LVwG T LVwG-2025/37/0572-16

LVwG-2025/37/0572-16Tribunal administratif régional31 oct. 2025

Regest

vermögensrechtliche Auseinandersetzung<br/>Substanzerträge<br/>Substanzwert<br/>Gemeindegutsagrargemeinschaft<br/>Rückforderung von Substanzerlösen

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/37/0572-16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.37.0572.16

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde 1. des AA, 2. des BB, 3. des CC, 4. des DD, 5. des EE, 6. des FF (als Übernehmer von GG), 7. des JJ, 8. des KK, 9. des LL, 10. des MM, 11. des NN, 12. des OO, 13. der PP, 14. der QQ, 15. des RR, 16. des SS, 17. des TT, 18. des UU, 19. der VV, 20. des WW, 21. der XX, 22. des YY, 23. der ZZ, 24. der AAA, 25. des BBB, 26. der CCC, 27. des DDD, 28. des EEE, 29. des FFF, 30. des GGG, 31. des JJJ, 32. der KKK, 33. des LLL, 34. des MMM, 35. des NNN, 36. des OOO, 37. des PPP, 38. des QQQ, 39. der RRR, 40. des SSS, 41. des TTT, 42. des UUU, 43. der VVV, 44. der WWW, 45. des XXX (Rechtsnachfolger von YYY), 46. des ZZZ, 47. der AAAA, 48. der BBBB, 49. des CCCC, 50. der DDDD, 51. des EEEE und 52. des FFFF, alle in 6142 Mieders, alle vertreten durch GGGG Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31.01.2025, Zl ***, betreffend Rückforderungs-ansprüche nach § 86d TFLG 1996 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Mieders; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Den Beschwerden wird insofern stattgegeben, als die im angefochtenen Bescheid angeführten, zurückzuerstattenden Beträge wie folgt zu lauten haben:

Nr

Einlagezahl GB Mieders

derzeitige

Eigentümer

Anteils-recht

Rückzahlung

in Euro

1

90001

OOO

18,57

636,11

3

90004

35

AAA

AAA

15,82

541,91

4

90006

7

8

9

10

YY

YY

YY

YY

YY

15,45

529,24

9

90008

13

JJ

JJ

16,45

563,49

11

90009

62

195

219

QQ

QQ

QQ

QQ

15,61

534,72

12

14

15

213

TT

CCCC

TT

TT

14,78

506,29

13

90011

18

DDD

DDD

15,49

530,61

14

90010

17

224

WW

WW

WW

14

479,57

15

90012

20

21

22

KKK

KKK

KKK

KKK

18,43

631,32

16

90013

23

24

OO

OO

OO

16,36

560,41

17

90014

25

55

172

ZZ

ZZ

ZZ

ZZ

17,52

600,14

18

90015

26

27

QQQ

QQQ

QQQ

15,56

533,00

19

90016

28

29

30

149

JJJ

JJJ

JJJ

JJJ

JJJ

13,97

478,54

20

31

RRR

13,94

477,51

21

32

NN

13,26

454,22

22

282

LLL

13,32

456,27

23

90018

34

GGG

GGG

14,95

512,11

24

90019

127

205

VV

VV

VV

15,7

537,80

25

90020

37

FF

FF

13,85

474,43

26

247

FFFF

12,6

431,61

27

90021

AA

15,78

540,54

28

90022

33

39

252

MMM

MMM

MMM

MMM

16,33

559,38

29

90023

40

41

EEE

EEE

EEE

13,66

467,92

30

90023

EEE

15,01

514,16

31

815

RR

13,97

478,54

34

90026

BB

16,22

555,61

35

104

108

183

FFF

FFF

FFF

15,82

541,91

37

90027

CC

29,13

997,84

39

900258

53

XX

XX

16,11

551,85

41

194

TTT

13,83

473,74

42

56

SSS

13,85

474,43

43

90029

61

SS

SS

16,51

565,55

44

57

CCC

14,43

494,30

45

58

NNN

13,48

461,75

46

59

60

VVV

UUU

WWW

VVV

UUU

WWW

14,45

494,98

48

737

69

DD

DD

16,14

552,87

49

90031

65

66

67

68

105

217

KK

KK

KK

KK

KK

KK

KK

18,4

630,29

50

90032

49

212

BB

BB

BB

14,22

487,10

51

198

199

KK

KK

13,52

463,13

52

74

ZZZ

13,39

458,67

53

72

AAAA

13,26

454,22

54

90033

75

76

LL

LL

LL

19,14

655,64

55

90040

192

EE

EE

32,58

1. 116,02

56

90034

78

80

BBB

BBB

BBB

26,65

912,89

57

81

83

BBBB

BBBB

13,42

459,70

59

84

XXX

13,12

449,42

60

87

91

236

UU

UU

UU

13,57

471,00

62

90038

64

90

PP

PP

PP

15,69

537,46

64

90035

EEEE

16,1

551,50

65

90036

EEEE

DDDD

14

479,57

66

197

PPP

479,57

Pro Anteil

Euro 34,255

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Verfahren bei der belangten Behörde:

Mit Schreiben vom 19.08.2019 beantragte die Gemeinde Mieders (= mitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde die Einleitung eines Verfahrens zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung. Mit Schriftsatz vom 23.03.2021 wurde der Antrag um zurückgeforderte, für die Mitglieder im Zeitraum 1998 bis 2013 geleistete Steuerzahlungen (USt) reduziert.

Konkret wurden folgende Ansprüche geltend gemacht:

•Ausgabe von Liftkarten (Gutscheine) an die Mitglieder im Zeitraum 2002 bis 2013 in Höhe von Euro 155.138,00.

•Rechtsanwaltskosten für die Mitglieder im Zeitraum 2009 bis 2010 in Höhe von Euro 78.484,00.

•Ausschüttungen an die Mitglieder im Zeitraum 1998 bis 2010 in Höhe von Euro 252.842,75.

In weiterer Folge führte die belangte Behörde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch, in dessen Rahmen der Sachverständige HHHH die Stellungnahmen vom 20.10.2021, Zl ***, vom 26.07.2023, Zl ***, vom 05.07.2024, Zl ***, und vom 20.12.2024, Zl ***, erstattete. Zu den von der Gemeinde Mieders geltend gemachten Rückforderungen äußerten sich die Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 29.09.2023 und im Schriftsatz vom 30.09.2024. Die Gemeinde Mieders erläuterte ihren Antrag ergänzend in der Stellungnahme vom 30.10.2024.

Mit Bescheid vom 31.01.2025, Zl ***, verpflichtete die belangte Behörde die Eigentümer und Eigentümerinnen von genau angeführten Stammsitzliegenschaften der Gemeindegutsagrargemeinschaft Mieders, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft bei sonstigem Zwang entsprechend der Verteilung der Anteilsrechte (umgerechnet je Anteilsrecht Euro 88,786), einen ziffernmäßig bestimmten Betrag auf ein von der substanzberechtigten Gemeinde Mieders bekannt gegebenes Konto zu bezahlen.

Mit Schriftsatz vom 27.02.2025 erhoben insgesamt 52 Mitglieder der Gemeindegutsagrar-gemeinschaft Mieders, alle vertreten durch GGGG Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, Beschwerde und beantragten, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vom 31.01.2025, Zl ***, dahingehend abzuändern, „dass der Antrag der Gemeinde Mieders vom 19.08.2019 mangels Vorliegens eines Anspruches aus der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung für die Vergangenheit vollinhaltlich abgewiesen wird“; hilfsweise wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass die jeweilige Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich aller Beschwerdeführer entsprechend dem Beschwerdevorbringen reduziert wird.

Mit Schriftsatz vom 10.03.2025, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde von 52 Agrargemeinschaftsmitgliedern dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

2. Verfahrensablauf beim Landesverwaltungsgericht Tirol:

Zum Beschwerdevorbringen äußerte sich die mitbeteiligte Partei im Schriftsatz vom 06.05.2025.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte in weiterer Folge ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, in dessen Rahmen der für die Vermögensangelegenheiten zuständige Sachbearbeiter der Abteilung Agrarrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung, HHHH, die (weitere) Stellungnahme vom 10.06.2025, Zl ***, erstattete. Zu den ergänzenden Ermittlungsergebnissen äußerten sich die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen im Schriftsatz vom 22.07.2025 und die mitbeteiligte Partei im Schriftsatz vom 07.07.2025.

Mit Schriftsatz vom 16.06.2025, Zl LVwG-2025/37/0572-7, ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol die belangte Behörde, sich – unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der Darlegungen der mitbeteiligten Partei – zur Bestellung des Sachverwalters im Jahr 2010 zu äußern. Zu dieser Aufforderung nahm die belangte Behörde im Schriftsatz vom 24.06.2025, Zl ***, Stellung.

Am 08.10.2025 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen verwiesen auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 27.02.2025 und der Stellungnahme vom 07.07.2025. ergänzend brachten sie vor, dass die Gutscheine jedenfalls im Vermögen der Agrargemeinschaft Mieders vorhanden gewesen seien. Auch die Finanzbehörde habe anlässlich der Überprüfung im Jahr 2017 eine körperschaftssteuerpflichtige Ausschüttung betreffend die Ausgabe der Gutscheine angenommen. Die Rechtsanwaltskosten seien gemäß dem Antrag der mitbeteiligten Partei als Bruttobeträge geltend gemacht worden, obwohl die Agrargemeinschaft nur die Nettobeträge effektiv bezahlt habe. Sofern es im Jahr 2017 eine dahingehende Vorsteuerkorrektur an das Finanzamt gegeben habe, habe die Berichtigung dieser Umsatzsteuer definitiv nach dem gemäß § 86d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG) relevanten Zeitpunkt stattgefunden. Es könnten daher maximal Nettobeträge zurückgefordert werden. Aus den vorgelegten Honorarnoten ergebe sich kein Anhaltspunkt zum Inhalt dieser Leistungen, sodass schon deswegen eine Beurteilung der Frage, ob diese Leistungen im ausschließlichen Interesse der Nutzungsberechtigten erfolgt seien, nicht möglich sei. Darüber hinaus sei bei der behördlichen Berechnung der Anfangsbestand (01.01.1998) in Höhe von mehreren Euro Hunderttausend trotz des Umstandes, dass weit mehr als dieser Anfangsbestand am 01.07.2014 an die Gemeinde übergeben worden sei, nicht berücksichtigt worden. Die Ausschüttung im Jahr 1998 und im Folgejahr hätte zwingend aus diesem Anfangsbestand erfolgen müssen, zumal auch keine Fremdfinanzierung erfolgt sei. Die Beurteilung der maßgeblichen Frage, ob es sich bei den getätigten Ausschüttungen um Ausschüttungen aus Substanzerträgen oder aber auch um nicht zurückzufordernde Einnahmen aus dem Überling handle, sei vor diesem Hintergrund nicht möglich.

Die mitbeteiligte Partei verwies auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in den Schriftsätzen vom 06.05.2025 und 07.07.2025. Ausdrücklich betonte sie, betreffend die Rechtsanwaltskosten zu Recht den Bruttobetrag eingefordert zu haben.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Bürgermeister JJJJ und des Beschwerdeführer EEEE, jeweils als Partei, durch die Einvernahme der Zeugen KKKK und LLLL, durch die Einvernahme des Amtssachverständigen HHHH und durch Verlesung der relevanten Aktenteile des behördlichen Aktes und des Aktes des Landeslandesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.

Hervorzuheben ist, dass die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Tirol allen Verfahrensparteien nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden.

II.Beschwerdevorbringen und Vorbringen der mitbeteiligten Partei:

1. Beschwerdevorbringen:

1.1. Einleitung:

Kapitel I. der Beschwerde erörtert die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Kapitel II. fasst die entscheidungsrelevanten Überlegungen im angefochtenen Bescheid zusammen. Kapitel III. enthält die Beschwerdeerklärung der insgesamt 52 Beschwerde-führerinnen und Beschwerdeführer. Als Beschwerdegründe wurden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Beantragt wurde die vollinhaltliche Abweisung des Antrages der Gemeinde Mieders vom 19.08.2019 mangels Bestehens eines Anspruches auf vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit; hilfsweise wurde die Reduktion des Anspruches zugunsten aller Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer beantragt.

1.2. Zu den Gutscheinen:

Die Beschwerdeführer bestritten die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die ausgeteilten Liftkarten (Gutscheine) keine Ausschüttung darstellen würden, weil diese niemals im Vermögen der Agrargemeinschaft vorhanden gewesen wären. Die Gutscheine seien „durch die Agrargemeinschaft Mieders“ ausgestellt worden. Die Agrargemeinschaft Mieders habe über den Vermögenswert der Gutscheine allerdings nur disponieren können, da sich dieser Vermögenswert in deren Vermögen befunden habe. Es liege somit eindeutig eine Ausschüttung aus dem Vermögen vor. Der Tatbestand des § 86d TFLG 1996 idF LGBl Nr. 70/2024 beschreibe ausdrücklich Vermögensentnahmen (ohne Gegenleistung) aus der Substanz. Die Ausgabe von Gutscheinen durch die Agrargemeinschaft stelle jedenfalls eine solche Vermögensentnahme aus der Substanz ohne Gegenleistung dar. Diese Ansprüche für den Zeitraum nach dem 10.10.2008 hätte daher längstens bis 30.06.2016 geltend gemacht werden müssen. Der Rückforderungszeitraum sei folglich mit 17.07.2008 begrenzt.

Die Beschwerdeführer betonen, dass die Agrargemeinschaft einen Rechtanspruch auf Zahlung des Entgelts aus den abgeschlossenen Dienstbarkeitsverträgen gehabt hätte. Sie habe auf dieses Entgelt (Forderung) zugunsten der Mitglieder – an die Liftkartengutscheine ausgegeben worden seien – verzichtet. Der Agrargemeinschaft seien damit die ihr zustehenden Erträge entzogen worden. Laut einem Schreiben der MMMM-GmbH an die Agrargemeinschaft Mieders vom 09.12.2005, wonach für die jährliche Entschädigung 2006 anstelle von Barleistungen der Betrag in Form von Gutschriften zum Kauf von internen Karten für die MMMM-GmbH angeboten werde, beweise, dass es sich bei der Ausgabe von Gutscheinen nur um eine Ausschüttung im Sinne des (iSd) § 86d Abs 3 lit c Z 3 sublit aa) TFLG 1996 handeln könne. Es lägen somit im Ergebnis verdeckte Ausschüttungen vor, weil der Agrargemeinschaft die ihr zustehenden Erträge vorenthalten worden seien.

Entgegen den Darlegungen der belangten Behörde habe die aus rein steuerrechtlicher Sicht relevante Frage, ob eine Person Einnahmen- oder Ausgabenrechner oder Bilanzierer sei, mit der zivilrechtlichen Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Rechtsperson über einen Vermögenswert verfügt, nichts zu tun. Die Agrargemeinschaft habe auf Grundlage des Dienstbarkeitsvertrages einen vertraglichen Anspruch und damit eine Forderung gehabt, der als zivilrechtlicher Vermögenswert zu deren Vermögen zu zählen gewesen sei. In weiterer Folge sei dieses Vermögen in Form der Ausgabe von Gutscheinen an die Mitglieder ausgeschüttet worden. Die Ausstellung und Ausgabe der Gutscheine würden verdeutlichen, dass der Agrargemeinschaft die Dispositionsbefugnis über den durch die Gutscheine verkörperten Vermögenswert zugestanden sei. Die Ausstellung und Ausgabe der Gutscheine stelle somit eine Vermögensentnahme aus dem Vermögen der Agrargemeinschaft iSd § 86d Abs 3 lit c Z 3 sublit aa) TFLG 1996 dar. Der Rückforderungszeitraum sei jedenfalls mit 17.07.2008 zu begrenzen. Die Beträge für die Jahre 2007/08 bis einschließlich 2011/12 in Höhe von insgesamt Euro 61.513,00 seien somit zu Unrecht der Gemeinde zugesprochen worden. Der Anspruch der Gemeinde sei daher jedenfalls um einen Betrag in Höhe von Euro 61.513,00 zu kürzen. Anstelle der von der Behörde angenommenen Rückforderung für die Ausgabe von Gutscheinen in Höhe von Euro 138.000,00 reduziere sich diese auf einen Betrag von Euro 76.487,00. Damit reduziere sich der zu Recht bestehende Rückforderungs-betrag auf insgesamt Euro 38.640,80 und damit auf Euro 34,25 pro Anteilsrecht.

Die Beschwerdeführer bekämpften zudem die Fiktion der belangten Behörde, wonach die Mitglieder tatsächlich Grundbenützungsentgelte in Höhe der Nominalwerte der Gutscheine ausbezahlt erhalten hätten. Die belangte Behörde gehe nämlich davon aus, dass die ausgegebenen Gutscheine für die Mitglieder genau jenen Wert aufgewiesen hätten, die auf den jeweiligen Gutscheinen aufscheine. Damit unterstelle die belangte Behörde dem Rückforderungstatbestand in § 86d Abs 3 lit c Z 2 TFLG 1996 einen unsachlichen und gleichheitswidrigen Inhalt, weil die Mitglieder durch Ausgabe der Gutscheine durch die Agrargemeinschaft lediglich die personenbezogene (nicht übertragbare) Möglichkeit erhielten, beim Bezug von Tages-, Saison- oder Jahreskarten eine Gutschrift angerechnet zu erhalten. Unabhängig davon sei der streng zweckgebundene Nominalwert eines Gutscheines objektiv betrachtet nicht gleich viel wert wie die Barzahlung in derselben Höhe. Dies wurde anhand der von der Gemeinde vorgelegten Aufstellung der Grundentschädigung betreffend Gutscheine näher erläutert. Unabhängig davon wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die MMMM-GmbH aufgrund der damaligen finanziellen Situation nicht in der Lage gewesen wäre, ein Dienstbarkeitsentgelt in selber Höhe wie der Nominalwert der Gutscheine zu bezahlen. Demgegenüber sei die Ausgabe der Gutscheine tatsächlich mit keinen Mehrkosten verbunden gewesen.

Die Beschwerdeführer wiesen zudem darauf hin, dass zahlreiche Mitglieder die Gutscheine nicht einmal eingelöst hätten. Folglich wäre der Rückforderungsantrag darauf zu richten gewesen, die Gutscheine (und nicht den Nominalwert der Gutscheine in Geld) zurückzufordern. Der Antrag der Gemeinde hätte sich somit primär darauf richten müssen, von jenen Mitgliedern, die die Gutscheine noch gar nicht eingelöst hätten, die Gutscheine zurückzufordern.

1.3. Zu den Honoraren für Rechtsanwaltskosten:

Entsprechend § 86d Abs 3 lit c Z 3 sublit bb) TFLG 1996 seien nur solche Substanzerlöse zurückzufordern, welche für ausschließlich den Interessen der Nutzungsberechtigten dienende Zwecke verwendet worden seien. Die Beschwerdeführer räumten ein, dass laut den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 86/2017 auch Ausgaben für Honorare für Rechtsvertretungen als demonstratives Beispiel für eine substanzschmälernde Verwendung von Substanzerlösen im Sinne der zitierten Bestimmung genannt werden. Allerdings seien nicht undifferenziert sämtliche Honorare für Rechtsvertretungen und Beratungen als substanz-schmälernde Verwendung zu qualifizieren. Jene anwaltlichen Leistungen, welche den nunmehr zurückgeforderten Honoraren zugrunde lägen, seien für die Agrargemeinschaft Mieders als juristische Person des öffentlichen Rechts im Zusammenhang mit den von ihr geführten agrarrechtlichen Verfahren erbracht worden. Beschwerdeführerin oder Partei in diesen Verfahren sei ausschließlich die Agrargemeinschaft gewesen. Diese Verfahren hätten daher nicht ausschließlich die Interessen der Nutzungsberechtigten betroffen. Die nunmehrige Auslegung der belangten Behörde ignoriere den im Recht der Körperschaften fundamentalen Trennungsgrundsatz zwischen der juristischen Person und deren Mitgliedern. Unabhängig davon seien die anwaltlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Klärung der Frage, wer in welcher Form am Substanzwert einer Agrargemeinschaft beteiligt sei, in allererster Linie im Interesse der Körperschaft selbst und nicht im ausschließlichen Interesse der Nutzungsberechtigten gelegen.

Aus den dargelegten Gründen und mangels Leistungserbringung im ausschließlichen Interesse der Mitglieder sei der Rückforderungsanspruch der antragstellenden Gemeinde jedenfalls um den weiteren Betrag in Höhe von Euro 78.484,00 zu kürzen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den Gutscheinen stehe somit der Gemeinde im Ergebnis kein Anspruch zu.

1.4. Unrichtige Zuordnung der Zinsen:

Die Beschwerdeführer betonten, dass schon im Jahr 1998 land- und forstwirtschaftliches Vermögen bestanden habe und damit auch in den Folgejahren aus eben diesem Anfangsbestand an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen Zinsen erwachsen seien. Dennoch ziehe die belangte Behörde die gesamten Zinsen zu 100 % vom Überschuss aus der Land- und Forstwirtschaft ab und ordne diese dem Substanzvermögen zu. Die Begründung des Sachverständigen, wonach ausschließlich ein Guthaben auf Girokonten sowie Sparguthaben das Lukrieren von Habenzinsen ermögliche und damit die gänzliche Zuordnung der Zinsgutschriften zur Substanz korrekt wäre, bestritten die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen. In den Jahren 1998 sowie 2001, 2003, 2004, 2006 und 2009 habe die Land- und Forstwirtschaft – nach Abzug aller Ausschüttungen und sogar nach Abzug aller Zinsen – ein positives Ergebnis in Höhe von insgesamt Euro 193.699,22 erwirtschaftet. Die Zinserträge aus diesem Betrag dürften jedenfalls nicht vom Überschuss der Land- und Forstwirtschaft abgezogen werden. Addiere man die bei diesem Betrag bereits abgezogenen Zinsen, sei das Ergebnis noch deutlich höher. Um eine korrekte Zuordnung von Zinsen zu ermöglichen, sei es unabdingbar, konkret auch den Anfangsbestand sowie die Zusammensetzung des Anfangsbestandes aus Substanzvermögen und Vermögen aus der Land- und Forstwirtschaft festzustellen. Gelinge der Gemeinde dieser Nachweis nicht, dürften Zinsen nicht einfach zur Gänze der Substanz zugeordnet werden. Darüber hinaus seien für das Jahr 2008 Zinsen in Höhe von Euro 53.356,35 berücksichtigt worden. Laut den vorliegenden Unterlagen seien allerdings Zinsen lediglich in der Höhe von Euro 24.105,01 angefallen.

Zusammengefasst seien daher Zinseneinnahmen zu Unrecht zur Gänze vom Überschuss aus der Land- und Forstwirtschaft abgezogen worden. Es ergebe sich daher eine Überdeckung um einen Betrag in Höhe von Euro 123.338,53 und somit insgesamt kein Anspruch der Gemeinde.

1.5. Zum Sachverwalter:

Die Beschwerdeführer verwiesen wiederum auf den mit Bescheid vom 09.09.2010 bestellten Sachverwalter. Geltend gemachte Ansprüche gemäß § 86d Abs 3 lit c sublit bb) seien daher, soweit diese in den zeitlichen Wirkungsbereich des bestellten Sachverwalters fielen, nicht rückforderbar, als der Sachverwalter den dahingehenden Mittelverwendungen zumindest implizit zugestimmt habe.

1.6. Zur Berechnungsmethode:

Die Beschwerdeführer betonten, dass eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut nur im Hinblick auf Substanzerlöse stattfinde. Es sei unstrittig, dass der Überling (§ 33 Abs 5 lit b TFLG 1996) nicht der Rückforderung unterliege. Die Berechnungsmethode der Behörde, wonach alle Ausschüttungen, die rein bezogen auf den Betrachtungszeitraum zwischen 1998 und 2014 nicht durch die Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft gedeckt seien, automatisch aus Substanzerlösen stammen müssten, könne nicht richtig sein. Im Vermögen der Agrargemeinschaft Mieders sei ein Anfangsbestand vorhanden gewesen, der zu Teilen aus der Land- und Forstwirtschaft stamme und der damit im Zeitraum 1998 bis 2014 ausgeschüttet werden hätte dürfen und keiner Rückforderung unterliege. Es sei daher die Jahresrechnung aus dem Jahr 1997 vorzulegen. Daraus würde sich ergeben, dass im Jahr 1997 ein Überschuss aus der rein land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit erwirtschaftet worden sei, der somit im Jahr 1998 ausgeschüttet werden hätte dürfen. Zudem seien naturgemäß aus dem land- und forstwirtschaftlichen Anfangsvermögen Zinsen erwachsen, die somit zu Unrecht gänzlich der Substanz zugeordnet worden seien. Unabhängig davon hätte dem Wortlaut des § 86d TFLG 1996 folgend auch eine Deckungsprüfung mit dem an die Gemeinde übergebenen Vermögen stattfinden müssen. Der Grundtatbestand, nämlich die Z 1 in § 86d Abs 3 TFLG 1996 normiere unmissverständlich, dass eine Rückforderung nur für jene Substanzerlöse stattfinde, die am 01.07.2014 nicht mehr im Vermögen der Agrargemeinschaft vorhanden gewesen sei. Die Gemeinde Mieders habe am Stichtag 01.07.2014 ein Gesamtvermögen in Höhe von Euro 5.304,759,14, davon alleine Barvermögen in Höhe von Euro 2.234.098,06, übergeben erhalten. Die nunmehr zurückgeforderten Substanzerlöse seien somit zur Gänze im Vermögen der Agrargemeinschaft vorhanden.

1.7. Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften machten die Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde es unterlassen habe festzustellen, welchen Anfangsbestand das Vermögen der Agrargemeinschaft Mieders zum 01.01.1998 aufgewiesen habe und welcher land- und forstwirtschaftliche Überschuss im Jahr 1997 sowie in den Vorjahren erwirtschaftet worden und damit mit 01.01.1998 im Vermögen der Agrargemeinschaft vorhanden gewesen sei. Bei entsprechenden Ermittlungen hätte sich ergeben, dass schon in den Vorjahren vor dem 01.01.1998 ein Überschuss aus der Land- und Forstwirtschaft erwirtschaftet worden sei. In diesem Umfang seien auch die Verteilungen an die Mitglieder ab dem Jahr 1998 gedeckt gewesen. Der angefochtene Bescheid leide auch an einem Verfahrensmangel, da die gesamten Zinsen im Betrachtungszeitraum ausschließlich der Substanz zugeordnet würden. Die dahingehende Begründung widerspreche den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens.

2. Vorbringen der mitbeteiligten Partei:

2.1. Zur Ausgabe von Liftkarten:

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sei die Ausgabe von Gutscheinen für Liftkarten nicht als Ausschüttung iSd § 86d Abs 3 lit c Z 3 sublit aa) TFLG 1996 zu qualifizieren. Bei der Ausgabe von Gutscheinen für Liftkarten handle es sich um keine Ausschüttung, die aus dem Vermögen der Agrargemeinschaft vorgenommen worden sei. Tatsächlich sei das im Dienstbarkeitsvertrag vereinbarte Entgelt für die Einräumung der Dienstbarkeiten von der MMMM-GmbH nicht an die Agrargemeinschaft Mieders bezahlt worden. In Abänderung zu Vereinbarungen im Dienstbarkeitsvertrag hinsichtlich der Bezahlung des Dienstbarkeitsentgeltes sei jährlichen zwischen der Agrargemeinschaft Mieders mit der MMMM-GmbH vereinbart worden, dass jedes Mitglied der Agrargemeinschaft Mieders einen Gutschein für den Bezug von Liftkarten erhält. Eine Zahlung der MMMM-GmbH zum Dienstbarkeitsvertrag an die Agrargemeinschaft sei unstrittig nie geleistet worden. Im Hinblick auf diese vereinbarte Vorgangsweise sei die im Dienstbarkeitsvertrag vereinbarte Gegenleistung für die Einräumung der Dienstbarkeit nie im Vermögen der Agrargemeinschaft gewesen. Die belangte Behörde habe diesen Anspruch daher auch korrekterweise unter § 86d Abs 3 lit c Z 3 sublit bb) TFLG 1996 subsumiert, zumal die ausgestellten Gutscheine für ausschließlich den Interessen der Nutzungsberechtigten dienende Zwecke, die nicht unmittelbar mit der Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens zusammenhingen, verwendet worden seien. Ob die Gutscheine tatsächlich eingelöst und verwendet worden seien, sei für die Beurteilung nicht entscheidungsrelevant. Die Nutzungsberechtigten könnten die Gutscheine mit dem Nennwert nach wie vor einlösen. Der Gutschein sei auch mit seinem Nennwert (Nominale) anzusetzen, weil er einen Anspruch auf geldwerte Leistungen vermitteln würde. Völlig zutreffend habe die belangte Behörde daher diesen Rückforderungsanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als zu Recht bestehend angenommen.

Zusammenfassend betonte die mitbeteiligte Partei, dass die belangte Behörde die Ausgabe der Liftkarten (Gutscheine) an die Mitglieder im Zeitraum 2002 bis 2013 in Höhe von Euro 155.138,00 als rückforderbare Ansprüche iSd § 86d Abs 3 lit c Z 3 TFLG 1996 qualifiziert habe, zumal dieser Vermögenswert niemals im Vermögen der Agrargemeinschaft vorhanden gewesen sei und somit nicht daraus entnommen habe werden können.

2.2. Honorare für Rechtsanwaltskosten im Zeitraum 2009 bis 2010 in Höhe von Euro 78.484,00:

Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführer seien die bezahlten Rechtsanwaltskosten ein rückforderbarer Anspruch auf der Grundlage des § 86d Abs 3 lit c Z 3 sublit bb) TFLG 1996, weil die Prozessführung im Zusammenhang mit der Gemeindegutsthematik ausschließlich im Interesse der Nutzungsberechtigten erfolgt sei. In den abgeführten Verfahren sei es ausnahmslos um die Frage gegangen, ob es sich bei der Agrargemeinschaft Mieders um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle oder nicht. Die angefallenen Honorare für den rechtsfreundlichen Vertreter der Agrargemeinschaft Mieders stünden in keinem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens. Die Nutzungsberechtigten hätten bei einem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens sehr wohl einen persönlichen Vermögensvorteil gehabt, da sie weiterhin auf die Substanz zugreifen hätten können. Das Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft Mieders hätte sich in diesem Fall auch auf den Substanzwert erstreckt. In diesem Sinne habe auch das Finanzamt Z in der Niederschrift über die Schlussbesprechung festgehalten, dass die im Jahr 2010 RA NNNN im Zusammenhang mit der Beeinspruchung der Feststellung der Agrargemeinschaft Mieders als Gemeindegutsagrargemeinschaft bezahlten Kosten ursächlich im Zusammenhang mit den Mitgliedern der Agrargemeinschaft stünden, „welche sich die Substanzerträge sichern wollten“.

2.3. Zu den Ausschüttungen an die Mitglieder im Zeitraum 1998 bis 2008 mit einem Betrag in Höhe von Euro 231.942,75:

Die belangte Behörde habe im Hinblick auf die Ausschüttungen zu Recht einen Rückforderungsanspruch nach § 86d Abs 3 lit c Z 3 sublit aa) TFLG 1996 in Höhe von Euro 231.942,75 angenommen. Dieser Auffassung würden die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde auch nicht entgegentreten. Allerdings werde eine unrichtige Zuordnung der Zinsen geltend gemacht, zudem hätte der bestellte Sachverwalter der Mittelverwendung zumindest implizit zugestimmt.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer bestünde die Rückforderung dieser Geldausschüttungen an die Mitglieder zu Recht. Nutzungsrechte bestünden ausschließlich in Bezug von Naturalleistungen für einen Haus- und Gutsbedarf. Demgegenüber seien die Geldausschüttungen aus dem Vermögen der Agrargemeinschaft erfolgt. Die Zuordnung der Zinseinnahmen als Substanzeinnahme auf der Grundlage der Stellungnahmen bzw. der angestellten Berechnungen des beigezogenen Amtssachverständigen sei nicht zu beanstanden.

Die Bestellung des Sachverwalters sei erfolgt, weil die Organe der Agrargemeinschaft ihre gesetz-, verordnungs- und satzungsgemäßen Aufgaben vernachlässigt hätten. Aus den Handlungen des Sachverwalters für die Organe der Agrargemeinschaft Mieders könne aber keine Zustimmung der Gemeinde abgeleitet werden. Der Sachverwalter habe im Rahmen seiner Bestellung keine Befugnisse zur Vornahme von Handlungen und verbindlichen Erklärungen für die Gemeinde. Im relevanten Zeitraum habe in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betroffen habe, ein Organbeschluss von Gesetzes wegen nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden können. Eine Zustimmung der Gemeinde zu einer Mittelverwendung habe es nicht gegeben.

III.Sachverhalt:

1. Allgemeines:

Mit Spruchpunkt II./1. und 2. des Bescheides vom 15.03.2012, Zl ***, in der Fassung (idF) des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.11.2022, Zl LVwG-2014/33/2515-2, sowie idF des Erkenntnisses des Obersten Agrarsenates vom 14.06.2013, Zl ***, wurde rechtskräftig festgestellt, dass genau bezeichnete Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Mieders Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sowie Gemeindegut und Teilwald gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 und lit d TFLG 1996 sind.

2. Zu den Anteilsrechten der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen:

Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen verfügen über die im Spruch des angefochtenen Bescheides aufgelisteten Anteile an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken.

3. Zur Ausgabe von Gutscheinen/Liftkarten:

Im Jahr 1993 schlossen die Agrargemeinschaft Mieders und die MMMM-GmbH einen Dienstbarkeitsvertrag ab. Darin verpflichtete sich die Agrargemeinschaft als Eigentümerin der Gste Nrn **1, **2, **3, **4, **5, **6 und **7, alle GB 81114 Mieders, genau umschriebene Dienstbarkeiten (vgl Vertragspunkt III.) einzuräumen. Im Gegenzug dazu verpflichtete sich die MMMM-GmbH zu den in Vertragspunkt V./A), B) und C) umschriebenen Gegenleistungen, nämlich zu Entschädigungen für den Holznutzungsentgang und die Einräumung der Dienstbarkeiten zur Errichtung einer Beschneiungsanlage und einer Rodelbahn.

Die in diesem Vertrag aus dem Jahr 1993 vereinbarten Entschädigungen hat die MMMM-GmbH in den Jahren 2002 bis 2013 nicht geleistet. Stattdessen kam es zu einer Vereinbarung zwischen der Agrargemeinschaft Mieders mit der MMMM-GmbH, wonach jedes Agrargemeinschaftsmitglied einen Gutschein für den Bezug von Liftkarten erhalten soll. Konkret beschloss der Ausschuss die Ausstellung von Gutscheinen. Die Anfertigung dieser Gutscheine erfolgte durch den Kassier KKKK, die angefertigten Gutscheine verteilten die Mitglieder des Ausschusses an die Agrargemeinschaftsmitglieder. Die Agrargemeinschaftsmitglieder konnten in weiterer Folge diese Gutscheine bei der MMMM-GmbH einlösen. Dass es dazu zu Unstimmigkeiten gekommen ist, lässt sich nicht feststellen.

Beginnend im Geschäftsjahr 2003/2004 bis einschließlich 2013/2014 wurden auf diese Weise Gutscheine für Liftkarten im Gesamtwert von Euro 151.800,00 ausgegeben. Allerdings erfolgte die Ausgabe der Gutscheine für das Jahr 2013 (Wert: Euro 13.800) mit Zustimmung der mitbeteiligten Partei. Auf den Zeitraum 2007/2008 bis einschließlich 2011/2012 entfallen insgesamt Euro 61.513,00. Über den Zeitraum von 2002/2003 bis einschließlich 2013/2014 fand kein Zahlungsfluss von der MMMM-GmbH an die Agrargemeinschaft Mieders statt. Allerdings verbuchte die Agrargemeinschaft Mieders für die Jahre 2006 bis 2010 Forderungen gegenüber der MMMM-GmbH für die Einräumung von Dienstbarkeiten in Höhe von Euro 130.239,19. Dieser Forderung standen die über einen Zeitraum von fünf Jahren vom Ausschuss der Agrargemeinschaft ausgestellten Gutscheine gegenüber.

4. Zu den Rechtsanwaltskosten:

Rechtsanwalt NNNN machte im Jahr 2010 gegenüber der Agrargemeinschaft insgesamt Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 78.484,00 geltend. Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes erfolgte im Rahmen der bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren zur Klärung der Frage, ob die agrargemeinschaftlichen Grundstücke vormals Gemeindegut waren und durch Regulierungsplan in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurden (vgl § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996). Im Zusammenhang mit der Begleichung dieser Rechtsanwaltskosten machte die Agrargemeinschaft die Vorsteuer in Höhe von Euro 13.060,00 als Vorsteuer geltend und brachte diesen Betrag in Abzug. Anlässlich der Finanzprüfung im Jahr 2017 stellte das Finanzamt Z fest, dass die Übernahme der Kosten durch die Gemeindegutsagrargemeinschaft eine körperschaftssteuerpflichtige Gewinnausschüttung darstelle und ein Vorsteuerabzug nicht zustehe.

5. Zu den Ausschüttungen an die Agrargemeinschaftsmitglieder im Zeitraum 1998 bis 2010:

Die Ausschüttungen über den Zeitraum 1998 bis 2010 stellen sich unter Berücksichtigung der von der mitbeteiligten Partei im Antrag vom 19.08.2019 gestellten Rückforderung wie folgt dar:

Jahr

Ausschüttungsbetrag

in Euro

1998

2. 507,46

1999

56. 260,50

2000

31. 656,59

2001

53. 378,20

2002

88. 140,00

2010

20. 900,00

Gesamt

Euro 252.842,75

Abzüglich der Ausschüttung im Jahr 2010 in Höhe von Euro 20.900,00 ergibt sich sohin für die getätigten und von der mitbeteiligten Partei auch geltend gemachten Ausschüttungen ein Betrag von insgesamt Euro 231.942,75.

6. Zu den Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft:

Die forstwirtschaftlichen Einnahmen und Ausgaben einschließlich der der Forstwirtschaft zuzuordnenden Zinserträge, die sonstigen Zinserträge und die Verteilungen stellen sich wie folgt dar:

„Bild in Pdf ersichtlich“

Die Summe aus der errechneten Überdeckung aus der Forstwirtschaft (Euro 65.328,78) und den (tatsächlich) getätigten Verteilungen (Euro 282.944,17) ergibt den Gesamtbetrag von Euro 348.272,95.

7. Zusammenfassung:

Die Ausgabe von Liftkarten ist für den Zeitraum von 2002 bis 2012 mit einem Betrag von Euro 138.000,00, bis zum Jahr 2007/2008 mit einem Betrag von Euro 76.487,00, anzusetzen. Die im Zeitraum 2009 bis 2010 angefallenen Rechtsanwaltskosten belaufen sich – unabhängig von dem ursprünglich geltende gemachten Vorsteuerabzug – auf Euro 78.484,00. Die an die Mitglieder im Zeitraum 1998 bis 2008 erfolgten Verteilungen/Ausschüttungen betragen unter Berücksichtigung der von der mitbeteiligten Partei im Antrag vom 19.08.2019 geltend gemachten Rückforderung Euro 231.942,75.

IV.Beweiswürdigung:

Die in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Bescheide und Erkenntnisse des Obersten Agrarsenates und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

Die im angefochtenen Bescheid angeführten Anteilsrechte der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind unstrittig. Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Den Hintergrund für die Ausstellung von Gutscheinen durch den Ausschuss der Agrargemeinschaft erläuterten die Zeugen KKKK und LLLL nachvollziehbar und schlüssig. Ausdrücklich bestätigten sie, dass im Zusammenhang mit der Ausstellung der Gutscheine für den Bezug von Liftkarten durch die MMMM-GmbH keine Geldflüsse an die Agrargemeinschaft erfolgten. Der Gesamtbetrag der in den Jahren 2002 bis 2012 vom Ausschuss der Agrargemeinschaft ausgestellten Gutscheine für den Bezug von Liftkarten ist unstrittig. Davon ausgehend trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Die rechtliche Einordnung der ausgestellten Gutscheine ist Gegenstand der „Erwägungen“ und wird diesbezüglich auf Kapitel VI. des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen. Inwieweit bei einer allfälligen Rückforderung vom Nominalwert der ausgestellten Gutscheine auszugehen ist, ist ebenfalls eine Rechtsfrage.

Die in Rechnung gestellten Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 78.484,00 sind unstrittig und ergeben sich insbesondere aus den dem Antrag der mitbeteiligten Partei vom 19.08.2019 beigefügten Honorarnoten vom 12.01.2010 und vom 03.11.2010 (Honorarnoten Nrn ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***). Das Finanzamt ging bei seiner Überprüfung (vgl Niederschrift über Schlussbesprechung am 09.11.2017; Beilage B zum Antrag vom 19.08.2019) ebenfalls von Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 78.484,00 aus. Die Rechnungstellung erfolgte für die Beratung und Vertretung der Agrargemeinschaft Mieders zur Fragestellung, ob das regulierte Gemeindegut und die daraus resultierenden Erträge der Gemeinde oder der Agrargemeinschaft zustehen. Gegenteiliges lässt sich den vorgelegten Honorarnoten nicht entnehmen. Dementsprechend lauten die Feststellungen des Kapitels 4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Inwiefern vom Betrag in Höhe von Euro 78.484,00 der ursprünglich geltend gemachte Vorsteuerabzug zu berücksichtigen ist, ist Gegenstand der rechtlichen Erörterung (vgl Kapitel VI. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die der Forstwirtschaft zuzuordnenden Einnahmen und Ausgaben über den Zeitraum 1998 bis 2013 und die über diesen Zeitraum erfolgten Verteilungen listete der Sachverständige HHHH in den von ihm erstatteten Stellungnahmen, insbesondere in der Neuberechnung III vom 20.12.2024, Zl ***, auf. Anhand dieser Daten und unter Berücksichtigung des Weidesparbuches (Konto Nr ***) und der einem näher bezeichneten Girokonto und einem sonstigen Sparbuch zuzuordnenden Zinsen stellte der Sachverständige die der Forstwirtschaft zuzuordnenden Einnahmen den abzuziehenden Beträgen (Ausgaben etc) gegenüber und errechnete eine Überdeckung von Euro 65.328,78. Seine Berechnung erläuterte der Sachverständige anlässlich der mündlichen Verhandlung am 08.10.2025.

Insbesondere die Neuberechnung III, Beilage zur Stellungnahme des Sachverständigen HHHH vom 20.12.2024, bildet die Grundlage für die Feststellungen in den Kapiteln 5., 6. und 7. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. In Kapitel 5. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses werden die Verteilungen/Aus-schüttungen mit jenen – von den Verfahrensparteien nicht bestrittenen – Beträgen angesetzt, die die mitbeteiligte Partei als Rückforderung geltend machte. Dadurch ergeben sich Unterschiede zu den in Kapitel 6. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Ausschüttungen für die Jahre 1998 und 1999, die der Sachverständige anhand der Jahresabschlussrechnungen ermittelte.

Die von den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen aufgeworfene Frage der Zuordnung von Zinserträgen im Zusammenhang mit den Einnahmen aus der Forstwirtschaft ist eine rechtliche Frage und daher Gegenstand der „Erwägungen“ in Kapitel VI des gegenständlichen Erkenntnisses.

V.Rechtslage:

1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 in den Fassungen LGBl Nr 70/2014 (§§ 33 und 37) und LGBl Nr 86/2017 (§ 86d), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

§ 33. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

[…]

(5) Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst

Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.

[…]“

§ 37. (1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf

[…]

(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten

Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“

§ 86d (1) Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem 1. Juli 2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

(3) Ergänzend zu Ansprüchen im Sinn des § 86d Abs. 1 lit. a, b und c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 findet eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit in Bezug auf folgende Ansprüche der substanzberechtigten Gemeinde statt:

(4) Ansprüche nach Abs. 3 sind von der substanzberechtigten Gemeinde im Verfahren nach § 37 Abs. 7 mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2017 bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist. Die betreffenden Ansprüche sind im Antrag näher zu bezeichnen und glaubhaft zu machen.

(5) In Bezug auf die Bemessung der Ansprüche nach Abs. 3 lit. c hat die Agrarbehörde gegebenenfalls von der Agrargemeinschaft bzw. den Nutzungsberechtigten glaubhaft gemachte Leistungen, die diese für die Erzielung der betreffenden Erträge aus der Nutzung der Substanz erbracht und noch nicht abgegolten bekommen haben, zu berücksichtigen.

(6) Auf anhängige Verfahren betreffend Ansprüche nach Abs. 2 lit. a ist § 86d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 weiter anzuwenden.

(7) Hat die substanzberechtigte Gemeinde in einem Antrag nach § 86d Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 schriftlich bei der Agrarbehörde bereits auch Ansprüche im Sinn des Abs. 3 geltend gemacht, so gilt dieser Antrag insoweit auch als Antrag nach Abs. 4.“

[Der durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 geschaffene und mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getretene § 86d TFLG 1996 lautete samt Überschrift wie folgt:

§ 86d. (1) Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf

(2) Ansprüche nach Abs. 1 lit. a, b und c sind im Verfahren nach § 37 Abs. 7 mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist.

(3) Im Fall des Abs. 1 lit. b hat die Agrarbehörde Gegenleistungen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften, die der Agrargemeinschaft zugutekamen, angemessen zu berücksichtigen.

(4) Eine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c liegt dann vor, wenn durch die Agrargemeinschaft bzw. ihre Mitglieder im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens Leistungen, Kenntnisse oder Fähigkeiten eingebracht oder Risiken übernommen wurden, wodurch nicht nur die unternehmenstypische Fruchtziehung ermöglicht, sondern auch der Unternehmenswert nachhaltig gesteigert wurde. Keine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c stellen alle für den unternehmenstypischen Betrieb notwendigen Leistungen sowie bloß unternehmenswerterhaltende Maßnahmen dar; gleiches gilt, wenn die unternehmerische Tätigkeit lediglich die Verwaltung von Beteiligungsrechten umfasste.

(5) Ein Antrag nach Abs. 1 lit. c ist von der Agrargemeinschaft zu stellen; er bedarf eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5). Dem Antrag ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c anzuschließen; dieses hat jedenfalls

zu beinhalten.

(6) Im Fall des Abs. 1 lit. c können die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 und die substanzberechtigte Gemeinde während der im Abs. 2 bestimmten Frist vor der Agrarbehörde auch ein Übereinkommen erzielen. Dieses Übereinkommen hat jedenfalls die von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachte besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c genau zu bezeichnen sowie die dafür der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung und die Modalitäten ihrer Leistung zu regeln. Das Zustandekommen eines Übereinkommens bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde und eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5). Das Übereinkommen bedarf zu seiner Wirksamkeit weiters der Genehmigung der Agrarbehörde. Dem Antrag auf Genehmigung ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c, das den Vorgaben des Abs. 5 zweiter Satz zu entsprechen hat, anzuschließen. Die agrarbehördliche Genehmigung eines solchen Übereinkommens darf nur versagt werden, wenn ein Beschluss des Gemeinderates oder der Vollversammlung nicht vorliegt, das vorgelegte Gutachten den Vorgaben des Abs. 5 zweiter Satz nicht entspricht oder sich aufgrund des vorgelegten Gutachtens ergibt, dass die der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung außer Verhältnis zum Wert der besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c steht.“]

2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 138/2017 (§ 28) sowie BGBl I Nr 57/2018 (§ 31), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

„Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

VI.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Die Beschwerden der 52 namentlich genannten Mitglieder der Agrargemeinschaft Mieders wurden am 28.02.2025 und damit, gerechnet ab dem 05.02.2025, innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. Zum Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Mit Bescheid vom 31.01.2025, Zl ***, verpflichtete die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde die Eigentümer/Eigentümerinnen genau angeführter Stammsitzliegenschaften der Gemeindegutsagrargemeinschaft Mieders, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft bei sonstigen Zwang entsprechend der Verteilung der Anteilsrechte (umgerechnet je Anteilsrecht Euro 88,786), einen ziffernmäßig bestimmten Betrag auf ein von der substanzberechtigten Gemeinde Mieders bekanntgegebenes Konto zu bezahlen. Die im Bescheid vom 31.01.2025, Zl ***, verfügten Zahlungsverpflichtungen richten sich gegen verschiedene Eigentümer/Eigentümerinnen von Stammsitzliegenschaften. Der angeführte Bescheid setzt sich somit aus mehreren, gegenüber verschiedenen Personen ergangenen Leistungsbescheiden zusammen, die sich voneinander trennen lassen. Die belangte Behörde hätte jede(n) Eigentümer/Eigentümerin von Stammsitzliegenschaften mit einem gesonderten Bescheid zur Zahlung verpflichten können.

Gegen den Bescheid vom 31.01.2025, Zl ***, erhoben die in der Einleitung vor dem Spruch angeführten Personen Beschwerde. Aufgrund der dargestellten Teilbarkeit hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der gegenüber dem jeweiligen Beschwerdeführer und der jeweiligen Beschwerdeführerin verfügten Zahlungsverpflichtung zu überprüfen. Die Zahlungsverpflichtung gegenüber jenen Eigentümern und Eigentümerinnen von Stammsitzliegenschaften, die keine Beschwerde erhoben haben, sind in Rechtskraft erwachsen.

3. In der Sache:

3.1. Zur Qualifikation der Agrargemeinschaft Mieders:

Die Qualifizierung der Agrargemeinschaft Mieders als Gemeindegutsagrargemeinschaft stellte die Agrarbehörde bereits mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 15.03.2012, Zl ***, in den Fassungen des Erkenntnisses des Obersten Agrarsenates vom 14.06.2013, Zl ***, und in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.11.2022, Zl LVwG-2014/33/2515, fest.

3.2. Zum Antrag der Gemeinde Mieders:

Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Schriftsatz vom 19.08.2019, konkretisiert mit Schriftsatz vom 23.03.2021, die Einleitung eines Verfahrens zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung betreffend genau umschriebene Zuwendungen aus dem Substanzwert an Nutzungsberechtigte. Die mitbeteiligte Partei brachte ihren auf § 86d Abs 3 TFLG 1996 gestützten schriftlichen Antrag am 19.08.2019 und damit – ausgehend vom Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 86/2017 am 01.09.2017 – innerhalb der in § 86d Abs 4 TFLG 1996 normierten zweijährigen Frist bei der belangten Behörde ein. Die mitbeteiligte Partei hat ihren Rückforderungsanspruch betragsgemäß bestimmt und anhand der im behördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen begründet. Der Antrag der mitbeteiligten Partei entspricht somit den formalen Anforderungen des § 86d Abs 4 zweiter Satz TFLG 1996.

Der auf § 86d Abs 3 TFLG 1996 gestützte Antrag der Gemeinde Mieders ist zulässig und einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen.

3.3. Zu den Ansprüchen der mitbeteiligten Partei gegenüber den Nutzungsberechtigten:

3.3.1. Allgemeines:

Gemäß § 33 Abs 5 lit a TFLG 1996 umfasst der Substanzwert alle Substanzerlöse, das sind die Erträge aus der Nutzung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes, einschließlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde. Der nunmehr gesetzlich definierte Begriff „Substanzerlöse“ deckt alles unmittelbar sowie mittelbar aus der Substanz Erwirtschaftete ab. Der über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschaftete Überschuss zählt auch zum Substanzwert, wird aber in § 33 Abs 5 lit b TFLG 1996 als „Überling“ definiert (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBL Nr 70/2014). Aus § 33 Abs 5 TFLG 1996 ergibt sich daher im Wesentlichen Folgendes:

Das Gemeindegut wird aufgrund alter Übung unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften genutzt. § 68 Abs 3 Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO) definiert das Gemeindegut als jenen Teil des Gemeindevermögens, „der der Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften und der Bedürfnisse der Gemeinde dient“. Hinsichtlich der Zweckwidmung des Grundstückes unterscheidet sich das Gemeindegut nicht von sonstigen agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die gemäß § 33 Abs 1 TFLG 1996 „von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von einem Mitglied einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke aufgrund alter Übung genutzt werden.“.

Die Nutzungsrechte bestehen ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. § 54 Abs 3 TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf von Brennholz für den Haushalt einer Familie. Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten. Dementsprechend ist die Agrarbehörde verpflichtet, bei einer Änderung des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaften das im Regulierungsplan festgelegte agrargemeinschaftliche Anteilsrecht anzupassen.

Das Nutzungsrecht am Gemeindegut besteht somit nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft (so auch § 70 Abs 2 erster Satz TGO). Der Gemeinde stehen der Substanzwert und die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Titel des Eigentumsrechtes zu (VfGH 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua).

§ 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 idF LGBl Nr 86/2017 ermöglicht der substanzberechtigten Gemeinde (ergänzend) Rückforderungen in Bezug auf Substanzerlöse im Sinn des § 33 Abs 5 lit a TFLG 1996, bei denen typischerweise keine Korrelation zwischen den vereinnahmenden Beiträgen und erbrachten Leistungen der Nutzungsberechtigten besteht (Z 2; vgl insbesondere VfGH 13.10.2016, G 219/2015, Rz 173) und die, weil sie entnommen [Z 3 sublit aa)] oder substanzschmälernd verwendet [Z 3 sublit bb)] wurden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl Nr 70/2014 nicht mehr im Vermögen der Agrargemeinschaft vorhanden waren (Z 1; vgl Erläuternde Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 86/2017). Die von § 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 erfassten Ansprüche resultieren aus der Vergangenheit und weisen einen Zusammenhang mit dem Bestehen und dem „Betrieb“ einer Agrargemeinschaft auf. Das Fehlen einer Korrelation zwischen den vereinnahmten Beiträgen und erbrachten Leistungen macht den bereicherungsrechtlichen Charakter dieser Ansprüche deutlich. § 86d Abs 3 TFLG 1996 bildet eine gesonderte materielle Grundlage zur Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen substanzberechtigten Gemeinde. Klare Absicht des Landesgesetzgebers war es, mit der Sonderbestimmung des § 86d TFLG 1996 die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 3 TFLG 1996, ihren nutzungsberechtigten Mitgliedern und der substanzberechtigten Gemeinde abschließend zu regeln. Die mit der zitierten Bestimmung intendierte vermögensrechtliche Auseinandersetzung soll alle im Zusammenhang mit dem Bestehen und dem „Betrieb“ der Agrargemeinschaft wechselseitigen Ansprüche aus der Vergangenheit vollständig erfassen (vgl Erläuternde Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 70/2014). Der Landesgesetzgeber war unter Berücksichtigung der ihm eingeräumten Adhäsionskompetenz zu einer solchen Regelung auch berechtigt.

3.3.2. Zur Ausgabe von Gutscheinen:

Laut dem Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahr 1993 war die MMMM-GmbH verpflichtet, für die seitens der Agrargemeinschaft Mieders an genau bezeichneten Grundstücken eingeräumten Dienstbarkeiten und die entgangenen Holznutzungen Entschädigungszahlungen zu leisten. Die zugunsten der Agrargemeinschaft bestehenden Forderungen zählen zum Vermögen der Agrargemeinschaft und waren auch von der Agrargemeinschaft entsprechend zu verbuchen.

Ausgehend von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der MMMM-GmbH kam es zu einer Umgestaltung dieses Vertrages. Die Agrargemeinschaft war berechtigt, Gutscheine mit einem genau bestimmten Nominalwert gegenüber den Agrargemeinschaftsmitgliedern auszustellen, die diese Gutscheine bei der MMMM-GmbH einlösen konnten. Die aus dem Dienstbarkeitsvertrag resultierenden Forderungen auf Entschädigungsleistungen wurden daher in Ansprüche der Agrargemeinschaft umgewandelt, Gutscheine mit einem bestimmten Nominalwert an ihre Mitglieder auszustellen, die diese wiederum einlösen konnten. Auch wenn keine Geldflüsse von der MMMM-GmbH an die Agrargemeinschaft erfolgten, stellt die der Agrargemeinschaft eingeräumte Möglichkeit, einlösbare Gutscheine zugunsten der Agrargemeinschaftsmitglieder auszustellen, eine entsprechende Forderung und damit ein Vermögen der Agrargemeinschaft dar. Die Ausgabe der Gutscheine an die Agrargemeinschaftsmitglieder erfolgte daher aus dem Vermögen der Agrargemeinschaft. Der Rückforderungsanspruch stützt sich somit auf § 86d Abs 3 lit c Z 3 sublit aa) TFLG 1996 und nicht auf § 86d Abs 3 lit c Z 3 sublit bb) TFLG 1996. Der von der mitbeteiligten Partei geltend zu machende Anspruch auf Rückforderung reduziert sich somit in Hinblick auf die Ausgabe der Gutscheine auf Euro 76.487,00.

Grundlage für die Ausstellung der Gutscheine und deren „Wert“ war der jährlich gefasste Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Mieders. Die Agrargemeinschaftsmitglieder konnten Liftkarten in der Höhe des Nominalwertes des jeweiligen Gutscheines beziehen. Das Vermögen der Agrargemeinschaft Mieders wurde daher im Umfang der ausgestellten Gutscheine geschmälert. Die mitbeteiligte Partei war daher berechtigt, ausgehend vom Nominalwert der ausgestellten Gutscheine einen auf § 86d Abs 3 lit c Z 3 sublit aa) TFLG 1996 gestützten Rückforderungsanspruch in Höhe von Euro 76.487,00 geltend zu machen.

3.3.3. Zu den Rechtsanwaltskosten:

In diesem Zusammenhang brachten die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zunächst vor, dass zwischen der juristischen Person und den Mitgliedern zu unterscheiden gewesen sei. Die in den Verfahren zu klärenden agrarrechtlichen Fragen seien in allererster Linie im Interesse der Körperschaft selbst gelegen, die geleisteten Anwaltshonorare seien daher § 86d Abs 3 lit c Z 3 sublit aa) TFLG 1996 zuzuordnen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen erfolgte die rechtsanwaltliche Beratung und Vertretung im Zuge agrarrechtlicher Verfahren, deren zentrales Ziel die Klärung der Frage war, ob bei der Agrargemeinschaft vom Vorliegen von atypischem Gemeindegut auszugehen ist und daher das regulierte Gemeindegut und die daraus fließenden Erträge der Gemeinde oder der Agrargemeinschaft zustehen (in diesem Sinne auch die Stellungnahme der Gemeindegutsagrargemeinschaft Mieders vom 24.05.2022, Seite 15).

Wie die belangte Behörde bereits zu Recht festhielt, sind die Mitglieder innerhalb einer Agrargemeinschaft durch ihre agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte nach außen mediatisiert. Die Beauftragung von Anwälten mit der Rechtsvertretung durch eine Agrargemeinschaft betrifft ausschließlich deren Außenverhältnis und ist folglich durch die Agrargemeinschaftsorgane zu gestalten. Die Mitglieder der Agrargemeinschaft waren auf der Grundlage ihrer Anteilsrechte zur Beauftragung einer Rechtsvertretung nicht berechtigt, hatten aber gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 die Möglichkeit, an der Meinungsbildung der agrargemeinschaftlichen Organe mitzuwirken und allenfalls die Agrarbehörde anzurufen. Die angefallenen Vertretungs- und Beratungskosten wurden nicht für die Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens getätigt. Die den Honorarnoten zugrundeliegenden Verfahren verfolgten stets das Ziel, die Eigenschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft und folglich den Substanzanspruch der mitbeteiligten Partei auf das agrargemeinschaftliche Vermögen zu bestreiten. Mit der Feststellung der Agrargemeinschaft Mieders als Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 wurde die Mitwirkung der Agrargemeinschaftsmitglieder an der Verfügung über das agrargemeinschaftliche Vermögen deutlich eingeschränkt.

Die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Zusammenhang mit dem „Gemeindegutsverfahren“ wurden aus Substanzerlösen abgegolten und waren folglich am 01.07.2014 nicht mehr im Vermögen vorhanden. Aufwendungen zur Abdeckung der anwaltlichen Kosten sind als substanzschmälernde Verwendung von Substanzerlösen iSd § 86d Abs 3 lit c Z 3 sublit bb) TFLG 1996 zu qualifizieren. Diese rechtliche Zuordnung deckt sich auch mit der rechtlichen Beurteilung durch das Finanzamt Z im Rahmen der Prüfung 2017.

Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer brachten noch vor, der geltend gemachte Betrag von Euro 78.484,00 stelle den Bruttobetrag dar, von dem jedenfalls ursprünglich geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von Euro 13.060,00 abzuziehen sei. Eine allfällige Nachzahlung im Jahr 2017 sei unter Berücksichtigung des § 86d Abs 3 TFLG 1996 nicht mehr zu berücksichtigen.

Diese Rechtsansicht teilt das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht. Den Vorsteuerabzug im Jahr 2010 machte die Agrargemeinschaft zu Unrecht geltend und hatte die mitbeteiligte Partei diesen Betrag aufgrund der Finanzprüfung im Jahr 2017 nachzuzahlen. § 86d Abs 3 lit c Z 3 lit bb) TFLG 1996 ist nicht dahingehend zu interpretieren, dass eine zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer, die zu einem späteren Zeitpunkt kostenwirksam wird, nicht zu berücksichtigen ist. Auch dieser Betrag ist daher als substanzschmälernde Verwendung von Substanzerlösen iSd § 86d Abs 3 lit c Z 3 lit bb) TFLG 1996 zu qualifizieren.

3.3.4. Zu den Ausschüttungen:

Die an die Agrargemeinschaftsmitglieder erfolgten Ausschüttungen in Höhe von Euro 231.942,45 im Zeitraum 1998 bis 17.07.2008 sind unbestritten. Diese Ausschüttungen erfolgten aus dem Vermögen der Agrargemeinschaft und sind daher als Substanzerlöse iSd § 86d Abs 3 lit Z 3 sublit aa) TFLG 1996 zu qualifizieren.

3.3.5. Zum weiteren Beschwerdevorbringen:

Die belangte Behörde wies die gesamten Zinsen – mit Ausnahme der Zinserträge aus dem Weidesparbuch Nr *** – zur Gänze der Substanz und nicht den Einnahmen aus der Forstwirtschaft zu. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer brachten in diesem Zusammenhang vor, dass in den Jahren 1998, 2001, 2003, 2004, 2006 und 2009 die Land- und Forstwirtschaft nach Abzug aller Ausschüttungen und sogar nach Abzug aller Zinsen ein positives Ergebnis in Höhe von insgesamt Euro 193.699,22 erwirtschaftet hätte. Die Zinserträge aus diesem Betrag dürften jedenfalls nicht vom Überschuss der Land- und Forstwirtschaft abgezogen werden.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Über einen Zeitraum von 16 Wirtschaftsjahren (1998 bis 2013) ergab sich in 11 Wirtschaftsjahren eine Unterdeckung. Selbst die Summenbildung der reinen land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit führte zu einer Unterdeckung in Höhe von insgesamt Euro 21.872,78. Ausgehend von diesem negativen Gesamtergebnis der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit über den gesamten Betrachtungszeitraum sind die Zinserträge – ausgenommen jene des Weidesparbuches – den Substanzerlösen zuzuordnen.

Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen brachten zudem im Zusammenhang mit den Ansprüchen gemäß § 86d Abs 3 lit c Z 3 sublit bb) TFLG 1996 vor, für den Zeitraum nach dem 09.09.2010 sei zu prüfen, ob aufgrund der Zustimmung des Sachverwalters auf die Zustimmung der mitbeteiligten Partei geschlossen werden könne.

Zu diesem Vorbringen hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Sofern die Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe vernachlässigt oder die Organe ihre gesetz-, verordnungs- und satzungsgemäßen Aufgaben vernachlässigen, hat die Agrarbehörde gemäß § 37 Abs 3 TFLG 1996 nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen; insbesondere kann sie einen Sachverwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen.

Die belangte Behörde bestellte mit Bescheid vom 09.09.2010, Zl ***, einen Sachverwalter und einen Stellvertreter des Sachverwalters. Mit Bescheid vom 16.02.2010, Zl ***, erfolgte in Ansehung der Person des Sachverwalters und dessen Stellvertreters eine Abänderung des Bescheides vom 09.09.2010, Zl ***. Mit den angeführten Bescheiden betraute die belangte Behörde die bestellten Sachverwalter mit sämtlichen Befugnissen des Ausschusses, des Obmanns und des Kassiers. Demnach kamen den bestellten Sachverwaltern alle Befugnisse, die nach der Satzung dem Ausschuss, dem Obmann und dem Kassier, vorbehalten sind, zu (vgl VwGH 24.01.1980, 2341/79, zur Rechtslage nach dem TFLG 1978).

Gemäß § 35 Abs 7 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 war bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen. In Angelegenheiten, die den Substanzwert betrafen, konnte ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden. Entsprechend der zitierten Gesetzesbestimmung war der von der Gemeinde entsandte Vertreter kein von der Vollversammlung gewähltes Mitglied des Ausschusses. Die dem Sachverwalter mit deren Bestellung eingeräumten Befugnisse umfassten und ersetzten in Substanzangelegenheiten nicht die erforderliche Zustimmung der Gemeinde. Die bestellten Sachverwalter waren also nicht befugt, verbindliche Erklärungen für die mitbeteiligte Partei abzugeben. Die Kompetenzen des Sachverwalters sind daher von jenen des Substanzverwalters gemäß § 36b TFLG 1996 mit der Novelle LGBl Nr 70/2014 klar zu unterscheiden. Für den Wirkungszeitraum der bestellten Sachverwalter ist somit im Hinblick auf deren Handeln nicht von einer Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde Mieders auszugehen.

Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen bestritten, dass alle Ausschüttungen im Betrachtungszeitraum zwischen 1998 und 2014, welche nicht durch die Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft gedeckt seien, automatisch aus Substanzerlösen stammen müssten. Im Vermögen der Agrargemeinschaft Mieders sei nämlich ein Anfangsbestand in Höhe von ATS 5.453.338,54 vorhanden gewesen, der anteilsmäßig aus der Land- und Forstwirtschaft stamme und damit in diesem Umfang im Zeitraum 1998 bis 2014 ausgeschüttet hätte werden dürfen. Darüber hinaus hätte dem Wortlaut des § 86d TFLG 1996 folgend auch eine Deckungsprüfung mit dem an die Gemeinde übergebenen Vermögen stattfinden müssen. Der Grundtatbestand, nämlich die Ziffer 1 in § 86d Abs 3 TFLG 1996, normiere unmissverständlich, dass eine Rückforderung nur für jene Substanzerlöse stattfinde, die am 01.07.2014 nicht mehr im Vermögen der Agrargemeinschaft vorhanden gewesen seien. Die Gemeinde Mieders habe am Stichtag 01.07.2014 ein Gesamtvermögen in der Höhe von Euro 5.304.759,14, davon ein Barvermögen in Höhe von Euro 2.219.646,00 erhalten. Die zurückgeforderten Substanzerlöse seien somit zur Gänze im Vermögen der Agrargemeinschaft vorhanden.

Dieser Rechtsansicht vermag sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht anzuschließen.

Die im Jahr 1998 bis 2008 getätigten Ausschüttungen wurden iSd § 86d Abs 3 lit c lit aa) TFLG 1996 aus dem Vermögen der Agrargemeinschaft entnommen, stammten – mit Ausnahme der Erträge aus der Land- und Forstwirtschaft („Überling“) iSd § 33 Abs 5 lit b TFLG 1996 – aus Erträgen aus der Nutzung der Substanz iSd § 86d Abs 3 lit c Z 2 TFLG 1996 und waren gemäß § 86d Abs 3 lit c Z 1 TFLG 1996 am 01.07.2024 als Folge der Auszahlung an die Agrargemeinschaftsmitglieder nicht mehr im Vermögen der Agrargemeinschaft vorhanden. Inwiefern sich ein Anspruch der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen auf das am 01.07.2014 vorhandene und übergebene Vermögen in Geld ableiten lässt, welche den getätigten Ausschüttungen gegenüberzustellen ist, vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu erkennen. Die Nutzungsrechte der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen bestehen und bestanden ausschließlich in Bezug von Naturalleistungen (vgl etwa § 54 Abs 3 TFLG 1996), nicht aber in Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthielten. Gemäß § 86e Abs 4 TFLG 1996 war die Verfügungsgewalt über das bewegliche und unbewegliche Vermögen – Substanzerlös und Überling – an den Substanzverwalter durch Übergabe der entsprechenden Dokumente sicherzustellen. Das am 01.07.2014 übergebene, als Substanzwert iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 zu qualifizierende Barvermögen ist bei der Berechnung der Ansprüche iSd § 86d Abs 3 TFLG 1996 nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen sieht § 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 eine Aufrechnung des Barvermögens oder eines Teiles derselben mit den rückzuerstattenden Substanzerlösen nicht vor. Der im Zeitraum 1998 bis einschließlich 10.11.2013 erzielte „Überling“ als Differenz der land- und forstwirtschaftlichen Einnahmen und Ausgaben ist von den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen gemäß § 86d Abs 3 lit b TFLG 1996 nicht zurückzufordern und wurde dementsprechend von den zurückzufordernden Leistungen abgezogen.

Grundsätzlich ist zudem festzuhalten, dass entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen kein Anspruch der Agrargemeinschafts-mitglieder auf Auszahlung des Überlings bestand. § 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 schränkt lediglich den Rückforderungsanspruch auf Substanzerlöse iSd § 33 Abs 5 lit a TFLG 1996 ein. Daraus lässt sich jedoch nicht ein Anspruch der Agrargemeinschaftsmitglieder auf den Überling iSd § 33 Abs 5 lit b TFLG 1996 ableiten. Die Überschüsse aus der Land- und Forstwirtschaft standen auch zum damaligen Zeitpunkt grundsätzlich der Gemeinde aus dem Titel des Eigentumsrechts zu (so ausdrücklich VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua). Der von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer bekanntgegebene Anfangsbestand zum 01.01.1998 ändert somit nichts an den Rückforderungsansprüchen der mitbeteiligten Partei gemäß § 86d Abs 3 TFLG 1996.

4. Ergebnis:

4.1. Zum Erkenntnis:

Die mitbeteiligte Partei brachte ihren nach § 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 gestützten Antrag auf Rückforderung von Substanzerlösen fristgerecht bei der belangten Behörde ein und machte ihren Anspruch hinreichend bestimmt und glaubhaft geltend. Die in § 86d Abs 3 lit c Z 1, 2 und 3 sublit aa) und bb) TFLG 1996 umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Allerdings war der Forderungsantrag betreffend die ausgestellten Gutscheine § 86d Abs 3 lit c Z 3 sublit aa) TFLG 1996 zuzuordnen und dementsprechend um den Betrag von Euro 61.513,00 zu reduzieren. Der Gesamtbetrag, den die mitbeteiligte Partei zurückzufordern berechtigt ist, reduziert sich dadurch auf Euro 38.640,80, sodass sich je Anteilsrecht ein zu ersetzender Betrag von Euro 34,255 ergibt. Davon ausgehend waren die von den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen an die mitbeteiligte Partei zu refundierenden Beträge neu zu bestimmen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.01.2025, Zl ***, war daher im Wesentlichen als unbegründet abzuweisen. Unter Berücksichtigung der rechtlichen Zuordnung des Rückforderungsanspruches betreffend die ausgestellten Gutscheine zu § 86d Abs 3 lit c Z 3 sublit aa) TFLG 1996 waren allerdings die zurückzuerstattenden Beträge richtigzustellen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

4.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:

Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).

Im gegenständlichen Verfahren führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein umfangreiches Verfahren durch, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Dies erforderte eine gründliche Beweiswürdigung. Darüber hinaus waren komplexe Rechtsfragen zu erörtern. Die beschwerdeführenden Parteien und die mitbeteiligte Partei verzichteten zudem auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich mit § 86d Abs 3 TFLG 1996 idF LGBl Nr 86/2017 auseinanderzusetzen. Es war zu klären, ob diese Bestimmung eine gesonderte materielle Grundlage zur Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen bildet. Dabei hatte das erkennende Gericht zu prüfen, ob verschiedene Aufwendungen und die in den Jahren 2002 bis 2008 getätigten Ausschüttungen von dem gemäß § 86d Abs 3 lit c Z 1, 2 und 3 sublit aa) und sublit bb) TFLG 1996 der mitbeteiligten Partei als substanzberechtigter Gemeinde zuerkannten Anspruch erfasst sind. Diese Rechtsfragen waren anhand der klaren Gesetzeslage zu beurteilen. Folglich waren keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu klären. Dementsprechend wird die ordentliche Revision in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig erklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.