LVwG T LVwG-2025/20/0466-9; LVwG-2025/20/0467-9

LVwG-2025/20/0466-9; LVwG-2025/20/0467-9Tribunal administratif régional27 oct. 2025

Regest

Bemessungsgrundlage<br/>Wasserzähler (geeichter)<br/>Schätzung der Bemessungsgrundlage<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/20/0466-9; LVwG-2025/20/0467-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.20.0466.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich aufgrund des Vorlageantrages vom 06.02.2025 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2025, Zl ***, KdNr. ***, Vorschreibung ***, über die Beschwerde der AA GmbH, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 20.03.2023, Nr. ***, betreffend die Festsetzung einer Wasserbenützungsgebühr und einer Kanalbenützungsgebühr für das Objekt Adresse 1, **** Z, für das Vorschreibungsjahr 2019

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde für das Jahr 2019 auf der Grundlage der Werte der Haupt- bzw. Nebenzähler ein Wasserverbrauch von insgesamt 32.354 m3 angesetzt. Ausgehend davon wurden in Anwendung des jeweiligen Tarifs (Euro 1,00/m2 für die Wasserbenützungsgebühr und Euro 2,20/m2 für die Kanalbenützungs-gebühr) die Abgaben wie folgt festgesetzt:

Abgabe Zeitraum Bezeichnung Betrag USt

Adresse 1, **** Z

Wasserbenützungsgebühr01.01.2019-31.12.2019Ablesung 40.600 m3, Verbrauch € 20.650,0010%

Zähler ***28.144 m3 x € 1,00/ m3 = € 28.144,00

Gesamt € 28.144,00 abzüglich

bisheriges Akonto € 7.494,00

Ber. Grdlg.: 360 TageNeues Akonto: € 7.037,00

WasserbenützungsgebührAbrechnung

Zähler ***01.01.2019-31.12.2019 Ablesung 8.962 m3, Verbrauch € 1.426,0010%

4. 210 m3 x € 1,00/ m3 = € 4.210,00

Gesamt € 4.210,00 abzüglich

bisheriges Akonto € 2.784,00

Ber. Grdlg.: 360 TageNeues Akonto: € 1.053,00

KanalbenützungsgebührAbrechnung

Zähler ***01.01.2019-31.12.2019Ablesung 40.600 m3, Verbrauch € 42.608,80 10%

28. 144 m3 x € 2,20/ m3 = € 61.916,80

Gesamt € 61.916,80 abzüglich

bisheriges Akonto € 19.308,00

Ber. Grdlg.: 360 TageNeues Akonto: € 15.480,00

KanalbenützungsgebührAbrechnung

Zähler ***01.01.2019-31.12.2019Ablesung 8.962 m3, Verbrauch € 2.089,00 10%

4. 210 m3 x € 2,20/ m3 = € 9.262,00

Gesamt € 9.262,00 abzüglich

bisheriges Akonto € 7.173,00

Ber. Grdlg.: 360 TageNeues Akonto: € 2.316,00

10,00% netto € 60.703,45 Ust-Betr. € 6.070,35 Vorschreibungsbetrag 66.773,60 EUR

Gegen diese Festsetzung (sowie gegen jene des Jahres 2020) hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erhoben. Begründet wurde dies damit, dass der Wasserverbrauch zu hoch angesetzt sei, was auf nicht ordnungsgemäß funktionierende Wasserzähler zurückzuführen sei. Auf Grund eines Einspruchs in einem früheren Verfahren sei der gegenständliche Kaltwasserzähler, bei dem es sich um ein geeichtes Gerät gehandelt habe, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen untersucht und begutachtet worden. Es wären Messabweichungen außerhalb der Fehlergrenzen („Minderanzeige“) festgestellt worden. Daher könne eine ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes bis zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht angenommen werden. Mangels Funktionstüchtigkeit des Zählers dürfe dieser nicht zur Vorschreibung der Wassergebühren herangezogen werden.

Ein fehlerhaftes (tropfendes) Ventil wäre den Haustechnikern, die regelmäßig Kontrollgänge machen würden, aufgefallen. Es könne sich nur um einen kurzen Zeitraum handeln, in welchem das Sicherheitsventil Wasser verloren hätte. Ein tropfendes Ventil könne nach einer (bestätigten) Einschätzung des Installateurs auch nicht ursächlich für die enormen, der Festsetzung zugrunde gelegten Wassermengen sein. Es sei auch ein Ablesefehler möglich. Dies liege aber nicht in der Verantwortung der Beschwerdeführerin. Aufgrund der Belegzahlen (Anzahl der Nächtigungen) wäre im Jahr 2019 gegenüber dem Vorjahr weniger Wasser verbraucht worden. Es würde damit bereits für 2019 deutlich zu viel vorgeschrieben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte sie (bezugnehmend auf Informationen der Fa CC, einem Unternehmen, das sich ua auf Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser spezialisiert hat) im Wesentlichen aus, dass die Ursache für den hohen Wasserverbrauch jedenfalls (auch) ein defektes Sicherheitsventil, welches am 12.03.2020 ausgetauscht worden sei, gewesen sei. Zählerablesungen hätten ergeben, dass darüber hinaus erst nach dem 26.06.2020 wieder ein den Vorjahren entsprechender durchschnittlicher Wasserverbrauch vorgelegen wäre. Erst nach diesem Zeitpunkt wäre ein Fehler in der Hausinstallation behoben worden. Der enorme Wasserverbrauch nach dem Zählertausch bestätige, dass nicht der Zähler unrichtig gezählt hätte. Vielmehr wären andere Fehlerquellen dafür verantwortlich gewesen.

Mit Schreiben vom 06.02.2025 wurde ein Vorlageantrag gestellt. In diesem wurde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Es wurde auch vorgebracht, dass das Parteiengehör verletzt worden sei. Mit Schreiben vom 25.02.2025 legte die belangte Behörde den Akt samt den Beschwerden und Vorlageanträgen (für 2019 und 2020) dem Landesverwaltungsgericht vor, wo er am 27.02.2025 einlangte.

In der Folge richtete das Landesverwaltungsgericht eine Anfrage vom 10.06.2025 an den zuständigen Mitarbeiter des Tiefbauamtes der Marktgemeinde Z, Herrn DD. In dieser wurde unter Vorhalt der bislang vorliegenden Ermittlungsergebnisse um Abgabe einer abschließenden Stellungnahme ersucht, inwieweit der für die Jahre 2019 und 2020 festgesetzte Wasserverbrauch überhöht sei (bejahendenfalls welcher Wert denn realistisch wäre) bzw inwieweit die Messwerte jedenfalls nicht zu viel angezeigt hätten und der erhöhte Wasserverbrauch auf einen Defekt in der Sphäre der AA GmbH (auf ein defektes Ventil oder ein Leck) zurückzuführen sei.

DD hat darauf mit Schreiben vom 30.06.2025 geantwortet. Er hat dabei vor allem auf ein defektes Sicherheitsventil und auf das Vorliegen eines weiteren Gebrechens hingewiesen. Mit einem Schreiben vom 02.07.2025 hat das Landesverwaltungsgericht diesen Schriftverkehr der Beschwerdeführerin zu Handen deren Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Davon hat der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 05.08.2025 Gebrauch gemacht. Er verwies vor allem darauf, dass der Wasserzähler auf Grund der Messabweichungen nicht als Grundlage für die Vorschreibung der Wassergebühren bzw Kanalgebühren herangezogen werden dürfe und ein tropfendes Sicherheitsventil unmöglich zum abgelesenen Mehrverbrauch geführt haben könne.

Diese Stellungnahme nahm das Landesverwaltungsgericht zum Anlass, die Fa. CC mit E-Mail vom 29.08.2025 anzuschreiben. Die Marktgemeinde Z war im Mai 2023 nach Erhebung der Beschwerde mit diesem Unternehmen in Kontakt getreten. Dabei ging es um die Abblaseleistung, also um die maximale Abflussmenge, die ein Sicherheitsventil im geöffneten Zustand abführen kann. In diesem Schreiben Landesverwaltungsgerichtes wurde um eine Stellungnahme gebeten, inwieweit der angeführte Mehrverbrauch, insbesondere ca 16.000 m³ für 2019, durch den Defekt am angeführten Ventil erklärbar sei.

Mit Antwortschreiben vom 01.09.2025 gab die „CC“ dazu eine Stellungnahme ab. Dieser Schriftverkehr des Landesverwaltungs-gerichtes mit der Fa. CC wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.09.2025 zur Kenntnis gebracht. Ergänzend hat das Landesverwaltungsgericht auf der Grundlage des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens ua noch Folgendes zur Kenntnis gebracht:

„In rechtlicher Hinsicht wird dazu ausgeführt, dass der festgestellte Defekt des Wasserzählers nicht dazu führt, dass der Wasserverbrauch nicht ohne weiters auf der Grundlage der Anzeigen der Wasserzähler festzusetzen ist. Vielmehr sind in einem solchen Fall gemäß § 184 Bundesabgabenordnung die Grundlagen für die Abgabenerhebung (im konkreten Fall die gelieferte Wassermenge) zu schätzen.“

Von der Möglichkeit zur Abgabe eine Stellungnahme machte die belangte Behörde mit Schreiben vom 01.20.2025 Gebrauch. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Zähler erwiesenermaßen zu wenig (und nicht zu viel) gezählt hätte und daher die gemessenen Werte als Untergrenze zu veranschlagen wären. Für das Jahr 2020 wäre der tatsächliche Verbrauch mit 16.356 m3 zu schätzen.

Die (oben angeführten) Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden mit Schreiben vom 15.09.2025 auch der Beschwerdeführerin zu Handen deren Rechtsvertretung übermittelt. Von dieser wurde mit Schreiben vom 06.10.2025 eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass man sich bei der Schätzung am Wasserverbrauch eines Normaljahres orientieren möge. Der zugrunde gelegte Wasserverbrauch sei überhöht und unrealistisch. Diesem Schreiben war ein E-Mail-Verkehr zwischen Herrn EE und dem General Manager des Hotel FF NN vom 04.06.2020 angeschlossen, in welchem auf den festgestellten erhöhten Wasserverbrauch und dessen Ursache Bezug genommen wurde.

II.Sachverhalt:

Die AA GmbH betreibt (bzw betrieb auch in den Jahren 2019 und 2020) an der Adresse Adresse 1, **** Z, das FF Hotel. Dieses Hotel wird von der Marktgemeinde Z mit (Trink-)Wasser versorgt. Die Wasser- und Kanalbenützungsgebühren werden jährlich unter Heranziehung der Zählerstände der „Wasseruhr“ gemäß den Gebührenordnungen vorgeschrieben.

Für das Kalenderjahr 2019 wurde dabei über den Wasserzähler Nr *** (Hauptzähler) ein Verbrauch von 28.144 m³ und über den Wasserzähler Nr *** (Nebenzähler) ein Verbrauch von 4.210 m³, insgesamt somit ein Wasserverbrauch von 32.354 m3 Wasser erfasst. Bei den Zählern handelt es sich grundsätzlich um geeichte Messgeräte.

Auf der Grundlage dieser abgelesenen Werte erfolgte die Festsetzung der Wasserbenützungsgebühr sowie der Kanalbenützungsgebühr für 2019. Die Abgabenfestsetzungen für 2019 (ohne Akonto) stellen sich wie folgt dar:

Wasserbenützungsgebühr

HauptzählerVerbrauch 28.144 m³ x € 1,00/m³€ 28.144,00

NebenzählerVerbrauch 4.210 m³ x € 1,00/m³€ 4.210,00

€ 32.354,00

Kanalbenützungsgebühr

HauptzählerVerbrauch 28.144 m³ x € 2,20/m³€ 61.916,80

NebenzählerVerbrauch 4.210 m³ x € 2,20/m³€ 9.262,00

€ 71.178,00

Der für das Jahr 2019 ermittelte Wasserverbrauch liegt somit annähernd doppelt so hoch wie jener des vorangegangenen Jahres, wobei sich der erhöhte Wasserverbrauch im Wesentlichen beim Hauptzähler zeigte. Für das Jahr 2018 zeigte dieser 11.755 m³ an.

In den Jahren 2015 bis 2018 betrug der mittels Zähler gemessene Wasserverbrauch pro Gast zwischen 0,24 m³ und 0,35 m³. Für das Jahr 2019 ergibt sich ein Wasserverbrauch pro Gast von 0,62 m³.

Im Jahr 2020 zeigte der Hauptzähler einen Verbrauch von insgesamt 13.414 m³ Wasser und der Nebenzähler einen Verbrauch in der Höhe von 2.917 m³, insgesamt somit 16.331 m³, an. Dies bedeutet umgelegt auf das gesamte Jahr 2020 einen Wasserverbrauch von 0,49 m³ pro Gast. Bis zum Tausch eines Zählers am 28.04.2020 ergab sich ein Wasserverbrauch von insgesamt 11.558 m³, somit ein deutlich erhöhter Wasserverbrauch von 0,73 m³ pro Gast.

Nach dem Zählertausch (samt Ablesung) am 28.04.2020 ergab sich bis zum 31.12.2020 ein Gesamtverbrauch von 4.873 m³. Zwischen der Ablesung am 28.04.2020 und einer Zwischenablesung am 17.06.2020 (damals gab es coronabedingt keine Nächtigungen) betrug der Wasserverbrauch insgesamt 1.967 m³ und zwischen der Ablesung am 17.06.2020 und einer Ablesung am 27.06.2020 bei 566 Nächtigungen 900 m³. Dieser Verbrauch war deutlich erhöht. Erst nach der Ablesung ergab sich ein Verbrauch von 0,28 m³ pro Gast. Dieser Verbrauch entspricht annähernd dem langjährigen durchschnittlichen Verbrauch pro Gast.

Für 2021 ergab sich ein Gesamtverbrauch von 7.385 m³, was einem Verbrauch pro Gast in Höhe von 0,27 m³ entspricht. Für das Jahr 2022 wurde ein Wasserverbrauch in der Höhe von insgesamt 12.910 m³, somit 0,24 m³ pro Gast, angezeigt.

In der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin befinden sich im Bereich der Trinkwassererwärmungsanlagen auch Sicherheitsventile. Diese dienen dazu, den infolge der Wassererwärmung entstehenden Druck im Speicher oder im Leitungsnetz automatisch abzulassen, sobald der Ansprechdruck überschritten wird.

Bei einem defekten Ventil kann eine bestimmte Wassermenge auslaufen. Die Höhe dieser Auslaufmenge ist unter anderem abhängig von der Höhe des Wasserdrucks. Bei hohem Druck ist eine ausgelaufene Wassermenge von 60 m³ bzw 88 m³ pro Tag möglich, sodass sich daraus eine ausgelaufene Wassermenge von 21.900 m³ bzw 32.400 m³ pro Jahr errechnet. In der Praxis führen Störfälle zu einem Wasseraustritt in viel kleineren Mengen, nämlich Undichtheiten, die sich durch Tropfen oder einen feinen Strahl zeigen, in Größenordnungen von 1 bis 10 l/h.

Am 12.03.2020 wurde vom Installationsunternehmen GG im Bereich der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin ein defektes Sicherheitsventil ausgebaut, wobei ein sehr lautes Geräusch zu hören war und viel Wasser über das Ventil ausgelaufen ist. Danach kam es zu einer erheblichen Reduzierung des Mehrverbrauchs.

Der am 28.04.2020 ausgebaute Zähler Nr *** (Hauptzähler) wurde nach Überprüfung der Messgenauigkeit durch die Prüfstelle JJ zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit mit der Feststellung, dass der „Zähler eher weniger zählt“, an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen übermittelt. Dabei wurden messtechnische Überprüfungen durchgeführt. Im Zuge dieser Funktionsprüfung wurden Messabweichungen festgestellt, welche außerhalb der für eichpflichtige Kaltwasserzähler geltenden Verkehrsfehlergrenzen lagen. Allerdings wurden lediglich Minderanzeigen festgestellt. Es wurde kein augenscheinlicher technischer Mangel für die festgestellte Minderanzeige festgestellt. Eine geringfügige Verschmutzung oder ein unauffälliger kleiner technischer Mangel (zB Schwergängigkeit) kann erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden.

Im Gutachten vom 07.12.2020 hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zum Zähler mit der Fabrikationsnummer 17 *** (Hauptzähler) zusammenfassend Folgendes festgehalten:

Der Zähler war (wegen seiner Konformitätskennzeichnung) als gültig anzusehen und er war auch ordnungsgemäß gegen unbefugte Eingriffe gesichert.

Aussagen über den Zählerstand beim Einbau des Zählers in die Rohrleitung und die Einbausituation vor Ort können nicht getroffen werden.

Bei der äußerlichen (ersten) Begutachtung wurde kein Mangel festgestellt.

Die Messabweichungen (Fehler) des Zählers lagen bei den messtechnischen Prüfungen außerhalb der zulässigen Fehlergrenzen (Minderanzeige).

Beim zerlegten Zähler (zweite Begutachtung) konnte kein Mangel an den einzelnen Bauteilen festgestellt und keine Manipulation nachgewiesen werden. Diese Feststellung schließt eine mögliche, aber unerkannte, geringfügige Verunreinigung oder eine Schwergängigkeit nicht aus.

Wegen des Ergebnisses der durchgeführten Prüfungen kann eine ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes bis zum Zeitpunkt des Zerlegens nicht angenommen werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die hier maßgeblichen Wasserzähler (für den hier relevanten Abgabenzeitraum) zu viel gezählt hätten. Dementsprechend lag im Jahr 2019 ein (durchaus hoher) Wasserverbrauch von insgesamt 32.354 m3 vor. Ein Ventil, welches am 12.03.2020 ausgetauscht wurde, war defekt. Dieser Defekt führte bei der Beschwerdeführerin zu einem Wassermehrverbrauch in einer nicht näher bestimmbaren Höhe. Darüber hinaus musste bis ca Mitte des Jahres 2020 ein weiteres zu einem erheblichen Wasserverlust führendes Gebrechen in der Sphäre der Beschwerdeführerin vorgelegen sein.

III.Beweiswürdigung:

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes, insbesondere in folgende Urkunden:

Schreiben der JJ an die KK, **** X, vom 15.06.2020

Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 07.12.2020

E-Mail der Firma LL GmbH an die Beschwerdeführerin vom 17.02.2021

E-Mail der Firma CC (MM) an die belangte Behörde vom 23.05.2023 samt Anlagen

Aufstellungen über die Stände betreffend die Wasserzähler bei der Beschwerdeführerin

Aufstellungen über Gästenächtigungen betreffend die Jahre 2015 bis 2021

Aufstellungen der belangten Behörde betreffend Wasserverbrauch, Nächtigungen und Zählertausch verbunden mit Ermittlungsergebnissen

Schreiben der Firma CC an das LVwG vom 01.09.2025

E-Mail-Verkehr zwischen Herrn EE und dem General Manager des Hotel FF NN vom 04.06.2020

Soweit seitens der Beschwerdeführerin einen Defekt des Wasserzählers geltend macht und damit der aus deren Sicht weit überhöhte Wasserverbrauchswert erklärt wird, ist auf die Ausführungen JJ und insbesondere auf das Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen am 07.12.2020 zu verweisen. Die JJ führte in ihrem Schreiben vom 15.06.2020 in Bezug auf den bei BEV eingesandten Wasserzähler an, dass der Reklamationsgrund, dass der Zähler zu viel anzeige, nicht nachvollzogen werden könne, sondern aus den Messergebnissen viel mehr eindeutig hervorgehe, dass der Zähler „eher weniger gezählt“ haben müsste.

Laut Gutachten des BEV „konnte somit nur eine Minderanzeige im Bereich der kleinen Durchführungsstärken festgestellt werden. Andere Mängel, vor allem eine Mehranzeige, konnten nicht festgestellt werden“. Diese Ausführungen decken sich. Sie erscheinen schlüssig und nachvollziehbar.

Dass es einen Defekt in Bezug auf ein Sicherheitsventil gab, wird seitens der Beschwerdeführerin eingeräumt. Es besteht auch kein Zweifel darüber, dass im Zusammenhang mit diesem Defekt ein Wasseraustritt verbunden war. Seitens der Beschwerdeführerin wird behauptet, dass die Austrittsmenge gering gewesen sein müsste. Die Erhebungen durch die belangte Behörde sowie in Ergänzung dazu durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ergaben, dass grundsätzlich bei einem defekten (aber auch sogar bei einem funktionierenden Sicherheitsventil zB bei Vorhandensein eines entsprechenden Druckes) unter bestimmten Bedingungen rein rechnerisch ein maximaler Wasserverbrauch von 21.900 m³ pro Jahr möglich wäre. Aus der Stellungnahme der Firma CC geht aber auch hervor, dass in der praktischen Anwendung ein deutlich geringerer Wasserauftritt auftreten würde. Der Defekt würde lediglich zu einem Tropfen oder einem feinen Strahl führen, wobei sich solche Undichtheiten üblicherweise in der Größenordnung von 1 bis 10 l/h bewegen würden.

Aus den Ablesewerten im Jahr 2020 (insbesondere auch im Zusammenhang mit den Zwischenablesungen) und den Gästezahlen bzw im Vergleich zum durchschnittlichen Wasserverbrauch pro Gast und Tag, ergibt sich, dass bis Mitte des Jahres 2020 (konkret bis zur Ablesung am 26.06.2020) ein deutlich erhöhter Wasserverbrauch pro Gast (bzw hinsichtlich des Zeitraums 28.04. – 17.06.2020 ohne Gästenächtigung) erfolgte. Im (kurzen) Zeitraum 17.06. – 26.06.2020 betrug er 1,59 m³ pro Gast. Dieser deutlich erhöhte Wasserverbrauch lässt sich nur damit erklären, dass es ein weiteres Gebrechen in der Wasserversorgungsanlage des Hotels gab.

Für ein derartiges bis Mitte des Jahres 2020 bestehendes technisches Gebrechen in der Hausinstallation der Beschwerdeführerin spricht auch der Inhalt des von der Marktgemeinde Z (Herrn EE) stammenden E-Mails vom 04.06.2020, das an den Generalmanager des FF gerichtet war. In diesem E-Mail wird von der Gemeinde auf einen ein sehr hoher Verbrauch von 10.286 m³ Wasser für den Zeitraum 31.12.2019 – 28.04.2020 aufmerksam gemacht und auf ein technisches Gebrechen in der Hausinstallation des Hotels hingewiesen. Es wird auch angeführt, dass (zuvor) ein Sicherheitsventil „durchgelaufen“ sei, diese Ursache jedoch von einem Installations-unternehmen behoben worden wäre. Am 28.05.2020 wäre der „neue Zähler“ abgelesen worden und es sei „wieder eine Leckage festgestellt“ worden. Seitens der Gemeinde wurde in diesem E-Mail weiters erwähnt, dass ein ständiger Wasserverbrauch erfolge, was ungewöhnlich sei, weil das Messsystem davon ausgehe, dass einmal am Tag über einen Zeitraum von zwei Stunden kein Wasser verbraucht werde. Es wäre in einem Zeitraum von einem Monat auch eine Menge von 100 m³ Wasser verbraucht worden, obwohl das Hotel nicht in Betrieb gewesen sei, weshalb ersucht werde, die Hausinstallation nochmals zu überprüfen. Der Fehler könne auch von undichten WC-Spülkästen kommen.

Der Wortlaut dieses E-Mails belegt, dass es auch nach dem Austausch des Ventils und nach Austausch des Zählers zu einem auffallend hohen Wasserverbrauch gekommen ist, dessen Ursache letztlich nur, so wie in diesem E-Mail deutlich ausgeführt wurde, in einem Gebrechen begründet sein konnte.

Im entsprechenden Antwortschreiben (E-Mail vom 04.06.2020) wurde bestätigt, dass das Überdruckventil im Bestandshaus/Altbau „im Februar getauscht“ worden sei, da es getropft habe, wobei jedoch laut Installateur die entstandene Verlustmenge nicht dadurch verursacht worden sei. Auch ohne Gästebetrieb wären Personen (Personal) im Hotel und die Technikmitarbeiter würden in der Schließphase an der Instandhaltung arbeiten, dadurch sei in der Zwischensaison auch ein Wasserverbrauch. Die Spülkästen würden regelmäßig von den Hausdamen und der Techniker überprüft. Die Überprüfung der Hausinstallationen würde mit dem Eigentümer geklärt.

Faktum ist, dass sich lediglich ca drei Wochen nach diesem E-Mail-Kontakt der Wasserverbrauch, wie die Ablesungen von den unverändert verbliebenen geeichten Zählern zeigen, auf das durchschnittliche Niveau der Jahre 2015 bis 2018 und 2021, sowie 2022 einpendelte. Dies lässt den Schluss zu, dass nach der Übermittlung der Informationen über den erhöhten Wasserverbrauch durch die belangte Behörde am 04.06.2020 seitens der belangten Behörde Anstrengungen bei der Suche nach einem entsprechenden Gebrechen unternommen wurden und es letztlich zu einer Schadensbehebung gekommen ist.

Der bereits damals vom Generalmanager des Hotels geäußerten Mutmaßung, dass die „Wasseruhr“ defekt gewesen wäre und zu viel angezeigt hätte, ist entgegenzuhalten, dass es insbesondere durch die Begutachtung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Wasserzähler zu viel angezeigt hätte.

Das Verwaltungsgericht orientiert sich bei seiner Schätzung an den von den Zählern angezeigten Werten. Dies gilt insbesondere für das Jahr 2019. Es kann nämlich keine Feststellung dahingehend getroffen werden, dass zu irgendeinem Zeitraum eine Minderanzeige vorgelegen wäre.

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 4 der Wassergebührenordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Z (Gemeinderatssitzung vom 04.02.2002) lautet auszugsweise wie folgt:

§ 4. Bemessungsgrundlage und Höhe der Benützungsgebühr

[…]

4. Die Bemessungsgrundlage ist der durch den Wasserzähler gemessene tatsächliche Wasserverbrauch in m3.

[…]

§ 4 der Kanalgebührenordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Z (Gemeinderatssitzung vom 04.02.2013) lautet auszugsweise wie folgt:

§ 4. Bemessungsgrundlage und Höhe

[…]

(2)Die Bemessungsgrundlage für häusliche und betriebliche Abwasser ist der durch den Wasserzähler gemessene tatsächliche Wasserverbrauch in m3.

[…]

Das Maß- und Eichgesetz BGBl Nr 152/1950 idF BGBl I Nr 72/2017 lautet auszugsweise wie folgt:

1. Meßgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr

§ 8. (1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:

[…],

3. a) Mengenmessgeräte für Gas ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen

b)Mengenmessgeräte für

aa)sauberes Wasser aus Versorgungsleitungen ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,

bb)Flüssigkeiten außer Wasser ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,

[…]

4. Verkehrsfähigkeit

§ 45. (1) Nach der Eichung unrichtig gewordene Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Sie gelten als unrichtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden.

§ 184 Bundesabgabenordnung BGBl Nr 194/1961 regelt die Schätzungsbefugnis und hat folgenden Wortlaut:

3. Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung.

(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

V.Rechtliche Erwägungen:

Nach der Wasser- und der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z ist Bemessungsgrundlage für die jeweiligen Gebühren der durch den Wasserzähler gemessene tatsächliche Wasserverbrauch in m3. Aufgrund von Zweifeln in Bezug auf die Richtigkeit der Anzeige des für den Wasserverbrauch maßgeblichen geeichten Wasserzählers erfolgte im Jahr 2020 eine Überprüfung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV). Diese ergab, dass die in den Eichvorschriften festgelegten Fehlerverkehrsgrenzen überschritten wurden, wobei jedoch eine Minderanzeige festgestellt wurde. Aufgrund der durchgeführten Funktionsprüfung durch das BEV kann eine ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes bis zum Zeitpunkt des Zerlegens nicht angenommen werden. Die Messwerte sind daher nicht verbindlich (vgl § 45 Abs 1 Maß- und Eichgesetz).

Die Abgabenbehörde hat sich daher in diesem Fall mit der Frage der tatsächlich von der Beschwerdeführerin bezogenen Wassermenge näher auseinanderzusetzen und entsprechend zu ermitteln. In rechtlicher Hinsicht ergib sich daraus die Schätzungsberechtigung bzw Schätzungsverpflichtung gemäß § 184 Abs 1 BAO. Nach dieser Bestimmung hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für ihre Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Es trifft zu, dass die laut Wasserzähler in den Jahren 2019 und 2020 festgestellten Mengen zum Teil erheblich über dem Wasserverbrauch der vorangegangenen Jahre 2015 bis 2019 und der nachfolgenden Jahre 2021 bis 2022 lagen. Seitens der Beschwerdeführerin wird daher begehrt, einen „inneren Betriebsvergleich“ anzustellen und sich bei der Schätzung am „Verbrauch eines Normaljahres“ zu orientieren.

Für die Abgabenfestsetzung ist der Wasserverbrauch entscheidend. Es geht also darum, welche Wassermenge die Beschwerdeführerin über die Versorgungsleitungen von der Marktgemeinde Z tatsächlich bezogen hat. Es mag durchaus sein, dass diese Menge im Regelfall mit der Anzahl der Gästenächtigungen korreliert. Für den hier maßgeblichen Abgabenzeitraum trifft dies jedoch nicht zu. Im gegenständlichen Fall ist nämlich insbesondere zu beachten, dass auf der Grundlage der Funktionsprüfung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgestellt wurde, dass der Messzähler zu wenig anzeigte und damit iS des § 45 Abs 1 Maß- und Eichgesetz als „unrichtig“ gilt. Daraus ergibt sich zwar, dass die Messwerte nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden können. Aus dem festgestellten Defekt („Minderanzeige“) ist jedoch abzuleiten, dass jedenfalls die auf den Zählern angezeigten Wassermengen auch tatsächlich geliefert wurden und die erhöhten Wassermengen auf Gründe zurückzuführen sind, die in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen waren.

Dass ein undichtes Ventil einen unvorhergesehenen Wasserverlust nach sich zog, ist unstrittig. Darüber hinaus lag – entsprechend den Feststellungen - auch noch ein weiteres Gebrechen vor, da nach dem Austausch des defekten Ventils am 12.03.2020 und dem Austausch des (zu wenig anzeigenden) Wasserzählers am 28.04.2020 weiterhin über mehrere Wochen hindurch ein deutlich überhöhter Verbrauch angezeigt wurde und sich die angezeigten Werte erst ab der Mitte des Jahres 2020 wieder auf den Verbrauch eines Normaljahres einpendelten.

Zusammengefasst geht daher das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen einer Schätzung davon aus, dass die von den Wasserzählern erfassten Mengen jedenfalls nicht überhöht sind. Da nicht festgestellt werden kann, in welchem Ausmaß darüber hinaus Wassermengen geliefert wurden, orientiert sich das Verwaltungsgericht bei der Schätzung an den angezeigten Werten der Wasserzähler. Die von der belangten Behörde festgesetzten Verbrauchswerte erscheinen zutreffend, sodass die Beschwerden als unbegründet abzuweisen waren.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass es wohl auf Grund von (offenbar nicht sofort festgestellten) Gebrechen in Bereich der hoteleigenen Wasserversorgungsanlage im hier maßgeblichen Abgabenzeitraum zu einem durchaus beachtlichen Wasserverlust und damit gegenüber Vergleichsjahren deutlich erhöhten Abgabenfestsetzung gekommen ist. Es liegen daher besondere Umstände des Einzelfalls vor. In diesem Zusammenhang sei unpräjudiziell auf § 236 Abs 1 BAO verwiesen. Demnach können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabenpflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre (vgl VwGH 03.09.2024, Ra 2023/13/0044).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen. Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.