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LVwG-2025/22/2423-3•LVwG T LVwG-2025/22/2423-3
LVwG-2025/22/2423-3Tribunal administratif régional4 nov. 2025
Nachschulung<br/>Benützung eines Mobiltelefons während der Fahrt<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.9.2025, ***, wegen Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit nach § 4 Abs 6 Z 2a iVm § 4 Abs 3 FSG
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde eine Nachschulung an, die innerhalb von 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides (das war der 24.9.2025) zu absolvieren ist. In diesem Bescheid wurde angeführt, dass sich, wie in § 4 Abs 3 FSG angeführt, dadurch gleichzeitig die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Grundlage für die Anordnung der Nachschulung war eine Übertretung des § 102 Abs 3 5. Satz KFG (Benützung eines Mobiltelefones während der Fahrt).
Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und brachte Herr AA lediglich vor, er sei zur vorgehaltenen Tatzeit nicht gefahren.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 7.10.2025 datiertes Schreiben an den Beschwerdeführer:
„Sehr geehrter Herr AA,
Sie haben gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.9.2025, ***, Beschwerde erhoben. Über diese Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden.
Die ergänzend durchgeführten Ermittlungen haben Ihre Angabe, dass das Datum 4.8.2025 nicht stimme, bestätigt. Tatsächlich handelte es sich um den 4.9.2025, wie Sie dem Bericht der PI Z vom 6.10.2025 (und der Kopie des Organstrafmandates) entnehmen können. Es handelt sich daher lediglich um einen rechtlich irrelevanten und vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu korrigierenden Übertragungsfehler. Damit ändert sich inhaltlich am angefochtenen Bescheid jedoch nichts. Tatsächlich haben Sie am 4.9.2025 innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß nach § 4 Abs 6 Z 2a FSG begangen und ist daher – zwingend – eine Nachschulung anzuordnen. Damit verlängert sich nach § 4 Abs 3 FSG die Probezeit um 1 Jahr.
Sie müssen daher mit einer Abweisung Ihrer Beschwerde rechnen. Es wird Ihnen hiermit die Möglichkeit eingeräumt, dazu allenfalls binnen einer Frist von 1 Woche ab Erhalt dieser Zuschrift eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.“
Dieses Schreiben blieb bis heute unbeantwortet.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Einholung einer Stellungnahme des Meldungslegers.
II.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I 2017/120 idF BGBl I 2019/76 lauten wie folgt (Hervorhebungen durch den Gefertigten):
„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
§ 4.
(1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
(…)
(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2002)
(5) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten
(…)
2a.Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967.
(…)“.
III.Erwägungen:
Die im oben zitierten Schreiben des erkennenden Gerichts vom 7.10.2025 dargelegten Erwägungen blieben unwidersprochen. Auf sie bezieht sich das Gericht sohin vollinhaltlich und erweist sich folgerichtig die Beschwerde als unbegründet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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