LVwG T LVwG-2025/51/1002-3

LVwG-2025/51/1002-3Tribunal administratif régional28 oct. 2025

Regest

Mängelbehebungsauftrag<br/>Verbesserungsauftrag<br/>Nichtentsprechung<br/>Formgebrechen<br/>Zurückweisung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/51/1002-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.51.1002.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, StA Italien, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.03.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.03.2025 hat die Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 11a Abs 4 Z 2 und 19 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) sowie §§ 1 Abs 1 und 2 Abs 1 der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.02.2025 ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG erteilt worden sei, da der Verleihungswerber bei der Antragstellung nicht persönlich anwesend gewesen sei und dem Antrag nicht sämtliche für die Beurteilung der Verleihungsvoraussetzungen relevanten Urkunden und Nachweise beigeschlossen gewesen seien. Der Verleihungswerber sei dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig nachgekommen. So habe er bis dato keine italienische Identitätskarte im Original vorgelegt, keine Nachweise der Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2022 und 2024 sowie keinen Nachweis über das im Jänner 2025 erzielte Einkommen erbracht. Weiters sei er bislang nicht persönlich bei der Staatsbürgerschaftsbehörde erschienen, weshalb die Prozessvoraussetzung des § 19 Abs 1 StbG nicht erfüllt sei. Der Antrag sei daher zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und bringt darin zusammengefasst vor, dass eine Vorlage des Lohnzettels für Jänner 2025 nicht möglich gewesen sei, da der Beschwerdeführer seit Dezember 2024 beim Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldet gewesen sei und sohin Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe gehabt hätte. Mit Schriftsatz vom 10.03.2025 seien die Betriebskostenabrechnungen bzw -vorschreibungen der Jahre 2022 bis 2025 vorgelegt worden. Zur geforderten italienischen Identitätskarte im Original sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer zur Vorlage bereit gewesen wäre, wenn er nicht verhindert gewesen wäre. Eine Kopie der Identitätskarte sei ohnedies vorgelegt worden. Zur persönlichen Antragstellung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 1972 durchgehend in Österreich wohnhaft sei. Das Erfordernis, den Antrag persönlich einzubringen, schließe nicht aus, dass sich der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten lasse. Bedenken der verlässlichen Identifizierung lägen nicht vor. Die Behörde habe es unterlassen, den nicht persönlich gestellten Antrag iSd § 13 Abs 3 AVG verbessern zu lassen. Der Beschwerdeführer sei zur persönlichen Antragstellung bereit gewesen, jedoch im vorgeschlagenen Zeitraum verhindert gewesen. Die Behörde habe es verabsäumt einen Verbesserungsauftrag zu erlassen und stattdessen den Antrag zu Unrecht zurückgewiesen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, geboren am XX.XX.XXXX in Y Schweiz, Staatsangehörigkeit Italien, stellte am 24.02.2025, vertreten durch seinen persönlich anwesenden Rechtsvertreter Rechtsanwalt BB, einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Dem Ansuchen waren diverse Unterlagen beigeschlossen. Der Beschwerdeführer selbst war bei der Antragstellung nicht persönlich anwesend.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.02.2025 wurde der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs 3 AVG – auf das Erfordernis der persönlichen Antragstellung hingewiesen und aufgefordert, unter anderem folgende erforderliche Unterlagen und Nachweise vorzulegen:

-italienische Identitätskarte im Original

-Lohnnachweis des Monats Jänner 2025

-Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2022 und 2024

-Stromkostenabrechnungen der Jahre 2022, 2023 und 2024

Als Frist wurde im Schreiben der 14.03.2025 angeführt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass ein Termin für das persönliche Erscheinen zu vereinbaren ist. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 05.03.2025 nachweislich zugestellt.

Mit Eingabe vom 05.03.2025 führte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter aus, dass es nicht möglich sei, einen Lohnzettel für Jänner 2025 vorzulegen, da er seit 09.12.2024 beim AMS gemeldet sei. Der Beschwerdeführer ersuchte um einen Termin am 13.03.2025 zwischen 9 und 12 Uhr.

Mit Schreiben vom 06.03.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass für 13.03.2025 bereits alle Termine vergeben seien und schlug den 14.03.2025, 09.30 Uhr, als Alternativtermin vor.

Mit Eingabe vom 10.03.2025 gab der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung bekannt, dass er seit 06.03.2025 als Maschinist an einer näher genannten Baustelle beschäftigt sei und führte wie folgt aus: „Somit ist es dem Antragsteller nicht möglich, derzeit persönlich vor der Behörde zu erscheinen. Die Dauer der Verhinderung ist derzeit nicht bekannt und hängt von den Bauarbeiten ab.“ Der Eingabe wurden folgende Unterlagen beigelegt:

-Jahresstromabrechnungen (01.04.2021 bis 31.03.2024)

-Betriebskostenvorschreibung ab April 2023, ab Juli 2024 und ab April 2025

-Mitteilung der CC Bau GmbH, wonach der Beschwerdeführer am 13.03.2025 von der Baustelle unabkömmlich sei

Der Beschwerdeführer ist bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht persönlich bei der Behörde zur Antragstellung bzw Bestätigung der Antragstellung erschienen. Die italienische Identitätskarte im Original wurde nicht vorgelegt.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in eindeutiger Weise aus dem Akt der belangten Behörde zur Zahl ***.

Dass der Beschwerdeführer den Verleihungsantrag nicht persönlich bei der belangten Behörde stellte, sondern dieser durch seine Rechtsvertretung eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten.

Die Feststellungen zu den eingebrachten Eingaben und anhängten Unterlagen ergeben sich in eindeutiger Weise aus den jeweils angeführten Schriftstücken, welche im Akt erliegen.

Dass der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht persönlich bei der belangten Behörde erschienen ist, ist unstrittig. Ebenfalls ist unstrittig, dass die italienische Identitätskarte im Original nicht vorgelegt wurde.

IV.Rechtslage:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 50/2025, lauten auszugsweise wie folgt:

„Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) [...]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[...]“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl Nr 311/1985 idF BGBl I Nr 50/2025, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 19. (1) Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(2) Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art der Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“

3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985, BGBl Nr 329/1985 idF BGBl II Nr 280/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

„Zu § 19 StbG

§ 1. (1) Die bei der Antragstellung auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

[...]

§ 2. (1) Dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);

[...]

5. erforderlichenfalls Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe. Diese Nachweise sind für die gemäß § 10 Abs. 5 StbG geltend gemachten Monate beizubringen. Beruft sich der Antragsteller auf Leistungen eines verpflichteten Dritten, so ist jeweils ein Nachweis dieser Leistung durch den Dritten anzuschließen;

[...]

(2) Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 kann abgesehen werden, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist und jeweils die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden können.

(3) [...]

(4) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG), oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.“

V.Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde über den Verleihungsantrag keine inhaltliche Entscheidung getroffen, sondern diesen mit der Begründung, dass dem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG nicht vollständig entsprochen worden sei, zurückgewiesen.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Hat die belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens allein die Frage, ob die Entscheidung der Behörde dem § 13 Abs 3 AVG entsprach, ob also der Sachantrag zu Recht – wegen eines trotz Aufforderung nicht verbesserten Mangels – zurückgewiesen wurde. Eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag ist dem Verwaltungsgericht hingegen verwehrt (vgl etwa VwGH 27.08.2025, Ra 2025/05/0007, mwN).

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs 3 AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302).

Gemäß § 19 Abs 1 erster Satz StbG sind Anträge auf Verleihung der Staatsbürgerschaft persönlich bei der Behörde zu stellen.

Diese Regelung wurde nach Ausweis der Materialien (RV 330 BlgNR 24. GP, 57) „an die bewährte Bestimmung des NAG (§ 19 Abs 1) angeglichen“. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 19 NAG kann der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (vgl VwGH 02.09.2020, Ra 2020/01/0263).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bestimmung des § 19 Abs 1 erster Satz StbG klar und eindeutig: Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen (vgl erneut VwGH 02.09.2020, Ra 2020/01/0263).

Diese Bestimmung setzt somit ausdrücklich die persönliche Einbringung des Antrages durch den Antragsteller selbst voraus. Dieser Voraussetzung wird hingegen nicht entsprochen, wenn – wie im gegenständlichen Fall – der Antrag durch einen bevollmächtigten Rechtsvertreter eingebracht wird, zumal in diesem Fall der Antrag nicht vom Verleihungswerber persönlich (selbst) gestellt wird (vgl idS VwGH 30.10.2020, Ra 2017/22/0148). Das Erfordernis, den Antrag persönlich bei der zuständigen Behörde einzubringen, schließt nicht aus, dass sich der Antragsteller im Staatsbürgerschaftsverfahren durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige Person vertreten lässt und der Rechtsanwalt bzw Vertreter im Zeitpunkt der persönlichen Antragstellung durch den Verleihungswerber ebenfalls anwesend ist (vgl Eberwein/Pfleger in Plunger/Esztegar/Eberwein (Hrsg), StbG² § 19 Rz 2). Nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut des § 19 Abs 1 erster Satz StbG kann das Erfordernis des persönlichen Erscheinens des Verleihungswerbers vor der Behörde aber nicht durch das Einschreiten eines bevollmächtigten Vertreters ersetzt werden.

Das Erfordernis der persönlichen Antragstellung durch den Antragsteller entfällt gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz StbG nur dann, wenn dieser nicht selbst handlungsfähig ist, was im gegenständlichen Fall weder behauptet wurde noch Anhaltspunkte dafür gegeben waren. Der Beschwerdeführer war daher vom Formalerfordernis der persönlichen Antragstellung nicht befreit. Nach der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelte es sich dabei um einen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG. Die Missachtung dieses Formalerfordernisses darf nicht zu einer sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0197).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.02.2025 zur Verbesserung aufgefordert, indem sie den Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Notwendigkeit der persönlichen Antragstellung gemäß § 19 Abs 1 StbG hingewiesen hat. Die im Schreiben gesetzte Frist (bis 14.03.2025) war als angemessen anzusehen. Ebenfalls wurde auf die Rechtsfolge der Zurückweisung des Antrages bei nicht oder nicht vollständiger Mängelbehebung hingewiesen. Dass die belangte Behörde demnach – wie in der Beschwerde vorgebracht wurde – verabsäumt hätte, dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, ist daher nicht zutreffend.

Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer als Verleihungswerber bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht persönlich bei der belangten Behörde erschienen. Soweit in der Eingabe vom 10.03.2025 ausgeführt wird, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitstätigkeit nicht möglich sei, persönlich vor der Behörde zu erscheinen und die Dauer der Verhinderung derzeit nicht absehbar sei, wurde dem Verbesserungsauftrag damit nicht entsprochen. Ein Antrag auf Fristverlängerung wurde ebenfalls nicht gestellt. Der Beschwerdeführer erschien sohin auch nicht zu dem von der Behörde vorgeschlagenen Termin am 14.03.2025. Auch den von ihm selbst vorgeschlagenen Termin am 13.03.2025 hätte er laut beigelegtem Schreiben des Arbeitgebers (Beilage zur Eingabe vom 10.03.2025) nicht wahrnehmen können.

Der Beschwerdeführer ist demnach – da er innerhalb der gesetzten Frist nicht persönlich bei der belangten Behörde erschienen ist – dem Verbesserungsauftrag nicht entsprechend nachgekommen. Bereits deshalb hat die belangte Behörde den Antrag zutreffend gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 19 Abs 1 StbG zurückgewiesen.

Zur Nichtvorlage der geforderten Unterlagen ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 2 StbG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind.

In § 2 Abs 1 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 (StbV) wird aufgezählt, welche Urkunden und Nachweise einem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft anzuschließen sind. Demnach sind dem Verleihungsantrag unter anderem ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs 1 Z 1 StbV) und erforderlichenfalls die Nachweise des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge etc (§ 2 Abs 1 Z 5 StbV) anzuschließen.

Das Fehlen von Unterlagen, die einem Antrag anzuschließen sind, kann grundsätzlich einen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG darstellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom Gesetz oder durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird (vgl zur insofern übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 19 Abs 3 NAG, VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist (vgl VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0010, Rn 12, mwN).

Für den Bereich des Staatsbürgerschaftsrechts ist die ausreichende Identifizierung eines Verleihungswerbers von entscheidender Bedeutung. § 2 Abs 1 Z 1 iVm § 1 Abs 1 StbV fordert unmissverständlich, dass dem Verleihungsantrag ein gültiges Reisedokument im Original und in Kopie anzuschließen ist. Da im gegenständlichen Fall bei der Antragstellung kein gültiges Reisedokument im Original vorgelegt wurde, lag ein Formmangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG vor.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde unbestritten kein gültiges Reisedokument im Original vorgelegt und demnach dem Verbesserungsauftrag vom 27.02.2025 nicht entsprochen. Dass dessen Beschaffung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Der Hinweis auf die berufliche Unabkömmlichkeit genügt hierfür nicht. Die belangte Behörde ist daher zutreffend von einem nicht verbesserten Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG ausgegangen.

Bei dem von der belangten Behörde weiters geforderten Einkommensnachweis vom Jänner 2025 und dem Nachweis der Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2022 und 2024 wird die in § 10 Abs 1 Z 7 StbG normierte Erfolgsvoraussetzung „hinreichend gesicherter Lebensunterhalt“ angesprochen. § 2 Abs 1 Z 5 StbV enthält diesbezüglich lediglich eine beispielhafte Aufzählung, die nicht ausreichend konkret festlegt, welche Urkunde im Einzelfall dem Antrag anzuschließen ist (vgl zur vergleichbaren Bestimmung im NAG und der NAG-DV, VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Werden Nachweise des gesicherten Lebensunterhalts nicht angeschlossen, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG vor, sondern wird dadurch die Mitwirkungspflicht der Partei im Ermittlungsverfahren postuliert (vgl VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; VwGH 07.04.2011, 2009/22/0101; VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0010, Rn 17). Die Nichtvorlage des Einkommensnachweises vom Jänner 2025 und der Betriebskostenabrechnungen 2022 und 2024 stellten daher keinen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG dar.

Ungeachtet dessen hat die belangte Behörde jedoch – wie oben dargelegt wurde – jedenfalls bereits aufgrund der fehlenden persönlichen Antragstellung sowie der fehlenden Vorlage eines gültigen Reisedokuments im Original den Verleihungsantrag in zutreffender Weise – wegen nicht verbesserter Mängel – gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war. Zudem hat keine Partei einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der maßgebliche Sachverhalt war bereits aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass Anträge auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft persönlich bei der Behörde zu stellen sind, ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlautes des § 19 Abs 1 StbG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 02.09.2020, Ra 2020/01/0263, mwN). Die Entscheidung stützt sich weiters auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Mängel iSd § 13 Abs 3 AVG iVm dem StbG bzw den insofern vergleichbaren Bestimmungen des NAG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wölfl

(Richterin)

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