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LVwG-2020/36/0995-2•LVwG T LVwG-2020/36/0995-2
LVwG-2020/36/0995-2Tribunal administratif régional3 nov. 2025
Erschließungskosten<br/>Grundsatz der Zeitbezogenheit des Abgabenanspruchs<br/>Grundsatz der Einmalbesteuerung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr. Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2020, Zl ***, über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.11.2019, Zl ***, mit dem ein Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichs-abgabengesetz – TVAG für den Neubau eines Wohnhauses auf Gst **1 KG Z in der Höhe von Euro 22.088,29 festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben wurde
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.08.1973, Zl ***, wurde dem von CC und DD beantragten Neubau eines Wohnhauses auf Gst **1 KG Z die Baubewilligung erteilt und in weiterer Folge das Bauvorgaben auch ausgeführt (vgl dazu die erteilte Benützungsbewilligung mit Bescheid vom 13.10.1977, Zl ***).
Mit Bauansuchen vom 03.03.2019, bei der Baubehörde eingelangt am 04.03.2019, beantragte dann Frau AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) unter Abschluss von Einreichunterlagen den Abbruch dieses Bestandsgebäudes und den Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf Gst **1 KG Z.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.06.2019, Zl ***, wurde diesem Abbruch und Neubauvorhaben die Baubewilligung erteilt und in weiterer Folge mit der Ausführung des Bauvorhabens auch begonnen (Baubeginnsmeldung am 22.07.2019 bei der Baubehörde eingelangt: Baubeginn mit 08.07.2019 mitgeteilt).
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages und des Gehsteigbeitrages nach dem TVAG ergibt sich in Bezug auf die Baumasse aus der im Bau- und Abgabenakt einliegenden Plandarstellung samt detailliert und geschossweise aufgeschlüsselter Angabe der Kubaturen eine Baumasse von insgesamt 1.942,60 m3.
Diese Baumasse wurde auch dem behördlichen Berechnungsblatt vom 15.10.2019 für den Baumassenanteil zu Grunde gelegt.
Für den Bauplatzanteil ergibt sich auch aus dem behördlichen Berechnungsblatt vom 15.10.2019 eine Fläche des Gst **1 KG Z von 1.133 m2.
Dies deckt sich mit den Angaben dieses vermessenen Grundstückes in der Digitalen Katastralmappe.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z als Abgabenbehörde vom 11.11.2019, Zl ***, wurde dann gegenüber der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit diesem Abbruch und Neubauvorhaben ein Erschließungsbeitrag nach dem TVAG in der Höhe von insgesamt Euro 22.088,29 festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben (Bauplatzanteil von Euro 12.270,39 und Baumassenanteil von Euro 9.817,90). Dabei wurde dieser Festsetzung und Vorschreibung eine Baumasse von 1.942,60 m3 sowie eine Fläche des Bauplatzes von 1.133 m2 zu Grunde gelegt.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt BB, firstgerecht die Beschwerde vom 09.12.2019 erhoben und darin mit näheren Ausführungen zusammengefasst insbesondere Folgendes vorgebracht:
Die belangte Behörde habe es unterlassen in den Bauakt Einsicht zu nehmen. Wäre dies erfolgt hätte sich ergeben, dass für das auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück vormals bestandene Gebäude nach dem Wissensstand der Beschwerdeführerin Anfang/Mitte der 1970er Jahre eine Baubewilligung erteilt und bereits ein Erschließungskostenbeitrag oder eine „Vorgängerabgabe'' eingehoben und von den Rechtsvorgängern der nunmehrigen Beschwerdeführerin auch entrichtet worden sei. Die neuerliche Einhebung eines Erschließungskostenbeitrages widerspreche dem Grundsatz der Einmalbesteuerung. Sollte entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit kein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben oder entrichtet worden sein, sei die belangte Behörde für eine rechtsrichtige Beurteilung des Sachverhaltes verpflichtet gewesen Feststellungen hinsichtlich des allfälligen Entstehens des Tatbestandes für die erstmalige Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages zu treffen, die die Beurteilung ermöglicht hätte, ob eine Verjährung eingetreten ist. Von einer solchen sei jedenfalls auszugehen. Es sei daher - wenn überhaupt - nach § 11 Abs 1 und 3 TVAG der Baumassenanteil von der um die Baumasse der zerstörten Gebäudeteile verminderten Baumasse zu ermitteln und auch nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten. Das nunmehr errichtete Gebäude weise sogar eine geringere Baumasse auf, als das vorher bestehende Gebäude. Aus dem bekämpften Bescheid sei auch nicht ersichtlich, wie sich die von der belangten Behörde zu Grunde gelegte Baumasse ergibt und lasse der angefochtene Bescheid jegliche Beweiswürdigung vermissen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.04.2020, Zl ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Nach Anführung des Sachverhalts und der gesetzlichen Grundlagen wurde von der belangten Behörde die Entscheidung zusammengefasst damit begründet, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück mit Bescheid von 07.08.1973 der Neubau einer baulichen Anlage bewilligt und diese auch errichtet wurde. Zu diesem Zeitpunkt wurden jedoch von der Abgabenbehörde der Gemeinde Z keine Erschließungskosten vorgeschrieben. Diesbezüglich gelangt daher der Grundsatz der Einmalbesteuerung nicht zur Anwendung und kann auch keine Verjährung eingetreten sein. Aus den vollständig vorliegen Akten ergibt sich kein Hinweis, dass jemals ein Erschließungsbeitrag oder diesbezüglicher Beitrag nach früheren Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder entrichtet wurde, weshalb eine Anrechnung des vormaligen Bestandes nicht in Betracht kam.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht den Vorlageantrag vom 12.05.2020 ein und verwies auf ihr bisheriges Vorbringen.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde übermittelten Abgaben- und Bauakten.
Daraus ergibt sich, dass er entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG, LGBl Nr 58/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 144/2018:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(…)
(5) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.
(…)
(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).
(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
(4) Der Baumassenanteil ist
a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
b) im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,
jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.
(5) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen der §§ 10 und 11.
(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.
(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.
(1) Der Abgabenanspruch entsteht
a) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Eingangs ist zunächst auszuführen, dass aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben vom Landesverwaltungsgericht Tirol bei der gegenständlichen Entscheidung nicht die nunmehr geltende Rechtslage, sondern das Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG in der Fassung LGBl Nr 144/2018 anzuwenden war.
2. Gemäß § 12 Abs 1 lit a TVAG in der gegenständlich maßgeblichen Fassung (LGBl Nr 144/2018), entstand der Abgabenanspruch hinsichtlich des Erschließungsbeitrag bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wurde, mit dem Baubeginn.
Im gegenständlichen Fall wurden mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.06.2019, Zl ***, dem der gegenständlich bekämpften Festsetzung und Vorschreibung des Erschließungsbeitrages zu Grunde liegenden Abbruch und Neubauvorhaben die Baubewilligung erteilt und wurde in weiterer Folge mit dem Bauvorhaben am 08.07.2019 begonnen (Baubeginnsmeldung am 22.07.2019 bei der Baubehörde eingelangt).
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z als Abgabenbehörde vom 11.11.2019, Zl ***, wurde dann der Erschließungsbeitrag nach dem TVAG festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben.
Im Zeitpunkt der gegenständlich bekämpften Festsetzung und Vorschreibung war der Abgabenanspruch in Bezug auf den Erschließungsbeitrag für dieses Neubauvorhaben daher einerseits schon entstanden und andererseits nicht verjährt.
3. Soweit die Beschwerdeführerin weiters zusammengefasst vorbringt, dass entsprechend dem Grundsatz der Einmalbesteuerung zu berücksichtigen gewesen sei, dass für das auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück vormals bestandene Gebäude nach dem Wissensstand der Beschwerdeführerin Anfang/Mitte der 1970er Jahre eine Baubewilligung erteilt und bereits ein Erschließungsbeitrag bzw eine „Vorgängerabgabe'' eingehoben und von den Rechtsvorgängern der nunmehrigen Beschwerdeführerin auch entrichtet worden sei bzw im Falle einer Nichtvorschreibung zu ermitteln sei, ob diesbezüglich Verjährung eingetreten sei, ist dazu Folgendes auszuführen:
Der Erschließungsbeitrag ist gemäß § 9 Abs 1 TVAG grundsätzlich die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 4).
4. Hinsichtlich des Baumassenanteils ergibt sich aus § 9 Abs 4 TVAG grundsätzlich – unbeschadet der im vorliegenden Fall nicht gegebenen Sondertatbestände dieser Bestimmung – dass dieser im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes sowie im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse, jeweils in Kubikmetern und 70 % des Erschließungsbeitragssatzes ist.
Hinsichtlich Baubeständen sind bezüglich des Erschließungsbeitrages in § 11 TVAG eine Reihe von Sondertatbeständen normiert.
5. Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist gemäß § 11 Abs 3 TVAG – abweichend von § 9 Abs 4 TVAG - der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu den Gebühren den Begriff der Entrichtung in einem weiten Sinn verstanden und etwa auch in Folge Verjährung nicht entrichtete Beiträge entrichteten Gebühren gleichgesetzt.
Entrichtet iSd TVAG sind sohin nach ständiger Judikatur des VfGH nicht nur tatsächlich geleitstete (bezahlte) Abgaben, sondern infolge des Grundsatzes der Einmalbesteuerung auch jene Beiträge, die - obwohl eine gesetzliche Grundlage dafür bestand – aus welchen Gründen auch immer - nicht vorgeschrieben wurden und bereits verjährt sind (vgl VfGH 11.03.2004, B1528/01; VfGH 21.06.2017, V2 und V3/2017; VfGH 27.06.2017, E860/2016; ua).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen jüngeren Entscheidungen den Grundsatz der Einmalbesteuerung hervorgehoben und zum Ausdruck gebracht, dass es letztlich nicht allein auf die tatsächliche Vorschreibung der Abgabe und deren Entrichtung ankommt (vgl VwGH vom 29.05.2006, 2002/17/0005; VwGH 31.08.2016, Zl Ro 2014/17/0110; ua).
Vielmehr sind auch nach Ansicht des VwGH – ua bei der Anrechnungs-Regelung des § 11 TAVG - auch verjährte Abgabenbeiträge bzw auch Baumassen erfasst, die einem mittlerweile verjährten Abgabenanspruch zugrunde gelegen wären (vgl dazu ua jüngst VwGH 08.09.2025, Ra 2024/13/0024).
6. Der Abgabenanspruch entsteht nämlich gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei.
Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist weiters auszuführen, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zukommt, so etwa um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen, darüber hinaus ist festzuhalten, dass vor Entstehung eines Abgabenanspruches die Abgabe nicht fällig wird.
Eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches wäre grundsätzlich nicht zulässig.
7. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war daher im gegenständlichen Fall nicht nur zu prüfen, ob tatsächlich eine Abgabenvorschreibung und Leistung für den vormaligen Baubestand erfolgte, sondern darüber hinaus auch - wie von der Beschwerdeführerin zutreffend vorgebracht - ob bzw inwieweit es in Bezug auf dieses vormalige Bestandsgebäude zur Entstehung eines Abgabenanspruches auf Grundlage des TVAG oder nach früheren Rechtsvorschriften gekommen ist.
8. In Bezug auf die historische Entwicklung der Rechtslage zum nunmehrigen Erschließungsbeitrag (arg: § 11 TVAG „… nach früheren Rechtsvorschriften…“) ist – wie auch dann in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - Folgendes anzumerken:
Vor dem Jahr 1960 bestand keine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung eines Erschließungsbeitrages oder eine dieser vergleichbare Regelung.
Erst am 01.01.1960 trat dann das Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBl Nr 10/1960, in Kraft.
Nach § 1 dieses Gesetzes wurden die Gemeinden erstmals gesetzlich ermächtigt zu ihren Kosten für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Brücken, Plätzen und der Straßenbeleuchtung von allen Bauten im Gemeindegebiet, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen (Neu-, Zu- und Umbauten) – bis auf die in § 3 leg cit normierten Ausnahmen - eine Abgabe einzuheben.
9. Abgabenschuldner war nach § 4 des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden der Bauwerber bzw sein Rechtsnachfolger und entstand die Abgabenpflicht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides (§ 5) und war binnen einem Monat nach Baubeginn vorzuschreiben.
Das Recht zur Vorschreibung dieser Abgaben ist gemäß § 8 dieses Gesetzes nach vier Jahren verjährt.
Gemäß § 2 dieses Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden war die Abgabe mit einem Einheitssatz je Raummeter des umbauten Raumes der die Abgabenpflicht begründenden Bauwerke und Bauwerkteile zu erheben.
Die Berücksichtigung der Größe des Bauplatzes – wie nunmehr des Bauplatzanteiles nach § 9 TVAG – sah das damalige Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBL Nr 10/1960, nicht vor.
10. Zu dieser landesgesetzlichen Ermächtigung ist Folgendes weiter auszuführen:
§ 8 Abs 5 F-VG 1948 ermächtigt den Landesgesetzgeber den Gemeinden das sogenannte „freie Beschlussrecht“ zur Ausschreibung bzw Erhebung von Abgaben zu gewähren. Im Rahmen dieses freien Beschlussrechts können die Gemeinden durch Verordnungen Steuerquellen erschließen und sie nutzen. Innerhalb der Grenzen dieses Beschlussrechts sind die Gemeinden an keine Weisungen gebunden, sie sind insoweit autonom. Es steht der einzelnen Gemeinde daher frei, eine solche Abgabe einzuheben oder nicht (vgl VfGH 28.9.1967, B 28/67; VfGH 10.10.1966, B 250/66; ua).
Von der grundsätzlichen gesetzlichen Ermächtigung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden haben manche Gemeinden in Tirol zum Teil gar nie bzw manche erst einige Zeit nach in Kraft treten dieses Gesetzes durch entsprechenden Beschluss des Gemeinderates Gebrauch gemacht.
11. Wollte eine Gemeinde nämlich von dieser Ermächtigung auch Gebrauch machen, war nach § 2 Abs 2 des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden durch Beschluss des Gemeinderates ein Einheitssatz festzulegen, der ein Zwanzigstel der von der Landesregierung festgelegten durchschnittlicher Kosten der Herstellung eines Quadratmeters Fahrbahnfläche einer Straße mittlerer Befestigung in ebenem Gelände betrug und durfte dieser die Kosten nicht überstiegen.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zum TVAG ausführt, kommt der Einmaligkeitsgrundsatz dann nicht zum Tragen, wenn keine rechtliche Grundlage für die Vorschreibung einer entsprechenden Abgabe bestanden hat, weil etwa die Gemeinde – so wie gegenständlich ua auch die Gemeinde Z - von der Verordnungsermächtigung des § 1 Abs 1 des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBl Nr 10/1960, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl VwGH 18.12.2024, Ra 2021/13/0023; VwGH 08.09.2025, Ra 2024/13/0024; ua).
Von der belangten Behörde wurde dazu in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass die Gemeinde Z von der Ermächtigung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden keinen Gebrauch gemacht hat und haben sich dagegen für das Verwaltungsgericht keine Bedenken ergeben.
Dass dies nicht zutreffend sei, wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
12. Mit 01.01.1975 trat dann statt des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden die Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 42/1974, in Kraft, in der ua auch die Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) sowie (mit Ausnahme der Stadt Innsbruck) Beiträge zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag) geregelt wurden.
Gemäß § 19 Abs 1 TBO 1975 entstand mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Eigentümer des Bauplatzes im Bauland die Verpflichtung der Gemeinde einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) zu leisten.
Dabei war nach § 19 Abs 3 TBO 1975 der Bauplatzanteil das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und dem Einheitssatz nach Abs. 5.
Der Baumassenanteil war nach § 19 Abs 4 TBO 1975 das Produkt aus der Baumasse (§ 20) der baulichen Anlage in Kubikmetern und dem Einheitssatz.
13. Mit 01.03.1998 trat dann das erste Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl Nr 22/1998, in Kraft und wurde damit der Erschließungsbeitrag und Gehsteigbeitrag nicht mehr in der Tiroler Bauordnung, sondern in diesem Gesetz und seiner Nachfolgebestimmungen geregelt.
14. Dazu ergibt sich in Bezug auf das vormalige Bestandsgebäude im gegenständlichen Fall, dass von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt wurde, dass für dieses vormalige Bestandsgebäude mit Bescheid vom 07.08.1973 die Baubewilligung zum Neubau erteilt wurde.
Aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend eingeholten Bauakt bestätigt sich, dass mit Bescheid vom 07.08.1973, Zl ***, dem von CC und DD beantragten Neubau eines Wohnhauses auf Gst **1 KG Z die Baubewilligung erteilt wurde.
Weitere allenfalls abgabenrelevante Bauvorhaben über diesen Neubau des vormaligen Bestandsgebäudes hinaus bestehen, wie von der belangten Behörde ausgeführt, nicht und wurde dies im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
15. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des mit Baubescheid vom 07.08.1973, Zl ***, bewilligten Neubaus des vormaligen Bestandsgebäudes stand das Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBL Nr 10/1960, in Kraft.
Die Gemeinde Z hat von der Ermächtigung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden – wie auch zahlreiche andere Gemeinden in Tirol – keinen Gebrauch gemacht (vgl dazu ua auch VwGH 18.12.2024, Ra 2021/13/0023; VwGH 08.09.2025, Ra 2024/13/0024; ua).
16. Damit ergibt sich sohin, dass mangels entsprechender Inanspruchnahme der grundsätzlichen Ermächtigung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden für den Neubau des vormaligen Bestandsgebäudes auch kein Beitrag vorzuschreiben war.
Dazu ergibt sich aus dem Bauakt des vormaligen Bestandsgebäudes, dass auch kein Beitrag zum Straßenbauaufwand den vormaligen Eigentümern für den Neubau dieses Gebäudes vorgeschrieben wurde bzw von ihnen geleistet wurde.
17. Es kann daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im gegenständlichen Fall ein Abgabenanspruch für den Neubau des vormaligen Bestandsgebäudes auch nicht verjährt sein, weil zu diesem Zeitpunkt ein Abgabenanspruch gar nicht bestanden hat.
Es war daher in Bezug auf das vormalige Bestandgebäude kein Anwendungsfall des Grundsatzes der Einmalbesteuerung gegeben und war dieses vormalige Gebäude bei der nunmehr bekämpften Festsetzung und Vorschreibung des Erschließungsbeitrags in Bezug auf den Baumassenanteil auch nicht entsprechend begünstigend zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen.
18. Soweit daher in der Beschwerde geltend gemacht wurde, dass das Bestandsgebäude bei der nunmehrigen Vorschreibung zu berücksichtigen und dessen Baumasse bei der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen gewesen sei, konnte diesem Vorbringen - wie auch in der Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt - aus vorstehenden Feststellungen und Erwägungen in Bezug auf den Baumassenanteil keine Berechtigung zukommen.
19. Soweit die Beschwerdeführerin zum Baumassenanteil weiters vorbringt, dass aus dem bekämpften Bescheid auch nicht ersichtlich sei, wie sich die von der belangten Behörde zu Grunde gelegte Baumasse ergebe, ist dazu Folgendes auszuführen:
Baumasse ist gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs 5 TVAG der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.
20. Wie der VwGH zu dieser Legaldefinition der Baumasse nach dem TVAG und seiner inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen in ständiger Rechtsprechung ausführt, folgt aus dieser Bestimmung nicht, dass bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m die Dicke der Decke, welche die Räume nach oben begrenzt, oder die Höhe der Dachkonstruktion nicht zu berücksichtigen wäre. Als lichte Höhe ist nämlich nur der Abstand zwischen der Oberkante des Fußbodens eines Geschoßes und der Unterkante der darüber befindlichen Decke zu verstehen. Gebäudeteile, die sich über der Unterkante der Decke befinden, sind somit in die geschoßweise Ermittlung der Baumasse einzubeziehen, zumal die Geschoßhöhe der vertikale Abstand zwischen der Oberkante des Fußbodens zur Oberkante des Fußbodens des nächsten Geschoßes ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein- oder mehrgeschoßige Gebäude handelt (vgl VwGH 03.07.2009, 2008/17/0031; ua).
Eine Dachkonstruktion ist sohin - unabhängig vom allfälligen Überschreiten der lichten Höhe - in die Berechnung der Baumasse nach § 2 Abs 5 TVAG einzubeziehen (vgl VwGH 31.08.2021,
Ra 2019/16/0100; ua).
21. Im gegenständlichen Fall ergibt sich hinsichtlich der Baumasse als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages und des Gehsteigbeitrages nach dem TVAG aus der im Bau- und Abgabenakt einliegenden Plandarstellung mit planlich dargestellter und detailliert geschossweise aufgeschlüsselter Angaben für die gegenständlich bekämpfte Festsetzung und Vorschreibung des Erschließungsbeitrages eine Baumasse von insgesamt 1.942,60 m3, die sich wie folgt zusammensetzt:
KG
FL.1 = 96,60 m2 * 2,95m = 284,97 m3
EG
FL.1 = 55,67 m2 * 2,86 m = 159,22 m3
FL.2 = 144,86 m2 * 3,75 m = 543,23 m3
FL.3 = 179,62 m2 * 3,25 m = 583,77 m3
FL.4 = 47,24 m2 * 3,75 m = 177,15 m3
FL.5 = 16,14 m2 * 3,75 m = 60,53 m3
FL.6 = 35,66 m2 * 3,75 m = 133,73 m3
Summe = 1657,63 m3
Diese Plandarstellung samt detailliert aufgeschlüsselter Angaben der Baumassen wurde - wie sich aus dem weiters in den von der belangten Behörde vorgelegten Bau- und Abgabenakt einliegenden behördlichen Berechnungsblatt vom 15.10.2019 ergibt - auch von der belangten Behörde der Berechnung des Baumassenanteils für die gegenständlich bekämpfte Festsetzung und Vorschreibung zu Grunde gelegt.
22. In Bezug auf den Bauplatzanteil ergibt sich weiters, dass im Falle eines Gebäudebestandes abweichend von § 9 Abs 2 erster Satz TVAG in § 11 Abs 1 und 3 TVAG Sondertatbestände normiert sind.
Dazu ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass § 11 Abs 1 TVAG bereits deshalb nicht zu Anwendung gelangen konnte, da – wie vorstehend bereits ausgeführt - für den Bauplatz noch nie ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes tatsächlich entrichtet wurde und ein solcher auch nicht verjährt sein kann, da für den Neubau des vormaligen Bestandsgebäudes das damalige Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBL Nr 10/1960, in Geltung stand, das eine Berücksichtigung der Größe des Bauplatzes – wie nunmehr des Bauplatzanteiles nach § 9 TVAG – nicht vorsah.
23. Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs 7 TBO 2018, LGBl Nr 28/2018, (inhaltsgleich nach wie vor in Geltung) ist ein Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.
Die Verhältnismäßigkeitsformel des § 11 Abs 2 TVAG gelangt bei Änderungen des Baubestandes zur Anwendung, jedoch nicht bei einem vollständigen Abbruch der Bestandsgebäude. Der vollständige Abbruch eines bestehenden Gebäudes ist, sofern kein weiteres Gebäude mehr als Altbestand vorhanden ist – wie auch im gegenständlichen Fall gegeben - nicht als begünstigte Änderung des Baubestandes, sondern als Neubau zu qualifizieren.
Im gegenständlichen Fall wurde mit dem der gegenständlichen Festsetzung und Vorschreibung zu Grunde liegenden Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.06.2019, Zl ***, der Abbruch des vormaligen Bestandsgebäudes und ein Neubauvorhaben bewilligt.
Dass auf dem gegenständlichen Baugrundstück ein weiterer vormaliger Baubestand verblieben wäre, ergibt sich aus den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplänen nicht (vgl dazu ua auch Lageplan der EE vom 15.02.2029, Zl ***).
Es war daher im vorliegenden Fall im Sinne des Gesetzgebers auch kein Anwendungsfall des § 11 Abs 2 TVAG gegeben.
24. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass sich die Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zur damit näheren Begründung der gegenständlich bekämpften Festsetzung und Vorschreibung des Erschließungsbeitrages sich aus den vorgelegten Akten bestätigen und im Hinblick auf den Grundsatz der Einmalbesteuerung für das vormalige Bestandsgebäude keine Abgabe nach dem Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand oder einer der nachfolgenden Rechtsgrundlagen vorgeschrieben oder im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Grundsatz der Einmalbesteuerung entrichtet wurde (allenfalls durch Verjährung).
Die wohl bloße Vermutung der Beschwerdeführerin, dass bereits von den Voreigentümern für das vormalige Bestandsgebäude ein Erschließungsbeitrag geleistet worden sei, hat sich damit aus den Akten nicht bestätigt und ist diesbezüglich auch keine Verjährung eingetreten.
25. Es war daher aus vorstehenden Feststellungen und Erwägungen spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtlichen Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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