projets
LVwG-2025/15/1534-12•LVwG T LVwG-2025/15/1534-12
LVwG-2025/15/1534-12Tribunal administratif régional27 nov. 2025
Antragsänderung<br/>Pumpversuch
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.03.2025, Zl ***, betreffend Bewilligung nach dem WRG 1959,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass nach der Projektänderung vom 31.07.2025, konkretisiert mit Schriftsatz vom 08.10.2025, das aus dem Pumpversuch gewonnene Wasser nicht über den auf der GP **1, KG Y, gelegenen unbenannten Graben abgleitet wird, sondern dieses Wasser in Tanks bzw Güllefässer gepumpt und anschließend bei trockenen Wetterbedingungen in Form einer Berieselung auf den Gp **2, **3, **4 und **5, alle KG Y, ausgebracht wird.
Die Nebenbestimmungen III 4. bis 6. des angefochtenen Bescheides werden durch folgende Nebenbestimmung ersetzt:
4. Zur Verhinderung einer Beeinträchtigung der X-Quelle und der W-Quelle sowie der unterliegenden Grundstücke ist bei der Berieselung ein Abstand zu den X-Quelle und W-Quelle von 50 Meter einzuhalten.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung eines Pumpversuches auf einem näher spezifizierten Grundstück erteilt. Antragsgemäß sollte das dabei geförderte Grundwasser in einem Entsanderbecken vorgereinigt und anschließend über eine Schlauchleitung mit einem Durchmesser von 75 mm auf einer Länge von ca 150 m in einem nordöstlich gelegenen unbenannten Graben auf das Grundstück **1 abgeleitet werden.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammengefasst ausgeführt wird, dass insbesondere der Umstand der Ableitung des Wassers über eine Schlauchleitung zu einem Graben auf der Gp **1 bekämpft werde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass dieser Graben in weiterer Folge über das Grundstück **6 der Beschwerdeführerin führe, weshalb sie die Hauptlast der Wasserableitung zu tragen habe. Der mitbeteiligten Partei stehe kein Recht der Ableitung von Wässern über das Grundstück der Beschwerdeführerin zu. Die Beschwerdeführerin erteile dazu keine Zustimmung. Es bestünden vielmehr andere Möglichkeiten der Abführung des aus der Probebohrung genommenen Wassers. So könne das Wasser in Tanks eingeleitet und abgeführt werden.
Nachdem der mitbeteiligten Partei sodann das Rechtsmittel gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis gebracht wurde, wurde von dieser vorgebracht, dass als Alternative das Wasser nunmehr auf ihre Grundstücke eingeleitetet und dort zur Versickerung gebracht werden solle.
Nach Konfrontation des Sachverständigen beim Baubezirksamt Z mit dieser Antragsänderung wurde der Antrag von der mitbeteiligten Partei mit Schriftsatz vom 08.10.2025 insofern konkretisiert, dass das anfallende Wasser in Tanks bzw Güllefässer gepumpt werden soll. Es werden mindestens zwei Traktoren mit Güllefässern eingesetzt, um das Wasser aufzunehmen. Das Fassungsvolumen eines Güllefasses betrage 4 bis 6 m³, bei einer Pumpleistung von maximal 1 l/min dauere die Befüllung knapp über eine Stunde. Die Entleerung der Fässer erfolge im Anschluss auf ihren landwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit den Nummern **2, **3, **4 und **5 in Form einer Berieselung. Die Ausbringung soll anschließend bei trockenen Wetterbedingungen durchgeführt werden, sodass das Wasser großflächig – vergleichbar mit natürlichem Regen – in den Boden eindringen kann.
Diese Antragsänderung wurde sodann dem Sachverständigen beim Baubezirksamt Z zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt, welcher mit E-Mail-Nachricht vom 21.10.2025 ausgeführt hat, dass aus fachlicher Sicht keine Bedenken gegen die Durchführung des Pumpversuchs mit Ausbringungen des geförderten Wassers in Form einer Berieselung bestehen, wenn die Ausbringung des geförderten Wassers mit Güllefässern so erfolgt, dass die X-Quelle und die W-Quelle sowie unterliegenden fremden Grundstücke nicht beeinträchtigt werden.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daraufhin ein weiteres hydrogeologisches Gutachten zur Frage eingeholt, wie die Vorgaben des Sachverständigen des Baubezirksamtes Z eingehalten werden können. Der hydrogeologische Sachverständige hat sodann in seinem Gutachten vom 03.11.2025 ausgeführt, dass eine flächige Ausbringung der Wässer aufgrund der Menge und Qualität zu keiner Beeinträchtigung der X-Quelle und W-Quelle sowie unterliegender Grundstücke führt. Um weitere Unannehmlichkeiten für alle Verfahrensbeteiligten zu vermeiden werde empfohlen, im Zuge der Berieselung einen Abstand von 50 m zur X-Quelle und zur W-Quelle einzuhalten.
Die Antragsänderung sowie die eingeholten Gutachten wurden den Parteien des Verfahrens (Beschwerdeführerin, mitbeteiligte Partei und belangte Behörde) mit Schriftsatz vom 11.11.2025 übermittelt. Gleichzeitig wurden die Parteien des Verfahrens um Stellungnahme ersucht, ob vor diesem Hintergrund auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.
Die mitbeteiligte Partei, die belangte Behörde und nach erfolgter Akteneinsicht auch die Beschwerdeführerin haben daraufhin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
II.Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung eines Pumpversuchs erteilt. Das Rechtsmittel wendet sich im Wesentlichen dabei ausschließlich gegen die Ableitung des beim Pumpversuch gewonnenen Wassers über einen Graben, welcher in weiterer Folge auf ihr Grundstück führt.
Durch die im Verfahren vorgenommene Abänderung des verfahrenseinleitenden Antrages, dass nämlich eine Ableitung über einen Graben, der in weiterer Folge auf das Grundstück der Beschwerdeführerin führt, nicht mehr erfolgen soll, wird der Beschwerde insofern die Grundlage entzogen, als dass eine unmittelbare Berührung ihres Grundstückes nicht mehr erfolgt.
Im ergänzend vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu dieser Projektsänderung vorgenommenen Ermittlungsverfahren wurden Sachverständigengutachten eingeholt, nach denen bei Einhaltung der im Spruch dieses Erkenntnisses vorgeschriebenen Nebenbestimmungen eine Beeinträchtigung der X-Quellle und W-Quelle sowie der darunterliegenden Grundstücke ausgeschlossen werden kann.
III.Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie den im Verfahren vorgenommenen Projektsergänzungen. Der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogene hydrogeologische Sachverständigen hat dazu in seinem Gutachten vom 03.11.2025 Folgendes ausgeführt:
„Frau CC wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.03.2025 die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung eines Pumpversuches erteilt. Die anfallenden Wässer (10800 l) sollen im Bereich der Grundstücke **2, **3, **4 und **5 (alle im Besitz von Frau CC) mittels Berieselung (Ausbringung über ein Sprühfass) zur Versickerung gebracht werden. Am südlichen Ende der Gp. **2 befinden sich die X-Quelle und die W-Quelle.
Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erging nunmehr das Ersuchen um Stellungnahme, auf welche Art und Weise die Ausbringung erfolgen soll, damit es zu keiner Beeinträchtigung der X-Quelle und die W-Quelle sowie von unterliegenden Grundstücken kommen kann.
Befund
Gesamtfläche (Gp. **2, **3, **4 und **5) = 51242 m2 = 5,1242 ha
Bei einer gleichmäßigen Verteilung der Wassermenge (10800l) auf dieser Fläche ergibt sich eine Wassermenge von 0,2108 l/m2.
Dies entspricht einer Regenmenge von 0,2108 mm/m2
Aus den hydrographischen Daten der nächstgelegenen Messtelle (1,5 km Entfernung; Gde. Y, Bereich V) ergibt sich für den Zeitraum 2021 – 2024 ein maximaler Tagesniederschlag von 106,9 mm/m2
Dies entspricht einer stündlichen Niederschlagsmenge von 4,4542 mm/m2
Dieser maximale Niederschlag ist als mäßig starker Niederschlag (2,5 mm/m2 – 10 mm/m2) zu klassifizieren.
Bei den ggst. Wassermengen (0,2108 mm/m2), deren Versickerung nunmehr beurteilt werden soll, handelt es sich also um Kleinstmengen. Zudem handelt es sich bei den Wässern aus dem Pumpversuch (sofern sie angetroffen werden) um qualitativ höchstwertigste Wässer aus einem tief gelegenen Grundwasserkörper.
Gutachten
Eine flächige Aufbringung der Wässer wird auf Grund der angeführten Punkte (Menge, Qualität) zu keiner Beeinträchtigung der der X-Quelle und die W-Quelle sowie von unterliegenden Grundstücken führen.
Um weitere Unannehmlichkeiten für alle Verfahrensbeteiligten zu vermeiden, wird empfohlen, im Zuge der Berieselung einen Abstand von 50 m zur X-Quelle und zur W-Quelle einzuhalten. Selbst wenn sich dadurch die Fläche für die Berieselung/Ausbringung auf etwa 4 ha verkleinern sollte, so ist trotzdem nur von 0,27 mm/m2 anfallender Wassermenge auszugehen. Auch diese Menge ist im Vergleich mit den vorliegenden Niederschlagsereignissen bzw. Niederschlagsdaten völlig unerheblich und wird ebenfalls zu keiner Beeinträchtigung der X-Quelle, der W-Quelle sowie von unterliegenden Grundstücken führen.“
Weiters hat der Amtssachverständigen des Baubezirksamtes Z auf telefonische Nachfrage bestätigt, dass bei dieser alternativen Form der Ableitung der beim Pumpversuch gewonnenen Wässer die Nebenbestimmungen 4. bis 6. des angefochtenen Bescheides, nach der der Brunnen fachgerecht zu entsanden, die bei der Entsandung anfallenden Wässer über einen Sandfang in einen Vorfluter einzuleiten und die Einleitung in den Vorfluter kolksicher auszuführen und der Gerinnequerschnitt dabei nicht einengen darf, entbehrlich sind.
IV.Rechtslage:
WRG
„Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt.
§ 56.
(1) Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie zum Beispiel Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, bedürfen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12) zu befürchten ist.
(2) Im übrigen finden darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte sinngemäß Anwendung.“
AVG
„Anbringen
§ 13.
[…]
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
[…]“
V.Erwägungen:
Der verfahrenseinleitende Antrag wurde im Beschwerdeverfahren dahingehend abgeändert, dass die im Rechtsmittel angefochtene Ableitung, welche in weiterer Folge auch über das Grundstück der Beschwerdeführerin führt, nicht mehr antragsgegenständlich ist. Vielmehr soll das mit dem Pumpversuch geförderte Wasser in Tanks/Güllefässern gesammelt und anschließend auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin durch Verrieselung ausgebracht werden. Die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Gutachten des Sachverständigen des Baubezirksamtes Z sowie eines hydrogeologischen Amtssachverständigen haben ergeben, dass gegen diese Antragsänderung keinerlei Einwände bestehen, dies insbesondere dann, wenn bei der Berieselung ein Abstand von 50 m zu den X-Quelle und W-Quelle eingehalten wird. Dieser Vorgabe des hydrogeologischen Amtssachverständigen wurde durch Vorschreibung einer entsprechenden Nebenbestimmung im vorliegenden Erkenntnis Rechnung getragen.
Festgehalten wird weiters, dass den Parteien des Verfahrens dieser Sachverhalt mit Schreiben vom 11.11.2025 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurden die Parteien des Verfahrens um Stellungnahme ersucht, ob vor diesem Hintergrund auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Sowohl die Beschwerdeführerin, als auch die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde haben daraufhin ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, weshalb gemäß § 24 Abs 3 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache abgesehen werden konnte.
Zur Streichung der ursprünglichen Nebenbestimmungen 4. bis 6. wird festgehalten, dass sich diese ausschließlich auf die Ableitung des beim Pumpversuch gewonnenen Wassers bezogen haben. Da diese Ableitung nicht mehr wie ursprünglich beantragt erfolgt, konnten diese auf Grund ihrer Akzessorietät zur Ableitung über den Graben gestrichen werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu klären war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall vielmehr um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Vizepräsident)
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.