LVwG T LVwG-2025/40/1056-7

LVwG-2025/40/1056-7Tribunal administratif régional29 oct. 2025

Regest

vereinfachtes Verfahren<br/>Fitnessstudio<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/40/1056-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.40.1056.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch den Geschäftsführer BB, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.03.2025, Zl *** betreffend die Errichtung eines Fitnessstudios, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:

Gemäß § 359b Abs 3 GewO 1994 und in Anwendung des § 93 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) wird festgestellt, dass die im Sachverhalt und den in dem mit dem Genehmigungsvermerk zu diesem Erkenntnis versehenen Plänen und technischen Unterlagen beschriebene und dargestellte Anlage ergänzt bzw geändert in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 08.10.2025 entspricht.

Dieses Erkenntnis gilt gemäß § 359b Abs 4 GewO 1994 als Genehmigungsbescheid für die Anlage.

Gemäß § 359b Abs 3 GewO 1994 werden folgende Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 und § 77 Abs 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen erteilt:

brandschutztechnische Aufträge:

1. Sofern vorhanden, sind die Verbindungsöffnungen zwischen Privathaus und der Betriebsanlage mit einem Feuerschutzabschluss IL230-C gemäß ÖNORM EN13501, ÖNORM EN1634 auszustatten.

2. Bei Durchführungen von Kanälen und Leitungen im Bereich von Trennwänden bzw Trenndecken sowie in brandabschnittsbildenden Bauteilen ist durch geeignete Maßnahmen (zB Abschottung, Ummantelung, Brandschutzklappe) sicherzustellen, dass die Feuerwiderstandsklasse dieser Bauteile nicht beeinträchtigt bzw eine Übertragung von Feuer und Rauch über die Zeit der entsprechenden Feuerwiderstandsklasse wirksam eingeschränkt wird.

3. Wand- und Deckenbeläge müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C-s2, d0 entsprechen, wobei Holz und Holzwerkstoffe der Euroklasse des Brandverhaltens d zulässig sind.

4. Die in der Projektbeschreibung beschriebenen Handfeuerlöschgeräte sind nach der technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz – TRVB 124 F, erste und erweitere Löschhilfe zu situieren.

Hinweis gemäß § 359 Abs 1 GewO:

Die gegenständliche Betriebsanlage befindet sich im Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 und ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol das Errichten eines Fitnessstudios im Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses in bau- und raumordnungsrechtlicher Hinsicht unzulässig.

2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird keine Folge gegeben.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die AA hat bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Fitnessstudios/Gesundheitsstudios auf GSt **1 KG Z, Adresse 1, angesucht. Dieses Ansuchen wurde zuletzt am 05.02.2025 im Verfahren vor der belangten Behörde modifiziert und im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 08.10.2025 ergänzt.

Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 27.03.2025. Zl *** wurde das Ansuchen abgewiesen.

Gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde der Konsenswerberin an das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung unter Einhaltung der Raumluftkategorie B.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in die übermittelten Projektunterlagen vom 05.02.2025 sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.10.2025 im Beisein des Vertreters der beschwerdeführenden Konsenswerberin, eines Vertreters des Arbeitsinspektorates Y sowie des gewerbetechnischen Amtssachverständigen CC.

II.Sachverhalt:

Die AA hat zuletzt mit Eingabe vom 05.02.2025 um die Erteilung der gewerberechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Fitness- bzw Gesundheitsstudios bei der belangten Behörde angesucht. Im Zuge der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde das Vorhaben nochmals eingeschränkt (vergleiche Verhandlungsschrift OZ 6).

Im Ergebnis plant die beschwerdeführende Partei die Errichtung und den Betrieb eines Fitnessstudios im Standort Adresse 1, **** Z, GSt **1 KG Z. Das Studio befindet sich mit einer Größe von ca 125 m2 im vom außen zugänglichen Untergeschoß im Wohnhaus des Eigentümers. Das Haus besteht aus vier separaten Wohnungseinheiten und einer Büroeinheit und zwei Ferienwohnungen.

Über das Zutrittssystem wird sichergestellt, dass maximal zwei Personen gleichzeitig Fitnessgeräte benutzen. Was die Ausdauergeräte betrifft wurde der Antrag von ursprünglich sechs Geräten auf vier Geräte reduziert. Es wird ein CO2 Deckenfühler installiert, der die Raumluftkonzentration von CO2 über eine Ampelanzeige darstellt. Das verwendete Gerät ist dabei Locks One oder ein Vergleichbares. Bei wechselnder Farbanzeige von grün auf gelb (Überschreitung von 100 ppm CO2) ist die anwesende Aufsichtsperson verpflichtet, Maßnahmen zur Verbesserung der Raumluft zu ergreifen. Dies wird durch Öffnen der Fenster und allenfalls Einstellung des Fitness- bzw. Gesundheitsbetriebes erfolgen. Ein diesbezüglicher Anschlag über das Verhalten wird an gut sichtbarer Stelle im Studio angebracht. Die regelmäßige Desinfektion der Geräte durch die anwesenden Kunden und das zuständige Personal wird gewährleistet. Insbesondere wird nach jeder Gerätebenützung bzw vor dem Wechsel auf ein anderes Gerät das verwendete Gerät desinfiziert. Die maximale Beschäftigungsdauer von Arbeitnehmern im Studio beträgt zwei Stunden pro Arbeitstag. Ein Trainer bzw eine Aufsichtsperson ist ständig anwesend.

Die näheren Einzelheiten sind den signierten Projektunterlagen zu entnehmen.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den eingereichten Projektunterlagen der Konsenswerberin sowie dem modifizierten Projekt anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 08.10.2025 sowie aufgrund der Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen CC und dem Vertreter des Arbeitsinspektorates Tirol DD.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 idgF lauten:

„§ 359.

Gewerbeordnung

(1) Im Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden, sind die allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen. Wenn es aus Gründen der Überwachung der Einhaltung der Auflagen notwendig ist, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß ihr die Fertigstellung der Anlage angezeigt wird; der Inhaber einer dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegenden Betriebsanlage hat deren Fertigstellung der zur Genehmigung dieser Anlage zuständigen Behörde anzuzeigen, ohne daß es einer diesbezüglichen Anordnung im Genehmigungsbescheid bedarf. Die Behörde hat in den Genehmigungsbescheid gegebenenfalls einen Hinweis darauf aufzunehmen, daß ihrer Ansicht nach im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Rechtsvorschriften verboten ist.

(2) Der für den Genehmigungswerber, für das Arbeitsinspektorat und für die Gemeinde bestimmten Ausfertigung des Genehmigungsbescheides sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die Pläne und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen, und die Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Lagerung, Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken, daß sie Bestandteile des Genehmigungsbescheides bilden.

(3) Der Bescheid ist dem Genehmigungswerber, den sonstigen Parteien des Verfahrens, der Gemeinde und jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Gewerbebehörde tätig geworden ist.

(4) Das Recht der Beschwerde steht außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Das Beschwerderecht der Arbeitsinspektorate wird hiedurch nicht berührt.

(5) Für Bescheide, mit denen gemäß § 79c Abs. 2 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile zugelassen werden, gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

„§ 359b.

Gewerbeordnung

(1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn

(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.

(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.

(4) Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.

§ 74.

Betriebsanlagen

[…]

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu

belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

§ 77.

(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) lauten:

„§ 92.

Arbeitsstättenbewilligung

(ASchG)

(1) Arbeitsstätten, die infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewirken können, dürfen nur auf Grund einer Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden (Arbeitsstättenbewilligung).

[…]

§ 93.

Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innenschutzes in Genehmigungsverfahren

(1) In folgenden Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes zu berücksichtigen:

1. Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,

2. Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen und von Bergbauanlagen, soweit es sich um

Arbeitsstätten handelt, nach dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999,

3. Genehmigung von Apotheken nach dem Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,

4. Genehmigung von Eisenbahnanlagen nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957,

5. Bewilligung von Schifffahrtsanlagen im Sinne des § 47 und von sonstigen Anlagen im

Sinne des § 66 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997,

6. Bewilligung von Bädern nach dem Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976,

7. Genehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen nach §§ 37 bis 65 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002,

8. Bewilligung von Anlagen und Zivilflugplätzen im Sinne des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253/1957,

9. Bewilligung von Lagern nach § 35 des Sprengmittelgesetzes 2010 – SprG, BGBl. I Nr. 121/2009,

10. Genehmigung von Seilbahnanlagen nach dem Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003, BGBl. I Nr. 103/2003.

[…]“

V.Erwägungen:

Aus dem eingereichten und im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol modifizierten Ansuchen hat sich letztlich ergeben, dass die gegenständliche Anlage den Bestimmungen des § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 entspricht.

Maßgebliche Versagungsgründe in erstinstanzlichen Verfahren waren das Fehlen einer Lüftungsanlage sowie von Aufsichtspersonal im Fitnessstudio.

Aufgrund des nunmehr modifizierten Projektes im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens konnten diese beiden Punkte seitens der Konsenswerberin ausgeräumt werden. Bei entsprechender Reduktion sowohl der Geräte bzw der Einschränkung auf zwei gleichzeitig trainierende Personen und einem entsprechenden CO2-Monitoring konnte letztlich aufgrund der Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen von der Vorschreibung einer mechanischen Be- und Entlüftungsanlage abgesehen werden.

Hinsichtlich des ständig anwesenden Personals ist festzuhalten, dass auch hier die Konsenswerberin gewährleistet, dass während der Öffnungszeiten sich zumindest eine Person ständig im Gebäude aufhält und damit dem Sicherheitsaspekt genüge getan ist.

Die von der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vorgeschlagenen Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen wurden in dem Bescheidspruch als Aufträge übernommen.

Hinsichtlich der Verfahrenskosten ist festzuhalten, dass diese seitens der Konsenswerberin nicht explizit bekämpft wurden, andererseits lässt sich eine Einschränkung der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich auf Spruchpunkt 1. dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, weshalb darüber gesondert abzusprechen war. Die seitens der belangten Behörde verzeichneten Kosten erweisen sich inhaltlich als richtig und vollständig und war daher der Beschwerde zu diesem Punkt keine Folge zu geben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.