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LVwG-2025/45/2997-1•LVwG T LVwG-2025/45/2997-1
LVwG-2025/45/2997-1Tribunal administratif régional25 nov. 2025
keine entschiedene Sache
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch den Verein für Obdachlose, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.10.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und laut ZMR-Auszug seit 06.09.2019 mit Unterbrechungen in Österreich gemeldet. Sie stellte am 07.08.2025 einen Antrag auf Leistungen der Mindestsicherung.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2025, Zahl ***, wurde über diesen Antrag wie folgt entschieden:
„Spruch
Mit Schreiben vom 07.08.2025 wurde durch Frau AA, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, um Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz angesucht.
Dem Mindestsicherungsantrag der Frau AA, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, eingebracht über das Gemeindeamt Y am 16.06.2025, wird nicht stattgegeben und dieser gemäß § 3 Abs. 4 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010, i.d.g.F. zurückgewiesen.“
Begründung
Mit Schreiben vom 07.08.2025 wurde durch Frau AA, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, um Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz angesucht.
§ 3 Abs. 4 TMSG:
Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,
Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes, Personen nach Absatz 2, Litera a, b und g Ziffer 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Absatz 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder Personen nach Absatz 2, Litera a, b und g Ziffer 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein
aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder
sonstige Personen nach Abs. 2 lit a und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind, sonstige Personen nach Absatz 2 Litera a und g Ziffer 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,
Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),
volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.
Im gegenständlichen Ermittlungsverfahren wurde festgestellt, dass aktuell weder eine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft noch eine Berechtigung zum Daueraufenthalt im Inland vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden“
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 26.08.2025 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 22.10.2025 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Mindestsicherungsantrag und begründete diesen damit, dass ihres Erachtens ein Daueraufenthalt vorliege. Diesem Antrag legte sie weitere Unterlagen (ua Anmeldebescheinigung, ZMR-Auszug, AMS-Bezugsbestätigung, Kontoumsatzlisten, Mietvertrag, Versicherungsdatenauszug) vor. Am 24.10.2025 übermittelte sie eine weitere Eingabe zur Frage des Aufenthaltsrechtes.
Am 30.10.2025 fragte die belangte Behörde bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde an, ob bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt in Österreich erfüllt seien. Diese teilte am 30.10.2025 mit, dass aufgrund der Lücken bezüglich der Versicherungszeiten ein Daueraufenthalt nicht ausgestellt werden könne.
In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.10.2025, Zahl ***, mit dem über den Antrag vom 22.10.2025 wie folgt entschieden wurde:
„Spruch
Über den am 22.10.2025 über das Gemeindeamt Z eingebrachten Mindestsicherungsantrag von AA, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1 **** Z, wird wie folgt entschieden:
Der gegenständliche Antrag wird wegen bereits entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG
zurückqewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 22.10.2025 hat die Antragstellerin folgende Leistung nach dem TMSG beantragt: „Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs und Krankenhilfe".
Dieser Antrag wurde bereits mit Bescheid vom 20.08.2025 zurückgewiesen, daher konnte dem neuerlichen Antrag der Frau AA vom 22.10.2025 kein Erfolg beschieden sein, weshalb der gegenständliche Antrag wegen bereits entschiedener Sache zurückzuweisen war.“
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 14.11.2025 Beschwerde wegen verfahrensrechtlicher Mangelhaftigkeit des Bescheides. Sie führte aus, die Behörde habe ihren Antrag nicht inhaltlich geprüft, sondern diesen vielmehr unter Verwies auf § 68 Abs 1 AVG entschieden. Sie bestritt die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf den verfahrensgegenständlichen Antrag. Dieser stelle keinen Abänderungsantrag in Bezug auf den im August zurückgewiesenen Mindestsicherungsantrag dar. Sie stellte den Antrag, die Behörde möge ihr aufgrund des vorliegenden Daueraufenthaltsrechts mittels Beschwerdevorentscheidung schnellstmöglich Mindestsicherung zuerkennen, da der Erhalt ihrer Wohnung davon abhänge. Ihr Mietvertrag laufe am 01.12.2025 aus, der Vermieter habe eine Verlängerung zugesichert, wenn die laufenden Mieten bezahlt und der Rückstand beglichen werde. Der Mietrückstand sei bereits kurz vor der Bewilligung beim Wohnschirm, allerdings werde dort der positive Mindestsicherungsbescheid abgewartet. Sollte die Behörde der Rechtseinschätzung, dass in ihrem Fall ein Daueraufenthalt vorliege, nicht folgen, ersuchte sie um schnellstmögliche Weiterleitung an das Landesverwaltungsgericht. Sie ersuche dann um schnellstmögliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, möglichst vor dem 01.12.2025, und um eine inhaltliche Entscheidung. Mit der Beschwerde legte sie eine weitere rechtliche Stellungnahme zum Aufenthaltsrecht der AK Tirol vor.
Mit Schreiben vom 17.11.2025 legte die belangte Behörde den Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor (Einlangen beim Landesverwaltungsgericht 20.11.2025).
II.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt bzw Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erlangung einer raschen inhaltlichen Entscheidung gestellt. Eine inhaltliche Entscheidung ist dem Verwaltungsgericht im konkreten Fall verwehrt, da der angefochtene Bescheid verfahrensrechtlicher Natur ist (siehe dazu Erwägungen untenstehend).
III.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68.
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
[…]
IV.Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2025 hat diese spruchgemäß eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG vorgenommen. Gegenstand der Prüfung durch das Landesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich, ob diese Zurückweisung, also eine Formalentscheidung, zu Recht ergangen ist. Dabei hat das Landesverwaltungsgericht Tirol sich mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob die von der belangten Behörde getroffene Annahme einer entschiedenen Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG dieser Bestimmung entspricht. Eine solche Prüfung fällt in die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, auch wenn gemäß § 17 VwGVG der vierte Teil des AVG und damit dessen § 68 in Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG nicht anzuwenden ist. Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich prüft, ob die belangte Behörde die Zurückweisung eines Antrages zu Recht auf § 68 Abs 1 AVG gestützt hat (vgl VfGH 18.06.2015, Zl G5/2014-9; LVwG Tirol 09.12.2015, LVwG-2015/37/2385-3).
Die Zurückweisung eines Anbringens gemäß § 68 Abs 1 AVG setzt zweierlei voraus: Zum einen muss sich der Antrag auf eine entschiedene Sache beziehen, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache – sei es unter unzutreffendem Vorbringen (vermeintlich) geänderter Sach- oder Rechtslage oder unter einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid – geltend gemacht haben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at) Rz 39 mwN). Die zweite Voraussetzung liegt unstrittig vor – die Beschwerdeführerin hat durch ihren Mindestsicherungsantrag vom 22.10.2025 einen neuerlichen Entscheidungsanspruch gegenüber der belangten Behörde geltend gemacht.
Identität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn seit der Erlassung des Bescheides, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat, keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at) Rz 32 mwN). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben; die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des TMSG (insbesondere § 3 TMSG, der den persönlichen Anwendungsbereich regelt) haben sich seit Erlassen des ersten Bescheides am 20.08.2025 nicht geändert.
Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der stRsp des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs 1 AVG und für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidungskompetenz § 66 Abs 4 AVG (bzw für das VwG § 28 Abs 2 und 3 erster Satz VwGVG). Vielmehr hat die Behörde (das VwG) die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insb materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung“ (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at) Rz 24 mwN).
Der Bescheid vom 20.08.2025 erhält keine Feststellungen zum Sachverhalt. In der Begründung des Bescheides wird lediglich der § 3 Abs 4 TMSG angeführt und in der „rechtlichen Beurteilung“, die aus einem Satz besteht, ausgeführt, dass „im gegenständlichen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, dass aktuell weder eine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft noch eine Berechtigung zum Daueraufenthalt im Inland vorliegt.“ Aufgrund welcher Feststellungen die belangte Behörde zu dieser rechtlichen Schlussfolgerung gekommen ist, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Insbesondere Feststellungen zu der im Raum stehenden Frage des Aufenthaltsrechtes – die im Mindestsicherungsverfahren als Vorfrage zu prüfen ist – finden sich im Vorbescheid vom 20.08.2025 nicht einmal in Ansätzen. Da der Bescheid vom 20.08.2025 keinen Sachverhalt enthält, ist es nicht möglich, die Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt zu beurteilen. Eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache iSd § 68 Abs 1 AVG scheidet vor diesem Hintergrund aus.
Im Ergebnis war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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