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LVwG-2025/47/1948-14•LVwG T LVwG-2025/47/1948-14
LVwG-2025/47/1948-14Tribunal administratif régional29 oct. 2025
Lenken ohne Lenkberechtigung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.07.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 220,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1.Datum/Zeit:26.05.2025, 14:50 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 2 bis Adresse 3
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde.
Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y, Bescheid vom 27.03.2024 , GZ.: ***
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 37 Abs. 1 FSG i.d.F. BGBl. I Nr. 81/2002 i.V.m. § 37 Abs.4 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
21 Tage(n) 4 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Z 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 110,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.210,00“
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 05.08.2025, in welcher vom Beschwerdeführer ausgeführt wurde: „Ich muß feststellen das ihre Angaben nicht stimmen. Auf welcher Grundlage wurde mir der Führerschein entzogen? Ich beantrage eine öffentliche mündliche Verhandlung.“
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in den Akt des LVwG Tirol zu Zl LVwG-2025/25/1347, insbesondere den darin enthaltenen Auszug aus dem Führerscheinregister vom 27.03.2024, in das darin enthaltene ärztliche Gutachten nach § 8 FSG vom 27.03.2024, sowie den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.03.2024, Zl ***, samt Zustellnachweis, die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen BB, CC und DD in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.09.2025 (OZ 11), das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y, Bürgerservice, vom 26.09.2025 und das amtsärztliche Gutachten nach § 8 FSG vom 31.07.2024 (OZ 11).
Mit Schreiben vom 03.10.2025, Zl LVwG-2025/47/1948-12, wurde dem Beschwerdeführer die der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 26.09.2025, die Eingabe der Bezirkshauptmannschaft U vom 26.09.2025 und das amtsärztliche Gutachten nach § 8 FSG vom 31.07.2024 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 09.10.2025 nachweislich zugestellt und eine Stellungnahme ist bis dato nicht eingelangt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lenkte am 26.05.2025 um 14:50 Uhr, in **** Z, den PKW mit dem Kennzeichen *** den W-Wegs entlang bis zum Haus Adresse 3, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Fahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.03.2024, Zl ***, entzogen wurde.
Die Beamten der PI X (EE und BB) nahmen die Fahrt des Beschwerdeführers am 26.05.2025 um 14:50 Uhr entlang des W-Wegs wahr. Die Fahrt des Beschwerdeführers mit dem PKW der Marke Bentley endete beim Haus Adresse 3.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.03.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. die Lenkberechtigung für alle Klassen für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen und unter Spruchpunkt 2. wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Im Bescheid wurde außerdem darauf hingewiesen, den Führerschein ***, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Y am 20.12.2013, gemäß § 29 Abs 3 FSG unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Y abzuliefern.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.03.2024 im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 16 Abs 1 und 2 ZustG zugestellt. Der Beschwerdeführer, welcher behauptet, dass ihm am 27.03.2024 kein Bescheid zugestellt wurde, erlangte spätestens im Mai 2024 Kenntnis von diesem Bescheid. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt wusste der Beschwerdeführer, dass er seinen Führerschein bei der Bezirkshauptmannschaft Y abzugeben hat und dass er über keine gültige Lenkberechtigung mehr verfügt. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.03.2024, Zl ***, ist in Rechtskraft erwachsen. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand brachte der Beschwerdeführer nicht ein.
Am 31.07.2024 wurde betreffend den Beschwerdeführer ein neuerliches ärztliches Gutachten nach § 8 FSG von FF erstellt, aus welchem hervorgeht, dass laut VPU vom 15.07.2024 die notwendigen fachspezifischen Leistungsfunktionen derzeit nicht ausreichend gegeben sind und dass der Beschwerdeführer gemäß § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges für AM, A, B, BE und F nicht geeignet ist.
Der Beschwerdeführer hat den ihm ausgestellten Führerschein bis heute nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Y abgegeben.
Der Beschwerdeführer ist wegen Übertretungen nach dem Führerscheingesetz einschlägig vorgemerkt. Es scheinen zwei Übertretungen gemäß § 37 Abs 1 FSG iVm § 29 Abs 3 FSG, zu Zl *** und ***, auf und es wurden jeweils Geldstrafen in Höhe von Euro 220,00 verhängt. Über den Beschwerdeführer wurde außerdem wegen einer Übertretung nach § 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.04.2025, Zl ***, eine Geldstrafe von Euro 750,00 und mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.05.2025, Zl ***, eine Geldstrafe von Euro 900,00 verhängt. Zum verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt am 26.05.2025 lag aber noch keine rechtskräftige Bestrafung nach § 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG vor.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen zur Fahrt des Beschwerdeführers mit dem PKW ergeben sich einerseits aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere der Anzeige der PI X vom 27.05.2025, Zl ***. Der Zeuge BB, PI X, gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei, nachvollziehbar und schlüssig an, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug am angegebenen Tatort gelenkt hat. Die Fahrt wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol vom Beschwerdeführer selbst einen persönlichen Eindruck verschaffen. Seine Ausführungen auf konkrete Fragen der Richterin waren zum Teil wirr, unverständlich und teilweise auch widersprüchlich. Der Beschwerdeführer korrigierte sich mehrfach selbst, insbesondere bei der Frage, ob er sich noch einmal einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen hat. Die Feststellungen zur neuerlichen VPU konnten aufgrund des vorgelegten Gutachtens gemäß § 8 FSG vom 31.07.2024 getroffen werden.
Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seiner Einvernahme aus, dass er den Führerschein verloren habe und deswegen bei der PI in Y auch eine Verlustanzeige machen wollte, was ihm nach seinen Angaben verwehrt geblieben sei. In diesem Zusammenhang stellte er auch einen Amtsmissbrauch in den Raum. Er legte bereits im Verfahren zu LVwG-2025/25/1347, eine Verlustanzeige der PI V in Deutschland vor. Mit seinen Ausführungen vermochte er aber die zu treffenden Feststellungen zum rechtskräftigen Entzug seiner Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.03.2024, Zl ***, nicht zu entkräften. Die Feststellung, dass er vom gegenständlichen Führerscheinentzugsbescheid spätestens im Mai 2024 Kenntnis erlangte, stützt sich auf seine eigenen, im Rahmen seiner Einvernahme wiederholten diesbezüglichen Angaben.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 74/2015 (§ 1) und BGBl I Nr 74/2015 (§ 37) lauten auszugsweise wie folgt:
„Allgemeiner Teil
Geltungsbereich
§ 1
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
(1a) Von der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
1. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger;
diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen des Abs. 5 sowie § 37 Abs. 1 und § 37a;
2. Transportkarren (§ 2 Abs. 1 Z 19 KFG 1967), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Abs. 1 Z 21 KFG 1967), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Abs. 1 Z 22 KFG 1967) und Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 23 KFG 1967), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurzen Strecken oder gemäß § 50 Z 9 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;
3. Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung;
4. nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger (§ 104 Abs. 5 dritter und vierter Satz sowie Abs. 7 KFG 1967);
5. elektrisch angetriebene Fahrräder gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967;
6. Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38 KFG 1967), diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 22, 37 und 38.
(2) Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker
1. nicht mehr in der Probezeit ist,
2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und
3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.
In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.
(4) Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 gleichgestellt. Das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Lenker das in § 6 Abs. 1 genannte Mindestalter erreicht hat. Für die Anerkennung der Klasse B ist die Vollendung des 17. Lebensjahres ausreichend. Eine von einem EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung gilt als österreichische Lenkberechtigung, wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt oder solange er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des § 23 zulässig.
(5) Für das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h ist eine Lenkberechtigung nicht erforderlich. Der Lenker dieser Fahrzeuge muss allerdings das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Strafbestimmungen
Strafausmaß
§ 37
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.
(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken
1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,
2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder
3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 4, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.
(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder
2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.
(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 3 Z 2 und 3, nach Abs. 4, sowie nach § 37a finden die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, keine Anwendung.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch § 66b Abs. 19 Z 3 VStG, BGBl. Nr. 52/1991)
(7) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis 726 Euro festgesetzt werden.
(8) Die eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Sie sind für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.“
V.Erwägungen:
Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.03.2024, Zl ***, dem Beschwerdeführer am 29.03.2024 rechtsgültig durch Ersatzzustellung gemäß § 16 Abs 1 und 2 ZustG zugestellt wurde. Selbst wenn dem Beschwerdeführer der Bescheid vom Ersatzempfänger nicht ausgehändigt worden wäre, hat er – wie das Beweisverfahren hervorgebracht hat – spätestens seit Mai 2024 Kenntnis vom Inhalt des Bescheides erlangt.
Am 26.05.2025 hatte der Beschwerdeführer demnach jedenfalls Kenntnis davon, dass er über keine Lenkberechtigung für das von ihm am Tattag gelenkte Fahrzeug verfügt. Außerdem wurden gegen den Beschwerdeführer im Juli 2024 bereits zwei rechtskräftige Strafen wegen Übertretungen nach § 37 Abs 1 FSG iVm § 29 Abs 3 FSG verhängt, da er nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides den Führerschein nicht unverzüglich der Behörde abgegeben hat.
In seinem Rechtsmittel wurde vom Beschwerdeführer lediglich darauf hingewiesen, dass die Angaben nicht stimmen und er hinterfragte die Grundlage für den Führerscheinentzug. Mit seinen zum Teil widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Ausführungen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weshalb er die ihm angelastete Übertretung nicht verwirklicht haben soll.
Das Beweisverfahren hat unbestritten hervorgebracht, dass er das beschwerdegegenständliche Fahrzeug am angegebenen Tatort zur angegebenen Tatzeit gelenkt hat und dass er aufgrund der rechtskräftigen Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 1 Abs 3 FSG nicht berechtigt war, den von ihm gelenkten PKW zu lenken. Er hat die ihm angelastete Übertretung sohin in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Zum Verschulden ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer den PKW gelenkt hat, obwohl er Kenntnis vom Entzug der Lenkberechtigung hatte. Es ist im Fall des Beschwerdeführers von vorsätzlichem Handeln und zwar in der Form des qualifizierten Vorsatzes der Wissentlichkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hat es nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, die ihm angelastete Übertretung nach dem FSG zu verwirklichen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass § 37 Abs 4 Z 1 FSG für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde, eine Mindeststrafe von Euro 726,00 vorsieht.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung der Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte der Beschwerdeführer keine Angaben.
Milderungsgründe liegen im gegenständlichen Fall keine vor. Erschwerend ist der qualifizierte Vorsatz in Form der Wissentlichkeit zu werten. Die einschlägigen Vormerkungen wegen Übertretungen nach § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG konnten nicht als Erschwerungsgründe herangezogen werden, da sie zum Tatzeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Tat noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind.
Der Unrechtsgehalt und auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich, denn die Bestimmung in § 1 Abs 3 FSG dient in einem hohen Maß der Verkehrssicherheit.
Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.100,00 ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol schuld- und tatangemessen und insbesondere aufgrund der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers und des wiederholten Lenkens trotz Entzugs der Lenkberechtigung aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschwerdeführer von weiteren Übertretungen abzuhalten.
Zumal der Beschwerde keine Folge zu geben war, hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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