LVwG T LVwG-2025/18/1987-11

LVwG-2025/18/1987-11Tribunal administratif régional13 nov. 2025

Regest

Ziegen<br/>Anbindehaltung<br/>Halter<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/18/1987-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.18.1987.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.07.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.10.2025,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:29.04.2025

Ort:**** Y, Adresse 2

Sie haben, wie im Zuge einer amtstierärztlichen Kontrolle am 29.04.2025 festgestellt wurde, am Betrieb in **** X, Adresse 2, LFBIS: , drei Mutterziegen (, ***, ***) über einen längeren Zeitraum ungerechtfertigt Leiden zugefügt, indem sie die Ziegen über Monate in Anbindehaltung gehalten haben, obwohl die Anbindehaltung von Ziegen gemäß 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 4, Pkt. 2.2.1 verboten ist, da die Tiere ihrem natürlichen Bewegungsdrang auf diese Weise nicht nachkommen können.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 38 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024 iVm 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 4, Pkt. 2.2.1, BGBl II 485/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II 10/2025“

Daher wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 38 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz BGBl I Nr 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 124/2024, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 2 Stunden) verhängt sowie Verfahrenskosten in Höhe von Euro 60,00 vorgeschrieben.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Ziegen am Vorfallstag nur ausnahmsweise zu ihrem eigenen Wohl angebunden gewesen seien und dies keinesfalls über Monate so gewesen sei. Dies belege auch eine weitere Kontrolle der Amtstierärztin im Juni 2025 im Zuge derer keine Verstöße festgestellt worden seien. Es werde daher beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Strafhöhe herabzusetzen, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, die Einholung von ergänzenden Stellungnahmen und Lichtbildern der Amtstierärztin vom 09. und 29.09.2025, die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafregisterauszug vom 13.05.2025 sowie durch die Abhaltung einer – mit dem Strafverfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin verbundenen – öffentlichen mündlichen Verhandlung. In diesem Zuge wurden die Beschwerdeführerin, ihr Mann und die Amtstierärztin (als veterinärmedizinische Amtssachverständige) einvernommen und auch Vertreter der Tierschutzombudsperson nahmen an der Verhandlung teil. Eine Bestätigung über den in der Verhandlung erwähnten Kuraufenthalt der Beschwerdeführerin wurde am 05.11.2025 nachgereicht.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin war am 29.04.2025 – gemeinsam mit ihrem Ehemann – Betriebsführerin des landwirtschaftlichen Betriebes in Adresse 2, **** X, LFBIS: ***.

Anlässlich einer amtstierärztlichen Kontrolle am 29.04.2025 zur Mittagszeit wurde festgestellt, dass drei Ziegen im Stall dieses landwirtschaftlichen Betriebes angebunden waren, obwohl der Stall über ein ausreichendes Platzangebot verfügt hätte. Bereits im Jahr 2023 wurden in diesem Stall angebundene Ziegen vorgefunden. Dass die am 29.04.2025 festgestellte Anbindehaltung über Monate erfolgt wäre, kann jedoch nicht festgestellt werden.

Aufgrund eines am 29.04.2025 angetretenen mehrwöchigen Kuraufenthaltes war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Amtstierärztin nicht am landwirtschaftlichen Betrieb anwesend. Es ist somit davon auszugehen, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) für die drei angebundenen Ziegen verantwortlich war bzw sich diese Tiere nicht (mehr) in ihrer Obhut befunden haben.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zum landwirtschaftlichen Betrieb und zu den Betriebsführern wurde in der Verhandlung außer Streit gestellt. Die Feststellung über die amtstierärztliche Kontrolle und die dortigen Wahrnehmungen beruhen auf den glaubwürdigen Aussagen der Amtstierärztin im Zuge der Verhandlung. Dass die Ziegen nicht nur zum gegenständlich relevanten Zeitpunkt, sondern auch bereits im Jahr 2023 angebunden vorgefunden wurden, wurde nicht bestritten.

Der von der Amtstierärztin geäußerte Verdacht, dass die Ziegen über Monate angebunden waren, konnte jedoch nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Auch wenn bereits anlässlich einer Kontrolle im Jahr 2023 angebundene Ziegen im Stall vorgefunden wurden, so liefert dies keinen ausreichenden Beweis dafür, dass die im Jahr 2025 wiederum festgestellte Anbindehaltung über einen längeren Zeitraum erfolgte. Dies wurde auch von den Beschwerdeführern ausdrücklich bestritten und vom Ehemann der Beschwerdeführerin nur ein einmaliges Vorgehen eingeräumt. Anderweitige diesbezügliche Ermittlungsergebnisse liegen nicht vor, die vorgeworfene Anbindehaltung konnte somit nur für den Zeitpunkt der Kontrolle am 29.04.2025 erwiesen werden. Sämtliche in Betracht kommenden Beweise wurden aufgenommen, darüberhinausgehende Beweismittel sind nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin an diesem Tag gründen auf ihrer Aussage im Zuge der mündlichen Verhandlung. Sie erwähnte zwar dort erstmals, dass sie zum Zeitpunkt der Kontrolle für längere Zeit abwesend gewesen sei und daher keine eigenen Wahrnehmungen dazu hätte, konnte jedoch in weiterer Folge eine entsprechende – glaubhafte – Bestätigung über die Dauer ihres Kuraufenthaltes nachreichen. Ihr Ehemann schilderte im Gegensatz dazu in der Verhandlung die Geschehnisse an diesem Tag aus eigener Wahrnehmung und konnte auch zur Anbindehaltung Auskunft geben. Widersprüchlichkeiten ergaben sich dabei keine, weshalb der Verantwortung der Beschwerdeführerin zu folgen war.

Sämtliche Feststellungen konnten somit unstrittig getroffen werden.

IV.Rechtslage:

§§ 4, 5 und 38 Tierschutzgesetz (TSChG), BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 124/2024, lauten auszugsweise wie folgt:

Begriffsbestimmungen

§ 4.

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:

1. Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;

[…]

Verbot der Tierquälerei

§ 5.

(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

[…]

Strafbestimmungen

§ 38.

(1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er

1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder

2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder

3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder

4. gegen § 8 oder § 8b verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.

(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

[…]

§ 2 und Anlage 4 der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004 idF BGBl II Nr 296/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

Mindestanforderungen an die Haltung

§ 2.

(1) Für die Haltung der in § 1 genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.

[…]

Anlage 4

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON ZIEGEN

1.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

[…]

2.

ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN

2.1.

BODENBESCHAFFENHEIT

[…]

2.2.

BEWEGUNGSFREIHEIT

2.2.1.

Anbindehaltung

Die Anbindehaltung von Ziegen ist verboten. Keine Anbindehaltung ist insbesondere das Anbinden zum Angewöhnen der Tiere, zum Zweck von Pflegemaßnahmen und für die Dauer von Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen.

[…]

V.Erwägungen:

Im gegenständlichen Verfahren wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie hätte – wie bei einer amtstierärztlichen Kontrolle am 29.04.2025 in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb festgestellt worden sei – über Monate drei Ziegen in Anbindehaltung gehalten. Dieser Vorwurf wird von der Beschwerdeführerin bestritten.

In Hinblick auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse ließ sich die festgestellte Anbindehaltung nur für den Zeitpunkt der Kontrolle am 29.04.2025 nachweisen. Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit für mehrere Wochen ortsabwesend. Dementsprechend kann sie auch für diesen Tag – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen (vgl VwGH 27.04.2012, 2011/02/0283) – nicht als Halterin der Tiere gemäß § 4 Abs 1 TSchG und damit als Normadressat angesehen werden. Die Legaldefinition des § 4 Abs 1 TSchG erwähnt nämlich auch die kurzfristige ("vorübergehende") Verantwortung für ein Tier ausdrücklich (vgl VwGH 16.12.2011, 2008/02/0379). Dies bedeutet nicht nur, dass die Haltereigenschaft durch die vorübergehende Gewahrsame (zB beim Spaziergang mit einem fremden Hund) eintritt (vgl Binder, Das Österreichische Tierschutzrecht4, § 4, zu Z 1), sondern umgekehrt auch, dass die Haltereigenschaft dann endet, wenn diese Gewahrsame (wenn auch nur vorübergehend) aufgegeben wird. Dies ist bei einer längeren Ortsabwesenheit vom heimatlichen landwirtschaftlichen Betrieb, wie es eben bei der Beschwerdeführerin durch ihren Kuraufenthalt war, üblicherweise der Fall.

Aufgrund der fehlenden Haltereigenschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt kann die Beschwerdeführerin die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen haben, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 einzustellen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG auf (vgl VwGH 14.03.2019, Ra 2019/18/0068). Das Landesverwaltungsgericht Tirol nahm alle angebotenen Beweise auf und begründete in seiner Beweiswürdigung die getroffenen Feststellungen. Im Übrigen wird auf die zitierte Judikatur zur Haltereigenschaft und auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Grundsatz „in dubio pro reo“ (vgl VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; 24.10.1990, 89/03/0268) verwiesen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegen folglich nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

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