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LVwG-2025/35/2576-2•LVwG T LVwG-2025/35/2576-2
LVwG-2025/35/2576-2Tribunal administratif régional29 oct. 2025
Lenkberechtigung<br/>Ausländische<br/>Führerschein<br/>Ablieferung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.9.2025, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem FSG,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 73,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 26.9.2025, ***:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.04.2025, ***, wurde Frau AA die Lenkberechtigung für 6 Monate ab Zustellung des Bescheides entzogen und sie in diesem Bescheid auch aufgefordert, ihren Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Y abzuliefern, widrigenfalls eine Geldstrafe bis zu € 2.180,00 droht.
Nachdem der Führerschein innerhalb der vorgegebenen Frist nicht bei der Behörde eingelangt war, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mittels Strafverfügung vom 18.6.2025, ***, eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 29 Abs 3 FSG zur Last gelegt und über sie eine Geldstrafe in Höhe von € 365,00 verhängt.
Gegen diese Strafverfügung erhob Frau AA rechtzeitig mit Schreiben vom 20.6.2025 einen näher begründeten Einspruch.
Nach einer Aufforderung der belangten Behörde an die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Einspruchsangaben, zog die Beschwerdeführerin ihren Einspruch mit Email vom 23.7.2025 zurück und führte in diesem Schreiben aus, die verhängte Strafe „selbstverständlich begleichen“ zu wollen.
Nachdem Frau AA von der belangten Behörde über die rechtliche Unmöglichkeit zur Zurückziehung ihres Einspruchs informiert worden war, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt:
„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, vom 24.04.2025, GZ.: *** wurde Ihnen die Lenkberechtigung entzogen.
Gleichzeitig wurde verfügt, dass Sie den Führerschein unverzüglich bei der genannten Behörde oder bei der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern haben.
Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Vorstellung/Beschwerde wurde ausgeschlossen.
Sie haben den Führerschein in der Zeit von 28.04.2025 bis 17.06.2025 nicht abgeliefert.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 29 Abs. 3 FSG
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
7 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 37 Abs. 1 FSG“
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt aufgrund des Anzeigeninhaltes sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen feststehe.
Eine Zurückziehung des Einspruchs sei nicht möglich gewesen.
Hinsichtlich der Strafbemessung wurde ausgeführt, dass der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung als nicht unerheblich zu bezeichnen sei, dass als Verschuldungsgrad Fahrlässigkeit in Betracht komme, dass erschwerend kein Umstand zu berücksichtigen gewesen sei und dass die nunmehr verhängte Strafe unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit als schuld- und tatangemessen erscheine.
Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Frau AA am 26.9.2025 zugestellt.
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Frau AA Beschwerde, welche am 7.10.2025 per Email an die belangte Behörde übermittelt und mit der insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wurde.
Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt aus:
„Ich möchte zunächst klarstellen, dass ich meiner Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins nachgekommen bin.
Ich habe meinen polnischen EU-Führerschein entsprechend der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft per Post an die angegebene Adresse gesendet.
Leider ist der Brief offenbar auf dem Postweg verloren gegangen, was außerhalb meines Einflussbereichs liegt.
Ich habe daher nicht schuldhaft gehandelt und meiner Mitwirkungspflicht vollständig entsprochen.
Nach dem Verlust habe ich sofort versucht, den Vorfall ordnungsgemäß zu melden:
• Zuerst habe ich mich bei der Polizei in Österreich gemeldet, um eine Verlustanzeige zu erstatten.
Dort wurde mir jedoch erklärt, dass dies nicht möglich sei, da es sich um einen ausländischen Führerschein handelt.
• Ich wurde daraufhin an die Fundstelle und danach wieder an die Polizei verwiesen - ohne Ergebnis.
• Anschließend habe ich mich an die polnische Botschaft in X gewandt, um dort eine Verlustmeldung zu machen.
Auch dort wurde mir mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei, weil der Führerschein nicht in Polen als verloren gilt.
• Schließlich habe ich mich an die polnische Behörde gewandt, die meinen Führerschein ursprünglich ausgestellt hat.
Diese Behörde bestätigte mir ausdrücklich, dass mein Führerschein in Polen nicht als verloren gemeldet ist und somit weiterhin gültig bleibt.
Daraus folgt, dass Österreich rechtlich keine Befugnis hat, weiterhin die Abgabe des polnischen Führerscheins zu verlangen, da die Fahrerlaubnis nur vom Ausstellungsstaat (Polen) verwaltet und entzogen werden darf.
Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der EU-Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG gilt ausdrücklich:
‚Ein Mitgliedstaat darf die von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis nicht entziehen oder für ungültig erklären.
Er kann jedoch die Berechtigung aberkennen, von dieser Fahrerlaubnis im eigenen Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen.“
Das bedeutet:
Österreich kann mir das Recht aberkennen, im Inland zu fahren, aber nicht verlangen, dass ich meinen polnischen Führerschein abgebe oder einziehe.
Die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins war daher nicht mit EU-Recht vereinbar, und die darauf basierende Strafe ist rechtswidrig und unverhältnismäßig.
Ich habe nachweislich alles unternommen, um meiner Pflicht nachzukommen, und bin allen Anweisungen in gutem Glauben gefolgt.
Ich ersuche daher um Aufhebung des Strafbescheids und Einstellung des Verfahrens.
Gerne lege ich auf Wunsch eine eidesstattliche Erklärung über den Versand und meine Bemühungen zur Verlustanzeige vor.“
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Frau AA ist als Beschuldigte des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des FSG (§§ 29, 30 und 37) lauten auszugsweise wie folgt:
„Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung
§ 29. (1) Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden und Verwaltungsgerichte verpflichtet, über Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen oder zu entscheiden. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.
(2) (…)
(3) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.
(4) (…)“
„Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen
§ 30. (1) Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.
(2) Einem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der Ausstellungsbehörde ist eine Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene gegebenenfalls im Fall einer EWR-Lenkberechtigung einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Im Fall einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung ist auf Antrag eine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 zu erteilen; wenn die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, ist in beiden Fällen eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung zu erteilen. Nach Ausstellung des österreichischen Führerscheines ist der ausländische EWR- oder Nicht-EWR-Führerschein an die Ausstellungsbehörde zu übermitteln. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.“
„Strafausmaß
§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(2) (…)“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu beachten, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Soweit von der Beschwerdeführerin die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in Abrede gestellt wird, ist sie mit diesem Vorbringen nicht im Recht.
Der oben wiedergegebene § 29 Abs 3 FSG bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern ist. Zumal im Entziehungsbescheid ausgesprochen wurde, dass einem dagegen erhobenen Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt, tritt die Vollstreckbarkeit bereits mit der Erlassung ein und besteht ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Ablieferung (vgl etwa VwGH 17.7.2023, Ra 2023/02/0055).
Dieser Verpflichtung hat die Beschwerdeführerin zweifellos nicht entsprochen, da – obwohl die Entziehung bereits mit Bescheid vom 24.4.2025 ausgesprochen wurde – nach wie vor der Führerschein nicht bei der Behörde abgeliefert wurde. Der anwendbaren Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, dass bereits eine – von der Beschwerdeführerin ohne Vorlage stichhaltiger Beweise behauptete - Aufgabe des Führerscheins per Post einer Ablieferung bei der belangten Behörde gleichkäme. Insofern trägt das Risiko eines Verlustes des Führerscheins im Postweg die Beschwerdeführerin und hat diese mangels unverzüglicher Ablieferung des Führerscheins bei der belangten Behörde die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie ihren Führerschein deshalb nicht hätte abgeben müssen, da es sich um einen polnischen Führerschein handelt, ist nicht stichhaltig. Der bereits erwähnte § 29 Abs 3 FSG führt ausdrücklich aus, dass die Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins auch für die Fälle des § 30 gilt, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält, wobei der genannte § 30 FSG die Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen regelt.
Die Beschwerdeführerin hielt sich zum Zeitpunkt, in dem sie zur Ablieferung ihres Führerscheins verpflichtet war, zweifellos in Österreich auf und hatte – und hat immer noch - hier auch ihren Wohnsitz.
Der Verweis der Beschwerdeführerin auf Art 11 Abs 4 der EU-Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG ist unzutreffend, da diese Bestimmung das von der Beschwerdeführerin behauptete Verbot, dass ein Mitgliedstaat die von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis nicht entziehen oder für ungültig erklären darf, nicht enthält.
Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).
Das Beschwerdevorbringen ist im vorliegenden Fall aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht geeignet, mangelndes Verschulden an der angelasteten Verwaltungsübertretung glaubhaft zu machen.
Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, dass sie ihren Führerschein per Post an die belangte Behörde gesendet habe, trotz Aufforderung durch die belangte Behörde hat sie allerdings keinerlei Nachweise wie Sendungsnummer des Briefes oder Verfolgung des Versandweges vorgelegt, die den behaupteten Umstand glaubhaft machen könnten.
In einem Mail vom 20.7.2025 wurde von der Beschwerdeführerin auch ausdrücklich zugestanden, keinen Nachweis über den Posteinwurf zu haben, und dementsprechend erklärt, ihre Strafe zu akzeptieren und diese ehestmöglich zu begleichen, was von der belangten Behörde nur deshalb nicht berücksichtigt werden konnte, weil die von der Beschwerdeführerin ausdrücklich beabsichtigte Zurückziehung ihres Einspruchs gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung aus rechtlichen Gründen nicht mehr möglich war.
Die im vorliegenden Verwaltungsakt von der Beschwerdeführerin geschilderten Bemühungen, den Verlust ihres Führerscheins ordnungsgemäß zu dokumentieren, führten laut Ausführungen der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde in einem Email vom 1.10.2025 zwar zum Absehen von der Einleitung eines weiteren Verwaltungsstrafverfahrens, können aber nichts an der Verwirklichung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ändern.
Entsprechend dem sinngemäß anwendbaren § 6 StGB setzt fahrlässiges Handeln einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum Einen die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht, wobei die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht dem Täter zum Anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt auch möglich gewesen sein muss (vgl etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] Rz 4 zu § 5).
Bei Einhaltung der notwendigen Sorgfalt wäre es der Beschwerdeführerin zweifellos möglich gewesen, ihren Führerschein wie gefordert unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern bzw zumindest die Versendung des Führerscheins per Post ausreichend nachvollziehbar zu dokumentieren. Da sie beides nicht getan hat, hat die Beschwerdeführerin zweifellos sowohl eine objektive als auch eine subjektive Sorgfaltswidrigkeit begangen. Ihre Rechtfertigung im Email vom 20.6.2025, dass sie ohne Auto nicht leicht zur belangten Behörde kommen konnte und aufgrund eines Umzuges stark eingespannt gewesen sei, legt in keiner Weise eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit der unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins bei der Bezirkshauptmannschaft Y dar, und hat die Beschwerdeführerin insofern die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Zur Strafbemessung:
Hierzu wird von der Beschwerdeführerin keinerlei Vorbringen erstattet, sondern wurde, wie bereits oben erwähnt, in einem Email vom 20.7.2025 sogar die verhängte Strafe akzeptiert, weshalb die Angemessenheit der verhängten Strafe grundsätzlich vom Landesverwaltungsgericht nicht zu prüfen war.
Dennoch sei angemerkt, dass aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht auch keine Gründe für eine Unangemessenheit der verhängten Strafe hervorgekommen sind.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das FSG sieht in seinem § 37 Abs 1 für eine Übertretung, wie sie der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wird, Geldstrafen von 36 Euro bis zu 2 180 Euro vor.
Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Strafe in Höhe von Euro 365,00 und sohin im Ausmaß von ca. 16,7% des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgesprochen.
Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da es für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit eine wesentliche Voraussetzung ist, dass nur Personen mit aufrechter Lenkberechtigung als Fahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnehmen und die Ablieferung des Führerscheins zur Dokumentation einer Entziehung essentiell ist.
Dafür, dass das Verschulden im vorliegenden Fall besonders gering gewesen bzw erheblich hinter dem typischen Schuldgehalt der angenommenen Übertretung zurückgeblieben wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte.
Das Fehlen von Erschwerungsgründen wurde bereits von der belangten Behörde zu Recht berücksichtigt. Eine grundsätzlich mildernd wirkende Unbescholtenheit wurde dagegen von der belangten Behörde im Hinblick auf die bei der Beschwerdeführerin aufscheinenden Verwaltungsstrafvormerkungen zu Unrecht angenommen.
Was die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin betrifft, ist maßgeblich, dass diese im durchgeführten Verfahren keine Angaben hierzu gemacht hat, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen war (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte und auch insofern kein Grund für eine Herabsetzung der verhängten Strafe vorliegt.
Vor dem Hintergrund der obigen Strafbemessungskriterien ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde die verhängte Strafe zu hoch bemessen hätte.
Insgesamt kommt der gegenständlichen Beschwerde somit auch hinsichtlich der Strafhöhe keine Berechtigung zu und war die vorliegende Beschwerde insgesamt spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den von der Beschwerdeführerin zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.
3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Nach § 44 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn
„1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.“
Im vorliegenden Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, obwohl sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides über dieses Recht ausdrücklich informiert wurde. Da außerdem eine Geldstrafe in der Höhe von weniger als 500 Euro verhängt wurde, waren die Voraussetzungen für das Absehen von einer Verhandlung gegeben.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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