LVwG T LVwG-2022/12/3456-7

LVwG-2022/12/3456-7Tribunal administratif régional20 nov. 2025

Regest

begründete Bedenken<br/>Verkehrszuverlässigkeit

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/12/3456-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2022.12.3456.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.05.2025, Zl: ***, betreffend ein Verfahren nach dem Führerscheingesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.05.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, sich binnen vier Wochen hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen unter Vorlage einer verkehrspsychologischen Untersuchung, eingeschränkt auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (nach Zuweisung durch das Referat Gesundheit der Bezirkshauptmannschaft Y) vom Amtsarzt untersuchen zu lassen.

Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde eingebracht und er führt darin zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren gänzlich unberücksichtigt gelassen habe. Der Sachverhalt des Vorfalls, der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegt, habe sich aus Sicht des Beschwerdeführers anders als von Seiten des Anzeigers dargestellt. Einerseits habe der Privatanzeiger unterschiedliche und widersprüchliche Angaben zur exakten Wahrnehmung gemacht.

Nur durch sein geistesgegenwärtiges Ausweichmanöver, indem er sein Fahrzeug nach links in die Einfahrt zur X-Brücke gelenkt habe, sei ein Verkehrsunfall verhindert worden, um eine Kollision in Folge des plötzlichen Abbiegens des Lkws zu verhindern. Die Unfallvermeidung sei somit nicht allein auf das Verhalten des Lkw-Lenkers zurückzuführen. Er habe in seinem Auto seine 8-jährige Tochter, seinen 11-jährigen Sohn und dessen 11-jährigen Freund befördert. Gerade weil die Sicherheit seiner Kinder und Mitfahrer für ihn oberste Priorität habe, hätte er niemals einen gefährlichen Fahrvorgang eingeleitet. Die Entscheidung zum Vorbeifahren sei nur deshalb erfolgt, da der Lkw über einen längeren Zeitraum stillgestanden habe, nicht geblinkt habe und die Verkehrslage (freie Sicht, kein Gegenverkehr) dies gefahrlos zugelassen habe.

Zum Vorwurf des Überfahrens der Sperrlinie führe er aus, dass das Überfahren von Sperrlinien nach der Rechtsprechung einschränkend auszulegen sei. Eine Ausnahme werde für den Fall angenommen, dass ein Vorbeifahren an einem Hindernis nur unter Überfahren der Sperrlinie möglich sei. Dieses Vorbeifahren dürfe nur unter Anwendung ganz besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit erfolgen. Nachdem der Lkw des Privatanzeigers sowie die davorstehenden Pkw‘s für mindestens 20 Sekunden als stehende Hindernisse die Fahrspur blockiert hätten, wäre ein Fortsetzen der Fahrt nur durch ein Vorbeifahren unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe diesen Vorgang unter besonderer Vorsicht und nach Vergewisserung über eine ausreichende Sichtweite durchgeführt.

Es sei auch anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten bereit erklärt habe, sich beim Lkw-Lenker zu entschuldigen. Der Lkw-Lenker habe laut den Angaben der Polizei zunächst auf einer persönlichen Entschuldigung bestanden und habe dann aber den Beschwerdeführer aufgefordert, sofort zur Firma des Lkw-Lenkers zu kommen, andernfalls er Anzeige erstatten werde. Der Beschwerdeführer habe angeboten, dies am nächsten Vormittag zu tun, was jedoch vom Lkw-Lenker abgelehnt worden sei. Dieses Verhalten könne darauf hindeuten, dass er eher an einer Eskalation der Situation interessiert gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer gegenüber der Polizei geschätzte Einschätzung der Situation sei eine spontane Äußerung in einer Stresssituation gewesen und dem Versuch geschuldet, die Situation zu deeskalieren. Es stelle kein Anerkenntnis der nun konkret vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen dar.

Zum Vorwurf des Überholens unter besonders gefährlichen Verhältnissen sei festzuhalten, dass es sich seiner Ansicht nach nicht um einen Überholvorgang im Sinne des § 2 Abs 1 Z 29 StVO gehandelt habe, sondern um ein „Vorbeifahren". Überholen sei das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in gleicher Richtung fahrenden Fahrzeuges. „Vorbeifahren" hingegen sei das Vorbeibewegen an einer sich auf der Fahrbahn befindenden, sich nicht fortbewegenden Person oder Sache, insbesondere an einem anhaltenden, haltenden oder parkenden Fahrzeug. Wie bereits oben angeführt, seien der Lkw des Anzeigeerstatters und zwei weitere davor befindliche Pkws bereits 20 Sekunden auf der Fahrbahn gestanden. Es werde auch bestritten, dass der Lkw sich bereits im Linksabbiegevorgang befunden habe, als er sich zum Vorbeifahren entschlossen habe. Dieser sei ohne zu blinken gestanden. Erst als der Beschwerdeführer bereits neben dem LKW gewesen sei, habe dieser plötzlich und ohne vorherige Ankündigung nach links ausgeschert.

Was die dahinter befindlichen Pkws betreffe, so seien auch diese gestanden, sodass wieder ein reines Vorbeifahren gegeben gewesen sei.

Auch seien keine unübersichtlicher Fahrbahnabschnitte vorgelegen, sondern es habe eine freie Sicht auf die Gegenfahrbahn von mehreren hundert Metern gegeben. Wäre die Stelle tatsächlich so unübersichtlich gewesen, hätte der Lkw-Lenker seinen Abbiegevorgang nach links nicht einleiten können. Hierzu ist auch auf einen Widerspruch in den Angaben des Anzeigers hinzuweisen. So habe der Anzeiger gegenüber den anhaltenden Polizeibeamten ausgeführt, dass beim Vorbeifahren des Beschwerdeführers in Bezug auf den Gegenverkehr „sehr knapp“ gewesen sei. In der schriftlichen Niederschrift habe er aber angegeben, dass kein Gegenverkehr gekommen sei, sodass er links abbiegen gewollt habe.

Die Behörde begründe die Anordnung wesentlich mit früheren Delikten des Beschwerdeführers. Auch wenn diese Vormerkungen existieren würden, dürften sie nicht dazu führen, in einem neuen, unaufgeklärten Fall von vornherein von der Schuld des Beschwerdeführers auszugehen. Die "begründeten Bedenken" müssten aus dem aktuell zu beurteilenden Sachverhalt selbst erwachsen. Es sei jedenfalls unzulässig, eine mangelhafte Beweislage im aktuellen Fall durch den Verweis auf die Vergangenheit zu kompensieren.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid vom 22.05.2025, Zl: ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer am 01.04.2025 mit seinem Audi mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf der W-Straße in Fahrtrichtung Italien unterwegs war. Bei Strkm 115 überholte er, trotz bestehendem Überholverbot, einen Lkw, der nach links abbiegen wollte, und zwei Pkws die sich hinter dem Lkw befunden haben. Für den betreffenden Straßenabschnitt ist eine durch Bodenmarkierung gekennzeichnete Sperrlinie ersichtlich und es wäre beinahe zu einer Kollision mit dem abbiegenden Lkw gekommen.

Der Beschwerdeführer ist auch nicht an den vor ihm stehenden Fahrzeugen lediglich vorbeigefahren. Da sich der LKW bereits im Einbiegevorgang befunden hat, war er schon in Bewegung, sodass kein Vorbeifahren, sondern ein Überholen vorliegt.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Durchführung von zwei öffentlichen mündlichen Verhandlungen. Der Beschwerdeführer hat in keiner Lage des Verfahrens bestritten, den entsprechenden Vorbeifahrvorgang durchgeführt zu haben. Nach seinen Angaben habe er ausreichend Sicht gehabt. Vor ihm sei es zum Verkehrsstillstand gekommen, da zwei LKW’s nach links abbiegen wollten. Einer dieser sei dann nach links abgebogen und der zweite sei nicht nachgefahren, sondern stehengeblieben, obwohl kein Gegenverkehr gekommen sei. Nach ca. 30 Sekunden Stillstand sei er dann an einer stehenden Kolonne vorbeigefahren. Zwischen dem LKW und seinem Fahrzeug seien noch zwei weitere PKW’s gestanden. Den PKW zwischen den beiden LKW’s habe er nicht gesehen.

Nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes ist die Aussage des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.11.2025 hat der LKW-Fahrer, der beinahe mit dem Beschwerdeführer zusammengestoßen ist, ausgeführt, dass zwischen ihm und dem zuvor abbiegenden LKW noch ein PKW zum Stillstand gekommen ist, der nach dem Abbiegevorgang des ersten LKW’s wieder angefahren und weiter Richtung Z weitergefahren ist. Der Zeuge gab weiters an, dass er dann auch mit dem Abbiegevorgang begonnen hat. Dass der zweite LKW dann gleich angefahren ist, wurde auch vom zweiten Zeugen bestätigt, der den ersten LKW gelenkt hat, da er in seinem Seitenspiegel gesehen hat, wie der LKW des Zeugen CC auf der Fahrbahn zum Stehen gekommen ist. Dies widerlegt die Aussage des Beschwerdeführers, dass der LKW des Zeugen CC für mehr als 30 Sekunden zum Stillstand gekommen sei.

Dass der LKW mehr als 30 Sekunden gestanden sei, bevor der Beschwerdeführer mit dem Vorbeifahren begonnen habe, stellt nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgericht eine reine Schutzbehauptung dar. Es wäre auch unlogisch, dass die direkt hinter dem LKW des Zeugen CC befindlichen Fahrzeuge weder gehupt haben, noch versucht haben, an dem LKW vorbeizufahren, wenn tatsächlich ein so langer Stillstand bestanden hätte. Es ist also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits nach relativ kurzer Zeit- jedenfalls deutlich unter 30 Sekunden- mit dem Vorbeifahren begonnen hat.

Da der Zusammenstoß zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und dem Zeugen CC ca in einem 90 Grad-Winkel stattgefunden hätte, wenn nicht beide Fahrer schnell reagiert hätten, zeigt auch deutlich, dass der LKW bereits angefahren war, bevor das Fahrzeug des Beschwerdeführers auf seine Höhe gelangte, sodass nicht ein Vorbeifahren, sondern ein Überholen vorgelegen ist.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idgF BGBl I Nr 60/2023 lauten wie folgt:

„§ 3

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

(1a) […]“

„§ 24

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

(2) […]

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(5) […]“.

V.Rechtliche Beurteilung:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheids nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Ferner hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024). Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung (vgl VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103).

Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn der Inhaber der Lenkberechtigung (bloß) ein allenfalls rechtswidriges und strafbares Verhalten setzt, das in keinem näheren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht (vgl: VwGH 30.09.2002, 2002/11/012).

Darüber hinaus judiziert der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur, dass es rechtswidrig ist, auf anlässlich (nur) eines Vorfalles von Verkehrsvorschriften den Vorwurf der mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu gründen, wenn den Übertretungen nur geringes Gewicht zukommt und die Übertretungen mit dem sonstigen Verhalten des Betreffenden im Widerspruch stehen (hier: der Betreffende weist keine Vorstrafen au) (VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103).

Dem gegenständlichen Verfahren nach dem Führerscheingesetz liegt die Tat des Beschwerdeführers zugrunde, in der er trotz einer bestehenden Sperrlinie einen Überholvorgang durchgeführt hat, bei dem es fast zu einer Kollision mit einem abbiegenden LKW gekommen wäre. Im Bereich des Überholvorganges war zudem Überholverbot verordnet. Es liegt somit eine straßenverkehrsrechtliche Übertretung vor, die grundsätzlich eine Anordnung von Maßnahmen gemäß § 24 Abs 4 FSG mit sich bringen kann.

In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass er nicht überholt habe. Vor ihm sei es zum Verkehrsstillstand gekommen, da zwei LKW’s nach links abbiegen wollten. Einer dieser sei dann nach links abgebogen und der zweite sei nicht nachgefahren, sondern stehengeblieben, obwohl kein Gegenverkehr gekommen sei. Nach ca. 30 Sekunden Stillstand sei er dann an einer stehenden Kolonne nur vorbeigefahren. Zwischen dem LKW und seinem Fahrzeug seien noch zwei weitere PKW’s gestanden. Den PKW zwischen den beiden LKW’s habe er nicht gesehen.

Nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes ist die Aussage des Beschwerdeführers, wie bereits oben ausgeführt, nicht glaubwürdig. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.11.2025 hat der LKW-Fahrer, der beinahe mit dem Beschwerdeführer zusammengestoßen ist, ausgeführt, dass zwischen ihm und dem zuvor abbiegenden LKW noch ein PKW zum Stillstand gekommen ist, der nach dem Abbiegevorgang des ersten LKW’s wieder angefahren und weiter Richtung Z weitergefahren ist. Der Zeuge gab weiters an, dass er dann auch mit dem Abbiegevorgang begonnen hat. Dass der zweite LKW dann gleich angefahren ist, wurde auch vom zweiten Zeugen bestätigt, der den ersten LKW gelenkt hat, da er in seinem Seitenspiegel gesehen hat, wie der LKW des Zeugen CC auf der Fahrbahn zum Stehen gekommen ist. Dies widerlegt die Aussage des Beschwerdeführers, dass der LKW des Zeugen CC für mehr als 30 Sekunden zum Stillstand gekommen sei.

Für diesen Vorgang des Vorbeifahrens hat der Beschwerdeführer jedenfalls die bestehende Sperrlinie überfahren. Das Überfahren einer Sperrlinie im Zuge des Vorbeifahrens an einer Kolonne ist regelmäßig Gegenstand von Verwaltungsstrafverfahren und wurde in mehreren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes als ordnungswidrig erkannt (vgl VwGH Ra 2020/11/0221).

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob tatsächlich von einem Vorbeifahren, oder von einem Überholen auszugehen ist. Sowohl der Beschwerdeführer, wie auch der Zeuge CC haben übereinstimmend ausgesagt, dass die Kollision ca in einem 90 Grad -Winkel erfolgt wäre, also das Führerhaus wäre im Seitenbereich des PKW des Beschwerdeführers kollidiert. Dies wiederum setzt voraus, dass der LKW jedenfalls vor der Kollision bereits angefahren war, sodass jedenfalls nicht mehr von einem Vorbeifahren des Beschwerdeführers, sondern nur von einem Überholen gesprochen werden kann. Somit wurde durch den Beschwerdeführer auch gegen das Überholverbot verstoßen.

Es liegen also eindeutig straßenverkehrsrelevante Delikte vor.

Weiters ist bei der Prüfung der begründeten Bedenken in Bezug auf Maßnahmen des § 24 Abs 4 FSG auch zu überprüfen, ob es sich (nur) um einen Vorfall gehandelt hat und die Übertretung nur geringes Gewicht gehabt hat und dieses Verhalten im Widerspruch zum sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers steht.

Ein Überholvorgang trotz Sperrlinie und geltendem Überholverbot ist zunächst nicht ein derart geringes Delikt, wie von Seiten der Judikatur gefordert, dass von einer Übertretung mit nur „geringem“ Gewicht gesprochen werden kann. Zudem hat der Beschwerdeführer 27 Vormerkungen seit 2021 im Straßenverkehrsrecht und im Kraftfahrrecht begangen, davon einige einschlägige.

Der Beschwerdeführer wurde zudem in der mündlichen Verhandlung gefragt, warum er ein Problem mit dem Einhalten der Verkehrsregeln hat, wobei er angegeben hat, dass er zwar bemüht ist, die Verkehrsbeschränkungen einzuhalten, dass er aber bei seinen Fahrten nach der Arbeit nach Z, durchaus die Geschwindigkeitsbeschränkung um bis zu 20 km/h überschreite, da nur wenig Verkehr sei. Nach seiner Einschätzung handelt es sich nicht um eine schwerwiegende Überschreitung. Es sei auch keine „Raserei“, wenn er um 20 km/h zu schnell fahre. Allein aus dieser Aussage können begründete Bedenken zur Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers abgeleitet werden, die die Vorschreibung einer amtsärztlichen Untersuchung rechtfertigen.

Aus all diesen Überlegungen kam das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb zum Ergebnis, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zu zulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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