LVwG T LVwG-2025/37/1063-12

LVwG-2025/37/1063-12Tribunal administratif régional20 nov. 2025

Regest

Neuerrichtung einer Apotheke <br/>Einspruch<br/>Inhaber öffentlicher Apotheke <br/>Bedarfsprüfung <br/>Entfernung <br/>Versorgungspotenzial

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/37/1063-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.37.1063.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde 1. des AA, Apotheker als Alleininhaber und Konzessionär der BB, vertreten durch CC, Rechtsanwältin in **** Z, und 2. des DD als Konzessionär und Alleininhaber der EE, vertreten durch FF, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.03.2025, Zl ***, betreffend ein Konzessionsverfahren nach dem Apothekengesetz 1907, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend ergänzt wird, dass sich der Eingang der neu zu errichtenden Apotheke mit der Betriebsstätte in **** X auf dem Gst Nr **1, GB *** X, südlicher Parzellenteil, fußläufig in einer Entfernung von zumindest 500 m zum Eingang der EE an der Adresse 2, **** X, befinden muss.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der belangten Behörde:

Mit Schriftsatz vom 10.08.2023 brachte die mitbeteiligte Partei (=JJ), vertreten durch die KK GmbH, Adresse 3, **** W, den Antrag auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in **** X mit der Betriebsstätte in **** X, Adresse 4, südlicher Parzellenteil auf dem Gst Nr **1, GB *** X, ein. Diesem Antrag waren der Staatsbürgerschaftsnachweis, die Geburtsurkunde, das staatliche Apothekerdiplom und der Bescheid der Universität V über den Abschluss des Diplomstudiums der Pharmazie sowie des Doktoratsstudiums der medizinischen Wissenschaft, der Nachweis über die Leitungsberechtigung, die Verlässlichkeitsbestätigung der Apothekerkammer, die Strafregisterbescheinigung sowie ein amtsärztliches Zeugnis angeschlossen.

Die Bezirkshauptmannschaft X (= belangte Behörde) veranlasste in weiterer Folge eine Kundmachung gemäß § 48 Apothekengesetz (ApoG). Die Kundmachung erfolgte am 30.08.2023 unter der Nr *** im LL. Die Verlautbarung der Kundmachung wurde an die Österreichische Apothekenkammer sowie an die Ärztekammer übermittelt.

Im Rahmen des apothekenrechtlichen Verfahrens erstatten die Gemeinde U mit Schriftsatz vom 25.08.2023, die Gemeinde T mit Schriftsatz vom 30.08.2023, die Gemeinden S, R, Q, P, O, N und M mit Schriftsatz vom 18.09.2023, die Stadtgemeinde X mit Schriftsatz vom 20.09.2023 und die Gemeinde L mit Schriftsatz vom 16.10.2023 jeweils eine Stellungnahme.

Über Ersuchen der belangten Behörde führte die Abteilung Raumordnung und Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung Erhebungen, insbesondere betreffend die Entfernung zu den nächstgelegenen öffentlichen Apotheken, durch. Davon ausgehend äußerte sich die genannte Abteilung im Schriftsatz vom 21.09.2023, Zl ***, und in der ergänzenden Stellungnahme vom 02.10.2023, Zl ***.

Gegen das Konzessionsansuchen erhoben AA, Apotheker als Alleininhaber und Konzessionär der BB (= Erstbeschwerdeführer) und DD als Konzessionär und Alleininhaber der EE (= Zweitbeschwerde-führer) fristgerecht Einspruch. Insbesondere zu diesen Einsprüchen, aber auch zu den weiteren Ermittlungsergebnissen, äußerte sich die mitbeteiligte Partei in den Schriftsätzen vom 24.10. und 27.10.2023.

Mit Schriftsatz vom 17.10.2024 erstattete die Österreichische Apothekerkammer zum Ansuchen der mitbeteiligten Partei das Bedarfsgutachten gemäß § 10 Abs 7 ApoG. Zu diesem Gutachten nahmen der Zweitbeschwerdeführer im Schriftsatz vom 15.11.2024 und der Erstbeschwerdeführer im Schriftsatz vom 19.11.2024 Stellung. Zu den Darlegungen des Erst- und Zweitbeschwerdeführers äußerte sich die mitbeteiligte Partei in den Schriftsätzen vom 05.12.2024.

Mit Bescheid vom 25.03.2025, Zl ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft X der mitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit der Betriebsstätte in **** X auf dem Gst Nr **1, GB *** X, und legte als Standort für die neue öffentliche Apotheke in **** X auf dem Gst Nr **1, GB *** X, ein genau definiertes Gebiet fest [Spruchpunkt I./a) und b)], wies die Einsprüche des AA als Konzessionär der BB vom 10.10.2023 und des DD als Konzessionär der EE vom 04.10.2023 als unbegründet ab (Spruchpunkte II. und III.) und verpflichtete die mitbeteiligte Partei, für die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke an die pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich eine Taxe in der Höhe von 25 vH der für einen angestellten Apotheker im Volldienst zu entrichteten Gehaltskassenumlage binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu entrichten (Spruchpunkt IV.).

Mit Schriftsatz vom 16.04.2025 erhob AA, Apotheker als Alleininhaber und Konzessionär der BB, vertreten durch CC, Rechtsanwältin in **** Z, Beschwerde und beantragte, Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.03.2025, Zl ***, abzuändern und das Konzessionsansuchen des Konzessionswerbers abzuweisen und in Abänderung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides dem Einspruch Folge zu geben; hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die Erlassung eines neuerlichen Bescheides nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens aufzutragen.

Mit Schriftsatz vom 24.04.2025 erhob DD als Konzessionär und Allein-inhaber der EE, vertreten durch FF GmbH, Adresse 1, **** Y, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2025, Zl ***, und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Konzessionsantrag mangels Bedarfes abzuweisen; hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 29.04.2025, Zl ***, hat die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerden des Erst- und Zweitbeschwerdeführers gegen den Bescheid vom 25.03.2025 vorgelegt.

2. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol:

Die mitbeteiligte Partei äußerte sich zum Vorbringen des Erst- und Zweitbeschwerdeführers im Schriftsatz vom 23.05.2025.

Am 29.10.2025 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Die Erstbeschwerdeführerin verwies auf ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 16.04.2025 und ergänzte ihre Darlegungen umfangreich. Der Zweit-beschwerdeführer verwies ebenfalls auf das bisherige Vorbringen, insbesondere die Beschwerde vom 24.04.2025, erstattete unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.01.2000, 98/10/0079, ein ergänzendes Vorbringen und legte verschiedene Unterlagen, insbesondere ein vermessungstechnisches Gutachten, vor. Die mitbeteiligte Partei verwies auf ihre Darlegungen im Schriftsatz vom 23.05.2025 und äußerte sich umfangreich zu den mündlich erstatteten Vorbringen des Erst- und Zweitbeschwerde-führers. Ausdrücklich bestätigte die mitbeteiligte Partei, dass ihr Antrag auf Konzessions-erteilung im Sinne der Standortbeschreibung laut dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 17.04.2024 zu verstehen sei.

Nach Erörterung bestimmter Themen wurde Beweis aufgenommen durch die Einvernahme der Amtssachverständigen MM, Abt. Raumordnung und Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung, und der Sachverständigen NN und durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes und des verwaltungsgerichtlichen Aktes, jeweils samt Beilagen.

Der Beweisantrag des Zweitbeschwerdeführers auf Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür, dass die Entfernung zwischen der EE und der in Aussicht genommenen Betriebsstätte vom barrierefreien Zugang der EE aus zu messen sei, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurück.

II.Beschwerdevorbringen und Vorbringen der mitbeteiligten Partei:

1. Vorbringen des Erstbeschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer monierte, dass die von der Österreichischen Apothekerkammer in ihrem Gutachten vom 17.10.2024 vorgenommene Polygonziehung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Die Österreichische Apothekerkammer wäre aufzufordern gewesen, ob es durch eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Polygonziehung nicht zu einer Reduktion des der BB verbleibenden Versorgungspotentials kommen müsse. Mit diesem Vorbringen habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Beim Halbierungspunkt zwischen der (neu) angesuchten Betriebsstätte und der Betriebsstätte „BB“ in **** X sei im Hinblick auf näher bezeichneten Straßenzüge nicht berücksichtigt worden, dass eine „Abkürzung“ direkt von der angesuchten Betriebsstätte nach Westen hin vorhanden sei.

Ausdrücklies verwies der Erstbeschwerdeführer auf den über das Gst Nr **2, GB *** X, führenden öffentlichen, für jedermann benutzbaren Weg. Bei Berücksichtigung dieses Weges hätte sich eine Reduktion der Entfernung zwischen der Betriebsstätte BB und der neu zu errichtenden Apotheke ergeben, wodurch die Polygonziehung abzuändern gewesen wäre. Dieser Umstand sei entscheidungswesentlich, da die Lage der Apothekenbetriebsstätte ein maßgeblicher Parameter für die Beurteilung der Bedarfsfrage und somit der Feststellung des einer bestehenden Apotheke verbleibenden Versorgungspotentials sei. Das in der Beschwerde erstattete Vorbringen im Zusammenhang mit dem über das Gst Nr **3, GB *** X, führenden Weg relativierte der Erstbeschwerdeführer und bezeichnete die diesbezüglichen Darlegungen der mitbeteiligten Partei als korrekt. Der Erstbeschwerdeführer hielt fest, dass im angefochtenen Bescheid der Standort der Betriebsstätte abweichend vom Gutachten der Österreichischen Apotheker-kammer beschrieben sei, die belangte Behörde diese Abweichung allerdings nicht begründet habe. Auch aus diesem Grund sei die der mitbeteiligten Partei erteilte Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke rechtswidrig.

Zudem erhob der Erstbeschwerdeführer Zweifel an der Anwendbarkeit der TU-Studie, die dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 17.04.2024 zugrunde läge. Dabei wies der Erstbeschwerdeführer auf die an die Österreichische Apothekerkammer ergangenen Aufträge zur Gutachtensergänzung im Sinne des „Eidenberger-Obergutachtens“ durch die Landesverwaltungsgerichte Steiermark und Niederösterreich hin.

2. Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers:

Der Zweitbeschwerdeführer hob zunächst hervor, dass die belangte Behörde entgegen § 58 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ihre Entscheidung nicht gesetzeskonform begründet habe. Insbesondere würden zur Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 2 ApoG förmliche Feststellungen fehlen. Die Beweiswürdigung erstrecke sich nur auf die kommentarlose Wiedergabe diverser Eingänge in den Behördenakt.

Der Zweitbeschwerdeführer hob hervor, dass die Bedarfsvoraussetzung des § 10 Abs 2 Z 2 ApoG nicht erfüllt sei. Für die Messung der entscheidungsrelevanten Entfernung von 500 m komme es nicht auf die Entfernung der Luftlinie, sondern auf den Fußweg an. Dabei sei der kürzeste Fußweg, der durch Messung in der Mitte der betreffenden Verkehrsfläche zu bestimmen sei, maßgebend. Die Abteilung Raumordnung und Statistik habe mit Schriftsatz vom 02.10.2023 bestätigend festgehalten, dass die Messung der Entfernung vom Standort der geplanten Apotheke auf Gst Nr **1, GB *** X, zur nächstgelegenen Apotheke auf dem Gst Nr **4, GB *** X (EE), von dem nördlichsten und südlichsten Punkt des Gst Nr **1, GB *** X, durchgeführt worden sei, da die Situierung der Eingangstüre zur neuen Apotheke nicht bekannt sei. Die maßgebliche Entfernung betrage laut den Darlegungen der Abteilung Raumordnung und Statistik zwischen 405 m und 515 m. Eine Präzisierung habe die mitbeteiligte Partei jedoch beharrlich verweigert.

Ausdrücklich betonte der Zweitbeschwerdeführer, dass laut dem Erkenntnis des Verwaltungs-gerichtshofes vom 13.01.2000, 98/10/0079, die 500 m-Entfernung (des § 10 Abs 2 Z 2 ApoG) nicht zwischen den Gebäudengrenzen, in denen sich die Betriebsstätten der neu zu errichtenden und der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheken befinden, zu messen sei, sondern zwischen den beiden Betriebsstätten, das heißt, zwischen jenen Räumlichkeiten, die dem Betrieb der jeweiligen Apotheke dienen würden. Gemäß § 27 Abs 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBO) hätten die Betriebsräume der Apotheke mindestens aus einer Offizin, einem Lagerraum, einem Laboratorium, einem Dienstzimmer und einer sanitären Anlage (Toilette, Waschgelegenheit) und Dusche zu bestehen.

Der Zweitbeschwerdeführer hob zudem hervor, dass die EE in X zwei Eingänge habe, nämlich in der Adresse 5 und an der Adresse 2, beide **** X. Beide Eingänge würden direkt in die Räumlichkeiten, die dem Betrieb der EE dienen, führen; dies seien: Labor, Büro und Lager, Dienstzimmer, WC, Materialkammer und Offizin. Fußläufig betrage die kürzeste Wegstrecke zwischen dem barrierefreien Eingang der EE in der Adresse 5 lud dem als Betriebsstätte in Aussicht genommenen Gebäudekomplex auf dem Gst Nr **1, GB *** X, (aus Konzessionswerber-Sicht) bestenfalls 482,14 m.

3. Vorbringen der mitbeteiligen Partei:

3.1. Zu den Darlegungen des Erstbeschwerdeführers:

Die mitbeteiligte Partei betonte die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 17.10.2024. Die von der Österreichischen Apothekerkammer gewählte Vorgangsweise ermögliche eine aussagekräftige, einzelfall-bezogene Abgrenzung der Versorgungsgebiete der öffentlichen Apotheken nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse. Bei der Entfernung seien ausschließlich ganzjährig befahrbare Straßenverbindungen heranzuziehen und dem Gutachten sei der Erstbeschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Selbst für den Fall, dass die TU-Studie eine „veraltete“ Methode darstellen würde und von der „Eidenberger-Methode“ abzulösen sei, ergäben sich keine maßgeblichen Änderungen im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens der sachlichen Voraussetzungen des Bedarfs im konkreten Fall. Auch bei Anwendung der „Eidenberger-Methode“ würde die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen in Folge der Neuerrichtung beträchtlich mehr als 5.400 Personen betragen. Ein das Verfahren beeinflussender Fehler liege somit nicht vor.

Die mitbeteiligte Partei betonte, dass es sich bei dem Gst Nr **2, GB *** X, um ein privates Firmengrundstück der OO und um keine Straßenverbindung handle. Demensprechend sei auch auf dem Gst Nr **2, GB *** X, ein Fahrverbotsschild aufgestellt. Bei dem vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Weg auf dem Gst Nr **5, GB *** X, handle es sich um eine Zufahrt zu einer Deponie. Dieses Grundstück stehe ebenfalls im Eigentum der OO. Auch im Hinblick auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den Gst Nr **2 und **5, beide GB *** X, sei somit die Österreichische Apothekerkammer bei der Erstellung ihres Gutachtens nicht von falschen Voraussetzungen ausgegangen oder habe ihren Darlegungen einen falschen/unvollständigen Befund zugrunde gelegt. Den Weg von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte nach Westen in die Adresse 6 habe die Österreichische Apothekerkammer in ihrem Gutachten jedenfalls berücksichtigt.

Die mitbeteiligte Partei betonte, dass im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Standorteinschränkung dem Erstbeschwerdeführer keine subjektiv-öffentlichen Rechte zukämen. Insbesondere komme in der Frage der Standortumschreibung Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken kein Mitspracherecht zu. Unabhängig davon bestätigte die mitbeteiligte Partei, dass ihr Antrag auf Konzessionserteilung im Sinne der Standortbeschreibung laut dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 17.04.2024 zu verstehen sei.

3.2. Zum Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers:

Die mitbeteiligte Partei betonte, dass auch eine dem Beschwerdevorbringen entsprechende Begründung zu keinem anderen Ergebnis als jenem im angefochtenen Bescheid geführt hätte. Begründungsmängel lägen somit nicht vor.

Entgegen dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers sei die im angefochtenen Bescheid in Aussicht genommene Betriebsstätte (im Spruch „auf dem Gst Nr **1, KG X) ausreichend bestimmt. Zudem sei das Ansuchen dahingehend konkretisiert worden, dass sich die voraussichtliche Betriebsstätte in **** X, Adresse 4, auf dem südlichen Parzellenteil (Gst Nr **1, GB *** X) befinden solle. Die von der Zweitbeschwerdeführerin behauptete Unklarheit zum Standort sei damit nicht gegeben. Unabhängig davon könne mit einer entsprechenden Abänderung des Spruches eine allfällige mangelhaft umschriebene Beschreibung des Standortes der Betriebsstätte behoben werden. Es bestehe sogar ein subjektiv-öffentliches Recht auf Herstellung der Genehmigungsfähigkeit mittels Vorschreibung einer Auflage. Die Vorschreibung einer Auflage, wonach der Eingang der Betriebsstätte fußläufig in einer Entfernung von zumindest 500 m zum Eingang der nächsten bestehenden öffentlichen Apotheke zu positionieren sei, sei nicht nur zulässig, sondern werde in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur auch so praktiziert.

Die mitbeteiligte Partei bestritt die von der Zweitbeschwerdeführerin behaupteten Begründungsmängel. Die Österreichische Apothekerkammer habe ein schlüssiges und umfangreiches Gutachten erstattet und zu allen Beweisthemen eindeutige und unmissverständliche Aussagen getroffen. Etwaige Verfahrens- und Begründungsmängel seien nicht wesentlich, weil die belangte Behörde in jedem Fall zu keinem anderen Ergebnis als der Konzessionserteilung gekommen wäre.

III.Sachverhalt:

1. Zur persönlichen Eignung des Konzessionswerbers:

Die mitbeteiligte Partei (= Konzessionswerber) ist österreichischer Staatsbürger, hat den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie und war laut Bestätigung der Österreichischen Apothekerkammer vom 09.06.2023 mehr als fünf Jahre in österreichischen Apotheken als Apotheker tätig. Die Österreichische Apothekerkammer bestätigte mit Schriftsatz vom 09.06.2023 die Verlässlichkeit der mitbeteiligten Partei betreffend den selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke. Die mitbeteiligte Partei verfügt auch über die gesundheitliche Eignung zur Erlangung der Apothekenkonzession.

2. Standort der geplanten Apotheke:

2.1. Allgemeines:

Der Standort der Betriebsstätte der geplanten Apotheke befindet sich an der Adresse 4 in **** X, südlicher Parzellenteil, auf dem Gst Nr **1, GB *** X. Die OO Gesellschaft m.b.H. als Eigentümerin des Gst Nr **1, GB *** X, stellte der mitbeteiligten Partei die Bestätigung vom 16.05.2023 aus, in der es unter anderem wörtlich heißt:

„Für Zwecke des Konzessionsverfahren können wir Ihnen daher bestätigen, dass Sie im Fall der Bewilligung der beantragten öffentlichen Apotheke über die Betriebsstätte in **** X, Adresse 4, südlicher Parzellenteil (Grundstück **1, KG *** X), insofern verfügungsberechtigt sind, als wir Ihnen die Anmietung einer Geschäftsfläche auf diesem Areal anbieten.“

Ob die Betriebsstäte der von der mitbeteiligten Partei geplanten Apotheke in einem neu zu errichtenden Gebäude untergebracht werden wird, steht derzeit noch nicht fest. Eine Option wäre auch, das bestehende Gebäude auf dem Gst Nr **1, GB *** X, umzugestalten und Richtung Süden zu erweitern. Der Eingang wird jedenfalls so situiert, dass er sich fußläufig in einer Entfernung von zumindest 500 m zum Eingang der EE an der Adresse 2, **** X, befindet.

2.2. Entfernungen zu den bestehenden öffentlichen Apotheken:

Die vom Erstbeschwerdeführer als Alleininhaber und Konzessionär der BB betriebene BB befindet sich an der Adresse 7 in **** X, Gst **6. Die Entfernung der geplanten Betriebsstätte auf dem Gst Nr **1, GB *** X, zum Eingang der vom Erstbeschwerdeführer betriebenen BB beträgt jedenfalls mehr als 500 m.

Die Betriebsstätte auf dem Gst Nr **1, GB *** X, wird so situiert, dass die Entfernung zum Eingang der vom Zweitbeschwerdeführer als Konzessionär und Alleininhaber der EE betriebenen EE an der Adresse 2, **** X, mehr als 500 m beträgt.

Ein Zugang zur EE ist auch über die Adresse 5 möglich. Den Eingang bildet ein Holztor, auf dem das Schild „EE barrierefreier Eingang“ angebracht ist. Eine Nachtglocke ist nicht vorhanden. Ein Hinweis auf die Betriebszeiten fehlt. Eine Bereitschaftsdienstausgabe kann lediglich händisch am Holztor befestigt werden. Die Entfernung von der Betriebsstätte auf dem Gst Nr **1, GB *** X, zum eben beschriebenen Zugang zur EE beträgt weniger als 500 m.

3. Ärztliche Hausapotheken:

In der Stadtgemeinde X befindet sich keine ärztliche Hausapotheke.

4. Zum Versorgungspotenzial der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in der Stadtgemeinde X (BB und EE):

Die zwei in der Stadtgemeinde **** X bestehenden öffentlichen Apotheken – BB und EE – sind weniger als 500 m voneinander entfernt. Aufgrund der geringen Entfernung zwischen den Betriebsstätten dieser beiden bestehenden öffentlichen Apotheken ist eine konkrete Zuordnung nicht möglich. Das Versorgungspotenzial für beide Apotheken ist daher gemeinsam zu überprüfen.

Die beiden genannten bestehenden öffentlichen Apotheken werden im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke am Standort Adresse 4, **** X, Gst Nr **1, GB *** X, aufgrund der örtlichen Verhältnisse gemeinsam weiterhin über 11.000 Personen zu versorgen haben. Ausgehend von den 10.105 Einwohnern innerhalb des 4 km Umkreises, von 752 Einwohnern im Polygon außerhalb des 4 km Umkreises und von 875 Einwohnern aus den Hausapotheken-Gemeinden ergibt sich ein Versorgungspotenzial von 11.732. Bei diesem Versorgungspotenzial bleiben jene Einwohner, die anhand der TU-Studie zusätzlich zu berechnen wären, unberücksichtigt.

5. Zum Versorgungspotenzial weiterer umliegender bestehender öffentlicher Apotheken:

Jene Personen, die in Zukunft dem Versorgungsgebiet der neu angesuchten Apotheke am Standort Adresse 4, **** X, Gst Nr **1, GB *** X, südlicher Parzellenteil, zuzurechnen sind, wurden bisher durch die BB und EE versorgt. Für die weiteren umliegenden Apotheken ist durch die Errichtung der neu angesuchten Apotheke am Standort Adresse 4, **** X, ein Kundenverlust nicht zu erwarten.

IV.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur persönlichen Eignung der mitbeteiligten Partei übernimmt das Landesverwaltungsgericht Tirol aus dem angefochtenen Bescheid. Gegenteilige Behauptungen haben auch der Erst- und Zweitbeschwerdeführer nicht vorgebracht.

Der Standort der neu geplanten Apotheke ergibt sich aus dem Konzessionsansuchen und den Konkretisierungen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 29.10.2025. Die mitbeteiligte Partei hielt ausdrücklich fest, dass der Standort der neuen Betriebsstätte im Sinne der Festlegung im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 17.04.2024 zu verstehen ist. Dementsprechend ergänzt das Landesverwaltungsgericht Tirol Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass sich der Eingang der neu zu errichtenden Apotheke auf dem Gst Nr **1, GB *** X, fußläufig in einer Entfernung von zumindest 500 m zum Eingang der EE an der Adresse 2, **** X, zu befinden hat. Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 2.1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Die Amtssachverständige MM, Abteilung Raumordnung und Statistik, hielt bereits in ihrer Stellungnahme vom 21.09.2023, Zl ***, fest, dass die Entfernung der beantragten Betriebsstätte zur bestehenden BB, Adresse 7, **** X (Gst Nr **6, GB *** X) jedenfalls mehr als 500 m beträgt. Die Angabe der Sachverständigen stimmt mit dem bereits im Schriftsatz vom 27.10.2023 erstatteten Vorbringen der mitbeteiligten Partei überein. Gegenteiliges behauptete auch der Erstbeschwerdeführer nicht. Zur Entfernung der Betriebsstätte der neu geplanten Apotheke zur bestehenden EE nahm die Amtssachverständige MM im Vorfeld der Verhandlung am 29.10.2025 eine neuerliche Messung vor. Ausgangspunkt dieser Messung war ein von ihr für möglich gehaltener Eingang der neu zu errichtenden Apotheke auf dem Gst Nr **1, GB *** X. Von dort führte sie – (sogar) unter der Berücksichtigung des für das gegenständliche Verfahren nicht relevanten Gst Nr **3, GB *** X, – eine Messung der Entfernung vom Eingang der EE in der Adresse 5 und zum Eingang der EE an der Adresse 2, beide **** X, durch. Die Entfernung zum Eingang der EE an der Adresse 2, **** X, betrug 511,9 m, zum Eingang in der Adresse 5 486,5 m (vgl Beilage M). Das Ergebnis der Entfernungsmessung zum Eingang in der Adresse 5 deckt sich weitgehend mit den Angaben des vom Zweitbeschwerdeführer vorgelegten vermessungstechnischen Gutachtens (vgl Beilage A). Die Beschreibung des Eingangs der EE in der Adresse 5 ergibt sich insbesondere aus dem vom Zweitbeschwerdeführer, aber auch der mitbeteiligten Partei vorgelegten Lichtbild (vgl Beilagen E und F).

Die Feststellungen in Kapitel 2.2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf die angeführten Beweismittel, insbesondere die von der Amtssachverständigen MM vorgenommenen Entfernungsmessungen und die zum Eingang der EE in der Adresse 5 vorgelegten Lichtbilder. Zur Frage, welcher der Eingänge der vom Zweitbeschwerdeführer betriebenen EE im Rahmen der Bedarfsprüfung zu beachten ist (vgl § 10 Abs 2 Z 2 ApoG), ist auf die Darlegungen in Kapitel 2.4.2. der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen.

Die Österreichischen Apothekerkammer hat nachvollziehbar und schlüssig bereits in ihrer Stellungnahme vom 17.04.2024 begründet, weshalb das Versorgungspotenzial für die beiden bestehenden öffentlichen Apotheken – EE und BB – gemeinsam zu überprüfen ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bezeichnete der Erstbeschwerde-führer dieses Vorgehen ausdrücklich als korrekt. Die Sachverständige NN erläuterte umfangreich das Gutachten vom 17.04.2024 und die von ihr vorgenommene Polygonziehung. Dabei hielt sie insbesondere zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers fest, dass eine allfällige, zulässige Benützung der Wege auf den Gste Nrn **2 und **5, beide GB *** X, nicht entscheidungswesentlich sei, da die Entfernung zur bestehenden BB – unbestritten – jedenfalls mehr als 500 m beträgt. Das Befahren dieser Wege sei ohnedies mit Personenkraftwagen nicht möglich. Die von der Sachverständigen getroffene Einschätzung zur Benützbarkeit der über die Gste Nrn **2 (Eigentümerin: Liegenschaftsverwaltung X GmbH) und **5 (OO Gesellschaft m.b.H.), beide GB *** X, verlaufenden Wege bestätigen die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Lichtbilder (Unterlagenkonvolut Beilage J). Zudem erläuterte die Amtssachverständige MM im Rahmen ihrer Einvernahme die Widmung des Gst Nr **5 als „Allgemeines Mischgebiet mit beschränkter Wohnnutzung gemäß § 40 Abs 6 mit eingeschränkter Baulandeignung“ und des Gst Nr **2 als „Gemischtes Wohngebiet“ und wies daraufhin, dass im Tiroler Rauminformationssystem (TIRIS) auf diesen beiden als Werksgelände bezeichneten Grundstücke keine Wege eingezeichnet sind. Ihre Darlegungen ergänzte sie durch die Vorlage von Auszügen aus TIRIS Maps, eines Lichtbildes des Schildes bei der Einfahrt zum Gst Nr **5, GB *** X, mit der Aufschrift „Werksgelände Unbefugten Zutritt verboten“ und von Einzelabfragen zur Flächenwidmung der Gste Nrn **2 und **5, beide GB *** X (Beilagen O, P und Qu).

Das Gst Nr **3, GB *** X, ist als öffentliches Gut qualifiziert (Beilage N). Das schmale Grundstück ist unbefestigt und für den allgemeinen Fußgängerverkehr nicht geeignet ist. Dies verdeutlichen die von der mitbeteiligten Partei bereits im behördlichen Verfahren vorgelegten Lichtbilder (vgl Seite 569 ff des behördlichen Aktes). Es besteht auch keine Zugangsmöglichkeit zum Gst Nr **1, GB *** X (vgl Lichtbilder Seite 569 ff des behördlichen Aktes und von der Amtssachverständigen MM überreichte Beilage R). Die Sachverständige NN hielt im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.10.2025 nachvollziehbar fest, dass das Gst Nr **3, GB *** X, für Personen mit Kinderwagen, aber auch für gebrechliche Personen, nicht als „Weg“ genutzt werden könnte und daher bei der Polygonziehung unberücksichtigt geblieben sei. Dieser Argumentation der Sachverständigen widersprach der Erstbeschwerdeführer nicht.

Auf die ausdrückliche Frage des AA stellte die Sachverständige klar, dass die Wegverbindung südlich des Fachmarktes „PP“ bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt worden sei und verwies dabei auf Anlage 3 zum Gutachten vom 17.10.2024.

Konkret zum Versorgungspotenzial der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken befragt, bezifferte die Sachverständige das Versorgungspotenzial mit 11.732 Einwohnern und erläuterte dieses Ergebnis nachvollziehbar und schlüssig. Insbesondere hob sie hervor, dass sich die Datenlage seit der Erstellung des Gutachtens vom 17.10.2024 geändert habe und nunmehr betreffend die Haupt- und Nebenwohnsitze auf den Bevölkerungsstand vom Jänner 2025 zurückgegriffen werden könnte. Grundlage für die Angaben zu den die im Zuge der Bedarfsprüfung ebenfalls zu berücksichtigenden Beschäftigten würde nunmehr die Arbeitsstättenzählung vom 31.10.2023 bilden. Ausgehend von den aktuellen Daten nahm die Sachverständige bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung am 29.10.2025 eine neuerliche Auswertung vor. Nachvollziehbar hielt sie in der Verhandlung fest, dass sich für die beiden bestehenden öffentlichen Apotheken ein Versorgungspotenzial von 14.784 Einwohnern, bestehend aus 10.105 ständigen Hauptwohnsitzen innerhalb des 4 km Umkreises, 752 Hauptwohnsitzen innerhalb des Polygons 4 km Umkreis, 875 Hauptwohnsitzen innerhalb des „Hausapothekenpolygons“, 628 zu versorgenden Personen aus Nebenwohnsitzen und 2.424 zu versorgenden Personen aus dem Beschäftigtenkreis bilden würde. Schon die Zahl der Einwohner der Hauptwohnsitze innerhalb des 4 km Umkreises, der Hauptwohnsitze im Polygon 4 km Umkreis (752 Einwohner) und die Einwohner aus den Hausapotheken-Gemeinden (875 Einwohner) würden die relevante Schwelle von 11.000 Einwohnern überschreiten.

Die Sachverständige erläuterte schlüssig die Grundlagen für die Polygonziehung und machte nachvollziehbar deutlich, dass beim Versorgungspotenzial von 11.732 Einwohnern jene Einwohner, die anhand der TU-Studie zusätzlich zu berechnen wären, unberücksichtigt geblieben seien. Der Erstbeschwerdeführer bestätigte die Korrektheit jener Studie, die der Erstellung des Hausapothekenpolygons zugrunde liegt.

Die nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben der Sachverständigen NN, bilden daher – unter Berücksichtigung der Darlegungen der Amtssachverständigen MM zu den Gste Nrn **2 und **5, beide GB *** X, – die Grundlage für die Feststellungen in Kapitel 4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Die Feststellungen der Kapitel 3. und 5. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses ergeben sich aus den unbestritten gebliebenen Darlegungen im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 17.04.2024.

V.Rechtslage:

1. Apothekengesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Apothekengesetzes (ApoG), RGBl Nr 5/1907 in den Fassungen BGBl I Nr 41/2006 (§ 48) und BGBl I Nr 22/2024 (§§ 3, 10 und 46), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Persönliche Eignung

§ 3. (1) Zur Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist erforderlich:

1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Staatsbürgerschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2. die allgemeine Berufsberechtigung als Apotheker gemäß § 3b,

3. die Leitungsberechtigung auf Grund einer nach Erfüllung des Erfordernisses gemäß Z 2 zurückgelegten fachlichen Tätigkeit der in Abs. 2 bezeichneten Art und Dauer,

4. Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,

5. die Verlässlichkeit mit Beziehung auf den Betrieb einer Apotheke,

6. die gesundheitliche Eignung, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und

7. die für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(2) Fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine fünfjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz. Eine pharmazeutische Tätigkeit in einer Militärapotheke (§ 66a) ist in der Dauer von bis zu zwei Jahren auf die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 anzurechnen.

(3) Der Berechnung der Dauer der fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen.

(4) Näheres über den für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 7 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Apothekerkammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

(5) Als Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 gilt für Personen gemäß § 62b Abs. 1 das Zeugnis über die Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.

(6) Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer

1. länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war und nicht seit wenigstens sechs Monaten eine solche Tätigkeit wieder ausübt, oder

2. zum Zeitpunkt der Einbringung des Konzessionsantrags das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(7) Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer im Besitz einer rechtskräftigen Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist oder war, wenn nach Zurücklegung der Konzession oder Zurücknahme der Konzession gemäß § 19 Abs. 1 nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn ein Konzessionsinhaber nach Zurücklegung der Konzession für eine bereits in Betrieb genommene Apotheke und Stilllegung des Betriebs um die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ansucht.

„Sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung

§ 10. (1) Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn

1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und

2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.

(2) Ein Bedarf besteht nicht, wenn

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke von einem Arzt für Allgemeinmedizin in einem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis betrieben wird und im Stellenplan gemäß § 342 Abs. 1 ASVG weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) für Ärzte für Allgemeinmedizin enthalten sind, oder

2. die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder

3. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.

(3) Ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke

1. eine von einem Arzt für Allgemeinmedizin in einem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis betriebene ärztliche Hausapotheke und

2. eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.

[…]

(4) Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.

(5) Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen.

(6) Die Entfernung gemäß Abs. 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.

(6a) Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Abs. 2 Z 3 ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.

(7) Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen. Dabei sind die Akten des Verwaltungsverfahrens vollständig zu übermitteln.

(8) Als bestehende Apotheken im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.“

„Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke

§ 46. (1) Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden Apotheke ist bei der Österreichischen Apothekerkammer einzubringen. Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist, einzubringen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1. Belege für das Vorliegen der Voraussetzungen der persönlichen Eignung gemäß § 3,

2. bei Übernahme einer bereits bestehenden öffentlichen Apotheke

a)eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Ausfertigung des zugrunde liegenden Vertrags, und

b)beim beabsichtigten Betrieb einer öffentlichen Apotheke als Personengesellschaft den Gesellschaftsvertrag, wobei gegebenenfalls auch ein Nachweis für den Übergang der Gesellschaftsanteile auf die Gesellschafter zu erbringen ist. Zusätzlich sind alle zwischen den Gesellschaftern abgeschlossenen Vereinbarungen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Betrieb der Apotheke stehen, vorzulegen, sofern dies zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 erforderlich ist.“

„Verlautbarung bei Neuerrichtungen

§ 48. (1) Längstens innerhalb 14 Tagen nach Einlangen eines Gesuches um die Bewilligung zum Betriebe einer neu zu errichtenden Apotheke hat die Bezirksverwaltungsbehörde, falls das Gesuch nicht im Sinne der Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden ist, die Bewerbung unter Anführung des Namens, der Berufsstellung und des Wohnortes des Gesuchstellers und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standortes auf Kosten des Gesuchstellers in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Zeitung zu verlautbaren.

(2) In diese Verlautbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, daß die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können, daß später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden.“

2. Apothekenbetriebsordnung 2005:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung 2005 (ApBO 2005), BGBl II Nr 65/2005, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 2/2025, lauten samt Überschriften wie folgt:

„Betriebsanlagen

§ 25. (1) Eine öffentliche Apotheke muss als solche für den Kundenverkehr nach außen bei Tag und Nacht deutlich erkennbar sein.

(2) Beim Eingang oder in dessen unmittelbarer Nähe sind eindeutig erkennbar

1. eine Einrichtung zum Herbeirufen des dienstbereiten Apothekers/der dienstbereiten Apothekerin bzw. ein Hinweis, wie der diensthabende Apotheker/die diensthabende Apothekerin erreichbar ist,

2. ein Hinweis auf die Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten der Apotheke,

3. außerhalb der Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten ein Hinweis auf die nächsten dienstbereiten Apotheken und

4. die Bereitschaftsdienstausgabe

einzurichten.“

„Betriebsräume

§ 27. (1) Die Betriebsräume haben mindestens aus einer Offizin, einem Lagerraum, einem Laboratorium, einem Dienstzimmer und einer sanitären Anlage (Toilette, Waschgelegenheit) und Dusche zu bestehen.

[…]

(4) Die öffentlich zugänglichen Betriebsräume müssen in einer Planebene liegen. Die Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie untereinander ungehindert, ohne Benützung betriebsfremder Räume, zugänglich sind. Letzteres gilt nicht für Betriebsräume, die im täglichen Betriebsablauf nicht regelmäßig verwendet werden. Die Offizin muss von allgemein zugänglichen Verkehrswegen direkt betreten werden können. Die barrierefreie Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen muss gewährleistet sein, sofern dies nicht auf Grund rechtlicher Hindernisse ausgeschlossen ist. […]“

3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. […]

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

[…]

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

[…]

2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist. […]“

VI.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2025, Zl ***, wurde dem Erstbeschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin am 26.03.2025 und dem Zweitbeschwerdeführer am 28.03.2025 zugestellt. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wurde am 17.04.2025 und die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers am 24.04.2025 und somit jeweils innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerden erfolgte somit fristgerecht.

2. In der Sache:

2.1. Zum Zweitbeschwerdeführer:

Gegen das Konzessionsansuchen der mitbeteiligten Partei vom 10.08.2023 erhob ua DD als Konzessionär und Alleininhaber der EE mit Schriftsatz vom 04.10.2023 fristgerecht Einspruch. Adressat des angefochtenen Bescheides war auch DD als Konzessionär und Alleininhaber des genannten Einzelunternehmens. Auch wenn in der Beschwerde vom 24.04.2025 die EE als Beschwerdeführerin aufscheint, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol DD als Konzessionär und Alleininhaber des genannten Einzelunternehmens Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit.

2.2. Zur persönlichen Eignung:

Zum Nachweis der persönlichen Eignung wurden der belangten Behörde die Nachweise gemäß § 3 Abs 1 ApoG vorgelegt. Der Konzessionswerber ist österreichischer Staatsbürger und hat den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie erworben. Der Konzessionswerber war mehr als fünf Jahre in österreichischen Apotheken tätig. Die Österreichische Apothekerkammer bestätigte mit Schreiben vom 09.06.2023 die Verlässlichkeit des Konzessionswerbers in Bezug auf den selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke iSd § 3 Abs 1 Z 5 ApoG. Der Konzessionswerber verfügt über die gesundheitliche Eignung zur Erlangung der Apothekenkonzession.

Der Konzessionswerber erfüllt somit – wie auch von der belangten Behörde zutreffend festgestellt – sämtliche persönlichen Voraussetzungen zur Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke.

2.3. Zur Kundmachung:

Die belangte Behörde hat entsprechend der im Jahr 2023 geltenden Bestimmung des § 48 Abs 1 ApoG das Ansuchen der mitbeteiligten Partei auf Bewilligung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in **** X im „LL“ und damit „in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Zeitung“ verlautbart. Die Verpflichtung der Bezirksverwaltungsbehörde, Anträge auf die Neuerrichtung von öffentlichen Apotheken „auf der Webseite der Österreichischen Apothekerkammer“ kundzumachen, gilt (erst) seit Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 22/2024 am 29.03.2024 (vgl § 48 Abs 1 ApoG idF BGBl I Nr 22/2024).

Laut der Kundmachung vom 30.08.2023 (LL, Stk ***, vierter Jahrgang Nr ***) hatten ua Inhaber von öffentlichen Apotheken, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachteten, im Einklang mit § 48 Abs 2 ApoG idF BGBl I Nr. 41/2006 etwaige Einsprüche gegen die beantragte Bewilligung innerhalb längstens sechs Wochen, gerechnet vom Tag der Verlautbarung im Boden für Tirol, bei der belangten Behörde geltend zu machen. Auf die Rechtsfolge, dass verspätet einlangende Einsprüche gemäß § 48 Abs 2 letzter Halbsatz ApoG idF BGBl I Nr 41/2006, nicht mehr in Betracht gezogen werden, wies die zitierte Kundmachung ausdrücklich hin.

Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben fristgerecht Einsprüche erhoben und damit Parteistellung im Verfahren zur Erteilung der Konzession für die neue öffentliche Apotheke an der Betriebsstätte Adresse 4, **** X, erlangt (vgl VwGH 31.01.2000, 99/10/0202, mwN; ebenso VwGH 12.06.2023, Ra 2023/10/0321).

2.4. Zu den sachlichen Voraussetzungen der Konzessionserteilung:

2.4. 1Zur Betriebsstätte:

Auf die Situierung der Betriebsstätte der beantragten Apotheke in einem Teilbereich des angeführten Grundstückes kommt es nicht an (VwGH 21.05.2008, 2007/10/0029). Es ist auch nicht Aufgabe der das ApoG vollziehenden Behörde, in einem (aufwändigen) Ermittlungsverfahren zu klären, ob die Errichtung einer beantragten öffentlichen Apotheke am Ort der angegebenen Betriebsstätte wahrscheinlich ist. Vielmehr ist es Sache des Antragstellers, die in Aussicht genommene Betriebsstätte glaubhaft zu machen, wofür jedoch der Nachweis etwa einer Mietoption völlig ausreichend ist (VwGH 31.03.2011, 2010/10/0248).

Die mitbeteiligte Partei hat die in Aussicht genommene Betriebsstätte in **** X, Adresse 4, südlicher Parzellenteil (Gst Nr **1, GB *** X) durch die Vorlage der Bestätigung der OO Gesellschaft m.b.H. vom 16.05.2023 ausreichend glaubhaft gemacht.

Zudem konkretisierte die mitbeteiligte Partei ihren Antrag im Sinne des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 17.04.2025 dahingehend, dass sich der Eingang der neu zu errichtenden Apotheke auf dem Gst Nr **1, GB *** X, fußläufig in einer Entfernung von zumindest 500 m zum Eingang der EE an der Adresse 2, **** X, befindet.

2.4.2. Zur erforderlichen Entfernung:

Gemäß § 10 Abs 3 Z 2 ApoG besteht ein Bedarf nicht, wenn die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt. Die Entfernung der beantragten Betriebsstätte der mitbeteiligten Partei zur bestehenden öffentlichen BB auf Gst Nr **6, GB *** X, Adresse 7, **** X, beträgt jedenfalls mehr als 500 m.

Für die Ermittlung der Mindestentfernung nach § 10 Abs 2 Z 2 ApoG ist grundsätzlich der kürzeste Fußweg maßgebend, der durch Messungen der Mitte der betreffenden Verkehrsflächen zu bestimmen ist. Darunter sind jene Verkehrsflächen zu verstehen, deren Benützung die Verkehrsvorschriften für Fußgänger vorschreiben, nämlich Gehsteige oder Gehwege im Sinne des § 76 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) (VwGH 28.05.2013, 2010/10/0118). Das Gst Nr **3, GB *** X, ist als öffentliches Gut qualifiziert. Der „Weg“ über das Gst Nr **3, GB *** X, stellt somit keine Verkehrsfläche dar und ist auch nicht als Gehsteig oder Gehweg zu qualifizieren. Dieses Grundstück hat daher bei der Ermittlung der Mindestentfernung unberücksichtigt zu bleiben.

Über die Gste Nrn **5 (Eigentümerin: OO Gesellschaft m.b.H) und **2 Eigentümerin: Liegenschaftsverwaltung X GmbH), GB *** X, führt kein öffentlicher, für jedermann nutzbarer Weg. Vielmehr ist das Gst Nr **5 als „Allgemeines Mischgebiet mit beschränkter Wohnnutzung gemäß § 40 Abs 6 mit eingeschränkter Baulandeignung“ und das Gst Nr **2 als „Gemischtes Wohngebiet“ gewidmet. Die über diese Grundstücke führenden Privatwege/Zufahrten sind für die Ermittlung der Mindestentfernung nicht heranzuziehen.

Im Hinblick auf die BB ist daher bezogen auf das Ansuchen der mitbeteiligten Partei das Ausschlusskriterium des § 10 Abs 2 Z 2 ApoG nicht erfüllt.

Die Entfernung der Betriebsstätte der geplanten neuen Apotheke zur EE, Eingang Adresse 2, **** X, beträgt jedenfalls mehr als 500 m. Eine entsprechende Konkretisierung des Ansuchens erfolgte durch die mitbeteiligte Partei im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, wonach der barrierefreie Zugang der EE in der Adresse 5 als maßgeblicher Messpunkt für die Entfernung zu der in Aussicht genommenen Betriebsstätte heranzuziehen wäre, hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Gemäß § 27 Abs 4 ApBO 2005 muss unter anderem die barrierefreie Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen gewährleistet sein, sofern dies nicht aufgrund rechtlicher Hindernisse ausgeschlossen ist. Die belangte Behörde hat jedenfalls vom Erfordernis der barrierefreien Zugangsmöglichkeit der EE nicht abgesehen (vgl Aktenvermerk vom 05.02.2010, Zl ***; Beilage ./2 zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers vom 24.04.2025.). Dieser barrierefreie Zugang zur EE befinde sich in der Adresse 5.

Maßgeblicher Messpunkt der von der Betriebsstätte einer Apotheke ausgehenden Entfernung ist allerdings jener Eingang, an dem sich die gemäß § 25 ApBO 2005 erforderlichen Einrichtungen (Nachtglocke, Hinweisschilder, Bereitschaftsdienstausgabe) befinden (VwGH 28.05.2013, 2010/10/0118). Insbesondere ist beim Holztor, das als barrierefreier Zugang, dient, keine Klingel oder sonstige technische Vorrichtung angebracht, die es einen potenziellen Kunden oder Lieferanten möglich machen würde, auf sich aufmerksam zu machen. Auch die Gutachterin der Österreichischen Apothekenkammer wies auf die fehlende Klingel hin, sodass der Eingang der EE in der Adresse 5 bei der Gutachtenserstellung nicht berücksichtigt wurde. Die angeführten erforderlichen Einrichtungen befinden sich ausschließlich am Eingang Adresse 2, **** X (Nordseite), der EE. Daher ist als Ausgangspunkt für die Messung der Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der bestehenden EE der nordseitige Eingang heranzuziehen. Zu diesem Eingang beträgt die Entfernung – wie bereits dargestellt – mehr als 500 m.

Im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzung des § 10 Abs 2 Z 2 ApoG ist folglich die Entfernung zwischen der Betriebsstätte der neu geplanten Apotheke und der bestehenden EE in Hinblick auf deren Eingang an der Adresse 2, **** X, relevant. Daher war der Beweisantrag des Zweitbeschwerdeführers auf Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür, dass die Entfernung zwischen der EE und der in Aussicht genommenen Betriebsstätte vom barrierefreien Zugang der EE aus zu messen sei, als unerheblich zurückzuweisen.

Auch im Bezug auf die bestehende EE ist das Ausschlusskriterium des § 10 Abs 2 Z 2 ApoG nicht erfüllt.

2.4.3. Zum Versorgungspotenzial:

Die gemeinsame Überprüfung des Versorgungspotenzials der beiden bestehenden Apotheken – EE und BB – stehen im Einklang mit der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.

Das Versorgungspotenzial der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken – EE und BB – beträgt auch nach Errichtung der neuen öffentlichen Apotheke mehr als 11.000 Personen. Das Ausschlusskriterium des § 10 Abs 2 Z 3 ApoG ist somit im Hinblick auf die von der mitbeteiligten Partei beantragte neue öffentliche Apotheke nicht erfüllt.

Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, wonach dem Gutachten der österreichischen Apothekerkammer vom 17.04.2024 die nicht mehr aktuelle TU-Studie zugrunde liegt, erübrigt sich somit. Das Versorgungspotenzial der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken – BB und EE – beträgt selbst dann mehr als 11.000 Personen, wenn die zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs 5 ApoG nicht berücksichtigt werden.

3. Ergebnis:

3.1. Zum Erkenntnis:

Die mitbeteiligte Partei erfüllt die persönlichen Voraussetzungen zur Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 3 ApoG. Die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Konzession liegen ebenfalls vor. Die Ausschlusskriterien des § 10 Abs 2 Z 1 bis 3 ApoG sind nicht erfüllt.

Die Erteilung der Apothekerkonzession an die mitbeteiligte Partei steht somit im Einklang mit den relevanten Bestimmungen des ApoG. Die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides sind somit nicht rechtswidrig. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides betraf ohnedies nur die mitbeteiligte Partei.

Folglich waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides allerdings aufgrund der Konkretisierung des Antrages durch die mitbeteiligte Partei im Sinne des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 17.04.2024 zu ergänzen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses. Die Abweisung der Beschwerden erstreckt sich auch auf den vom Zweitbeschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Eventualantrag, in den Spruch die Auflage aufzunehmen, dass die Wegstrecke zwischen dem barrierefreien Zugang zur EE (Adresse 5) und der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der mitbeteiligten Partei 500 m nicht unterschreiten darf. Eine gesonderte Entscheidung über den eben umschriebenen Antrag des Zweitbeschwerdeführers erübrigt sich daher.

3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:

Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, dass die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.10.2025 ein umfangreiches ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Dieser Umstand machte eine umfangreiche Beweiswürdigung erforderlich. Darüber hinaus waren mehrere Rechtsfragen komplexer Natur zu erörtern. Zudem haben der Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich im gegenständlichen Verfahren mit den sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Konzession zur Errichtung zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in **** X auseinanderzusetzen. Dabei waren insbesondere die Tatbestände des § 10 Abs 2 Z 2 und 3 ApoG umfangreich zu erörtern. Die rechtliche Beurteilung erfolgte unter Berücksichtigung der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur zu den beiden genannten Tatbeständen. Folglich wird die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt (vgl Spruch-punkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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