LVwG T LVwG-2024/18/3086-28; LVwG-2024/18/3087-28

LVwG-2024/18/3086-28; LVwG-2024/18/3087-28Tribunal administratif régional13 nov. 2025

Regest

Kraftwerk<br/>Fischereiberechtigter<br/>Parteistellung<br/>Entschädigung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/18/3086-28; LVwG-2024/18/3087-28

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.18.3086.28

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt (I.) bzw fasst (II.) durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21.10.2024, Zl *** [mitbeteiligte Parteien/Konsenswerber: Gemeinden Y, X und W sowie die Elektrowerksgenossenschaft Y regGenmbH (zusammengeschlossen zur ARGE Planungsgemeinschaft Wasserkraftanlage BB GesnbR), alle vertreten durch RA CC, Adresse 2, **** U], betreffend I. dem Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) und II. dem Verfahren nach dem Forstgesetz 1975 (ForstG) für das „Ökostrom-Kraftwerk V“ nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.09.2025,

I.

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides („Wasserrechtliche Bewilligung“) wird teilweise Folge gegeben und dieser Spruchteil insofern berichtigt/abgeändert, als dass

a) die Bescheidadressaten die Gemeinden Y, X und W sowie die Elektrowerksgenossenschaft Y regGenmbH (zusammengeschlossen zur ARGE Planungsgemeinschaft Wasserkraftanlage BB GesnbR), alle vertreten durch RA CC, Adresse 2, sind;

b) der in Punkt XII. angesprochene Nachtragsbescheid ausschließlich die Festsetzung der Entschädigung gemäß § 117 Abs 2 WRG 1959 (und nicht fischereifreundliche Maßnahmen) zum Inhalt hat;

c) die „limnologischen Auflagen“ unter Punkt VIII./B) ab Punkt 22. (die Punkte 1. bis 21. bleiben unverändert aufrecht) folgendermaßen zu lauten haben:

22. Spülungen einzelner Anlagenteile (z.B. Entsander oder Stauraum) sind grundsätzlich auf den Zeitraum erhöhter Abflüsse (größer 8.000 l/s) von April bis einschließlich September zu beschränken (ausgenommen bei Hochwassersituation und betrieblichen Erfordernissen). Nach Abschluss der Spülvorgänge ist mindestens eine Stunde mit der natürlich ankommenden Wassermenge nachzuspülen. Hierbei ist jeweils während einer repräsentativen Spülung vom Entsander und vom Stauraum folgende Trübungsmessungen durchzuführen und zu interpretieren.

a) Bestimmung der Trübung mittels Absetztrichter (Schwebstoffkonzentration in ml/l nach 12- stündiger Absetzzeit mittels Imhoff – Trichter).

b) Bestimmung der Konzentration der abfiltrierbaren Stoffe (mg/l) und absetzbaren Stoffen (ml/l).

23. Nach Abschluss von Entsanderspülungen sowie Stauraumspülungen, welche aufgrund betriebsbedingter Erfordernisse in den Monaten April bis einschließlich September bei nicht erhöhten Abflüssen erfolgen bzw. bei allen betriebsbedingten Entsanderspülungen sowie Stauraumspülungen in den Monaten Oktober bis März ist ebenfalls mindestens eine Stunde mit der natürlich ankommenden Wassermenge nachzuspülen.

24. Sämtliche Entsanderspülungen sowie Stauraumspülungen sind in einem Betriebsbuch zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

25. Bei Entsanderspülungen sowie Stauraumspülungen ist durch eine entsprechende Steuerung zu gewährleisten, dass eine Anstiegsrate von 5 cm/min bzw eine Abstiegsrate von 0,4 cm/min eingehalten wird. Nach Abschluss der Spülvorgänge (Geschiebespülung) ist mindestens eine Stunde mit der natürlich ankommenden Wassermenge nachzuspülen.

Sonstiges

26. Die Lagerung von Treib- und Schmierstoffen sowie anderer wassergefährdender Stoffe im Abflussbereich ist untersagt. So sind die Lagerung und Manipulationen mit Treibstoffen, Ölen, Schmierstoffen etc. im Nahbereich der Gewässer unzulässig. Ebenso sind das Abstellen, die Wartung und die Reinigung von Baumaschinen und Baugeräten in Abflussprofilen unzulässig.

27. Alle Bauwege bzw Zufahrtsstraßen, die für die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen errichtet werden, sind nach der Fertigstellung des Bauvorhabens zu entfernen.

28. Es sind Vorkehrungen zu treffen, die während der Bauphase das Einbringen bzw. Verbleiben von Fremdmaterial (Bauschutt, Schadstoffe, etc) verhindern.

29. Es dürfen während der Baumaßnahmen keine wassergefährdenden Stoffe (zB Öle) in die Gewässer und den dazugehörigen Uferbereich gelangen.

30. Der Pumpeinsatz bei Notdotationen in der Aufstiegshilfe ist insofern zu automatisieren, als dass eine Wasserstandsmessung im Schlitzfass mit Koppelung an die Pumpen für die Notdotation vorgesehen wird.

31. Die Mengen (l/s) des über die Fischaufstiegshilfe, die Zusatzdotation und die Dotierklappe abgegebenen Dotierwassers sind (samt deren Summe) an der Wasserfassung dauerhaft digital und zugänglich anzuzeigen.

32. Über geplante Spülungen und sonstige Entleerungen ist der Fischereiberechtigte mindestens vier Wochen vorher schriftlich (per E-Mail an *** und postalisch an die Adresse Adresse 1, **** Z) zu informieren. Über nicht geplante Spülungen oder sonstige Entleerungen ist er umgehend nach Bekanntwerden auf dieselbe Art und Weise in Kenntnis zu setzen.

33. Auflandungen von Fischunterständen, Einschwemmungen oder andere Beeinträchtigungen infolge der Bauausführung sind nach Fertigstellung der Wasserkraftanlage unter Anweisung der bestellten gewässerökologischen Bauaufsicht wieder herzustellen. Der Fischereiberechtigte ist über die geplante Umsetzung mindestens vier Wochen davor schriftlich (per E-Mail an *** und postalisch an die Adresse Adresse 1, **** Z) zu informieren.

34. Zum Schutz vor Fischräubern (zB Graureihern) ist die Fischaufstiegshilfe von oben mit einem trittsicheren Gitter abzudecken.

Vor Baubeginn:

34. Die Untersuchungen gemäß den Aufträgen 4. bis 7. in Punkt XII. (Laichplatzkartierung, Fischbestandserhebung, Habitatmodellierungen und Dotierversuche) sind von einem der Behörde namhaft zu machenden gerichtlich beeideten fischereiwirtschaftlichen Sachverständigen rechtzeitig vor Baubeginn durchzuführen. Die Laichplatzkartierung hat nicht nur die betroffene Fließstrecke, sondern das gesamte Fischereirevier Nr *** zu umfassen.

Hinweis: Die in Punkt XII. für die Bestimmung der angemessenen Entschädigung vorgeschriebenen Aufträge bleiben von dieser Auflage unberührt.

35. Ein Bauzeitplan mit den einzelnen Bauabschnitten ist dem Fischereiberechtigten mindestens sechs Monate vor Baubeginn schriftlich (per E-Mail an *** und postalisch an die Adresse Adresse 1, **** Z) zur Kenntnis zu bringen.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

den Beschluss:

1. Die Beschwerde gegen Spruchteil B) des angefochtenen Bescheides („Forstrechtliche Bewilligung“) wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Wasserrechtliche Bewilligung:

Über die Anträge der ARGE Planungsgemeinschaft Wasserkraftanlage BB Ges.n.b.R, vertreten durch Bürgermeister DD (Gemeinde W), Bürgermeister EE (Gemeinde X), Bürgermeister FF (Gemeinde Y) und Obmann des Elektrowerkes Y GG vom 12.08.2014, eingelangt am 28.08.2014, ergänzt durch den Antrag vom 12.01.2022, eingelangt am 13.01.2022 (Projektänderung Druckleitungstrasse St.*** bis***) sowie der Projektaktualisierung vom 04.04.2023 (Gewässerökologischer Bericht, Revision 01) entscheidet der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde nach § 99 Abs. 1 lit. b Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, idgF, gemäß den §§ 9, 11, 12, 13, 15, 21, 22, 30a, 111 und 112 WRG 1959 wie folgt:

Dem Antrag, wird Folge gegeben.

Der ARGE Planungsgemeinschaft Wasserkraftanlage BB Ges.n.b.R vertreten durch Bürgermeister DD (Gemeinde W), Bürgermeister EE (Gemeinde X), Bürgermeister FF (Gemeinde Y) und Obmann des Elektrowerkes Y GG wird die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Ökostrom - Kraftwerkes V, nach Maßgabe des Einreichprojektes Ökostrom-Kraftwerk V, EINREICHPROJEKT – AUG. 2014“ ergänzt durch Projektänderung Druckleitungstrasse St.*** bis*** und dem aktualisiertem Gewässerökologischer Bericht, Revision 01, verfasst von der LL-GmbH, Adresse 3, **** T und der Planungsgemeinschaft JJ und KK, unter Einhaltung der in Spruchpunkt VII. angeführten Nebenbestimmungen, erteilt.

I. Maß und Art der Wasserbenutzung gemäß § 13 WRG 1959:

Gemäß § 13 WRG 1959 wird das Maß der Wasserbenutzung (Ausbauwassermenge) mit insgesamt

1. höchstens 10.000 l/s ausschließlich aus dem Einzug der S bei der Wehranlage zum Zwecke der Energieerzeugung festgelegt.

2. Das Stauziel beim Wehr wird auf Höhe 1239,80 müA festgesetzt.

3. Der Bau der neuen Anlagenteile ist bei sonstigem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 WRG 1959) bis spätestens 3 Jahre nach Rechtskraft des Bescheides zu vollenden.

II. Beschränkung der Wasserentnahme und Pflichtwasserabgabe gemäß § 9 i.V.m § 30a Abs. 1 WRG 1959:

1. Die Ausbauwassermenge ist auf maximal 10 m3 /s zu beschränken.

2. Zur Erhaltung des ökologischen Zustandes ist ein dynamischer Anteil von

• 20 % des an der Wasserfassung ankommenden natürlichen Abflusses, zuzüglich folgende Mindestsockelabflüsse von

✓ 800 l/s in den Monaten November bis April,

✓ 1.800 l/s im Mai sowie September und Oktober

✓ 3.000 l/s in den Monaten Juni und Juli und

✓ 2.500 l/s im Monat August eines jeden Jahres

abzugeben.

III. Befristung des Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 21 WRG 1959:

Das Wasserbenutzungsrecht wird bis zum 31.12.2070 verliehen.

IV. Verbindung gemäß § 22 WRG 1959:

Gemäß § 22 WRG 1959 wird das Wasserbenutzungsrecht mit der Anlage verbunden.

V. Frist für die Baufertigstellung gemäß § 112 WRG 1959:

Gemäß § 112 WRG 1959 ist der Bau der Anlage bei sonstigem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 WRG 1959) bis spätestens 3 Jahre nach Rechtskraft dieses Bescheides zu vollenden.

Die Fertigstellung der Anlage ist der Wasserrechtsbehörde (im Falle von Änderungen im Zuge der Ausführung unter Vorlage eines Bestandsoperates – 3-fach -, bei projektsgemäßer Ausführung unter Vorlage eines aktuellen Verzeichnisses der berührten Grundstücke mit Angabe der Anschriften der Grundstückseigentümer) einschließlich der in den Bescheidauflagen geforderten Unterlagen unaufgefordert schriftlich anzeigen.

VI. Protokollierung von Vereinbarungen gemäß § 111 Abs. 3 WRG:

Die Vereinbarung der Tiroler Wasserkraft AG vom 14.10.2024, *** mit der ARGE Planungsgemeinschaft Wasserkraftanlage BB Ges.n.b.R wird gemäß Anlage zum gegenständlichen Bescheid protokolliert.

VII. Einräumung von Dienstbarkeiten gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959:

Hinsichtlich der durch die Anlage berührten fremden Grundstücke gelten nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, Bestand, Betrieb und die Instandhaltung der Anlage sowie zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken als eingeräumt.

VIII. Nebenbestimmungen

[…]

B.) limnologische Auflagen:

Bauphase

1. Es ist eine gewässerökologische Bauaufsicht zu bestellen.

2. Die gewässerökologische Bauaufsicht hat sämtliche Maßnahmen, welche in das Gewässer eingreifen sowie die Einhaltung aller gewässerökologischen Nebenbestimmungen vor und während des Baus zu überwachen.

3. Die Antragstellerin hat die gewässerökologische Bauaufsicht mindestens 2 Wochen vor Beginn der Baumaßnahmen im Gewässerbereich nachweislich zu informieren.

4. Die gewässerökologische Bauaufsicht hat zur Beweissicherung Tätigkeitsberichte samt Fotodokumentation auszuarbeiten, die ihre Aufsichtstätigkeit und die Maßnahmen nachvollziehbar beschreiben. Dabei ist auch der Ist-Zustand vor Beginn der Baumaßnahmen zu dokumentieren.

5. Eine Trübung der Wasserwelle ist in der Bauphase so gering als möglich zu halten.

6. Eine Einleitung von Wässern darf ausschließlich im Messbereich des pH-Wert von 6,5 bis 8,5 erfolgen.

7. Die geplanten Deckwerke im Bereich der Fassungsbauwerke sind naturnah zu gestalten, d.h. mit variierenden Böschungsneigungen und unregelmäßiger Linienführung entlang der Wasseranschlaglinie.

8. Vor Baubeginn ist eine Befischung im Revier *** nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus gemäß dem Leitfaden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente Teil A1 –Fische durchzuführen. Die Befischungsstrecke ist mit dem zuständigen Sachverständigen zu klären.

9. Zum Zwecke der Überprüfung allfälliger Auswirkungen auf die Fischerei ist nach der Fertigstellung der Baumaßnahmen zwei Jahre danach eine Befischung im Revier *** nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus gemäß dem Leitfaden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente Teil A1 –Fische durchzuführen.

10. Von Seiten der Antragstellerin sind während der Niederwasserzeit bzw. in der Klarwassersituation während einer repräsentativen Bauphase folgende Trübungsmessungen durchzuführen:

a) Bestimmung der Trübung mittels Absetztrichter (Schwebstoffkonzentration in ml/l nach 12 stündiger Absetzzeit mittels Imhoff – Trichter).

b) Bestimmung der Konzentration der abfiltrierbaren Stoffe (mg/l) und absetzbaren Stoffen(ml/l).

11. Nach Abschluss der Bauarbeiten bzw. des Beweissicherungsprogramms ist der Behörde unaufgefordert ein Abschlussbericht vorzulegen, welcher die bescheid- und projektgemäße Umsetzung des Vorhabens dokumentiert und die Ergebnisse des Beweissicherungsprogramms (Trübstoffmessungen) bzw. der Befischung vor und nach den Baumaßnahmen interpretiert.

Betriebsphase

12. Die Ausbauwassermenge ist auf maximal 10 m3 /s zu beschränken.

13. Die Pflichtwassermenge hat sich aus 20 % des Zuflusses mindestens aber aus den Sockelbeträgen 800 l/s in den Monaten November bis April, 1.800 l/s im Mai sowie September und Oktober, 3.000 l/s in den Monaten Juni und Juli und 2.500 l/s im Monat August eines jeden Jahres zusammenzusetzen.

14. Die Dotierwasserabgabe muss vor Ort leicht überprüfbar sein.

15. Die Abgabe der jeweiligen Dotierwassermengen hat über den Schlitzpass, die begleitende Zusatzdotation (parallel zum Schlitzpass führende Rinne) sowie über die Fischbauchklappe zu erfolgen.

16. Die Abgabeeinrichtung hinsichtlich der Pflichtwassermenge ist von einem fachlich befugten Büro oder einer fachlich befugten Person zu überprüfen. Diese Unterlagen sind der Fertigstellungsanzeige anzuschließen.

17. Der Bezugspunkt für den Pflichtwasserabfluss ist die S 100 m unterhalb des Einstieges in die Fischaufstiegshilfe.

18. Die Fischaufstiegshilfe ist projekt- und beschreibungsgemäß umzusetzen und ständig mit 240 l/s zu dotieren. Die Funktionsfähigkeit inkl. der Auffindbarkeit muss für alle Leit- und Begleitfischarten des Leitbildes ab 1+ an mind. 300 Tagen im Jahr gegeben sein. Die Beckenlängen, die Wasserspiegeldifferenzen und die Energiedichten sind gemäß Projektbeschreibung einzuhalten.

19. Für den Nachweis der Funktion der Fischaufstiegsanlage sind die hydromorphologischen Parameter (Fließgeschwindigkeiten, Höhensprünge, Wassertiefen) im Längsverlauf der Fischaufstiegsanlage sowie die Beckendimension (Länge, Breite, Tiefe) und die Maße der Durchlassöffnungen zur erheben und anzugeben, inwiefern diese den Vorgaben im aktuellen Leitfaden zum Bau von Fischaufstiegsanlagen (BMLRT 2021) entsprechen.

20. Weiteres ist eine Funktionskontrolle über den Fischaufstieg durchzuführen. Die Art und Weise der Funktionskontrolle ist im Vorhinein mit der zuständigen Amtssachverständigen abzuklären. Diese Unterlagen sind der Fertigstellungsanzeige anzuschließen. Bei einer Funktionsunfähigkeit sind seitens des Antragstellers Maßnahmen zur Herstellung der Funktionsfähigkeit zu treffen.

21. Die Fischaufstiegshilfe ist mind. 1 x wöchentlich zu kontrollieren und ggf. zu warten und das Ergebnis jeweils im Betriebstagebuch zu verzeichnen. Das heißt, allfällige Verklausungen sind im Zuge dieser Kontrolle unverzüglich zu entfernen.

22. Spülungen einzelner Anlagenteile (z.B. Entsander) sind grundsätzlich auf den Zeitraum erhöhter Abflüsse (größer 8.000 l/s) von April bis einschließlich September zu beschränken (ausgenommen bei Hochwassersituation und betrieblichen Erfordernissen). Hierbei ist während einer repräsentativen Spülung Folgende Trübungsmessungen durchzuführen und zu interpretieren.

a) Bestimmung der Trübung mittels Absetztrichter (Schwebstoffkonzentration in ml/l nach 12 stündiger Absetzzeit mittels Imhoff – Trichter).

b) Bestimmung der Konzentration der abfiltrierbaren Stoffe (mg/l) und absetzbaren Stoffen(ml/l).

23. Nach Abschluss von Entsanderspülungen, welche aufgrund betriebsbedingter Erfordernisse in den Monaten April bis einschließlich September bei nicht erhöhten Abflüssen erfolgen bzw. bei allen betriebsbedingten Entsanderspülungen in den Monaten Oktober bis März ist mindestens eine Stunde mit der natürlich ankommenden Wassermenge nachzuspülen.

24. Sämtliche Entsanderspülungen sind in einem Betriebsbuch zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

[…]

VIII. Wasserrechtliche Bauaufsicht:

Für die Überwachung der baulichen Ausführung des gemäß Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides wasserrechtlich bewilligte Ökostrom-Kraftwerk V wird

Herr MM

NN-GmbH

Adresse 4

**** T

und als dessen Stellvertreter,

Herr Mag. Richard Schwarzenberger

NN-GmbH

Adresse 4

für den Bereich Gewässerökologie bis auf weiteres zum Aufsichtsorgan der Wasserrechtsbehörde bestellt.

Allgemeine Vorgaben:

Die wasserrechtliche Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides.

Das Aufsichtsorgan ist berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen und dgl. zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen.

Das wasserrechtliche Bauaufsichtsorgan ist zur Wahrung der ihm zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.

Anderweitige einschlägige Bestimmungen, wie bau- und gewerbepolizeiliche Vorschriften, werden nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Unternehmer und Bauführer durch die Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht eingeschränkt.

Die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht hat der Unternehmer zu tragen; eine einvernehmliche Pauschalierung ist zulässig (§ 120 Abs. 6 WRG 1959).

Besondere Vorgaben:

Aufgabe des Bauaufsichtsorgans ist insbesondere, die ordnungsgemäße Durchführung der Begleitmaßnahmen und der bescheidgemäße Bau der Fischwanderhilfe einschließlich der Einhaltung der einschlägigen Nebenbestimmungen sicher zu stellen.

Nach Möglichkeit ist die Tätigkeit mit der gemäß Spruchpunkt VIII./A des gegenständlichen Bescheides namhaft gemachten Fachperson zu koordinieren.

Das wasserrechtliche Bauaufsichtsorgan hat zumindest einmal jährlich einen Zwischenbericht über seine Tätigkeit zu verfassen.

Spätestens 4 Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit hat das wasserrechtliche Bauaufsichtsorgan einen umfangreichen Schlussbericht über seine Tätigkeit zu verfassen.

Den Zwischenberichten und dem Schlussbericht sind alle relevanten Fotos und Pläne beizugeben und sind die getätigten Arbeiten zu beschreiben und hinsichtlich der geforderten Sicherheiten zu bewerten.

Die ordnungsgemäße Durchführung der Baumaßnahmen, der bescheidgemäße Bau der Fischaufstiegshilfe sowie die Einhaltung der Nebenbestimmung aus dem Fachbereich Gewässerökologie sind zu bestätigen.

Das wasserrechtliche Bauaufsichtsorgan hat die Behörde über jede Projektänderung oder Erweiterung, die seiner Art nach zweifelsfrei als nicht geringfügig anzusehen ist, zu informieren.

Die gewässerökologische Bauaufsicht hat sämtliche Maßnahmen, welche in das Gewässer eingreifen sowie die Einhaltung aller gewässerökologischen Nebenbestimmungen vor und während des Baus zu überwachen.

Die Antragstellerin hat die gewässerökologische Bauaufsicht mindestens 2 Wochen vor Beginn der Baumaßnahmen im Gewässerbereich nachweislich zu informieren.

Die gewässerökologische Bauaufsicht hat zur Beweissicherung Tätigkeitsberichte samt Fotodokumentation auszuarbeiten, die ihre Aufsichtstätigkeit und die Maßnahmen nachvollziehbar beschreiben. Dabei ist auch der Ist Zustand vor Beginn der Baumaßnahmen zu dokumentieren.

[…]

XII. Festsetzung der Entschädigung und der fischereifreundlichen Maßnahmen des Fischereiberechtigten des Reviers ***:

Die Festsetzung der angemessenen Entschädigung sowie fischereifreundlicher Maßnahmen gemäß § 15 WRG für den Fischereiberechtigten AA, Revier ***, im Detailwasserkörper *** (Flkm 0,0 – Flkm ***) des Fließgewässers S (HZB: ***) von Flkm *** bis Flkm *** (Ausleitungsstrecke 1,65 km), verursacht durch die Einwirkungen auf das Gewässer während der Bauzeit und durch den Betrieb des Ökostrom-Kraftwerk V, wird unter Einhaltung nachstehender Aufträge binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Kraftwerksanlage gemäß § 117 Abs. 2 WRG einem

N a c h t r a g s b e s c h e i d v o r b e h a l t e n.

A u f t r ä g e:

Zur Bestimmung der angemessenen Entschädigung des Fischereiberechtigten AA im Detailwasserkörper *** (Flkm 0,0 – Flkm ***) des Fließgewässers S (HZB: ***) von Flkm *** bis Flkm *** (Ausleitungsstrecke 1,65 km) wird der ARGE Planungsgemeinschaft Wasserkraftanlage BB Ges.n.b.R, vertreten durch Bürgermeister DD (Gemeinde W), Bürgermeister EE (Gemeinde X), Bürgermeister FF (Gemeinde Y) und Obmann des Elektrowerkes Y GG aufgetragen, im Nachtragsverfahren zur Festsetzung der Entschädigung nachstehende Gutachten, Untersuchungen und Erhebungen vorzulegen:

Gutachten:

1. Die Höhe des Schadens ist von einem der Behörde namhaft zu machenden gerichtlich beeideten fischereiwirtschaftlichen Sachverständigen zu ermitteln.

2. Dem gerichtlich beeideten fischereiwirtschaftlichen Sachverständigen ist aufzutragen, nicht nur den materiellen Schaden am Fischbestand sowie an den Futtertieren der Fische samt den damit verbundenen Auswirkungen (z. B. erschwerte Begehbarkeit und Erreichbarkeit des Reviers, Reduktion der behördlich festgelegten Fischereikarten) sondern auch den ideellen Schaden (wie insbesondere eine erhebliche Verminderung der Attraktivität des gesamten Fischereireviers) zu erheben und zu bewerten.

Erhebungen:

3. Angaben zum Pachtwert des Revieres Nr. *** sind (gegebenenfalls über die Wasserrechtsbehörde) einzuholen. Diesbezüglich sind Auskünfte über den lt. Selbsteinschätzung angegebenen Pachtwert bzw. eventuell zwischenzeitlich eingetretene Änderungen und Angaben zum momentanen Erlös und zur Anzahl der ausgegebenen Fischereikarten im Revier *** einzuholen und im Gutachten zu berücksichtigen.

Untersuchungen vor und 2 Jahre nach der Errichtung (bzw. nach Absprache mit dem Amtssachverständigen):

4. Es ist eine Laichplatzkartierung über den gesamten Bereich der betroffenen Fließstrecke des Fischereireviers Nr. *** im Zuge des Nachtragsverfahren zu beauftragen und diese vom gerichtlich beeideten fischereiwirtschaftlichen Sachverständigen in dessen Gutachten einzubeziehen und zu bewerten.

5. Es sind Fischbestandserhebungen in der gesamten betroffenen Fließstrecke des Fischereireviers Nr. *** gemäß „LEITFADEN ZUR ERHEBUNG DER BIOLOGISCHEN QUALITÄTSELEMENTE TEIL A1 – FISCHE“ unter Beachtung der darin vorgesehenen Untersuchungszeitpunkte für die Fischregionen Epi- und Metharhithral durchzuführen und diese vom gerichtlich beeideten fischereiwirtschaftlichen Sachverständigen in dessen Gutachten einzubeziehen und zu bewerten.

6. Flächenreduktionen der benetzen Flächen im Revier *** (Restwasserstrecke) zwischen natürlicher Mittelwasserführung und geplanter mittlerer Restwasserführung sind ebenfalls im Gutachten zu bewerten.

7. Weiters sind Habitatmodellierungen bzw. Dotierversuche zum Nachweis, dass bei der projektierten Dotierwasserregelung in der betroffenen Fließstrecke des Fischereireviers Nr. *** die Mindestwassertiefen und Mindestfließgeschwindigkeiten gemäß Anlage G OO OG eingehalten werden, durchzuführen und im Gutachten zu bewerten.

Die darüber hinaus vom Fischereiberechtigten AA, Revier ***, im Verfahren erhobenen Einwendungen und Forderungen, welche u.a. auch den von der limnologischen Amtssachverständigen im wasserrechtlichen Verfahren beurteilten Gewässerzustand im Detailwasserkörper betreffen, werden mangels Parteistellung gemäß § 15 WRG

a b g e w i e s e n.“

In Spruchteil B) des angefochtenen Bescheides wurde die forstrechtliche Bewilligung für die im Zusammenhang mit dem geplanten Kraftwerk durchzuführende Rodung erteilt.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, im Wesentlichen zusammengefasst mit folgender Begründung:

Der Beschwerdeführer als vom Vorhaben betroffener Fischereiberechtigter erwartet massive Beeinträchtigung für sein Fischereirevier, sowohl in der Betriebs- als auch schon in der Bauphase. Aus diesem Grund habe er im Verfahren – unter Verweise auf seine Eingabe vom 30.04.2015 (OZ 9 im Akt der belangten Behörde) – diverse fischereifreundliche Maßnahmen gefordert. Es sei nicht ausreichend, derartige Maßnahmen einem Nachtragsbescheid vorzubehalten. Unter anderem werde bereits vor Baubeginn eine Kartografie der Laichplätze im gesamten Fischrevier Nr *** – und nicht nur in der vom Kraftwerksbau betroffenen Fließstrecke – gefordert, da außerhalb so gut wie keine Laichplätze vorhanden seien. Aus diesem Grund werde auch die Vollständigkeit und Richtigkeit der gewässerökologischen Begutachtung angezweifelt, welcher zufolge es zu einer nicht mehr als kleinräumigen Verschlechterung der S kommen solle. Vielmehr werde es in Folge der Vernichtung von Laichplätzen im Rückstaubereich durch die Bau- und Betriebsphase zu einer umfassenden und großräumigen Verschlechterung des betroffenen Detailwasserkörpers ober- und unterhalb der geplanten Wehranlage kommen, wenn nicht zeitgleich mit diesen baulichen Maßnahmen auch entsprechende fischfreundliche Maßnahmen zum Schutz der Laichplätze durchgeführt werden. Derartige Maßnahmen wären bescheidmäßig aufzuerlegen gewesen, die zuvor angesprochenen Kartierung der Laichplätze wäre überhaupt noch im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vorzulegen gewesen. Auch sei kein limnologisches Gutachten über geeignete fischfreundliche Gegenmaßnahmen zum Schutz der vorhandenen Laichplätze eingeholt worden. Im Übrigen habe sich die belangte Behörde auch nicht damit auseinandergesetzt, inwiefern die begehrten Maßnahmen das geplante Vorhaben unverhältnismäßig erschweren würden. Aus all diesen Gründen leide die angefochtene Entscheidung an einem wesentlichen Mangel und Rechtsunrichtigkeit mangels Spruchreife wegen unvollständiger Einreichunterlagen.

Weiters gerügt werde das Fehlen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sowie einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Es liege eine Kraftwerkskette, bestehend aus den Kraftwerksanlagen „PP KW S 1“, „PP KW S 2“ und der gegenständlichen Kraftwerksanlage samt allen Ausgleichsmaßnahmen („R“ und „Q“) vor.

Zusammengefasst würde das Vorhaben auf einer Länge von zumindest 600 m einen wertvollen Abschnitt des Fischereireviers, welcher sich bis dato als naturbelassene Wildflusslandschaft mit idealen Laichplätzen darstellt, dauerhaft völlig vernichten. Es werde daher beantragt, der Beschwerde und sämtlichen Anträgen des Beschwerdeführers Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die begehrte Bewilligung zurück- bzw abzuweisen. Weiteres werde die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens in Hinblick auf § 15 WRG 1959 begeht, sofern das LVwG Tirol die Auffassung vertrete, dass diese Anträge nicht von der Parteistellung des Beschwerdeführers umfasst seien.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, in die vom Beschwerdeführer und der sonstigen Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Stellungnahmen, in die Gutachten des Amtssachverständigen für Gewässerökologie vom 21.07.2025 und 15.09.2025, in das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbau vom 20.08.2025, sowie Einvernahme des Beschwerdeführers, der sonstigen Partei, der belangten Behörde und der Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.09.2025. In der Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer zahlreiche Beweisanträge gestellt, welche – vorbehaltlich einer späteren Begründung im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung (vgl unten Kapitel III. Beweiswürdigung) – abgewiesen wurden. Die Parteien haben auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet (vgl Verhandlungsschrift).

II. Sachverhalt:

Die sonstige Partei plant eine Kraftwerksanlage, das „Ökostrom-Kraftwerk V“ im Detailwasserkörper (DWK) *** (Flkm 0,0 – Flkm ***) des Fließgewässers S (HZB: ***) von Flkm *** bis Flkm *** mit einer Ausleitungsstrecke von 1,65 km Länge.

Das Vorhaben wurde mit Schreiben vom 12.08.2014 (OZ 1) beantragt. Mit Eingabe vom 12.01.2022 wurde eine Projektsänderung in Hinblick auf den Trassenverlauf der Druckrohrleitung zum Antragsgegenstand erhoben (OZ 74). Am 04.04.2023 wurde das Projekt aktualisiert und konkretisiert (OZ 87). Dieses stellt sich im Wesentlichen zusammengefasst nunmehr folgendermaßen dar:

Vorhabensbeschreibung:

Projektsgemäß ist vorgesehen an der S im DWK *** eine Wasserfassung bei Flkm ***. auszuführen. Das Einzugsgebiet bis zur Wasserfassung beträgt rund 238,9 km². Die Mittelwasserführung bei der Fassung wird mit MQ 7,49 m³/s angegeben. Die Mittelwasserführung der Sommermonate mit Mai bis September mit 11,85 m³/s das MJNQT mit 1,20 m³/s und das NQT mit 0,71 m³/s.

Die Wasserfassung ermöglicht eine Wasserentnahme von max 10 m³/s. Der Wassereinzug soll in Form einer Seitenentnahme auf der orographisch rechten Flussseite erfolgen. Die beiden 1,2 m hohen und 3,5 m breiten Einlauföffnungen liegen dabei um 0,2 m über der Flusssohle, um den Einzug von bodennahem Geschiebe zu verhindern. Um das Eindringen von Treibgut zu vermeiden, liegt die Oberkante der Öffnungen 0,2 m unter dem Stauziel, wodurch die Funktion einer Tauchwand erzielt wird. Vor den Einlauföffnungen ist ein Grobrechen mit einem Stababstand von 15 cm angeordnet. Am Zulauf des Entsanders, vor dem Einlauf des Triebwassers in die Entnahmekammer und in die Druckleitung ist ein Feinrechen mit einer Spaltweite von unter 20 mm vorgesehen. Die aus der Konzeption der Anlage resultierende Stauhaltung weist in Abhängigkeit des Zuflusses eine Länge zwischen etwa 150 und 240 m auf.

Orografisch links des Wehrs ist eine Fischaufstiegshilfe (FAH) in Form eines Schlitzpasses (Vertical Slot) geplant. Mit Hilfe von insgesamt 14 Becken soll auf einer Länge von ca 35 m eine Höhendifferenz von 2 m überwunden werden. Der Vertical Slot wird permanent mit 240 l/s beschickt. Der Einstieg in die FAH befindet sich ca 15 m unterhalb der Wehranlage, der Ausstieg befindet sich ca 20 m flussauf des Schlauchwehres und liegt somit im Rückstaubereich der Wehranlage. Mittels einer Pumpe soll anlassfallbezogen eine Notdotation des Schlitzpasses erfolgen.

Der Dotierwasservorschlag für die Restwasserstrecke lautet:

• 20 % des an der Wasserfassung ankommenden natürlichen Abflusses abgegeben werden. Zuzüglich sind folgende Mindestsockelabflüsse jedenfalls einzuhalten:

✓ 800 l/s in den Monaten November bis April,

✓ 1.800 l/s im Mai sowie September und Oktober

✓ 3.000 l/s in den Monaten Juni und Juli und

✓ 2.500 l/s im Monat August eines jeden Jahres

Die im Stauraum abgelagerte Geschiebefracht soll durch regelmäßige Stauraumspülungen abtransportiert werden. Aus dem Geschiebetransportmodell geht hervor, dass die im Stauraum anfallenden Geschiebefracht an den rund vier Tagen im Jahr, an welchen Abflüsse 30 m³/s vorliegen, abtransportiert werden kann. Somit können laut Projekt Stauraumspülungen bei Hochwasserereignissen ausreichen, um die Geschiebeweitergabe in das Unterwasser zu bewerkstelligen. Derartige Spülungen sind bei einem Wasserkraftwerk wie dem gegenständlichen unbedingt notwendig.

Mittel- und Hochdruckwasserkraftwerken sind außerdem mit einem Sandfang ausgestattet sind, zumal kein Geschiebe in die Kraftwerksanlage selbst gelangen darf. Dieser Sandfang muss in regelmäßigen Abständen entleert werden. Die Entleerung erfolgt bei hoher Geschiebeführung, wie dies in der Regel bei Hochwasserereignissen der Fall ist, weil das Gewässer zu dieser Zeit bereits getrübt ist. Das gegenständliche Kraftwerk ist außerdem mit mehreren Sandfängen ausgestattet, sodass kammerweise Spülungen möglich sind.

Somit gibt es unterschiedliche Arten von Spülungen gibt (Stauraumspülung, Reinigung der Kiesspülgasse, Spülung des Sandfanges). Nicht jede dieser Spülungen wird einen gleich negativen Effekt auf die Fischwelt haben bzw werden sich diese Spülungen auch in der Frequenz erheblich unterscheiden.

Fischerei

Das durch die Kraftwerksanlage im unteren Bereich direkt betroffene Fischereirevier Nr *** erstreckt sich von Flkm *** bis rd. Flkm 17,17 und weist eine Länge von ca 6 km auf. Das Fischereirevier befindet sich in der Bioregion der unvergletscherten Zentralalpen und in der Fischregion des P. Die S wird in diesem Bereich als natürlicher Fischlebensraum ausgewiesen.

Laut den projektsgegenständlichen Erhebungen wurde die Bachforelle und die Regenbogenforelle nachgewiesen (Anm: Die Erhebungen wurden zwar im selben Detailwasserkörper, allerdings unterhalb des gegenständlichen Revieres im FR **** an vier Stellen im Bereich zwischen Flkm *** und *** durchgeführt). Laut aktuellem Leitbild sind für den DWK *** der S, welcher von Flkm -0,0 – Flkm *** reicht, als Leitart die Bachforelle, als typische Begleitarten die Koppe, das Ukrainisches Bachneunauge, die Äsche und als seltene Begleitart die Elritze und der Aitel vermerkt.

Insgesamt ragt die Kraftwerksanlage rund 350 m in das Fischereirevier Nr *** hinein. Das Revier liegt im größeren Teil aber oberhalb der Kraftwerksanlage, dennoch betreffen ein Teil der geplanten Restwasserstrecke, die Wasserfassung und der Rückstaubereich der Fassung das Revier Nr. *** direkt.

Der Beschwerdeführer ist Fischereiberechtigter im betroffenen Fischereirevier Nr ***. Bei Verwirklichung des beantragten Vorhabens ist eine Berührung des Fischereirechtes des Beschwerdeführers gegeben. Durch Rückstaubereich, Wasserfassung und Restwasserstrecke werden von der gegenständlichen Wasserkraftanlage rund 500 bis 600 m des Revieres *** beansprucht ((Reviergrenze bei *** - Stauwurzel bei ***). In diesem Bereich ist die Fischerei zum einen durch die Stauhaltung/Überstauung bisheriger Strukturelemente, durch Geschiebe und Materialablagerung, durch eine reduzierte Fischdurchgängigkeit und eventuellen Einzelfischverlusten aufgrund von Schädigungen in und an der Kraftwerksanlage sowie den Verlust von Unterständen und Laichplätzen betroffen. In der künftigen Restwasserstrecke ist das Fischereirecht durch die Reduktion der Wasserführung, durch Spülungen bzw Geschiebebewirtschaftungsmaßnahmen und durch die Reduktion der benetzten Fläche betroffen.

zu den Forderungen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer hat im Behördenverfahren (vor Abhaltung der behördlichen mündlichen Verhandlung am 06.05.2015) mit Eingabe vom 30.04.2015 (OZ 9) zahlreiche Forderungen erhoben. Weitere Stellungnahmen folgten mit Schreiben vom 02.04.2019 (OZ 57) und vom 31.01.2024 (OZ 92). Abgesehen von der Beschwerde, in welcher wiederum auf die Eingabe vom 30.04.2015 (OZ 9) verwiesen wurde, erstattet der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.03.2025 und vom 24.09.2025 weitere Eingaben.

In den zitierten Schriftsätzen begehrte der Beschwerdeführer zum Teil konkrete Maßnahmen zum Schutz der Fischerei. Mit den im angefochtenen Bescheid aufgenommenen limnologischen Auflagen in der Fassung der gewässerökologischen Stellungnahme vom 15.03.2024, Zl *** (vgl oben Spruchpunkt I. 1. c) Auflagen 22. bis 29.) wird den Forderungen des Beschwerdeführers in den Auflagen 2, 3 und 5 bis 10 auf Seite 50 seines Forderungskataloges vom 30.04.2015 sowie den Auflagen 42 und 44 (Seite 53) Rechnung getragen. Auch der Forderung in Auflage 5 des Schreibens vom 24.09.2025 (Seite 7) sowie dem dort auf Seite 9 enthaltenen Antrag auf Durchführung einer Fischbestandserhebung wird nachgekommen. Diese Auflagen bewirken eine teilweise Abminderung der oben dargestellten negativen Einflüsse auf das Revier.

Nachfolgende Auflagen gemäß dem Forderungskatalog des Beschwerdeführers vom 30.04.2015 (Ziffer und Seite in Klammer) sind bereits projektsgegenständlich und werden dementsprechend ohnedies erfüllt:

-Einrichtung einer Überwachungsanlage für die Fischaufstiegs- und Abstiegsanlage (Auflage 4, Seite 31);

-Justierung eines Rechens vor dem Einlauf mit einer lichten Weite von maximal 20 mm (Auflage 13, Seite 51);

-Untersagung des Schwellbetriebes (Auflage 14, Seite 51);

-Abgabe der Restwassermenge nicht unterbrochen oder stoßweise (Auflage 18, Seite 51);

-Rückgabe des überschüssigen Wassers direkt vor der Wasserkraftanlage über den Leerschuss ist nur in begründeten Notfällen zulässig (Auflage 23, Seite 51);

-Durchführung einer täglichen Inspektion der Wehranlage durch den Betreiber (Auflage 29, Seite 52);

Bei den oben in Spruchpunkt I. 1. c) ergänzend vorgeschriebenen Auflagen 30. bis 35. handelt es sich um Forderungen des Beschwerdeführers (30.04.2015: Seite 31, Auflage 7; Seite 32 Auflage 12; Seite 50, Auflage 7; Seite 52, Auflage 33; Seite 53, Auflage 43 und 24.09.2025: Seite 6, Auflage 3.5; Seite 7, Auflage 7), welche dem Schutz der Fischerei dienen und das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschweren:

-So liegt etwa der fischereiliche Vorteil eines automatisierten Pumpeinsatzes bei Notsituationen (vgl oben Auflage 30.) in der sofortigen Notdotierung der Fischaufstiegshilfe, wodurch die Zeiträume einer dysfunktionalen Fischaufstiegshilfe verringert werden. Auch hat die Überprüfbarkeit der Restwasserabgabe (vgl oben Auflage 31.) den Vorteil, im Fall von Fehlern oder Verklausungen rasch reagieren zu können und somit Unterdotationen zu vermeiden (entspricht gleichzeitig auch der Forderung im Schreiben vom 24.09.2025, Seite 2, ad Auflage Nr 14).

-Die nunmehr oben in Auflage 32. vorgesehene Informationspflicht kann zum Schutz der Fischerei beitragen, da durch die frühzeitige Information zu geplanten Spülungen auch Bewirtschaftungsmaßnahmen verschoben oder gezielt gesetzt werden können (zB Besatzmaßnahmen, Cocooningmaßnahmen) und auch die Möglichkeit eröffnet wird, ein Einvernehmen über den geeigneten Spülzeitpunkt herzustellen. Durch ungünstige Überschneidungen von Spülung und Bewirtschaftungsmaßnahme können fischereilich gewünschte Effekte zunichte gemacht werden. Auch können Spülungen durchaus ein gewisses Gefahrenpotential für den im Wasser befindlichen Fischer bedeuten. Eine Ankündigung der Spülung ist daher auch aus diesem Blickwinkel sinnvoll.

-Die oben mit Auflage 33. entsprochenen Forderung betrifft die Wiederherstellung der durch die Baumaßnahmen in Mitleidenschaft gezogenen Strukturelemente des unter und oberhalb der Baumaßnahme liegenden Fischereirevieres und ist daher als konkrete Maßnahme zum Schutz der Fischerei zu betrachten. Die Umsetzung dieser Maßnahme unter Anleitung der bestellten gewässerökologischen Bauaufsicht dient der Wiederherstellung des ursprünglichen Biotopinventares bzw der Wiederherstellung der Nutzbarkeit von Gewässerabschnitten im Sinne der Fischerei. Das geplante Vorhaben würde bei Verwirklichung dieser Maßnahmen nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Es ist nicht zum Schutz der Fischerei erforderlich, dass die Maßnahmen mit dem Fischereiberechtigten abgestimmt werden, er ist jedoch vorab in der von ihm gewünschter Form zu informieren.

-Mit der oben vorgeschriebenen Auflage 34. wird der Forderung des Beschwerdeführers nach einem funktionierenden Fischschutz in der Fischaufstiegshilfe Rechnung getragen.

-Auch die rechtzeitige Übermittlung eines Bauzeitplanes in der nun oben in Auflage 35. vorgeschriebenen Form ist geeignet, zum Schutze der Fischerei beizutragen. Durch die rechtzeitige und vorausschauende Information kann der Fischereiberechtigte Bewirtschaftungsmaßnahmen planen, Kartennehmer vorab über mögliche Behinderungen zur Ausübung der Fischerei informieren und insgesamt die Bewirtschaftung des Revieres auf die Baumaßnahme abstimmen bzw auch mit dem Betreiber der Baumaßnahme frühzeitig Übereinkünfte treffen, welche die Belastungen für die Fischerei verringern können. Die in diesem Zusammenhang darüber hinaus begehrte Informationspflicht betreffend den Baufortschritt, wesentliche Baumaßnahmen sowie bautechnische Problempunkte (vgl Schreiben vom 24.09.2025, Seite 7, Auflage 7) bietet hingegen – vor allem in Hinblick auf die bestellte gewässerökologische Bauaufsicht und deren Berichtspflicht – keinen Mehrwert für die Fischerei.

Weiters sind die im angefochtenen Bescheid, Spruchteil A), Spruchpunkt XII., aufgetragenen Untersuchungen (Aufträge 4. bis 7.) nicht nur zur Bestimmung der angemessenen Entschädigung, sondern vor Baubeginn auch zum Schutz der Fischerei erforderlich, weshalb deren Durchführung oben spruchgemäß in Auflage 36. vor Baubeginn ergänzend vorgeschrieben wurde. Durch die Ausdehnung der Laichplatzkartierung auf das gesamte Revier (und nicht nur im Bereich der betroffenen Fließstrecke) kann bestimmt werden, welche Laichplätze im Fischereirevier verbleiben. Dass das Vorhaben dadurch unverhältnismäßig erschwert werden könnte, ist nicht hervorgekommen.

Insbesondere nachfolgende Forderungen des Beschwerdeführers sind nicht als Maßnahmen zum Schutz der Fischerei anzusehen (Datum des Schreibens, Seite und Ziffer in Klammer):

-Vergrößerung der Fischaufstiegshilfe um mindestens 200 % (30.04.2015, Seite 31, Auflage 1):

Der eigentliche Zweck einer Fischaufstiegshilfe liegt in der Aufrechterhaltung der Durchwanderbarkeit von Gewässern. Fischaufstiegshilfen sind Verbindungwege zwischen Ober- und Unterwasserbereichen, welche bei korrekter baulicher Ausführung, allen Fischarten und allen Altersklassen der im Gewässer vorkommenden Fische den Aufzug ermöglichen sollen. Dies bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass auch tatsächlich alle im Unterwasser vorhanden Fische die Passage über die Fischaufstiegshilfe antreten werden oder diese nutzen wollen. Insgesamt entspricht die Forderung somit nicht dem über den Leitfaden zum Bau von Fischaufstiegshilfen 2021, 2. Auflage, definierten Stand der Technik und würde kaum zu einer wesentlichen Verbesserung im Sinne der Fischerei beitragen.

-Erhöhung der Restwassermindestdotation für die Fischaufstiegshilfe auf mindestens 4 m³/s (30.04.2015, Seite 31f, Auflagen 2, 8, 13) und Ableitung des Dotier- bzw Restwassers zumindest zu 80 % über die Fischaufstiegshilfe (24.09.2025, Seiten 5f, Auflage 3.4):

Diese Maßnahmen sind nicht geeignet, zum Schutze der Fischerei beizutragen, da diese Wassermengen für die Fischaufstiegshilfe überproportional wären und dadurch in Bezug auf die Durchgängigkeit Gegenteiliges bewirken würden. Hinzukommt, dass der Zufluss über das Jahr gesehen nicht konstant ist und dementsprechend – je nach Jahreszeit – die Fischaufstiegshilfe unterschiedliche Abmessungen haben müsste. Dies bedeutet, dass sie – je nach Zuflussmenge – zum Teil mindestens dreimal so groß sein müsste als geplant.

-Installierung von Abwehranlagen am nordseitigen Hang zum Schutz der Fischaufstiegshilfe vor Lawinen, Muren etc (30.04.2015, Seite 31, Auflage 10):

Der aktuelle Gefahrenzonenplan der S im Bereich der geplanten Wasserfassung zeigt, dass im für die Fischaufstiegshilfe relevanten Bereich keine Naturgefahren (Muren, Lawinen, Hangrutsche) festgestellt wurden. Mangels Gefährdung kann diese Forderung somit nicht dem Schutz der Fischerei dienen.

-Abstimmungsprozedere zwischen Fischereiberechtigtem und Kraftwerksbetreiberin sowie Kostenteilung (30.04.2015, Seite 51, Auflagen 15 und 16)

-Definition der Restwassermenge samt Überprüfbarkeit (30.04.2015, Auflage 19):

Der in dieser Forderung enthaltenen Überprüfbarkeit der Restwassermenge wurde mit der oben in Spruchpunkt I.) 1.) ergänzend vorgeschriebenen Auflagen 31. entsprochen. Im Übrigen ist die Auflage eher als definitorisch und weniger als fischereifreundliche Maßnahme zu sehen.

-Außerbetriebsetzung der Turbine bei geringer Wasserführung (30.04.2015, Seite 51, Auflage 24):

Diese Forderung betrifft die Arbeitsabläufe innerhalb der Kraftwerksanlage und ist nicht als Maßnahme zum Schutz der Fischerei zu betrachten. Im Übrigen ist sie unbestimmt formuliert.

-Informationen und Überprüfbarkeit für jedermann (30.04.2015, Seite 51f, Auflagen 25 und 26):

Die Art und Weise der Informationsweitergabe an die Öffentlichkeit sowie die Überprüfbarkeit der Kraftwerksanlage durch diese stellt keine Maßnahme zum Schutz der Fischerei dar.

-Aberkennung von Ansprüchen des Betreibers bei späterer Anpassung der Dotationswassermenge (30.04.2015, Seite 51, Auflage 27)

-Führung des Betriebstagebuches, Einsichtnahme und Überprüfungen durch den Fischereiberechtigten (30.04.2015, Seite 52, Auflagen 30):

Die Art und Weise der Überprüfbarkeit der Dotationsabgabe bzw der Anlagenbetreuung und der Dokumentation von Servicemaßnahmen hat auf die Fischerei keinen direkten Einfluss. Aus den im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen limnologischen Nebenbestimmungen (vgl 18. bis 21.) ergeben sich bereits Überprüfungs- und Kontrollverpflichtungen in Hinblick auf die Fischaufstiegshilfe.

-Kostentragung für fischereiliche Maßnahmen (30.04.2015, Seite 52, Auflage 34)

-Vorlage der Messreihe aus den letzten vier Jahrzehnten und Bekanntgabe des allgemeinen Wasserwertes und des natürlichen Katastrophenwertes für die S (24.09.2025, Antrag Seite 6)

-laufende Überprüfung der Abgabeeinrichtung für Pflichtwasser samt Informationspflicht bei Abweichungen (24.09.2025, Seite 2, ad Auflage 16)

Es ist durchaus üblich, dass eine fachlich befugte Person die Abgabeeinrichtung für das Pflichtwasser einmal einmisst, so werden Sockelwerte usw festgelegt. Dass diese Überprüfung in weiterer Folge durch eine fachlich befugte Person wöchentlich erfolgt, bringt keinen Mehrwert für die Fischerei. Selbiges gilt für die geforderte Information bei Abweichungen von der Pflichtwassermenge.

-laufende Funktionskontrolle der Fischaufstiegshilfe samt Informationspflicht (24.09.2025, Seite 3, ad Auflage 20):

Eine Funktionskontrolle ist üblicherweise im Sinne der bereits vorgeschriebenen limnologischen Auflage 20. einmalig und anhand von entsprechenden Leitfäden durchzuführen. Dies ist ausreichend, eine häufigere Kontrolle sowie eine Informationspflicht an den Fischereiberechtigten sind nicht als Maßnahmen im Sinne der Fischerei zu bewerten.

-Vorlage des Kollaudierungsoperates an den Fischereiberechtigten (24.09.2025, Seiten 6f, Auflage 4)

Die nachfolgenden Forderungen würden zwar dem Schutz der Fischerei dienen, das Vorhaben jedoch unverhältnismäßig erschweren (Datum des Schreibens, Seite und Ziffer in Klammer):

-Führung des Fischaufstiegs weiter flussaufwärts bis außerhalb des Stauraumes und Einrichtung von zwei Fischaufstiegspositionen (30.04.2015, Seite 29, Punkt 3.3. lit d) und Seite 31, Auflage 5):

Diese Forderung würde eine völlige Neuplanung der Fischaufstiegshilfe erforderlich machen. Diese reicht projektsgemäß mit einer Länge von 37 m derzeit bis rund 20 m über das Schlauchwehr hinauf. Eine Rückführung erst oberhalb des Stauraumes würde eine Verlängerung um mindestens 200 m bedeuten. Dabei wäre zudem die Landesstraße zu unterqueren. In Hinblick auf die Topografie scheint eine Verlängerung zwar nicht ausgeschlossen, die Konzeption müsste allerdings hinsichtlich Typ, Gefälle und Dotation insbesondere auch unter Berücksichtigung einer zweiten Ausstiegsmöglichkeit vollkommen geändert werden. Da für eine Rückführung oberhalb des Stauraumes auch ein zusätzliches Durchlass- bzw Brückenbauwerk erforderlich wäre, läge in diesem Fall jedenfalls eine erheblich größere Aufwendung vor. Auch bei einer Rückführung unterhalb der Brücke ist alleine aufgrund der dafür im Vergleich zur Einreichplanung 5-fachen erforderlichen Länge von einem großen Mehraufwand auszugehen.

-Erhöhung der Restwassermindestdotation für die Fischbauchklappe rechts auf mindestens 4 m³/s (30.04.2015, Seite 31, Auflage 3):

Die Abgabe einer Mindestdotation von 4 m³/s entspricht unter Berücksichtigung der Abgaben über die Fischaufstiegshilfe und die Zusatzdotation für die Lockströmung einer Gesamtabgabe von 4,8 m³/s. Die Gewährleistung der Mindestdotation von 4 m³/s über die Fischbauchklappe ist aufgrund nicht ausreichender Zuflüsse insbesondere in den Monaten November bis April nicht möglich. In Zeiten mit ausreichendem Zufluss wäre die Abgabe von 4 m³/s technisch grundsätzlich umsetzbar. Aus Sicht des Anlagenbetriebes wäre jedoch mit dieser Mindestdotation eine Stillstandsdauer der Anlage von zumindest sechs Monaten verbunden, was zweifellos eine unverhältnismäßige Erschwernis des Vorhabens bedeuten würde.

-Erhaltung des Seitenarms im Bereich einer Schotterbank nach der Brücke flussabwärts orografisch rechts der S (30.04.2015, Seite 38f, Punkt 7; klargestellt in der Verhandlungsschrift Seiten 4f):

Die begehrte Maßnahme ist geeignet, als Maßnahme zum Schutze der Fischerei gesehen zu werden. Die Erhaltung von wichtigen und seltenen Biotopstrukturen ist auch aus fischereilicher Sicht von Vorteil. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei Erhaltung des Seitenarmes eine Umplanung der Fassung (evtl sogar verbunden mit einem Standortwechsel) erforderlich ist und daher das Vorhaben nicht wie geplant umsetzbar wäre.

-Weitergabe von 60 % des Zuflusses als Dotierwassermenge in das Mutterbett (30.04.2015, Seite 51, Auflage 20):

Eine höhere Restwasserführung würde eine höhere Anpassung an die natürlichen Gegebenheiten des Gewässers erzielen, es würde dabei zu einer Besserstellung im Sinne der Fischerei kommen. Die Gewässerlandschaft würde im Vergleich zur beantragten Restwasserführung höhere Tiefen und bessere Benetzungsgrade aufweisen, die Hydrographie und die Natürlichkeit des Gewässers würden besser erhalten bleiben.

Eine Restwasserdotation von zumindest 60 % würde einem nutzbaren Anteil von 40 % der Jahreswasserfracht entsprechen. Aus technischer Sicht wäre ein Betrieb der Anlage grundsätzlich noch möglich, wobei die Stillstandsdauer im Vergleich zum eingereichten Projekt höher wäre und der Ausbaudurchfluss nur mehr an einzelnen Tagen erreicht werden würde. Aus betrieblicher Sicht würde dies einer Reduktion der nutzbaren Wasserfracht von mehr als 60 Mio m³/a entsprechen. Wasserkraftanlagen vom gleichen Typ und in gleicher Größenordnung (Ausleitungskraftwerk mit Leistung 1 MW), die in den letzten 20 Jahren realisiert wurden, nutzen einen Anteil von 50 % - 75 % der ankommenden Wasserfracht, je nachdem ob sie sich in einer Restwasserstrecke befinden oder nicht. Eine Nutzung von nur 40 % der Jahreswasserfracht würde diesen Nutzungsgrad deutlich unterschreiten und das gegenständliche Vorhaben wesentlich unwirtschaftlicher machen.

-Verwendung eines Feinrechens mit einer maximalen Lichtweite von 8 mm und Begrenzung der Anströmgeschwindigkeit (24.09.2025, Seite 5, Auflage 3.2 und Seite 6, Auflage 3.6):

Ein Feinrechen mit einer lichten Weite von maximal 20 mm ist bereits projektsgegenständlich (vgl oben). Allerdings gibt es speziell nach der Laichzeit Fische, welche eine Länge 2 cm aufweisen und dementsprechend durch diesen Feinrechen gelangen können. Dies führt zum Tod dieser Fische, dementsprechend wäre eine kleinere Dimensionierung aus fischereilicher Sicht zu befürworten. Bei der geforderten kleinen Lichtweite würde die notwendige Rechenreinigung allerdings voraussichtlich nicht oder nur schwer möglich sein. Zur begehrten Begrenzung der Anströmgeschwindigkeit ist festzuhalten, dass sich die Eintrittsgeschwindigkeit in das Entsanderbauwerk in technischer Hinsicht nicht regeln lässt, es sei denn, die Fassung wird umgeplant. In der Entsanderkammer ist die Strömung ohnedies gering, damit der Entsander überhaupt funktioniert. Die geforderte Anströmgeschwindigkeit beim Rechen von maximal 0,25 m/s dürfte bereits projektsgemäß eingehalten werden.

Die Forderung nach einer natürlichen Fischwanderungsfrequenz durch Vorschreibung von laufenden personellen Kontrollen und kontinuierlichen Messungen bei der Fischaufstiegshilfe (30.04.2015, Seite 31f, Auflage 11) ist praktisch nicht umsetzbar. Diese Forderung bezieht sich auf die betriebliche Absicherung eines störungsfreien Betriebes der Fischaufstiegshilfe und ist in diesem Sinne zwar eine konkrete Maßnahme zum Schutze der Fischerei. Die Fischaufstiegshilfe jedoch so auszugestalten, dass der Durchzug in der Fischaufstiegshilfe dem Durchzug einer frei durchwanderbaren Strecke gleichkommt, ist fachlich nicht möglich. Fischaufstiegshilfen sind Anlagen die eine Wandermöglichkeit eröffnen, dass sie in ihrer Funktion einer frei durchwanderbare Fließstrecke gleichkommen können, ist nicht zu erwarten. Daher ist anzunehmen, dass das Vorhaben bei Verwirklichung dieser Maßnahmen unverhältnismäßig erschwert werden würde. Eine Fischaufstiegshilfe hat eine durch Monitoring darzulegende Eignung für die wandernden Fischarten und Altersstadien aufzuweisen. Zur Prüfung der Eignung von Fischaufstiegshilfen sind Leitfäden vorhanden, welche ein bestimmtes Prüfschema/Monitoring vorsehen. Wenn eine Fischaufstiegshilfe dem Ergebnis eines solchen Monitorings nach als durchgängig eingestuft wird, ist dies aus fachlicher Sicht als ausreichend und dem Stand der Technik entsprechend zu beschreiben. Die Durchführung eines Dauermonitorings ist in solchen Fällen nicht erforderlich.

Ähnliches gilt für die Forderung nach einer ständigen und unbehinderten Durchgängigkeit für Fische und Wasserorganismen (30.04.2015, Seite 51, Auflage 21). Durch eine ständige Durchgängigkeit des Gewässers werden Lebensräume miteinander verbunden und diurnale bis saisonale Wanderbewegungen der Fische ermöglicht. Unter dieser Prämisse wurden Fischaufstiegshilfen entwickelt und konzipiert. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Fischaufstiegshilfe zu jedem Zeitpunkt ungehindert passierbar sein wird. Aus der Praxis ist bekannt, dass es zu Verlegungen/Verklausungen und darauffolgenden Servicesituationen kommen wird. Die Forderung im wörtlichen Sinn („ständig und unbehindert“) würde das Vorhaben daher unverhältnismäßig erschweren.

In diesem Zusammenhang ist in Hinblick auf die Forderung nach einer für die Fischart Äsche taugliche Fischaufstiegshilfe (24.09.2025, Seiten 2f, ad Auflage Nr 18, Seite 5 Auflage 3.3) – unabhängig vom Vorkommen dieser Fischart im betroffenen Gewässer – festzustellen, dass die gegenständlich projektierte Fischaufstiegshilfe samt den bereits vorgeschriebenen limnologischen Auflagen (insbesondere 18.) auch den Bedürfnissen der Fischart Äsche ausreichend Rechnung trägt. Bei der vorgesehenen Dotation von 240 l/s handelt es sich um das im zitierten Leitfaden zum Bau von Fischaufstiegshilfen vorgesehenen Mindestmaß.

Zu den vom Beschwerdeführer weiters geforderten Beschränkungen in Hinblick auf Spülungen (24.09.2025, Seiten 3 bis 5, ad Auflage Nr 22 bis Nr 24 samt „Fortsetzung der Auflagen“) ist Folgendes festzuhalten:

-Es kann auch in Ausnahmefällen notwendig sein, Spülungen außerhalb des Zeitraumes gemäß der oben nunmehr spruchgemäß vorgeschriebenen Auflage 22. (in Zeiten erhöhter Abflüsse von April bis einschließlich September) durchzuführen. Dies wäre bei atypischen Betriebszuständen der Fall. Zum Beispiel könnte es auch im Dezember zu einem Hochwasser mit Eintrag in den Sandfang kommen. Es würde das Vorhaben unverhältnismäßig erschweren, wenn in einem derartigen Fall keine Spülung zulässig wäre und die Anlage bis zum nächsten Hochwasser stillgelegt werden müsste. Naturgemäß wäre es auch unmöglich dem Fischereiberechtigten einen derartigen Fall 14 Tage vorher schriftlich anzukündigen (In Hinblick auf die Ankündigung von Spülungen wird auf die Ausführungen weiter oben zur nunmehr vorgeschriebenen Auflage 32. verwiesen).

-Die weitere Forderung des Beschwerdeführers, wonach allenfalls externes Wasser für Nachspülungen verwendet werden soll, wird aus gewässerökologischer Sicht abgelehnt.

-Da die Häufigkeit von Spülungen ua von den Niederschlagsmengen und Witterungsverhältnissen abhängig ist und es – wie oben ausgeführt – unterschiedlicher Spülungen bedarf, würde die Forderung des Beschwerdeführers nach nur einer Spülung jährlich den Betrieb der Kraftwerksanlage unverhältnismäßig erschweren.

-Der Forderung nach einer Begrenzung bzw Überwachung der Schwebstoffkonzentrationen (vgl auch Schreiben vom 30.04.2015, Seite 50, Auflagen 2 und 3) stellt eine Maßnahme zum Schutz der Fischerei dar, welche allerdings technisch schwer oder gar nicht umsetzbar ist. Mit den oben spruchgemäß vorgeschriebenen Auflagen 22. bis 25. wird der Forderung zum Teil Rechnung getragen. Insbesondere in der Auflage 22. wird ein Prozedere festgelegt wurde, wonach Trübungsmessungen während einer Spülung durchzuführen und zu interpretieren sind. Dort ist zwar keine Begrenzung vorgesehen, sofern die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen – äußerst niedrigen – Grenzwerte auf Entsanderspülungen, Stauraumspülungen, Spülungen der Kiesspülgasse gleicher Maßen gelten sollen, ist anzunehmen, dass diese Forderung nicht umsetzbar bzw messtechnisch nicht überprüfbar ist. Bei einem Hochwasser wäre es zB nicht zu bewerkstelligen, die Trübung, welche das Hochwasser bereits ohne Spülung führt, von der zusätzlichen Trübung aus der Spülung zu unterscheiden. Auch wird zB bei Stauraumspülungen im Zuge von Hochwasserereignissen der geforderte Wert nicht einhaltbar sein, während bei Entsanderspülungen die Einhaltung des Grenzwertes durchaus möglich sein dürfte.

Zusammengefasst kann daher in Hinblick auf diese Forderungen festgehalten werden, dass diese – soweit ihnen nicht ohnedies mit den vorgeschriebenen Auflagen bereits Rechnung getragen wird – technisch nicht umsetzbar sind oder aber in der beantragten Form den beantragten Kraftwerksbetrieb wesentlich erschweren bzw zum Teil gar verunmöglichen würden.

Die abschließend geforderte elektrische Befischung vor jeder Geschiebespülung samt Wiedereinsetzung könnte den Fischbestand schädigen, zumal je nach Spülungshäufigkeit (vgl oben) jährlich auch mehrere Befischungen notwendig sein könnten. Außerdem würde die Forderung mit sich bringen, dass die für die Spülung benötigten erhöhten Abflüsse oftmals nur schwer vorhersehbar sind und daher eine Befischung im Vorfeld sich als schwierig erweisen dürfte. Hinzu kommt, dass ein herannahendes Hochwasser und die damit verbundene Wasserführung eine Gefahr für die Fischer darstellen kann.

Zur Forderung nach Spülungen außerhalb der gesetzlichen Schonzeit (30.04.2015, Seite 50, Auflage 9) ist im Übrigen festzuhalten, dass diese in sich widersprüchlich ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass vom Vorhaben auch die Fischart Koppe betroffen sei, diese ist jedoch ganzjährig geschont, was im Ergebnis bedeuten würde, dass bei Vorschreibung dieser Forderung gar keine Spülungen mehr zulässig sein würden.

Die Forderung, eine Restwassermenge von 80 % der Jahreswassermenge ununterbrochen im Bachbett zu belassen (30.04.2015, Seite 51, Auflage 17), ist rein physikalisch nicht erfüllbar, da die Jahreswassermenge die Summe sämtlicher Abflüsse über ein Jahr darstellt. 80 % dieser Menge sind jedoch zu keinem Zeitpunkt als Abfluss im Gewässer vorhanden.

Zur vom Beschwerdeführer geforderten Änderung des Bezugspunktes für den Pflichtwasserabfluss (24.09.2025, Seite 2, ad Auflage Nr 17) ist festzuhalten, dass die bereits erfolgte Festlegung eine ausreiche Durchmischung für entsprechende Messmethoden sicherstellen soll. Zumal die Messmethoden vor allem auch einen ausreichenden Querschnitt erfordern, ist es äußerst unsicher, ob in dem vom Beschwerdeführer geforderten Bereich von 30 m unterhalb des Einstieges in die Fischaufstiegshilfe diese Voraussetzungen vorgefunden werden können. Zumal im projektsgemäß vorgesehenen Bereich keine Zuflüsse (und auch keine Rückführungen) vorhanden sind, ist eine Verfälschung des Ergebnisses nicht möglich.

Die weiters vom Beschwerdeführer prognostizierten schlagartigen Kraftwerksabstellungen zur Netzstabilisierung oder aufgrund von negativen Strompreisen an der Börse und damit einhergehende Schwallereignisse in der Ausleitungsstrecke (24.09.2025, Seite 7f, Auflage 8) sind nicht projektsgegenständlich. Das Kraftwerk soll – abgesehen von Notfallabschaltungen und betrieblichen Abschaltungen (zB zu Servicezwecken) – durchgehend in Betrieb sein. Das Kraftwerk wird projektsgemäß mit Turbinen ausgestattet werden, welche sich für häufige Ab- und Anschaltungen nicht eignen. Gegebenenfalls ist es aufgrund der Eigenart dieser Turbinen ohnedies erforderlich, das vom Beschwerdeführer geforderte Bypass-System – eine technische Einrichtung, welche den Weiterbetrieb eines Unterliegerkraftwerkes gewährleisten soll – zu installieren. Mit der Betreiberin des Unterliegerkraftwerkes wird im Übrigen noch eine Vereinbarung getroffen, dass die notwendigen Abschaltungen nur langsam erfolgen dürfen, sodass es zu keinen starken Wasserstandsschwankungen kommen kann. Häufige und starke Wasserstandsschwankungen wirken sich naturgemäß schlecht auf den Fischbestand aus, unter den dargelegten Voraussetzungen werden bei den notwendigen Abschaltungen nur wenige Schwallereignisse auftreten. Die in diesem Zusammenhang weiters vom Beschwerdeführer geforderte Beschränkung der Schwallanstiegs- und Sunkrate erweist sich einerseits als zu unkonkret in Hinblick auf den Ort der Messung und ist andererseits aufgrund der niedrigen Werte (die Messung von Werten 1 cm ist nicht ablesbar) als faktisch unmöglich.

Die Auflagen 36, 38 und 39 und 41 gemäß Schreiben vom 30.04.2015 (Seiten 52f) beziehen sich auf ein Prozedere zur Miteinbindung des Fischereiberechtigten bzw dessen Vertrauensperson während der Bauphase, dem Monitoring, bei Befischungen, Elektrobefischungen, Untersuchungen, und Fischtransporten. Dies sind zwar Forderungen, die der Intention nach darauf abzielen im direkten Baugeschehen im fischereilichen Sinne mitwirken zu können. Es sind jedoch keine konkreten Maßnahmen zum Schutz der Fischerei. Umgekehrt betrachtet, ist die Fischerei nicht gefährdet, wenn diese Maßnahmen von anderen fachlich dazu geeigneten Personen durchgeführt werden, als den konkret vorgeschlagenen Vertrauenspersonen des Fischereiberechtigten. Den Forderungen in den Auflagen 40 und 41 wird außerdem mit dem bereits im angefochtenen Bescheid enthaltenen limnologischen Auflagen (8. und 9.) Rechnung getragen.

Die darüber hinaus gehenden Forderungen – wie etwa (Datum des Schreibens, Seite und Ziffer in Klammer)

-die Forderung auf Vorschreibung einer Ankündigungspflicht von Notdotationen (30.04.2015, Seite 31, Auflage 6);

-die Forderung nach „sonstigen Sicherungsmaßnahmen“ für die Fischaufstiegshilfe (30.04.2015, Seite 31, Auflage 9);

-die Forderung nach fisch- und fischereifreundlichen Maßnahmen im gesamten Revier „auf Wunsch und nach Vorgaben des Fischereiberechtigten“ sowie deren dauerhafte Erhaltung (30.04.2015, Seite 50, Auflage 4);

-die Forderung nach „Maßnahmen zur Vermeidung von Stauraumablagerungen“ und nach einem „schonenden Spülmodus“ (30.04.2015, Seite 50, Auflagen 5 und 6);

-die Forderung nach einer „portionsweisen“ Entsandung bzw Entleerung des Staus, wenn „der Bach zur Abfuhr in der Lage ist“ (30.04.2015, Seite 50, Auflage 10);

-die Forderung, alle Baumaßnahmen „naturnah und fischereifreundlich“ zu gestalten (30.04.2015, Seite 52, Auflage 35);

-die Forderung nach einem „Abwanderungskorridor im direkten Wasserverlauf“ als „bachbettähnliches Rinnsal“ in der „entsprechend notwendigen Größe, Dotierung und Neigung“ – auch für die Fischart Äsche (24.09.2025, Seite 5, Auflagen 3.1. und 3.3, konkretisiert in der Verhandlungsschrift Seiten 19f);

-die Forderung nach Ausgleichsmaßnahmen, dh 500 neue Fischunterstände und 5 neue Laichplätze (24.09.2025, Seite 7, Auflage 6)

waren zu unbestimmt formuliert.

III. Beweiswürdigung:

Die in Hinblick auf den Antragsgegenstand, die Projektsbeschreibung, die Eingaben des Beschwerdeführers und dessen Fischereirecht getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Akten und sind allesamt unstrittig. Die Feststellungen zur Vorhabensbeschreibung und zur Fischerei beruhen auf dem Befund des gewässerökologischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 21.07.2025, dieser wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung von den Konsenswerbern außer Streit gestellt (siehe Verhandlungsschrift Seite 5). Auch die festgestellten Beeinträchtigungen des Fischereirechtes durch die Kraftwerksanlagen beruhen auf den Ausführungen des Amtssachverständigen in der zitierten Stellungnahme. Dass es zu Beeinträchtigungen kommen wird, wurde in der Verhandlung außer Streit gestellt (vgl Verhandlungsschrift Seite 7).

Die bei der Vorhabensbeschreibung abschließenden Ausführungen zur Notwendigkeit von Spülungen beruht auf den Angaben des Vertreters der Konsenswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl Verhandlungsschrift Seite 5).

Dass – wie der Beschwerdeführer mehrfach vorbringt – dem Projekt veraltete Unterlagen zu Grunde liegen könnten, wurde von allen weiteren Parteien in Abrede gestellt und ist dieser Einwand in Hinblick auf die Projektsaktualisierung und -konkretisierung im Jahr 2024 nicht nachvollziehbar.

Dass diverse Forderungen des Beschwerdeführers dem Schutz der Fischerei dienen, ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 21.07.2025 in Zusammenschau mit seinen ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsschrift). Zweifellos dienen die noch im Behördenverfahren in der gewässerökologischen Stellungnahme vom 15.03.2024, Zl ***, adaptieren und zusätzlichen Auflagen (vgl oben Spruchpunkt I.) 1.) Auflagen 22. bis 29.) diesem Zweck. Auch der gewässerökologische Amtssachverständige bestätigte in seiner Stellungnahme vom 15.09.2025, dass damit einigen Forderungen des Beschwerdeführers zwar nicht wortgetreu, jedoch sinngemäß entsprochen wird. Im Verfahren hat sich außerdem keine Partei gegen die aktualisierten und ergänzten Auflagen ausgesprochen. Der Beschwerdeführer teilte auf ausdrückliche Frage in der mündlichen Verhandlung mit, dass er mangels Expertise nicht erklären könne, inwiefern seine damit in Verbindung stehenden Forderungen noch offenbleiben (vgl Verhandlungsschrift Seiten 5, 7). Allein diese Aussage zeigt, dass er den vorliegenden Gutachten in keinster Weise auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt und unter diesem Gesichtspunkt auch seine diesbezügliche umfangreiche Kritik an den Amtssachverständigen zu bewerten ist.

Dass die feststellungsgemäß zitierten Forderungen des Beschwerdeführers bereits projektsgegenständlich sind, ergibt sich aus der gewässerökologischen Stellungnahme vom 21.07.2025 und der ausdrücklichen Bestätigung der Konsenswerber im Rahmen der Verhandlung (vgl Verhandlungsschrift Seite 5).

Die Feststellungen zu den spruchgemäß ergänzend vorgeschriebenen Auflagen 30. bis 35. gründen ebenfalls auf der gewässerökologischen Stellungnahme vom 21.07.2025 und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. In der Verhandlung wurden die diesbezüglichen Forderungen des Beschwerdeführers besprochen und von den anwesenden Amtssachverständigen die entsprechenden Auflagen formuliert. Keine Partei sprach sich explizit dagegen aus (vgl Verhandlungsschrift Seiten 8, 10, 11, 12, 24). In Hinblick auf die vorgeschriebene Auflage 33. begehrte der Beschwerdeführer in der Verhandlung eine Abstimmung. Da der gewässerökologische Amtssachverständige darin keinen fischereilichen Nutzen erkennen konnte, konnte feststellungsgemäß mit einer Informationsverpflichtung das Auslangen gefunden werden. Gleiches gilt für die Feststellung bei Auflage 35. zur darüber hinaus begehrten Informationspflicht betreffend den Baufortschritt, wesentliche Baumaßnahmen sowie bautechnische Problempunkte (vgl Verhandlungsschrift Seite 12).

Die Feststellungen zur Auflage 36. gründen ebenfalls auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Die Konsenswerber haben sich nicht gegen die bereits erteilten Aufträge zur Bestimmung einer angemessenen Entschädigung ausgesprochen, sodass diese – sofern relevant – nahezu unverändert in die limnologischen Auflagen übernommen werden konnten. In Hinblick auf die enthaltene Laichplatzkartierung war dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Befürchtung, dass möglicherweise keine Laichplätze im Revier verbleiben könnten, auch anlässlich der Äußerungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen insofern entgegen zu kommen, als dass diese Untersuchungen auf das gesamte Fischereirevier auszudehnen waren. Den darüberhinausgehenden Forderungen des Beschwerdeführers nach noch größer angelegten Untersuchungen (inkl Unterlauf bis zur nächsten Fischtreppe in Y) fehlt es jedoch an einer nachvollziehbaren Grundlage. Stichhaltige Gründe für diese Forderung lieferte der Beschwerdeführer in keinster Weise, ganz im Gegenteil: in der Verhandlung kritisierte er die projektsgegenständlichen Erhebungen als unvollständig, räumte jedoch an gleicher Stelle ein, sie nicht einmal zu kennen (vgl Verhandlungsschrift Seiten 8f).)

Die Feststellungen zu jenen Forderungen, welche nicht dem Schutz der Fischerei dienen, gründen auf den Aussagen des gewässerökologischen Amtssachverständigen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Dass zB auch die Vorlage von Messreihen und die Bekanntgabe von diversen Werten eines Gewässers für sich betrachtet keine konkrete Maßnahme zum Schutz der Fischerei sein kann, liegt auf der Hand. Ein darüberhinausgehendes Begehren wurde vom Beschwerdeführer diesbezüglich nicht erstattet.

Die Feststellungen zu den Forderungen, welche zwar dem Schutz der Fischerei dienen, jedoch das Vorhaben unverhältnismäßig erschweren würden, gründen auf den gutachterlichen Stellungnahmen des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 21.07.2025 und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 20.08.2025 in Verbindung mit deren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung. Die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zur Erschwernis des Vorhabens wurden im Übrigen von den Konsenswerbern im Schreiben vom 15.09.2025 und auch in der mündlichen Verhandlung bekräftigt.

Die weiteren Feststellungen zu den praktisch nicht umsetzbaren, widersprüchlichen und unkonkreten Forderungen gründen wiederum auf den Aussagen der beiden Amtssachverständigen in ihren schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen in Zusammenschau mit den jeweiligen Angaben der Konsenswerber. Auch wenn der Beschwerdeführer nahezu alle Standpunkte der Amtssachverständigen und der Konsenswerber bestritt, so waren diese in Hinblick auf den beantragten Kraftwerksbetrieb wesentlich nachvollziehbarer als die – oftmals diskrepante – Argumentation des Beschwerdeführers. So widerspricht er sich zB in der Verhandlung selbst, wenn er zuerst seine fehlende Kooperation bei den beabsichtigten Untersuchungen damit begründet, dass zu häufige Befischungen für den Fischbestand schädlich seien und in weiterer Folge jedoch eine elektrische Befischung vor jeder Spülung fordert (Verhandlungsschrift Seiten 6 und 17f). Da ihm feststellungsgemäß insofern Recht zur geben war, dass derartige Befischungen dem Fischbestand auch schaden können, schied die Vorschreibung einer derartigen Auflage von vornherein aus und war die diesbezüglich beantragte Einvernahme eines „Sachverständigen aus dem Fachgebiet der elektrischen Befischung“ zur Frage, ob eine Befischung im Vorfeld eines Hochwassers überhaupt möglich wäre, somit hinfällig.

Zur Forderung nach Ausgleichsmaßnahmen (500 Fischunterstände und 5 Laichplätze) ist festzuhalten, dass es sich zwar laut Aussage des gewässerökologischen Amtssachverständigen in der Verhandlung grundsätzlich um eine Maßnahme zum Schutz der Fischerei handelt. Die erhobene Forderung ist allerdings äußerst unbestimmt und konnte außerdem quantitativ nicht verifiziert werden. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass seine Angaben weder fachlich untermauert noch aktuell sind, indem er in der Verhandlung erklärt, dass die Zahlen auf einer groben Zählung seinerseits im Zusammenhang mit einer Begehung im Jahr 2015 beruhen (vgl Verhandlungsschrift Seite 22). Weitere Ausführungen zu dieser Forderung finden sich unten in Kapitel V. bei den rechtlichen Erwägungen.

Das LVwG hegt zusammengefasst keinen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vorliegenden Gutachten der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Gewässerökologie und Wasserbau. Die Amtssachverständigen haben ihre fachliche Sicht der Dinge in den schriftlichen Gutachten vom 21.07.2025, vom 20.08.2025 und vom 15.09.2025, ergänzt und erläutert in der Verhandlung am 25.09.2025 (siehe Verhandlungsschrift), nachvollziehbar dargelegt. Aus diesem Grund war es auch nicht erforderlich, im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers andere Sachverständige beizuziehen oder weitere schriftliche Gutachten einzuholen (vgl zB Verhandlungsschrift S 14, 18, 19, 20, 21 jeweils in kursiver fetter Schrift). Wie bereits oben erwähnt, ist der Beschwerdeführer den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, noch wurde die Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit der vorliegenden Gutachten konkret aufgezeigt (VwGH 16.10.2002, 2002/03/0026; 03.03.2020, Ra 2020/04/0021). Der Beschwerdeführer stellte zwar aufgrund der „Interessensverdichtung in Hinblick auf Kraftwerksprojekte in Tirol“ (vgl Verhandlungsschrift S 21) pauschal die Unbefangenheit der Amtssachverständigen im gegenständlichen Verfahren in Frage, worauf sich diese Befürchtungen bei den konkret handelnden Personen stützt, wurde jedoch nicht dargelegt. Im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bestehen keine Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen als Bedienstete der belangten Behörde (vgl zB VwGH 15.07.2024, Ra 2023/12/0017). Im gegenständlichen Einzelfall sind keine Umstände hervorgekommen, welche deren Unvoreingenommenheit in Frage stellen würde, eine politische Initiative auf Landesebene ohne konkreten Bezugspunkt zu den Amtssachverständigen reicht jedenfalls nicht aus. Deshalb konnten deren Ausführungen und Schlussfolgerungen bedenkenlos der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Insgesamt blieb es er Beschwerdeführer vielfach schuldig – trotz ausreichend langer Verfahrensdauer – seine Bedenken und Forderungen spezifiziert und fundiert darzulegen. Stattdessen wurden vom Beschwerdeführer zahlreiche Beweisanträge gestellt, wie die Einholung von Sachverständigengutachten aus anderen Bundesländern und zu spontan in der Verhandlung formulierten Fachbereichen („Limnologie und Gewässerökologie mit dem Zusatz Fachspezialisierung auf Fischtreppen“, „Fachgebiet der elektrischen Befischung“, „Baufach für Fischerei, Wanderungswege im Rahmen von Kraftwerken“) durch Personen seiner Wahl. Es wäre ihm unbenommen gewesen, die von ihm für geeignet erachteten Personen zur Verhandlung stellig zu machen oder auch Privatgutachten als weitere Entscheidungshilfe vorzulegen (vgl VwGH 28.01.1992, 91/07/0012). Dies ist nicht passiert. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist auch die Forderung auf Einholung eines schriftlichen Gutachtens vom bei der mündlichen Verhandlung anwesenden gewässerökologischen Amtssachverständigen (vgl Verhandlungsschrift S 19). Immerhin liegen von diesem Amtssachverständigen bereits mehrere schriftliche Stellungnahmen im Akt, welche dem Beschwerdeführer bereits Monate vor der Verhandlung übermittelt wurden.

So konnte auch die beantragte Einvernahme des Geschäftsführers des Fischereiverbandes Tirol zur Notwendigkeit der vom Beschwerdeführer geforderten Grenzwerteinhaltung bei sämtlichen Spülungen unterbleiben, da feststellungsgemäß die Einhaltung der sehr niedrig formulierten Grenzwerte dazu führen würde, dass die projektierten Stauraumspülungen bei Hochwasser verunmöglicht und damit das Projekt unverhältnismäßig erschwert werden würde. Hinzu kommt, dass eine derartige Messung sich in technischer Hinsicht als praktisch nicht umsetzbar erweisen würde (vgl Verhandlungsschrift S 16f). Selbiges gilt für die geforderten Messungen bei Kraftwerksabschaltungen. Dass Schwallereignisse im Zusammenhang mit Abschaltungen ausreichend hintangehalten werden, bestätigte der gewässerökologische Amtssachverständige nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung (vgl Verhandlungsschrift S 23f), weshalb auch diesbezüglich eine ergänzende Beweisaufnahme nicht für erforderlich erachtet wird.

Die Einvernahme eines Vertreters des Osttiroler Fischereiausschusses zum Beweis dafür, dass keine weiteren geeigneten Laichplätze vorliegen und deshalb auch eine Kartierung unbedingt erforderlich ist (vgl Verhandlungsschrift S 19), hat sich zumindest zum Teil erübrigt, als dass feststellungsgemäß ohnedies eine Laichplatzkartierung für das gesamte Revier für erforderlich erachtet wurde (vgl Ausführungen oben).

Für das erkennende Gericht ist nicht erkennbar, inwiefern die vom Beschwerdeführer begehrten zusätzlichen Beweise einen relevanten Beitrag zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes leisten könnten. Er konkretisierte dies auch nicht näher. Ein bloß allgemeines Vorbringen, das nicht aufzeigt, zum Nachweis welcher konkreten Tatsachen der Beweis dienen soll, läuft in der Regel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist (VwGH 19.7.2021, Ra 2021/14/0231). Selbiges gilt für ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht (VwGH 18.03.2021, Ra 2020/20/0451).

In diesem Sinne ist eine Beweisaufnahme auch dann nicht geboten, wenn sie ausschließlich der Konkretisierung einer unbestimmten Forderung des Beschwerdeführers dienen soll. Der gewässerökologische Amtssachverständige führte zB im Zusammenhang mit dem begehrten Abwanderungskorridor für Fische aus, dass dieser zwar grundsätzlich aus fachlicher Sicht befürwortet wird, eine konkrete Ausgestaltung nach dem Stand der Technik jedoch bis dato nicht definiert worden sei. Wenn der Beschwerdeführer dies bestreitet und beantragt, dass zum Beweis des Gegenteils ein von ihm namhaft gemachter Sachverständiger aus dem Baufach für Fischerei, Wanderungswege im Rahmen von Kraftwerken einvernommen werden soll, ist dem entgegen zu halten, dass die konkrete Ausgestaltung des Abwanderungskorridors bereits forderungsgegenständlich sein hätte müssen und nicht Gegenstand der vom LVwG durchzuführenden Erhebungen sein kann. Dem diesbezüglichen Beweisantrag war somit nicht nachzukommen.

Abschließend ist in Hinblick auf den begehrten Lokalaugenschein festzuhalten, dass – abgesehen vom Beschwerdeführer selbst – auf ausdrückliche Frage in der mündlichen Verhandlung keine Partei diesen für notwendig erachtete. Insbesondere die Amtssachverständigen waren bereits vor Ort und konnten sich dabei ein für die Begutachtung ausreichendes Bild verschaffen. Es sind somit keine Umstände hervorgekommen, welche die Durchführung eines Lokalaugenscheines zur einwandfreien Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zweckdienlich und notwendig erscheinen ließen.

IV. Rechtslage:

§§ 15, 102 und 117 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 73/2018, lauten auszugsweise wie folgt:

Einschränkung zugunsten der Fischerei.

§ 15.

(1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

[…]

Parteien und Beteiligte.

§ 102.

(1) Parteien sind:

a) der Antragsteller;

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

[…]

Entschädigungen und Beiträge.

§ 117.

(1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

(2) Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) vorangehen.

[…]

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.

[…]

§§ 17 und 19 Forstgesetz 1975 – ForstG, BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 104/2013, lauten auszugsweise wie folgt:

Rodung

§ 17.

(1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

[…]

Rodungsverfahren

§ 19.

(1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:

1. der Waldeigentümer,

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,

3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,

4. in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,

5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z 3 Zuständigen,

6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.

[…]

(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:

1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,

3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,

4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und

5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.

[…]

Art 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 138/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt:

Artikel 132.

(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.

[…]

§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl Nr 51/1991, lautete wie folgt:

Beteiligte; Parteien

§ 8.

Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

V. Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass den Konsenswerbern mit dem angefochtenen Bescheid sowohl die wasser- (Spruchteil A), als auch die forstrechtliche Bewilligung (Spruchteil B) für die beantragte Wasserkraftanlage erteilt wurde. Der Beschwerdeführer hat gegen den gesamten Bescheid Beschwerde erhoben und ist auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung – in seinem gesamten Vorbringen spricht er nahezu ausschließlich wasserrechtliche Belange an – dabei geblieben.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides gewählte Bezeichnung der Konsenswerber mit „ARGE Planungsgemeinschaft Wasserkraftanlage BB Ges.n.b.R, vertreten durch Bürgermeister DD (Gemeinde W), Bürgermeister EE (Gemeinde X), Bürgermeister FF (Gemeinde Y) und Obmann des Elektrowerkes Y GG“ nicht schadet. Zwar kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mangels eigener Rechtspersönlichkeit kein tauglicher Bescheidadressat sein. Unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und des übrigen Bescheidinhaltes (vgl Betreff, Einleitungstext und Begründung) steht für das LVwG Tirol allerdings unzweifelhaft fest, dass die belangte Behörde die bescheidmäßige Erledigung gegenüber den Rechtsträgern selbst, dh den drei Gemeinden und der Elektrowerksgenossenschaft treffen wollte und getroffen hat. Zumal es sich dabei jedenfalls um eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit handelt, die an der Wirksamkeit des erlassenen Bescheides nichts ändern kann (vgl VwGH 18.12.2006, 2005/11/0063 mwH), war spruchgemäß – ihm Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde (vgl Ausführungen unten) – eine Klarstellung vorzunehmen (vgl oben I. 1. a).

zu Spruchpunkt I. (wasserrechtliche Bewilligung):

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren grundsätzlich Parteistellung genießt. Ihm kommt gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 dann Parteistellung zu, wenn eine Berührung seiner Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (VwGH 24.07.2008, 2007/07/0064).

Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer Fischereiberechtigter im vom Vorhaben (negativ) betroffenen Fischereirevier. Eine Verletzung seiner Fischereirechte ist somit nicht auszuschließen, er ist Partei des Verfahrens, seine Beschwerde ist grundsätzlich zulässig.

Die Parteistellung des Fischereiberechtigten ist aber eine beschränkte. So hat sie zwar im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 15 WRG 1959 Berücksichtigung zu finden, sie steht jedoch der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen (VwGH 24.05.2012, 2009/07/0199). Vielmehr ist der Fischereiberechtigte darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz seiner Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er hingegen nicht berufen. Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde (VwGH, 26.03.2015, 2013/07/0263).

Die aus der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs 1 WRG 1959 resultierende Wertung der Interessen des Fischereiberechtigten gegenüber den mit diesen Interessen kollidierenden Anliegen des Bewilligungswerbers schließt dabei die Versagung der Bewilligung eines beantragten Projektes auch dann aus, wenn die Ablehnung des beantragten Vorhabens den einzig wirksamen Schutz der Interessen der Fischereiberechtigten bedeuten würde (VwGH 25.10.2012, 2011/07/0153).

Dem Beschwerdeführer kommt somit als Fischereiberechtigtem kein Anspruch auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung für das beantragte Vorhaben zu. Die von ihm erhobenen Forderungen nach der Nullvariante sind unzlässig. Nichts anderes gilt für die von ihm geforderten alternativen Bauvarianten (zB ohne oder mit geänderter Wehrmauer lt Schreiben vom 30.04.2015, Seite 49 Auflage 1 und Verhandlungsschrift Seite 11). Der Fischereiberechtigte kann nämlich nicht verlangen, dass statt dem angesuchten Projekt eine andere Anlage („aliud“) errichtet wird (vgl zB VwGH 28.09.1961, 608/58). Davon ist auch der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.11.1983, B 84/80, ausgegangen, in welcher außerdem festgehalten wird, dass es für eine Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs 1 WRG 1959 keinen Anhaltspunkt gibt. Es gibt somit im gegenständlichen Verfahren auch keine Veranlassung für den in der Beschwerde begehrten Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof.

Nach der Judikatur erlegt § 15 Abs 1 WRG 1959 dem Fischereiberechtigten selbst die Obliegenheit auf, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich nach Maßgabe des § 15 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden (VwGH 25.10.2012, 2011/07/0153). Im vorliegenden Verfahren ist also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer geeignete Maßnahmen zum Schutz seiner Fischerei begehrt hat, die das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschweren (VwGH 15.09.2005, 2005/07/0071).

Allgemein ist zu den Einwendungen und Forderungen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass diese vielfach dem Bestimmtheitserfordernis nicht entsprochen haben, dies ergibt sich auch aus den getroffenen Feststellungen. Es war trotz umfangreicher Ermittlungen im Vorfeld und in der mündlichen Verhandlung oftmals nur schwer möglich, die Intention des Beschwerdeführers hinter seinen Forderungen zu ergründen. Auch weitete er seine Forderungen im Laufe des Verfahrens (und der Verhandlung) immer weiter aus (zB bei der Laichplatzkartierung) bzw verschärfte diese (zB bei den Spülungen und der lichten Weite des Feinrechens), sodass schlussendlich ein umfangreicher Forderungskatalog, welcher auch zahlreiche Wiederholungen und Widersprüchlichkeiten aufwies, abzuarbeiten war. Insbesondere zeigte sich bei den Forderungen zur Fischaufstiegshilfe und den Spülungen, dass die Wünsche des Beschwerdeführers teilweise diametral zum beantragten Kraftwerksprojekt verlaufen.

Feststellungsgemäß ergaben sich jedoch trotzdem einige zusätzliche Maßnahmen, welchen im Sinne des § 15 Abs 1 WRG 1959 Berechtigung zukommt. Diese wurden oben in Spruchpunkt I. 1. c) entsprechend formuliert.

Außerdem sind mehrere Forderungen – wie festgestellt – bereits projektsgegenständlich. Dies gilt beispielsweise auch für die in der Verhandlung erhobene Forderung nach einem ausdrücklichen Verbot von Bautätigkeiten außerhalb des Projektsbereiches (vgl Verhandlungsschrift Seite 12). Weitere Begehren des Beschwerdeführers sind bereits im ordnungsgemäßen Betrieb implementiert (vgl zB Schreiben vom 30.04.2015, Seite 50, Auflagen 11 und 12, Seite 51, Auflage 22, Seite 52, Auflage 28) oder zielen auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ab (vgl (zB 30.04.2015, Seite 53, Auflage 37). Diesbezüglich ist klarzustellen, dass im Bewilligungsverfahren davon auszugehen ist, dass die Anlage bescheid- und projektsgemäß sowie unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen betrieben wird (vgl VwGH 10.02.1992, 91/07/0052). Den diesbezüglichen Forderungen des Beschwerdeführers wird somit ohnedies Genüge getan. Eine Wiederholung in Form von zusätzlichen Auflagen ist somit nicht geboten.

Den übrigen Forderungen kam aus unterschiedlichen Gründen keine Berechtigung zu. Im Detail wird diesbezüglich auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung oben verwiesen.

Sofern der Beschwerdeführer darüber hinaus bemängelt, dass das gegenständliche Projekt die möglichen Entwicklungen in jener Zeit, für welche das Wasserrecht verliehen werden soll, nicht berücksichtigt und wiederholt den zukünftigen „technisch erprobten Stand der Wissenschaft“ einfordert (vgl zB Schreiben vom 24.09.2025, Seite 3, ad Auflage 19 und Seiten 5f, Auflage 3.4 in Verbindung mit der Verhandlungsschrift Seiten 15, 25), ist klarzustellen, dass das LVwG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung heranzuziehen hat. Nicht konkret absehbare Entwicklungen haben außer Betracht zu bleiben. Im Anlassfall kann die Behörde auch bei rechtskräftig bewilligten Kraftwerken im öffentlichen Interesse nach § 21a WRG 1959 vorgehen.

In Hinblick auf jene Forderungen, welche feststellungsgemäß dazu führen würden, dass das Kraftwerk weniger wirtschaftlich oder über längere Zeit gar nicht betrieben werden könnte, ist auf § 105 Abs 1 lit i WRG 1959 zu verweisen, wonach eine möglichst vollständige wirtschaftliche Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft anzustreben ist. Die Bewilligung des Kraftwerkes setzt also voraus, dass es – unter Wahrung aller sonstigen öffentlichen Interessen – einen möglichst hohen Beitrag zur Energiegewinnung leistet und daher eine möglichst hohe Wassermenge abarbeitet. In diesem Sinne hätten die zahlreichen, teils unterschiedlichen Forderungen des Beschwerdeführers nach mehr Restwasser das geplante Vorhaben unverhältnismäßig erschwert (vgl VwGH 10.07.1997, 97/07/0007).

Weiters ist klarzustellen, dass der Fischereiberechtigte Verletzungen des § 104a WRG 1959 bzw Auswirkungen auf den Gewässerzustand bereits deshalb nicht geltend machen kann, weil diese Bestimmungen keine subjektiven Rechte für Inhaber fremder Rechte, sondern öffentliche Interessen begründen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0078). Abgesehen davon steht das Vorhaben – wie dem angefochtenen Bescheid entnommen werden kann – im Einklang mit der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer und wird dort auch davon ausgegangen, dass der gute ökologische Gesamtzustand des DWK *** weiterhin erhalten bleibt.

Auch überschreitet der Beschwerdeführer sein Mitspracherecht nach § 15 Abs 1 WRG 1959, wenn er naturschutzrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben vorbringt und ua rügt, dass die naturschutzrechtliche Genehmigung noch fehle (VwGH 02.07.1998, 98/07/0031).

Bei einer zulässigen Beschwerde gibt es hingegen keine Beschränkung in Hinblick auf Einwendungen betreffend die Zuständigkeit (vgl VwGH 29.09.2016, Ra 2016/05/0080). Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte, da eine Kraftwerkskette, bestehend aus der gegenständlichen und weiteren Kraftwerksanlage an der S samt deren Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen würde. Dass dies nicht der Fall ist und dementsprechend auch keine UVP-Pflicht besteht, wurde bereits mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.11.2015, Zl ***, bestätigt mit Erkenntnis des BVwG vom 23.02.2016, Zl W113 2119249-1/8E, rechtskräftig festgestellt. Diese Entscheidung berücksichtigt die vom Beschwerdeführer angesprochenen bestehenden Kraftwerksanlagen samt deren Ausgleichsmaßnahmen. Im Beschwerdeverfahren hat sich nicht ergeben, dass sich das Vorhaben in UVP-relevanter Hinsicht seit damals geändert hätte. Der Beschwerdeführer bestreitet dies zwar in der Verhandlung und spricht sogar von „einem anderen Projekt“, obwohl er auf Seite 2 in seiner Beschwerde selbst ausführt, dass die Projektsunterlagen aus dem Jahr 2014 im Jahr 2023/24 (lediglich) geringfügig abgeändert worden seien. Zusammengefasst bestehen damit keine Zweifel an der Gültigkeit der damals im UVP-Feststellungsverfahren getroffenen Aussagen und wird die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde als gegeben erachtet.

Zum Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers (vgl Schreiben vom 17.03.2025, Seite 7) ist festzuhalten, dass er dieses in der Verhandlung laut eigener Definition in einen „Eventualantrag“ umgewandelt hat, was bedeutet, dass der Antrag nur aufrecht bleibt, sofern sich das LVwG dafür zuständig erachtet. (vgl Verhandlungsschrift Seite 7). Zumal § 117 Abs 4 WRG 1959 eindeutig eine Zuständigkeit des LVwG Tirol ausschließt, war der Antrag als obsolet anzusehen und bedurfte in Hinblick auf die Zulässigkeit keines gesonderten Abspruchs. Allerdings war der diesbezügliche Spruchpunkt XII. im angefochtenen Bescheid, welcher nicht nur für die Entschädigung, sondern auch für fischereifreundliche Maßnahmen einen Nachtragsbescheid vorsah, zu korrigieren (vgl oben I. 1. b). Die vom Fischereiberechtigten begehrten, feststellungsgemäß als zutreffend erachteten Schutzmaßnahmen sind – wie bereits ausgeführt – im Bewilligungsbescheid und nicht nachträglich mit einem gesonderten Bescheid vorzuschreiben (VwGH 08.04.1997, 95/07/0174),

In diesem Zusammenhang ist außerdem zu der in den Feststellungen als zu unbestimmt erachteten Forderung nach „Ausgleichsmaßnahmen“ in Form von 500 neuen Fischunterständen und 5 neuen Laichplätzen (vgl Schreiben vom 24.09.2025, Seite 7, Auflage 6) zu ergänzen, dass das konkrete Ausmaß der Zerstörung von Fischunterständen und Laichplätzen ohnedies Gegenstand des Entschädigungsverfahrens sein wird und in diesem geltend zu machen ist. Mit den daraus lukrierten monetären Mitteln steht es dem Beschwerdeführer frei, die geforderten „Ausgleichsmaßnahmen“ nach eigenen Vorstellungen umzusetzen. Dass diese Vorgehensweise zweckmäßig ist, bekräftigt er selbst, indem er in der Verhandlung fordert, dass diese Maßnahmen nicht nur in „Abstimmung“ mit ihm, sondern „nach seinen Vorgaben“ erfolgen sollen (vgl Verhandlungsschrift S 25).

Zu den zahlreichen Beweisanträgen des Beschwerdeführers wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung oben in Kapitel III. verwiesen. Der Verpflichtung, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen, wurde im gegenständlichen Verfahren ausreichend nachgekommen (vgl VwGH 28.06.2016, 2013/17/0875). Inwiefern der Beschwerdeführer durch die Nichtstattgabe der Beweisanträge das Parteiengehör verletzt sieht (vgl Verhandlungsschrift Seite 26), begründet er nicht näher.

Wie bereits oben ausgeführt, war in der Verhandlung, welche nach vorheriger Abstimmung mit dem Beschwerdeführer anberaumt wurde, ein umfangreicher Forderungskatalog, welcher auch zahlreiche Wiederholungen und Widersprüchlichkeiten aufwies, abzuarbeiten. Noch am Vorabend der Verhandlung übermittelte der Beschwerdeführer zwei insgesamt 25 Seiten umfassende Schreiben mit weiteren – zum Teil gänzlich neuen – Forderungen. Dass ausgerechnet der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung bereits nach wenigen Stunden eine Vertagung aufgrund eines Termines am selben Tag begehrte, obwohl ihm im Vorfeld seitens der Richterin bereits telefonisch mitgeteilt wurde, dass die Verhandlungsdauer nicht abgeschätzt werden könne (vgl Verhandlungsschrift Seite 19), war absolut unverständlich. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptete Verfahrensfehler liegt jedenfalls nicht vor. Die Verhandlung wurde trotzdem in der Zeit, in welcher der Beschwerdeführer schlussendlich seinen Termin wahrnehmen wollte, unterbrochen. Dass er – obwohl ihm der Zeitpunkt der Fortsetzung der Verhandlung ausdrücklich mitgeteilt wurde – nicht rechtzeitig wieder erschien (vgl Verhandlungsschrift Seite 21), geht ausschließlich zu seinen Lasten. Zu der in diesem Zusammenhang von ihm mit Schreiben vom 28.10.2025 erhobenen Einwendung gegen die Verhandlungsschrift, wonach seine Teilnahme nach der Unterbrechung nicht bzw unrichtig festgehalten worden wäre, wird angemerkt, dass sein Begehren auf Richtigstellung der Uhrzeit am Inhalt der Verhandlungsschrift und am Ergebnis der Verhandlung nichts ändert. Es ist vollkommen unerheblich, ob der Beschwerdeführer um 16:10 Uhr oder zehn Minuten früher erschienen ist, zumal seine Wortmeldungen ohnedies protokolliert wurden. Hinzu kommt, dass nach Erinnerung der Richterin die Festlegung auf den Zeitpunkt 16:10 Uhr auf Seite 25 der Verhandlungsschrift anlässlich der Auskunft des Beschwerdeführers selbst getroffen wurde.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu Spruchpunkt II. (forstrechtliche Bewilligung):

Zu klären ist in erster Linie, ob dem Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren eine Parteistellung zukommt, denn daran knüpft in der Regel die Beschwerdelegitimation an (vgl Art 132 Abs 1 B-VG).

Wer Parteistellung im Rodungsverfahren hat, regelt § 19 Abs 4 ForstG unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 8 AVG abschließend (vgl zB VwGH 25.11.2015, Ra 2015/10/0126). Unstrittig ist der Beschwerdeführer Fischereiberechtigter im vom Vorhaben betroffenen Fischereirevier. Für diese Funktion lässt sich jedoch aus der Aufzählung des § 19 Abs 4 ForstG keine Parteistellung im forstrechtlichen Verfahren ableiten. Eine anderweitige relevante Beteiligung am Vorhaben (zB durch Grundeigentum etc) wird nicht behauptet. Allein wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, können keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren begründen (VwGH 18.04.1994, 92/03/0259).

Mangels Parteistellung kommt dem Beschwerdeführer im Ergebnis keine Beschwerdelegitimation gegen die in Spruchpunkt B) erteilte forstrechtliche Bewilligung zu, weshalb die Beschwerde in dieser Hinsicht als unzulässig zurückzuweisen ist.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Entscheidung zu Spruchpunkt I. orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung des Fischereiberechtigten (vgl zB VwGH 02.07.1998, 98/07/0031). Die Beurteilung, ob den Vorschlägen des Beschwerdeführers im Rahmen der Parteistellung gemäß § 15 Abs 1 WRG 1959 Berechtigung zukommt, ist eine solche der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel. Auch handelt es sich bei der Frage, ob ein „aliud“ vorliegt, um eine einzelfallbezogene Beurteilung und um keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl VwGH 27.10.2023, Ra 2021/05/0135).

Die in Spruchpunkt II. zu klärende Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer im Rodungsverfahren Parteistellung zukommt, konnte anhand der eindeutigen Formulierung in § 19 Abs 4 ForstG in Zusammenschau mit der Judikatur des VwGH zur Parteistellung (vgl insbesondere VwGH 25.11.2015, Ra 2015/10/0126) gelöst werden.

Es war somit zu beiden Spruchpunkten auszusprechen, dass eine ordentliche Revision mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

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