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LVwG-2025/15/1284-10•LVwG T LVwG-2025/15/1284-10
LVwG-2025/15/1284-10Tribunal administratif régional5 nov. 2025
Betriebsanlagen<br/>Auflagen<br/>Kosten<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.04.2025, Zl ***, betreffend gewerbliche Betriebsanlagenbewilligung – Vorschreibung von Auflagen -,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird nach Maßgabe der Antragskonkretisierung vom 16.10.2025 betreffend die konkrete Positionierung des Wechselrichters, eingezeichnet in den einen integrierenden Bestand dieses Erkenntnisses bildenden signierten Lageplan vom 06.10.2025, insofern Folge gegeben, dass die Auflage I. A) 6. gestrichen wird.
2. Betreffend die Auflagen I. B) 1. und 2. wird festgestellt, dass die baubegleitende Brandschutzkontrolle sowie der Abnahmebefund auch durch das bauausführende Unternehmen durchgeführt bzw erstellt werden kann.
3. Die Beschwerde gegen die Auflagen I. A) 2. und I. C) 4. wird als unbegründet abgewiesen.
4. Gemäß § 76 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat die Beschwerdeführerin die mit Beschluss vom 22.10.2025 bestimmten Kosten für die Beiziehung des brandschutztechnischen Amtssachverständigen zur mündlichen Verhandlung vom 20.10.2025 in der Höhe von Euro 84,- binnen 14 Tagen dem Landesverwaltungsgericht Tirol auf das Konto bei der Landeshypothekenbank Tirol AG, BIC ***, IBAN ***, zu überweisen.
5. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die gewerberechtliche Bewilligung zur Änderung der Betriebsanlage erteilt. Im Zusammenhang mit der Erteilung der Bewilligung wurden unterschiedliche Auflagen vorgeschrieben. Die in Beschwerde gezogenen Auflagen lauten dabei wie folgt:
I. Gewerbebehördliche Genehmigung:
[…]
A) Auflagen aus dem Fachbereich Maschinenwesen und Umwelttechnik:
Allgemeine Belange zu den baulichen Anlagenteilen:
[…]
2. Das Rolltor im Bereich der Rampe in das Untergeschoss der Maschinenhalle-Ost und der Rampe in das Obergeschoss der Maschinenhalle-Südost ist durch Einbau einer entsprechenden technischen Einrichtung (z.B. Zeitschaltuhr) so anzusteuern, dass dieses während der üblichen Betriebszeiten offengehalten wird. Diese technische Einrichtung ist von einem hierzu befugten Fachunternehmen zu beschreiben (inklusive der eingestellten offenhalte Zeiten) und im Betrieb zur Einsicht durch die Behörde bereitzuhalten. Bei diesen Unterlagen sind auch betriebliche Angaben der Betriebszeiten zur Einsicht durch die Behörde bereitzuhalten.
Für den Fall, dass ein zusätzliches Offenhalten außerhalb der üblichen Betriebszeiten erforderlich ist (z.B. im Rahmen von Messen, Verkaufsveranstaltungen o.Ä.) muss dies von einer namhaft gemachten verantwortlichen Person sichergestellt werden (im Betrieb zur Einsicht aufliegende Angaben).
[…]
Photovoltaikanlage:
6. Es ist von einem fachlich hierzu Befugten (einschlägig tätiger Ziviltechniker, technisches Büro etc.) ein Nachweis zu erstellen, dass der durch die am Dach montierten Wechselrichter an der Grundstücksgrenze entstehende Schalldruckpegel - nicht höher als der im § 3 Abs. 7 der TGHKV angegebene Grenzwert für die entsprechende Flächenwidmung der jeweiligen Nachbargrundstücke ist.
[…]
B) Auflagen aus dem Fachbereich Brandschutztechnik:
1. Für die vollständige Erfüllung und Einhaltung der einzelnen dargestellten und beschriebenen Brandschutzmaßnahmen, insbesondere im Sinne der geltenden Normen und des Standes der Technik, ist auf Grund der Vielfalt der baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen eine baubegleitende Brandschutzkontrolle zur Gewährleistung der einzelnen Maßnahmen erforderlich. Entsprechende Aufzeichnungen aus dieser Kontrolltätigkeit sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
2. Nach Fertigstellung ist ein Abnahmebefund vom Projektanten oder eines dazu Befugten oder dem Ersteller des Brandschutzkonzeptes auszustellen, in welchem nachgewiesen bzw. bestätigt wird, dass sämtliche Maßnahmen voll inhaltlich umgesetzt wurden. Dieser Abnahmebefund ist in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsicht durch die Behörde aufzubewahren.
C) Auflagen im Interesse des ArbeitnehmerInnenschutzes:
[…]
4. Aufgrund der Belastungen durch Witterungseinflüsse ist die wiederkehrende Prüfung der elektrischen Anlage am Dach auf 3 Jahre gemäß ESV 2012 zu verkürzen.
[…]
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass die Auflage A) 2. in dieser Form nicht erforderlich oder zweckmäßig sei. Das Rolltor werde täglich zu Betriebsbeginn mit einem Schlüsselschalter geöffnet und vor Betriebsende wiederum geschlossen. Auch andere Türen und Tore würden zu Betriebsbeginn von einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin geöffnet und bei Betriebsschluss wiederum geschlossen. Diese Handhabung habe sich in der Praxis durch viele Jahre hindurch bewährt. Die Auflage sei auch nicht zweckmäßig, da es durchaus vorkommen könne, dass Mitarbeiter nicht exakt zum Betriebsschluss die Gebäudeteile verlassen haben. Ausreichend sei daher, wenn entsprechende Aufzeichnungen darüber zu führen seien, welche Mitarbeiter jeweils das Öffnen und Schließen des Rolltores vorgenommen hätten. Damit sei das Auslangen zu finden.
Zur Auflage 6. wird ausgeführt, dass eine Schallberechnung bereits erstellt und hiermit vorgelegt werde. Aus dieser Berechnung ergebe sich, dass der zulässige Wert weit unterschritten werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Wechselrichter nur zu Tageszeiten in Betrieb stehe.
Zu den Auflagen B) 1 und 2 wird zusammenfassend ausgeführt, dass klar sei, dass Maßnahmen laut Brandschutzkonzept umzusetzen seien. Dazu benötige es aber nicht einer durchgehenden baubegleitenden Brandschutzkontrolle. Dies würde einen erheblichen unnötigen finanziellen Aufwand verursachen. Es genüge vielmehr, wenn die bauausführende Firma entsprechende Aufzeichnungen vornehme und eine Lichtbilddokumentation erstelle.
Zur Auflage C) 4 wurde ausgeführt, dass eine wiederkehrende Überprüfung der elektrischen Anlage gemäß ESV 2012 alle fünf Jahre zu erfolgen habe. Eine Verkürzung der Überprüfung auf alle drei Jahre sei nur bei außergewöhnlichen Verhältnissen (Umgebungstemperatur, Einwirkung von Säuren, Laugen, Dämpfen etc) erforderlich. Außergewöhnliche Verhältnisse, die eine Verkürzung der Überprüfungsfrist auf drei Jahre rechtfertigen würden, würden nicht vorliegen. Die Behörde habe eine Begründung, wo allenfalls außerordentliche Verhältnisse vorliegen würden, nicht angeführt. Diese Auflage habe daher zu entfallen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Konfrontation der betroffenen Sachverständigen mit der Beschwerde am 20.10.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Festgehalten wird, dass noch vor Durchführung der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin eine Antragskonkretisierung betreffend die konkrete Positionierung des Wechselrichters vorgenommen wurde. Bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde ein gewerbetechnischer Amtssachverständige, ein Vertreter des Arbeitsinspektorats sowie ein brandschutztechnischer Sachverständiger einvernommen, welcher zuvor durch Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.07.2025 zum nichtamtlichen Sachverständigen im vorliegenden Verfahren bestellt wurde.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin betreibt in Y eine Betriebsanlage. Bezogen auf diese Betriebsanlage wurde mit dem angefochtenen Bescheid eine Änderungsgenehmigung erteilt. Gegen einzelne Nebenbestimmungen wurde in weiterer Folge von der Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel eingebracht.
Betreffend die Nebenbestimmung I. A) 6. wird festgehalten, dass durch eine Antragskonkretisierung von der Beschwerdeführerin klargestellt wurde, wo der Wechselrichter konkret positioniert werden soll. Diese Antragspräzisierung wurde dem gewerbetechnischen Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vorgelegt und hat dieser daraufhin erklärt, dass vor diesem Hintergrund die Nebenbestimmung I. A) 6. gestrichen werden kann, zumal durch diese Positionierung die Einhaltung des Schutzgutes gewährleistet ist.
Betreffend die Auflagen I. B) 1. und 2. wurde vom brandschutztechnischen Sachverständigen festgehalten, dass eine externe baubegleitende Brandschutzkontrolle nicht erforderlich ist. Vielmehr kann die baubegleitende Brandschutzkontrolle wie auch der Abnahmebefund durch das bauausführende Unternehmen bewerkstelligt werden.
Betreffend die Nebenbestimmung I. A) 2. wird festgehalten, dass das automatische Öffnen des Rolltores aus brandschutztechnischen Überlegungen erforderlich ist. Wie auch der Sachverständigen festgehalten hat, ist es in Bezug auf die Brandschutzsituation in der Betriebsanlage jedenfalls erforderlich, dass menschliches Fehlverhalten ausgeschlossen wird. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass im Brandfall allenfalls auch die elektrische Anlage insofern betroffen sein kann, dass ein nachträgliches Öffnen des Rolltores nicht möglich ist. Aus der Einvernahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ergibt sich sohin schlüssig und nachvollziehbar, dass ein rein händisches Öffnen und Schließen, dabei allenfalls die Erstellung von Aufzeichnungen darüber, zur Wahrung des Schutzgutes nicht ausreichend ist. Der Beschwerdeführer ist dieser Feststellung weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, noch vermochte er die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung bzw im Beschwerdeschriftsatz darzulegen.
Betreffend die Nebenbestimmung I. C) 4. wird auf die rechtlichen Erwägungen verwiesen.
III.Beweiswürdigung:
Betreffend das Streichen der Nebenbestimmung I. A) 6. wird festgehalten, dass der gewerbetechnische Amtssachverständigen bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, dass vor dem Hintergrund der vorgenommenen Antragskonkretisierung diese Nebenbestimmung gestrichen werden kann. Dies wurde von den Parteien des Verfahrens bei der mündlichen Verhandlung auch so zur Kenntnis genommen.
Ebenfalls wird betreffend die Auflage I. B) 1. und 2. festgehalten, dass der bei der mündlichen Verhandlung anwesende brandschutztechnische Sachverständigen ausdrücklich erklärt hat, dass eine externe Brandschutzkontrolle durch ein eigenes Unternehmen nicht erforderlich ist, sondern dass diese Aufgaben auch vom bauausführenden Unternehmen bewerkstelligt werden könne. Tatsächlich wurde in der fraglichen Nebenbestimmung auch nicht ausgesprochen, dass dafür ein eigenes Unternehmen zu bestellen wäre.
Betreffend die Frage des automatischen Schließens des Rolltors hat der gewerbetechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 23.06.2025, die der Beschwerdeführerin in Vorbereitung zur mündlichen Verhandlung übermittelt wurde, Folgendes ausgeführt:
„Wie aus den Plänen in den Projektsunterlagen ersichtlich ist, befindet sich auf dem „Niveau Erdgeschoß“, ein Rolltor, welches schräg zwischen dem Beginn der Rampe in die im Untergeschoß befindlichen „Maschinenhalle OST“ und der ins Obergeschoß führenden Rampe zur „Maschinenhalle MITTE-SÜDOST“ liegt (siehe Abbildung 1).
Die Rampe ins Untergeschoß verfügt über ein Gefälle von ca. 20 %, die ins Obergeschoß führende Rampe weist eine Steigung von ca. 22 % auf (siehe OIB-Richtlinie 4, Abschnitt 2.2.1 und 2.2.2 maximale Neigung 10 %). Der Fluchtweg aus dem Untergeschoß führt ausschließlich über die Rampe mit ca. 20 % Neigung.
Das Rolltor hat eine Torblattfläche von mehr als 10 m² und besitzt keine Türe im Torblatt oder in dessen Nähe, die von Fußgängern benutzt werden kann, wenn das Tor geschlossen ist (siehe Forderung in § 7 Abs. 3 AstV).
In den Projektsunterlagen befindet sich auch ein Brandabschnittsplan, in dem die Ebenen „Erdgeschoß“, „Untergeschoß“, „1. Obergeschoß“ und das „2. Obergeschoß“ dargestellt sind (Siehe Abbildung 2). Zudem ist auch eine Auflistung der Brandabschnittsflächen in den Einreichunterlagen enthalten.
Daraus geht hervor, dass die im Untergeschoß befindliche „Maschinenhalle OST“ (Brandabschnitt Nr. 2) und die im Obergeschoß befindliche „Maschinenhalle MITTE-SÜDOST“ (Brandabschnitt Nr. 22) als zwei getrennte Brandabschnitte behandelt (beantragt) wurden (siehe Auszug aus der „Brandabschnittsflächen – Auflistung“)
Im Interesse des Arbeitnehmerschutzes wurde in diesem Zusammenhang zudem der Auflagenpunkt „C) 11.“ in den Bescheid mitaufgenommen, um eine Flucht von Personen (insbesondere außerhalb der Betriebszeit) jederzeit zu ermöglichen.
Begründung der Auflagenpunkt-Forderung „A) 2.“:
Die beantragte Genehmigung der vorhandenen baulichen Gegebenheiten betrifft unter anderem auch den Fluchtweg aus der „Maschinenhalle OST“ aus dem Untergeschoß.
Eine den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Ausführung (Umbau bzw. Nachrüstung) des „bestehenden“ Fluchtweges aus dieser „Maschinenhalle OST“ mit einer flachen Rampe (max. 10 % Neigung) oder der Einbau einer normgerechten Stiege war für den Betreiber kein gangbarer Weg, da dadurch die Ein- und Ausfahrt mit den dort zwischengelagerten Fahrzeugen nicht mehr möglich ist bzw. eine nicht unerhebliche Lagerfläche verloren gehen würde.
Das bedeutet, dass es bereits einer Ersatzmaßnahme bedurfte, um den vorhandenen, nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, Fluchtweg aus der „Maschinenhalle OST“ im Untergeschoß einer genehmigten Nutzung zuführen zu können. Bei diesen Ersatzmaßnahmen handelt es sich um das Anbringen eines Handlaufes an der Seitenwand der Rampe, der Installation einer zusätzlichen Beleuchtung (z.B. Leuchtbalken), einer deutlichen Gehwegmarkierung und einer rauen Betonoberfläche der Rampe. Zudem wurde festgelegt, dass diese „Maschinenhalle OST“ ausschließlich von entsprechend unterwiesenen Arbeitnehmern (mit Hinweisschild „kein Kundenzugang“) betreten bzw. genutzt wird.
Am oberen Ende dieses Fluchtweges ist bei einem geschlossenen Rolltor eine weitere gesetzliche Forderung nicht erfüllt (fehlende Gehtüre), die nur bei einer gesicherten „Offen-Haltung“ dieses Tores nicht zum Tragen kommt.
Der vom Vertreter des Arbeitsinspektorates für erforderlich gehaltene Auflagenpunkt „C) 11.“ fordert diesbezüglich als Ersatz eine „geeignete technische Maßnahme“ ein.
Ein „Notöffnungsschalter“ des Rolltores, wie in der Beschwerde vom 20.05.2025 angegeben, ist im § 7 der Arbeitsstättenverordnung nicht vorgesehen, sondern dezidiert eine Gehtüre im Torblatt oder in der unmittelbaren Nähe.
Ob ein „Notöffnungsschalter“ eine geeignete technische Ersatzmaßnahme für den Arbeitnehmerschutz darstellt wird hier nicht behandelt bzw. beurteilt.
Ein geschlossenes Rolltor verbindet die beiden Brandabschnitte aus der den Projektsunterlagen enthaltenen Liste Nr. 2 und Nr. 22 zu einem gemeinsamen. Es mag sein, dass dieses Rolltor durch die Brandmeldeanlage angesteuert, öffnet (auch außerhalb der Betriebszeiten) aber auch diese technische Zusatzforderung stellt lediglich eine Ersatzmaßnahme dar, die anstelle einer „richtigen“ baulichen oder technischen Ausführung zur Ausführung kommt, wie sie in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verlangt wird.
Die „Maschinenhalle MITTE-SÜDOST“ im ersten Obergeschoß wird auch von Kunden betreten, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen (Verkauf von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, die hier zwischengelagert sind). Eine Zugangang oder eine Flucht ist auf der Rampe (Neigung ca. 22 %) ins erste Obergeschoß zur gegenständlichen Maschinenhalle bzw. aus dieser ist nichtvorgesehen, sodass das gegenständliche Rolltor nicht von Kunden genutzt werden muss (darf).
In einem konkreten Störfall (zB. Brand oder Explosion in der „Maschinenhalle OST“ im Untergeschoß) muss aber sichergestellt sein, dass das Rolltor offensteht, da hier sonst keine getrennten Brandabschnitte gegeben sind. Eine Verrauchung oder Brandübertragung in die im 1. Obergeschoß befindlichen „Maschinenhalle MITTE-SÜD“ ist bis zum Öffnen des Tores (zB. angesteuert durch die Brandmeldeanlage) nicht auszuschließen. Es wurde nicht dezidiert angegeben, dass im Untergeschoß in der „Maschinenhalle OST“ keine kraftstoffangetriebenen Maschinen und Geräte abgestellt werden (andere Geräte wären aufgrund der steilen Rampe ohnehin nur schwer dorthin zubringen). Eine äquivalente Ausführung dieses Lagerbereiches zu einer Tiefgarage, die über entsprechende Lüftungsöffnungen verfügt, wurde ebenfalls nicht beschreiben bzw. beantragt. Es muss daher im Falle einer spontanen thermischen Zersetzung von Kraftstoffen (vor allem Benzin, welcher in den Kraftstofftanks der Maschinen und Geräte vorhanden ist) mit einer nicht unerheblichen Rauchentwicklung (hauptsächlich bestehend aus Ruß, unverbrannten Kohlenwasserstoffen, CO und CO2) gerechnet werden, die bei geschlossenem Rolltor in das Obergeschoß gelangt („Maschinenhalle MITTE-SÜDOST“).
Da die Lagerung der diversen Maschinen und Geräte sehr unregelmäßig erfolgt ist auch die Länge des Fluchtweges nicht immer in gleicher Art und Weise gegeben.
Die in den vorgelegten Plänen eingezeichneten Fluchtwege und Fluchtweglängen aus der „Maschinenhalle MITTE-SÜD“ in das neu zu schaffende Fluchttreppenhaus mit „Fluchttunnel“, sind mit 38,5 m und 36 m schon an der Obergrenze der eigentlich zulässigen 40 m Marke gelegen. Dazu ist anzumerken, dass diese eingezeichneten Fluchtwege dabei keinesfalls durch abgestellte Maschinen und Geräte oder sonstige Lagerungen verändert werden dürften um die angegebenen Fluchtweglängen einzuhalten!
Zusammenfassend kann daher aus der Sicht des Amtssachverständigen für Maschinenwesen und Umwelttechnik festgehalten werden, dass für ein sicheres Flüchten, vor allem aus der „Maschinenhalle MITTE-SÜD“, durch den im Auflagenpunkt „A) 2.“ geforderten Einbau einer entsprechenden technischen Einrichtung (zB. Zeitschaltuhr) sichergestellt werden soll. Da es mehrere Ersatzmaßnahmen erfordert, um die gesetzlichen Vorgaben für die gegenständlichen Bereiche einigermaßen einzuhalten, erschien es als ein einfach umzusetzendes Mittel, dass zumindest innerhalb der Betriebszeiten (Kundenverkehr) ein Offenhalten des gegenständlichen Rolltores mit Sicherheit gegeben ist (unabhängig vom ordnungsgemäßen „Öffnen mittels Schlüsselschalters durch einen Mitarbeiter“ zu Beginn der Betriebszeiten).
Die technische Umsetzbarkeit dieses Augenpunktes erschien zudem im Kontext zum Ansuchen um Ausnahmegenehmigung gemäß § 95 ASchG (u.a. Ansteuerung des Rolltores durch die Brandmeldeanlage), als relativ einfach umzusetzende zusätzliche Maßnahme, die eine vom menschlichen Fehlverhalten oder Versagen, eine unabhängige Gewährleistung der Einhaltung der zwingend erforderlichen Ersatzmaßnahmen bewirkt.“
Diese Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol schlüssig und nachvollziehbar. Außerdem wurde diesen, wie bereits oben festgestellt, weder auf gleicher sachlicher Ebene entgegengetreten, noch sonst dargetan, weshalb diese unvollständig oder im Widerspruch zu den Denkgesetzen der Logik stehen sollten.
IV.Rechtslage:
AVG
„Anbringen
§ 13.
[…]
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
[…]“
GewO
„Betriebsanlagen
§ 74.
[…]
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
[…]
§ 77.
(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
[…]
§ 359.
(1) Im Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden, sind die allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen. Wenn es aus Gründen der Überwachung der Einhaltung der Auflagen notwendig ist, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß ihr die Fertigstellung der Anlage angezeigt wird; der Inhaber einer dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegenden Betriebsanlage hat deren Fertigstellung der zur Genehmigung dieser Anlage zuständigen Behörde anzuzeigen, ohne daß es einer diesbezüglichen Anordnung im Genehmigungsbescheid bedarf. Die Behörde hat in den Genehmigungsbescheid gegebenenfalls einen Hinweis darauf aufzunehmen, daß ihrer Ansicht nach im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Rechtsvorschriften verboten ist.
[…]“
Elektroschutzverordnung 2012
„Wiederkehrende Prüfungen
§ 9.
(1) Wiederkehrende Prüfungen sind erforderlich für
2. ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel der Schutzklasse I in Arbeitsstätten, es sei denn, die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hat ergeben, dass diese ausschließlich an Steckdosen einer elektrischen Anlage betrieben werden, die dem § 5 Z 1 entspricht,
3. ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, die im Bergbau oder bei Untertagebauarbeiten verwendet werden.
(2) Die Zeitabstände von wiederkehrenden Prüfungen nach Abs. 1 betragen längstens fünf Jahre. Abweichend davon betragen die Zeitabstände
1. längstens zehn Jahre, wenn die elektrische Anlage nur geringen Belastungen ausgesetzt ist, wie insbesondere in Büros oder in Handels- oder Dienstleistungsbetrieben, wenn keine Einflüsse nach Abs. 3 vorliegen,
2. längstens drei Jahre in explosionsgefährdeten Bereichen und in Bereichen, in denen explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden,
3. längstens ein Jahr in explosionsgefährdeten Bereichen und in Bereichen, in denen explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung z. B. durch eine der in Abs. 3 Z 1 genannten Einwirkungen,
4. längstens ein Jahr auf Baustellen sowie in jenen Teilen von Arbeitsstätten oder auswärtigen Arbeitsstellen, in denen feste mineralische Rohstoffe obertage gewonnen oder aufbereitet werden,
5. längstens sechs Monate bei Untertagebauarbeiten und im Untertagebergbau.
(3) Abweichend von Abs. 2 hat die Behörde für die Prüfung von elektrischen Anlagen, Anlagenteilen oder elektrischen Betriebsmitteln, die nicht unter Abs. 2 Z 3 bis 5 fallen, kürzere Zeitabstände vorzuschreiben:
1. längstens drei Jahre im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung z. B. durch
a)Feuchtigkeit oder Nässe, oder wenn Kondenswasser oder Spritzwasser nicht ausgeschlossen werden kann,
b)Umgebungstemperaturen von weniger als -20°C oder mehr als 40°C,
c)Einwirkung von Säuren, Laugen, Lösemitteln oder deren Dämpfen, die Korrosion bewirken können,
d)direkte Einwirkungen von Witterungseinflüssen, soweit sie nicht schon durch lit. a oder b erfasst sind,
e)Einwirkung von Staub, der durch die Arbeitsvorgänge entsteht.
2. längstens ein Jahr im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung durch das Zusammentreffen von mehreren der in Z 1 genannten Einwirkungen.
(4) Die Behörde hat zusätzliche Prüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht gegeben ist, dass sich eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet sein könnten.“
V.Erwägungen:
Zu Spruchpunkt 1. des vorliegenden Erkenntnisses wird festgehalten, dass der gewerbetechnische Amtssachverständige ausgeführt hat, dass auf Grundlage der im Verfahren vorgenommenen Antragskonkretisierung ein Grund für die Vorschreibung der Auflage in Spruchpunkt I. A) 6. nicht mehr erforderlich ist. Aus diesem Grund war diese Auflage zu streichen.
Zu Spruchpunkt 2. des vorliegenden Erkenntnisses wird festgehalten, dass die Auflagen I. B) 1. und 2. von vorne herein nicht vorgesehen haben, dass die entsprechende baubegleitende Brandschutzkontrolle bzw der Abnahmebefund zwingend durch ein weiteres externes Unternehmen zu erstellen sind. Vielmehr hat das ergänzend vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass die entsprechende Kontrolle bzw auch der Abnahmebefund auch vom bauausführenden Unternehmen erstellt werden kann. Die Beschwerdeführerin hat dies anlässlich der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zur Kenntnis genommen.
Zu Spruchpunkt 3. des vorliegenden Erkenntnisses:
Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat im ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren ausdrücklich klargestellt, weshalb eine automatische Öffnung des Rolltores zur Einhaltung der brandschutztechnischen Bestimmungen erforderlich ist. Der brandschutztechnische Amtssachverständige, der auch bei der Einvernahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen anwesend war, hat diese Ausführungen ausdrücklich bestätigt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält fest, dass die Einhaltung brandschutztechnischer Vorschriften jedenfalls nicht rein vom Verhalten eines Mitarbeiters abhängig gemacht werden kann. So ist bei einer Anweisung an das Personal betreffend das Öffnen des Rolltores beispielsweise nicht sichergestellt, dass das Rolltor in den Betriebszeiten nicht von einem weiteren Mitarbeiter bzw einer anderen Person wiederum spontan geschlossen wird. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen sowie aus der Beweiswürdigung ergibt, stellt die vorliegende Maßnahme jedenfalls ein gelinderes Mittel im Verhältnis zur ansonsten erforderlichen Abflachung der Rampe bzw dem Austausch des Rolltores durch Einfügung einer Türe im Torblatt dar. Wie sich aus dem eingeholten Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen ergibt, ist die Auflage zum Schutz der in der Betriebsanlage aufhältigen Personen jedenfalls zwingend erforderlich. Der Beschwerde gegen diesen Auflagepunkt war damit kein Erfolg beschieden.
Betreffend die Nebenbestimmung I. C) 4. wird festgehalten, dass in § 9 Abs 3 Z 1 lit a der Elektroschutzverordnung 2012 ausdrücklich normiert wird, dass eine außergewöhnliche Beanspruchung, die ein Überprüfungsintervall von drei Jahren nach sich zu ziehen hat, auch bei Feuchtigkeit oder Nässe gegeben ist. Eine Photovoltaikanlage ist schon aus ihrer Natur heraus ständigen Witterungseinflüssen ausgesetzt, wie beispielsweise Feuchtigkeit und Nässe. Außerdem können erhöhte bzw reduzierte Umgebungstemperaturen im Sinn des § 9 Abs 3 Z 1 lit b der Elektroschutzverordnung 2012 angesichts der Positionierung der Photovoltaikanlage auf dem Dach der Betriebsanlage nicht ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund hat der gewerbetechnische Amtssachverständige zu Recht die Verkürzung des Überprüfungsintervalls vorgeschlagen. Soweit daher dazu im Rechtsmittel ausgeführt wurde, dass außergewöhnliche Verhältnisse nur im Hinblick auf die Umgebungstemperatur, Einwirkung von Säuren, Laugen, Dämpfen etc vorliegen würden, so steht dem der klare Wortlaut des § 9 Abs 3 Elektroschutzverordnung 2012 entgegen. Die Beschwerde war daher in diesem Umfang abzuweisen.
Dem Landesverwaltungsgericht Tirol steht ein Amtssachverständiger für Brandschutz nicht zur Verfügung, weshalb der bereits von der belangten Behörde in dieser Sache bestellte Sachverständige der Landesstelle für Brandverhütung auch im vorliegenden Verfahren zu bestellen war. Durch die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen für Brandschutz, der mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.07.2025 zum Sachverständigen im vorliegenden Verfahren bestellt wurde, sind dem Landesverwaltungsgericht auf Grund des Gebührenanspruchs des Sachverständigen für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2025 Barauslagen in der Höhe von Euro 84,- erwachsen, welche nach der entsprechenden Geltendmachung am 21.10.2025 durch Beschluss vom 22.10.2025 bestimmt und anschließend angewiesen wurden. Diese Kosten waren der Beschwerdeführerin, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß § 76 Abs 1 AVG – diese Bestimmung ist zu Folge des § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden – vorzuschreiben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr handelt es sich bei der Frage der Vorschreibung von Auflagen um sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilungen, welche im vorliegenden Fall Grundlage der entsprechenden Sachverständigengutachten zu beantworten waren.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
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