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LVwG-2024/13/2653-1•LVwG T LVwG-2024/13/2653-1
LVwG-2024/13/2653-1Tribunal administratif régional20 nov. 2025
Finanzierungsbeitrag<br/>Kaution<br/>Bedarfsgemeinschaft<br/>Härtefall
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des mj. AA, geboren am XX.XX.XXXX, des mj. BB, geboren am XX.XX.XXXX, der mj. CC, geboren am XX.XX.XXXX und des mj EE, geboren am XX.XX.XXXX vertreten durch DD, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, diese wiederum vertreten durch FF, Mitarbeiter des Vereins zur Förderung des DOWAS Sozialberatungsstelle Z, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.09.2024, Geschäftszahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und 1. AA, 2. BB, CC und 4. EE jeweils gemäß § 14 Abs 3 lit d TMSG eine einmalige Unterstützung für die Übernahme des Finanzierungsbeitrages von Euro 387,00 zugesprochen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahmen:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.09.2024, ***, wurde dem Mindestsicherungsantrag der minderjährigen Kinder BB, CC und EE, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, nicht stattgegeben und dieser gemäß § 14 Abs 3 lit d sowie § 1 Abs 4 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF verbunden mit dem Hinweis abgewiesen, als dem Antrag von AA in Ermangelung eines entsprechenden Aufenthaltstitels keine Zusatzleistung in Form einer Kaution gewährt werden kann.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin DD, geboren am XX.XX.XXXX, am 12.08.2024 (gemeint wohl 12.04.2024) bei der belangten Behörde für sich und ihre minderjährigen Kinder BB, CC, AA und EE die Gewährung eines Finanzierungsbeitrages/Kaution beantragt habe. Beim Mietgegenstand handle es sich um eine Wohnung der GG GmbH in **** Z, Adresse 1, die der Beschwerdeführerin im Rahmen der Vergaberichtlinien der Stadtgemeinde Z zugewiesen worden sei. Mieterin dieser Wohnung sei die Beschwerdeführerin DD, die vor Übergabe des Mietgegenstandes einen Finanzierungsbeitrag von insgesamt € 1.935,00 zu erlegen habe. Dieser Finanzierungsbeitrag sei am 12.06.2024 durch Dritte (DOWAS) beglichen worden.
Bei Rückgabe des Bestandsobjektes sei die GG GmbH berechtigt, Mängelbehebungskosten in Rechnung zu stellen und beim Finanzierungsbeitrag in Abzug zu bringen. Vertragspartner zum Mietgegenstand sei zum einen die GG GmbH und zum anderen die Beschwerdeführerin, welche grundsätzlich die Wartungspflicht treffe. Für etwaige Schäden, die auf Wartungsmängel innerhalb der Wohnung zurückzuführen seien, hafte die Vermieterin, weshalb eine Leistung auf Kaution bzw Finanzierungsbeitrag nach dem TMSG ausschließlich der Mieterin zuzuschreiben sei. Über den Anspruch der Beschwerdeführerin habe in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage abschlägig entschieden werden müssen.
Da die Mieterin ihren minderjährigen Kindern im Rahmen ihrer Sorgepflicht lediglich die Wohnmöglichkeit zur Verfügung stelle, könne ein mögliche Anspruch auf Kaution bzw Finanzierungsbeitrag nur der Mieterin zugutekommen und nicht der gesamten Bedarfsgemeinschaft, weshalb ein Anspruch der minderjährigen Kinder zu verneinen sei. Auf die Bestimmungen des § 14 Abs 3 lit d und § 1 Abs 4 TMSG wurde in der Bescheidbegründung hingewiesen.
Letztlich wurde festgestellt, dass der gesamte Finanzierungsbeitrag bereits durch Dritte beglichen worden sei, weshalb der Bedarf für die minderjährigen Kinder zudem gedeckt erscheine.
In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde, die die Beschwerdeführerin auch im Namen ihrer minderjährigen Kinder AA, BB, CC, und EE erhebe, brachte die Beschwerdeführerin durch FF vom Verein zur Förderung des DOWAS im Wesentlichen vor, dass zunächst auf das Erkenntnis des LVwG Tirol 2024/45/1602-3 verwiesen werde, in welchem ausgeführt sei, dass der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach festgestellt habe, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen, den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft je ein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zukomme. Dabei werde kein Unterschied zwischen Grund- und Zusatzleistungen des TMSG gemacht. Somit liege auch im gegenständlichen Fall für ihre vier Kinder ein anteiliger Anspruch auf Leistungen nach dem TMSG (§ 14 Abs 3) vor. Vollständigkeitshalber müsse festgehalten werden, dass es sich nicht nur um einen Finanzierungsbeitrag, sondern auch um Einrichtungsgegenstände (Kosten für eine Küche) handle. Die belangte Behörde habe nur über den Finanzierungsbeitrag abgesprochen.
Dem von der belangten Behörde vorgebrachten Einwand, dass sie im Rahmen ihrer Sorgepflicht lediglich die Wohnmöglichkeit für ihre Kinder zur Verfügung stelle, sei zu entgegnen, dass sie selbst zu 100% (privatrechtlich) auf den Bezug von Grundleistungen aus der Mindestsicherung angewiesen sei. Ihr Nicht-Anspruch auf Zusatzleistungen nach dem TMSG (§ 14 Abs 3) dürfe nicht dazu führen, dass ihren Kindern (mit hoheitlichem Anspruch) die Anmietung und Ausstattung einer für fünf Personen geeigneten günstigen Gemeindewohnung verwehrt werde. Zudem stelle sie auch fest, dass der Aufenthaltstitel RWR+ (nach NAG § 41a) ihres Sohnes AA, geboren XX.XX.XXXX, entgegen der Behauptung der belangten Behörde zum Bezug von Leistungen nach dem TMSG berechtige (TMSG § 3 Abs 2 g 3).
Der Hinweis, dass der Finanzierungsbeitrag bereits durch Dritte (DOWAS) beglichen worden sei und somit der Bedarf für die minderjährigen Kinder gedeckt sei, entbehre nicht einem gewissen Zynismus. Ohne die leihweise Übernahme der Kosten wäre eine Anmietung der Wohnung unmöglich gewesen und die Familie hätte in den prekären Wohnverhältnissen verbleiben müssen. Die Behörde sei in Kenntnis gesetzt worden, dass die notwendigen Beträge leihweise zur Verfügung gestellt werden würden, bis ein etwaiger Rechtsanspruch über das TMSG geklärt sei. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Ausführung des LVwG in der Entscheidung LVwG Tirol 2014/15/0107-3 (Seite 9 und 10) verwiesen.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, die anteiligen Kosten (4/5) des Finanzierungsbeitrages und die anteiligen Kosten für eine Küche nach § 14 Abs 2 TMSG zu übernehmen. Auch sei AA, geboren am XX.XX.XXXX, aufgrund seines Aufenthaltstitels auch berechtigt, Zusatzleistungen in Anspruch zu nehmen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten behördlichen Akt sowie insbesondere in die Entscheidungen der LVwG Tirol 2014/15/0107-3 sowie 2024/45/1602-3.
II.Festgestellter Sachverhalt:
Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin DD ist serbische Staatsangehörige und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs 3 NAG. Sie wohnt gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft. Der am XX.XX.XXXX geborene Sohn AA verfügt über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus nach § 41a NAG. Der am XX.XX.XXXX geborene BB, die am XX.XX.XXXX geborene CC und der am XX.XX.XXXX geborene EE sind österreichische Staatsbürger. Die Familie bezieht laufend Leistungen aus der Mindestsicherung, wobei diese teilweise hoheitlich, teilweise privatrechtlich geleistet werden.
Am 10.04.2024 (am 12.04.2024 bei der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Z eingelangt) stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Übernahme der Kosten der Kaution in der Höhe von Euro 1.935,00, die Mietkosten (laut Mietvorschreibung) zur Sicherung des Wohnbedarfs, die Übernahme der Kosten einer Erstausstattung laut beigefügtem Angebot sowie die Übernahme der Kosten für Hausrat laut Höchstsatz für fünf Personen. Diesen Antrag stellte die Beschwerdeführerin explizit für sich und ihre vier minderjährigen Kinder, unter Verweis darauf, dass drei von ihnen österreichische Staatsbürger sind.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.04.2024 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin DD auf Zusatzleistung (Kaution und Erstausstattung) nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz nicht stattgegeben und dieser gemäß § 3 TMSG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde – gemäß der Zustellverfügung sowie dem Adressfeld – nur gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen. In der Begründung wurde nur auf die Beschwerdeführerin Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde ein. Mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.08.2024, Geschäftszahl 2024/45/1602-3, wurde diese Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass mit diesem Bescheid nur über den Antrag der Beschwerdeführerin abgesprochen worden sei, als unzulässig zurückgewiesen. Die Anträge der Kinder sind noch offen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden die noch offenen Anträge der Kinder BB, CC und EE auf Gewährung der Kaution/Finanzierungsbeitrag auf 4/5 der Gesamtkosten von Euro 1.935,00 abgewiesen. Hinsichtlich des Antrages von AA wurde ausgeführt, dass diesem in Ermangelung eines entsprechenden Aufenthaltstitels keine Zusatzleistung in Form einer Kaution gewährt werden kann.
Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin in ihrer gegenständlichen Beschwerde von ihrem Nicht-Anspruch auf Zusatzleistungen nach § 14 Abs 3 TMSG ausgeht. Auch in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.04.2024, Geschäftszahl *** (LVwG-2024/45/1602-3) führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr bewusst ist, dass sie aufgrund ihres Aufenthaltstitels keinen Anspruch hat, womit sie die ablehnende Entscheidung ihres Anspruches mit dem angefochtenen Bescheid nicht bekämpft, sondern sich auf die – noch offenen – Anträge ihrer vier Kinder bezog.
DD bewohnt mit ihren vier Kindern eine Wohnung in **** Z, Adresse 1. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine Wohnung der GG GmbH, die DD im Rahmen der Vergaberichtlinie der Stadtgemeinde Z zugewiesen wurde. DD ist Mieterin dieser Wohnung. Sie hatte vor Übergabe dieses Mietgegenstandes einen Finanzierungsbeitrag von insgesamt Euro 1.935,00 zu erlegen (Beweis: Reservierungsschreiben der GG vom 26.03.2024 an DD im behördlichen Akt). Der Finanzierungsbeitrag wurde am 12.06.2024 durch Dritte (DOWAS) leihweise beglichen.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen sind unbestritten und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten behördlichen Akt, insbesondere aus den angesprochenen Beweismitteln.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Zunächst wird festgehalten, dass die belangte Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid lediglich über den Antrag der vier minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin von 10.04.2024 auf Übernahme der Kosten des Finanzierungbeitrages/der Kaution in der Höhe von Euro 1.935,00 abgesprochen hat, die Anträge auf die Mietkosten (laut Mietvorschreibung zur Sicherung des Wohnbedarfs, die Übernahme der Kosten der Erstausstattung laut Angebote und Übernahme der Kosten für Hausrat laut Höchstsatz für fünf Personen sind somit noch offen. Verfahrensgegenständlich ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol insofern nur der Antrag bzw nur der Abspruch der vier minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin auf Übernahme der anteiligen Kosten (4/5) des Finanzierungsbeitrages bzw der Kaution als beantragte Zusatzleistung.
§ 2 Abs 4 TMRSG definiert die Bedarfsgemeinschaft als eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem den familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann, was gegenständlich ohne Zweifel der Fall ist. Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihren vier minderjährigen Kindern in einer gemeinsamen Wohnung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Tiroler Mindestsicherungsrecht bereits mehrfach ausgesprochen, dass – bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür -den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft je ein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zukommt (zuletzt VwGH 29.09.2022, Ra 2021/10/0170 mwN etwa VwGH 29.02.2012, 2011/10/0075, oder 05.11.2020, Ra 2020/10/0055). Im diesen Sinn liegen im gegenständlichen Fall – wie aus dem Antrag vom 10.04.2024 ohne Zweifel hervorgeht – fünf Anträge auf Mindestsicherung vor, nämlich für die Beschwerdeführerin und ihre vier Kinder.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.04.2024, GZ *** wurde dem am 12.04.2024 eingebrachten Antrag der Beschwerdeführer ein auf Zusatzleistung (Kaution und Erstausstattung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz) nicht stattgegeben und dieser gemäß § 3 TMSG abgewiesen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass ihr bewusst sei, dass sie aufgrund ihres Aufenthaltstitels keinen Anspruch habe. Somit hat sie die ablehnende Entscheidung ihres Anspruches nicht bekämpft, sondern sich nur noch auf die – noch offenen – Anträge der Kinder bezogen. Dies zeigt sich nunmehr auch darin, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid nurmehr auf 4/5 der Kosten (abzüglich ihres Kopfanteiles) bezieht.
Die minderjährigen Kinder BB, CC und EE sind österreichische Staatsbürger. AA verfügt über einen Aufenthaltstitel Rot-Weis-Rot-Karte plus nach § 41a NAG und ist daher gemäß § 3 Abs 2 lit g Z 3 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Die Bestimmung des § 3 Abs 2 lit g Z 3 TMSG lautet nämlich wie folgt:
„Österreichischen Staatsbürgern sind Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind, nämlich Fremde mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot-Karte nach § 49 Abs 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs 4 NAG.
Beim gegenständlichen Mietgegenstand handelt es sich um eine Wohnung der GG GmbH, in der Adresse 1 in **** Z, die DD im Rahmen der Vergaberechtlinien der Stadtgemeinde Z zugewiesen wurde. Sie ist Mieterin der Wohnung. Sie hatte vor Übergabe des Mietgegenstandes einen Finanzierungsbeitrag von insgesamt von Euro 1.935,00 zu erlegen. Dieser Finanzierungsbetrag in Höhe von Euro 1935,00 wurde am 12.06.2024 durch Dritte (Dowas) leihweise beglichen.
Gemäß § 14 Abs 3 lit d TMSG (Zusatzleistungen) sind zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs zum Zwecke der Deckung, die Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Entrichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben zu gewähren.
Auch wenn in § 14 Abs 3 lit d TMSG der Finanzierungsbeitrag in der Aufzählung nicht enthalten ist, ist dieser einer Kaution gleichzuhalten und sohin zur Vermeidung eines besonderen Härtefalls zu übernehmen (vgl LVwG Tirol 2025/47/0008-10).
Unbestritten ist, dass von DD vor Übergabe der Wohnung der GG GmbH ein Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt Euro 1.935,00 zu leisten war. Der pro Kopfanteil ihrer vier Kinder beträgt daher jeweils Euro 387,00 (1.935/5).
Die Übernahme einer von der Stadt Z zugewiesenen und mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung eines gemeinnützigen Bauträgers entspricht außerdem den § 1 TMSG definierten Zielen der Mindestsicherung effektiv und nachhaltig. Derartige Wohnungen sind in aller Regel wesentlich kostengünstiger, als solche, die im freien Markt angemietet werden können. Die Übernahme des Finanzierungsbeitrages für die Anmietung dieser Wohnung ist jedenfalls mit den Zielen des Gesetzes in Einklang zu bringen. Die Übernahme der Kosten entspricht den Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, da die laufenden Kosten für diese Wohnung im Verhältnis zu den Kosten einer Wohnung auf dem freien Markt deutlich geringer sind.
Es ergibt sich daher, dass die beantragten Kosten aufgrund des Vorliegens eines besonderen Härtefalls in gegenständlichem Fall gemäß § 14 Abs 3 lit d TMSG zu gewähren sind.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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