LVwG T LVwG-2025/33/2807-2

LVwG-2025/33/2807-2Tribunal administratif régional20 nov. 2025

Regest

Gültigkeit Führerschein

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/33/2807-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.33.2807.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Moser über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z ausgesprochene Ermahnung vom 03.11.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z (in der Folge: belangte Behörde) vom 03.11.2025, Zl ***, wurde Herrn AA (in der Folge: Beschwerdeführer) folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:03.10.2025 um 11:26 Uhr

Ort:X, auf der Inntalautobahn ***, bei Str.km *** (bei

der BB Tankstelle CC), in Fahrtrichtung Osten

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben einen ungültigen Führerschein verwendet, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben war, da dieser im oberen rechten Bereich eingerissen war. Sie haben es unterlassen unverzüglich (nach dem Ungültigwerden) den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 37 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 74/2015 i.V.m. § 14 Abs. 4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 169/2020

Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage:

§ 45 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG“

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht mit E-Mail vom 04.11.2025 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorbringt, dass sein Führerschein ganz neu gewesen und durch Polizisten beschädigt worden sei. Er hätte nichts abzuliefern, wenn sein Führerschein neu sei und es sei alles leserlich und der Führerschein nicht beschädigt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt zu Zl *** und den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl 2025/33/2807.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden.

II.Sachverhalt:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2025, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG erteilt und ihm dabei zur Last gelegt, er habe am 03.10.2025 um 11:26 Uhr, in X, auf der Inntalautobahn ***, bei Strkm *** (bei der BB Tankstelle CC), in Fahrtrichtung Osten, einen ungültigen Führerschein verwendet, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben gewesen sei, da dieser im oberen rechten Bereich eingerissen gewesen sei. Er habe es unterlassen, unverzüglich (nach dem Ungültigwerden) den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen.

Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Scheckkartenführerschein des Beschwerdeführers, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Z am 09.10.2011, weist an der rechten oberen Ecke einen wenige Zentimeter langen und geraden Einriss auf, welcher sich auf der Vorderseite mittig durch das trotzdem lesbare Wort „Österreich“ zieht. Von diesem Einriss sind keine weiteren Eintragungen am Führerschein oder dessen Sicherheitsmerkmale betroffen. Sämtliche behördlichen Eintragungen, Unterschriften und Stempel sowie das Lichtbild und der Besitzer des Führerscheins (der Beschwerdeführer) sind klar erkennbar und weist dieser keine Beschädigungen oder Merkmale auf, die seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zl *** und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl LVwG-2025/33/2807, insbesondere aus dem deutlich erkennbaren, bereits seitens der belangten Behörde sowieso vom Beschwerdeführer selbst mit E-Mail vom 17.11.2025 übermittelten Lichtbild des dem angefochtenen Bescheid vom 03.11.2025 zugrunde gelegten Führerscheines.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsmaßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 90/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

§ 14. […]

(4) Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

Strafausmaß

§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. […]“

V.Erwägungen:

1. Zur Sache:

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.11.2025 zugrunde gelegte Scheckkartenführerschein des Beschwerdeführers lediglich einen kleinen Einriss an der rechten oberen Ecke aufweist und ansonsten nicht beschädigt ist. Sämtliche Kartenelemente und Sicherheitsmerkmale des Scheckkartenführerscheins sind klar erkennbar und stellt der gegenständliche Einriss keine

Beschädigung dar, die seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen würde.

Insofern bestehen für das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol kein Zweifel an der Gültigkeit des Führerscheines, womit der Beschwerdeführer bereits den objektiven Tatbestand der ihn zur Last gelegten Übertretung nach § 14 Abs 4 FSG nicht erfüllt hat. Insofern erübrigt sich auch ein Eingehen auf sein weiteres Vorbringen. Der angefochtene Bescheid war sohin aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Da der Beschwerde stattzugeben war, war gemäß § 52 Abs 8 VwGVG kein Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, insbesondere belegt durch die deutlichen Lichtbilder des verfahrensgegenständlichen Führerscheines des Beschwerdeführers, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Moser

(Richterin)

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