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LVwG-2025/15/2282-5•LVwG T LVwG-2025/15/2282-5
LVwG-2025/15/2282-5Tribunal administratif régional10 nov. 2025
Straßeninteressentschaft<br/>Wegbenützungsgebühren<br/>Verwaltungsweg<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.08.2025, ***, betreffend Vorschreibung des Wegbenützungsbeitrages 2025/2026 betreffend Straßeninteressentschaft Weggemeinschaft X-Weg,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Straßeninteressentschaft Weggemeinschaft X-Weg vom 25.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer für das Wirtschaftsjahr 2025/2026 auf Grundlage der §§ 18, 23 Abs 2 und 4 des Tiroler Straßengesetzes iVm § 57 Abs 1 AVG der Jahresbeitrag in der Höhe von Euro 310,11 vorgeschrieben.
Dagegen wurde fristgerecht eine Vorstellung eingebracht, welche mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Aktes den Jahresvoranschlag 2025/2026 der Straßeninteressentschaft Weggemeinschaft X-Weg sowie deren Satzung eingeholt.
II.Sachverhalt:
Im Jahresvoranschlag der fraglichen Straßeninteressentschaft wurden neben den Pflichtbeiträgen der Mitglieder der Straßeninteressentschaft unter anderem auch Wegbenützungsbeiträge vorgesehen. Diese betragen jeweils Euro 310,11. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem ursprünglichen Bescheid der Straßeninteressentschaft dieser Wegbenützungsbeitrag vorgeschrieben.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer kein Interessent der Straßeninteressentschaft Weggemeinschaft X-Weg ist.
III.Beweiswürdigung:
Aus den Satzungen der Straßeninteressentschaft Weggemeinschaft X-Weg ergeben sich die Interessenten der gegenständlichen Straßeninteressentschaft. Zumal der Beschwerdeführer nicht unter den Interessenten in der Satzung der Straßeninteressentschaft Weggemeinschaft X-Weg angeführt wird, ist offenkundig, dass er kein Straßeninteressent ist.
IV.Rechtliche Erwägungen:
Tiroler Straßengesetz
§ 20 Abs 5
„Als Interessenten kommen in Betracht:
a) die Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke,
b) Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt,
c) Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht,
d) die nicht unter lit. a, b oder e fallenden Inhaber von Unternehmen auf einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück, wenn die Straße für das Unternehmen einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt, und
e) die Träger öffentlicher Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. b.“
§ 21 Abs 1
Die Satzung einer Straßeninteressentschaft hat jedenfalls zu enthalten:
a) den Namen, den Sitz und den Zweck der Straßeninteressentschaft,
b) die Bezeichnung der öffentlichen Interessentenstraße und eine Beschreibung ihres Verlaufes sowie die Festlegung allfälliger Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2; solche Benützungsbeschränkungen dürfen nur insoweit festgelegt werden, als hiedurch öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden,
c) den Namen und die Adresse der Interessenten sowie die auf sie entfallenden Beitragsanteile,
d) die Rechte und Pflichten der Interessenten,
e) die Festlegung der Organe der Straßeninteressentschaft und ihres jeweiligen Aufgabenbereiches.“
Tiroler Straßengesetz
§ 23 Abs 1 und 2
(1) Zur Berechnung der jährlichen Beitragsleistungen der Interessenten ist jeweils ein Jahresvoranschlag zu erstellen, der die im betreffenden Jahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen für die Straßenbaulast und die Verwaltung der öffentlichen Interessentenstraße zu enthalten hat.
(2) Die aus dem Jahresvoranschlag sich ergebenden Aufwendungen abzüglich des Beitrages der Gemeinden nach § 18 Abs. 1 sind auf die Interessenten entsprechend ihren Beitragsanteilen umzulegen. Der demnach auf jeden Interessenten entfallende Anteil ist diesem vom Obmann der Straßeninteressentschaft mit Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzuschreiben. Gegen einen solchen Bescheid kann binnen zwei Wochen bei der Behörde Vorstellung erhoben werden.“
V.Erwägungen:
Das Tiroler Straßengesetz verpflichtet Interessenten einer Straßeninteressentschaft zur Beitragsleistung. § 23 Abs 6 Tiroler Straßengesetz regelt diesbezüglich ausdrücklich, dass ausstehende Beitragsleistungen im Verwaltungsweg einzubringen sind. Dies bezieht sich allerdings nur auf die Interessentenbeiträge.
Wie sich aus den vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Satzungen der Straßeninteressentschaft ergibt, ist der Beschwerdeführer kein Mitglied der Straßeninteressentschaft. Insofern können ihm auch Beitragsleistungen gemäß § 23 Abs 6 nicht im Verwaltungsweg vorgeschrieben werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich somit offenkundig um Benützungsgebühren im Sinne des 10. Abschnittes des Straßengesetzes, welche allerdings mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht im Verwaltungsweg einzubringen sind.
Zumal daher eine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Benützungsgebühren an den Beschwerdeführer als Nichtinteressent der fraglichen Straßeninteressentschaft nicht besteht, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Vizepräsident)
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