und Anlage 17 i.d.F. der 5. Novelle, kundgemacht am 30.06.2021, hinsichtlich § 2 Z 2 i.d.F. der 6. Novelle kundgemacht am 20.12.2023; hinsichtlich § 3 Abs 2 i.d.F. der 7. Novelle kundgemacht am 25.06.2024):
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
1. Spezialisierungsgebiet: ärztliches Fachgebiet, in dem eine Ärztin/ein Arzt eine Spezialisierung absolvieren kann;
2. Spezialisierungsstätte: Einrichtung gemäß § 11b ÄrzteG 1998, die für die Absolvierung von Spezialisierungen anerkannt ist;
[…]
4. Spezialisierungskommission: Kommission, die die Österreichische Ärztekammer in Bezug auf die jeweilige einzurichtende Spezialisierung berät;
5. Vorsitzende/r der Spezialisierungskommission: jene Person, die den Vorsitz in der Spezialisierungskommission innehat;
6. Spezialisierungsstättenverzeichnis: das von der Österreichischen Ärztekammer zu führende und auf deren Homepage zu publizierende Verzeichnis der Spezialisierungsstätten und ergänzender Spezialisierungskurse;
7. Spezialisierungsinhalte: das theoretische Wissen als Grundlage für die praktische Ausführung ärztlicher Tätigkeiten (Kenntnisse), die empirischen Wahrnehmungen ärztlicher Tätigkeiten in aktiver und passiver Rolle im Zuge der Betreuung von Patientinnen/Patienten, die in der Folge im Rahmen der eigenen ärztlichen Tätigkeit verwertet werden sollen (Erfahrungen) sowie die unmittelbar am oder mittelbar für den Menschen auszuführenden ärztlichen Tätigkeiten, insbesondere die praktische Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie sonstige manuelle technische Handlungen (Fertigkeiten), die eine Ärztin/ein Arzt beherrschen muss, um die Spezialisierung zu erlangen;
[…]
10. Spezialisierungsrasterzeugnis: Rasterzeugnis, mit dem die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Spezialisierung nachgewiesen werden;
[…]“
„Ziele
§ 3. (1) Durch den Erwerb eines Spezialisierungsdiploms weist eine Ärztin/ein Arzt nach, dass sie/er sich in einem definierten Gebiet der Medizin strukturiert qualitätsgesichert weitergebildet hat. Ärztinnen/Ärzte sind nach erfolgreicher Absolvierung einer Spezialisierung berechtigt, zur ärztlichen Berufsbezeichnung eine zusätzliche Bezeichnung nach Maßgabe dieser Verordnung zu führen.
(2) Ziel einer Spezialisierung ist der Nachweis des geregelten Erwerbs eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für in den Anlagen gemäß § 4 näher definierte unmittelbar am oder mittelbar für den Menschen ausgeführte ärztliche Tätigkeiten nach Abschluss der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt jeweils in dem in den Spezialisierungsrasterzeugnissen angeführten Umfang im Rahmen einer einschlägigen Berufstätigkeit an anerkannten Spezialisierungsstätten.“
„Spezialisierungsgebiete
§ 4. Spezialisierungen sind in folgenden Fachgebieten möglich:
[…]
17. Spezialisierung in Allergologie (Anlage 17)
[…]“
„Beginn und Dauer der Spezialisierung
§ 5. (1) Eine Spezialisierung setzt den Abschluss einer Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt, die in den Anlagen für jede Spezialisierung gesondert angeführt sind sowie die entsprechende Eintragung in die Ärzteliste als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt, voraus (Quellfachgebiet).
(2) Eine Spezialisierung kann erst nach Erlangung der Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Quellfachgebiet bzw. jenen Quellfachgebieten begonnen werden, denen die Spezialisierung entsprechend der Anlagen zugeordnet ist.
(3) In den Anlagen kann vorgesehen werden, dass Spezialisierungsinhalte bei vorliegender Gleichwertigkeit und Gleichartigkeit aus der Ausbildungszeit zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches angerechnet werden können. Die Dauer der maximalen Anrechenbarkeit ergibt sich aus der jeweiligen Anlage.
(4) Eine Spezialisierung hat eine Dauer von mindestens zwölf Monaten und höchstens 36 Monaten zu umfassen. Die genaue Dauer ist in den Anlagen für jede Spezialisierung festzulegen.
(5) Für die Spezialisierung können ergänzend theoretische Spezialisierungskurse in der Dauer von maximal 150 Stunden bei einer dreijährigen Spezialisierung festgelegt werden. Bei kürzeren Spezialisierungen verkürzt sich die mögliche Dauer des Spezialisierungskurses anteilsmäßig. Die Absolvierung von theoretischen Spezialisierungskursen kann auch ohne Eintragung in die Ärzteliste erfolgen.
(6) In Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt stehende Personen (Turnusärztinnen/Turnusärzte) dürfen keine Spezialisierung absolvieren.
(7) Die gleichzeitige Absolvierung mehrerer Spezialisierungen oder Spezialisierungskurse ist unzulässig.“
„Übergangsbestimmungen für Spezialisierungsdiplome
§ 9. (1) In den Anlagen sind Übergangsbestimmungen festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Ärztinnen/Ärzten, die vor der Einrichtung einer Spezialisierung im jeweiligen Spezialisierungsgebiet tätig waren, oder die Spezialisierungsinhalte bereits vor Einrichtung der Spezialisierung erworben haben, ein Spezialisierungsdiplom (4. Abschnitt) verliehen werden kann.
(2) Ärztinnen/Ärzte, denen eine Spezialisierung nach den Übergangsbestimmungen verliehen worden ist, sind jenen, die eine Spezialisierung nach dieser Verordnung absolviert haben, gleichgestellt.
(3) Sofern eine Spezialisierung hinsichtlich der Inhalte als einem Additivfach gemäß der Ärztinnen- /Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006 idF BGBl. II Nr. 259/2011, gleichwertig angesehen werden kann, steht es der Ärztin/dem Arzt bis 31. Dezember 2028 frei, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Additivfachbezeichnung die nach der Anlage zu führende Bezeichnung der Spezialisierung zu führen. Die Ausstellung eines Spezialisierungsdiploms gemäß § 17 erfolgt in diesem Fall nicht.
(4) Sofern eine Spezialisierung hinsichtlich der Inhalte, die sich aus dem jeweiligen Rasterzeugnis ergeben, als einem von der Österreichischen Ärztekammer verliehenen oder anerkannten Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung gleichwertig angesehen werden kann, steht es der Ärztin/dem Arzt bis 31. Dezember 2028 frei, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Bezeichnung dieses Diploms die nach der jeweiligen Anlage zu führende Bezeichnung der Spezialisierung zu führen. Die Ausstellung eines Spezialisierungsdiploms gemäß § 17 erfolgt in diesem Fall nicht.“
„Übergangsbestimmung für die Spezialisierung in Allergologie
§ 37. (1) Die Spezialisierung in Allergologie kann zusätzlich zu den in der Anlage 17 angeführten Fachärztinnen/Fachärzten der Quellfachgebiete auch von
1. Fachärztinnen/Fachärzten für Arbeitsmedizin,
2. Fachärztinnen/Fachärzten für Hals,- Nasen und Ohrenkrankheiten,
3. Fachärztinnen/Fachärzten für Immunologie sowie
4. Fachärztinnen/Fachärzten für Lungenkrankheiten, die eine Ausbildung gemäß ÄAO 2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 259/2011, abgeschlossen haben, absolviert werden.
(2) Personen, die vor dem 1. Juli 2021 nachweislich eine zumindest sechsunddreißigmonatige Tätigkeit gemäß der Umschreibung des Fachgebietes und den Spezialisierungsinhalten der Spezialisierung in Allergologie (Anlage 17) zurückgelegt haben und in den letzten drei Jahren in diesem Fachgebiet eine anerkannte Fortbildungsveranstaltung im Umfang von mindestens 16 DFP Punkten gemäß der Verordnung über ärztliche Fortbildung, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 3/2010, in der jeweils geltenden Fassung, oder anerkannte ausländische CMEFortbildungsveranstaltungen (CME – Continuing Medical Education) im gleichen Umfang absolviert haben, sind berechtigt, die Spezialisierung in Allergologie zu führen. Der Antrag ist elektronisch bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen.“
Anlage 17
„Spezialisierung in Allergologie
Umschreibung des Fachgebietes der Spezialisierung in Allergologie
Die Spezialisierung in Allergologie umfasst die Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagnostik und Therapie von allergischen Krankheiten, daraus folgenden Körperschäden und Leiden, der Kenntnis der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, der Begutachtung und insbesondere die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und der Qualitätssicherung.
Quellfachgebiete
2. Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie
3. Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
4. Haut- und Geschlechtskrankheiten
6. Innere Medizin und Pneumologie
7. Kinder- und Jugendheilkunde
Dauer der Spezialisierung
18 Monate, wobei aus der Ausbildung
1. zur Fachärztin/zum Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin und Pneumologie, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Klinische Immunologie nachgewiesene gleichwertige fachspezifische Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in einer Dauer von 6 Monaten angerechnet werden können.
2. zur Fachärztin/zum Facharzt für Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie und Innere Medizin nachgewiesene gleichwertige fachspezifische Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in einer Dauer von 3 Monaten angerechnet werden können.
Spezialisierungsinhalte
A) Kenntnisse
27. Pathophysiologie, Epidemiologie und Management der wichtigsten allergologischen Krankheitsbilder:
Allergische Rhinoconjunctivitis
Asthma bronchiale
Nahrungsmittelallergie und –intoleranz
Anaphylaxie
Insektengiftallergie
Atopisches Ekzem
Allergisches Kontaktekzem
Unerwünschte Arzneimittelwirkungen
28. Basisdiagnostik der Allergologie mittels Skin Prick Test, spezifischer IgE Bestimmung, Epikutantest
29. Funktionsweise und Limitation fortgeschrittener Allergiehauttests wie Intradermaltests, Prick-to-Prick Tests
30. Verständnis, Interpretation und Limitationen von fortgeschrittener allergologischer in vitro Laborbefunde wie basophiler Aktivierungstest, Flow Cytometrie, Lymphozytentransformationstests
31. Ungeeignete Methoden in der Allergiediagnostik: z.B. Bioresonanz, Kinesiologie, IgG Dianostik
32. Molekulare Allergiediagnostik
33. Planung und Indikationsstellung für allergenspezifische Immuntherapie (AIT)
34. Wichtige Differentialdiagnosen aus der HNO-Heilkunde wie Sinusitis, Polyposis nasi, anatomische Ursachen für Nasenatmungsbehinderungen (Adenoide, Muschenhyperplasie, Septumdeviation, etc.)
35. Wichtige Differentialdiagnosen aus der Lungenheilkunde wie COPD, bronchiale Hyperreagibilität, Emphysem, Pneumothorax, EAA – exogen allergische Alveolitis, PCD - primäre Ziliendyskinesie
36. Wichtige Differentialdiagnosen aus der Pädiatrie wie Gedeih- und Entwicklungsstörungen, obstruktive Bronchitis, Zystische Fibrose, nicht allergische Exantheme
37. Wichtige Differentialdiagnosen aus der Dermatologie wie Urtikaria, Angioödem, nicht allergische Exanthem- und Ekzemformen, Mastozytose, Ichthyose, Polymorphe Lichtdermatose, Rosacea, Pilzerkrankungen
38. Wichtige Differentialdiagnosen aus der klinischen Immunologie, angeborene oder erworbene Immunmangelzustände z.B. CVID, HIV, Syndrome wie z.B. Hyper IgE Syndrom, rheumatologische Krankheiten, Zöliakie
B) Erfahrungen
14. Detailierte allergologische Anamnese
15. Nachweis von Allergenen (z.B. Pollen- oder Schimmelpilzpräparate mikroskopisch oder serologisch, etc)
16. Durchführung allergologischer in vitro Tests (z.B. ELISA, Lymphozytenstimulationstest, Flow-Zytometrie, Allergenchip etc.)
17. Indikationsstellung zur und Durchführung der spezifischen Immuntherapie
18. Indikationsstellung und Anwendung von Allergie-spezifischen Therapien mit Biologika (z.B. Anti-IgE, Anti-IL5, Anti-IL4/IL13)
19. Planung und Durchführung komplexer Toleranzinduktionen, bzw. Desensibilisierung mit Medikamenten
20. Schulungsprogramme (Asthma, atopische Dermatitis, Anaphylaxie)
21. Management des anaphylaktischen Notfalls
22. Beratung bezüglich Karenzmaßnahmen und Prävention
C) Fertigkeiten
Richtzahl
17. Spezialisierte Einzelanamnese bei Patienten mit Allergieverdacht
300
18. Durchführung von Skin-Prick Tests sowie Prick-to-Prick Tests und deren Interpretation
100
19. Durchführung intradermaler Hauttests (z.B. Medikamente, Hymenopterengifte, Impfstoffe mit Verdünnungsreihen)
30
20. Durchführung von Epikutantests (z.B. Medikamente, berufsdermatologische Abklärungen)
30
21. Indikationsstellung und Befundinterpretation von allergologischer Labordiagnostik
100
22. Durchführung von Provokationstests (konjunktival, nasal, bronchial, parenteral oder oral)
30
23. Durchführung und Interpretation von Lungenfunktionsüberprüfungen (Spirometrie / Bodyplethysmographie)
30
24. Durchführung von Provokationstests für anstrengungsinduzierte Erkrankungen und physikalische Provokationstests
10
25. Symptomatische Allergietherapien
100
26. Durchführung und Überwachung spezifischer Toleranzinduktion mittels Allergen-spezifischer Immuntherapie (AIT / Hyposensibilisierung) subkutan
100
27. Einleitung und Überwachung spezifischer Toleranzinduktion mittels Allergen-spezifischer Immuntherapie (AIT / Hyposensibilisierung) sublingual
20
28. Anaphylaxieschulungen (inkl. Adrenalinpen)
20
“
V.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der beschwerdegegenständliche Bescheid wurde AA am 04.05.2023 zugestellt. Dieser hat seine als Beschwerde zu wertenden „Einspruch“ am 26.05.2023 (Poststempel) an die Österreichische Ärztekammer übermittelt. Sie ist damit jedenfalls innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist an die zuständige Einbringungsstelle erhoben worden. AA hat somit sein Rechtsmittel rechtzeitig erhoben.
2. 1 Zu den Voraussetzungen der Spezialisierung
Gemäß § 3 Abs 1 der Spezialisierungsverordnung weist eine Ärztin/ein Arzt durch den Erwerb eines Spezialisierungsdiploms nach, dass sie/er sich in einem definierten Gebiet der Medizin strukturiert qualitätsgesichert weitergebildet hat. Gemäß § 3 Abs 2 der Spezialisierungsverordnung ist Ziel einer Spezialisierung der Nachweis des geregelten Erwerbs eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die für in den Anlagen gemäß § 4 der Spezialisierungsverordnung näher definierte unmittelbar am oder mittelbar für den Menschen ausgeführte ärztliche Tätigkeiten nach Abschluss der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt jeweils in dem in den Spezialisierungsrasterzeugnissen angeführten Umfang im Rahmen einer einschlägigen Berufstätigkeit an anerkannten Spezialisierungsstätten.
Gemäß § 4 Z 17 der Spezialisierungsverordnung ist eine Spezialisierung in Allergologie möglich. Anlage 17 definiert neben den Quellfachgebieten und der Dauer der Spezialisierung die Spezialisierungsinhalte, unterteilt in „Kenntnisse“, „Erfahrungen“ und „Fertigkeiten“. Ausgehend von der Legaldefinition des § 2 Z 7 der Spezialisierungsverordnung bedeuten „Kenntnisse“ das theoretische Wissen als Grundlage für die praktische Ausführung ärztlicher Tätigkeiten, „Erfahrungen“ die empirischen Wahrnehmungen ärztlicher Tätigkeiten in aktiver und passiver Rolle im Zuge der Betreuung von Patientinnen/Patienten, die in der Folge im Rahmen der eigenen ärztlichen Tätigkeit verwertet werden sollen und „Fertigkeiten“, die unmittelbar am oder mittelbar für den Menschen auszuführenden ärztlichen Tätigkeiten, insbesondere die praktische Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie sonstige manuelle technische Handlungen. Alle Bereiche der Spezialisierungsinhalte muss eine Ärztin/ein Arzt beherrschen, um die Spezialisierung zu erlangen (§ 2 Z 7 letzter Halbsatz Spezialisierungsverordnung).
Der Begriff „Kenntnisse“ ist nach dieser Definition der Spezialisierungsverordnung so auszulegen, dass der/die Auszubildende das Wissen von den theoretischen Grundlagen des zu erbringenden Ausbildungsinhaltes erlangt hat, insbesondere durch Studium, durch Besuche von Fortbildungsveranstaltungen etc. Der Begriff „Erfahrungen“ ist gemäß der eben zitierten Bestimmung dahingehend auszulegen, dass der/die Auszubildende bei dem zu erbringenden Ausbildungsinhalt als Beobachter anwesend war und auch unter direkter fachlicher Aufsicht selbst tätig gewesen ist. Der Erwerb von „Fertigkeiten“ im Sinne des § 2 Z 7 der Spezialisierungsverordnung setzt voraus, dass der/die Auszubildende den zu erbringenden Ausbildungsinhalt in der vorgegebenen Mindestanzahl von Patienten eigenverantwortlich unter mittelbarer Aufsicht ausgeführt hat.
Gemäß § 11a Abs 3 Z 2 Ärztegesetz und konkretisierend § 9 Abs 1 der Spezialisierungsverordnung sind Übergangsbestimmungen festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Ärztinnen/Ärzte, die vor der Einrichtung einer Spezialisierung im jeweiligen Spezialisierungsgebiet tätig waren, oder die Spezialisierungsinhalte bereits vor Einrichtung der Spezialisierung erworben haben, ein Spezialisierungsdiplom verliehen werden kann. Ärztinnen/Ärzte, denen eine Spezialisierung nach den Übergangsbestimmungen verliehen worden ist, sind jenen, die eine Spezialisierung nach dieser Verordnung absolviert haben gemäß § 9 Abs 2 der Spezialisierungsverordnung gleichgestellt.
Eine derartige Übergangsbestimmung für die Spezialisierung in Allgergologie enthält § 37 Abs 2 der Spezialisierungsverordnung. Danach sind Personen, die vor dem 01.07.2021 nachweislich eine zumindest sechsundreißigmonatige Tätigkeit gemäß der Umschreibung des Fachgebietes und den Spezialisierungsinhalten der Spezialisierung in Allergologie (Anlage 17) zurückgelegt und in den letzten drei Jahren in diesem Fachgebiet eine anerkannte Fortbildungsveranstaltung im Umfang von mindestens 16 DFP Punkten gemäß der Verordnung über ärztliche Fortbildung, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 3/2010, in der jeweils geltenden Fassung, oder anerkannte ausländische CME Fortbildungsveranstaltungen (CME – Continuing Medical Education) im gleichen Umfang absolviert haben, berechtigt, die Spezialisierung in Allergologie zu führen.
Der Beschwerdeführer ist seit 02.07.2008 Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten. Er hat zahlreiche einschlägige Fortbildungsveranstaltungen besucht. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hat der Beschwerdeführer über einen sehr langen Zeitraum Allergiepatientinnen und -patienten betreut. Deren Behandlung umfasste insbesondere Epikutantestungen, Intrakutantestungen, Exploration von Allergien, Provokationstest, molekularbiologische Festphasenimmunoassays. Diese Leistungen umfassen Teile des Spezialisierungsinhalts der Allergologie.
Entscheidungsrelevant ist gemäß § 37 Abs 2 der Spezialisierungsverordnung („sechsunddreißigmonatige Tätigkeit gemäß der Umschreibung des Fachgebietes und der Spezialisierungsinhalten der Spezialisierung in Allergologie [Anlage 17]“), ob die vom Beschwerdeführer erbrachte Betreuung/Behandlung von Allergiepatientinnen und Allergiepatienten allen in Anlage 17 der Spezialisierungsverordnung definierten „Kenntnissen“, „Erfahrungen“ und „Fertigkeiten“ entspricht und ob der Beschwerdeführer im entscheidungsrelevanten Zeitraum ausreichend anrechenbare Fortbildungen besucht hat.
2. 2 Zum Erfordernis der sechsunddreißigmonatigen Tätigkeit
Nach dem eindeutigen Wortlaut in § 11a Abs 1 ÄrzteG ist eine Spezialisierung erst nach Abschluss der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt möglich (siehe auch ErlRV 268 BlgNR, XXV. GP, S. 10; Aigner/Zahrl, § 11a, in Stöger/Zahrl [Hrsg], ÄrzteG [2023] Rz 2; Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht³ [2024] 71). Dieser gesetzlich festgelegte und in § 3 Abs 2 sowie § 5 Abs 2 und 6 der Spezialisierungsverordnung wiederholte Grundsatz gilt für Regelungen der Spezialisierung insgesamt, sohin auch für die in § 37 Abs 2 Spezialisierungsverordnung Übergangsbestimmung. Zeiten für die Beurteilung der zumindest sechsundreißigmonatigen Tätigkeit im Spezialisierungsgebiet können daher frühestens ab dem Abschluss der Facharztausbildung des Beschwerdeführers (02.07.2008) angerechnet werden.
Die in § 37 Abs 2 der Spezialisierungsverordnung umschriebene zumindest sechsundreißigmonatige Tätigkeit muss nicht zwingend in Spezialisierungsstätten, also in allergologiemedizinischen Spezialeinheiten, absolviert werden. Dies ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung und andererseits aus systematischen Überlegungen: Eine Übergangsbestimmung liefe nämlich von vornherein ins Leere, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen von erst nach Einrichtung des Spezialisierungsgebietes und der damit verbundenen Anerkennung von Spezialisierungsstätten abhinge.
Auch die Übergangsbestimmung des § 37 Abs 2 Spezialisierungsverordnung fordert unter Berücksichtigung der Legaldefinition des § 2 Z 7 (Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, „die eine Ärztin/ein Arzt beherrschen muss“) und dem umfassenden Anspruch einer Spezialisierung nach § 3 Abs 2 („Nachweis des geregelten Erwerbs eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten […nach…] den Anlagen gemäß § 4“) der Spezialisierungsverordnung im Rahmen der sechsundreißigmonatigen Tätigkeit den Nachweis eigenverantwortlicher Ausführung aller in Anlage 17 angeführten Fertigkeiten. Gemäß § 2 Z 7 der Spezialisierungsverordnung muss die Ärztin/der Arzt die unmittelbar oder mittelbar für den Menschen auszuführenden ärztlichen Tätigkeiten, insbesondere die praktische Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie sonstige manuelle technische Handlungen beherrschen. Die Verleihung der Berechtigung, die Spezialisierung in Allergologie zu führen, gemäß der Übergangsbestimmung des § 37 Abs 2 der Spezialisierungsverordnung setzt somit voraus, dass die jeweilige Ärztin/der jeweilige Arzt alle definierten „Fertigkeiten“ eigenverantwortlich auszuführen im Stande ist. Für die zumindest sechsundreißigmonatige Tätigkeit muss somit der eindeutige Nachweis erbracht werden, dass die in Anlage 17 der Spezialisierungsverordnung für das Spezialisierungsgebiet Allergologie umschriebenen Spezialisierungsinhalte sämtlich, nachweislich und geregelt erworben wurden.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, werden in der Ordination des Beschwerdeführers Teile des Spezialisierungsinhaltes der Allergologie durchgeführt. Diese umfassen jedoch nicht alle Leistungen gemäß der Spezialisierungsbeschreibung, dies wurde auch nicht durch das Rasterzeugnis ausreichend dokumentiert. Insbesondere werden vor allem Leistungen aus dem Fachgebiet Dermatologie durchgeführt, die Spezialisierung Allergologie umfasst aber auch andere, für das Spezialisierungsgebiet wesentliche Fachgebiete, zum Beispiel der Pneumologie. Die Zeiten der selbstständigen Ordinationsführung konnten somit nicht berücksichtigt werden. Aufgrund der Feststellungen könnten dem Beschwerdeführer somit selbst bei günstigster Beurteilung der erbrachten Nachweise lediglich 22 Monate (01.08.2008 bis 31.05.2010 in Hautarzt-Ordination BB) angerechnet werden.
Insgesamt konnte der Beschwerdeführer damit keine ausreichend lange (sechsundreißigmonatige) Tätigkeit für die Anerkennung aufgrund der Übergangsbestimmung des § 37 Abs 2 Spezialisierungsverordnung belegen. Der Beschwerdeführer hat daher nicht alle erforderlichen Leistungen gemäß der Spezialisierungsbeschreibung über einen ausreichend langen Zeitraum erbracht. Das Spezialisierungserfordernis einer zumindest sechsundreißigmonatigen Tätigkeit vor dem 01.07.2021 gemäß der Umschreibung des Fachgebietes und den Spezialisierungsinhalten der Spezialisierung in Allergologie ist somit nicht erfüllt.
2. 3 Zum Erfordernis ausreichender anerkannter Fortbildungen:
Zum zweiten Spezialisierungserfordernis von anerkannten Fortbildungsveranstaltungen in den letzten drei Jahren in diesem Fachgebiet im Umfang von mindestens 16 DFP Punkten hält das Landesverwaltungsgericht fest, dass der nichtamtliche Sachverständige die inhaltliche Anerkennung von einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von 18 DFP-Punkten empfahl. Dabei ging dieser aber vom Zeitraum 15.03.2017 bis 01.07.2021 aus, der auf der Internetseite der Österreichischen Ärztekammer angegeben ist. Dieser Zeitraum geht auf einen Beschluss der Spezialisierungskommission zurück, der Probleme infolge pandemiebedingter Ausfälle von Fortbildungsveranstaltungen abfedern sollte.
Das Landesverwaltungsverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Durch den „internen Beschluss“ der Spezialisierungskommission, dass Fortbildungen im genannten erweiterten Zeitraum anerkannt werden, wurde die Rechtslage der Spezialisierungsverordnung nicht geändert. Dies stellt somit eine lediglich behördeninterne Festlegung zur Handhabung von Nachsicht dar. Rechtscharakter kann einem derartigen Beschluss schon deshalb nicht zukommen, da die Spezialisierungskommission nach § 2 Z 4 Spezialisierungsverordnung ein lediglich beratendes Gremium ist.
Der für das Landesverwaltungsgericht maßgebliche Zeitraum für die Absolvierung der erforderlichen Fortbildungen ergibt sich ausschließlich nach der geltenden Spezialisierungsverordnung. Die Nachweise sind somit „in den letzten drei Jahren“, gerechnet ab 01.07.2021 zu erbringen.
Wenn man als maßgeblichen Zeitraum vom vom 01.07.2018 bis 01.07.2021 annimmt, wäre die – inhaltlich einschlägige – 13. Tiroler Allergietagung vom 10.03.2018 außerhalb dieses Zeitraumes und somit nicht zu berücksichtigen. Bei Abzug der durch diese Fortbildung anerkannten 6 DFP-Punkte ist das zweite Spezialisierungserfordernis von anerkannten Fortbildungsveranstaltungen in den letzten drei Jahren in diesem Fachgebiet im Umfang von mindestens 16 DFP Punkten ebenfalls nicht erfüllt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er deutlich mehr Fortbildungen absolviert und belegt habe (insbesondere Eingabe vom 21.10.2025), genügt der Hinweis, dass dem nichtamtlichen Sachverständigen mit dem Gutachtensauftrag sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen übermittelt wurden und somit für den Befund zur Verfügung standen. Der Beschwerdeführer hat trotz ausgewiesener Ladung und telefonischer Kontaktaufnahme nach Aufruf der Sache davon Abstand genommen, seine vorgelegten Fortbildungsnachweise und die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu erörtern und seinen Standpunkt betreffend die Anrechenbarkeit bestimmter weiterer Veranstaltungen darzutun.
2. 4 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des nichtamtlichen Sachverständigen
Nichtamtliche Sachverständige sind nach § 53 Abs 1 AVG (der nach § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden ist) ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft. Sie können außerdem von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde in Zweifel stellen.
Mit seinem Vorbringen „Befangener als das Gutachten des Herrn CC ist, geht nicht mehr, ist er doch als rotierender Präsident der in diesem Fall gegnerischen Partei“ (Schreiben vom 21.10.2025) rügt der Beschwerdeführer insbesondere die nach seiner Ansicht nach nicht vorliegende Unbefangenheit des Sachverständigen bzw implizit eine Funktion in der belangten Behörde.
Der nichtamtliche Sachverständige hat unter Vorhalt dieses Vorbringens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wahrheitserinnert und rechtsbelehrt glaubhaft dargelegt, dass kein Ausschluss- oder Ablehnungsgrund vorliegt. Insbesondere ist er nicht Funktionär der Ärztekammer (der belangten Behörde) oder hat an der bekämpften Entscheidung mitgewirkt. Er ist nach seinen Aussagen und auch ausweislich der maßgeblichen Internetseite „lediglich“ Past-Präsident der österreichischen Gesellschaft für Allergologie und Immunologie – dies ist eine wissenschaftliche Organisation, die sich dem Thema widmet. Dadurch wird nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts eine Befangenheit gerade nicht begründet, sondern belegt dies hingegen zusätzlich die Fachkunde des nichtamtlichen Sachverständigen.
2. 5 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich Normbedenken gegen die Spezialisierungsverordnung
Der Beschwerdeführer erachtet die Bestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungszeiten nach der Spezialisierungsverordnung „faktisch, logisch falsch“. Diese gehöre revidiert, insbesondere auf die Anrechnung von Ausbildungszeiten auch vor der Facharztprüfung (insbesondere Eingabe vom 21.10.2025).
Insoweit der Beschwerdeführer damit implizit Normbedenken gegen die Bestimmungen der Spezialisierungsverordnung aufwirft, erblickt das Landesverwaltungsgericht unter Verweis auf die vorigen Ausführungen zur Systematik und Auslegung der Spezialisierungsverordnung keine Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit und sah daher keine Veranlassung, im Wege eines Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art 139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten.
Nach § 11a Abs 3 Z 2 ist die Österreichische Ärztekammer gerade dazu gehalten, Übergangsbestimmungen für neu eingerichtete Spezialisierungen vorzusehen. Die hier maßgebliche Übergangsbestimmung von § 37 Abs 2 der Spezialisierungsverordnung soll besondere, früher erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten anerkennen und dient daher der Sachlichkeit der Regelung im gesamten. Unnötige Härten, die mit der Einführung eines neuen Spezialisierungsgebietes verbunden sein können, sollen dadurch vermieden werden. Die Übergangsbestimmung sieht dabei notwendigerweise Stichtage und Fristen vor. Solche Stichtagsregelungen und differenzierte Übergangsfristen verstoßen nicht gegen die Gleichheit, solange sie auf objektiven Kriterien beruhen.
Soweit sich der Beschwerdeführer dennoch wegen der Anwendung einer gesetzwidrigen bzw verfassungswidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt sieht, steht es ihm frei, selbst einen Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof anzuregen (Art 144 Abs 1 BVG). Im Hinblick auf diese Möglichkeit führt das vorliegende Erkenntnis zu keiner Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers (VwSlg 19.068 A/2015).
2. 5 Zur Unerheblichkeit des Beweisantrages auf Einvernahme der BB und ihrer Mitarbeiter zum Beweis der anzuerkennenden Zeiten im Zeitraum August 2008 bis Mai 2010
In der Beschwerde und im Schreiben vom 15.10.2023 stellte der Beschwerdeführer implizit den Beweisantrag auf Einvernahme der BB und ihrer Mitarbeiter zum Beweis der anzuerkennenden Zeiten.
Das Landesverwaltungsgericht gab diesem Beweisantrag wegen Unerheblichkeit keine Folge: Der Beschwerdeführer machte für das Landesverwaltungsgericht nicht ausreichend deutlich, warum die Einholung dieses Beweises zur Frage der sechsundreißigmonatigen Tätigkeit erheblich sein sollte.
Wie ausgeführt ging das Landesverwaltungsgericht ohnehin von einer Anerkennung dieser Zeiten aus, wobei dennoch selbst bei günstigster Beurteilung der erbrachten Nachweise lediglich 22 Monate (01.08.2008 bis 31.05.2010 in Hautarzt-Ordination BB) anrechenbar waren. Die Einvernahme der angebotenen Zeugen beträfe somit lediglich bereits anerkannte Zeiten, sodass für den Beschwerdeführer durch deren Einvernahme nichts zu gewinnen wäre und für das Landesverwaltungsgericht kein weiteres Ermittlungsergebnis zu erwarten ist.
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde
Der Beschwerdeführer erfüllt auch nach der Übergangsbestimmung des § 37 Abs 2 der Spezialisierungsverordnung nicht die Voraussetzungen für die Berechtigung, die Spezialisierung in Allergologie zu führen. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 02.05.2023, Zahl ***, war daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
3. 2 Zur Vorschreibung der Barauslagen
Dem Landesverwaltungsgericht Tirol steht ein Amtssachverständiger für ärztliche Ausbildungen im Allgemeinen und für die Spezialisierung in Allergologie im Speziellen nicht zur Verfügung, weshalb der ausgewiesene Experte (Universitätsprofessor und Klinikvorstand auf diesem Gebiet, Vorstandsmitglied einer anerkannten wissenschaftlichem Vereinigung auf diesem Gebiet) im Verfahren zu bestellen war.
Durch die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen, der mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.08.2025 zum Sachverständigen im vorliegenden Verfahren bestellt wurde, sind dem Landesverwaltungsgericht auf Grund des Gebührenanspruchs des Sachverständigen für die Erstattung des Gutachtens vom 26.08.2025 und dessen Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2025 Barauslagen in der Höhe von Euro 480,- bzw Euro 120,-, sohin insgesamt Euro 600,- erwachsen, welche nach der entsprechenden Geltendmachung am 27.08.2025 bzw 20.11.2025 durch Beschlüsse vom 28.08.2025 bzw 20.11.2025 bestimmt und anschließend angewiesen wurden.
Diese Kosten waren dem Beschwerdeführer, der den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß § 76 Abs 1 AVG – diese Bestimmung ist zu Folge des § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden – vorzuschreiben.
4. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zur erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).
Für die gegenständliche Entscheidung waren insbesondere auf der Basis der mündlichen Verhandlung und der darüber erstellten Niederschrift weitere Überlegungen anzustellen. Dieser Umstand rechtfertigt das Absehen von einer mündlichen Verkündung.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte das Vorliegen der Spezialisierungserfordernisse (das Vorliegen ausreichend einschlägiger Tätigkeit und Absolvierung ausreichender einschlägiger Fortbildungsveranstaltungen, jeweils in einem bestimmten Zeitraum) nach der Übergangsbestimmung von § 37 Abs 2 der Spezialisierungsverordnung zu prüfen. Die relevanten Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 und der Spezialisierungsverordnung sind hinreichend bestimmt und klar.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl VwGH 02.08.2018, Ra 2018/05/0198, mwN, 22.01.2019, Ra 2019/05/0001). Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.
Dementsprechend wird die ordentliche Revision in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig erklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wallnöfer, LL.M.
(Präsident)
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