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LVwG-2025/29/2449-3•LVwG T LVwG-2025/29/2449-3
LVwG-2025/29/2449-3Tribunal administratif régional4 nov. 2025
Schulpflichtverletzung <br/>Online-Schule<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.08.2025, ***, wegen einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 88,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:26.05.2025 – 10.06.2025
Ort:**** Z, Adresse 2
„Sie sind als Erziehungsberechtigter der Schülerin BB, geb. am XX.XX.XXXX, Ihren Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz insofern nicht nachgekommen, als diese vom 26.05.2025 bis 10.06.2025 dem Unterricht an der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z, unentschuldigt ferngeblieben ist, obwohl Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 begangen und wurde über ihn gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass er die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Der Vorwurf sei nicht haltbar, weil das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf privaten häuslichen Unterricht im Sinne des Art 17 Abs 3 StGG in Anspruch genommen werde, dieses unterliege keiner Beschränkung. Mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis verletze die belangte Behörde das rechtsstaatliche Prinzip. Zudem sei die Übertretung im Sinne des § 6 VStG nicht strafbar, eine subjektive Tatseite existiere nicht. BB sei seit dem Schuljahr 2023/2024 an der CC Schule eingeschrieben, welche sie erfolgreich absolviert habe, die diesbezüglichen Zeugnisse lägen vor. Es wurde beantragt, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zum eingeholten Akt 2025/12/0801 sowie dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.05.2025, ***, samt Zustellnachweis gewährt, eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, den Akt LVwG-2025/12/0801 sowie Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.05.2025, ***, samt Zustellnachweis. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG abgesehen werden, weil in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, im angefochtenen Bescheid eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
I.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist der Vater und Erziehungsberechtigter der mj BB, geb. XX.XX.XXXX, welche im Tatzeitraum an der Adresse 1, **** Z wohnhaft gewesen ist (ZMR-Auszug vom 03.11.2025).
Die Minderjährige hat zumindest in der Zeit vom 26.05.2025 bis 10.06.2025 den Unterricht an der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z, unentschuldigt nicht besucht (Meldungen über die Nichterfüllung der Schulpflicht durch die Schulleitung der Mittelschule Z an die Bezirkshauptmannschaft Y).
Nicht festgestellt werden kann, dass die Minderjährige im Tatzeitraum eine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule besucht hat bzw an einer solchen angemeldet wurde. Der häusliche Unterricht für die Minderjährige wurde der Bildungsdirektion Tirol gegenüber für das Schuljahr 2024/2025 nicht angezeigt. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die Minderjährige den Unterricht an der CC School im Wege des Präsenzunterrichtes im Ausland besucht hat.
Über den Beschwerdeführer wurde bereits für den Tatzeitraum 24.02.2025 bis 06.03.2025 ein Straferkenntnis wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 und Abs 4 SchulpflichtG betreffend dem unentschuldigten Fernbleiben der Tochter BB, geb. XX.XX.XXXX, vom Unterricht an der Mittelschule Z verhängt. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.05.2025, ***, wurde dem Beschwerdeführer am 19.05.2025 durch Hinterlegung zugestellt (Verständigung über die Hinterlegung vom 19.05.2025).
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung:
Dass BB im angeführten Tatzeitraum den Unterricht unentschuldigt nicht besucht hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen Meldungen der Mittelschule Z, welche sich im Behördenakt befinden. An der inhaltlichen Richtigkeit der in der Anzeige getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Zweifel. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Schulleiter der Mittelschule Z veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal er im Falle bewusst unrichtiger Anzeigeerstattung mit massiven strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen rechnen müsste. In der Beschwerde wurde zudem in keinster Weise behauptet, dass die Tochter des Beschwerdeführers den Unterricht im Tatzeitraum an der genannten Schule besucht hat, vielmehr wurde ausgeführt, dass die Minderjährige an der CC School unterrichtet werde, wobei nicht behauptet oder nachgewiesen wurde, dass am Unterricht an dieser Schule im Wege des Präsenzunterrichtes teilgenommen wird.
Dass BB den Unterricht an einer anderen öffentlichen Schule besucht oder sich an einer solchen angemeldet hat, wurde seitens des Beschwerdeführers ebenfalls weder behauptet noch nachgewiesen. Auch die Bildungsdirektion für Tirol hat bestätigt, dass keine Informationen über den Besuch einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule durch die Schülerin BB vorliege. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 22.08.2024, GZ: ***, wurde das Ansuchen der Erziehungsberechtigten um Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule durch BB als unzulässig zurückgewiesen.
Dass BB unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist, ist zudem ausdrücklich den im Behördenakt einliegenden Anzeigen der Schulleitung zu entnehmen. Auch hat der Beschwerdeführer keinerlei Entschuldigungsgründe vorgebracht oder nachgewiesen, sondern sich vielmehr ausschließlich auf das Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art 17 StGG berufen.
III.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 138/2017, und des Staatsgrundgesetzes (StGG), RGBl. Nr 142/1867, lauten wie folgt:
A. Personenkreis, Beginn und Dauer
§ 1
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
§ 3
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
§ 5
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(…)
§ 24.
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(…)
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
VI.Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die am XX.XX.XXXX geborene mj Tochter des Beschwerdeführers in der Zeit vom 26.05.2025 bis 10.06.2025 nicht am Unterricht an der MS Z, der für sie zuständigen Sprengelschule, sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen hat, obwohl sie schulpflichtig im Sinn des Schulpflichtgesetzes ist. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Tochter des Beschwerdeführers eine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe besucht hat.
Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (VwGH 29.09.1993, 93/10/0005, 12.08.2010, 2008/10/0304 ua).
Für die Minderjährige wurde für das Schuljahr 2024/2025 der Bildungsdirektion gegenüber der der häusliche Unterricht nicht angezeigt, die Minderjährige wurde im Tatzeitraum weder krankheitsbedingt vom Unterricht entschuldigt, noch wurde mit Bescheid der Bildungsdirektion gemäß § 13 (1) Schulpflichtgesetz 1985 die Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule bewilligt, weshalb eine diesbezügliche Ausnahme von der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen im Inland gelegenen Schule nicht vorlag.
Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der Online-Unterricht an einer im Ausland gelegenen Schule auch nicht die gemäß Schulpflichtgesetz zu erfüllende Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule ersetzt, ebenso fällt ein solcher Online-Unterricht nicht unter die Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Schulpflichtgesetz 1985, da bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 vorliegt (VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123). Eine Bewilligung gemäß § 13 Abs 1 SchulpflichtG 1985 lag für das Schuljahr 2024/2025 und sohin den Tatzeitraum nicht vor, weshalb die Minderjährige unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist. Eine Anmeldung an der CC Schule und die Teilnahme am Online-Unterricht ist in diesem Zusammenhang – unter Hinweis auf die obigen Ausführungen – unerheblich, zumal am Unterricht nicht im Präsenzunterricht im Ausland, sondern via Fernstudium teilgenommen wurde.
Demzufolge ist es auch unerheblich, ob die Minderjährige für das Schuljahr 2024/2025 für die Teilnahme am Online-Unterricht an der CC-Schule ein Zeugnis ausgestellt bekommen hat, zumal der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule nicht bewilligt und eine solche faktisch auch nicht besucht wurde und im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu klären ist, ob der Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigter und Vater dafür gesorgt, hat, dass die Minderjährige für die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 nachgekommen ist oder nicht.
Auch entbindet die Abmeldung der Minderjährigen von der MS Z nicht von ihrer Schulpflicht nach dem SchulpflichtG 1985. Solange keine Anmeldung – wie vorliegend - an einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule erfolgt, hat die Schülerin ihrer Schulpflicht an der für sie zuständigen Sprengelschule nachzukommen.
Die Schulpflicht für die Minderjährige ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes, sodass es – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch keiner Anordnung zum Schulbesuch im vorliegenden Fall bedarf (LVwG-2025/29/1460).
Der Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigter der Minderjährigen hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 SchulpflichtG 1985 in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal er nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Minderjährige, welche der Schulpflicht iSd Schulpflichtgesetzes im Tatzeitraum unterlag, der Schulpflicht durch den Besuch des Unterrichtes an der zuständigen Sprengelschule MS Z oder einer anderen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung im Tatzeitraum nachgekommen ist.
Die verfassungsmäßigen Bedenken des Beschwerdeführers werden nicht geteilt: Wie bereits mehrfauch ausgeführt, beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 19.958/2015, 20.311/2019, VfGH 29.11.2022, E2766/2022 ua). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, insbesondere dass der häusliche Unterricht gemäß Art 17 Abs 3 StGG keinerlei Beschränkung unterliege, geht insoweit ins Leere und bestand für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Veranlassung, die verfahrensrelevanten Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Vielmehr hat nach Art 28 erster Satz UN-Kinderrechtskonvention jedes Kind das Recht auf Bildung, weshalb das Gesetz die Eltern und Erziehungsberechtigten verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (VwGH 12.08.2010/2008/10/0304). Zudem gefährden nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Eltern das Kindeswohl, wenn sie sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehene Externistenprüfung ihrer schulpflichtigen Kinder verweigern (OGH, 25.09.2018, 2Ob 136/18s).
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt, zumal aufgrund des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.05.2025, lediglich sämtliche Tathandlungen nach § 24 Abs 1 SchulpflichtG 1985 (es liegt jeweils ein fortgesetztes Delikt vor) bis zur Zustellung des vorangegangenen Straferkenntnisses, sohin bis 19.05.2025, erfasst sind, verfahrensgegenständlich ist der Tatzeitraum erst ab 26.05.2025 relevant (VwGH 10.05.2023, Ra 2023/07/0006 ua).
Auf einen entschuldigenden Notstand iSd § 6 VStG kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, zumal ihm aufgrund der zahlreich gegen ihn anhängigen Verwaltungsstrafverfahren und Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (zuletzt im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren LVwG-2025/12/0801) sowie der Mitteilungen der Bildungsdirektion bereits hinreichend bekannt war, dass er sich nicht auf die von ihm geltend gemachten verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte stützen kann. Zudem wurde seitens des Beschwerdeführers nicht aufgezeigt, worin eine Notstandssituation gelegen sein soll. Dass er nicht gesetzmäßig handelt, wurde oben bereits ausgeführt.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Dem Beschwerdeführer musste die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Minderjährige am Unterricht an der zuständigen Schule teilzunehmen hat, insbesondere aufgrund der zahlreichen gegen ihn anhängigen Verwaltungs(straf)verfahren jedenfalls bekannt sein, dennoch ist er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden von vorsätzlichem Handeln auszugehen war.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war.
Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend zahlreiche einschlägige Strafvormerkungen nach dem SchulpflichtG 1985, zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges, in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt wurde. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein größeres öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).
Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass die Minderjährige offenbar auch noch nach Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weiterhin den Unterricht nicht besuchte, was die zahlreichen weiteren bis 04.07.2025 reichenden Meldungen der MS Z belegen und sich der Beschwerdeführer absolut uneinsichtig zeigt.
Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungskriterien erachtet das erkennende Gericht die von der Behörde verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und verhältnismäßig und insbesondere aus spezial-, aber auch generalpräventiven Gründen geboten, um den Beschwerdeführer vor künftigen gleichgearteten Übertretungen abzuhalten. Eine Herabsetzung kam daher nicht in Betracht.
Die Anwendung des § 20 VStG war ebenfalls nicht geboten, zumal die Milderungs- die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwogen, ebenso kam die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht in Erwägung, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (langer Tatzeitraum) ebenfalls nicht gering waren.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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